Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 28 AS 229/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 143/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 26.11.2010 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Der am 00.00.1944 geborene Kläger bezog bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II), seither Altersrente sowie ergänzende Leistungen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).
Den am 08.09.2009 beim Sozialgericht eingegangenen Schriftsatz des Klägers vom 04.09.2009 hat das Sozialgericht als Klage auf Erstattung von Mahngebühren der Stadtwerke C aus einem Elektrizitätslieferungsvertrag angesehen und die Klage mit Urteil vom 26.11.2010 abgewiesen. Dem Urteil, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, ist eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, wonach das Urteil mit der Berufung angefochten werden könne.
Dem am 22.12.2010 zugestellten Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20.01.2011 "widersprochen", der beim Sozialgericht am 24.01.2011, einem Montag, eingetroffen ist. Mit Schreiben des Berichterstatters vom 23.02.2011 sind die Beteiligten zu einer bevorstehenden Verwerfung der Berufung als unzulässig angehört worden.
Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
Der Senat macht von der nach § 158 S. 1, 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bestehenden Möglichkeit Gebrauch, die Berufung durch Beschluss zu verwerfen, weil eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich erscheint.
Streitgegenstand des Verfahrens ist zur Überzeugung des Senats der vom Kläger mit Schreiben vom 04.09.2009 geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der für Mahngebühren der Stadtwerke C in der Zeit seines Bezuges von Leistungen nach dem SGB II entstandenen Aufwendungen. Nur über diesen Anspruch hat das Sozialgericht entschieden; weder in der Berufungsschrift noch auf das Anhörungsschreiben vom 23.02.2011 hat der Kläger Abweichendes angegeben noch einen Urteilsergänzungsantrag nach § 140 SGG gestellt. Mit diesem Streitgegenstand ist die Berufung unzulässig.
Die Berufung ist nicht statthaft, weil sie weder wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG) noch der Wert der Beschwer 750,00 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG).
Selbst wenn man annimmt, dass der Kläger neben den Mahnungen vom 03.02.2009 (Bl. 29 VA) und vom 07.10.2008 (Bl. 564/35 VA) weitere Mahnungen der Stadtwerke C erhalten haben sollte, wird der erforderliche Wert der Beschwer von mehr als 750,00 EUR (bei Weitem) nicht erreicht. Nach den beiden aktenkundigen Erhebungen von Mahngebühren fordern die Stadtwerke C im Falle der zweiten, bereits mit einer Sperrankündigung versehenen Mahnung, Mahnkosten in Höhe von 3,50 EUR. Der Kläger müsste demnach 215 gleichartigen Forderungen von Mahnkosten ausgesetzt sein (750,00 EUR: 3,50 EUR = 214,2587), um den erforderlichen Wert der Beschwer von mehr als 750,00 EUR zu erreichen. Dies ist zur Überzeugung des Senats ausgeschlossen.
Die Berufung ist auch nicht deshalb zulässig, weil das Sozialgericht seinem Urteil eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt hat, wonach das Urteil mit der Berufung angefochten werden könne. Dass die Rechtsmittelbelehrung die Berufung erwähnt, genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht zur Annahme einer Zulassung der Berufung durch das Sozialgericht (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 Rn 40 m.w.N.). Hierzu ist vielmehr ein Ausspruch in Tenor und/oder Entscheidungsgründen erforderlich (Leitherer a.a.O., Rn 39 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Anlass der Zulassung der Revision nach § 160 SGG besteht nicht.
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte (§ 158 S. 3 SGG). Auf die beigefügte Rechtsmittelbelehrung wird Bezug genommen.
Gründe:
Der am 00.00.1944 geborene Kläger bezog bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II), seither Altersrente sowie ergänzende Leistungen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).
Den am 08.09.2009 beim Sozialgericht eingegangenen Schriftsatz des Klägers vom 04.09.2009 hat das Sozialgericht als Klage auf Erstattung von Mahngebühren der Stadtwerke C aus einem Elektrizitätslieferungsvertrag angesehen und die Klage mit Urteil vom 26.11.2010 abgewiesen. Dem Urteil, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, ist eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, wonach das Urteil mit der Berufung angefochten werden könne.
Dem am 22.12.2010 zugestellten Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20.01.2011 "widersprochen", der beim Sozialgericht am 24.01.2011, einem Montag, eingetroffen ist. Mit Schreiben des Berichterstatters vom 23.02.2011 sind die Beteiligten zu einer bevorstehenden Verwerfung der Berufung als unzulässig angehört worden.
Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
Der Senat macht von der nach § 158 S. 1, 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bestehenden Möglichkeit Gebrauch, die Berufung durch Beschluss zu verwerfen, weil eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich erscheint.
Streitgegenstand des Verfahrens ist zur Überzeugung des Senats der vom Kläger mit Schreiben vom 04.09.2009 geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der für Mahngebühren der Stadtwerke C in der Zeit seines Bezuges von Leistungen nach dem SGB II entstandenen Aufwendungen. Nur über diesen Anspruch hat das Sozialgericht entschieden; weder in der Berufungsschrift noch auf das Anhörungsschreiben vom 23.02.2011 hat der Kläger Abweichendes angegeben noch einen Urteilsergänzungsantrag nach § 140 SGG gestellt. Mit diesem Streitgegenstand ist die Berufung unzulässig.
Die Berufung ist nicht statthaft, weil sie weder wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG) noch der Wert der Beschwer 750,00 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG).
Selbst wenn man annimmt, dass der Kläger neben den Mahnungen vom 03.02.2009 (Bl. 29 VA) und vom 07.10.2008 (Bl. 564/35 VA) weitere Mahnungen der Stadtwerke C erhalten haben sollte, wird der erforderliche Wert der Beschwer von mehr als 750,00 EUR (bei Weitem) nicht erreicht. Nach den beiden aktenkundigen Erhebungen von Mahngebühren fordern die Stadtwerke C im Falle der zweiten, bereits mit einer Sperrankündigung versehenen Mahnung, Mahnkosten in Höhe von 3,50 EUR. Der Kläger müsste demnach 215 gleichartigen Forderungen von Mahnkosten ausgesetzt sein (750,00 EUR: 3,50 EUR = 214,2587), um den erforderlichen Wert der Beschwer von mehr als 750,00 EUR zu erreichen. Dies ist zur Überzeugung des Senats ausgeschlossen.
Die Berufung ist auch nicht deshalb zulässig, weil das Sozialgericht seinem Urteil eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt hat, wonach das Urteil mit der Berufung angefochten werden könne. Dass die Rechtsmittelbelehrung die Berufung erwähnt, genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht zur Annahme einer Zulassung der Berufung durch das Sozialgericht (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 144 Rn 40 m.w.N.). Hierzu ist vielmehr ein Ausspruch in Tenor und/oder Entscheidungsgründen erforderlich (Leitherer a.a.O., Rn 39 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Anlass der Zulassung der Revision nach § 160 SGG besteht nicht.
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte (§ 158 S. 3 SGG). Auf die beigefügte Rechtsmittelbelehrung wird Bezug genommen.
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