Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 6 U 59/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 4 U 90/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.08.2005 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 21.10.2003 und des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2004 verpflichtet, das Ereignis vom 31.07.2003 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Anerkennung des Ereignisses vom 31.07.2003 als Arbeitsunfall.
Die am 00.00.1955 geborene Klägerin war bei der Firma F GmbH in X beschäftigt. Am Unfalltag rutschte sie während der Pause in einem Pausenraum auf verschmutztem Boden aus, fiel zu Boden und zog sich Prellungen der rechten Hüfte, der Lendenwirbelsäule, beider Handgelenke, beider Kniegelenke und des rechten Ellenbogens zu (Diagnosen im Durchgangsarztbericht vom 04.08.2003). Frische knöchernde Verletzungen wurden nicht festgestellt. Im Durchgangsarztbericht wurde als Unfallzeitpunkt 10.25 Uhr angegeben. In einem Telefonvermerk der Beklagten vom 14.08.2003 heißt es, nach telefonischer Rücksprache mit der Firma sei die Klägerin in der Kantine gewesen, um ein Eis zu essen. Demgegenüber brachte die Klägerin vor, sie sei in der Kantine auf dem Weg zur Arbeit gewesen und auf einer Öl- und Wasserlache ausgerutscht. Ferner gab die Kläger an, sie sei nicht in der Kantine gewesen, um Eis zu kaufen. Sie habe vielmehr von 10.00 Uhr bis 10.30 Uhr Pause gehabt und sei in der Kantine gewesen, um ihr Frühstück einzunehmen. Auf dem direkten Rückweg zum Arbeitsplatz habe sie noch die Kaffeekanne ausspülen wollen, sei jedoch vorher schon gestürzt. Sie habe ihr Essen nicht an der Maschine, das heißt am Arbeitsplatz, einnehmen dürfen, sondern habe auf ausdrücklichen Befehl des Meisters die Kantine aufzusuchen müssen. Die Essenseinnahme am Arbeitsplatz selbst sei streng verboten gewesen.
Durch Bescheid vom 21.10.2003 lehnte die Beklagte es ab, dass Ereignis vom 31.07.2003 als Arbeitsunfall anzuerkennen und Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Zur Begründung führte sie aus, bei dem Aufenthalt zur Essenseinnahme in der Kantine handele es sich um eine unversicherte private Tätigkeit. Ein innerer Zusammenhang zu der beruflichen Tätigkeit habe nicht bestanden. Auch der verschmutzte Kantinenboden habe keine Ausnahme im Sinne einer besonderen betriebsspezifischen Gefahrenquelle dargestellt. Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein und verwies auf die Verpflichtung, in der Pause die Kantine aufzusuchen. Am 12.11.2003 stellte sich die Klägerin in der Klinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie im I Klinikum in X vor. Dort wurde ein Engesyndrom der rechten Schulter bei Verschleiß festgestellt. Der Durchgangsarztbericht enthält die Angabe, es bestehe kein Unfallzusammenhang mit dem Ereiqnis vom 31.07.2003. Auf Anfrage der Beklagten teilte die Firma F unter dem 28.11.2003 mit, es habe die Anweisung bestanden, die Mittagspause nicht am Arbeitsplatz, sondern in der Kantine abzuhalten. Dies sei auf Wunsch der Mitarbeiterinnen und deshalb geschehen, weil die Mitarbeiter in zwei Gruppen zum Mittagessen gehen, sowie ferner wegen der Hygiene. Die Kantine werde montags, mittwochs und freitags vom Reinigungspersonal gesäubert. Die Klägerin habe nur eine Pause, das sei die Mittagspause. Laut ergänzender Telefonauskunft mache die erste Arbeitsgruppe von 10.00 Uhr bis 10.30 Uhr und die zweite Arbeitsgruppe von 10.30 Uhr bis 11.00 Uhr Pause. Die Arbeitszeit beginne und 6.00 Uhr und ende um 14.15 Uhr. Durch Bescheid vom 19.03.2004 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und nahm zur Begründung auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug.
Hiergegen richtet sich die am 21.03.2004 erhobene Klage. Zur deren Begründung hat die Klägerin ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren weiter vertieft und angegeben, sie sei auf einer aus Öl, Wasser und Weintrauben bestehenden Lache zu Fall gekommen, weil der Fußboden in der Kantine nicht ordnungsgemäß gereinigt worden sei. Die Putzfrau sei damals gerade in Urlaub gewesen. Den Sturz begünstigende gesundheitliche Probleme habe sie nicht gehabt. Sie ist der Auffassung, wenngleich grundsätzlich die Nahrungsaufnahme nicht zur versicherten Tätigkeit gehöre, sei vorliegend gleichwohl der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gegeben. Denn betriebliche Zwänge hätten sie veranlasst, ihre Mahlzeit an einem besonderen Ort, nämlich in dem als Pausenraum genutzten Kantinenraum einzunehmen und der Fußboden in diesem Raum sei schmutzig gewesen, was letztlich zu dem Unfall geführt habe.
Durch Urteil vom 17.08.2005 hat das Sozialgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Aufenthalt in der Kantine selbst sei unversichert. Nur ausnahmsweise seien die Essenseinnahme und die damit in Zusammenhang stehenden Handlungen in der Kantine mitversichert, wenn besondere Umstände eine so enge Beziehung zu der betrieblichen Tätigkeit schaffen, dass das Moment der Eigenwirtschaftlichkeit als unwesentlich in den Hintergrund trete. Ein verunreinigter Kantinenboden für sich allein stelle keine besondere betriebsspezifische Gefahrenquelle dar, weil ein darauf zurückzuführender Unfall auf Umständen beruhe, mit denen bei der Essenseinnahme sowohl in Werkskantinen als auch in Gaststätten gerechnet werden müsse. Auch die Anweisung des Arbeitgebers, die Mahlzeiten einschließlich des Frühstückes in der Werkskantine einzunehmen, ändere daran nichts, weil das Aufsuchen der Kantine, um dort etwas zu essen oder zu trinken, grundsätzlich der Verfolgung eigener wirtschaftlicher Interessen diene. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn z.B. ein besonderer mit der Erledigung eines speziellen Arbeitsauftrages im engen Zusammenhang stehender Anlass zur Essenseinnahme in der Kantine bestehen würde. Dies sei hier jedoch nicht der Fall.
Gegen das am 31.10.2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28.11.2005 Berufung eingelegt und zu deren Begründung ihren Sachvortrag weiter vertieft.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.08.2005 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.10.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2004 zu verurteilen, das Ereignis vom 31.07.2003 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und des erstinstanzlichen Urteils.
Der Senat hat im Erörterungstermin vom 25.07.2006 die Klägerin angehört (Blatt 85 bis 87 der Gerichtsakte).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verfahrensakte der Beklagten Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist begründet.
Die auf Anerkennung des Ereignisses vom 31.07.2003 als Arbeitsunfall gerichtete Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin ist im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, denn der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig. Die Klägerin hat am 31.07.2003 einen Arbeitsunfall erlitten.
Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer dien Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, muss einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sein, andererseits muss diese Tätigkeit den Unfall herbeigeführt haben. Es muss eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der innere bzw. sachliche Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher Versicherungsschutz in der gesetzlichen Rentenversicherung reicht (BSG, Urteil vom 20.02.2001 - B 2 U 6/00 R -, HVBG-INFO 2001, 1111 mit weiteren Nachweisen).
Die Klägerin hielt sich zum Unfallzeitpunkt während ihrer Arbeitspause in einem als Kantine bezeichneten Pausenraum auf. Sie stürzte am 31.07.2003 zwischen 10.20 Uhr und 10.25 Uhr, als sie kurz vor dem Ende der Essenspause die Kaffetasse abspülen wollte. Als sie mit der Kaffeetasse zur Spüle ging, rutschte sie auf diesem Wege aus und fiel hin. Dabei handelte es sich um einen Arbeitsunfall, denn die Klägerin stand zu diesem Zeitpunkt unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Zwar ist der Aufenthalt der Klägerin im Pausenraum zwecks Einnahme einer Mahlzeit während der Arbeitspause grundsätzlich dem unversicherten eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen und ein sich dabei ereignender Unfall nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen. Für die Klägerin war jedoch die Anweisung maßgeblich, die Mittagspause nicht am Arbeitsplatz, sondern im Pausenraum abzuhalten. Diese Anweisung rechtfertigt es, den inneren Zusammenhang der zum Unfall führenden Betätigung mit der versicherten Tätigkeit zu bejahen. Die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 24.02.2000 - B 2 U 20/99 R -, SozR 3-2700 § 8 Nr. 2 m.w.N.), der sich der Senat anschließt, hat auch dann einen inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit angenommen, wenn besondere betriebliche Umstände den Versicherten zwar nicht zwangen, aber wenigstens veranlassten, seine Mahlzeiten an einem bestimmten Ort, etwa in einer Werks- oder Schulkantine einzunehmen. Eine solche Veranlassung lässt sich der Anweisung, die Pause nicht am Arbeitsplatz, sondern in der Kantine zu verbringen, unschwer entnehmen. Dabei kann letztlich offen bleiben, ob die Klägerin als Alternative auch die Möglichkeit hatte, die Pause bei schönem Wetter auf dem Betriebsgelände im Freien zu verbringen. Die Klägerin selbst hat dies auf Befragen angegeben, während die Auskunft des Arbeitgebers vom 28.11.2003 diese alternative Möglichkeit weder erwähnt, noch diese ausschließt. Auch dann, wenn für die Klägerin diese Alternative bestanden haben sollte, so war es jedenfalls zum Abspülen der Kaffeetasse erforderlich, den Pausenraum aufzusuchen. Dies konnte nicht im Freien geschehen.
Ob der innere Zusammenhang auch deshalb zu bejahen ist, weil eine objektiv gefährliche Betriebseinrichtung oder eine besondere betriebliche Gefahr den Unfall wesentlich verursacht hat, lässt der Senat offen. Eine besondere Betriebsgefahr liegt vor, wenn eine Einrichtung typische Merkmale des Betriebes aufweist oder wegen ihrer Beschaffenheit als in besonderem Maße gefahrenträchtig gilt. Erheblich ist nicht die Häufigkeit, mit der betriebliche Gefahrenquellen außerhalb des Betriebes auftreten können, sondern allein die objektive Gefährlichkeit einer Betriebeinrichtung. Dies lässt sich bei der zum Ausrutschen und damit zum Unfall führenden Verunreinigung des Kantinenbodens schon deshalb nicht feststellen, weil diese nicht für eine Werkskantine oder einen Pausenraum innerhalb des Betriebsgeländes typisch ist. Derartige Verunreinigungen kommen nicht nur in einem solchen Bereich, sondern auch in Selbstbedienungsrestaurants (LSG Baden- Württemberg, Urteil vom 25.10.2001 - L 10 U 1968/00 -; BSG, Urteil vom 23.06.1982 - 9 B/8 RU 18/81 -) und ähnlichen Einrichtungen vor. Die zum Unfall führende Verunreinigung des Bodens weist demnach keine typischen Merkmale des Betriebes auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nach Maßgabe von § 160 Abs. 2 SGG nicht gegeben.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Anerkennung des Ereignisses vom 31.07.2003 als Arbeitsunfall.
Die am 00.00.1955 geborene Klägerin war bei der Firma F GmbH in X beschäftigt. Am Unfalltag rutschte sie während der Pause in einem Pausenraum auf verschmutztem Boden aus, fiel zu Boden und zog sich Prellungen der rechten Hüfte, der Lendenwirbelsäule, beider Handgelenke, beider Kniegelenke und des rechten Ellenbogens zu (Diagnosen im Durchgangsarztbericht vom 04.08.2003). Frische knöchernde Verletzungen wurden nicht festgestellt. Im Durchgangsarztbericht wurde als Unfallzeitpunkt 10.25 Uhr angegeben. In einem Telefonvermerk der Beklagten vom 14.08.2003 heißt es, nach telefonischer Rücksprache mit der Firma sei die Klägerin in der Kantine gewesen, um ein Eis zu essen. Demgegenüber brachte die Klägerin vor, sie sei in der Kantine auf dem Weg zur Arbeit gewesen und auf einer Öl- und Wasserlache ausgerutscht. Ferner gab die Kläger an, sie sei nicht in der Kantine gewesen, um Eis zu kaufen. Sie habe vielmehr von 10.00 Uhr bis 10.30 Uhr Pause gehabt und sei in der Kantine gewesen, um ihr Frühstück einzunehmen. Auf dem direkten Rückweg zum Arbeitsplatz habe sie noch die Kaffeekanne ausspülen wollen, sei jedoch vorher schon gestürzt. Sie habe ihr Essen nicht an der Maschine, das heißt am Arbeitsplatz, einnehmen dürfen, sondern habe auf ausdrücklichen Befehl des Meisters die Kantine aufzusuchen müssen. Die Essenseinnahme am Arbeitsplatz selbst sei streng verboten gewesen.
Durch Bescheid vom 21.10.2003 lehnte die Beklagte es ab, dass Ereignis vom 31.07.2003 als Arbeitsunfall anzuerkennen und Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Zur Begründung führte sie aus, bei dem Aufenthalt zur Essenseinnahme in der Kantine handele es sich um eine unversicherte private Tätigkeit. Ein innerer Zusammenhang zu der beruflichen Tätigkeit habe nicht bestanden. Auch der verschmutzte Kantinenboden habe keine Ausnahme im Sinne einer besonderen betriebsspezifischen Gefahrenquelle dargestellt. Die Klägerin legte hiergegen Widerspruch ein und verwies auf die Verpflichtung, in der Pause die Kantine aufzusuchen. Am 12.11.2003 stellte sich die Klägerin in der Klinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie im I Klinikum in X vor. Dort wurde ein Engesyndrom der rechten Schulter bei Verschleiß festgestellt. Der Durchgangsarztbericht enthält die Angabe, es bestehe kein Unfallzusammenhang mit dem Ereiqnis vom 31.07.2003. Auf Anfrage der Beklagten teilte die Firma F unter dem 28.11.2003 mit, es habe die Anweisung bestanden, die Mittagspause nicht am Arbeitsplatz, sondern in der Kantine abzuhalten. Dies sei auf Wunsch der Mitarbeiterinnen und deshalb geschehen, weil die Mitarbeiter in zwei Gruppen zum Mittagessen gehen, sowie ferner wegen der Hygiene. Die Kantine werde montags, mittwochs und freitags vom Reinigungspersonal gesäubert. Die Klägerin habe nur eine Pause, das sei die Mittagspause. Laut ergänzender Telefonauskunft mache die erste Arbeitsgruppe von 10.00 Uhr bis 10.30 Uhr und die zweite Arbeitsgruppe von 10.30 Uhr bis 11.00 Uhr Pause. Die Arbeitszeit beginne und 6.00 Uhr und ende um 14.15 Uhr. Durch Bescheid vom 19.03.2004 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und nahm zur Begründung auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug.
Hiergegen richtet sich die am 21.03.2004 erhobene Klage. Zur deren Begründung hat die Klägerin ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren weiter vertieft und angegeben, sie sei auf einer aus Öl, Wasser und Weintrauben bestehenden Lache zu Fall gekommen, weil der Fußboden in der Kantine nicht ordnungsgemäß gereinigt worden sei. Die Putzfrau sei damals gerade in Urlaub gewesen. Den Sturz begünstigende gesundheitliche Probleme habe sie nicht gehabt. Sie ist der Auffassung, wenngleich grundsätzlich die Nahrungsaufnahme nicht zur versicherten Tätigkeit gehöre, sei vorliegend gleichwohl der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gegeben. Denn betriebliche Zwänge hätten sie veranlasst, ihre Mahlzeit an einem besonderen Ort, nämlich in dem als Pausenraum genutzten Kantinenraum einzunehmen und der Fußboden in diesem Raum sei schmutzig gewesen, was letztlich zu dem Unfall geführt habe.
Durch Urteil vom 17.08.2005 hat das Sozialgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Aufenthalt in der Kantine selbst sei unversichert. Nur ausnahmsweise seien die Essenseinnahme und die damit in Zusammenhang stehenden Handlungen in der Kantine mitversichert, wenn besondere Umstände eine so enge Beziehung zu der betrieblichen Tätigkeit schaffen, dass das Moment der Eigenwirtschaftlichkeit als unwesentlich in den Hintergrund trete. Ein verunreinigter Kantinenboden für sich allein stelle keine besondere betriebsspezifische Gefahrenquelle dar, weil ein darauf zurückzuführender Unfall auf Umständen beruhe, mit denen bei der Essenseinnahme sowohl in Werkskantinen als auch in Gaststätten gerechnet werden müsse. Auch die Anweisung des Arbeitgebers, die Mahlzeiten einschließlich des Frühstückes in der Werkskantine einzunehmen, ändere daran nichts, weil das Aufsuchen der Kantine, um dort etwas zu essen oder zu trinken, grundsätzlich der Verfolgung eigener wirtschaftlicher Interessen diene. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn z.B. ein besonderer mit der Erledigung eines speziellen Arbeitsauftrages im engen Zusammenhang stehender Anlass zur Essenseinnahme in der Kantine bestehen würde. Dies sei hier jedoch nicht der Fall.
Gegen das am 31.10.2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28.11.2005 Berufung eingelegt und zu deren Begründung ihren Sachvortrag weiter vertieft.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.08.2005 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.10.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2004 zu verurteilen, das Ereignis vom 31.07.2003 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und des erstinstanzlichen Urteils.
Der Senat hat im Erörterungstermin vom 25.07.2006 die Klägerin angehört (Blatt 85 bis 87 der Gerichtsakte).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verfahrensakte der Beklagten Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist begründet.
Die auf Anerkennung des Ereignisses vom 31.07.2003 als Arbeitsunfall gerichtete Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin ist im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, denn der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig. Die Klägerin hat am 31.07.2003 einen Arbeitsunfall erlitten.
Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer dien Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, muss einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sein, andererseits muss diese Tätigkeit den Unfall herbeigeführt haben. Es muss eine sachliche Verbindung mit der im Gesetz genannten versicherten Tätigkeit bestehen, der innere bzw. sachliche Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere Zusammenhang ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher Versicherungsschutz in der gesetzlichen Rentenversicherung reicht (BSG, Urteil vom 20.02.2001 - B 2 U 6/00 R -, HVBG-INFO 2001, 1111 mit weiteren Nachweisen).
Die Klägerin hielt sich zum Unfallzeitpunkt während ihrer Arbeitspause in einem als Kantine bezeichneten Pausenraum auf. Sie stürzte am 31.07.2003 zwischen 10.20 Uhr und 10.25 Uhr, als sie kurz vor dem Ende der Essenspause die Kaffetasse abspülen wollte. Als sie mit der Kaffeetasse zur Spüle ging, rutschte sie auf diesem Wege aus und fiel hin. Dabei handelte es sich um einen Arbeitsunfall, denn die Klägerin stand zu diesem Zeitpunkt unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Zwar ist der Aufenthalt der Klägerin im Pausenraum zwecks Einnahme einer Mahlzeit während der Arbeitspause grundsätzlich dem unversicherten eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen und ein sich dabei ereignender Unfall nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen. Für die Klägerin war jedoch die Anweisung maßgeblich, die Mittagspause nicht am Arbeitsplatz, sondern im Pausenraum abzuhalten. Diese Anweisung rechtfertigt es, den inneren Zusammenhang der zum Unfall führenden Betätigung mit der versicherten Tätigkeit zu bejahen. Die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 24.02.2000 - B 2 U 20/99 R -, SozR 3-2700 § 8 Nr. 2 m.w.N.), der sich der Senat anschließt, hat auch dann einen inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit angenommen, wenn besondere betriebliche Umstände den Versicherten zwar nicht zwangen, aber wenigstens veranlassten, seine Mahlzeiten an einem bestimmten Ort, etwa in einer Werks- oder Schulkantine einzunehmen. Eine solche Veranlassung lässt sich der Anweisung, die Pause nicht am Arbeitsplatz, sondern in der Kantine zu verbringen, unschwer entnehmen. Dabei kann letztlich offen bleiben, ob die Klägerin als Alternative auch die Möglichkeit hatte, die Pause bei schönem Wetter auf dem Betriebsgelände im Freien zu verbringen. Die Klägerin selbst hat dies auf Befragen angegeben, während die Auskunft des Arbeitgebers vom 28.11.2003 diese alternative Möglichkeit weder erwähnt, noch diese ausschließt. Auch dann, wenn für die Klägerin diese Alternative bestanden haben sollte, so war es jedenfalls zum Abspülen der Kaffeetasse erforderlich, den Pausenraum aufzusuchen. Dies konnte nicht im Freien geschehen.
Ob der innere Zusammenhang auch deshalb zu bejahen ist, weil eine objektiv gefährliche Betriebseinrichtung oder eine besondere betriebliche Gefahr den Unfall wesentlich verursacht hat, lässt der Senat offen. Eine besondere Betriebsgefahr liegt vor, wenn eine Einrichtung typische Merkmale des Betriebes aufweist oder wegen ihrer Beschaffenheit als in besonderem Maße gefahrenträchtig gilt. Erheblich ist nicht die Häufigkeit, mit der betriebliche Gefahrenquellen außerhalb des Betriebes auftreten können, sondern allein die objektive Gefährlichkeit einer Betriebeinrichtung. Dies lässt sich bei der zum Ausrutschen und damit zum Unfall führenden Verunreinigung des Kantinenbodens schon deshalb nicht feststellen, weil diese nicht für eine Werkskantine oder einen Pausenraum innerhalb des Betriebsgeländes typisch ist. Derartige Verunreinigungen kommen nicht nur in einem solchen Bereich, sondern auch in Selbstbedienungsrestaurants (LSG Baden- Württemberg, Urteil vom 25.10.2001 - L 10 U 1968/00 -; BSG, Urteil vom 23.06.1982 - 9 B/8 RU 18/81 -) und ähnlichen Einrichtungen vor. Die zum Unfall führende Verunreinigung des Bodens weist demnach keine typischen Merkmale des Betriebes auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nach Maßgabe von § 160 Abs. 2 SGG nicht gegeben.
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