L 8 LW 20/11 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 18 LW 5/11 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 LW 20/11 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 8.9.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 6.6.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.7.2011.

Die 1978 geborene Antragstellerin heiratete am 00.8.2010 den Landwirt Q, dessen Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte mit Bescheid vom 3.2.1997 festgestellt worden war. Ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht der Antragstellerin fand zunächst nicht statt. Am 5.5.2011 beantragte die Antragstellerin telefonisch die Befreiung von der Versicherungspflicht, da sie seit der Heirat über regelmäßiges Arbeitsentgelt bzw. - seit dem 1.10.2010 über Arbeitslosengeld - verfüge, das jährlich einen Betrag von 4.800,00 Euro überschreite.

Mit Bescheid vom 6.6.2011 stellte die Antragsgegnerin die Versicherungspflicht der Antragstellerin in der Alterssicherung der Landwirte als Ehegatte eines Landwirtes ab dem 21.8.2010 fest und forderte für die Zeit bis zum 4.5.2011 Beiträge in Höhe von insgesamt 2.155,00 Euro nach. Mit Bescheid vom selben Tage befreite sie die Antragstellerin ab dem 5.5.2011 wegen außerlandwirtschaftlichen Einkommens von der Versicherungspflicht. Die Widersprüche der Antragstellerin gegen beide Bescheide wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 26.7.2011 unter Hinweis auf die Versicherungspflicht der Antragstellerin nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) sowie die Bestimmung des § 3 Abs. 2 ALG über die Wirkung des Befreiungsantrags zurück.

Gegen die Bescheide vom 6.6.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.7.2011 hat die Klägerin am 15.8.2011 Klage erhoben, die beim Sozialgericht (SG) Köln unter dem Aktenzeichen S 18 LW 6/11 geführt wird und über die noch nicht abschließend entschieden worden ist. Zugleich hat sie beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Sie hat im Wesentlichen vorgetragen, eine Versicherungspflicht bestehe nicht, da sie im landwirtschaftlichen Betrieb ihres Ehemannes nicht mitarbeite. Insofern müsse § 1 Abs. 3 ALG verfassungskonform ausgelegt werden. Auf jeden Fall sei sie aber vom Zeitpunkt der Eheschließung an von der Versicherungspflicht zu befreien. Sie sei nicht darüber informiert worden, dass mit der Eheschließung Versicherungspflicht eintrete.

Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten. Sie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt.

Das SG hat den Antrag abgelehnt (Beschluss v. 8.9.2011). Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Mit der Beschwerde nimmt die Antragstellerin Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das SG hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Bescheide vom 6.6.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2011 anzuordnen.

1. Soweit die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 6.6.2011, mit dem ihre Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Alterssicherung festgestellt worden ist, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.7.2011 begehrt, ist der Antrag zulässig, aber unbegründet.

Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, diese ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wirkung entfällt gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG bei Entscheidungen über Versicherungs- und Beitragspflichten sowie die Anforderung von Beiträgen. Die Entscheidung, ob die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise dennoch durch das Gericht angeordnet wird, erfolgt aufgrund einer umfassenden Abwägung des Aufschubinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist in Anlehnung an § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder ob die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Da § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Aufschubinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs, hier der Klage, zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Maßgebend ist, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht (vgl. Senat, Beschlüsse v. 24.6.2009, L 8 B 4/09 R ER; v. 27.7.2009, L 8 B 5/09 R ER; v. 18.2.2010, L 8 B 13/09 R ER; v. 8.10.2010, L 8 R 368/10 B ER; jeweils juris und sozialgerichtsbarkeit.de).

Mit dem SG ist davon auszugehen, dass ein Erfolg der Klage gegen die Feststellung der Versicherungspflicht nicht überwiegend wahrscheinlich ist, sondern dass vielmehr keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides bestehen.

Die Versicherungspflicht der Antragstellerin in der Alterssicherung der Landwirte folgt aus § 1 Abs. 3 ALG. Es sind keine Gesichtspunkte ersichtlich oder von der Antragstellerin dargelegt worden, die Zweifel daran begründen könnten, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind. Ohne Erfolg trägt die Antragstellerin demgegenüber vor, eine Versicherungspflicht als Ehegatte eines Landwirts müsse in verfassungskonformer Auslegung dann ausscheiden, wenn der Ehegatte nicht in dem landwirtschaftlichen Unternehmen mitarbeite und zudem zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits über eine anderweitige und nachhaltige Altersversorgung verfüge. Wie das Bundesverfassungsgericht nämlich bereits entschieden hat, verstößt die Versicherungspflicht nach § 1 Abs. 3 ALG auch dann nicht gegen das Grundgesetz (GG), wenn der Ehegatte nicht im landwirtschaftlichen Unternehmen mitarbeitet (BVerfG, Beschluss v. 9.12.2003, 1 BvR 558/99, SozR 4-5868 § 1 Nr. 2; Nichtannahmebeschluss v. 1.3.2004, 1 BvR 2099/03, SozR 4-5868 § 1 Nr. 3). Gegen die Gefahr einer Übersicherung ist er dabei ausreichend durch die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 ALG geschützt.

2. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus hilfsweise sinngemäß einstweiligen Rechtsschutz auch dahingehend begehrt, sie bereits ab dem 21.8.2010 von der Versicherungs-pflicht zu befreien, lässt sich dieser Antrag zwar noch in zulässiger Weise als Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung auslegen (dazu unter a)), der jedoch in der Sache ebenfalls keinen Erfolg hat (dazu unter b)).

a) Die Antragstellerin begehrt die Befreiung von der Versicherungspflicht bereits ab dem Zeitpunkt der Eheschließung am 21.8.2010 wörtlich, indem sie beantragt, "die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage anzuordnen." Damit kann sie keinen Erfolg haben. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage kommt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nur dann in Betracht, wenn in der Hauptsache eine Anfechtungsklage zu erheben ist. Demgegenüber kann der Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht zu einem früheren als dem von der Antragsgegnerin bewilligten Zeitpunkt nur mit der Verpflichtungsklage verfolgt werden, sodass im einstweiligen Rechtsschutz ein Antrag auf Erlass einer dahingehenden einstweiligen Regelungsanordnung zu stellen ist (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Obwohl die Antragstellerin anwaltlich vertreten ist, lässt sich ihr Begehren seinem gesamten Inhalt jedoch gerade noch zulässig in diesem Sinne auslegen.

b) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Befreiung der Antragstellerin von der Versicherungspflicht bereits ab dem 21.8.2010 ist jedoch unbegründet. Denn nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen nur zur Regelung eines "vorläufigen" Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Demgegenüber käme eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Befreiung der Antragstellerin von der Versicherungspflicht im einstweiligen Rechtsschutz jedoch einer endgültigen Regelung gleich und damit einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache.

3. Schließlich hat der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz auch keinen Erfolg, soweit er sich gegen die Aufforderung richtet, Beiträge in Höhe von 2.155,00 Euro zu zahlen.

a) Zweifel gegen die Rechtmäßigkeit der Beitragsforderung ergeben sich nicht, da die Antragstellerin mit ihrem Begehren, bereits ab dem 21.8.2010 von der Versicherungspflicht befreit zu werden, im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben und die Zahlungsaufforderung der Antragsgegnerin sich deshalb nicht als rechtswidrig erweisen wird.

aa) Wie das SG im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, erlaubt § 3 Abs. 2 Satz 1 ALG eine Befreiung der Antragstellerin erst vom Eingang des Antrags an, da die Antragstellerin ihn nicht innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen gestellt hat. Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 4 ALG i.V.m. § 34 Abs. 2 Satz 3 ALG, wonach die Drei-Monats-Frist erst mit der Bekanntgabe des Bescheides über die Versicherungspflicht gilt, findet hier keine Anwendung, weil die Versicherungspflicht der Antragstellerin nach § 1 Abs. 3 ALG wegen Eheschließung mit einem Landwirt nach § 1 Abs. 2 ALG begonnen hat, dessen Versicherungspflicht zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits festgestellt worden war.

bb) Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragstellerin gemäß § 27 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist des § 3 Abs. 2 Satz 1 ALG zu gewähren wäre. Wiedereinsetzungsgründe sind von der Antragstellerin weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich. Hierzu reicht jedenfalls die Unkenntnis der Gesetzeslage nicht aus. Denn nach dem Grundsatz der formellen Publizität bei der Verkündung von Gesetzen gelten diese mit ihrer Verkündung im Bundes¬gesetzblatt allen Normadressaten als bekannt, ohne Rücksicht darauf, ob und wann diese individuell und tatsächlich Kenntnis erlangt haben (BSG, Urteil v. 24.11.2005, SozR 4-2600 § 6 Nr. 5 m.w.N.). Auch ein Herstellungsanspruch kommt nicht in Betracht, weil Anhaltspunkte für eine unrichtige oder missverständliche Information der Antragsgegnerin weder ersichtlich sind noch von der Antragstellerin geltend gemacht werden.

cc) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen dieses Ergebnis bestehen nicht.

(1) Die rückwirkende Begründung der Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte neben einer gleichzeitigen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung verletzt die Antragstellerin nicht in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). § 3 ALG eröffnet dem betroffenen Personenkreis gerade die Möglichkeit, sich in diesem Fall von der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Alterssicherung befreien zu lassen. Wie der Senat jedoch bereits im Zusammenhang mit der vergleichbaren Vorschrift des § 6 Abs. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) entschieden hat, ist es nicht grundrechtlich geboten, dieses "Wahlrecht" unbeschränkt lange offen zu lassen. Mit dem Befreiungsrecht nach § 3 ALG hat der Gesetzgeber als Ausnahme von der Versicherungspflicht nach § 1 ALG dem von ihm als berechtigt angesehenen Interesse des in der Vorschrift angesprochenen Personenkreises, die Solidargemeinschaft der gesetzlich versicherten Landwirte zu verlassen, bereits Rechnung getragen. Diesem durch § 3 ALG geschützten Interesse steht andererseits das ebenfalls schützenswerte Interesse der Versichertengemeinschaft an Rechtsklarheit gegenüber. Damit ist es unvereinbar, dass ein Versicherter die Frage, ob er die Solidargemeinschaft der gesetzlich Versicherten verlässt, unangemessen lange in der Schwebe hält (vgl. im Einzelnen Senat, Urteil v. 24.11.2010, L 8 R 187/09, m.w.N., juris und sozialgerichtsbarkeit.de).

(2) Es liegt auch keine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) darin, dass der Gesetzgeber Ehegatten von Landwirten nach § 1 Abs. 2 ALG, deren Versicherungspflicht zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits festgestellt war, nur innerhalb der Dreimonatsfrist ein auf den Beginn der Versicherungspflicht zurückwirkendes Befreiungsrecht einräumt, während bei anderen versicherungspflichtigen Landwirten nach wie vor eine rückwirkende Befreiung über die Dreimonatsfrist hinaus möglich ist. Wie bereits dargelegt, verfolgt der Gesetzgeber mit der Dreimonatsgrenze das legitime Ziel, in einem überschaubaren Zeitraum Rechtsklarheit über die Versicherungspflicht des Landwirts bzw. seines Ehegatten zu gewinnen. Er durfte dabei unbedenklich davon ausgehen, dass Ehegatten von Landwirten, deren Versicherungspflicht bereits festgestellt ist, aufgrund dessen ihre eigene Versicherungspflicht vergleichsweise unproblematisch erkennen und eine Entscheidung über den Verbleib in der Alterskasse innerhalb einer angemessenen Frist von drei Monaten zumutbar treffen können, während dies typischerweise wesentlich schwieriger sein kann, wenn beispielsweise noch nicht feststeht, ob die für eine Versicherungspflicht erforderliche Mindestgröße des Betriebs erreicht ist (vgl. hierzu die Gegenäußerung des Bundesrates zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BT-Drs. 17/1684, S. 23 Ziff. 10, die sich der Ausschuss für Arbeit und Soziales zu Eigen gemacht hat, BT-Drs. 17/2169, Ziff. 8 Buchst. b) der Beschlussempfehlung, Begründung S. 10 zu Art. 7 Nr. 1 Buchst. b)). Zudem durfte er in zulässiger Weise daran anknüpfen, dass sich die Problematik einer über drei Monate hinaus rückwirkenden Feststellung der Versicherungspflicht und Beitragserhebung bei dem Personenkreis, zu dem die Antragstellerin gehört, nur dann stellt, wenn - wie auch hier - die aus § 1 Abs. 3 Satz 3 ALG folgende Verpflichtung verletzt worden ist, innerhalb von drei Monaten nach Eheschließung der Alterskasse mitzuteilen, welcher Ehegatte das Unternehmen als Landwirt betreibt (vgl. zu dieser Erwägung BT-Drs. 17/1684, S. 17. zu Art. 7 Nr. 1 Buchst. a)).

b) Bedenken gegen die Höhe der Beitragsforderung der Antragsgegnerin sind von Amts wegen nicht ersichtlich und von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht worden.

4. Für eine besondere Härte der sofortigen Vollziehung des Beitragsanspruchs ist nichts ersichtlich oder vorgetragen.

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren erfolgt in entsprechender Anwendung von § 193 SGG und trägt dem mangelnden Erfolg des Rechtsmittels Rechnung.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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