L 4 (2) KN 216/08 U

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 4 KN 113/05 U
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 4 (2) KN 216/08 U
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 33/11 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 10.9.2008 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu einem Drittel in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist noch ein Anspruch auf Rente wegen einer gemäß § 551 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) anerkannten Wie-Berufskrankheit (Wie-BK) nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 40 vom Hundert für die Zeit vom 01.01.1992 bis zum 13.09.1993.

Die Klägerin ist Witwe und Sonderrechtsnachfolgerin des am 00.00.1921 geborenen und am 00.00.2004 verstorbenen E (Versicherter). Der Versicherte war von 1944 bis 1949 im französischen Steinkohlebergbau und von 1950 bis 1967 bei verschiedenen deutschen Bergbaugesellschaften u.a. als Hauer unter Tage tätig.

Die Bergbau-Berufsgenossenschaft, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, leitete im Januar 1996 ein Feststellungsverfahren zur Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) gemäß § 551 Abs. 2 RVO alter Fassung (chronische Bronchitis oder Emphysem von Bergleuten unter Tage im Steinkohlebergbau) ein. Nach Beiziehung von Unterlagen aus einem Verfahren betreffend die BK nach Nummer 4101 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) gelangte der Technische Aufsichtsdienst im Rahmen einer Best-Case-Annahme zu der Beurteilung (14.2.1996), der Versicherte sei einem Feinstaubsummenwert von 103 Feinstaubjahren ausgesetzt gewesen. Bei einer Worst-Case-Berechnung sei von einer Belastung von 206 Feinstaubjahren auszugehen (27.11.1996).

Mit interner "Anerkennungsverfügung" erkannte die Bergbau-Berufsgenossenschaft eine "entschädigungspflichtige Erkrankung nach § 551 Abs. 2 RVO (CB-E)" an und ging von einer MdE von 40 vom Hundert sowie einem Rentenbeginn am 1.9.1994 aus. Sie informierte den Versicherten über die Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 1000 DM (Schreiben vom 4.12.1996) und zahlte weitere Rentenvorschüsse.

Mit Bescheid vom 28.10.1997 lehnte die Bergbau-Berufsgenossenschaft einen Anspruch auf Entschädigung nach § 551 Abs. 2 RVO mit der Begründung ab, nunmehr liege der Entwurf des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung zur Neuordnung der BKV vor. Danach solle künftig die chronisch-obstruktive Bronchitis oder das Emphysem als BK in die Anlage zur BKV aufgenommen werden. Nach Art. 2 § 1 Abs. 1 des Entwurfs seien entsprechende Erkrankungen auch rückwirkend als BK anzuerkennen, wobei diese Rückwirkung auf Versicherungsfälle begrenzt sei, die nach dem 31.12.1992 eingetreten seien. Bei der Entscheidung nach § 551 Abs. 2 RVO sei der Entwurf einer neuen Änderungsverordnung zur BKV mit Aufnahme einer BK Nr. 4111 in die Berufskrankheitenliste im Vorgriff zu berücksichtigen. Ansonsten würde es zu einer nur mit den Zufälligkeiten des Verfahrensablaufs begründbaren und damit nicht mehr gerechtfertigten Besserstellung gegenüber denjenigen Versicherten kommen, über deren Ansprüche erst nach Inkrafttreten der Änderung der BKV entschieden werden könne. Bei dem Versicherten bestehe eine chronische obstruktive Bronchitis und ein Lungenemphysem. Der Sachverständige Dr. L habe unter Berücksichtigung weiterer Unterlagen, insbesondere eines von Professor Dr. X im Jahre 1986 erstatteten Gutachtens, in seinem Gutachten vom 21.05.1996 den Versicherungsfall auf den 23.1.1986 datiert. Der Versicherungsfall sei demnach nicht, wie in dem Entwurf zur Änderung der BKV gefordert, nach dem 31.12.1992 eingetreten. Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung könnten demnach nicht gewährt werden. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies dies Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3.12.1997 zurück.

Die dagegen vom Versicherten am 12.12.1997 erhobene Klage (S 4 BU 141/97) ist von der Klägerin nach zweifachem Ruhen des Verfahrens (Beschlüsse vom 6.4.1998 und 11.5.2001 - S 4 KN 65/01 U -), Wiederaufnahme nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.06.2005 (1 BvR 235/00) sowie Tod des Versicherten als Sonderrechtsnachfolgerin fortgeführt worden. Mit Bescheid vom 28.10.2005 hat die Bergbau-Berufsgenossenschaft der Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin eine Teilrente nach einer MdE von 40 % ab dem 1.9.1994 bewilligt und den Bescheid vom 28.10.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.12.1997 gemäß § 44 Absatz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückgenommen. Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gelte der 23.1.1986. Die Rente beginne am 1.9.1994, weil zu diesem Zeitpunkt die neuen Erkenntnisse hinsichtlich der beruflichen Ursache dieser Krankheit vorgelegen hätten. Dieser Bescheid werde gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens. Nach Beiziehung weiterer Arztbefunde hat sie der Klägerin mit weiterem Bescheid vom 31.3.2006 Rente nach einer MdE von 50 vom Hundert für die Zeit vom 24.4.1998 bis 21.1.2004 bewilligt; sie hat auch in diesem Bescheid ergänzend ausgeführt, der Bescheid vom 28.10.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.12.1997 werde gemäß § 44 Absatz 1 SGB X zurückgenommen. Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gelte der 23.1.1986. Die Rente beginne am 1.9.1994, weil zu diesem Zeitpunkt die neuen Erkenntnisse hinsichtlich der beruflichen Ursache dieser Krankheit vorgelegen hätten. Dieser Bescheid werde gemäß § 96 SGG Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens.

Die Klägerin hat dazu vorgetragen, sie könnte der Begründung hinsichtlich des Beginns der Rente ab 1.9.1994 nicht folgen. Denn die "neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft", welche die Entschädigung einer chronischen Emphysembronchitis nach § 551 Abs. 2 RVO ermöglichten, lägen bereits seit Januar 1993 vor. Es werde insoweit verwiesen auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30.9.1999 zum Aktenzeichen B 8 KN 1/98 U R. Hiernach habe sich der ärztliche Sachverständigenbeirat letztmals im November 1982 mit einer eventuellen Aufnahme der chronischen Bronchitis in die BK-Liste befaßt und damals einen Bericht der Deutschen Forschungsgemeinschaft nicht als ausreichende Grundlage für eine generelle Empfehlung angesehen. In der Folgezeit, so das BSG weiter, sei diese Problematik erstmals wieder seit Januar 1993 Gegenstand von Beratungen des Sachverständigenbeirats beim Bundesministerium für Arbeit (BMA) gewesen. Im September 1993 sei dort die Einigung darüber erfolgt, dass Feinstaub in Steinkohlebergwerken generell geeignet sei, eine Berufskrankheit der hier streitigen Art zu verursachen. Ausweislich des Gutachtens von Dr. L aus dem Verfahren vor dem LSG NRW (Az.: L 2 BU 63/95) vom 4.6.1996 habe die MdE bereits ab einem Zeitpunkt im Kalenderjahr 1992 40 vom Hundert betragen. Es sei ausreichend, dass die neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft, die eine Entschädigung nach § 551 Abs. 2 RVO ermöglichten, zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorlägen. Es komme nicht darauf an, ab welchem Zeitpunkt nach herrschender medizinischer Lehrmeinung eine Erkenntnisdichte dergestalt vorgelegen habe, dass eine Empfehlung zur Anerkennung als Listenkrankheit hätte ausgesprochen werden können. Entscheidungserheblich sei lediglich, ob die Wie-BK objektiv vorgelegen habe (Hinweis auf das Urteil des BSG vom 27.6.2006 - B 2 U 5/05 R). Auch der Wortlaut des § 551 Abs. 2 RVO stelle hinsichtlich des Leistungsbeginns nicht auf den Zeitpunkt ab, ab welchem die neuen Erkenntnisse im Sinne des Gesetzes vorlägen. Dass auch nicht der Beginn der Erkrankung im Sinne des § 551 Abs. 2 RVO maßgeblich sei, habe das BSG bereits dargelegt (Hinweis auf dessen Urteil vom 14.11.1996 - 2 RU 9/96). Neue medizinische Erkenntnisse hätten bereits 1988 vorgelegen, was sich aus einem im Klageverfahren vorgelegten Gutachten von Professor Dr. X1 ergebe. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 2.11.2005, 21.12.2005, 10.4.2006, 8.6.2006, 14.11.2006, 8.12.2006, 2.1.2007 und 25.1.2007 verwiesen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 28.10.2005 sowie des weiteren Bescheides vom 31.03.2006 zu verurteilen, ihr aus der Versicherung des am 21.1.2004 verstorbenen Versicherten wegen der anerkannten Wie-BK eine Rente nach einer MdE von 40 vom Hundert ab dem 1.1.1992 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, anspruchsbegründend für eine Entschädigung nach § 551 Abs. 2 RVO sei die Feststellung des Vorliegens neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse durch den Unfallversicherungsträger. Dies werde in der Regel zwischen dem Inkrafttreten zweier Listenerweiterungen geschehen. Auf der Basis dieser Grundsätze werde man vom Vorliegen der erforderlichen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse von dem Zeitpunkt an auszugehen haben, in denen das Merkmal der vorgeschlagenen neuen Listennummer 4111 bekannt gewesen sei, nämlich die sogenannten 100 Feinstaubjahre. Erkenntnis sei hier diejenige über eine konkrete Ursache-Wirkungs-Beziehung, die einen wesentlichen Bestandteil in der Ermittlung und Definierung der Ursachenkomponente habe. Prof. Dr. C habe seine Darstellung zur Feinstaubbelastung im September 1994 dem Medizinischen Sachverständigenbeirat, Sektion "Berufskrankheiten", beim BMA mitgeteilt. Hier sehe sie die Grundlage, mit den Leistungsansprüchen nach § 551 Abs. 2 RVO ab dem 1.9.1994 zu beginnen. Die Beklagte hat auf Ermittlungen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in einem weiteren Verfahren (L 2 KN 126/05 U) hingewiesen und eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 10.4.2006 vorgelegt. Darin ist der zeitliche Ablauf der Beratungen dargelegt und mitgeteilt worden, retrospektiv lasse sich ein bestimmter Zeitpunkt, wann nach herrschender Lehrmeinung die medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse dergestalt vorgelegen hätten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufnahme in die BKV theoretisch erfüllt gewesen seien nicht festlegen. Prof. Dr. X1 habe in einem im genannten Verfahren erstatteten - hier vorgelegten - Gutachten vom 4.1.2007 ausgeführt, für die praktische Umsetzung der BK Nr. 4111 sei die Ausarbeitung von Professor C aus 1994 von entscheidender Bedeutung gewesen. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 12.12.2005, 20.3.2006, 5.5.2006 und 17.1.2007 Bezug genommen.

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 10.9.2008, zugestellt am 24.9.2008). Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.

Mit der am 6.10.2008 eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin unter Hinweis auf "den umfassenden schriftsätzlichen Vortrag aus dem vordergerichtlichen Verfahren" ihr Begehren weiter. Es sei nicht entscheidungserheblich, zu welchem Zeitpunkt in der medizinischen Wissenschaft die neuen Erkenntnisse vorgelegen hätten, die zur Aufnahme der BK 4111 geführt hätten. Dieser Zeitpunkt könne lediglich entscheidungserheblich dahingehend sein, ob und inwieweit ein angefochtener Verwaltungsakt zum Zeitpunkt seiner Entscheidung rechtswidrig gewesen sei (Hinweis auf § 9 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII -). Der Leistungsbeginn werde hiervon nicht berührt und könne auch vor dem Zeitpunkt der neuen Erkenntnisse im Sinne des § 551 Abs. 2 RVO liegen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung widerspreche es der Funktion des § 551 Abs. 2 RVO als einer "Öffnungsklausel", auf den Erkenntnisstand bei Beginn der Erkrankung abzustellen. Dies hätte in vielen Fällen zur Folge, dass eine Entschädigung gerade der Erkrankungen, die Anlass zur Erweiterung der BK-Liste gegeben hätten, nicht möglich wäre. Auch aus dem Gesetz lasse sich der von der Beklagten sowie vom SG vertretene rechtliche Standpunkt nicht entnehmen. Bereits 1988 seien durch Prof. Dr. X1 maßgebliche epidemiologische Fakten publiziert worden. Bereits damit hätten neue medizinische Erkenntnisse vorgelegen. Auch die Änderung der BKV vom 11.6.2009 verdeutliche, dass sie Anspruch auf Rente ab dem 1.1.1992 habe. Nach der Neuregelung des § 6 Abs. 3 Satz 2 BKV sei eine Erkrankung nach Nummer 4111 der Anlage 1 auch dann als BK anzuerkennen, wenn die Erkrankung bereits vor dem 1.1.1992 eingetreten und einem Unfallversicherungsträger bis zum 31.12.2009 bekannt geworden sei. Nichts anderes gelte auch im Rahmen des § 551 Abs. 1 S. 2 RVO beziehungsweise des § 9 Abs. 2 SGB VII. Die Klägerin verweist auf ein Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10.9.2009 (L 2 KN 63/09 U) sowie auf §§ 515 Abs. 3 RVO, 9 Abs. 5 SGB VII und meint, eine sinnvolle Anwendung der Stichtagsregelungen sei nur dann möglich, wenn ein Versicherungsfall auch vor dem Zeitpunkt des Vorliegens der neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse eintreten könne. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 2.10.2008, 22.10.2008, 21.4.2009, 15.9.2009, 24.9.2010 und 26.11.2010 verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgericht Duisburg vom 10.9.2008 aufzuheben und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 28.10.2005 und 31.3.2006 zu verurteilen, ihr wegen der mit Bescheid vom 28.10.2005 gemäß § 551 Abs. 2 RVO anerkannten Wie-BK Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 vom Hundert vom 1.1.1992 bis zum 13.09.1993 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Sie meint gestützt auf ein Urteil des BSG vom 2.12.2008 (B 2 KN 1/08 U R), als frühestmöglicher Versicherungsfallzeitpunkt für die Chronische Emphysembronchitis könne in den so genannten CBE-Antragsfällen frühestens der 4.4.1995 gelten. Der Versicherungsfall liege erst dann vor, wenn neben den Voraussetzungen der schädigenden Einwirkungen aufgrund der versicherten Tätigkeit, der Erkrankung und der haftungsbegründenden Kausalität im Einzelfall auch die Voraussetzung für die Aufnahme der betreffenden Einwirkungs-Krankheits-Kombination in die Liste der Berufskrankheiten nach neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen erfüllt seien. Nach der Entscheidung des BSG vom 2.12.2008 hätten aufgrund der Empfehlung des ärztlichen Sachverständigenbeirats vom 4.4.1995 die generellen Erkenntnisse im Sinne des § 551 Abs. 1 S. 2 RVO vorgelegen. Erst damit seien im Einzelfall die Anspruchsvoraussetzungen insgesamt erfüllt gewesen. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 14.4.2009, 6.5.2009, 31.8.2010 und 8.12.2010 verwiesen.

In einem Verhandlungstermin am 11.11.2010 hat der zuvor zuständige 2. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen gestützt auf zum Gegenstand des Rechtsstreits gemachte Ermittlungen in einer anderen Streitsache (L 2 KN 126/05 U) darauf hingewiesen, dass unter anderem der 14.9.1993 als Zeitpunkt in Betracht käme, zu dem die neuen medizinischen Erkenntnisse vorgelegen haben könnten.

In einem Gutachten (4.1.2007) hat Professor Dr. X1 unter Hinweis auf Schreiben der Bergbau-Berufsgenossenschaft und Literaturstellen die zeitliche Entwicklung dargelegt, die zur Anerkennung der BK 4111 geführt habe. Dazu hat er die Meinung vertreten, aus Sicht der arbeitsmedizinischen Wissenschaft seien die epidemiologischen Fakten spätestens im Laufe des Jahres 1993 zusammengetragen, fachkundig epidemiologisch evaluiert und damit gesichert worden. In einer ergänzenden Stellungnahme (30.4.2007) hat er mitgeteilt, der Entwurf der wissenschaftlichen Begründung der Sektion "Berufskrankheiten" für die Aufnahme der BK 4111 sei erstmals in einer Sitzung am 14.9.1993 eingehend beraten worden. Ausgehend davon ist er zusammenfassend zu der Einschätzung gelangt, erstmals an diesem Tag habe somit der medizinisch-wissenschaftliche Kenntnisstand in Form der Entwurfsfassung der wissenschaftlichen Begründung unter Einbeziehung der von ihm benannten Ausarbeitungen für die Sitzung im Bundesarbeitsministerium in Bonn vorgelegen und entsprechend dezidiert beraten werden können. Nach Einwendungen der Bergbau-Berufsgenossenschaft hat Professor Dr. X1 in einer weiteren Stellungnahme (12.9.2007) nochmals darauf hingewiesen, bereits aufgrund von 1988 veröffentlichten Forschungsergebnissen der britischen Pneumokoniose-Feldforschung hätten neue medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse vorgelegen. Darauf beruhend sei in Großbritannien bereits 1992 die Aufnahme der chronischen Bronchitis und/oder des Emphysems der Kohlebergleute als Berufskrankheit empfohlen worden. 1991/1992 hätten Auswertungen der knappschaftlichen Rentenberechnungsdaten vorgelegen, die zum Vergleich herangezogen worden seien. Weitere Auswertungen der internationalen Fachliteratur seien durch Prof. Dr. Q und Prof. Dr. C erfolgt. Eine Entwurfsfassung der Arbeitsgruppe von Prof. Dr. C datiere vom 26.7.1993, die Endfassung vom 9.11.1994. Eine Auswertung der Expertise der Arbeitsgruppe von Prof. Dr. Q sei ihm von der Bergbau-Berufsgenossenschaft unter dem 28.7.1993 persönlich zugestellt worden. Er halte seine früheren Begründungen weiterhin für zutreffend. In einer dritten Stellungnahme (Eingang 19.11.2007) hat Prof. Dr. X1 nochmals bekräftigt, dass der medizinisch-wissenschaftliche Kenntnisstand in Form der Entwurfsfassung der wissenschaftlichen Begründung unter Einbeziehung der beiden Literaturstudien von Prof. Dr. Q u.a. sowie Prof. Dr. C u.a. definitiv erstmals am 14.09.1993 für die Sitzung im BMA vorgelegen habe und entsprechend dezidiert habe beraten werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sachverständigenäußerungen von Prof. Dr. X1 Bezug genommen.

Das BMAS hat mitgeteilt (10.4.2006), der Entscheidung, die BK 4111 in die Anlage zur BKV aufzunehmen, seien mehrjährige Beratungen im Ärztlichen Sachverständigenbeirat, Sektion "Berufskrankheiten", beim damaligen Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung vorausgegangen, die ihren Abschluss in der unter dem 1.8.1995 im Bundesarbeitsblatt veröffentlichten Empfehlung gefunden hätten. Ein Zeitpunkt, wann nach herrschender Lehrmeinung die medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse dergestalt vorgelegen hätten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufnahme in die BKV theoretisch erfüllt gewesen seien, lasse sich retrospektiv nicht feststellen. Im Januar 1993 sei der Beschluss über die Aufnahme von Beratungen getroffen worden. Im September 1993 habe die Bestätigung der so genannten "generellen Geeignetheit" vorgelegen, d.h. der grundsätzlichen Eignung von Feinstaub im Steinkohlenbergbau, eine chronische Bronchitis/Emphysem zu verursachen. Zu beraten geblieben sei das vom Gesetz geforderte notwendige Ausmaß der schädigenden Einwirkung nach zeitlichem Umfang und Staubkonzentration. Dies sei bis Frühjahr 1995 erfolgt. Im April 1995 liege der Beschluss der wissenschaftlichen Empfehlung sowie im August 1995 deren Veröffentlichung. Nach einem weiteren Schreiben des BMAS (16.6.2006) teile Professor X1 die Ausführungen im Schreiben vom 10.4.2006 uneingeschränkt.

Nach Einverständniserklärung der Beteiligten hat der 2. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen nach einer Beratung eine - von drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern unterschriebene - Entscheidung ohne mündliche Verhandlung getroffen (Niederschrift vom 16.6.2011). Ein Diktat des Urteils ist am 20.6.2011 zur Geschäftsstelle gegeben worden. Ein Vermerk vom 27.6.2011 lautet: "Entwurf des Urteils am 27.6.2011 z. Hd. des Senatsvors". Der genannte Entwurf ist nicht zu den Akten genommen worden. Aufgrund des 3. Änderungsbeschlusses zur Geschäftsverteilung 2011 des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen sind Änderungen in der Zuständigkeit für Bestandssachen eingetreten.

Im Verhandlungstermin am 30.9.2011 haben die Beteiligten einen Teilvergleich geschlossen, wonach die Beklagte der Klägerin Rente nach einer MdE von 40 vom Hundert wegen der anerkannten Wie-BK für den Zeitraum vom 14.9.1993 bis 31.8.1994 gewährt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen, der insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, soweit die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin einen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen der bei dem Versicherten mit Bescheid vom 28.10.2005 anerkannten Wie-BK für die Zeit vor dem 14.9.1993 geltend macht. Insoweit ist die Klägerin durch die Bescheide vom 28.10.2005 und 31.3.2006 nicht beschwert.

Dabei kann offen bleiben, ob der weitere Bescheid vom 31.3.2006 überhaupt eine Regelung hinsichtlich der allein streitigen Frage enthält, ob ein Anspruch auf Rente nach einer MdE von 40 vom Hundert auch im Zeitraum vom 1.1.1992 bis zum 13.9.1993 besteht. Bei den entsprechenden Ausführungen könnte es sich um eine "wiederholende Verfügung" handeln, die lediglich den Rechtsschein einer Regelung bewirkt (vgl. BSG, Urteil vom 17.04.1991 - 1 RR 2/89 - mwN; Beschluss des LSG vom 19.4.2010 - L 20 SO 77/10 B ER -). Jedenfalls aber hat die Beklagte eine solche Entscheidung mit dem Bescheid vom 28.10.2005 getroffen.

Für die Feststellung einer Wie-BK ist das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für den Eintritt des Versicherungsfalls konstitutiv. Der Versicherungsfall der Wie-BK ist zu dem Zeitpunkt eingetreten, zu dem alle Voraussetzungen des - vorliegend anzuwendenden - § 551 Abs. 2 RVO (ab 1.1.1997: § 9 Abs. 2 SGB VII) objektiv gegeben sind.

Gemäß § 551 Abs. 2 RVO sollen die Träger der Unfallversicherung im Einzelfall eine Krankheit, auch wenn sie nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit entschädigen, sofern nach neuen Erkenntnissen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind. Demnach liegt der Versicherungsfall einer Wie-BK (erst) dann vor, wenn neben den - hier unstreitigen - Voraussetzungen der schädigenden Einwirkungen aufgrund der versicherten Tätigkeit, der Erkrankung und der haftungsbegründenden Kausalität im Einzelfall auch die Voraussetzungen für die Aufnahme der betreffenden Einwirkungs-Krankheits-Kombination in die Liste der Berufskrankheiten nach neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen erfüllt sind. Deshalb kommt die Feststellung des Versicherungsfalls der Wie-BK - insoweit entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin - erst mit dem Vorliegen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse in Betracht (BSG, Beschluss vom 17.6.2010 - B 2 U 40/10 B mit Hinweis auf Urteil vom 2.12.2008 - B 2 KN 1/08 U R -, ferner BSG, Urteil vom 27.4.2010 - B 2 U 13/09 R -, Rdnr. 9 und 12). Insbesondere unter Berücksichtigung von § 6 Abs. 6 S. 2 BKV lässt sich entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin auch aus der Neuregelung von § 6 Abs. 3 S. 2 BKV kein durchgreifendes Argument für einen früheren Beginn der ihr als Sonderrechtsnachfolgerin gewährten Rente herleiten. Leistungen werden demnach auch bei einer anerkannten BK 4111 rückwirkend grundsätzlich längstens für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren erbracht (vgl. auch BSG, Urteil vom 17.5.2011 - B 2 U 19/10 R mwN).

Diese erforderlichen neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse gemäß § 551 Abs. 2 RVO haben, wie Professor Dr. X1 in seinem Gutachten vom 4.1.2007 und seinen nachfolgenden Stellungnahmen für den Senat schlüssig und nachvollziehbar begründet dargelegt hat, erst ab dem 14.9.1993 vorgelegen. Denn zu diesem Zeitpunkt lag der Entwurf der wissenschaftlichen Begründung der Sektion "Berufskrankheiten" für die Aufnahme der BK 4111 in die Anlage zur BKV vor und wurde erstmals in diesem Gremium dezidiert beraten. Zuvor gab es lediglich - zum Teil aus dem Ausland stammende - Veröffentlichungen in der Literatur mit Hinweisen auf einen Kausalzusammenhang zwischen dem Entstehen einer chronischen obstruktiven Bronchitis beziehungsweise eines Emphysems und der Einwirkung von Feinstaub bei versicherter Tätigkeit von Bergleuten unter Tage im Steinkohlebergbau. Dies allein vermag das Vorliegen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse im Sinne von § 551 Abs. 2 RVO nicht zu begründen. Der Beschluss über die Aufnahme von Beratungen wurde nach der Mitteilung des BMAS vom 10.4.2006 zwar bereits im Januar 1993 gefasst. Die Bestätigung der so genannten "generellen Geeignetheit", d.h. der grundsätzlichen Eignung von Feinstaub im Steinkohlenbergbau, eine chronische Bronchitis bzw. ein Emphysem zu verursachen, erfolgte demnach – insoweit auch in Einklang mit den Ausführungen von Professor Dr. X1 - jedoch erst im September 1993. Mit der auf den Auswertungen der von Prof. Dr. Q und Prof. Dr. C geleiteten Arbeitsgruppen beruhenden Feststellung dieser "generellen Geeignetheit" in der Sitzung der Sektion "Berufskrankheiten" am 14.9.1993 lagen nach Überzeugung des Senats die erforderlichen neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse im Sinne von § 551 Abs. 2 RVO vor; sie hatten sich zu diesem Zeitpunkt zur "BK-reife verdichtet" (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 9 Rdnr. 13.1).

Von einem Vorliegen der maßgebenden neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse ist nicht etwa erst ab dem 4.4.1995 auszugehen. An diesem - am Datum der Empfehlungen des ärztlichen Sachverständigenbeirats beim BMA orientierten - Zeitpunkt hat die Beklagte (die ohnehin bereits ab dem 1.9.1994 Leistungen erbracht hatte) jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Verfahrens angesichts des zwischen den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geschlossenen Teilvergleichs auch nicht mehr festgehalten. Eine Orientierung am Datum (erst) der Empfehlungen des Beirats würde verkennen, dass auf der Sitzung vom 14.9.1993 bereits sämtliche wissenschaftlich maßgebenden Daten zur Beratung durch das maßgebende Gremium bereitgestanden haben und lediglich noch für den Gebrauch im Rahmen der Unfallversicherung umgesetzt werden mussten.

Auf der anderen Seite ist von einem Vorliegen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse keineswegs bereits vor dem 14.9.1993 auszugehen. Wenn die Klägerin insoweit etwa darauf verweist, maßgebliche Daten hätten in Großbritannien bereits im Jahre 1988 vorgelegen, so waren diese britischen Daten gemeinsam mit anderen, erst noch aus der Literatur zusammenzustellenden Befunden zum Zwecke einer abschließenden Bewertung im Rahmen von § 551 Abs. 2 RVO durch das hierfür vorgesehene Gremium zunächst zu kompilieren und so einer umfassenden Überprüfung gerade mit Blick auf die bergbaulichen Verhältnisse in Deutschland erst zugänglich zu machen. Der Sachverständige Prof. Dr. X1 (seinerzeit Vorsitzender des Ärztlichen Sachverständigenbeirats, Sektion Berufskrankheiten, beim damaligen Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung) hat insoweit nachvollziehbar ausgeführt, dass die beiden Literaturstudien von C et al. bzw. Q et al. dem Gremium bei der Sitzung am 14.9.1993 (erstmals) zur Beratung vorgelegen haben (Stellungnahme des Sachverständigen vom 30.4.2007). Die - bereits verwertbare - Entwurfsfassung C stamme vom 26.7.1993, die Expertise Q sei ihm (dem Sachverständigen) am 28.7.1993 persönlich zugestellt worden (Stellungnahme vom 12.9.2007). Bei den Ausarbeitungen habe es sich um sehr umfassende, mit "deutscher Gründlichkeit" erstellte Auswertungen der internationalen Fachliteratur gehandelt. Zwar sei es darin nicht um die Gewinnung "autochthon" selbst erforschter Erkenntnisse gegangen; angesichts der Fülle und des teilweise bedeutenden Umfangs der von den beiden unabhängig voneinander arbeitenden Arbeitsgruppen C und Q ausgewerteten 624 Einzelpublikationen (Studie Q: 553, Studie C: 91) sei einzig praktikabler Ausweg jedoch gewesen, mit dem bestverfügbaren, einschlägigen nationalen Sachverstand synoptische Literaturübersichten für den Sachverständigenbeirat erstellen zu lassen; aus verfahrenstechnisch-zeitökonomischen Gründen habe durch eine erforderlich Auswahl, Gewichtung und zielgerichtete Aufarbeitung der Primärdaten der in der Welt vorhandenen Literatur eine besser handhabbare und diskutierbare Beratungsunterlage erstellt werden müssen, welche immerhin noch einen Umfang von 288 Seiten gehabt habe (Stellungnahme vom 19.11.2007). Der Senat entnimmt diesen schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, dass trotz verstreuten Vorhandenseins einer Fülle publizierter Daten eine sachgerechte Beratung und wissenschaftliche Erkenntnisbewertung durch den Beitrat erst hat einsetzen können, nachdem ihm die beiden Studien zur Verfügung gestanden haben.

Zusammenfassend geht der Senat davon aus, dass i.S.v. § 551 Abs. 2 RVO (bzw. § 9 Abs. 2 SGB VII) neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft (erstmals) in dem Zeitpunkt vorliegen, in dem sie in einer zur Beratung und wissenschaftlichen Gesamtbewertung durch das maßgebende Gremium geeigneten Form diesem Gremium erstmals vorliegen und lediglich noch Details einer einzuführenden BK zu klären sind. Dieser Zeitpunkt war im Falle der BK 4111 der 14.9.1993, als der kompilierte medizinische Kenntnisstand aufgrund der Studien von C et al. und Q et al. erstmals auf einer Sitzung des Medizinischen Sachverständigenbeirats beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, Sektion Berufskrankheiten, in einer für die Beurteilung durch den Beirat tauglichen Aufarbeitung zur Verfügung stand.

Waren ab dem 14.9.1993 - wie sich aus der Auskunft des BMAS vom10.4.2006 ebenso wie aus den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. X1 ergibt - lediglich noch Beratungen über die Möglichkeit und den Inhalt einer kumulativen Staubdosis erforderlich, nach deren Abschluss dann im April 1995 der Beschluss der wissenschaftlichen Empfehlung erfolgte, so ist nach Auffassung des Senats das lediglich noch zur Beratung und späteren gesetzlichen Festlegung verbliebene notwendige Ausmaß der schädigenden Einwirkung nach zeitlichem Umfang und Staubkonzentration ohne wesentliche Bedeutung für die Frage des Zeitpunktes des Vorliegens neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse im Sinne des § 551 Abs. 2 RVO.

Denn dieses weitere Vorgehen betrifft lediglich die Auswertung der bereits vorliegenden neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Zwecke ihrer Umsetzung in unfallversicherungsrechtliche Maßgaben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision zugelassen, da er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimisst (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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