L 11 KA 106/10 B ER und L 11 KA 119/10 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 16 KA 205/10 ER
Datum
-
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 KA 106/10 B ER und L 11 KA 119/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Streitwert für das Verfahren L 11 KA 106/10 B ER wird auf 40.500,00 EUR festgesetzt. Der Streitwert für das Verfahren L 11 KA 119/10 B ER wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 4 i. V. m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) ist der Streitwert in Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit aufgrund richterlichen Ermessens nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen, soweit nichts anderes geregelt ist. Maßgeblich ist grundsätzlich dessen wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens (vgl. Senat, Beschlüsse vom 12.08.2009 - L 11 KA 102/08 KA - und 20.01.2010 - L 11 B 13/09 KR -).

1. L 11 KA 106/10 B ER:

Das Begehren des Antragstellers war darauf gerichtet, an der DSP-Vereinbarung teilzunehmen. Streitgegenstand war der dem entgegenstehende negative Bescheid der Beklagten. Maßgebend für die Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses sind insoweit grundsätzlich die erzielbaren Einkünfte für einen Drei-Jahreszeitraum (vgl. BSG, Beschlüsse vom 26.09.2005 - B 6 KA 69/04 B - und 12.10.2005 - B 6 KA 47/04 B -). Der Antragsteller hat vorgetragen, ausgehend von den in der vormaligen Diabetologischen Schwerpunktpraxis von Frau Dr. S erzielten Umsätze sei von einer Umsatzerhöhung von jährlich 100.000,00 EUR auszugehen. Abzüglich eines Kostenfaktors von 40 % ergäbe sich für den Drei-Jahreszeitraum ein bereinigter Umsatz vom jährlich 60.000,00 EUR.

Der Senat tritt diesem Ansatz insoweit bei, als er der Streitwertberechnung eine potentielle Umsatzsteigerung von jährlich 100.000,00 EUR zugrundelegt. Dieses vom Antragsteller vorgetragene Steigerungsvolumen ist unwidersprochen geblieben; es konkretisiert zudem sein wirtschaftliches Interesse. Allerdings ist entgegen seiner Auffassung nicht ein Kostenfaktor von 40 % sondern ein solcher von 59,5 % zu berücksichtigen.

Maßgebend sind grundsätzlich die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung veröffentlichten Grunddaten zur vertragsärztlichen Versorgung in Deutschland (vgl. BSG, Beschluss vom 12.10.2005 - B 6 KA 47/04 B -). Diese enthalten bis einschließlich des Jahres 2003 für einzelne Arztgruppen Angaben zu den Praxiskosten (Tabelle III 4).

Die abgebende Praxisinhaberin Dr. S war Fachärztin für Allgemeinmedizin. Der Kostenfaktor würde sich auf 55 % belaufen. Hierauf kann indes nicht abgestellt werden. Maßgebend ist der zukunftsbezogene Kostenfaktor, der durch die Tätigkeit des Antragstellers fixiert wird. Der Antragsteller ist Facharzt für Innere Medizin und hat als solcher den Antrag auf Teilnahme an der DSP-Vereinbarung gestellt. Demnach ist der Kostenfaktor mit 59,5 % (Internisten) anzusetzen. Hieraus resultiert: 100.000,00 EUR./. 59,5 % = 40.500,00 EUR x 3 = 121.500,00 EUR. In Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist allerdings nicht ein Drei-Jahreszeitraum sondern ein Jahr als zeitlicher Bemessungsfaktor zugrunde zulegen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 25.10.2010 - L 11 B 23/09 KA ER, 16.06.2009 - L 11 KA 3/09 KA - und 15.06.2009 - L 11 B 2/09 KA ER -). Demzufolge ergibt sich ein Streitwert von 40.500,00 EUR.

2. L 11 KA 119/10 B ER:

Dem Antragsteller ging es nicht darum, eine eigene Rechtsposition zu erlangen, vielmehr war sein Begehren darauf gerichtet, die dem Beigeladenen günstige Entscheidung des Antragsgegners auf sofortige Vollziehung der DSP-Genehmigung zu beseitigen. Dieses Begehren hat defensiven Charakter. Das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers bestimmt sich hier lediglich nach den Folgen, den die Beseitigung des angeordneten Sofortvollzugs hat. Diese Folgen sind - je nach Perspektive - unterschiedlich. Für den Beigeladenen sind die wirtschaftlichen Folgen der Aufhebung des Sofortvollzug naturgemäß erheblich gravierender als für den Antragsteller. Dies erhellt sich unschwer daraus, dass der Beigeladene im Falle der Aufhebung des Sofortvollzugs zunächst nicht mehr auf der Grundlage des Genehmigung tätig sein dürfte und insoweit Umsatzeinbußen zu verzeichnen hätte, die sich der Höhe nach spiegelbildlich in den Umsätzen des Antragstellers aus diversen, hier nicht im einzelnen zu erörternden Gründen nicht wiederfinden. In diesem Zusammenhang hat der Senat im Beschluss vom 19.05.2009 - L 11 B 10/09 KA ER - (vgl. auch Beschlüsee vom 13.04.2011 - L 11 KA 109/10 B ER - und vom 06.07.2009 - L 11 B 5/09 KA ER -) ausgeführt:

Maßgebend ist insoweit das dem zugrundeliegende wirtschaftliche Interesse des Klägers. Dieses ist bei einer defensiven Konkurrentenklage naturgemäß nicht zu beziffern. Demzufolge kann auf die Kriterien des auf § 52 Abs. 2 GKG zurückgegriffen werden. Hiernach ist ein Streitwert von 5.000, 00 EUR anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Da die Bedeutung des Antrags erkennbar über diesem Wert liegt, ist der Streitwert angemessen zu erhöhen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.07.2005 - L 10 B 14/05 KA -). Der Kläger hat im August 2008 Widerspruch erhoben und bezieht sich damit (nur) noch auf den Zeitraum bis zum 31.12.2010. Ausgehend hiervon erachtet es der Senat in Anlehnung an § 52 Abs. 2 GKG als angemessen, das wirtschaftliche Interesse des Klägers mit jährlich (zumindest) 5.000,00 EUR anzusetzen. Da es ihm darum geht, dass der Beigeladene zu 7) von der Ausnahmegenehmigung bis zum 31.10.2010 keinen Gebrauch machen darf, ist dieser Betrag anteilig um weitere 1.000,00 EUR (für 2008) und 5.000,00 EUR (für 2010) zu erhöhen. Hieraus folgt ein Streitwert von 11.000,00 EUR.

Als zeitlicher Bemessungsfaktor ist für das einstweilige Rechtsschutzverfahren ein Jahr zugrunde zulegen. Da das vom Antragsteller infolge der Aufhebung des Sofortvollzugs zusätzlich erzielbare Umsatzvolumen nicht näherungsweise spezifiziert werden kann, ist insoweit der Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR heranzuziehen (§ 52 Abs. 2 GKG). Da dieser wiederum ersichtlich nicht dem wirtschaftlichen Interesse des Antragsteller entspricht, erachtet es der Senat in Anlehnung an die Beschlüsse des BSG vom 27.06.2007 - B 6 KA 84/06 B - und vom 12.09.2006 - B 6 KA 70/05 B - als angemessen, für jedes Quartal 5.000,00 EUR anzusetzen. Hieraus resultiert ein Streitwert von 20.000,00 EUR.

Diese Beschlüsse sind nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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