L 14 R 211/10

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 10 R 318/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 14 R 211/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 54/11 R
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgericht Duisburg vom 21.01.2010 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die der Klägerin entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten auch für das Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit ist ein Anspruch auf Beitragserstattung und insbesondere die Frage, in welchem Umfang in Frankreich zurückgelegte Versicherungszeiten der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit dienen.

Die 1969 geborene Klägerin absolvierte ein Lehramtsstudium und war in der Zeit vom 01.10.1994 bis zum 31.05.1995 im Rahmen eines Auslandssemesters in Frankreich. In diesem Zeitraum übte sie eine Unterrichtstätigkeit als Fremdsprachenassistentin an einem H aus, für die sie Versicherungsbeiträge zur staatlichen Rentenversicherung in Frankreich entrichtete.

In der Zeit vom 01.02.1998 bis zum 31.01.2000 war die Klägerin als Referendarin tätig. Im Februar 2002 wurde für diese Zeit die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen durchgeführt. In dem Zeitraum vom 01.02.2000 bis zum 12.02.2002 legte die Klägerin weitere 24 Monate Pflichtbeitragszeiten zurück, so dass insgesamt 48 inländische Beitragsmonate in der Deutschen Rentenversicherung gespeichert sind. Anschließend war die Klägerin als Studienrätin zur Anstellung tätig und wurde mit Wirkung zum 13.02.2004 unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit zur Studienrätin ernannt.

Im September 2004 beantragte die Klägerin die Erstattung der eingezahlten Beiträge. Den förmlichen Antrag reichte sie am 22.11.2004 ausgefüllt bei der Beklagten ein. Aufgrund ihrer Angabe, in der Zeit vom 01.10.1994 bis zum 31.05.1995 in Frankreich versicherungspflichtig tätig gewesen zu sein, ermittelte die Beklagte unter Verwendung des Formblattes E 205 F die im Rahmen der staatlichen Rentenversicherung in Frankreich zu berücksichtigenden Versicherungstrimester. Der französische Rentenversicherungsträger teilte mit Schreiben vom 30.03.2005 mit, dass für das Jahr 1994 zwei Trimester und für das Jahr 1995 drei Trimester an Versicherungszeiten vorliegen würden. Eine kalendermäßig bestimmte Zeit wurde in dieser Bescheinigung für beide Jahre nicht angegeben.

Mit Bescheid vom 15.04.2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf Beitragserstattung mit der Begründung ab, dass Beiträge nur erstattet würden, wenn u.a. kein Recht zur freiwilligen Versicherung bestehe. Die Klägerin habe aber das Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, da sie die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren mit Beitrags- und Ersatzzeiten unter Berücksichtigung der in einem anderen EU-Mitgliedsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten erfüllt habe.

Dem Bescheid war ein Versicherungsverlauf beigefügt, der außer den in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten 48 Beitragsmonaten für die Zeit vom 01.07.1994 bis zum 30.09.1995 15 Monate mit Pflichtbeitragszeiten in Frankreich auswies.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch und führte zur Begründung aus, aufgrund ihrer Auslandstätigkeit in Frankreich habe sie insgesamt 8 und nicht 15 Pflichtbeiträge gezahlt. Die Summe der Beitragsmonate übersteige daher nicht die für die Erfüllung der Wartezeit maßgebliche Zahl von 60 Kalendermonaten.

Die Beklagte wies den Widerspruch aus den Gründen des angefochtenen Bescheids mit Widerspruchsbescheid vom 04.10.2005 zurück. Sie war weiterhin der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung nicht gegeben seien. Die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren sei erfüllt, da im Falle der Klägerin 48 Kalendermonate deutscher Beitragszeiten und 15 Kalendermonate französischer Beitragszeiten auf die Wartezeit anzurechnen seien. Die Anerkennung der mitgliedschaftlichen (französischen) Beitragszeiten obliege allein dem ausländischen Versicherungsträger. Dieser entscheide, in welchem Umfang entsprechende Versicherungszeiten vorlägen und ob die Voraussetzungen für die Zahlung einer französischen Rente erfüllt seien. Die Beklagte sei an die Entscheidung des ausländischen Trägers hinsichtlich Umfang und zeitlicher Lagerung der ausländischen Versicherungszeiten gebunden. Der französische Rentenversicherungsträger habe in der französischen Beitragsübersicht vom 30.03.2005 (E 205 F) entsprechende Beiträge bescheinigt.

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 31.10.2005 Klage erhoben. Sie hat die Auffassung vertreten, für die in Frankreich von ihr ausgeübte Tätigkeit seien Beitragsmonate nur für den Zeitraum berücksichtigungsfähig, in dem sie tatsächlich in Frankreich gewesen und einer Tätigkeit nachgegangen sei. Da sie sich lediglich in der Zeit vom 01.10.1994 bis zum 31.05.1995 in Frankreich aufgehalten und eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt habe, seien bei der Wartezeitberechnung auch nur 8 Monate Beitragszeiten für ihre französische Auslandstätigkeit zugrundezulegen.

Die Beklagte hat den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig gehalten und im Wesentlichen ihre Begründung aus dem Widerspruchsbescheid wiederholt.

Ergänzend hat sie vorgetragen:

Bei Personen, die Versicherungszeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten der Europäischen Union/des Europäischen Wirtschaftsraumes (EU) zurückgelegt haben und die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates haben - wie die Klägerin - seien die mitgliedstaatlichen Versicherungszeiten zur Wahrung erworbener Ansprüche und Vorteile sowie zur Erhaltung der Anwartschaft unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (EWGV) zusammenzurechnen. Für die Anerkennung einer Versicherungszeit sei nach Art. 1 r) EWGV Nr. 1408/71 auf die jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften des Staates, nach dessen Rechtsvorschriften sie zurückgelegt worden und entstanden sind, abzustellen. Diese seien mit Tatbestandswirkung zu übernehmen. Die innerstaatliche Anerkennung einer Zeit sei danach notwendige und hinreichende Voraussetzung dafür, eine Zeit als Versicherungszeit innerhalb der EU zu berücksichtigen. Dies gelte gem. Art. 9 Abs. 2 EWGV Nr. 1408/71 auch für die Prüfung der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung. In der französischen staatlichen Rentenversicherung würden Versicherungszeiten nicht nach der tatsächlichen Beschäftigungsdauer, sondern nach der Höhe des erzielten Verdienstes anerkannt. Dabei werde die jährliche Beitragsleistung in Form von Zeiteinheiten (Trimester) ausgedrückt. Der französische Rentenversicherungsträger habe vorliegend nach seinen nationalen Rechtsvorschriften die französischen Versicherungszeiten festgestellt und in der nach seinem Recht vorgegebenen Zeiteinheit bescheinigt. Diese bescheinigten Versicherungszeiten, die in Zeiteinheiten (Trimester) ausgedrückt und von den deutschen abweichen würden, seien nach Art. 15 Abs. 3 b) EWGV Nr. 574/72 für die Zusammenrechnung mit den deutschen Versicherungszeiten in die für die Deutsche Rentenversicherung maßgebliche Zeiteinheit von Kalendermonaten umzurechnen. Die bescheinigte Versicherungszeit von 5 französischen Trimestern entspreche demnach einer deutschen Versicherungszeit von 15 Kalendermonaten. Der zeitliche Umfang einer Beschäftigung, die Grundlage der Versicherungszeiten gewesen sei, spiele für die Umrechnung der Einheit Trimester in Kalendermonate keine Rolle. Auch aus dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23.04.1990 (5 RJ 58/89) ergebe sich nicht, dass bei der Prüfung der allgemeinen Wartezeit die tatsächliche Beschäftigungsdauer in Frankreich und nicht die nach Art. 15 Abs. 3 b) EWGV Nr. 574/72 umgerechnete Zeit zu berücksichtigen sei. Das BSG habe in diesem Urteil zwar entschieden, dass bei der Prüfung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit von der tatsächlichen Beschäftigungsdauer in Frankreich und nicht von den bescheinigten Trimestern auszugehen sei. Der Entscheidung des BSG habe aber der Sachverhalt zugrunde gelegen, dass bei dem Versicherten wegen der geringen Beitragsleistung nur ein Trimester von dem französischen Versicherungsträger bescheinigt wurde, obwohl die tatsächliche Beschäftigungsdauer des Versicherten länger als ein Trimester war. Sie, die Beklagte, folge diesem Urteil auch zugunsten der Versicherten, allerdings nur im Rahmen der Prüfung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Auf die Prüfung der Wartezeit hingegen habe das Urteil des BSG keinen Einfluss. Hierbei werde immer auf die bescheinigte Versicherungszeit abgestellt. Wenn eine "Beschneidung" von mitgliedschaftlichen Versicherungszeiten auf den eigentlichen Beschäftigungszeitraum erfolgen würde, würden im Ergebnis vielfach Rentenansprüche nicht bestehen, weil dann die vorgesehene Wartezeit nicht erreicht werde.

Sie sehe sich in ihrer Auffassung bestätigt durch ein Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28.09.2000 (S 38 RA 3793/99), das in einem vergleichbaren Fall in ihrem Sinne entschieden habe. Das anschließende Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht (LSG) Berlin (L 6 RA 117/00) sei wegen fehlender Erfolgsaussicht durch Rücknahme der Berufung des Versicherten beendet worden.

Die Kommentierung zu Art. 1 r) und Art. 45 EWGV in dem Nomos Kommentar zum Europäischen Sozialrecht (Hrsg. Prof. Dr. Maximilian Fuchs, 4. Auflage) bestätige, dass mitgliedschaftliche Versicherungszeiten nach Art. 1 r) EWGV von ihr mit Tatbestandswirkung zu übernehmen seien.

Auch wenn dies für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht relevant sei, wolle sie darauf hinweisen, dass die Ermittlung der tatsächlichen versicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten in Frankreich mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden wäre.

Das Sozialgericht hat bei dem französischen Rentenversicherungsträger angefragt, in welchen einzelnen Monaten der Jahre 1994 und 1995 die Klägerin in Frankreich eine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat. Mit Schreiben vom 18.08.2009 hat der französische Rentenversicherungsträger mitgeteilt, dass die Klägerin vom 01.10.1994 bis zum 01.06.1995 in Frankreich Versicherungsbeiträge entrichtet hat.

Mit Urteil vom 21.01.2010 hat das Sozialgericht Duisburg den Bescheid vom 15.04.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.10.2005 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Beiträge nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu erstatten. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe gem. § 210 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) einen Anspruch auf Beitragserstattung, da sie nicht mehr versicherungspflichtig sei und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung habe. Das Recht zur freiwilligen Versicherung bestehe nicht, da sie die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (§§ 7 Abs. 2 SGB VI und 51 Abs. 1 u. Abs. 4 SGB VI) nicht erfüllt habe. Bei der Berechnung der Wartezeit seien die zum deutschen Rentenversicherungsträger entrichteten 48 Beitragsmonate sowie die vom französischen Rentenversicherungsträger mitgeteilte Beitragszeit vom 01.10.1994 bis zum 01.06.1995 zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei diesen Beitragszeiten nicht eine fiktive Beitragszeit vom 01.07.1994 bis zum 30.09.1994 und vom 02.06.1995 bis zum 30.09.1995 hinzuzurechnen. Nach Art. 9 Abs. 2 EWGV 1408/71 seien zwar bei der Prüfung eines Anspruchs auf freiwillige Versicherung die französischen Versicherungszeiten zu berücksichtigen. Aus der Angabe des französischen Rentenversicherungsträgers in dem amtlichen Vordruck E 205 F, wonach dem Jahr 1994 zwei Beitragstrimester und dem Jahr 1995 drei Beitragstrimester zuzuordnen seien, ergebe sich jedoch nicht, dass für die Klägerin ein Zeitraum vom 01.07.1994 bis zum 30.09.1995 als Versicherungszeit zu berücksichtigen sei. Versicherungszeiten seien gem. Art. 1 r) EWGV 1408/71 Beitrags- und Beschäftigungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach den Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind. Die Angabe des französischen Rentenversicherungsträgers über den Erwerb der Beitragstrimester in den Jahren 1994 und 1995 durch die Klägerin bringe nicht zum Ausdruck, dass diese eine Beitrags- bzw. Versicherungszeit vom 01.07.1994 bis zum 30.09.1995 zurückgelegt habe. Denn die Angabe über den Erwerb von Beitragstrimestern enthalte nach der Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 23.04.1990, 5 RJ 58/89, und vom 25.02.1992, 4 RA 28/91) ausschließlich eine in einer Zeiteinheit ausgedrückte Angabe über die Höhe der Jahresbeitragsleistung in dem jeweiligen Kalenderjahr. Eine Feststellung über einen Zeitraum (Zeiten), in dem nach französischem Recht versicherungsrechtlich erhebliche Tatbestände erfüllt worden sind, enthalte das Beitragstrimester nicht. Dementsprechend habe der französische Rentenversicherungsträger in dem Vordruck E 205 F auch lediglich mitgeteilt, dass die Klägerin 1994 zwei Trimester und 1995 drei Trimester erworben habe. Damit habe er nur Angaben über die Höhe des in den Jahren 1994 und 1995 erzielten Entgeltes gemacht. Gegenüber dem Gericht habe der französische Rentenversicherungsträger bestätigt, dass die Klägerin Beiträge ausschließlich in der Zeit vom 01.10.1994 bis zum 01.06.1995 entrichtet habe. Somit sei eine Beitrags- und damit eine Versicherungszeit i.S.d. Art. 1 r) EWGV 1408/71 lediglich für die Zeit vom 01.10.1994 bis zum 01.06.1995 bescheinigt worden. Eine Zuordnung der Beitragstrimester zu den von der Beklagten zugrundegelegten Zeiträumen vom 01.07.1994 bis zum 30.09.1995 habe der französische Rentenversicherungsträger zu keinem Zeitpunkt vorgenommen und sei zudem Ausdruck einer dem französischen Recht fremden Betrachtungsweise. Die Beklagte habe zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass sie an die Entscheidung eines ausländischen Trägers hinsichtlich Art, Umfang und zeitlicher Zuordnung der ausländischen Versicherungszeiten gebunden sei. Der französische Rentenversicherungsträger habe aber gerade nicht entschieden, dass die Klägerin bereits vor Eintritt in die französische Versicherung, d.h. vom 01.07.1994 bis zum 30.09.1994 und nach dem Verlassen des Landes vom 02.06.1995 bis zum 30.09.1995 französische Versicherungszeiten zurückgelegt, erworben oder zuerkannt erhalten habe. Der Erklärung in dem Vordruck E 205 F könne lediglich entnommen werden, dass der Klägerin für den Erwerb eines Anspruchs auf eine französische Altersrente für das Jahr 1994 zwei Beitragstrimester und für das Jahr 1995 drei Beitragstrimester zur Verfügung stehen.

Die Ermittlung der kalendermäßig bestimmten Zeit, in der Versicherte den Vorschriften des französischen Versicherungsträgers über die Versicherungspflicht unterlagen, sei auch ohne großen Verwaltungsaufwand möglich, da das Formblatt E 205 F bereits alle Angaben vorsehe, die eine zeitlich zutreffende Zuordnung ermöglichen.

Gegen das der Beklagten am 15.02.2010 zugestellte Urteil hat diese am 09.03.2010 Berufung eingelegt. Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für rechtswidrig und vertritt weiterhin die Meinung, die Klägerin habe keinen Beitragserstattungsanspruch.

Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid und aus dem erstinstanzlichen Verfahren.

An dem Urteil des Sozialgerichts beanstandet sie insbesondere:

Das Sozialgericht vermenge unzulässig die Prüfung der allgemeinen Wartezeit nach § 51 Abs. 1 SGB VI und die Prüfung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit für einige Rentenarten, die vorzeitige Wartezeiterfüllung und die Wartezeit von 45 Jahren. Die in dem Urteil angeführten Entscheidungen des BSG hätten nicht die Prüfung der allgemeinen Wartezeit, sondern die Prüfung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen behandelt.

Das Sozialgericht verkenne, dass nicht die Dauer der versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit, sondern die Anzahl der Beitragsmonate für die Prüfung der Wartezeit maßgeblich sei. Dementsprechend habe es - nicht zielführend - bei dem französischen Rentenversicherungsträger nach einer versicherungspflichtigen Tätigkeit, nicht aber nach der Anzahl der entrichteten Beiträge und dem Umfang der sich aus der Beitragsentrichtung ergebenden französischen Versicherungszeiten gefragt. Die Anfrage sei dann auch richtigerweise so beantwortet worden, dass die Klägerin in der Zeit vom 01.10.1994 bis 01.06.1995 in Frankreich Beiträge gezahlt habe. Eine Mitteilung, dass auch nur für diesen Zeitraum Versicherungszeiten nach französischem Recht vorhanden seien, sei jedoch nicht erfolgt.

Entgegen der Annahme des Sozialgerichts handele es sich bei den von dem französischen Rentenversicherungsträger bescheinigten Trimestern um Versicherungszeiten i.S.v. Art. 1 r) EWGV Nr. 1408/71 und nicht um "fiktive" Beitragszeiten und auch nicht ausschließlich um eine Berechnungseinheit für die Höhe der Rente. Denn nach französischem Recht entstehe ein Anspruch auf Altersrente nur dann, wenn mindestens ein Trimester Beitragszeit vorhanden sei und zwar unabhängig von der Dauer der versicherten Beschäftigung.

Das Sozialgericht versuche, die französischen Zeiten i.S.d. deutschen Rechts "nachzuqualifizieren". Dies sei aber unzulässig, da mitgliedschaftliche Zeiten so zu übernehmen seien, wie es das jeweilige nationale Recht vorgebe. Entgegen der von dem Sozialgericht vertretenen Auffassung sei die Aussage des französischen Versicherungsträgers in dem E 205 F, dass für die Jahre 1994 und 1995 insgesamt fünf Trimester an französischen Versicherungszeiten zur Verfügung stehen, ausreichend. Eine taggenaue Zuordnung zu einem bestimmten Zeitraum sei bei der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nicht notwendig, da es für die Prüfung der allgemeinen Wartezeit nicht auf bestimmte Zeiträume, sondern nur auf die Anzahl der Beitragsmonate ankomme. Deshalb sei die von dem Sozialgericht angeführte Rechtsprechung des BSG für die Prüfung der allgemeinen Wartezeit nicht übertragbar.

Das Sozialgericht sei zwar davon ausgegangen, dass der Verwaltungsaufwand für die Ermittlung der Beschäftigungszeiträume in Frankreich unerheblich sei. In den Archiven der französischen Versicherungsträger seien aber insbesondere in länger zurückliegenden Zeiten nur die erzielten Entgelte und die sich daraus ergebenden Trimester, aber nicht die Beschäftigungszeiträume erfasst. Das Urteil des Sozialgerichts hätte dann für die Anspruchsprüfung die paradoxe Folge, dass Personen, die Beschäftigungszeiten nachweisen, schlechter gestellt würden, als Personen, denen der Nachweis nicht mehr möglich sei.

Die Rechtsfragen, welche fremdmitgliedstaatlichen Versicherungszeiten und in welchem Umfang diese bei der Prüfung von Wartezeiten zu berücksichtigen sind und welche Wirkung die Bescheinigung fremdmitgliedstaatlicher Versicherungszeiten im Formblatt E 205 enthalten, seien nicht allein aus dem Blickwinkel des nationalen Rechts zu lösen. Zu beachten sei vorrangig die europäische Dimension. Deshalb werde erneut angeregt, die Rechtsfragen dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Auslegung vorzulegen, sofern das Gericht Zweifel an der Rechtsauslegung zur EWGV Nr. 1408/71 und zur EWGV Nr. 574/72 habe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 21.01.2010 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Diese Akten haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Beklagte zur Beitragserstattung verurteilt.

Wegen der Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zunächst auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Diesen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an.

Eine andere Beurteilung der Rechtslage ergibt sich auch nicht durch die zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage anzuwendende (vgl. hierzu: Keller in Meyer-Ladewig SGG, 9. Aufl. § 54 Rdnrn. 34 ff. m.w.N.) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (EGV Nr. 883/2004) und ihre Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 284 am 30.10.2009), die die von der Beklagten und dem Sozialgericht berücksichtigte EWGV Nr. 1408/71 und EWGV Nr. 574/72 unter Beibehaltung der Grundprinzipien zur Koordinierung der Sozialsysteme in Europa ersetzt haben. Die nun anzuwendenden Rechtsvorschriften haben sich - bezogen auf den vorliegenden Fall - inhaltlich nicht geändert. Die Begriffsbestimmung der "Versicherungszeiten" wird nun in Art. 1 t) EGV Nr. 883/2004, der an die Stelle von Art. 1 r) EWGV Nr. 1408/71 getreten ist, vorgenommen. Am Wortlaut der Regelung hat sich lediglich geändert, dass nun auch Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit Versicherungszeiten sein können. Nach Art. 6 EGV Nr. 883/2004, der nun an die Stelle von Art. 9 und Art. 45 EWGV Nr. 1408/71 getreten ist, sind fremdstaatliche Versicherungszeiten u.a. für den Zugang zu bzw. die Befreiung von der Pflichtversicherung, der freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung genau wie unter Geltung der EWGV so zu berücksichtigen, als ob es sich um Zeiten handeln würde, die nach den für den fremdstaatlichen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.

Die Berufungsbegründung führt ebenfalls nicht zu einer vom Sozialgericht abweichenden Feststellung der auf die allgemeine Wartezeit anzurechnenden Zeitspanne der von der Klägerin in Frankreich zurückgelegten Pflichtbeitragszeit.

Schon aus dem Wortlaut des Art. 1 t) EGV Nr. 883/2004 (früher Art. 1 r) EWGV 1408/71) ergibt sich, dass die von dem Sozialgericht vertretene Auffassung zutreffend ist. "Versicherungszeiten" können nach dieser Vorschrift nämlich nur Beitragszeiten, Beschäftigungszeiten oder - nach Inkrafttreten der EGV Nr. 883/2004 - Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sein. Dass diese Beitragszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nur dann als "Versicherungszeiten" anerkannt werden können, wenn sie nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, erlaubt nicht den Umkehrschluss, dass alle fremdstaatlich als Versicherungszeiten bestimmte oder anerkannte Zeiten "Versicherungszeiten" i.S.v. Art. 1 t) EGV Nr. 883/2004 sind. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung müssen "Versicherungszeiten" i.S.d. EGV Nr. 883/2004 demnach nicht identisch sein mit den von dem jeweiligen Staat bestimmten oder anerkannten Versicherungszeiten. Wie das Sozialgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, ist in dem amtlichen Vordruck E 205 F auch eine Spalte für "Periodes d`assurance et periodes assimilees accomplies", also für zurückgelegte Versicherungs- und gleichgestellte Zeiten, vorgesehen, in der die Angabe eines Zeitraums (- "du - au" - , also -"von - bis"-) vorgesehen ist. Diese Spalte war von dem französischen Rentenversicherungsträger lediglich nicht ausgefüllt worden. Die Klägerin hatte aber tatsächlich, wie das Sozialgericht richtig festgestellt hat, in Frankreich nur eine Beitrags- und Beschäftigungszeit vom 01.10.1994 bis zum 01.06.1995 zurückgelegt. Dass die Klägerin nur in dem genannten Zeitraum in Frankreich beschäftigt war, ist nicht streitig. Die Beitragszeit ergibt sich aus dem vom Sozialgericht veranlassten Schreiben des französischen Rentenversicherungsträgers vom 18.08.2009. Hierin wird ausdrücklich bestätigt, dass die Klägerin nur für die Beschäftigungszeit vom 01.10.1994 bis zum 01.06.1995 Beiträge gezahlt hat (cotiser = seinen Beitrag entrichten).

Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung ist nicht nur bei der Frage, ob die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, sondern auch bei der Frage, ob die Wartezeit nach § 51 Abs. 1 SGB VI erfüllt ist, allein auf die in einem Versicherungspflichtverhältnis zurückgelegten Zeiten und nicht auf die vom französischen Rentenversicherungsträger bescheinigten Trimester abzustellen. Der Senat sieht keinen Grund, warum die Rechtsprechung des BSG (a.a.O.), auf die das Sozialgericht seine Entscheidung gestützt hat, nicht auch für die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit geltend sollte. Denn die Definition der "Versicherungszeiten" i.S.d. EGV Nr. 883/2004 (früher EWGV 1408/71) für die Erfüllung der Wartezeiten ist dieselbe wie die für die Erfüllung spezieller versicherungsrechtlicher Voraussetzungen. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, dass die tatsächlich zurückgelegten französischen Versicherungszeiten lediglich hinsichtlich der Belegung mit Pflichtbeiträgen in einem bestimmten Zeitraum zu berücksichtigen sein sollten, nicht aber bei der Feststellung von Wartezeiten im Allgemeinen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es auch im Rahmen der Feststellung, welche "Versicherungszeiten" der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit dienen können, nicht auf die vom französischen Rentenversicherungsträger bescheinigten Trimester, sondern auf die tatsächlich zurückgelegten Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ankommt (so auch LSG für das Saarland, Urteil vom 09.02.2007, L 7 RJ 108/03 zur Wartezeit nach § 51 Abs. 3 SGB VI).

Die Beklagte weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Umfang der ausgeübten und versicherten Beschäftigung nicht Maßstab der Wartezeitprüfung ist und dass auch nach deutschem Recht zeitlich nicht fixierte Versicherungszeiten auf die Wartezeit angerechnet werden können. Dies wird aber weder durch das Urteil des Sozialgerichts noch durch die Rechtsprechung des BSG und des LSG für das Saarland in Frage gestellt. Im Übrigen hat die Klägerin auch keine anderen berücksichtigungsfähigen Zeiten als Beitrags- und Beschäftigungszeiten in Frankreich zurückgelegt. Tatsächlich hat sich die Klägerin zu den von der Beklagten berücksichtigten französischen Pflichtbeitragszeiten vor dem 01.10.1994 und nach dem 01.06.1995 nicht einmal in Frankreich aufgehalten.

Der Einwand der Beklagten, durch die Rechtsprechung des Sozialgerichts würden sich in anderen Fällen schwerwiegende nachteilige Folgen für Versicherte ergeben, greift nicht durch. Wenn sowohl bei der Prüfung der Erfüllung der Wartezeit als auch bei der Prüfung der Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen jeweils auf die Beitrags- und Beschäftigungszeiten abgestellt wird, ergibt sich für Versicherte durch eine zeitweise Beschäftigung im EU-Ausland kein Nachteil für ihre Ansprüche gegenüber dem deutschen Rentenversicherungsträger, da sie durch die Beschäftigung im Ausland nicht schlechter gestellt werden, als wenn sie Beitrags- und Beschäftigungszeiten in Deutschland gehabt hätten. Der Zweck der EU-rechtlichen Koordinierungsregelungen ist schon hierdurch erfüllt. Zweck der Zusammenrechnung von "Versicherungszeiten" i.S.d. EGV Nr. 883/2004 (früher EWGV 1408/71) ist es, die Betroffenen so zu stellen, als hätten sie ihre gesamte sozialrechtlich relevante Erwerbsbiographie in der für die Leistungen zuständigen Sozialrechtsordnung verbracht (Fuchs in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 5. Aufl. 2010, Einführung Rn. 61). Hierdurch soll Arbeitnehmern, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, die Beibehaltung der erworbenen Rechte und Vorteile ermöglicht werden; sie sollen keine Nachteile durch eine Beschäftigung im EU-Ausland erleiden.

Abgesehen von diesen theoretischen Erwägungen zeigen die Urteile des BSG und des LSG für das Saarland gerade, dass es umgekehrt auch die Fälle gibt, in denen die Zeitspanne der französischen Versicherungstrimester kürzer als die der zurückgelegeten Beitrags- und Beschäftigungszeiten ist. Die Umsetzung der französischen Versicherungstrimester in das System der deutschen Rentenversicherung kann aber nur einheitlich erfolgen.

Der Hinweis der Beklagten auf das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28.09.2000 (a.a.O.) rechtfertigt ebenfalls keine andere Entscheidung. Der Senat hält dieses Urteil aus den bereits ausgeführten Gründen nicht für überzeugend. Wie der Niederschrift über die Berufungsverhandlung vom 20.06.2001 bei dem LSG Berlin zu entnehmen ist, hat der Kläger die Berufung zurückgenommen, weil die tatsächlich in Frankreich zurückgelegten Arbeitszeiten nicht bewiesen werden konnten. Daraus ergibt sich, dass das LSG Berlin der Begründung des Sozialgerichts Berlin wohl nicht folgen wollte, sondern seiner Erörterung die Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) zugrundegelegt hat.

Auch die von der Beklagten in Bezug genommene Kommentierung in dem Nomos Kommentar zum Europäischen Sozialrecht kann nicht zu einer anderen Entscheidung führen. Weder der Senat noch das BSG, noch das LSG für das Saarland und auch nicht das Sozialgericht Duisburg stellen das Recht des französischen Staates, selbst zu entscheiden, welche Zeiten als Versicherungszeiten, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten anzusehen sind, in Frage. Für die Berücksichtigung der entsprechenden Zeiten durch den deutschen Rentenversicherungsträger gelten aber wegen der Erforderlichkeit der Koordinierung verschiedener Rechtssysteme die Normen der EGV Nr. 883/2004 (früher EWGV 1408/71), und nicht die speziellen Regelungen des französischen Rechtssystems.

Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren erneut auf den mit dem Urteil des Sozialgerichts verbundenen Verwaltungsaufwand hinweist, ist dies, wie das Sozialgericht Duisburg bereits zutreffend ausgeführt hat, für die Entscheidung nicht maßgeblich. Hiervon ist die Beklagte in ihrem an das Sozialgericht gerichteten Schriftsatz vom 24.09.2009 selbst ausgegangen. Abgesehen davon konnte der französische Versicherungsträger die genaue Zeitspanne der von der Klägerin tatsächlich zurückgelegten versicherungspflichtigen Beschäftigung ohne weiteres angeben.

Die Klägerin erfüllt auch die übrigen Voraussetzungen der Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Sie ist seit Februar 2002 versicherungsfrei und sei Februar 2004 Beamtin auf Lebenszeit. Schon bei der Stellung des Antrags auf Beitragserstattung im September 2004 waren seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen; es ist bis heute auch nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten (§ 210 Abs. 2 SGB VI). Der Höhe nach richtet sich der der Klägerin nach alledem zustehende Anspruch auf Beitragserstattung nach § 210 Abs. 3 SGB VI.

Der Senat hat sich nicht veranlasst gesehen, eine Vorabentscheidung des EuGH gemäß Artikel 234 des EG-Vertrags einzuholen. Wie bislang das BSG a.a.O. hat auch der Senat - wie oben dargelegt - keine Zweifel an der Rechtsauslegung der hier einschlägigen europarechtlichen Bestimmungen.

Gleichwohl hat der Senat die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Die Rechtssache hat noch grundsätzliche Bedeutung, soweit die Beklagte die Übertragbarkeit der o.g. Rechtsprechung des BSG auf die Feststellung der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit generell in Frage stellt. Hinsichtlich dieser Frage besteht noch Klärungsbedarf.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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