Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 31 AS 1095/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 815/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 29.03.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die 1980 geborene Antragstellerin zu 1) ist Tochter der 1949 geborenen Antragstellerin zu 2) und des 1939 geborenen Antragstellers zu 3). Die Antragsteller sind ukrainische Staatsangehörige und erhielten 2003 (jeweils) eine Niederlassungserlaubnis als jüdische Kontingentflüchtlinge. In der Folgezeit bezogen die Antragsteller zu 1) und 2) Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende- (SGB II) bzw. nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).
Anfang des Jahres 2009 erhielt die Rechtsvorgängerin des Antragsgegners (im Folgenden einheitlich: Antragsgegner) Kenntnis von der Mitteilung einer ukrainischen Stelle an das Innenministerium der Bundesrepublik Deutschland, wonach die Antragsteller über Immobilienbesitz in der Ukraine verfügen. Hierzu übersandte die deutsche Botschaft Kiew im Februar 2009 einen Ermittlungsbericht, ukrainischer Dokumente in kyrillischer Schrift sowie Übersetzungen hierzu. Danach hatte der Antragsteller zu 3) 1995 mit einer größeren Gruppe ehemaliger Mitarbeiter vormaliges Staatseigentum käuflich erworben und mindestens teilweise innerfamiliär weiterverkauft bzw. durch zwei Schenkungsverträge vom 07.02.2008 mit der Antragstellerin zu 2) als Schenkerin und der Antragstellerin zu 1) als Beschenkte verschoben.
Daraufhin stellte der Antragsgegner die laufenden Leistungen ein, hob die Vergangenheit betreffende Leistungsbewilligungen auf und forderte Leistungen zurück.
In mehreren Antragsverfahren und mindestens einem vorhergehenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bemühten sich die Antragsteller bislang vergeblich um die Wiedererlangung laufender Sozialleistungen.
Mit Antrag an das Sozialgericht vom 11.03.2011 haben die Antragsteller die einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung von Leistungen dem SGB II begehrt. Sie haben angegeben, in der Zwischenzeit ohne laufenden Bezug von Leistungen nach SGB II und SGB XII und Darlehen befreundeter Personen gelebt zu haben und Kontenauszüge bezüglich des Kontos der Antragstellerin zu 1) für den Zeitraum vom 18.10.2010 bis 04.03.2011 vorgelegt, hierauf sind für den genannten Zeitraum Einzahlungen von 4.149,52 EUR verbucht. Alle drei bisherigen finanziellen Unterstützer hätten zwar im März 2011 noch Mittel für April 2011 zur Verfügung gestellt, seien jedoch zur Gewährung weiterer Darlehen für den Folgezeitraum nicht bereit.
Mit Beschluss vom 29.03.2011 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt in der Annahme, es fehle an einem bislang noch nicht beschiedenen Leistungsantrag beim Antragsgegner.
Auf die Beschwerde der Antragsteller vom 28.04.2011 hat der Antragsgegner die Existenz nicht beschiedener Anträge mindestens bezüglich der Antragsteller zu 2) und 3) eingeräumt. Zu Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Weder Anordnungsgrund noch Anordnungsanspruch als Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung nach §§ 86 b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind glaubhaft gemacht.
Ein Anordnungsgrund in der Gestalt der Gefährdung einer Unterkunft der Antragsteller ist nicht glaubhaft gemacht, weil nicht einmal Mietrückstände angegeben werden.
Ein Anordnungsgrund bezüglich fehlender Mittel zur Deckung des laufenden Lebensunterhaltes kommt schon nach den eigen Angaben der Antragsteller erst für den Zeitraum ab Mai 2011 in Betracht, da sie von ihren Kreditgebern für die Zeit bis einschließlich April 2011 noch Mittel erhalten haben. Warum die - nach der Summe der insgesamt zur Verfügung gestellten Darlehen - nicht unvermögenden drei bisherigen Kreditgeber synchron ab März 2011 zu weiteren Krediten nicht mehr bereit sind, erschließt sich in keiner Weise.
Auf das Vorhandensein ausreichender Barmittel weisen zudem die vorgelegten Kontenauszüge der Antragstellerin zu 1) für den Zeitraum vom 18.10.2010 bis 04.03.2011 hin. Danach sah sie sich - nach eigenen Angaben zur Deckung erwarteter Abbuchungen- in der Lage aus angeblich knappen Mitteln 4.149,52 EUR abzuzweigen und bar auf ihr Konto einzuzahlen. Dies spricht gleichfalls gegen die Bedürftigkeit.
Auch ein Anordnungsanspruch im Sinne eines im Hauptsacheverfahren durchsetzbaren Anspruches auf Erhalt der begehrten Leistungen ist derzeit nicht glaubhaft gemacht.
Ein tatsächlicher Aufenthalt der Antragsteller an der angegeben Anschrift ist bislang nicht verlässlich festgestellt, bedarf jedoch vor dem Hintergrund der Geschehnisse in der Vergangenheit besonders sorgfältiger Überprüfung. So haben die Antragsteller nach den von der deutschen Botschaft in Kiew übermittelten Unterlagen noch in den Jahren 2007 und 2008 mehrere Verträge geschlossen und hierbei Meldeanschriften in Kiew angegeben, für Zeiträume, in denen sie bereits seit längeren Zeiten unter Angabe von Wohnanschriften in der Bundesrepublik Sozialleistungen bezogen hatten. Insbesondere bezüglich der Antragsteller zu 2) und 3) ist es zudem hochgradig wahrscheinlich, dass sie zumindest in der Vergangenheit die Wohnanschrift der Antragstellerin zu 1) nur zum Schein verwendet haben.
So wurden bei der Durchsuchung der Wohnung der Antragstellerin zu 1) aufgrund des Beschlusses des Amtsgericht Bochum in dem Verfahren 9 Js 331/09 am 10.12.2009 keinerlei Hinweise auf einen tatsächlichen Aufenthalt der Antragsteller zu 2) und 3) der 45 qm² großen 2-Zimmer-Wohnung der Antragsstellerin zu 1) gefunden, obgleich die Antragsteller zu 2) und 3) sich bereits am 27.10.2009 an der Wohnanschrift der Antragstellerin zu 1) angemeldet hatten.
Spätere Ermittlungen des Antragsgegners im Februar 2011 ergaben, dass die Antragsteller zu 2) und 3) nach unbekannt verzogen und nur die Antragstellerin zu 1) wie angegeben gemeldet sei.
Eine Anfrage des Senats zu aktuellen Meldedaten der Antragsteller hatte zum Ergebnis, dass alle drei Antragsteller mit den angegebenen persönlichen Daten und der angegebenen Meldeanschrift nicht oder nicht eindeutig identifiziert werden konnten bzw. die Antragsteller zu 2) und 3) seit dem 13.10.2010 amtlich abgemeldet sind. Auch hierfür bietet sich zunächst keine Erklärung.
Nach Aktenlage in keiner Weise glaubhaft gemacht ist zudem die Bedürftigkeit der Antragsteller als Voraussetzung für Grundsicherungsleistungen oder Sozialhilfeleistungen. Die Glaubhaftmachung von Bedürftigkeit scheidet zur Überzeugung des Senats so lange aus wie die Antragsteller vordem Hintergrund des eingangs wiedergegeben Sachverhalts pauschal angeben, über keinerlei Vermögen und keinerlei Einkünfte zu verfügen. Insbesondere überzeugt auch nicht die vom ehemaligen Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 07.06.2009 (Blatt 309 VA) versuchte Erklärung, der Antragsteller solle durch Fälschung von Sachverhalten und falsche Anschuldigungen veranlasst werden "Verfügungen im Sinne interessierter Kreise quasi zu legalisieren”.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.
Gründe:
Die 1980 geborene Antragstellerin zu 1) ist Tochter der 1949 geborenen Antragstellerin zu 2) und des 1939 geborenen Antragstellers zu 3). Die Antragsteller sind ukrainische Staatsangehörige und erhielten 2003 (jeweils) eine Niederlassungserlaubnis als jüdische Kontingentflüchtlinge. In der Folgezeit bezogen die Antragsteller zu 1) und 2) Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende- (SGB II) bzw. nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).
Anfang des Jahres 2009 erhielt die Rechtsvorgängerin des Antragsgegners (im Folgenden einheitlich: Antragsgegner) Kenntnis von der Mitteilung einer ukrainischen Stelle an das Innenministerium der Bundesrepublik Deutschland, wonach die Antragsteller über Immobilienbesitz in der Ukraine verfügen. Hierzu übersandte die deutsche Botschaft Kiew im Februar 2009 einen Ermittlungsbericht, ukrainischer Dokumente in kyrillischer Schrift sowie Übersetzungen hierzu. Danach hatte der Antragsteller zu 3) 1995 mit einer größeren Gruppe ehemaliger Mitarbeiter vormaliges Staatseigentum käuflich erworben und mindestens teilweise innerfamiliär weiterverkauft bzw. durch zwei Schenkungsverträge vom 07.02.2008 mit der Antragstellerin zu 2) als Schenkerin und der Antragstellerin zu 1) als Beschenkte verschoben.
Daraufhin stellte der Antragsgegner die laufenden Leistungen ein, hob die Vergangenheit betreffende Leistungsbewilligungen auf und forderte Leistungen zurück.
In mehreren Antragsverfahren und mindestens einem vorhergehenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bemühten sich die Antragsteller bislang vergeblich um die Wiedererlangung laufender Sozialleistungen.
Mit Antrag an das Sozialgericht vom 11.03.2011 haben die Antragsteller die einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Erbringung von Leistungen dem SGB II begehrt. Sie haben angegeben, in der Zwischenzeit ohne laufenden Bezug von Leistungen nach SGB II und SGB XII und Darlehen befreundeter Personen gelebt zu haben und Kontenauszüge bezüglich des Kontos der Antragstellerin zu 1) für den Zeitraum vom 18.10.2010 bis 04.03.2011 vorgelegt, hierauf sind für den genannten Zeitraum Einzahlungen von 4.149,52 EUR verbucht. Alle drei bisherigen finanziellen Unterstützer hätten zwar im März 2011 noch Mittel für April 2011 zur Verfügung gestellt, seien jedoch zur Gewährung weiterer Darlehen für den Folgezeitraum nicht bereit.
Mit Beschluss vom 29.03.2011 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt in der Annahme, es fehle an einem bislang noch nicht beschiedenen Leistungsantrag beim Antragsgegner.
Auf die Beschwerde der Antragsteller vom 28.04.2011 hat der Antragsgegner die Existenz nicht beschiedener Anträge mindestens bezüglich der Antragsteller zu 2) und 3) eingeräumt. Zu Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Weder Anordnungsgrund noch Anordnungsanspruch als Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung nach §§ 86 b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind glaubhaft gemacht.
Ein Anordnungsgrund in der Gestalt der Gefährdung einer Unterkunft der Antragsteller ist nicht glaubhaft gemacht, weil nicht einmal Mietrückstände angegeben werden.
Ein Anordnungsgrund bezüglich fehlender Mittel zur Deckung des laufenden Lebensunterhaltes kommt schon nach den eigen Angaben der Antragsteller erst für den Zeitraum ab Mai 2011 in Betracht, da sie von ihren Kreditgebern für die Zeit bis einschließlich April 2011 noch Mittel erhalten haben. Warum die - nach der Summe der insgesamt zur Verfügung gestellten Darlehen - nicht unvermögenden drei bisherigen Kreditgeber synchron ab März 2011 zu weiteren Krediten nicht mehr bereit sind, erschließt sich in keiner Weise.
Auf das Vorhandensein ausreichender Barmittel weisen zudem die vorgelegten Kontenauszüge der Antragstellerin zu 1) für den Zeitraum vom 18.10.2010 bis 04.03.2011 hin. Danach sah sie sich - nach eigenen Angaben zur Deckung erwarteter Abbuchungen- in der Lage aus angeblich knappen Mitteln 4.149,52 EUR abzuzweigen und bar auf ihr Konto einzuzahlen. Dies spricht gleichfalls gegen die Bedürftigkeit.
Auch ein Anordnungsanspruch im Sinne eines im Hauptsacheverfahren durchsetzbaren Anspruches auf Erhalt der begehrten Leistungen ist derzeit nicht glaubhaft gemacht.
Ein tatsächlicher Aufenthalt der Antragsteller an der angegeben Anschrift ist bislang nicht verlässlich festgestellt, bedarf jedoch vor dem Hintergrund der Geschehnisse in der Vergangenheit besonders sorgfältiger Überprüfung. So haben die Antragsteller nach den von der deutschen Botschaft in Kiew übermittelten Unterlagen noch in den Jahren 2007 und 2008 mehrere Verträge geschlossen und hierbei Meldeanschriften in Kiew angegeben, für Zeiträume, in denen sie bereits seit längeren Zeiten unter Angabe von Wohnanschriften in der Bundesrepublik Sozialleistungen bezogen hatten. Insbesondere bezüglich der Antragsteller zu 2) und 3) ist es zudem hochgradig wahrscheinlich, dass sie zumindest in der Vergangenheit die Wohnanschrift der Antragstellerin zu 1) nur zum Schein verwendet haben.
So wurden bei der Durchsuchung der Wohnung der Antragstellerin zu 1) aufgrund des Beschlusses des Amtsgericht Bochum in dem Verfahren 9 Js 331/09 am 10.12.2009 keinerlei Hinweise auf einen tatsächlichen Aufenthalt der Antragsteller zu 2) und 3) der 45 qm² großen 2-Zimmer-Wohnung der Antragsstellerin zu 1) gefunden, obgleich die Antragsteller zu 2) und 3) sich bereits am 27.10.2009 an der Wohnanschrift der Antragstellerin zu 1) angemeldet hatten.
Spätere Ermittlungen des Antragsgegners im Februar 2011 ergaben, dass die Antragsteller zu 2) und 3) nach unbekannt verzogen und nur die Antragstellerin zu 1) wie angegeben gemeldet sei.
Eine Anfrage des Senats zu aktuellen Meldedaten der Antragsteller hatte zum Ergebnis, dass alle drei Antragsteller mit den angegebenen persönlichen Daten und der angegebenen Meldeanschrift nicht oder nicht eindeutig identifiziert werden konnten bzw. die Antragsteller zu 2) und 3) seit dem 13.10.2010 amtlich abgemeldet sind. Auch hierfür bietet sich zunächst keine Erklärung.
Nach Aktenlage in keiner Weise glaubhaft gemacht ist zudem die Bedürftigkeit der Antragsteller als Voraussetzung für Grundsicherungsleistungen oder Sozialhilfeleistungen. Die Glaubhaftmachung von Bedürftigkeit scheidet zur Überzeugung des Senats so lange aus wie die Antragsteller vordem Hintergrund des eingangs wiedergegeben Sachverhalts pauschal angeben, über keinerlei Vermögen und keinerlei Einkünfte zu verfügen. Insbesondere überzeugt auch nicht die vom ehemaligen Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom 07.06.2009 (Blatt 309 VA) versuchte Erklärung, der Antragsteller solle durch Fälschung von Sachverhalten und falsche Anschuldigungen veranlasst werden "Verfügungen im Sinne interessierter Kreise quasi zu legalisieren”.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.
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