L 19 AS 61/11 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 36 AS 2575/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 61/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 16.12.2010 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Rechtsvorgängerin des Antragsgegners (im Folgenden einheitlich Antragsgegner) bewilligte dem Antragsteller aufgrund eines vor dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen geschlossenen Vergleichs vom 15.04.2009 (Az.: L 6 B 1/09 AS ER) darlehensweise Grundsicherungsleistungen für Erwerbsfähige nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) ab Dezember 2008.

Mit seinem erneuten einstweiligen Rechtsschutzbegehren hat der Antragsteller die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme rückständiger Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge begehrt, die er zunächst auf 568,- EUR beziffert hat. Nachdem ihm der Antragsgegner ein entsprechendes Darlehen gewährt hat (Bescheid vom 30.11.2010), hat der Antragsteller geltend gemacht, der Rückstand betrage 851,- EUR zzgl. einer Mahngebühr von 52,- EUR. Ferner hat er beantragt, den Antragsgegner zur Übernahme der ihm entstandenen Anwaltsgebühren zu verpflichten und ggf. disziplinarische Maßnahmen gegen dessen Mitarbeiter einzuleiten.

Mit Beschluss vom 16.12.2010 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil der Rechtsweg bzgl. der begehrten disziplinarrechtlichen Maßnahmen zum Sozialgericht nicht eröffnet sei und im Übrigen die Anträge nicht begründet seien. Soweit Grundsicherungsleistungen darlehensweise bewilligt worden seien, bestünde kein Anspruch auf Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen. Daher komme auch ein Anspruch auf Mahngebühren nicht in Betracht. Im Hinblick auf die vergleichsweise Beendigung des früheren Verfahrens habe er mangels entgegenstehender Kostenvereinbarung seine Kosten selbst zu tragen.

Die dagegen gerichtete Beschwerde ist nicht statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht den Betrag von 750,- EUR übersteigt.

Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGÄndG) vom 26.03.2008 (BGBl I, 1444) ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Eine Berufung ist zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG ebenfalls in der Fassung des Gesetzes vom 01.04.2008) oder die Berufung wiederkehrender Leistungen oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG). Der Antragsteller ist durch die erstinstanzliche Entscheidung, soweit er sich gegen diese wendet, nicht in dem von §§ 172 Abs. 3 Nr. 1, 144 Abs. 1 SGG vorausgesetzten Maße beschwert.

Die Beschwer durch die Versagung der vorläufigen Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge beläuft sich auf lediglich 851,- EUR (behauptete Rückstände bei der Novitas BKK) abzüglich des bereits von dem Antragsgegner hierauf darlehensweise bewilligten Betrages von 568,- EUR (Bescheid vom 30.11.2010), entsprechend 283,- EUR. Zuzüglich der begehrten Mahngebühren von 52,- EUR errechnet sich eine Gesamtbeschwer von 335,- EUR.

Soweit das Sozialgericht über die Verhängung von Disziplinamaßnahmen befunden hat, wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde hiergegen nicht mehr, sodass dieses ursprüngliche Begehren sich nicht werterhöhend auswirken kann.

Dasselbe gilt hinsichtlich der Anwaltskosten. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass sich diese, die der Antragsteller nicht beziffert hat, auf einen Betrag von mehr als 415,- EUR belaufen könnten, weil lediglich Kosten für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren abzurechnen waren, in dessen Verlauf der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers weder an dem Erörterungstermin vor dem Landessozialgericht noch am Zustandekommen des Vergleichs mitgewirkt hat.

Eine Zulassung der Beschwerde ist im Gesetz nicht vorgesehen und folgt auch nicht aus der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses des Sozialgerichts, die auf die Beschwerdemöglichkeit verweist (vgl. BSG SozR 4-1500 § 158 Nr. 1).

Die Beschwerde ist daher mit der auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG beruhenden Kostenentscheidung zu verwerfen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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