Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 7 SB 462/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 6 SB 196/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 22.10.2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Umstritten ist, ob der Grad der Behinderung (GdB) des Klägers wegen Ablaufs der Heilungsbewährung herabzusetzen ist.
Der 1947 geborenen Kläger leidet unter einer Hauterkrankung in Form von aktinischen Keratosen. Nachdem im August 1999 ein im Bereich der Kopfhaut aufgetretenes Plattenepithel-Karzinom operativ entfernt worden war, wurde dem Kläger mit Bescheid vom 18.11.2002 ein GdB von 60 zuerkannt wegen der Behinderungen:
1. Operiertes Hautleiden 8/99 im Stadium der Heilungsbewährung (60)
2. Refluxkrankheit der Speiseröhre (10)
3. Ohrgeräusche, Hörminderung (10).
Die Auswertung der im Rahmen der im September 2004 eingeleiteten Nachprüfung eingeholten ärztlichen Berichte ergab wegen Rezidivfreiheit während der Heilungsbewährung nur noch einen GdB von 20 nunmehr unter Berücksichtigung der Behinderungen:
1. Ohrgeräusche, Schwerhörigkeit, psycho-vegetative Störungen (20)
2. Refluxkrankheit der Speiseröhre (10)
3. Wirbelsäulen-Gefügestörungen (10)
4. Operiertes Hautleiden (10).
Im Laufe des Anhörungsverfahrens trug der Kläger unter Vorlage einer Bescheinigung des Prof. Dr. B, Direktor der Klinik für Dermatologie und Allergologie des St. K Hospitals C, über 35 ambulante Untersuchungstermine in der Zeit vom 21.06.2000 bis zum 12.04.2005 vor, dass er wegen der aktinischen Keratosen, die jederzeit in bösartigen Hautkrebs umschlagen könnten, etwa 3- bis 4-mal jährlich operiert werden müsse. Das Hautkrebsrisiko bestehe unverändert seit 1999. Heilungsbewährung sei nicht eingetreten.
Nach Auswertung weiterer Berichte des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. E und des Prof. Dr. B setzte die Versorgungsverwaltung den GdB mit Bescheid vom 22.08.2005 und Widerspruchsbescheid vom 22.09.2005 von 60 auf 20 herab.
Mit der hiergegen am 11.10.2005 beim Sozialgericht Dortmund (SG) erhobenen Klage hat der Kläger weiterhin geltend gemacht, dass die Krebserkrankung nicht ausgeheilt sei. Sie trete immer wieder neu auf und es müssten immer wieder Karzinome entfernt werden. Zudem sei das Tinnitusleiden höher zu bewerten.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 22.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2005 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat einen höheren GdB als 30, wie vergleichsweise angeboten, für nicht gerechtfertigt erachtet.
Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung eines ärztlichen Gutachtens des Dipl.Psych. T, Arzt für Innere Medizin und Sozialmedizin, vom 15.02.2006 (mit ergänzenden Stellungnahmen vom 11.07.2006 und 11.10.2007). Der Sachverständige hat hinsichtlich der Krebserkrankung Heilungsbewährung angenommen und einen GdB von insgesamt 30 vorgeschlagen. Dabei hat er das "Hautleiden" und "Ohrgeräusche mit erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen" mit Einzel-GdB von jeweils 20 sowie die "Refluxkrankheit der Speiseröhre" mit einem Einzel-GdB von 10 berücksichtigt. Weiterhin hat das SG ein dermatologisches Gutachten des Dr. S vom 08.09.2006 (mit ergänzender Stellungnahme vom 08.01.2007) eingeholt. Dr. S hat für die Hauterkrankung einen GdB von 50 vorgeschlagen und ab August 2005 weiterhin einen Gesamt-GdB von 60 für angemessen erachtet. Eine "konkrete Heilungsbewährung" der Hautkrebserkrankung sei wegen der bestehenden aktinischen Keratosen die als "Karzinoma in situ", also als "beginnender Hautkrebs", aufzufassen seien, nicht eingetreten. Das Krankheitsbild sei als Einheit zu betrachten. Die aktinischen Keratosen seien vergleichbar mit einer Bowen-Krankheit und auch mit einem Melanoma in situ, für die nach den Bewertungskriterien der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" - AHP - (Ziffer 26.17) die Heilungsbewährung ausnahmsweise nicht ende. Bezüglich des entfernten Karzinoms sei allerdings kein Rezidiv feststellbar. Schließlich sind noch Berichte des Prof. Dr. B eingeholt worden. Hiernach besteht beim Kläger ein exzessiver Lichtschaden. Die Haut als solche sei im Bereich der belichteten Areale hautkrebsgefährdet. Es sei zu erwarten, dass in den nächsten Monaten erneut Hautkrebsveränderungen auftreten würden. Diese seien dann nicht als Rezidiv in loco, sondern aufgrund der Vorschädigung als neue Hautkrebserkrankung aufzufassen. Insofern liege kein Rezidiv im klassischen Sinne des Begriffes vor.
Mit Urteil vom 22.10.2008 hat das SG den Beklagten verurteilt, den GdB mit 30, wie vergleichsweise angeboten, festzustellen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es sich im Wesentlichen auf die Beurteilung des Sachverständigen T gestützt. Hinsichtlich des Hautleidens sei eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten. Die nach der Entfernung des malignen Tumors der Haut abzuwartende Heilungsbewährung von fünf Jahren sei abgelaufen, weil nach der operativen Entfernung des Plattenepithel-Karzinoms im August 1999 kein Rezidiv und keine Metastasierung aufgetreten seien. Nach Ablauf der Heilungsbewährung für das Plattenepithel-Karzinom bedinge das Hautleiden unter Berücksichtigung der aktinischen Keratosen und der bleibenden Schäden des Plattenepithel-Karzinoms, insbesondere Narbenbildung und psychische Beschwerden, nur noch einen Einzel-GdB von 20. Dies ergebe unter Berücksichtigung der mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewertenden "Ohrgeräusche mit erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen" einen GdB von insgesamt 30. Demgegenüber stehe die Bewertung des Sachverständigen Dr. S nicht mit den Beurteilungskriterien der AHP in Einklang. Soweit Dr. S meine, bei der Bowen-Krankheit und bei einem Melanoma in situ, mit denen die aktinischen Keratosen vergleichbar seien, ende die Heilungsbewährung nach den AHP (Ziffer 26.17) ausnahmsweise nicht, entspreche dies nicht den AHP. Vielmehr sei bei den unter Ziffer 26.17 AHP genannten Hautkrebserkrankungen, wie Basalzellkarzinom, Bowenkrankheit und Melanoma in situ, von Anfang an nicht der ansonsten bei einer zur Metastasierung neigenden Geschwulstkrankheit hohe GdB (mit dem Abwarten einer Heilungsbewährung) in Ansatz zu bringen.
Gegen dieses am 17.11.2008 zugestellte Urteil richtet sich die am 27.11.2008 eingegangene Berufung des Klägers. Er meint weiterhin, die Herabsetzung des GdB sei nicht gerechtfertigt. Zur Begründung stützt er sich im Wesentlichen auf die Beurteilung des Sachverständigen Dr. S.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 22.10.2008 zu ändern und den Bescheid vom 22.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2005 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Zur weiteren Sachverhaltsdarstellung und bezüglich des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Auch zur Überzeugung des Senats ist ein höherer GdB als 30 nicht gerechtfertigt. Das SG hat die Klage insoweit zu Recht abgewiesen. Dabei hat es die für den Ablauf der Heilungsbewährung nach den AHP maßgeblichen Kriterien zutreffend dargestellt (vgl. hierzu auch die den AHP insoweit entsprechenden seit dem 01.01.2009 geltenden "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" (VMG), Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10.12.2008, Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 57 vom 15.12.2008). Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entschei-dungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das im Wesentlichen auf die Einschätzung des Dr. S, mit der sich bereits das SG auseinander gesetzt hat, gestützte Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren gibt keinen Anlass für eine andere Beurteilung. Maßgeblich für den Ablauf der Heilungsbewährung ist, dass keine Rezidive des 1999 entfernten Plattenepithel-Karzinoms aufgetreten sind. Die weiterhin bestehende Hautkrankheit in Form von aktinischen Keratosen und die damit einhergehende Gefahr neuerlicher Hautkrebsveränderungen vermögen gemäß Ziffer 26.17 AHP (entsprechend: Teil B Nr. 17.13 S. 85 VMG) nicht den für maligne Tumore der Haut während der Heilungsbewährung geltenden hohen GdB zu rechtfertigen. Das 1999 aufgetretene Plattenepithel-Karzinom und die aktinischen Keratosen sind hiervon unabhängig zu bewerten. Neuerlich auftretende Hautkrebsveränderungen wären, wie von Prof. Dr. B dargelegt, nicht als Rezidiv des 1999 operierten Plattenepithel-Karzinoms, sondern aufgrund der Vorschädigung als neue (dann wieder einen höheren GdB bedingende) Hautkrebserkrankung aufzufassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs.2 Nr.1 oder 2 SGG) nicht als gegeben angesehen.
Tatbestand:
Umstritten ist, ob der Grad der Behinderung (GdB) des Klägers wegen Ablaufs der Heilungsbewährung herabzusetzen ist.
Der 1947 geborenen Kläger leidet unter einer Hauterkrankung in Form von aktinischen Keratosen. Nachdem im August 1999 ein im Bereich der Kopfhaut aufgetretenes Plattenepithel-Karzinom operativ entfernt worden war, wurde dem Kläger mit Bescheid vom 18.11.2002 ein GdB von 60 zuerkannt wegen der Behinderungen:
1. Operiertes Hautleiden 8/99 im Stadium der Heilungsbewährung (60)
2. Refluxkrankheit der Speiseröhre (10)
3. Ohrgeräusche, Hörminderung (10).
Die Auswertung der im Rahmen der im September 2004 eingeleiteten Nachprüfung eingeholten ärztlichen Berichte ergab wegen Rezidivfreiheit während der Heilungsbewährung nur noch einen GdB von 20 nunmehr unter Berücksichtigung der Behinderungen:
1. Ohrgeräusche, Schwerhörigkeit, psycho-vegetative Störungen (20)
2. Refluxkrankheit der Speiseröhre (10)
3. Wirbelsäulen-Gefügestörungen (10)
4. Operiertes Hautleiden (10).
Im Laufe des Anhörungsverfahrens trug der Kläger unter Vorlage einer Bescheinigung des Prof. Dr. B, Direktor der Klinik für Dermatologie und Allergologie des St. K Hospitals C, über 35 ambulante Untersuchungstermine in der Zeit vom 21.06.2000 bis zum 12.04.2005 vor, dass er wegen der aktinischen Keratosen, die jederzeit in bösartigen Hautkrebs umschlagen könnten, etwa 3- bis 4-mal jährlich operiert werden müsse. Das Hautkrebsrisiko bestehe unverändert seit 1999. Heilungsbewährung sei nicht eingetreten.
Nach Auswertung weiterer Berichte des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. E und des Prof. Dr. B setzte die Versorgungsverwaltung den GdB mit Bescheid vom 22.08.2005 und Widerspruchsbescheid vom 22.09.2005 von 60 auf 20 herab.
Mit der hiergegen am 11.10.2005 beim Sozialgericht Dortmund (SG) erhobenen Klage hat der Kläger weiterhin geltend gemacht, dass die Krebserkrankung nicht ausgeheilt sei. Sie trete immer wieder neu auf und es müssten immer wieder Karzinome entfernt werden. Zudem sei das Tinnitusleiden höher zu bewerten.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 22.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2005 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat einen höheren GdB als 30, wie vergleichsweise angeboten, für nicht gerechtfertigt erachtet.
Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung eines ärztlichen Gutachtens des Dipl.Psych. T, Arzt für Innere Medizin und Sozialmedizin, vom 15.02.2006 (mit ergänzenden Stellungnahmen vom 11.07.2006 und 11.10.2007). Der Sachverständige hat hinsichtlich der Krebserkrankung Heilungsbewährung angenommen und einen GdB von insgesamt 30 vorgeschlagen. Dabei hat er das "Hautleiden" und "Ohrgeräusche mit erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen" mit Einzel-GdB von jeweils 20 sowie die "Refluxkrankheit der Speiseröhre" mit einem Einzel-GdB von 10 berücksichtigt. Weiterhin hat das SG ein dermatologisches Gutachten des Dr. S vom 08.09.2006 (mit ergänzender Stellungnahme vom 08.01.2007) eingeholt. Dr. S hat für die Hauterkrankung einen GdB von 50 vorgeschlagen und ab August 2005 weiterhin einen Gesamt-GdB von 60 für angemessen erachtet. Eine "konkrete Heilungsbewährung" der Hautkrebserkrankung sei wegen der bestehenden aktinischen Keratosen die als "Karzinoma in situ", also als "beginnender Hautkrebs", aufzufassen seien, nicht eingetreten. Das Krankheitsbild sei als Einheit zu betrachten. Die aktinischen Keratosen seien vergleichbar mit einer Bowen-Krankheit und auch mit einem Melanoma in situ, für die nach den Bewertungskriterien der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" - AHP - (Ziffer 26.17) die Heilungsbewährung ausnahmsweise nicht ende. Bezüglich des entfernten Karzinoms sei allerdings kein Rezidiv feststellbar. Schließlich sind noch Berichte des Prof. Dr. B eingeholt worden. Hiernach besteht beim Kläger ein exzessiver Lichtschaden. Die Haut als solche sei im Bereich der belichteten Areale hautkrebsgefährdet. Es sei zu erwarten, dass in den nächsten Monaten erneut Hautkrebsveränderungen auftreten würden. Diese seien dann nicht als Rezidiv in loco, sondern aufgrund der Vorschädigung als neue Hautkrebserkrankung aufzufassen. Insofern liege kein Rezidiv im klassischen Sinne des Begriffes vor.
Mit Urteil vom 22.10.2008 hat das SG den Beklagten verurteilt, den GdB mit 30, wie vergleichsweise angeboten, festzustellen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es sich im Wesentlichen auf die Beurteilung des Sachverständigen T gestützt. Hinsichtlich des Hautleidens sei eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten. Die nach der Entfernung des malignen Tumors der Haut abzuwartende Heilungsbewährung von fünf Jahren sei abgelaufen, weil nach der operativen Entfernung des Plattenepithel-Karzinoms im August 1999 kein Rezidiv und keine Metastasierung aufgetreten seien. Nach Ablauf der Heilungsbewährung für das Plattenepithel-Karzinom bedinge das Hautleiden unter Berücksichtigung der aktinischen Keratosen und der bleibenden Schäden des Plattenepithel-Karzinoms, insbesondere Narbenbildung und psychische Beschwerden, nur noch einen Einzel-GdB von 20. Dies ergebe unter Berücksichtigung der mit einem Einzel-GdB von 20 zu bewertenden "Ohrgeräusche mit erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen" einen GdB von insgesamt 30. Demgegenüber stehe die Bewertung des Sachverständigen Dr. S nicht mit den Beurteilungskriterien der AHP in Einklang. Soweit Dr. S meine, bei der Bowen-Krankheit und bei einem Melanoma in situ, mit denen die aktinischen Keratosen vergleichbar seien, ende die Heilungsbewährung nach den AHP (Ziffer 26.17) ausnahmsweise nicht, entspreche dies nicht den AHP. Vielmehr sei bei den unter Ziffer 26.17 AHP genannten Hautkrebserkrankungen, wie Basalzellkarzinom, Bowenkrankheit und Melanoma in situ, von Anfang an nicht der ansonsten bei einer zur Metastasierung neigenden Geschwulstkrankheit hohe GdB (mit dem Abwarten einer Heilungsbewährung) in Ansatz zu bringen.
Gegen dieses am 17.11.2008 zugestellte Urteil richtet sich die am 27.11.2008 eingegangene Berufung des Klägers. Er meint weiterhin, die Herabsetzung des GdB sei nicht gerechtfertigt. Zur Begründung stützt er sich im Wesentlichen auf die Beurteilung des Sachverständigen Dr. S.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 22.10.2008 zu ändern und den Bescheid vom 22.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2005 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Zur weiteren Sachverhaltsdarstellung und bezüglich des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Auch zur Überzeugung des Senats ist ein höherer GdB als 30 nicht gerechtfertigt. Das SG hat die Klage insoweit zu Recht abgewiesen. Dabei hat es die für den Ablauf der Heilungsbewährung nach den AHP maßgeblichen Kriterien zutreffend dargestellt (vgl. hierzu auch die den AHP insoweit entsprechenden seit dem 01.01.2009 geltenden "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" (VMG), Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 10.12.2008, Anlageband zum Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 57 vom 15.12.2008). Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entschei-dungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das im Wesentlichen auf die Einschätzung des Dr. S, mit der sich bereits das SG auseinander gesetzt hat, gestützte Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren gibt keinen Anlass für eine andere Beurteilung. Maßgeblich für den Ablauf der Heilungsbewährung ist, dass keine Rezidive des 1999 entfernten Plattenepithel-Karzinoms aufgetreten sind. Die weiterhin bestehende Hautkrankheit in Form von aktinischen Keratosen und die damit einhergehende Gefahr neuerlicher Hautkrebsveränderungen vermögen gemäß Ziffer 26.17 AHP (entsprechend: Teil B Nr. 17.13 S. 85 VMG) nicht den für maligne Tumore der Haut während der Heilungsbewährung geltenden hohen GdB zu rechtfertigen. Das 1999 aufgetretene Plattenepithel-Karzinom und die aktinischen Keratosen sind hiervon unabhängig zu bewerten. Neuerlich auftretende Hautkrebsveränderungen wären, wie von Prof. Dr. B dargelegt, nicht als Rezidiv des 1999 operierten Plattenepithel-Karzinoms, sondern aufgrund der Vorschädigung als neue (dann wieder einen höheren GdB bedingende) Hautkrebserkrankung aufzufassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs.2 Nr.1 oder 2 SGG) nicht als gegeben angesehen.
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