L 19 AS 283/11 B ER und L 19 AS 284/11 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 28 AS 2855/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 283/11 B ER und L 19 AS 284/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 28.01.2011 werden als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antragsgegner, der der Antragstellerin laufend Grundsicherungsleistungen für Erwerbsfähige nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gewährt, stellte mit Bescheid seiner Rechtsvorgängerin vom 22.11.2010 die Absenkung des Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 01.12.2010 bis 28.02.2011 um monatlich 30 v. H., entsprechend 96,90 EUR fest.

Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen diesen Bescheid und Bewilligung von Prozesskostenhilfe blieb vor dem Sozialgericht erfolglos (Beschluss vom 28.01.2011).

Die hiergegen gerichteten Beschwerden sind als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft sind.

Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der hier anzuwendenden Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 05.08.2010 (BGBl I, 1127) ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre; dies gilt auch für Entscheidungen über einen Prozesskostenhilfeantrag im Rahmen dieser Verfahren. Eine Berufung ist zulässig, wenn der Wert des Beschwerdeverfahrens bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008, BGBl I, 444). Die Antragstellerin ist durch die angefochtene Entscheidung nicht in dem von §§ 172 Abs. 3 Nr. 1, 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG vorausgesetzten Maße beschwert. Durch den angefochtenen Bescheid vom 22.11.2010 ist lediglich eine Minderung des ihr zustehenden Grundsicherungsleistungsanspruchs in Höhe von 96,90 EUR verfügt worden. Ist demnach in der Hauptsache die Berufung ausgeschlossen, greift der Beschwerdeausschluss des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG.

Durch die im August 2010 in Kraft getretene Ergänzung dieser Norm erstreckt sich der Beschwerdeausschluss auch auf die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe in einstweiligen Rechtsschutzverfahren.

Die insoweit fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss führt nicht zu einer Zulässigkeit der Beschwerde, weil der Ausschluss der Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in diesen Fällen abschließend ohne die Möglichkeit einer Beschwerdezulassung geregelt ist. Weder sieht § 172 Abs.3 SGG einen solchen Rechtsbehelf vor noch kann diese Bestimmung mangels Bezugnahme auf § 144 Abs. 2 SGG dahin ausgelegt werden, dass die Beschwerde wie die Berufung gemäß § 144 Abs. 2 SGG auf Zulassung möglich sein soll (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschl. v. 15.08.2008 - L 19 B 156/08 AS ER - m.w.N.; Frehse in Jansen, SGG, 3. Aufl., § 172 Rn 8).

Die Beschwerden sind daher als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung bzw. die Nichterstattungsfähigkeit der Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 193 SGG, 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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