Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 52 R 2053/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 149/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers zu 2) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.1.2011 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger zu 2) begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung von Rechtsanwalt G, I-str. 00, N, für seine Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 28.10.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.7.2010, mit dem diese von der Q Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) die Nachzahlung von Beiträgen und Umlagen in Höhe von - inclusive Säumniszuschlägen - 136.191,69 Euro verlangt. Das Sozialgericht (SG) hat die Bewilligung von PKH mit der Begründung abgelehnt, der Kläger zu 2) sei nicht klagebefugt, da der angefochtene Bescheid nicht an ihn, sondern an die GbR gerichtet sei (Beschluss v. 12.1.2011). Mit der Beschwerde weist der Kläger zu 2) darauf hin, dass zwischenzeitlich gegen ihn ein Haftungsbescheid der Einzugsstelle vom 19.1.2010 ergangen sei. Dementsprechend müsse er auch berechtigt sein, den zugrunde liegenden Prüfbescheid der Beklagten anzufechten.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger zu 2) PKH zu bewilligen.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen dabei zum einen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt, zum anderen, wenn eine entscheidungserhebliche Tatsache zwischen den Beteiligten strittig ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Beweisaufnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Lasten des Antragstellers ausgehen würde (statt aller: BVerfG, Beschluss v. 8.12.2009, 1 BvR 2733/06, NJW 2010, 1129 m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben lassen sich hinreichende Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Rechtsverfolgung gegenwärtig nicht feststellen.
Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass der Gesellschafter einer GbR nicht befugt ist, gegen einen Bescheid nach § 28p Abs. 1 Satz 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch Klage zu erheben, der gegen die GbR gerichtet ist. Für Steuerbescheide gegenüber einer GbR ist dies in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) anerkannt (vgl. BFH, Beschluss v. 5.3.2010, V B 56/09; Beschluss v. 30.4.2007, V B 194/06; jeweils m.w.N.). Es besteht kein Anlass, dies für die Anfechtung von Betriebsprüfungsbescheiden anders zu beurteilen.
Ohne Erfolg macht der Kläger zu 2) demgegenüber im Beschwerdeverfahren geltend, dass auch nach der zitierten Rechtsprechung des BFH eine Klagebefugnis bestehe, wenn ein Haftungsbescheid gegenüber dem Gesellschafter ergehe. Denn der Gesellschafter ist in diesem Fall zur Anfechtung des Haftungsbescheides, hier des auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW ergangenen Bescheides der Einzugsstelle, befugt. An seiner mangelnden Klagebefugnis gegenüber dem Bescheid des prüfenden Rentenversicherungsträgers ändert sich dagegen nichts.
Die Frage, ob die Rechtsprechung des BFH auf das sozialgerichtliche Verfahren übertragbar ist, stellt auch keine ungelöste schwierige Rechtsfrage dar. Auch in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist anerkannt, dass die nach außen im Rechtsverkehr handelnde GbR Trägerin von Rechten und Pflichten, Adressatin von Bescheiden und Klägerin im gerichtlichen Verfahren sein kann (vgl. i.E. BSG, Urteil v. 29.1.2009, B 3 P 8/07 R, SozR 4-3300 § 89 Nr. 1; Urteil v. 20.10.2004, B 6 KA 15/04 R, SozR 4-1930 § 6 Nr. 1; Urteil v. 4.3.2004, B 3 KR 12/03 R, SozR 4-5425 § 24 Nr. 5). Die grundsätzliche Frage, ob die GbR im sozialgerichtlichen Verfahren rechts- und prozessfähig ist, ist damit bereits bejaht. Die Voraussetzungen der Klagebefugnis sind in § 40 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung und § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG nahezu wortgleich geregelt. Ebenso entsprechen sich die Regelungen über den Erlass von Haftungsbescheiden (§ 191 Abgabenordnung bzw. § 10 VwVG NW). Da sich mithin der Bedeutungsgehalt der §§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG, 10 VwVG NW aus dem Gesamtzusammenhang der Vorschriften hinreichend erschließt, können die aufgeworfenen Rechtsfragen als geklärt angesehen werden (vgl. BSG, Beschluss v. 7.12.2010, B 11 AL 74/10 B, m.w.N., juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Kläger zu 2) begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung von Rechtsanwalt G, I-str. 00, N, für seine Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 28.10.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.7.2010, mit dem diese von der Q Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) die Nachzahlung von Beiträgen und Umlagen in Höhe von - inclusive Säumniszuschlägen - 136.191,69 Euro verlangt. Das Sozialgericht (SG) hat die Bewilligung von PKH mit der Begründung abgelehnt, der Kläger zu 2) sei nicht klagebefugt, da der angefochtene Bescheid nicht an ihn, sondern an die GbR gerichtet sei (Beschluss v. 12.1.2011). Mit der Beschwerde weist der Kläger zu 2) darauf hin, dass zwischenzeitlich gegen ihn ein Haftungsbescheid der Einzugsstelle vom 19.1.2010 ergangen sei. Dementsprechend müsse er auch berechtigt sein, den zugrunde liegenden Prüfbescheid der Beklagten anzufechten.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger zu 2) PKH zu bewilligen.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen dabei zum einen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt, zum anderen, wenn eine entscheidungserhebliche Tatsache zwischen den Beteiligten strittig ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Beweisaufnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Lasten des Antragstellers ausgehen würde (statt aller: BVerfG, Beschluss v. 8.12.2009, 1 BvR 2733/06, NJW 2010, 1129 m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben lassen sich hinreichende Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Rechtsverfolgung gegenwärtig nicht feststellen.
Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass der Gesellschafter einer GbR nicht befugt ist, gegen einen Bescheid nach § 28p Abs. 1 Satz 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch Klage zu erheben, der gegen die GbR gerichtet ist. Für Steuerbescheide gegenüber einer GbR ist dies in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) anerkannt (vgl. BFH, Beschluss v. 5.3.2010, V B 56/09; Beschluss v. 30.4.2007, V B 194/06; jeweils m.w.N.). Es besteht kein Anlass, dies für die Anfechtung von Betriebsprüfungsbescheiden anders zu beurteilen.
Ohne Erfolg macht der Kläger zu 2) demgegenüber im Beschwerdeverfahren geltend, dass auch nach der zitierten Rechtsprechung des BFH eine Klagebefugnis bestehe, wenn ein Haftungsbescheid gegenüber dem Gesellschafter ergehe. Denn der Gesellschafter ist in diesem Fall zur Anfechtung des Haftungsbescheides, hier des auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW ergangenen Bescheides der Einzugsstelle, befugt. An seiner mangelnden Klagebefugnis gegenüber dem Bescheid des prüfenden Rentenversicherungsträgers ändert sich dagegen nichts.
Die Frage, ob die Rechtsprechung des BFH auf das sozialgerichtliche Verfahren übertragbar ist, stellt auch keine ungelöste schwierige Rechtsfrage dar. Auch in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist anerkannt, dass die nach außen im Rechtsverkehr handelnde GbR Trägerin von Rechten und Pflichten, Adressatin von Bescheiden und Klägerin im gerichtlichen Verfahren sein kann (vgl. i.E. BSG, Urteil v. 29.1.2009, B 3 P 8/07 R, SozR 4-3300 § 89 Nr. 1; Urteil v. 20.10.2004, B 6 KA 15/04 R, SozR 4-1930 § 6 Nr. 1; Urteil v. 4.3.2004, B 3 KR 12/03 R, SozR 4-5425 § 24 Nr. 5). Die grundsätzliche Frage, ob die GbR im sozialgerichtlichen Verfahren rechts- und prozessfähig ist, ist damit bereits bejaht. Die Voraussetzungen der Klagebefugnis sind in § 40 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung und § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG nahezu wortgleich geregelt. Ebenso entsprechen sich die Regelungen über den Erlass von Haftungsbescheiden (§ 191 Abgabenordnung bzw. § 10 VwVG NW). Da sich mithin der Bedeutungsgehalt der §§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG, 10 VwVG NW aus dem Gesamtzusammenhang der Vorschriften hinreichend erschließt, können die aufgeworfenen Rechtsfragen als geklärt angesehen werden (vgl. BSG, Beschluss v. 7.12.2010, B 11 AL 74/10 B, m.w.N., juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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