Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 39 AS 1980/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 1313/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 31.05.2011 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 01.04.2011 wird soweit sie die Untätigkeitsklage betrifft als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen. Die Klagen werden abgewiesen. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die am 00.00.1973 geborene Klägerin ist litauische Staatsangehörige und mit Herrn L L verheiratet, von dem sie nach eigenen Angaben seit Mai 2003 getrennt lebt. Sie ist Inhaberin einer Bescheinigung gemäß § 5 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizüG/EU).
Am 01.08.2006 stellte die Klägerin erstmalig einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Im Rahmen des Antragsverfahrens gab sie an, Eigentümerin eines Hauses in X 00, F zu sein.
Mit Bescheid vom 17.11.2006 lehnte der Rechtsvorgänger des Beklagten (im Folgenden einheitlich: der Beklagte) die beantragten Leistungen mangels Nachweises der Hilfebe-dürftigkeit ab. Die Klägerin habe nicht glaubhaft dargelegt, wie sie ihren Lebensunterhalt bestreite und in der Vergangenheit bestritten habe. Auch habe sie angeforderte Nachweise in diesem Zusammenhang nicht vorgelegt.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 30.11.2006, eingegangen bei dem Beklagten am 05.12.2006, Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 10.05.2007 hob der Beklagten den Bescheid vom 17.11.2006 nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) auf und versagte die Gewährung von Leistungen ab dem 01.08.2006 wegen fehlender Mitwirkung bei der Angabe von Einkommens- und Vermögensverhältnissen nach §§ 60, 66 i.V.m. § 30 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - (SGB I). Zur Begründung gab er an, die Klägerin habe trotz Belehrung über die Rechtsfolgen notwendige Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen, insbesondere zu den von ihr erzielten Einkünften als Reinigungskraft, nicht gemacht sowie Unterlagen (Nachweise über die bisherigen Bemühungen zur Veräußerung des Hauses im X 00, eine Erklärung über Finanzierung monatlicher Raten zum Erwerb des Hauses sowie eine Auflistung über Zeitpunkt und Höhe der Zuwendungen ihres Bekannten, Herrn S G) nicht vorgelegt. Falls sie die Mitwirkung noch nachhole und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, werde der Beklagte prüfen, ob Leistungen ganz oder teilweise nachgezahlt werden könnten. Der Bescheid werde nach § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens.
Mit Schreiben vom 31.05.2007 teilte die Klägerin mit, sie könne den Bescheid vom 10.05.2007 in dieser Form nicht akzeptieren. Sie forderte den Beklagten auf darzulegen, welche Angaben hinsichtlich des Einkommens und des Hauskaufs konkret noch benötigt würden.
Am 31.05.2007 stellte die Klägerin erneut einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Mit Schreiben vom 09.01.2008 forderte der Beklagte die Klägerin zur Mitwirkung auf und bat um Übermittlung von Unterlagen und Auskünften zu elf konkreten Fragestellungen.
Am 30.06.2008 stellte die Klägerin einen weiteren Antrag auf Leistungen nach dem SGB II, der mit Bescheid vom 31.07.2008 mangels nachgewiesener Hilfebedürftigkeit abgelehnt wurde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.2008 wies der Beklagte den Widerspruch vom 01.06.2007 gegen den Bescheid vom 10.05.2007 als unbegründet zurück.
Mit Schreiben vom 24.10.2008 forderte die Klägerin den Beklagten unter Bezugnahme auf § 44 SGB X auf, "den rechtswidrigen, nicht begünstigenden Verwaltungsakt in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.07.2008 zurückzunehmen" und ihr einen "neuen, d.h. rechtmäßigen Bescheid auszustellen". Der Bescheid vom 10.05.2007 sei rechtswidrig gewesen, weil sie ihren Mitwirkungspflichten entgegen der Darstellung im Bescheid nachgekommen sei.
Mit Bescheid vom 05.02.2010 lehnte der Beklagte den Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 30.07.2008 nach § 44 SGB X ab. Zur Begründung führte er aus, bei Erlass des Bescheides sei weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden.
Mit Schreiben vom 16.02.2010 legte die Klägerin "gegen den Bescheid vom 05.02.2010 sowie gegen sämtliche bislang von (dem Beklagten) erlassenen Bescheide" Widerspruch ein.
Mit Schreiben vom 18.05.2010 hat sich die Klägerin sodann an das Sozialgericht Duisburg gewandt und ausgeführt, sie erhebe hiermit Klage gemäß § 88 SGG und beantrage,
den Beklagten zu verpflichten, ihren Widerspruch vom 16.02.2010 zu bescheiden.
Gleichzeitig beantrage sie,
den Bescheid der Beklagten vom 05.02.2010 gemäß § 40 SGB X für nichtig zu erklären, da der Bescheid vom 10.05.2007 ebenfalls rechtswidrig und nichtig gewesen sei.
Am 01.03.2011 hat ein Erörterungstermin vor dem Sozialgericht Duisburg stattgefunden, in dem der Kammervorsitzende darauf hingewiesen hat, die Untätigkeitsklage dürfte zu-lässig und begründet sein, da über den Widerspruch vom 16.02.2010 trotz Ablaufs der Dreimonatsfrist ohne erkennbaren sachlichen Grund nicht entschieden worden sei. Dem Beklagten ist eine weitere Frist von zwei Wochen zur Entscheidung eingeräumt worden. Nach Ablauf der Frist sei beabsichtigt, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden.
Mit Gerichtsbescheid vom 01.04.2011 verurteilte das Sozialgericht Duisburg den Beklagten zur Entscheidung über den Widerspruch vom 16.02.2010 gegen den ablehnenden Bescheid vom 05.02.2010. Im Übrigen wurde die Klage zurückgewiesen. Auf den Inhalt des Gerichtsbescheides wird Bezug genommen. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei, soweit die Untätigkeit beim Erlass des Widerspruchsbescheides betroffen sei, begründet. Gründe, warum der Beklagte nach über 13 Monaten immer noch nicht über den Widerspruch entschieden habe, seien nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin die Feststellung der Nichtigkeit des Bescheids vom 05.02.2010 begehre sei die Klage abzuweisen, denn die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 40 Abs. 1 und 2 SGB X lägen nicht vor. In der Rechtsmittelbelehrung sind die Beteiligten auf die Nichtzulassungsbeschwerde sowie auf die Möglichkeit, mündliche Verhandlung zu beantragen, hingewiesen worden.
Mit Schreiben vom 15.04.2011 hat die Klägerin die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Ergänzend hat sie ausgeführt, sie halte es für rechtswidrig, wenn das Gericht im Hinblick auf den in der Klageschrift enthaltenen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Bescheids die Klage abgewiesen habe. Es habe sich hierbei um einen "eher unbedeutenden Nebenantrag" gehandelt. Sie wolle klarstellen, dass es sich bei der Klage insgesamt um eine reine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG handelte. Sie wünsche, dass die Klage "auch als Untätigkeitsklage bearbeitet und nicht wegen Nichtvorliegen eines Klagegrundes nach § 40 SGB II ( ) in Gänze abgewiesen" werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.2011 hat der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, eine Änderung nach § 44 SGB X komme nicht in Betracht. Der Beklagte hat das Gericht mit Schreiben vom selben Tag mitgeteilt, er habe den Widerspruchsbescheid erlassen und gehe davon aus, dieser nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens werde.
Mit Schriftsatz vom 05.05.2011 hat die Klägerin daraufhin beantragt, die Untätigkeitsklage als Leistungsklage fortzuführen und den Beklagten im Rahmen dieser Leistungsklage zu verurteilen,
ihr Leistungen in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom 01.08.2006 bis zum 17.05.2010, abzüglich des antragsfreien Zeitraums vom 01.12.2007 bis 17.06.2008, nebst einer Verzinsung von 4% p.a zu gewähren.
Ihre Nebenanträge zur Nichtigkeitsfeststellung der Bescheide der Beklagten nach § 40 SGB X nehme sie zurück.
Mit Schreiben vom 13.05.2011 hat das Sozialgericht der Klägerin mitgeteilt, die Untätigkeitsklage sei zu ihren Gunsten entschieden worden. Nachdem sie bereits den Nebenantrag auf Nichtigerklärung für erledigt erklärt habe, sei die ursprüngliche Klage vollständig erledigt. Die Umstellung der Untätigkeitsklage auf eine Leistungsklage erachte das Gericht nicht als sachdienlich, so dass nach § 99 SGG die Zustimmung des Beklagten notwendig sei. Die Klägerin möge erwägen, die Untätigkeitsklage für erledigt zu erklären und eine neue Klage gegen den Bescheid vom 05.02.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.04.2011 zu erheben.
Mit Schriftsatz vom 19.05.2011 hat die Klägerin erklärt, sie werde die Klage nicht zurücknehmen. Sie befürchte, dass ihrem Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB X die Neuregelung des § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II entgegengehalten werde, wonach eine Überprüfung nur für ein Jahr rückwirkend in Betracht komme.
Am 31.05.2011 ist vor dem Sozialgericht Duisburg eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden, in deren Verlauf der Vertreter der Beklagten erklärt hat, er halte die Klageänderung nicht für sachdienlich und beantrage daher
die Klage abzuweisen.
Die ordnungsgemäß geladene Klägerin ist nicht zum Termin erschienen.
Mit Schriftsatz vom 30.05.2011, eingegangen beim Sozialgericht am 31.05.2011 hat die Klägerin einen Befangenheitsantrag gegen den zuständigen Richter V gestellt.
Mit Urteil vom 31.05.2011, der Klägerin ausweislich Postzustellungsurkunde zugestellt am 30.06.2011, ist die Klage abgewiesen worden. Eine Wartepflicht habe nicht bestanden, da der Befangenheitsantrag rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Das Urteil war mit einer Belehrung über die Nichtzulassungsbeschwerde als zulässige Rechtsmittel versehen.
Am 18.07.2011 ist unter der Adresse der Klägerin ein mit "Berufung" betiteltes Schriftstück vom 16.07.2011 bei dem Sozialgericht eingegangen. Unterzeichnet war das Schriftstück "i.A. U L". Bei Herrn L handelt es sich um den Schwager der Klägerin. In diesem Schreiben hat Herr L verschiedene Verfahrensmängel gerügt. So habe das Sozialgericht zu Unrecht nicht über den geänderten Klageantrag entschieden. Es sei zudem zu beanstanden, dass das Gericht der Beklagten erst in der Verhandlung vom 31.05.2011 Gelegenheit gegeben habe, sich zu § 99 SGG zu äußern. Die Klageänderung sei sehr wohl sachdienlich gewesen, da die Erhebung einer neuen Klage zu Rechtsnachteilen im Hinblick auf die Regelung des § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II geführt hätte. Auch habe der Kammervorsitzende der ersten Instanz nicht entscheiden dürfen, da ein Befangenheitsantrag gegen ihn vorgelegen habe. Schließlich seien Unregelmäßigkeiten bei der Ladung zum Termin zu rügen.
Mit weiterem Schreiben vom 18.07.2011 hat Herr L erneut für die Klägerin Stellung genommen und u.a. darauf hingewiesen, die Rechtsmittelbelehrung unter dem Gerichtsbescheid sei fehlerhaft gewesen, da die Berufung tatsächlich zu keiner Zeit zulassungsbedürftig gewesen sei.
Mit Schriftsatz vom 29.07.2011, eingegangen beim Landessozialgericht am 01.08.2011 hat Herr U L, "namens und im Auftrag" der Klägerin erneut Berufung eingelegt und beantragt die ursprünglich als Untätigkeitsklage begonnene Klage als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage fortzusetzen. Das Gericht habe zu Unrecht die Nichtigkeitsklage, die die Klägerin gar nicht habe aufrecht erhalten wollen, abgewiesen und die Änderung der Untätigkeitsklage in eine Leistungsklage fälschlich als nicht sachdienlich abgelehnt.
Er beantragt für die Klägerin schriftsätzlich,
1. den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid vom 05.02.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2011 sowie sämtliche der bisher ergangenen ablehnenden Bescheide aufzuheben und einen neuen Bescheid zu erlassen, welcher der Klägerin Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe ab dem 01.08.2006 abzüglich des antragsfreien Zeitraums vom 01.12.2007 bis 17.06.2008 nebst einer Verzinsung von 4% p.a. gewährt.
Dem Schriftsatz ist eine zu den Verfahren S 39 AS 3889/10, S 39 AS 1980/10, S 39 AS 1965/10 erteilte "Vollmacht" vom 01.06.2011 beigefügt gewesen. Die Klägerin hat darin u.a. ausgeführt, sie fahre aufgrund einer Erkrankung ihrer Mutter für unbestimmte Zeit nach Litauen. Sie bestelle ihren Schwager, Herrn U L, in "allen den hiesigen Rechtsstreit betreffenden Angelegenheiten" zu ihrem Bevollmächtigten.
Mit Schriftsatz vom 30.07.2011, eingegangen beim Landessozialgericht am 01.08.2011, hat Herr U L - im Auftrag unterzeichnend - einen Klageänderungsantrag gestellt und beantragt, die ursprüngliche als Untätigkeitsklage begonnene Klage als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG fortzusetzen.
Er hat schriftsätzlich für die Klägerin erneut beantragt,
2. den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid vom 05.02.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2011 sowie sämtliche der bisher ergangenen ablehnenden Bescheide aufzuheben und einen neuen Bescheid zu erlassen, welcher der Klägerin Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe ab dem 01.08.2006 abzüglich des antragsfreien Zeitraums vom 01.12.2007 bis 17.06.2008 nebst einer Verzinsung von 4% p.a. gewährt.
Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen das bisherige Vorbringen.
Am 01.08.2011 hat sich Rechtsanwalt T für die Klägerin bestellt und ebenfalls Berufung eingelegt, ohne diese jedoch zu begründen.
Mit Schriftsatz vom 10.08.2011 hat die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise
die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet abzulehnen.
Mit Schriftsatz vom 21.08.2011 hat Herr U L ausdrücklich für die Klägerin beantragt,
3. "durch Erlass eines Urteils gemäß § 159 Abs. 1 SGG die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Sozialgericht Duisburg zurück zu verweisen",
4. "die hiesige, ursprüngliche als Untätigkeitsklage geführte Klage gemäß § 99 SGG in Verbindung mit § 533 ZPO als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG fortzuführen und den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom 05.02.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2011 aufzuheben und einen neuen Bescheid zu erlassen, welcher der Klägerin Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe aber dem 01.08.2006 abzüglich des antragsfreien Zeitraums vom 01.12.2007 bis 17.06.2008 nebst einer Verzinsung von 4% p.a. zuspricht."
Am 22.08.2011 hat Herr L ein weiteres Schreiben gleichen Inhalts zu dem das Befangenheitsgesuch gegen Richter V betreffende Aktenzeichen L 11 SF 268/11 AB beim Landessozialgericht eingereicht.
Mit Verfügung vom 25.08.2011 hat die Senatsvorsitzende dem Kläger Gelegenheit gegeben, bis zum 22.09.2011 nachzuweisen, dass er vertretungsbefugt im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 SGG ist.
Mit Schriftsatz vom 31.08.2011 hat die Klägerin selbst beantragt festzustellen,
5. dass ihr Befangenheitsgesuch vom 24.08.2010 gegen den Richter am SG Duisburg V über drei Monate unbearbeitet blieb und ihr dessen Eingang auch niemals gerichtlich bestätigt wurde,
6. dass Richter V trotz zahlreicher schriftlicher Hinweise darauf niemals dazu aufgefordert wurde, sich zu diesem Befangenheitsgesuch einmal dienstlich zu äußern,
7. dass den im Urteil vom 31.05.20011 behaupteten Befangenheitsgesuchen ge-gen mehrere Richter am LSG NRW kein Einreichungsdatum und kein Aktenzeichen zugrunde liegt und diese Befangenheitsgesuche von daher gar nicht existent sind,
8. dass sie die im Richterbrief vom 13.05.2011 anempfohlene Klagerücknahme bzw. Klageneuerhebung gegenüber dem Beklagten rechtlich benachteiligt hätte,
9. ob das Schreiben des Beklagten vom 09.01.2008 tatsächlich eine Anlage erhielt und die 12 Fragen daraus durch den Inhalt ihrer Klageschrift als beantwortet angesehen werden konnten und sie damit ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen ist,
10. dass die vom SG Duisburg mit Beschluss vom 01.04.2011 in dem Verfahren S 39 AS 1965/10 ER zugesprochenen Leistungen von monatlich 427,78 EUR ihr nicht darlehens-, sondern zuschussweise zustehen.
Mit Schreiben vom 02.09.2011 hat Herr L mitgeteilt, die Klägerin halte sich seit dem 23.08.2011 wieder in Deutschland auf und vertrete sich auch rechtlich wieder selbst. Mit Schreiben vom 07.09.2011 hat die Klägerin mitgeteilt, ihr Schwager vertrete sie seit dem 23.08.2011 im hiesigen Berufungsverfahren nicht mehr als Prozessbevollmächtigter. Sämtliche bisherigen von ihrem Schwager ausgeführten Prozesshandlungen seien aber wirksam.
Mit Beschluss des Landessozialgerichts vom 07.09.2011 ist das Gesuch auf Ablehnung des Richters V wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen worden (L 11 SF 268/11 AB).
Mit Schriftsatz vom 16.09.2011 hat die Klägerin beantragt,
11. ihren Klageänderungsantrag vom 30.07.2011 als gegenstandslos zu betrachten und allein den in ihrer Berufungsbegründung vom 21.08.2011 integrierten Klageänderungsantrag zum Gegenstand des hiesigen Verfahrens zu machen sowie die Beklagte gemäß § 99 SGG dazu zu befragen, ob sie der Klageänderung zustimmt.
Sie beantragt darüber hinaus,
12. lediglich die Berufungsbegründung vom 21.08.2011 zum Gegenstand des Verfahrens zu machen und die in der Berufung vom 16.07.2011 enthaltene Begründung als gegenstandslos zu betrachten.
Mit Schriftsatz vom 19.09.2011 hat die Klägerin die Senatsvorsitzende wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Mit Schriftsatz vom 28.09.2011 hat sich erneut unter der Adresse der Klägerin ihr Schwager - i.A. und als "Schwager und Prozessbevollmächtigter im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 SGG unterzeichnend - an den Senat gewandt und dargelegt, worin er die Besorgnis der Befangenheit der Senatsvorsitzenden sehe. Eine Vollmacht war dem Schreiben nicht beigefügt.
Mit Schriftsatz vom 30.08.2011, eingegangen beim Landessozialgericht am 29.09.2011, hat Rechtsanwalt T mitgeteilt, er habe das Mandat niedergelegt.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 28.09.2011 um Klarstellung gebeten, in welchem Umfang die Klägerin die Berufung aufrecht erhalten wolle.
Mit Beschluss vom 07.10.2011 ist das Gesuch der Klägerin auf Ablehnung der Senatsvorsitzenden zurückgewiesen worden.
Mit Schreiben vom 17.10.2011 hat Herr L erklärt, die Klägerin vertrete sich derzeit selbst.
Mit Schriftsatz vom 20.10.2011 hat die Klägerin die Einstellung des auf die Berufungsschrift vom 16.07.2011 bezogenen Verfahrens L 19 AS 1313/11 beantragt. Maßgeblich sei der Antrag und die Begründung im Schriftsatz vom 29.07.2011 einschließlich der Kla-geänderung vom 22.08.2011. Mit weiterem Schriftsatz vom 21.10.2011 hat die Klägerin beantragt, festzustellen,
13. dass die Rechtsbehelfsbelehrung in dem Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 31.05.2011 rechtswidrig und die Berufung gesetzlich zuzulassen war,
14. dass ihre Berufungsschrift einschließlich des Klageänderungsantrags vom 22.08.2011, welche sie zu der Berufungsschrift vom 29.07.2011 eingereicht habe, der gesetzlichen Form nach § 520 Abs. 3 ZPO entspricht,
15. dass ihr Befangenheitsgesuch vom 24.08.2010 gegen den Richter am SG Duisburg V über drei Monate unbearbeitet blieb und ihr dessen Eingang auch niemals gerichtlich bestätigt wurde,
16. dass Richter V trotz zahlreicher schriftlicher Hinweise darauf niemals dazu aufgefordert wurde, sich zu diesem Befangenheitsgesuch einmal dienstlich zu äußern,
17. dass den im Urteil vom 31.05.20011 behaupteten Befangenheitsgesuchen gegen mehrere Richter am LSG NRW kein Einreichungsdatum und kein Aktenzeichen zugrunde liegt und diese Befangenheitsgesuche von daher gar nicht existent sind,
18. dass sie die im Richterbrief vom 13.05.2011 anempfohlene Klagerücknahme bzw. Klageneuerhebung gegenüber dem Beklagten rechtlich benachteiligt hätte,
19. ob das Schreiben des Beklagten vom 09.01.2008 tatsächlich eine Anlage erhielt und die zwölf Fragen daraus durch den Inhalt ihrer Klageschrift als beantwortet angesehen werden konnten und sie damit ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen ist,
20. dass die vom SG Duisburg mit Beschluss vom 01.04.2011 in dem Verfahren S 39 AS 1965/10 ER zugesprochenen Leistungen von monatlich 427,78 EUR ihr nicht darlehens- sondern zuschussweise zustehen.
Mit Schriftsatz vom 31.10.2011 hat die Klägerin klargestellt, dass in dem Schreiben vom 20.10.2011 auf Einstellung des Verfahrens nicht die Rücknahme der Berufung zu sehen sei.
Mit Schriftsatz vom 11.11.2011 hat die Klägerin sodann beantragt, das Verfahren gemäß § 202 SGG i.V.m. § 251 ZPO im Hinblick auf eine zwischenzeitlich anhängig gemachte Verfassungsbeschwerde ruhen zu lassen. Sollte das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde abermals abweisen, ohne Gründe zu nennen, so wolle sie sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden.
Mit Schriftsatz vom 25.11.2011 hat die Klägerin verschiedene Auskünfte zum Stand des Verfahrens begehrt und beantragt, zu erfahren, ob dem Beklagten gemäß § 521 Abs. 2 ZPO eine Frist zur Berufungserwiderung gesetzt worden sei und wenn nicht, aus welchem Grund (Antrag Nr. 21), ob der Beklagte hinsichtlich der Zustimmung zur Klageänderung nach § 99 SGG befragt worden sei (Antrag Nr. 22) und schließlich aus welchem Grund die Feststellungsklage vom 31.08.2011 nicht als eigenständiges Verfahren geführt werde (Antrag Nr. 23).
Mit Verfügung vom 29.11.2011 ist Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 19.12.2011 bestimmt worden. Das persönliche Erscheinen der Beteiligten ist nicht angeordnet worden. Die Ladung ist der Klägerin am 01.12.2011 zugestellt worden.
Mit Schreiben vom 05.12.2011 hat der Senat um Übersendung des Bescheids vom 05.02.2010 gebeten und um Mitteilung, wann die Klägerin Fortzahlungsanträge gestellt hat und wann diese beschieden wurden. Mit Telefax vom 15.12.2011 hat der Beklagte hierzu Stellung genommen. Das entsprechende Schreiben wurde noch am selben Tag an die Klägerin weitergeleitet.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.12.2011 ist Herr L erschienen und hat dem Senat ein Schriftstück überreicht, welches mit "Vertretungsvollmacht" überschrieben war. Das Schreiben hat u.a. folgenden Wortlaut:
"( ) hiermit bevollmächtige ich Herrn U L, mich im heutigen Termin zwecks Be-weisaufnahme zu der von ihm selbst erstellten Berufungsbegründung vom 21.08.2011 zu meiner Berufungsschrift vom 16.07.2011 gegen das Urteil des Sozi-algerichts Duisburg vom 31.05.2011 aus dem Verfahren S 39 AS 1980/10 zu vertreten.
Sollte der Senat beabsichtigen, eine Entscheidung ohne Beweiserhebung zu der Berufungsbegründung vom 21.08.2011 zu treffen, so lehne ich dies strikt ab und beantrage, den heutigen Verhandlungstermin zu vertagen und gleichzeitig der Gegenpartei gemäß § 521 Abs. 2 ZPO eine Frist zur Berufungserwiderung zu setzen ( )"
Der Senat hat Herrn L mitgeteilt, die vorgelegte Vertretungsvollmacht sei eingeschränkt auf die Vertretung zwecks Beweisaufnahme und er somit nicht zur Verhandlung und Antragstellung berechtigt. Herr L hat dann ein Schreiben aus dem Verfahren S 39 AS 3889/20 und S 39 AS 2980/10, datierend vom 01.06.2011, vorgelegt und sich auf die darin erteilte Vollmacht berufen. Der Senat hat ihm daraufhin erklärt, er sei weiterhin von der Vertretung mangels entsprechender Vollmacht ausgeschlossen, da es sich bei der Vollmacht vom 01.06.2010 um eine sog. Abwesenheitsvollmacht handele, die Klägerin aber im Verfahren mit Schriftsatz vom 07.09.2011 mitgeteilt hat, dass sie wieder in Deutschland sei und ihr Schwager sie seit dem 23.08.2011 im hiesigen Berufungsverfahren nicht mehr vertrete. Er sei damit nicht wirksam bevollmächtigt.
Der Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die erstinstanzlichen Klagen abzuweisen.
Er wiederholt und vertieft seinen bisherigen Vortrag aus dem Verwaltungs- und Gerichtsverfahren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten, der Verfahrensakte S 39 AS 1965/10 ER des Sozialgerichts Duisburgs sowie der Gerichtsakte der ersten und zweiten Instanz Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
A.
Der Senat konnte in Abwesenheit der Klägerin verhandeln und entscheiden, da diese auf die entsprechende aus dem Regelungsgehalt der §§ 110 Abs. 1 Satz 2, 111 Abs. 1, 124 Abs. 2, 126, 153 Abs. 1 Sozialgericht (SGG) folgende Möglichkeit mit der Ladung, zugegangen ausweislich Postzustellungsurkunde am 01.12.2011, hingewiesen worden ist. Der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör ist damit gewahrt. Ein Grund für eine Vertagung im Sinne von § 202 SGG i.V.m. § 227 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) lag nicht vor.
Die Klägerin ist auch nicht wirksam durch ihren Schwager, Herrn U L, vertreten worden.
Als Bruder des Ehemanns der Klägerin unterfällt er zwar der Regelung des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGG i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 6 Abgabenordnung (AO) und wäre damit grundsätzlich vor dem Landessozialgericht vertretungsbefugt. Eine wirksame Vertretung setzte jedoch zudem das Vorliegen einer wirksamen Vollmacht voraus.
Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht ein Rechtsanwalt als Bevollmächtigter auftritt, § 73 Abs. 6 Satz 4 SGG. Herr U L, der nicht Rechtsanwalt ist, hat dem Senat im Termin zwar ein mit "Vertretungsvollmacht" überschriebenes und von der Klägerin unterzeichnetes Schriftstück vorgelegt. Dieses genügte den Anforderungen an eine wirksame Prozessvollmacht jedoch nicht.
Nach § 73 Abs. 6 Satz 6 SGG gelten die Vorschriften der §§ 81, 83 bis 86 der Zivilpro-zessordnung (ZPO) über die Vollmacht entsprechend. Mithin ist grundsätzlich zwar auch eine Beschränkung der Vollmacht im Rahmen des § 83 ZPO möglich (vgl. dazu bspw. BSG Urteil v 02.09.2009 - B 12 P 2/08 R = juris Rn 13, m.w.N.). Nach dem klaren Wortlaut bezog sich die Bevollmächtigung nämlich allein auf die Vertretung in einem Termin "zwecks Beweisaufnahme". Eine solche Beweisaufnahme war jedoch weder angeordnet noch erforderlich. Die Vollmacht galt daher für den konkreten Termin zur mündlichen Verhandlung überhaupt nicht. Eine erweiternde Auslegung der Vollmacht kommt nicht in Betracht, da die Vollmacht eindeutig erkennen lassen muss, wer und in welchem Umfang bevollmächtigt wird (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 9. Aufl. 2008, § 73 Rn 61). Soweit sich Herr L des Weiteren auf eine Bevollmächtigung vom 01.06.2011 bezog, war diese ebenfalls nicht wirksam. Sie galt ausdrücklich nur im Hinblick auf die seinerzeitige Ortsabwesenheit der Klägerin. Am 07.09.2011 hatte die Klägerin jedoch gegenüber dem Senat mitgeteilt hat, dass sie wieder in Deutschland sei und ihr Schwager sie seit dem 23.08.2011 im hiesigen Berufungsverfahren nicht mehr vertrete. Eine ordnungsgemäße Prozessvollmacht des Herrn L lag nach alledem nicht vor.
B.
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid ist statthaft.
1. Sie bedarf - entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts - nicht gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung. Diese ist dann erforderlich, wenn bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR nicht übersteigt.
Teilweise wird dies damit begründet, dass eine Untätigkeitsklage nicht auf eine Geld- oder Sachleistung, sondern allein auf den Erlass eines Bescheides oder Widerspruchsbescheides gerichtet ist (vgl. etwa LSG Berlin-Brandenburg Beschluss v. 8.11.2007 - L 15 B 174/07 SO NZB = juris Rn 2; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss v. 15.9.2009 - L 5 AS 925/09 NZB - = juris Rn 8; LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. 22.9.2010 - L 10 AS 886/10 = juris Rn 27; LSG Baden-Württemberg Urteil v. 18.11.2010 - L 7 SO 2708/10 = juris Rn 15).
Demgegenüber hat das Bundessozialgericht darauf abgestellt, der Wortlaut des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG enthalte zwei Alternativen, zum einen Klagen, "die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung" betreffen (1. Alt), zum anderen Klagen, die "einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt" betreffen (2. Alt). Daher würden von der Berufungsbeschränkung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 SGG auch Untätigkeitsklagen erfasst, denn diese seien entweder auf die Vornahme eines beantragten, aber ohne zureichenden Grund innerhalb von sechs Monaten nicht erlassenen Verwaltungsakts gerichtet (§ 88 Abs. 1 SGG), oder sie hätten den Erlass eines Widerspruchsbescheides zum Gegenstand, wenn ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist (§ 88 Abs. 2 SGG). Sofern die zu erlassenden Verwaltungsakte Geld-, Dienst- oder Sachleistungen, die einen Wert von 750 Euro nicht übersteigen, unterliege auch die Untätigkeitsklage der Berufungsbeschränkung (vgl. BSG Beschluss v. 06.10.2011 - B 9 SB 45/11 B = juris Rn 9 ff., m.w.N.).
Dieser Streit ist im vorliegenden Fall unerheblich. Die Untätigkeitsklage der Klägerin richtete sich auf Erlass eines Widerspruchsbescheides betreffend die Ablehnung des Antrags auf Überprüfung des Bescheides vom 10.05.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.07.2008. Mit diesen Bescheiden hat der Beklagte Leistungen der Klägerin ab August 2006 für mehr als ein Jahr versagt. Die Berufung ist damit nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG ipso iure zulässig. Entsprechendes gilt für die ebenfalls von der Klägerin ursprünglich erhobene Nichtigkeitsklage.
2. Demnach hat das Sozialgericht zu Unrecht auf Antrag der Klägerin nach Erlass des Gerichtsbescheides (vgl. zur fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung auch BSG Urteil v 21.06.2011 - B 4 AS 32/11 B = juris Rn 9) eine mündliche Verhandlung durchgeführt und das angefochtene Urteil erlassen. Mündliche Verhandlung kann nur beantragt werden, wenn die Berufung gegen den Gerichtsbescheid nicht gegeben ist (§105 Abs. 2 Satz 2 SGG). Da hier jedoch die Berufung statthaft gewesen ist, hätte allein dieses Rechtsmittel gegen den Gerichtsbescheid eingelegt werden dürfen (§ 105 Abs. 2 Satz 1 SGG). Unabhängig davon, ob das auf dem unzulässigen Rechtsbehelf beruhende Urteil damit rechtswidrig oder nichtig ist (zur Nichtigkeit vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 125 Rn 5b), bleibt gegen das Urteil die Berufung statthaft (vgl. Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 143 Rn 2; vgl. auch das Urteil des Senats v 11.08.2008 - L 19 AS 9/08). Dieses Urteil ist auf die Berufung aufzuheben, weil für seinen Erlass eine Rechtsgrundlage fehlte. Dies gilt auch den Fall der Annahme der Nichtigkeit des Urteils, weil auch dieses der formellen Rechtskraft fähig ist (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 125 Rn 5c). Eines Eingehens auf die im Zusammenhang mit dem Erlass des Urteils erhobenen Rügen, bedarf es daher nicht mehr. Dem Antrag der Klägerin vom 31.10.2011, festzustellen, dass die Rechtsbehelfsbelehrung in dem Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 31.05.2011 rechtswidrig und die Berufung gesetzlich zuzulassen war (Klageantrag zu 13), ist damit sachlich Genüge getan.
II. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid ist auch fristgerecht eingelegt worden.
Nach § 151 Abs. 1 SGG, der wegen § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG auch für Gerichtsbescheide gilt, ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Nach § 151 Abs. 2 SGG ist sie auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsfrist läuft dann nicht, wenn der Beteiligte, wie vorliegend, eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung erhalten hat. In diesem Fall gilt dann für die Einlegung der Berufung grundsätzlich die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG (BSG Urteil v 21.06.2011 - B 4 AS 32/11 B = juris Rn 8 m.w.N).
Die erstmalig mit am 18.07.2011 bei dem Sozialgericht eingelegte Berufung war damit fristgerecht.
III. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid ist, soweit sie die Untätigkeitsklage betrifft, unzulässig.
Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Berufung ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren stets das Vorliegen einer sog. Beschwer, d.h. eines Rechtsschutzbedürfnisses für die Rechtsmittelinstanz (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Vor § 143 Rn 5 m.w.N). Diese liegt bei der Klägerin durch den Gerichtsbescheid im Hinblick auf die ursprünglich erhobene Untätigkeitsklage weder in formeller noch in materieller Hinsicht vor (zur Unterscheidung von formeller und materieller Beschwer, vgl. Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Vor § 143 Rn 6 f.) Das Sozialgericht hat der Untätigkeits-klage in seinem Gerichtsbescheid vom 01.04.2011 vollumfänglich stattgegeben. Die Klä-gerin war insoweit durch den Gerichtsbescheid nicht beschwert. Die Berufung ist somit soweit die Untätigkeitsklage betroffen ist - unzulässig und war daher zu verwerfen.
IV. Soweit die Klägerin in erster Instanz die Nichtigkeit des Bescheides vom Beklagten vom 05.02.2010 geltend gemacht hat, war dies als Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG zulässig.
Danach kann mit einer Klage die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Das Vorliegen eines Nichtigkeitstatbestandes nach § 40 SGB X ist weder ersichtlich noch von dem Kläger vorgetragen worden. Im Übrigen hat die Klägerin die ursprünglich erhobene Klage insoweit zwischenzeitlich in der Berufungsinstanz zurückgenommen.
V. Soweit die Klägerin nach Erlass des Gerichtsbescheids in erster Instanz sowie darüber hinaus auch in zweiter Instanz die Änderung der ursprünglich erhobenen Untätigkeitsklagen in eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage begehrt hat, war dies unzulässig.
Die Klägerin hat mit Schriftsätzen vom 29.07.2011 (Antrag zu 1), 30.07.2011 (Antrag zu 2) sowie am 21.08.2011 und inhaltsgleich am 22.08.2011 (Antrag zu 4) auch in der Beru-fungsinstanz beantragt, die ursprünglich als Untätigkeitsklage begonnene Klage als An-fechtungs- und Verpflichtungsklage fortzusetzen. Mit Schriftsatz vom 16.09.2011 hat die Klägerin mitgeteilt, maßgeblich sei allein der Antrag vom 21.08.2011 (Antrag zu 4), wohingegen sie mit Schriftsatz vom 20.10.2011 erklärt hat, maßgeblich sei allein der Schriftsatz vom 29.07.2011 einschließlich der Klageänderung vom 22.08.2011 (Anträge zu 1 und 4). Somit war über die Klageanträge zu 1 und 4 zu entscheiden, mit der Klägerin beantragt hat, "den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid vom 05.02.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2011 sowie sämtliche der bisher ergangenen ablehnenden Bescheide aufzuheben und einen neuen Bescheid zu erlassen, welcher der Klägerin Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe ab dem 01.08.2006 abzüglich des antragsfreien Zeitraums vom 01.12.2007 bis 17.06.2008 nebst einer Verzinsung von 4% p.a. gewährt".
Hierbei handelt es sich um einen Antrag auf Klageänderung. Ist die Berufung jedoch - wie im vorliegenden Fall - unzulässig, so kann sie nicht durch eine Klageänderung zulässig gemacht werden (so bereits BSG Urteil v 03.11.1959 - 9 RV 826/56 = BSGE 11, 26 = juris Rn 20; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 99 Rn 12).
C.
Die von der Klägerin erhobenen Feststellungsklagen sind unzulässig.
I. Die Klägerin hat im Schriftsatz vom 31.08.2011 und inhaltsgleich im Schriftsatz vom 21.10.2011 beantragt hat, festzustellen, dass die vom SG Duisburg mit Beschluss vom 01.04.2011 in dem Verfahren S 39 AS 1965/10 ER zugesprochenen Leistungen von monatlich 427,78 EUR ihr nicht darlehens- sondern zuschussweise zustehen (Klageanträge 10 und 20). Hierbei handelt es sich prozessual um Feststellungsklagen nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Mit dieser Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Dabei umfasst § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG auch die Feststellung einzelner Beziehungen, Berechtigungen oder Pflichten aus einem Rechtsverhältnis (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 10/08 R - m.w.N.). Mit den Feststellungsklagen be-gehrt die Klägerin die Klärung der Frage, ob ihr - entgegen der Entscheidung Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes S 39 AS 1965/10 ER - Leistungen zuschuss- statt dar-lehensweise zustehen. Hinsichtlich dieser Frage besteht ein berechtigtes Feststellungsinteresse i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG nicht. Die Feststellungsklage ist gegenüber der insoweit zu erhebenden Anfechtungs- und Verpflichtungsklage subsidiär (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 55 Rn. 3 f.).
II. Bei den im Schriftsatz vom 31.08.2011 vom gestellten Anträge zu 5 bis 9, die den Anträgen zu 15 bis 19 aus dem Schriftsatz vom 21.10.2011 inhaltlich entsprechen, mit denen die Klägerin verschiedenste "Feststellungen" begehrt, handelt es sich nicht um zulässige Feststellungsklagen nach § 55 SGG. Sachlich sind es vielmehr Nachfragen der Klägerin hinsichtlich einzelner Aspekte des Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, denen - entgegen der Auffassung der Klägerin - eine Entscheidungsrelevanz nicht zukommt. Sie waren vor diesem Hintergrund ebenfalls abzuweisen.
III. Die Feststellungsanträge zu 14 und 21, sind ebenfalls als Feststellungsklagen nach § 55 SGG unzulässig. Ein separates Feststellungsinteresse dahingehend, dass die Einhaltung der einschlägigen Verfahrensvorschriften durch das Gericht ausdrücklich festgestellt wird, besteht nicht. Die Klägerin geht in ihren Anträgen erkennbar auch von der rechtsirrigen Vorstellung aus, für das sozialgerichtliche Berufungsverfahren seien die Vorschriften der ZPO maßgeblich. Dies ist dem von der Klägerin angenommenen Maße nicht der Fall. Insbesondere regelt die Form und Frist der Berufungseinlegung im sozialgerichtlichen Verfahren nicht die ZPO, sondern § 151 SGG. Die Vorschriften der ZPO finden nach § 202 SGG lediglich entsprechende Anwendung, soweit das SGG selbst keine Bestimmungen über das Verfahren, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensordnungen dies nicht ausschließt.
D. Die Klägerin hat überdies verschiedene prozessuale Anträge gestellt.
I. Den im Schriftsatz vom 11.11.2011 formulierte Antrag, das Verfahren gemäß § 202 SGG i.V.m. § 251 ZPO im Hinblick auf eine zwischenzeitlich anhängig gemachte Verfassungsbeschwerde ruhen zu lassen, hat die Klägerin am 25.11.2011 für erledigt erklärt. Im Übrigen wäre der Antrag, den nicht beide Parteien gestellt haben (§ 202 SGG i.V.m. § 251 Abs. 1 Satz 1 ZPO), auch nicht sachgerecht gewesen.
II. Schließlich kam auch die von der Klägerin beantragte (Antrag zu 3) Zurückverweisung an das SG Duisburg nach alledem nicht in Betracht. Unabhängig davon, dass es sich trotz der Formulierung prozessual hierbei nicht um eine Antrag, sondern lediglich um eine Anregung handelte, liegen die tatbestandlich hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 159 SGG nicht vor.
III. Soweit die Klägerin beantragt hat, den Klageänderungsantrag vom 30.07.2011 als gegenstandslos zu betrachten (Antrag zu 11) und allein den in ihrer Berufungsbegründung vom 21.08.2011 integrierten Klageänderungsantrag zum Gegenstand des Verfahrens zu machen, ist der Senat dem nachgekommen (vgl. oben B V). Der Beklagte hat auch - wie beantragt (Anträge zu 11 und 22) - Stellung zur Frage der Klageänderung genommen. Er hat diese als nicht sachdienlich abgelehnt. Soweit die Klägerin es offensichtlich für opportun hielt, das mit Schriftsatz vom 31.08.2011 eingebrachte Begehren als eigenständiges Klageverfahren zu führen (vgl. Antrag zu 23), wäre dies ebenfalls nicht sachdienlich gewesen. Es handelte sich, wie oben (C II) dargelegt, um unzulässige Feststellungsanträge.
IV. Soweit die Klägerin beantragt hat, die Berufungsbegründung vom 21.08.2011 zum Ge-genstand des Verfahrens zu machen und die in der Berufung vom 16.07.2011 enthalte-nen Begründung als gegenstandslos zu betrachten (Antrag zu 12), verkennt sie den Charakter der sozialgerichtlichen Verfahrensordnung. Anders als im Zivilprozess gilt hier nicht der Beibringungs-, sondern der Untersuchungsgrundsatz. Das Gericht erforscht danach den Sachverhalt von Amts wegen, ohne an das Vorbringen und Beweisanträge der Beteiligten gebunden zu sein (vgl. Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Vor § 60 Rn. 4). Auch dass die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 19.12.2011 ausgeführt hat, sie lehne eine "Entscheidung ohne Beweiserhebung zu der Berufungsbegründung vom 21.08.2011" ab und beantrage, den Verhandlungstermin zu vertagen und dem Beklagten eine Frist nach § 521 Abs. 2 ZPO zu setzen, hinderte eine Entscheidung des Senats danach nicht. Die von der Klägerin begehrte Beweiserhebung war rechtlich nicht erforderlich. Die Sache war entscheidungsreif.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.
Tatbestand:
Die am 00.00.1973 geborene Klägerin ist litauische Staatsangehörige und mit Herrn L L verheiratet, von dem sie nach eigenen Angaben seit Mai 2003 getrennt lebt. Sie ist Inhaberin einer Bescheinigung gemäß § 5 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizüG/EU).
Am 01.08.2006 stellte die Klägerin erstmalig einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Im Rahmen des Antragsverfahrens gab sie an, Eigentümerin eines Hauses in X 00, F zu sein.
Mit Bescheid vom 17.11.2006 lehnte der Rechtsvorgänger des Beklagten (im Folgenden einheitlich: der Beklagte) die beantragten Leistungen mangels Nachweises der Hilfebe-dürftigkeit ab. Die Klägerin habe nicht glaubhaft dargelegt, wie sie ihren Lebensunterhalt bestreite und in der Vergangenheit bestritten habe. Auch habe sie angeforderte Nachweise in diesem Zusammenhang nicht vorgelegt.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 30.11.2006, eingegangen bei dem Beklagten am 05.12.2006, Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 10.05.2007 hob der Beklagten den Bescheid vom 17.11.2006 nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) auf und versagte die Gewährung von Leistungen ab dem 01.08.2006 wegen fehlender Mitwirkung bei der Angabe von Einkommens- und Vermögensverhältnissen nach §§ 60, 66 i.V.m. § 30 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - (SGB I). Zur Begründung gab er an, die Klägerin habe trotz Belehrung über die Rechtsfolgen notwendige Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen, insbesondere zu den von ihr erzielten Einkünften als Reinigungskraft, nicht gemacht sowie Unterlagen (Nachweise über die bisherigen Bemühungen zur Veräußerung des Hauses im X 00, eine Erklärung über Finanzierung monatlicher Raten zum Erwerb des Hauses sowie eine Auflistung über Zeitpunkt und Höhe der Zuwendungen ihres Bekannten, Herrn S G) nicht vorgelegt. Falls sie die Mitwirkung noch nachhole und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, werde der Beklagte prüfen, ob Leistungen ganz oder teilweise nachgezahlt werden könnten. Der Bescheid werde nach § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens.
Mit Schreiben vom 31.05.2007 teilte die Klägerin mit, sie könne den Bescheid vom 10.05.2007 in dieser Form nicht akzeptieren. Sie forderte den Beklagten auf darzulegen, welche Angaben hinsichtlich des Einkommens und des Hauskaufs konkret noch benötigt würden.
Am 31.05.2007 stellte die Klägerin erneut einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Mit Schreiben vom 09.01.2008 forderte der Beklagte die Klägerin zur Mitwirkung auf und bat um Übermittlung von Unterlagen und Auskünften zu elf konkreten Fragestellungen.
Am 30.06.2008 stellte die Klägerin einen weiteren Antrag auf Leistungen nach dem SGB II, der mit Bescheid vom 31.07.2008 mangels nachgewiesener Hilfebedürftigkeit abgelehnt wurde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.2008 wies der Beklagte den Widerspruch vom 01.06.2007 gegen den Bescheid vom 10.05.2007 als unbegründet zurück.
Mit Schreiben vom 24.10.2008 forderte die Klägerin den Beklagten unter Bezugnahme auf § 44 SGB X auf, "den rechtswidrigen, nicht begünstigenden Verwaltungsakt in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.07.2008 zurückzunehmen" und ihr einen "neuen, d.h. rechtmäßigen Bescheid auszustellen". Der Bescheid vom 10.05.2007 sei rechtswidrig gewesen, weil sie ihren Mitwirkungspflichten entgegen der Darstellung im Bescheid nachgekommen sei.
Mit Bescheid vom 05.02.2010 lehnte der Beklagte den Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 30.07.2008 nach § 44 SGB X ab. Zur Begründung führte er aus, bei Erlass des Bescheides sei weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden.
Mit Schreiben vom 16.02.2010 legte die Klägerin "gegen den Bescheid vom 05.02.2010 sowie gegen sämtliche bislang von (dem Beklagten) erlassenen Bescheide" Widerspruch ein.
Mit Schreiben vom 18.05.2010 hat sich die Klägerin sodann an das Sozialgericht Duisburg gewandt und ausgeführt, sie erhebe hiermit Klage gemäß § 88 SGG und beantrage,
den Beklagten zu verpflichten, ihren Widerspruch vom 16.02.2010 zu bescheiden.
Gleichzeitig beantrage sie,
den Bescheid der Beklagten vom 05.02.2010 gemäß § 40 SGB X für nichtig zu erklären, da der Bescheid vom 10.05.2007 ebenfalls rechtswidrig und nichtig gewesen sei.
Am 01.03.2011 hat ein Erörterungstermin vor dem Sozialgericht Duisburg stattgefunden, in dem der Kammervorsitzende darauf hingewiesen hat, die Untätigkeitsklage dürfte zu-lässig und begründet sein, da über den Widerspruch vom 16.02.2010 trotz Ablaufs der Dreimonatsfrist ohne erkennbaren sachlichen Grund nicht entschieden worden sei. Dem Beklagten ist eine weitere Frist von zwei Wochen zur Entscheidung eingeräumt worden. Nach Ablauf der Frist sei beabsichtigt, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden.
Mit Gerichtsbescheid vom 01.04.2011 verurteilte das Sozialgericht Duisburg den Beklagten zur Entscheidung über den Widerspruch vom 16.02.2010 gegen den ablehnenden Bescheid vom 05.02.2010. Im Übrigen wurde die Klage zurückgewiesen. Auf den Inhalt des Gerichtsbescheides wird Bezug genommen. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei, soweit die Untätigkeit beim Erlass des Widerspruchsbescheides betroffen sei, begründet. Gründe, warum der Beklagte nach über 13 Monaten immer noch nicht über den Widerspruch entschieden habe, seien nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin die Feststellung der Nichtigkeit des Bescheids vom 05.02.2010 begehre sei die Klage abzuweisen, denn die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 40 Abs. 1 und 2 SGB X lägen nicht vor. In der Rechtsmittelbelehrung sind die Beteiligten auf die Nichtzulassungsbeschwerde sowie auf die Möglichkeit, mündliche Verhandlung zu beantragen, hingewiesen worden.
Mit Schreiben vom 15.04.2011 hat die Klägerin die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Ergänzend hat sie ausgeführt, sie halte es für rechtswidrig, wenn das Gericht im Hinblick auf den in der Klageschrift enthaltenen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Bescheids die Klage abgewiesen habe. Es habe sich hierbei um einen "eher unbedeutenden Nebenantrag" gehandelt. Sie wolle klarstellen, dass es sich bei der Klage insgesamt um eine reine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG handelte. Sie wünsche, dass die Klage "auch als Untätigkeitsklage bearbeitet und nicht wegen Nichtvorliegen eines Klagegrundes nach § 40 SGB II ( ) in Gänze abgewiesen" werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.04.2011 hat der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, eine Änderung nach § 44 SGB X komme nicht in Betracht. Der Beklagte hat das Gericht mit Schreiben vom selben Tag mitgeteilt, er habe den Widerspruchsbescheid erlassen und gehe davon aus, dieser nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens werde.
Mit Schriftsatz vom 05.05.2011 hat die Klägerin daraufhin beantragt, die Untätigkeitsklage als Leistungsklage fortzuführen und den Beklagten im Rahmen dieser Leistungsklage zu verurteilen,
ihr Leistungen in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum vom 01.08.2006 bis zum 17.05.2010, abzüglich des antragsfreien Zeitraums vom 01.12.2007 bis 17.06.2008, nebst einer Verzinsung von 4% p.a zu gewähren.
Ihre Nebenanträge zur Nichtigkeitsfeststellung der Bescheide der Beklagten nach § 40 SGB X nehme sie zurück.
Mit Schreiben vom 13.05.2011 hat das Sozialgericht der Klägerin mitgeteilt, die Untätigkeitsklage sei zu ihren Gunsten entschieden worden. Nachdem sie bereits den Nebenantrag auf Nichtigerklärung für erledigt erklärt habe, sei die ursprüngliche Klage vollständig erledigt. Die Umstellung der Untätigkeitsklage auf eine Leistungsklage erachte das Gericht nicht als sachdienlich, so dass nach § 99 SGG die Zustimmung des Beklagten notwendig sei. Die Klägerin möge erwägen, die Untätigkeitsklage für erledigt zu erklären und eine neue Klage gegen den Bescheid vom 05.02.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.04.2011 zu erheben.
Mit Schriftsatz vom 19.05.2011 hat die Klägerin erklärt, sie werde die Klage nicht zurücknehmen. Sie befürchte, dass ihrem Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB X die Neuregelung des § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II entgegengehalten werde, wonach eine Überprüfung nur für ein Jahr rückwirkend in Betracht komme.
Am 31.05.2011 ist vor dem Sozialgericht Duisburg eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden, in deren Verlauf der Vertreter der Beklagten erklärt hat, er halte die Klageänderung nicht für sachdienlich und beantrage daher
die Klage abzuweisen.
Die ordnungsgemäß geladene Klägerin ist nicht zum Termin erschienen.
Mit Schriftsatz vom 30.05.2011, eingegangen beim Sozialgericht am 31.05.2011 hat die Klägerin einen Befangenheitsantrag gegen den zuständigen Richter V gestellt.
Mit Urteil vom 31.05.2011, der Klägerin ausweislich Postzustellungsurkunde zugestellt am 30.06.2011, ist die Klage abgewiesen worden. Eine Wartepflicht habe nicht bestanden, da der Befangenheitsantrag rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Das Urteil war mit einer Belehrung über die Nichtzulassungsbeschwerde als zulässige Rechtsmittel versehen.
Am 18.07.2011 ist unter der Adresse der Klägerin ein mit "Berufung" betiteltes Schriftstück vom 16.07.2011 bei dem Sozialgericht eingegangen. Unterzeichnet war das Schriftstück "i.A. U L". Bei Herrn L handelt es sich um den Schwager der Klägerin. In diesem Schreiben hat Herr L verschiedene Verfahrensmängel gerügt. So habe das Sozialgericht zu Unrecht nicht über den geänderten Klageantrag entschieden. Es sei zudem zu beanstanden, dass das Gericht der Beklagten erst in der Verhandlung vom 31.05.2011 Gelegenheit gegeben habe, sich zu § 99 SGG zu äußern. Die Klageänderung sei sehr wohl sachdienlich gewesen, da die Erhebung einer neuen Klage zu Rechtsnachteilen im Hinblick auf die Regelung des § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II geführt hätte. Auch habe der Kammervorsitzende der ersten Instanz nicht entscheiden dürfen, da ein Befangenheitsantrag gegen ihn vorgelegen habe. Schließlich seien Unregelmäßigkeiten bei der Ladung zum Termin zu rügen.
Mit weiterem Schreiben vom 18.07.2011 hat Herr L erneut für die Klägerin Stellung genommen und u.a. darauf hingewiesen, die Rechtsmittelbelehrung unter dem Gerichtsbescheid sei fehlerhaft gewesen, da die Berufung tatsächlich zu keiner Zeit zulassungsbedürftig gewesen sei.
Mit Schriftsatz vom 29.07.2011, eingegangen beim Landessozialgericht am 01.08.2011 hat Herr U L, "namens und im Auftrag" der Klägerin erneut Berufung eingelegt und beantragt die ursprünglich als Untätigkeitsklage begonnene Klage als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage fortzusetzen. Das Gericht habe zu Unrecht die Nichtigkeitsklage, die die Klägerin gar nicht habe aufrecht erhalten wollen, abgewiesen und die Änderung der Untätigkeitsklage in eine Leistungsklage fälschlich als nicht sachdienlich abgelehnt.
Er beantragt für die Klägerin schriftsätzlich,
1. den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid vom 05.02.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2011 sowie sämtliche der bisher ergangenen ablehnenden Bescheide aufzuheben und einen neuen Bescheid zu erlassen, welcher der Klägerin Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe ab dem 01.08.2006 abzüglich des antragsfreien Zeitraums vom 01.12.2007 bis 17.06.2008 nebst einer Verzinsung von 4% p.a. gewährt.
Dem Schriftsatz ist eine zu den Verfahren S 39 AS 3889/10, S 39 AS 1980/10, S 39 AS 1965/10 erteilte "Vollmacht" vom 01.06.2011 beigefügt gewesen. Die Klägerin hat darin u.a. ausgeführt, sie fahre aufgrund einer Erkrankung ihrer Mutter für unbestimmte Zeit nach Litauen. Sie bestelle ihren Schwager, Herrn U L, in "allen den hiesigen Rechtsstreit betreffenden Angelegenheiten" zu ihrem Bevollmächtigten.
Mit Schriftsatz vom 30.07.2011, eingegangen beim Landessozialgericht am 01.08.2011, hat Herr U L - im Auftrag unterzeichnend - einen Klageänderungsantrag gestellt und beantragt, die ursprüngliche als Untätigkeitsklage begonnene Klage als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG fortzusetzen.
Er hat schriftsätzlich für die Klägerin erneut beantragt,
2. den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid vom 05.02.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2011 sowie sämtliche der bisher ergangenen ablehnenden Bescheide aufzuheben und einen neuen Bescheid zu erlassen, welcher der Klägerin Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe ab dem 01.08.2006 abzüglich des antragsfreien Zeitraums vom 01.12.2007 bis 17.06.2008 nebst einer Verzinsung von 4% p.a. gewährt.
Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen das bisherige Vorbringen.
Am 01.08.2011 hat sich Rechtsanwalt T für die Klägerin bestellt und ebenfalls Berufung eingelegt, ohne diese jedoch zu begründen.
Mit Schriftsatz vom 10.08.2011 hat die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise
die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet abzulehnen.
Mit Schriftsatz vom 21.08.2011 hat Herr U L ausdrücklich für die Klägerin beantragt,
3. "durch Erlass eines Urteils gemäß § 159 Abs. 1 SGG die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Sozialgericht Duisburg zurück zu verweisen",
4. "die hiesige, ursprüngliche als Untätigkeitsklage geführte Klage gemäß § 99 SGG in Verbindung mit § 533 ZPO als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG fortzuführen und den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom 05.02.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2011 aufzuheben und einen neuen Bescheid zu erlassen, welcher der Klägerin Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe aber dem 01.08.2006 abzüglich des antragsfreien Zeitraums vom 01.12.2007 bis 17.06.2008 nebst einer Verzinsung von 4% p.a. zuspricht."
Am 22.08.2011 hat Herr L ein weiteres Schreiben gleichen Inhalts zu dem das Befangenheitsgesuch gegen Richter V betreffende Aktenzeichen L 11 SF 268/11 AB beim Landessozialgericht eingereicht.
Mit Verfügung vom 25.08.2011 hat die Senatsvorsitzende dem Kläger Gelegenheit gegeben, bis zum 22.09.2011 nachzuweisen, dass er vertretungsbefugt im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 SGG ist.
Mit Schriftsatz vom 31.08.2011 hat die Klägerin selbst beantragt festzustellen,
5. dass ihr Befangenheitsgesuch vom 24.08.2010 gegen den Richter am SG Duisburg V über drei Monate unbearbeitet blieb und ihr dessen Eingang auch niemals gerichtlich bestätigt wurde,
6. dass Richter V trotz zahlreicher schriftlicher Hinweise darauf niemals dazu aufgefordert wurde, sich zu diesem Befangenheitsgesuch einmal dienstlich zu äußern,
7. dass den im Urteil vom 31.05.20011 behaupteten Befangenheitsgesuchen ge-gen mehrere Richter am LSG NRW kein Einreichungsdatum und kein Aktenzeichen zugrunde liegt und diese Befangenheitsgesuche von daher gar nicht existent sind,
8. dass sie die im Richterbrief vom 13.05.2011 anempfohlene Klagerücknahme bzw. Klageneuerhebung gegenüber dem Beklagten rechtlich benachteiligt hätte,
9. ob das Schreiben des Beklagten vom 09.01.2008 tatsächlich eine Anlage erhielt und die 12 Fragen daraus durch den Inhalt ihrer Klageschrift als beantwortet angesehen werden konnten und sie damit ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen ist,
10. dass die vom SG Duisburg mit Beschluss vom 01.04.2011 in dem Verfahren S 39 AS 1965/10 ER zugesprochenen Leistungen von monatlich 427,78 EUR ihr nicht darlehens-, sondern zuschussweise zustehen.
Mit Schreiben vom 02.09.2011 hat Herr L mitgeteilt, die Klägerin halte sich seit dem 23.08.2011 wieder in Deutschland auf und vertrete sich auch rechtlich wieder selbst. Mit Schreiben vom 07.09.2011 hat die Klägerin mitgeteilt, ihr Schwager vertrete sie seit dem 23.08.2011 im hiesigen Berufungsverfahren nicht mehr als Prozessbevollmächtigter. Sämtliche bisherigen von ihrem Schwager ausgeführten Prozesshandlungen seien aber wirksam.
Mit Beschluss des Landessozialgerichts vom 07.09.2011 ist das Gesuch auf Ablehnung des Richters V wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen worden (L 11 SF 268/11 AB).
Mit Schriftsatz vom 16.09.2011 hat die Klägerin beantragt,
11. ihren Klageänderungsantrag vom 30.07.2011 als gegenstandslos zu betrachten und allein den in ihrer Berufungsbegründung vom 21.08.2011 integrierten Klageänderungsantrag zum Gegenstand des hiesigen Verfahrens zu machen sowie die Beklagte gemäß § 99 SGG dazu zu befragen, ob sie der Klageänderung zustimmt.
Sie beantragt darüber hinaus,
12. lediglich die Berufungsbegründung vom 21.08.2011 zum Gegenstand des Verfahrens zu machen und die in der Berufung vom 16.07.2011 enthaltene Begründung als gegenstandslos zu betrachten.
Mit Schriftsatz vom 19.09.2011 hat die Klägerin die Senatsvorsitzende wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Mit Schriftsatz vom 28.09.2011 hat sich erneut unter der Adresse der Klägerin ihr Schwager - i.A. und als "Schwager und Prozessbevollmächtigter im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 SGG unterzeichnend - an den Senat gewandt und dargelegt, worin er die Besorgnis der Befangenheit der Senatsvorsitzenden sehe. Eine Vollmacht war dem Schreiben nicht beigefügt.
Mit Schriftsatz vom 30.08.2011, eingegangen beim Landessozialgericht am 29.09.2011, hat Rechtsanwalt T mitgeteilt, er habe das Mandat niedergelegt.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 28.09.2011 um Klarstellung gebeten, in welchem Umfang die Klägerin die Berufung aufrecht erhalten wolle.
Mit Beschluss vom 07.10.2011 ist das Gesuch der Klägerin auf Ablehnung der Senatsvorsitzenden zurückgewiesen worden.
Mit Schreiben vom 17.10.2011 hat Herr L erklärt, die Klägerin vertrete sich derzeit selbst.
Mit Schriftsatz vom 20.10.2011 hat die Klägerin die Einstellung des auf die Berufungsschrift vom 16.07.2011 bezogenen Verfahrens L 19 AS 1313/11 beantragt. Maßgeblich sei der Antrag und die Begründung im Schriftsatz vom 29.07.2011 einschließlich der Kla-geänderung vom 22.08.2011. Mit weiterem Schriftsatz vom 21.10.2011 hat die Klägerin beantragt, festzustellen,
13. dass die Rechtsbehelfsbelehrung in dem Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 31.05.2011 rechtswidrig und die Berufung gesetzlich zuzulassen war,
14. dass ihre Berufungsschrift einschließlich des Klageänderungsantrags vom 22.08.2011, welche sie zu der Berufungsschrift vom 29.07.2011 eingereicht habe, der gesetzlichen Form nach § 520 Abs. 3 ZPO entspricht,
15. dass ihr Befangenheitsgesuch vom 24.08.2010 gegen den Richter am SG Duisburg V über drei Monate unbearbeitet blieb und ihr dessen Eingang auch niemals gerichtlich bestätigt wurde,
16. dass Richter V trotz zahlreicher schriftlicher Hinweise darauf niemals dazu aufgefordert wurde, sich zu diesem Befangenheitsgesuch einmal dienstlich zu äußern,
17. dass den im Urteil vom 31.05.20011 behaupteten Befangenheitsgesuchen gegen mehrere Richter am LSG NRW kein Einreichungsdatum und kein Aktenzeichen zugrunde liegt und diese Befangenheitsgesuche von daher gar nicht existent sind,
18. dass sie die im Richterbrief vom 13.05.2011 anempfohlene Klagerücknahme bzw. Klageneuerhebung gegenüber dem Beklagten rechtlich benachteiligt hätte,
19. ob das Schreiben des Beklagten vom 09.01.2008 tatsächlich eine Anlage erhielt und die zwölf Fragen daraus durch den Inhalt ihrer Klageschrift als beantwortet angesehen werden konnten und sie damit ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen ist,
20. dass die vom SG Duisburg mit Beschluss vom 01.04.2011 in dem Verfahren S 39 AS 1965/10 ER zugesprochenen Leistungen von monatlich 427,78 EUR ihr nicht darlehens- sondern zuschussweise zustehen.
Mit Schriftsatz vom 31.10.2011 hat die Klägerin klargestellt, dass in dem Schreiben vom 20.10.2011 auf Einstellung des Verfahrens nicht die Rücknahme der Berufung zu sehen sei.
Mit Schriftsatz vom 11.11.2011 hat die Klägerin sodann beantragt, das Verfahren gemäß § 202 SGG i.V.m. § 251 ZPO im Hinblick auf eine zwischenzeitlich anhängig gemachte Verfassungsbeschwerde ruhen zu lassen. Sollte das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde abermals abweisen, ohne Gründe zu nennen, so wolle sie sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden.
Mit Schriftsatz vom 25.11.2011 hat die Klägerin verschiedene Auskünfte zum Stand des Verfahrens begehrt und beantragt, zu erfahren, ob dem Beklagten gemäß § 521 Abs. 2 ZPO eine Frist zur Berufungserwiderung gesetzt worden sei und wenn nicht, aus welchem Grund (Antrag Nr. 21), ob der Beklagte hinsichtlich der Zustimmung zur Klageänderung nach § 99 SGG befragt worden sei (Antrag Nr. 22) und schließlich aus welchem Grund die Feststellungsklage vom 31.08.2011 nicht als eigenständiges Verfahren geführt werde (Antrag Nr. 23).
Mit Verfügung vom 29.11.2011 ist Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 19.12.2011 bestimmt worden. Das persönliche Erscheinen der Beteiligten ist nicht angeordnet worden. Die Ladung ist der Klägerin am 01.12.2011 zugestellt worden.
Mit Schreiben vom 05.12.2011 hat der Senat um Übersendung des Bescheids vom 05.02.2010 gebeten und um Mitteilung, wann die Klägerin Fortzahlungsanträge gestellt hat und wann diese beschieden wurden. Mit Telefax vom 15.12.2011 hat der Beklagte hierzu Stellung genommen. Das entsprechende Schreiben wurde noch am selben Tag an die Klägerin weitergeleitet.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.12.2011 ist Herr L erschienen und hat dem Senat ein Schriftstück überreicht, welches mit "Vertretungsvollmacht" überschrieben war. Das Schreiben hat u.a. folgenden Wortlaut:
"( ) hiermit bevollmächtige ich Herrn U L, mich im heutigen Termin zwecks Be-weisaufnahme zu der von ihm selbst erstellten Berufungsbegründung vom 21.08.2011 zu meiner Berufungsschrift vom 16.07.2011 gegen das Urteil des Sozi-algerichts Duisburg vom 31.05.2011 aus dem Verfahren S 39 AS 1980/10 zu vertreten.
Sollte der Senat beabsichtigen, eine Entscheidung ohne Beweiserhebung zu der Berufungsbegründung vom 21.08.2011 zu treffen, so lehne ich dies strikt ab und beantrage, den heutigen Verhandlungstermin zu vertagen und gleichzeitig der Gegenpartei gemäß § 521 Abs. 2 ZPO eine Frist zur Berufungserwiderung zu setzen ( )"
Der Senat hat Herrn L mitgeteilt, die vorgelegte Vertretungsvollmacht sei eingeschränkt auf die Vertretung zwecks Beweisaufnahme und er somit nicht zur Verhandlung und Antragstellung berechtigt. Herr L hat dann ein Schreiben aus dem Verfahren S 39 AS 3889/20 und S 39 AS 2980/10, datierend vom 01.06.2011, vorgelegt und sich auf die darin erteilte Vollmacht berufen. Der Senat hat ihm daraufhin erklärt, er sei weiterhin von der Vertretung mangels entsprechender Vollmacht ausgeschlossen, da es sich bei der Vollmacht vom 01.06.2010 um eine sog. Abwesenheitsvollmacht handele, die Klägerin aber im Verfahren mit Schriftsatz vom 07.09.2011 mitgeteilt hat, dass sie wieder in Deutschland sei und ihr Schwager sie seit dem 23.08.2011 im hiesigen Berufungsverfahren nicht mehr vertrete. Er sei damit nicht wirksam bevollmächtigt.
Der Beklagte hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die erstinstanzlichen Klagen abzuweisen.
Er wiederholt und vertieft seinen bisherigen Vortrag aus dem Verwaltungs- und Gerichtsverfahren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten, der Verfahrensakte S 39 AS 1965/10 ER des Sozialgerichts Duisburgs sowie der Gerichtsakte der ersten und zweiten Instanz Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
A.
Der Senat konnte in Abwesenheit der Klägerin verhandeln und entscheiden, da diese auf die entsprechende aus dem Regelungsgehalt der §§ 110 Abs. 1 Satz 2, 111 Abs. 1, 124 Abs. 2, 126, 153 Abs. 1 Sozialgericht (SGG) folgende Möglichkeit mit der Ladung, zugegangen ausweislich Postzustellungsurkunde am 01.12.2011, hingewiesen worden ist. Der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör ist damit gewahrt. Ein Grund für eine Vertagung im Sinne von § 202 SGG i.V.m. § 227 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) lag nicht vor.
Die Klägerin ist auch nicht wirksam durch ihren Schwager, Herrn U L, vertreten worden.
Als Bruder des Ehemanns der Klägerin unterfällt er zwar der Regelung des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGG i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 6 Abgabenordnung (AO) und wäre damit grundsätzlich vor dem Landessozialgericht vertretungsbefugt. Eine wirksame Vertretung setzte jedoch zudem das Vorliegen einer wirksamen Vollmacht voraus.
Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht ein Rechtsanwalt als Bevollmächtigter auftritt, § 73 Abs. 6 Satz 4 SGG. Herr U L, der nicht Rechtsanwalt ist, hat dem Senat im Termin zwar ein mit "Vertretungsvollmacht" überschriebenes und von der Klägerin unterzeichnetes Schriftstück vorgelegt. Dieses genügte den Anforderungen an eine wirksame Prozessvollmacht jedoch nicht.
Nach § 73 Abs. 6 Satz 6 SGG gelten die Vorschriften der §§ 81, 83 bis 86 der Zivilpro-zessordnung (ZPO) über die Vollmacht entsprechend. Mithin ist grundsätzlich zwar auch eine Beschränkung der Vollmacht im Rahmen des § 83 ZPO möglich (vgl. dazu bspw. BSG Urteil v 02.09.2009 - B 12 P 2/08 R = juris Rn 13, m.w.N.). Nach dem klaren Wortlaut bezog sich die Bevollmächtigung nämlich allein auf die Vertretung in einem Termin "zwecks Beweisaufnahme". Eine solche Beweisaufnahme war jedoch weder angeordnet noch erforderlich. Die Vollmacht galt daher für den konkreten Termin zur mündlichen Verhandlung überhaupt nicht. Eine erweiternde Auslegung der Vollmacht kommt nicht in Betracht, da die Vollmacht eindeutig erkennen lassen muss, wer und in welchem Umfang bevollmächtigt wird (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 9. Aufl. 2008, § 73 Rn 61). Soweit sich Herr L des Weiteren auf eine Bevollmächtigung vom 01.06.2011 bezog, war diese ebenfalls nicht wirksam. Sie galt ausdrücklich nur im Hinblick auf die seinerzeitige Ortsabwesenheit der Klägerin. Am 07.09.2011 hatte die Klägerin jedoch gegenüber dem Senat mitgeteilt hat, dass sie wieder in Deutschland sei und ihr Schwager sie seit dem 23.08.2011 im hiesigen Berufungsverfahren nicht mehr vertrete. Eine ordnungsgemäße Prozessvollmacht des Herrn L lag nach alledem nicht vor.
B.
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid ist statthaft.
1. Sie bedarf - entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts - nicht gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung. Diese ist dann erforderlich, wenn bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR nicht übersteigt.
Teilweise wird dies damit begründet, dass eine Untätigkeitsklage nicht auf eine Geld- oder Sachleistung, sondern allein auf den Erlass eines Bescheides oder Widerspruchsbescheides gerichtet ist (vgl. etwa LSG Berlin-Brandenburg Beschluss v. 8.11.2007 - L 15 B 174/07 SO NZB = juris Rn 2; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss v. 15.9.2009 - L 5 AS 925/09 NZB - = juris Rn 8; LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. 22.9.2010 - L 10 AS 886/10 = juris Rn 27; LSG Baden-Württemberg Urteil v. 18.11.2010 - L 7 SO 2708/10 = juris Rn 15).
Demgegenüber hat das Bundessozialgericht darauf abgestellt, der Wortlaut des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG enthalte zwei Alternativen, zum einen Klagen, "die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung" betreffen (1. Alt), zum anderen Klagen, die "einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt" betreffen (2. Alt). Daher würden von der Berufungsbeschränkung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 SGG auch Untätigkeitsklagen erfasst, denn diese seien entweder auf die Vornahme eines beantragten, aber ohne zureichenden Grund innerhalb von sechs Monaten nicht erlassenen Verwaltungsakts gerichtet (§ 88 Abs. 1 SGG), oder sie hätten den Erlass eines Widerspruchsbescheides zum Gegenstand, wenn ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist (§ 88 Abs. 2 SGG). Sofern die zu erlassenden Verwaltungsakte Geld-, Dienst- oder Sachleistungen, die einen Wert von 750 Euro nicht übersteigen, unterliege auch die Untätigkeitsklage der Berufungsbeschränkung (vgl. BSG Beschluss v. 06.10.2011 - B 9 SB 45/11 B = juris Rn 9 ff., m.w.N.).
Dieser Streit ist im vorliegenden Fall unerheblich. Die Untätigkeitsklage der Klägerin richtete sich auf Erlass eines Widerspruchsbescheides betreffend die Ablehnung des Antrags auf Überprüfung des Bescheides vom 10.05.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.07.2008. Mit diesen Bescheiden hat der Beklagte Leistungen der Klägerin ab August 2006 für mehr als ein Jahr versagt. Die Berufung ist damit nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG ipso iure zulässig. Entsprechendes gilt für die ebenfalls von der Klägerin ursprünglich erhobene Nichtigkeitsklage.
2. Demnach hat das Sozialgericht zu Unrecht auf Antrag der Klägerin nach Erlass des Gerichtsbescheides (vgl. zur fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung auch BSG Urteil v 21.06.2011 - B 4 AS 32/11 B = juris Rn 9) eine mündliche Verhandlung durchgeführt und das angefochtene Urteil erlassen. Mündliche Verhandlung kann nur beantragt werden, wenn die Berufung gegen den Gerichtsbescheid nicht gegeben ist (§105 Abs. 2 Satz 2 SGG). Da hier jedoch die Berufung statthaft gewesen ist, hätte allein dieses Rechtsmittel gegen den Gerichtsbescheid eingelegt werden dürfen (§ 105 Abs. 2 Satz 1 SGG). Unabhängig davon, ob das auf dem unzulässigen Rechtsbehelf beruhende Urteil damit rechtswidrig oder nichtig ist (zur Nichtigkeit vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 125 Rn 5b), bleibt gegen das Urteil die Berufung statthaft (vgl. Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 143 Rn 2; vgl. auch das Urteil des Senats v 11.08.2008 - L 19 AS 9/08). Dieses Urteil ist auf die Berufung aufzuheben, weil für seinen Erlass eine Rechtsgrundlage fehlte. Dies gilt auch den Fall der Annahme der Nichtigkeit des Urteils, weil auch dieses der formellen Rechtskraft fähig ist (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 125 Rn 5c). Eines Eingehens auf die im Zusammenhang mit dem Erlass des Urteils erhobenen Rügen, bedarf es daher nicht mehr. Dem Antrag der Klägerin vom 31.10.2011, festzustellen, dass die Rechtsbehelfsbelehrung in dem Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 31.05.2011 rechtswidrig und die Berufung gesetzlich zuzulassen war (Klageantrag zu 13), ist damit sachlich Genüge getan.
II. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid ist auch fristgerecht eingelegt worden.
Nach § 151 Abs. 1 SGG, der wegen § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG auch für Gerichtsbescheide gilt, ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Nach § 151 Abs. 2 SGG ist sie auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsfrist läuft dann nicht, wenn der Beteiligte, wie vorliegend, eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung erhalten hat. In diesem Fall gilt dann für die Einlegung der Berufung grundsätzlich die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 SGG (BSG Urteil v 21.06.2011 - B 4 AS 32/11 B = juris Rn 8 m.w.N).
Die erstmalig mit am 18.07.2011 bei dem Sozialgericht eingelegte Berufung war damit fristgerecht.
III. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid ist, soweit sie die Untätigkeitsklage betrifft, unzulässig.
Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Berufung ist auch im sozialgerichtlichen Verfahren stets das Vorliegen einer sog. Beschwer, d.h. eines Rechtsschutzbedürfnisses für die Rechtsmittelinstanz (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Vor § 143 Rn 5 m.w.N). Diese liegt bei der Klägerin durch den Gerichtsbescheid im Hinblick auf die ursprünglich erhobene Untätigkeitsklage weder in formeller noch in materieller Hinsicht vor (zur Unterscheidung von formeller und materieller Beschwer, vgl. Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Vor § 143 Rn 6 f.) Das Sozialgericht hat der Untätigkeits-klage in seinem Gerichtsbescheid vom 01.04.2011 vollumfänglich stattgegeben. Die Klä-gerin war insoweit durch den Gerichtsbescheid nicht beschwert. Die Berufung ist somit soweit die Untätigkeitsklage betroffen ist - unzulässig und war daher zu verwerfen.
IV. Soweit die Klägerin in erster Instanz die Nichtigkeit des Bescheides vom Beklagten vom 05.02.2010 geltend gemacht hat, war dies als Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG zulässig.
Danach kann mit einer Klage die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Das Vorliegen eines Nichtigkeitstatbestandes nach § 40 SGB X ist weder ersichtlich noch von dem Kläger vorgetragen worden. Im Übrigen hat die Klägerin die ursprünglich erhobene Klage insoweit zwischenzeitlich in der Berufungsinstanz zurückgenommen.
V. Soweit die Klägerin nach Erlass des Gerichtsbescheids in erster Instanz sowie darüber hinaus auch in zweiter Instanz die Änderung der ursprünglich erhobenen Untätigkeitsklagen in eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage begehrt hat, war dies unzulässig.
Die Klägerin hat mit Schriftsätzen vom 29.07.2011 (Antrag zu 1), 30.07.2011 (Antrag zu 2) sowie am 21.08.2011 und inhaltsgleich am 22.08.2011 (Antrag zu 4) auch in der Beru-fungsinstanz beantragt, die ursprünglich als Untätigkeitsklage begonnene Klage als An-fechtungs- und Verpflichtungsklage fortzusetzen. Mit Schriftsatz vom 16.09.2011 hat die Klägerin mitgeteilt, maßgeblich sei allein der Antrag vom 21.08.2011 (Antrag zu 4), wohingegen sie mit Schriftsatz vom 20.10.2011 erklärt hat, maßgeblich sei allein der Schriftsatz vom 29.07.2011 einschließlich der Klageänderung vom 22.08.2011 (Anträge zu 1 und 4). Somit war über die Klageanträge zu 1 und 4 zu entscheiden, mit der Klägerin beantragt hat, "den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid vom 05.02.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2011 sowie sämtliche der bisher ergangenen ablehnenden Bescheide aufzuheben und einen neuen Bescheid zu erlassen, welcher der Klägerin Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe ab dem 01.08.2006 abzüglich des antragsfreien Zeitraums vom 01.12.2007 bis 17.06.2008 nebst einer Verzinsung von 4% p.a. gewährt".
Hierbei handelt es sich um einen Antrag auf Klageänderung. Ist die Berufung jedoch - wie im vorliegenden Fall - unzulässig, so kann sie nicht durch eine Klageänderung zulässig gemacht werden (so bereits BSG Urteil v 03.11.1959 - 9 RV 826/56 = BSGE 11, 26 = juris Rn 20; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 99 Rn 12).
C.
Die von der Klägerin erhobenen Feststellungsklagen sind unzulässig.
I. Die Klägerin hat im Schriftsatz vom 31.08.2011 und inhaltsgleich im Schriftsatz vom 21.10.2011 beantragt hat, festzustellen, dass die vom SG Duisburg mit Beschluss vom 01.04.2011 in dem Verfahren S 39 AS 1965/10 ER zugesprochenen Leistungen von monatlich 427,78 EUR ihr nicht darlehens- sondern zuschussweise zustehen (Klageanträge 10 und 20). Hierbei handelt es sich prozessual um Feststellungsklagen nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Mit dieser Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Dabei umfasst § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG auch die Feststellung einzelner Beziehungen, Berechtigungen oder Pflichten aus einem Rechtsverhältnis (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 10/08 R - m.w.N.). Mit den Feststellungsklagen be-gehrt die Klägerin die Klärung der Frage, ob ihr - entgegen der Entscheidung Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes S 39 AS 1965/10 ER - Leistungen zuschuss- statt dar-lehensweise zustehen. Hinsichtlich dieser Frage besteht ein berechtigtes Feststellungsinteresse i.S.v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG nicht. Die Feststellungsklage ist gegenüber der insoweit zu erhebenden Anfechtungs- und Verpflichtungsklage subsidiär (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 55 Rn. 3 f.).
II. Bei den im Schriftsatz vom 31.08.2011 vom gestellten Anträge zu 5 bis 9, die den Anträgen zu 15 bis 19 aus dem Schriftsatz vom 21.10.2011 inhaltlich entsprechen, mit denen die Klägerin verschiedenste "Feststellungen" begehrt, handelt es sich nicht um zulässige Feststellungsklagen nach § 55 SGG. Sachlich sind es vielmehr Nachfragen der Klägerin hinsichtlich einzelner Aspekte des Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, denen - entgegen der Auffassung der Klägerin - eine Entscheidungsrelevanz nicht zukommt. Sie waren vor diesem Hintergrund ebenfalls abzuweisen.
III. Die Feststellungsanträge zu 14 und 21, sind ebenfalls als Feststellungsklagen nach § 55 SGG unzulässig. Ein separates Feststellungsinteresse dahingehend, dass die Einhaltung der einschlägigen Verfahrensvorschriften durch das Gericht ausdrücklich festgestellt wird, besteht nicht. Die Klägerin geht in ihren Anträgen erkennbar auch von der rechtsirrigen Vorstellung aus, für das sozialgerichtliche Berufungsverfahren seien die Vorschriften der ZPO maßgeblich. Dies ist dem von der Klägerin angenommenen Maße nicht der Fall. Insbesondere regelt die Form und Frist der Berufungseinlegung im sozialgerichtlichen Verfahren nicht die ZPO, sondern § 151 SGG. Die Vorschriften der ZPO finden nach § 202 SGG lediglich entsprechende Anwendung, soweit das SGG selbst keine Bestimmungen über das Verfahren, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensordnungen dies nicht ausschließt.
D. Die Klägerin hat überdies verschiedene prozessuale Anträge gestellt.
I. Den im Schriftsatz vom 11.11.2011 formulierte Antrag, das Verfahren gemäß § 202 SGG i.V.m. § 251 ZPO im Hinblick auf eine zwischenzeitlich anhängig gemachte Verfassungsbeschwerde ruhen zu lassen, hat die Klägerin am 25.11.2011 für erledigt erklärt. Im Übrigen wäre der Antrag, den nicht beide Parteien gestellt haben (§ 202 SGG i.V.m. § 251 Abs. 1 Satz 1 ZPO), auch nicht sachgerecht gewesen.
II. Schließlich kam auch die von der Klägerin beantragte (Antrag zu 3) Zurückverweisung an das SG Duisburg nach alledem nicht in Betracht. Unabhängig davon, dass es sich trotz der Formulierung prozessual hierbei nicht um eine Antrag, sondern lediglich um eine Anregung handelte, liegen die tatbestandlich hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 159 SGG nicht vor.
III. Soweit die Klägerin beantragt hat, den Klageänderungsantrag vom 30.07.2011 als gegenstandslos zu betrachten (Antrag zu 11) und allein den in ihrer Berufungsbegründung vom 21.08.2011 integrierten Klageänderungsantrag zum Gegenstand des Verfahrens zu machen, ist der Senat dem nachgekommen (vgl. oben B V). Der Beklagte hat auch - wie beantragt (Anträge zu 11 und 22) - Stellung zur Frage der Klageänderung genommen. Er hat diese als nicht sachdienlich abgelehnt. Soweit die Klägerin es offensichtlich für opportun hielt, das mit Schriftsatz vom 31.08.2011 eingebrachte Begehren als eigenständiges Klageverfahren zu führen (vgl. Antrag zu 23), wäre dies ebenfalls nicht sachdienlich gewesen. Es handelte sich, wie oben (C II) dargelegt, um unzulässige Feststellungsanträge.
IV. Soweit die Klägerin beantragt hat, die Berufungsbegründung vom 21.08.2011 zum Ge-genstand des Verfahrens zu machen und die in der Berufung vom 16.07.2011 enthalte-nen Begründung als gegenstandslos zu betrachten (Antrag zu 12), verkennt sie den Charakter der sozialgerichtlichen Verfahrensordnung. Anders als im Zivilprozess gilt hier nicht der Beibringungs-, sondern der Untersuchungsgrundsatz. Das Gericht erforscht danach den Sachverhalt von Amts wegen, ohne an das Vorbringen und Beweisanträge der Beteiligten gebunden zu sein (vgl. Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Vor § 60 Rn. 4). Auch dass die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 19.12.2011 ausgeführt hat, sie lehne eine "Entscheidung ohne Beweiserhebung zu der Berufungsbegründung vom 21.08.2011" ab und beantrage, den Verhandlungstermin zu vertagen und dem Beklagten eine Frist nach § 521 Abs. 2 ZPO zu setzen, hinderte eine Entscheidung des Senats danach nicht. Die von der Klägerin begehrte Beweiserhebung war rechtlich nicht erforderlich. Die Sache war entscheidungsreif.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.
Rechtskraft
Aus
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