Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 10 AS 2189/11
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 1914/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.09.2011 geändert. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe ab dem 20.09.2011 bewilligt.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für seine Klage gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid.
Der am 00.00.1982 geborene Kläger stand seit dem 01.01.2005 im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Bei der erstmaligen Antragstellung Ende 2004 gab er an, nicht über Einkommen zu verfügen an. Über einen PKW verfüge er nicht. Direkt über der Unterschrift des Klägers enthielt der Antrag die fettgedruckte Klausel:
"Ich versichere, dass die von mir gemachten Angaben zutreffen. Änderungen insbesondere der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse werde ich unaufgefordert und unverzüglich mitteilen."
Auch die von dem Kläger unterzeichneten Fortzahlungsanträge vom 22.03.2005, 23.05.2005 und 16.11.2005 enthielten einen solchen Passus, wonach der Kläger künftige Änderungen unaufgefordert und unverzüglich mitteilt. Im Antrag vom 16.11.2005 strich der Kläger diesen Passus indes durch.
Am 17.10.2006 ging bei dem Rechtsvorgänger des Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagter) ein Schreiben ein, aus dem sich ergab, dass dem Kläger mit Bescheid vom 19.03.2004 eine Halbwaisenrente bewilligt worden war. Am 08.08.2006 schloss der Kläger einen Berufsausbildungsvertrag mit der F Stiftung W als Buchbinder.
Nach Vollendung seines 25. Lebensjahrs stellte der Kläger zum 24.07.2007 einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II vom 24.07.2007 und gab darin an, Ausbildungsgeld und eine Halbwaisenrente zu erhalten. Auch dieses Formular enthielt den vom Kläger unterzeichneten Passus:
"Künftige Änderungen (insbesondere der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie des Umfangs der Erwerbsfähigkeit) werde ich unaufgefordert und unverzüglich mitteilen"
Im Folgeantrag vom 12.11.2007 unterzeichnete er ebenfalls obigen Passus. In den Folgeanträgen vom 23.05.2008, 18.06.2008, 04.11.2008 und 02.12.2008 unterschrieb der Kläger, dass er "bei wesentlichen Änderungen der Einkommenshöhe oder der Aufwendung ( ) verpflichtet (ist), diese unverzüglich mitzuteilen und entsprechende Nachweise vorzulegen". In den Folgeanträgen seit dem 24.07.2007 gab der Kläger hinsichtlich seines Einkommens keine Änderungen an.
Für die Zeit ab dem 01.06.2009 stellte der Kläger am 11.05.2009 einen Fortzahlungsantrag, in dem er ankreuzte, Änderungen zum vorherigen Bewilligungszeitraum lägen nicht vor. Mit seiner Unterschrift bestätigte er dabei, dass er künftige Änderungen (insbesondere der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie des Umfangs der Erwerbsfähigkeit) unaufgefordert und unverzüglich mitteilen werde.
Mit Bescheid vom 13.05.2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger daraufhin Leistungen in Höhe von 582,67 EUR monatlich für den Zeitraum vom 01.06.2011 bis 30.11.2009 unter Anrechnung eines Einkommens aus Halbwaisenrente in Höhe von 35,72 EUR (65,72 EUR abzüglich einer Pauschale von 30,00 EUR). Wegen der gesetzlichen Erhöhung der Regelleistung bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 07.06.2009 sodann für den Zeitraum vom 01.07.2009 bis 30.11.2009 Leistungen in Höhe von monatlich 590,67 EUR.
Für den Folgezeitraum vom 30.11.2009 stellte der Kläger am 26.10.2009 einen Weiterbewilligungsantrag. Auch hierin gab er an, Änderungen lägen nicht vor und versicherte durch seine Unterschrift, künftige Änderungen (insbesondere der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie des Umfangs der Erwerbsfähigkeit) unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Mit Bescheid vom 11.11.2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger unter Anrechnung von Einkommen aus Halbwaisenrente in Höhe von 35,72 EUR Leistung von monatlich 590,67 EUR für die Zeit vom 01.12.2009 bis 31.05.2010.
Am 21.01.2010 stellte der Kläger einen Überprüfungsantrag nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches für alle bereits bestandskräftigen Bewilligungsbescheide vor dem Hintergrund einer etwaigen Verfassungswidrigkeit der bisherigen Regelsätze. Mit Bescheid vom 15.03.2010 wurde dieser Antrag abgelehnt. Auf Nachfrage des Beklagten bescheinigte das Berufsbildungswerk W, dass der Kläger vom 01.08.2006 bis 31.07.2009 eine Ausbildung absolviert und dass während der Maßnahme kein Einkommen erzielt wird. Am 17.03.2010 bat der Kläger um Zustimmung zum Umzug in eine ca. 35 qm große Wohnung in der T-straße 00 in X. Die Bruttokaltmiete betrug 260,00 EUR. Mit Bescheid vom 10.05.2010 bewilligte der Beklagte die Übernahme der Kosten für die neue Wohnung.
Am 14.05.2010 beantragte der Kläger für den Zeitraum an dem 01.06.2010 die Fortzahlung der Leistungen nach dem SGB II. Angaben hinsichtlich etwaig erzielten Einkommens machte er hierbei nicht. Durch seine Unterschrift versicherte er auch hier, künftige Änderungen (insbesondere der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie des Umfangs der Erwerbsfähigkeit) unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen Mit Bescheid vom 18.05.2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für den Zeitraum vom 01.06.2010 bis 30.11.2010 in Höhe von monatlich 590,67 EUR, wobei wiederum Halbwaisenrente in Höhe von 35,72 EUR berücksichtigt wurde.
Aufgrund eines Datenabgleichs stellte der Beklagte im Juni 2010 fest, dass der Kläger seit Juni 2009 Arbeitslosengeld I (ALG I) erhielt. Der entsprechende Bewilligungsbescheid vom 15.06.2009 wies für die Zeit vom 04.06.2009 bis 03.06.2010 eine kalendertägliche Leistung in Höhe von 9,74 EUR aus. Hieraus ergab sich ein monatlicher Zahlbetrag in Höhe von 292,20 EUR.
Mit Schreiben vom 23.06.2010 hörte der Beklagte den Kläger hinsichtlich des Erhalt des ALG I an und führte aus, der Kläger müsse, da er das insoweit erzielte Einkommen nicht angegeben habe, die im Zeitraum vom 01.06.2009 bis 30.06.2010 zu Unrecht erhalten Leistungen erstatten. Es sei beabsichtigt, die für diesen Zeitraum ergangenen Bewilligungsbescheide teilweise aufzuheben und insgesamt Leistungen in Höhe von 3.506,40 EUR zurückzufordern.
Am 16.07.2010 erließ der Beklagte einen Bescheid, in welchem die Entscheidungen vom 13.05.2009, 07.06.2009, 11.11.2009 und 18.05.2010 über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.06.2009 bis einschließlich 30.06.2010 teilweise in Höhe von 3.506,40 EUR aufgehoben und vom Kläger die Erstattung verlangt. Der Kläger habe vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig nicht mitgeteilt, dass er ALG I bezogen habe und überdies in den Anträgen von Oktober 2009 und April 2010 falsche bzw. unvollständige Angaben gemacht. Die Aufhebung resultiere aus § 48 SGB X sowie § 45 SGB X. Bei der Aufhebung handele es sich nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 SGB II um eine gebundene Entscheidung.
Die zu erstattenden Leistungen - es handelte sich jeweils um zu viel gewährte Regelleistungen - bezifferte der Beklagte wie folgt:
Erstattungszeitraum 01.06. - 30.06.2009 262,98 EUR
Erstattungszeitraum 01.07. - 31.07.2009 292,20 EUR
Erstattungszeitraum 01.08. - 31.08.2009 292,20 EUR
Erstattungszeitraum 01.09. - 30.09.2009 292,20 EUR
Erstattungszeitraum 01.10 - 31.10.2009 292,20 EUR
Erstattungszeitraum 01.11. - 30.11.2009 292,20 EUR
Erstattungszeitraum 01.12. - 31.12.2009 292,20 EUR
Erstattungszeitraum 01.01. - 31.01.2010 292,20 EUR
Erstattungszeitraum 01.02. - 28.02.2010 292,20 EUR
Erstattungszeitraum 01.03. - 31.03.2010 292,20 EUR
Erstattungszeitraum 01.04. - 30.04.2010 292,20 EUR
Erstattungszeitraum 01.05. - 31.05.2010 292,20 EUR
Erstattungszeitraum 01.06. -30.06.2010 29,22 EUR
Die Rückforderung folge aus § 50 SGB X.
Der Bescheid vom 16.07.2010 wurde dem Kläger - ausweislich entsprechender Postzustellungsurkunde - am 22.07.2010 zugestellt.
Am 13.08.2010 stellte der Beklagte Strafanzeige gegen den Kläger. Das Verfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft X geführt (000) und zwischenzeitlich eingestellt.
Mit Telefax vom 20.08.2010 legte der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, Widerspruch gegen den Bescheid vom 16.07.2010 ein. Er führte aus, der Kläger habe bis Ende Mai 2009 eine Ausbildung absolviert und habe sich anschließend um Arbeitslosengeld I bemüht. Die Mutter des Klägers habe dann Mitte Juni 2009 das Original des ALG I-Bescheides abgegeben. Hieran sei ein kleines Zettelchen gewesen, mit der Bitte den Bescheid zu kopieren und das Original zurück zu senden. Es könne durch Zeugen unter Beweis gestellt werden, dass die Mutter das Original in den Briefkasten in der dritten Etage des Hauses D-Straße 00 in W eingeworfen habe. Hierbei sei sie von einem Klassenkameraden des Klägers beobachtet worden. Von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit könne daher keine Rede sein. Mit weiterem Schreiben vom 01.10.2010 führte er hinsichtlich der Antragsformulare, in denen das ALG I nicht angegeben worden war, aus, der Kläger könne sich dies nur so erklären, dass die Mutter die Formulare allein, also ohne ihn ausgefüllt habe und er habe es dann von seiner Mutter abgeben lassen. Auch wenn die Antragsformulare falsch ausgefüllt gewesen seien, sei aber wegen des Einwurfs des ALG I-Bescheides der Behörde bekannt gewesen, dass Einkommen erzielt wird. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger die Halbwaisenrente nur bis Abschluss der Lehre im Mai 2009 erhalten habe.
Mit Bescheiden vom 14.10.2010 änderte der Beklagte die Bescheid vom 13.05.2009, 11.09.2009 und 14.10.2010 insoweit ab, als nunmehr als Einkommen lediglich das Arbeitslosengeld I abzüglich einer pauschalen Einkommensbereinigung von 30,00 EUR für den Zeitraum vom 01.06.2009 bis einschließlich 30.06.2010 in Ansatz gebracht wurde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.05.2011 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Ausweislich der Bescheide vom 13.05.2009, 07.06.2009, 11.11.2009 und 18.05.2010 habe der Bedarf des Klägers im Juni 2009 582,67 EUR und für die Zeit von Juli 2009 bis Juni 2010 590,67 EUR betragen. Diesem Bedarf sei das nach dem SGB II maßgebliche Einkommen gegenüberzustellen gewesen. Als Einkommen wären danach grundsätzlich die Halbwaisenrente sowie das ALG I zu berücksichtigen gewesen. Die Tatsache, dass die Zahlung der Halbwaisenrente zum Juni 2009 eingestellt worden ist, sei durch den Erlass der Änderungsbescheide vom 14.10.2010 berücksichtigt worden. Zu Unrecht sei demnach das ALG I nicht berücksichtigt worden. Für den Monat Juni 2009 habe der Kläger 262,98 EUR, für den Zeitraum Juli 2009 bis Mai 2010 monatlich 292,20 EUR und für Juni 2010 29,22 EUR ALG I erhalten. Dies habe man durch die entsprechende teilweise Aufhebung der Bescheide berücksichtigen können. Für die Bescheide vom 13.05.2009 und 07.06.2009 folge dies aus § 48 Abs. 1 Nr. 3 SGB X, da der Kläger Einkommen erzielt habe, welcher zum teilweisen Verlust des Anspruchs geführt habe. Auf ein Verschulden komme es hierbei nicht an. Soweit der Bescheid vom 11.11.2009 betroffen sei, müsse von § 45 Abs. 2 SGB X ausgegangen werden. Der Kläger habe in den Anträgen vom 19.10.2009 und vom 27.04.2010 angegeben, nicht über Einkommen zu verfügen. Damit habe er zumindest grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht. Der Angabe, seine Mutter habe die Anträge ausgefüllt und abgegeben, sei entgegen zu halten, dass der Kläger diese eigenhändig unterzeichnet habe. Zudem habe dem Kläger auffallen müssen, dass das ALG I in der Berechnung der gewährten Leistungen nach dem SGB II nicht auftauchte. Im Hinblick auf die Aufhebungen seien die relevanten Fristen eingehalten. Wegen § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. 330 Abs. 3 SGB III sei die Aufhebung zwingend gewesen. Da die Leistungen nur teilweise aufgehoben worden seien finde § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II keine Anwendung. Der Widerspruchsbescheid wurde am 31.05.2011 zugestellt.
Hiergegen hat der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, am 15.06.2011 Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf erhoben und daneben beantragt,
dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I zu bewilligen.
Zur Begründung trägt er vor, er biete Beweis durch seine Mutter dafür an, dass sie den ALG I-Bewilligungsbescheid in den Briefkasten des Beklagten geworfen habe. Das Strafverfahren sei nach Vernehmung seiner Mutter eingestellt worden.
Mit Beschluss vom 22.09.2011, zugestellt am 28.09.2011, hat das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien nicht zu beanstanden. Auf die Frage, ob der ALG I-Bescheid eingeworfen worden sei, komme es nicht an. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 21.10.2011, eingegangen beim Sozialgericht Düsseldorf am 24.10.2011, hat der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten beantragt,
dem Kläger unter Abänderung des ablehnenden Beschlusses des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.09.2011 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I zu bewilligen.
Es sei zwar richtig, dass der Kläger den Antrag fehlerhaft ausgefüllt habe. Allerdings habe er dies dadurch korrigiert, dass seine Mutter den ALG I-Bescheid eingereicht habe. Dass dieses Schriftstück offenbar bei dem Beklagten verloren gegangen sei, könne nicht zu Lasten des Klägers gehen. Dass das Schreiben eingereicht worden ist, könne durch Zeugenbeweis nachgewiesen werden. Das Sozialgericht hätte diesem Beweisantrag stattgeben müssen. Alles andere sei eine vorweggenommene Beweiswürdigung. Es bestehe nach alledem zumindest eine gewisse Erfolgsaussicht, so dass Prozesskostenhilfe zu bewilligen sei.
Der Beklagte hat auf den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Gerichtsakte der ersten und zweiten Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist begründet.
Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114, 115 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet - nach der hier gebotenen summarischen Prüfung - zumindest teilweise Aussicht auf Erfolg.
Die teilweise Aufhebung der Bewilligungsbescheide vom 13.05.2009, 07.06.2009, 11.11.2009 und 18.05.2010 wegen Anrechnung von Einkommen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II für den Zeitraum 01.06.2009 bis einschließlich 30.06.2010 ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II, 330 Abs. 3 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches - Arbeitsförderung - (SGB III). Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, aufzuheben, wenn nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt nach § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile des Gesetzbuches anzurechnen sind, der Beginn des Anrechnungszeitraumes (vgl. Urteil des Senats v 08.02.2010 - L 19 (20) AS 45/09 = juris Rn. 40 f.). Bei den vorliegend teilweise aufgehobenen Bewilligungsbescheiden handelt es sich um Dauerverwaltungsakte. Nach Erlass der nunmehr aufgehobenen Bewilligungsbescheide ist in den Verhältnissen betreffend die Monate Juni 2009 bis einschließlich Juni 2010 durch den monatlichen Zufluss des Arbeitslosengelds I eine wesentliche Änderung i.S.v. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingetreten. Das Arbeitslosengeld I war als Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 SGB II auf den Hilfebedarf des Klägers nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II anzurechnen.
Bei den Entscheidungen über die Aufhebungen von Leistungen nach dem SGB II nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X handelt es sich nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II in der zum streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III nicht um Ermessensentscheidungen, sondern um gebundene Entscheidungen. Die Fristen der §§ 48 Abs. 4 Satz 1, 45 Abs. 3 SGB X sind ebenfalls gewahrt. Der Beklagte hat die Jahresfrist der §§ 48 Abs. 4 Satz 1, 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten, da er innerhalb eines Jahres nach der Anhörung des Klägers den Aufhebungsbescheid Bescheid vom erlassen hat (vgl. dazu Urteil des Senats a.a.O.). Auf die Frage eines Verschuldens kommt es somit nicht an.
Selbst wenn man - wie das Sozialgericht und der Beklagte - davon ausgeht, dass lediglich im Hinblick auf die teilweise Aufhebung der Bescheide vom 13.05.2009 und 07.06.2009 § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X Rechtsgrundlage und die übrigen Bescheide nach § 45 Abs. 1, 2 SGB X zurückzunehmen seien, ist die Aufhebung ebenfalls dem Grunde nach nicht zu beanstanden.
Der Kläger könnte sich nämlich auf ein schützenswertes Vertrauen nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht berufen. So beruhten die Bescheide nämlich zum einen auf Angaben, die der Kläger zumindest in grob fahrlässiger Weise unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Zum anderen hat - wenn der Kläger die Rechtswidrigkeit der Verwaltungsakte nicht hat kennen wollen - insoweit grobe Fahrlässigkeit vorgelegen. Auf die Frage, ob der Kläger den ALG I-Bescheid im Original durch seine Mutter in den Briefkasten hat werfen lassen, kommt es dabei nicht an. Dies würde den Kläger nämlich nicht exkulpieren. Der Kläger hat - obwohl er in jedem Antrag mit seiner Unterschrift erkennbar dargelegt hat - er werde wesentliche Änderungen in der Einkommenssituation mitteilen, in den Anträgen zu keinem Zeitpunkt angegeben, dass er Arbeitslosengeld I bezieht. Selbst wenn man nun davon ausgehen wollte, der Kläger habe die Vorstellung gehabt, er habe seiner Verpflichtung dadurch Genüge getan, dass seine Mutter - was als wahr unterstellt werden kann - den ALG I-Bescheid bei dem Beklagten eingeworfen hat, so hätte es dem Kläger auffallen müssen, dass das Einkommen zu keinem Zeitpunkt berücksichtigt worden ist. Dies erachtet der Senat unter Würdigung der Gesamtumstände als grob fahrlässig, so dass sich ein Vertrauenstatbestand nicht bilden konnte. Auch in diesem Fall wäre die Rücknahme wegen § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II in der zum streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III eine gebundene Entscheidung gewesen. Die Frist wäre ebenfalls eingehalten, § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X (vgl. dazu bereits oben).
Nach summarischer Prüfung sind die angefochtenen Bescheide indes hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Rückforderung rechtswidrig.
Mit Bescheiden vom 14.10.2010 hat der Beklagte dem Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum folgende Regelleistungen bewilligt:
Bewilligungszeitraum 01.06. - 30.06.2009 118,02 EUR
Bewilligungszeitraum 01.07. - 31.07.2009 96,80 EUR
Bewilligungszeitraum 01.08. - 31.08.2009 96,80 EUR
Bewilligungszeitraum 01.09. - 30.09.2009 96,80 EUR
Bewilligungszeitraum 01.10. - 31.10.2009 96,80 EUR
Bewilligungszeitraum 01.11. - 30.11.2009 96,80 EUR
Bewilligungszeitraum 01.12. - 31.12.2009 96,80 EUR
Bewilligungszeitraum 01.07. - 31.01.2010 96,80 EUR
Bewilligungszeitraum 01.08. - 28.02.2010 96,80 EUR
Bewilligungszeitraum 01.09. - 31.03.2010 96,80 EUR
Bewilligungszeitraum 01.10. - 30.04.2010 96,80 EUR
Bewilligungszeitraum 01.11. - 31.05.2010 96,80 EUR
Bewilligungszeitraum 01.12. -30.06.2010 359,00 EUR
Die Höhe der damit bewilligten Leistungen ist nach summarischer Prüfung unter Berücksichtigung des in diesem Zeitraums tatsächlich zugeflossenen ALG I unter Abzug des Pauschbetrag nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V) vom 17.12.2007 (BGBl. I, S. 2942) in Höhe von 30,00 EUR nicht zu beanstanden. Weitere Abzüge, insbesondere etwa im Hinblick auf gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen, sind nicht ersichtlich.
Vergleicht man diese Werte mit den dem Kläger ursprünglich bewilligten Regelleistungen
Bewilligungszeitraum 01.06. - 30.06.2009 315,28 EUR
Bewilligungszeitraum 01.07. - 31.07.2009 323,28 EUR
Bewilligungszeitraum 01.08. - 31.08.2009 323,28 EUR
Bewilligungszeitraum 01.09. - 30.09.2009 323,28 EUR
Bewilligungszeitraum 01.10. - 31.10.2009 323,28 EUR
Bewilligungszeitraum 01.11. - 30.11.2009 323,28 EUR
Bewilligungszeitraum 01.12. - 31.12.2009 323,28 EUR
Bewilligungszeitraum 01.01.- 31.01.2010 323,28 EUR
Bewilligungszeitraum 01.02. - 28.02.2010 323,28 EUR
Bewilligungszeitraum 01.03. - 31.03.2010 323,28 EUR
Bewilligungszeitraum 01.04. - 30.04.2010 323,28 EUR
Bewilligungszeitraum 01.05. - 31.05.2010 323,28 EUR
Bewilligungszeitraum 01.06. -30.06.2010 323,28 EUR
so ergibt sich hieraus folgende Differenz:
Bewilligungszeitraum 01.06. - 30.06.2009 197,26 EUR
Bewilligungszeitraum 01.07. - 31.07.2009 226,48 EUR
Bewilligungszeitraum 01.08. - 31.08.2009 226,48 EUR
Bewilligungszeitraum 01.09. - 30.09.2009 226,48 EUR
Bewilligungszeitraum 01.10 - 31.10.2009 226,48 EUR
Bewilligungszeitraum 01.11. - 30.11.2009 226,48 EUR
Bewilligungszeitraum 01.12. - 31.12.2009 226,48 EUR
Bewilligungszeitraum 01.01.- 31.01.2010 226,48 EUR
Bewilligungszeitraum 01.02. - 28.02.2010 226,48 EUR
Bewilligungszeitraum 01.03. - 31.03.2010 226,48 EUR
Bewilligungszeitraum 01.04. - 30.04.2010 226,48 EUR
Bewilligungszeitraum 01.05. - 31.05.2010 226,48 EUR
Für den Monat Juni 2010 ergibt sich sogar ein Anspruch des Klägers in Höhe von 35,72 EUR.
Ausweislich der vorliegenden Bescheide kommt hier lediglich eine Aufhebung und Rückforderung in Höhe von 197,26 EUR + (11 x 226,48 EUR) - 35,72 EUR = 2.652,82 EUR in Betracht. Der Kläger ist insoweit durch den Rückforderungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids, welcher weiterhin eine Rückforderungssumme von 3.506,40 EUR ausweist, beschwert. Der Senat verkennt hierbei nicht, dass der Beklagte an den Kläger in Ausführung der Bewilligungsbescheide vom 14.10.2010 weitere Leistungen in Höhe der ursprünglich vom Kläger bezogenen - und fälschlich angerechneten - Halbwaisenrente gezahlt hat. Soweit es insoweit faktisch zu einer Überzahlung gekommen ist, bedarf es einer separaten Rückforderung.
Die Klage hat damit, nach hier allein maßgeblicher summarischer Prüfung, teilweise Aussicht auf Erfolg.
Der Kläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 73a SGG i.V.m. § 115 ZPO), so dass ihm ratenfreie Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu bewilligen ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für seine Klage gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid.
Der am 00.00.1982 geborene Kläger stand seit dem 01.01.2005 im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Bei der erstmaligen Antragstellung Ende 2004 gab er an, nicht über Einkommen zu verfügen an. Über einen PKW verfüge er nicht. Direkt über der Unterschrift des Klägers enthielt der Antrag die fettgedruckte Klausel:
"Ich versichere, dass die von mir gemachten Angaben zutreffen. Änderungen insbesondere der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse werde ich unaufgefordert und unverzüglich mitteilen."
Auch die von dem Kläger unterzeichneten Fortzahlungsanträge vom 22.03.2005, 23.05.2005 und 16.11.2005 enthielten einen solchen Passus, wonach der Kläger künftige Änderungen unaufgefordert und unverzüglich mitteilt. Im Antrag vom 16.11.2005 strich der Kläger diesen Passus indes durch.
Am 17.10.2006 ging bei dem Rechtsvorgänger des Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagter) ein Schreiben ein, aus dem sich ergab, dass dem Kläger mit Bescheid vom 19.03.2004 eine Halbwaisenrente bewilligt worden war. Am 08.08.2006 schloss der Kläger einen Berufsausbildungsvertrag mit der F Stiftung W als Buchbinder.
Nach Vollendung seines 25. Lebensjahrs stellte der Kläger zum 24.07.2007 einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II vom 24.07.2007 und gab darin an, Ausbildungsgeld und eine Halbwaisenrente zu erhalten. Auch dieses Formular enthielt den vom Kläger unterzeichneten Passus:
"Künftige Änderungen (insbesondere der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie des Umfangs der Erwerbsfähigkeit) werde ich unaufgefordert und unverzüglich mitteilen"
Im Folgeantrag vom 12.11.2007 unterzeichnete er ebenfalls obigen Passus. In den Folgeanträgen vom 23.05.2008, 18.06.2008, 04.11.2008 und 02.12.2008 unterschrieb der Kläger, dass er "bei wesentlichen Änderungen der Einkommenshöhe oder der Aufwendung ( ) verpflichtet (ist), diese unverzüglich mitzuteilen und entsprechende Nachweise vorzulegen". In den Folgeanträgen seit dem 24.07.2007 gab der Kläger hinsichtlich seines Einkommens keine Änderungen an.
Für die Zeit ab dem 01.06.2009 stellte der Kläger am 11.05.2009 einen Fortzahlungsantrag, in dem er ankreuzte, Änderungen zum vorherigen Bewilligungszeitraum lägen nicht vor. Mit seiner Unterschrift bestätigte er dabei, dass er künftige Änderungen (insbesondere der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie des Umfangs der Erwerbsfähigkeit) unaufgefordert und unverzüglich mitteilen werde.
Mit Bescheid vom 13.05.2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger daraufhin Leistungen in Höhe von 582,67 EUR monatlich für den Zeitraum vom 01.06.2011 bis 30.11.2009 unter Anrechnung eines Einkommens aus Halbwaisenrente in Höhe von 35,72 EUR (65,72 EUR abzüglich einer Pauschale von 30,00 EUR). Wegen der gesetzlichen Erhöhung der Regelleistung bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 07.06.2009 sodann für den Zeitraum vom 01.07.2009 bis 30.11.2009 Leistungen in Höhe von monatlich 590,67 EUR.
Für den Folgezeitraum vom 30.11.2009 stellte der Kläger am 26.10.2009 einen Weiterbewilligungsantrag. Auch hierin gab er an, Änderungen lägen nicht vor und versicherte durch seine Unterschrift, künftige Änderungen (insbesondere der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie des Umfangs der Erwerbsfähigkeit) unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Mit Bescheid vom 11.11.2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger unter Anrechnung von Einkommen aus Halbwaisenrente in Höhe von 35,72 EUR Leistung von monatlich 590,67 EUR für die Zeit vom 01.12.2009 bis 31.05.2010.
Am 21.01.2010 stellte der Kläger einen Überprüfungsantrag nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches für alle bereits bestandskräftigen Bewilligungsbescheide vor dem Hintergrund einer etwaigen Verfassungswidrigkeit der bisherigen Regelsätze. Mit Bescheid vom 15.03.2010 wurde dieser Antrag abgelehnt. Auf Nachfrage des Beklagten bescheinigte das Berufsbildungswerk W, dass der Kläger vom 01.08.2006 bis 31.07.2009 eine Ausbildung absolviert und dass während der Maßnahme kein Einkommen erzielt wird. Am 17.03.2010 bat der Kläger um Zustimmung zum Umzug in eine ca. 35 qm große Wohnung in der T-straße 00 in X. Die Bruttokaltmiete betrug 260,00 EUR. Mit Bescheid vom 10.05.2010 bewilligte der Beklagte die Übernahme der Kosten für die neue Wohnung.
Am 14.05.2010 beantragte der Kläger für den Zeitraum an dem 01.06.2010 die Fortzahlung der Leistungen nach dem SGB II. Angaben hinsichtlich etwaig erzielten Einkommens machte er hierbei nicht. Durch seine Unterschrift versicherte er auch hier, künftige Änderungen (insbesondere der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie des Umfangs der Erwerbsfähigkeit) unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen Mit Bescheid vom 18.05.2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen für den Zeitraum vom 01.06.2010 bis 30.11.2010 in Höhe von monatlich 590,67 EUR, wobei wiederum Halbwaisenrente in Höhe von 35,72 EUR berücksichtigt wurde.
Aufgrund eines Datenabgleichs stellte der Beklagte im Juni 2010 fest, dass der Kläger seit Juni 2009 Arbeitslosengeld I (ALG I) erhielt. Der entsprechende Bewilligungsbescheid vom 15.06.2009 wies für die Zeit vom 04.06.2009 bis 03.06.2010 eine kalendertägliche Leistung in Höhe von 9,74 EUR aus. Hieraus ergab sich ein monatlicher Zahlbetrag in Höhe von 292,20 EUR.
Mit Schreiben vom 23.06.2010 hörte der Beklagte den Kläger hinsichtlich des Erhalt des ALG I an und führte aus, der Kläger müsse, da er das insoweit erzielte Einkommen nicht angegeben habe, die im Zeitraum vom 01.06.2009 bis 30.06.2010 zu Unrecht erhalten Leistungen erstatten. Es sei beabsichtigt, die für diesen Zeitraum ergangenen Bewilligungsbescheide teilweise aufzuheben und insgesamt Leistungen in Höhe von 3.506,40 EUR zurückzufordern.
Am 16.07.2010 erließ der Beklagte einen Bescheid, in welchem die Entscheidungen vom 13.05.2009, 07.06.2009, 11.11.2009 und 18.05.2010 über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.06.2009 bis einschließlich 30.06.2010 teilweise in Höhe von 3.506,40 EUR aufgehoben und vom Kläger die Erstattung verlangt. Der Kläger habe vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig nicht mitgeteilt, dass er ALG I bezogen habe und überdies in den Anträgen von Oktober 2009 und April 2010 falsche bzw. unvollständige Angaben gemacht. Die Aufhebung resultiere aus § 48 SGB X sowie § 45 SGB X. Bei der Aufhebung handele es sich nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 330 SGB II um eine gebundene Entscheidung.
Die zu erstattenden Leistungen - es handelte sich jeweils um zu viel gewährte Regelleistungen - bezifferte der Beklagte wie folgt:
Erstattungszeitraum 01.06. - 30.06.2009 262,98 EUR
Erstattungszeitraum 01.07. - 31.07.2009 292,20 EUR
Erstattungszeitraum 01.08. - 31.08.2009 292,20 EUR
Erstattungszeitraum 01.09. - 30.09.2009 292,20 EUR
Erstattungszeitraum 01.10 - 31.10.2009 292,20 EUR
Erstattungszeitraum 01.11. - 30.11.2009 292,20 EUR
Erstattungszeitraum 01.12. - 31.12.2009 292,20 EUR
Erstattungszeitraum 01.01. - 31.01.2010 292,20 EUR
Erstattungszeitraum 01.02. - 28.02.2010 292,20 EUR
Erstattungszeitraum 01.03. - 31.03.2010 292,20 EUR
Erstattungszeitraum 01.04. - 30.04.2010 292,20 EUR
Erstattungszeitraum 01.05. - 31.05.2010 292,20 EUR
Erstattungszeitraum 01.06. -30.06.2010 29,22 EUR
Die Rückforderung folge aus § 50 SGB X.
Der Bescheid vom 16.07.2010 wurde dem Kläger - ausweislich entsprechender Postzustellungsurkunde - am 22.07.2010 zugestellt.
Am 13.08.2010 stellte der Beklagte Strafanzeige gegen den Kläger. Das Verfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft X geführt (000) und zwischenzeitlich eingestellt.
Mit Telefax vom 20.08.2010 legte der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, Widerspruch gegen den Bescheid vom 16.07.2010 ein. Er führte aus, der Kläger habe bis Ende Mai 2009 eine Ausbildung absolviert und habe sich anschließend um Arbeitslosengeld I bemüht. Die Mutter des Klägers habe dann Mitte Juni 2009 das Original des ALG I-Bescheides abgegeben. Hieran sei ein kleines Zettelchen gewesen, mit der Bitte den Bescheid zu kopieren und das Original zurück zu senden. Es könne durch Zeugen unter Beweis gestellt werden, dass die Mutter das Original in den Briefkasten in der dritten Etage des Hauses D-Straße 00 in W eingeworfen habe. Hierbei sei sie von einem Klassenkameraden des Klägers beobachtet worden. Von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit könne daher keine Rede sein. Mit weiterem Schreiben vom 01.10.2010 führte er hinsichtlich der Antragsformulare, in denen das ALG I nicht angegeben worden war, aus, der Kläger könne sich dies nur so erklären, dass die Mutter die Formulare allein, also ohne ihn ausgefüllt habe und er habe es dann von seiner Mutter abgeben lassen. Auch wenn die Antragsformulare falsch ausgefüllt gewesen seien, sei aber wegen des Einwurfs des ALG I-Bescheides der Behörde bekannt gewesen, dass Einkommen erzielt wird. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger die Halbwaisenrente nur bis Abschluss der Lehre im Mai 2009 erhalten habe.
Mit Bescheiden vom 14.10.2010 änderte der Beklagte die Bescheid vom 13.05.2009, 11.09.2009 und 14.10.2010 insoweit ab, als nunmehr als Einkommen lediglich das Arbeitslosengeld I abzüglich einer pauschalen Einkommensbereinigung von 30,00 EUR für den Zeitraum vom 01.06.2009 bis einschließlich 30.06.2010 in Ansatz gebracht wurde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.05.2011 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Ausweislich der Bescheide vom 13.05.2009, 07.06.2009, 11.11.2009 und 18.05.2010 habe der Bedarf des Klägers im Juni 2009 582,67 EUR und für die Zeit von Juli 2009 bis Juni 2010 590,67 EUR betragen. Diesem Bedarf sei das nach dem SGB II maßgebliche Einkommen gegenüberzustellen gewesen. Als Einkommen wären danach grundsätzlich die Halbwaisenrente sowie das ALG I zu berücksichtigen gewesen. Die Tatsache, dass die Zahlung der Halbwaisenrente zum Juni 2009 eingestellt worden ist, sei durch den Erlass der Änderungsbescheide vom 14.10.2010 berücksichtigt worden. Zu Unrecht sei demnach das ALG I nicht berücksichtigt worden. Für den Monat Juni 2009 habe der Kläger 262,98 EUR, für den Zeitraum Juli 2009 bis Mai 2010 monatlich 292,20 EUR und für Juni 2010 29,22 EUR ALG I erhalten. Dies habe man durch die entsprechende teilweise Aufhebung der Bescheide berücksichtigen können. Für die Bescheide vom 13.05.2009 und 07.06.2009 folge dies aus § 48 Abs. 1 Nr. 3 SGB X, da der Kläger Einkommen erzielt habe, welcher zum teilweisen Verlust des Anspruchs geführt habe. Auf ein Verschulden komme es hierbei nicht an. Soweit der Bescheid vom 11.11.2009 betroffen sei, müsse von § 45 Abs. 2 SGB X ausgegangen werden. Der Kläger habe in den Anträgen vom 19.10.2009 und vom 27.04.2010 angegeben, nicht über Einkommen zu verfügen. Damit habe er zumindest grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht. Der Angabe, seine Mutter habe die Anträge ausgefüllt und abgegeben, sei entgegen zu halten, dass der Kläger diese eigenhändig unterzeichnet habe. Zudem habe dem Kläger auffallen müssen, dass das ALG I in der Berechnung der gewährten Leistungen nach dem SGB II nicht auftauchte. Im Hinblick auf die Aufhebungen seien die relevanten Fristen eingehalten. Wegen § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II i.V.m. 330 Abs. 3 SGB III sei die Aufhebung zwingend gewesen. Da die Leistungen nur teilweise aufgehoben worden seien finde § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II keine Anwendung. Der Widerspruchsbescheid wurde am 31.05.2011 zugestellt.
Hiergegen hat der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, am 15.06.2011 Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf erhoben und daneben beantragt,
dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I zu bewilligen.
Zur Begründung trägt er vor, er biete Beweis durch seine Mutter dafür an, dass sie den ALG I-Bewilligungsbescheid in den Briefkasten des Beklagten geworfen habe. Das Strafverfahren sei nach Vernehmung seiner Mutter eingestellt worden.
Mit Beschluss vom 22.09.2011, zugestellt am 28.09.2011, hat das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien nicht zu beanstanden. Auf die Frage, ob der ALG I-Bescheid eingeworfen worden sei, komme es nicht an. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 21.10.2011, eingegangen beim Sozialgericht Düsseldorf am 24.10.2011, hat der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten beantragt,
dem Kläger unter Abänderung des ablehnenden Beschlusses des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.09.2011 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I zu bewilligen.
Es sei zwar richtig, dass der Kläger den Antrag fehlerhaft ausgefüllt habe. Allerdings habe er dies dadurch korrigiert, dass seine Mutter den ALG I-Bescheid eingereicht habe. Dass dieses Schriftstück offenbar bei dem Beklagten verloren gegangen sei, könne nicht zu Lasten des Klägers gehen. Dass das Schreiben eingereicht worden ist, könne durch Zeugenbeweis nachgewiesen werden. Das Sozialgericht hätte diesem Beweisantrag stattgeben müssen. Alles andere sei eine vorweggenommene Beweiswürdigung. Es bestehe nach alledem zumindest eine gewisse Erfolgsaussicht, so dass Prozesskostenhilfe zu bewilligen sei.
Der Beklagte hat auf den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Gerichtsakte der ersten und zweiten Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist begründet.
Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114, 115 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet - nach der hier gebotenen summarischen Prüfung - zumindest teilweise Aussicht auf Erfolg.
Die teilweise Aufhebung der Bewilligungsbescheide vom 13.05.2009, 07.06.2009, 11.11.2009 und 18.05.2010 wegen Anrechnung von Einkommen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II für den Zeitraum 01.06.2009 bis einschließlich 30.06.2010 ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage hierfür ist § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II, 330 Abs. 3 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches - Arbeitsförderung - (SGB III). Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, aufzuheben, wenn nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt nach § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile des Gesetzbuches anzurechnen sind, der Beginn des Anrechnungszeitraumes (vgl. Urteil des Senats v 08.02.2010 - L 19 (20) AS 45/09 = juris Rn. 40 f.). Bei den vorliegend teilweise aufgehobenen Bewilligungsbescheiden handelt es sich um Dauerverwaltungsakte. Nach Erlass der nunmehr aufgehobenen Bewilligungsbescheide ist in den Verhältnissen betreffend die Monate Juni 2009 bis einschließlich Juni 2010 durch den monatlichen Zufluss des Arbeitslosengelds I eine wesentliche Änderung i.S.v. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingetreten. Das Arbeitslosengeld I war als Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 SGB II auf den Hilfebedarf des Klägers nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II anzurechnen.
Bei den Entscheidungen über die Aufhebungen von Leistungen nach dem SGB II nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X handelt es sich nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II in der zum streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III nicht um Ermessensentscheidungen, sondern um gebundene Entscheidungen. Die Fristen der §§ 48 Abs. 4 Satz 1, 45 Abs. 3 SGB X sind ebenfalls gewahrt. Der Beklagte hat die Jahresfrist der §§ 48 Abs. 4 Satz 1, 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten, da er innerhalb eines Jahres nach der Anhörung des Klägers den Aufhebungsbescheid Bescheid vom erlassen hat (vgl. dazu Urteil des Senats a.a.O.). Auf die Frage eines Verschuldens kommt es somit nicht an.
Selbst wenn man - wie das Sozialgericht und der Beklagte - davon ausgeht, dass lediglich im Hinblick auf die teilweise Aufhebung der Bescheide vom 13.05.2009 und 07.06.2009 § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X Rechtsgrundlage und die übrigen Bescheide nach § 45 Abs. 1, 2 SGB X zurückzunehmen seien, ist die Aufhebung ebenfalls dem Grunde nach nicht zu beanstanden.
Der Kläger könnte sich nämlich auf ein schützenswertes Vertrauen nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht berufen. So beruhten die Bescheide nämlich zum einen auf Angaben, die der Kläger zumindest in grob fahrlässiger Weise unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Zum anderen hat - wenn der Kläger die Rechtswidrigkeit der Verwaltungsakte nicht hat kennen wollen - insoweit grobe Fahrlässigkeit vorgelegen. Auf die Frage, ob der Kläger den ALG I-Bescheid im Original durch seine Mutter in den Briefkasten hat werfen lassen, kommt es dabei nicht an. Dies würde den Kläger nämlich nicht exkulpieren. Der Kläger hat - obwohl er in jedem Antrag mit seiner Unterschrift erkennbar dargelegt hat - er werde wesentliche Änderungen in der Einkommenssituation mitteilen, in den Anträgen zu keinem Zeitpunkt angegeben, dass er Arbeitslosengeld I bezieht. Selbst wenn man nun davon ausgehen wollte, der Kläger habe die Vorstellung gehabt, er habe seiner Verpflichtung dadurch Genüge getan, dass seine Mutter - was als wahr unterstellt werden kann - den ALG I-Bescheid bei dem Beklagten eingeworfen hat, so hätte es dem Kläger auffallen müssen, dass das Einkommen zu keinem Zeitpunkt berücksichtigt worden ist. Dies erachtet der Senat unter Würdigung der Gesamtumstände als grob fahrlässig, so dass sich ein Vertrauenstatbestand nicht bilden konnte. Auch in diesem Fall wäre die Rücknahme wegen § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II in der zum streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III eine gebundene Entscheidung gewesen. Die Frist wäre ebenfalls eingehalten, § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X (vgl. dazu bereits oben).
Nach summarischer Prüfung sind die angefochtenen Bescheide indes hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Rückforderung rechtswidrig.
Mit Bescheiden vom 14.10.2010 hat der Beklagte dem Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum folgende Regelleistungen bewilligt:
Bewilligungszeitraum 01.06. - 30.06.2009 118,02 EUR
Bewilligungszeitraum 01.07. - 31.07.2009 96,80 EUR
Bewilligungszeitraum 01.08. - 31.08.2009 96,80 EUR
Bewilligungszeitraum 01.09. - 30.09.2009 96,80 EUR
Bewilligungszeitraum 01.10. - 31.10.2009 96,80 EUR
Bewilligungszeitraum 01.11. - 30.11.2009 96,80 EUR
Bewilligungszeitraum 01.12. - 31.12.2009 96,80 EUR
Bewilligungszeitraum 01.07. - 31.01.2010 96,80 EUR
Bewilligungszeitraum 01.08. - 28.02.2010 96,80 EUR
Bewilligungszeitraum 01.09. - 31.03.2010 96,80 EUR
Bewilligungszeitraum 01.10. - 30.04.2010 96,80 EUR
Bewilligungszeitraum 01.11. - 31.05.2010 96,80 EUR
Bewilligungszeitraum 01.12. -30.06.2010 359,00 EUR
Die Höhe der damit bewilligten Leistungen ist nach summarischer Prüfung unter Berücksichtigung des in diesem Zeitraums tatsächlich zugeflossenen ALG I unter Abzug des Pauschbetrag nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V) vom 17.12.2007 (BGBl. I, S. 2942) in Höhe von 30,00 EUR nicht zu beanstanden. Weitere Abzüge, insbesondere etwa im Hinblick auf gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen, sind nicht ersichtlich.
Vergleicht man diese Werte mit den dem Kläger ursprünglich bewilligten Regelleistungen
Bewilligungszeitraum 01.06. - 30.06.2009 315,28 EUR
Bewilligungszeitraum 01.07. - 31.07.2009 323,28 EUR
Bewilligungszeitraum 01.08. - 31.08.2009 323,28 EUR
Bewilligungszeitraum 01.09. - 30.09.2009 323,28 EUR
Bewilligungszeitraum 01.10. - 31.10.2009 323,28 EUR
Bewilligungszeitraum 01.11. - 30.11.2009 323,28 EUR
Bewilligungszeitraum 01.12. - 31.12.2009 323,28 EUR
Bewilligungszeitraum 01.01.- 31.01.2010 323,28 EUR
Bewilligungszeitraum 01.02. - 28.02.2010 323,28 EUR
Bewilligungszeitraum 01.03. - 31.03.2010 323,28 EUR
Bewilligungszeitraum 01.04. - 30.04.2010 323,28 EUR
Bewilligungszeitraum 01.05. - 31.05.2010 323,28 EUR
Bewilligungszeitraum 01.06. -30.06.2010 323,28 EUR
so ergibt sich hieraus folgende Differenz:
Bewilligungszeitraum 01.06. - 30.06.2009 197,26 EUR
Bewilligungszeitraum 01.07. - 31.07.2009 226,48 EUR
Bewilligungszeitraum 01.08. - 31.08.2009 226,48 EUR
Bewilligungszeitraum 01.09. - 30.09.2009 226,48 EUR
Bewilligungszeitraum 01.10 - 31.10.2009 226,48 EUR
Bewilligungszeitraum 01.11. - 30.11.2009 226,48 EUR
Bewilligungszeitraum 01.12. - 31.12.2009 226,48 EUR
Bewilligungszeitraum 01.01.- 31.01.2010 226,48 EUR
Bewilligungszeitraum 01.02. - 28.02.2010 226,48 EUR
Bewilligungszeitraum 01.03. - 31.03.2010 226,48 EUR
Bewilligungszeitraum 01.04. - 30.04.2010 226,48 EUR
Bewilligungszeitraum 01.05. - 31.05.2010 226,48 EUR
Für den Monat Juni 2010 ergibt sich sogar ein Anspruch des Klägers in Höhe von 35,72 EUR.
Ausweislich der vorliegenden Bescheide kommt hier lediglich eine Aufhebung und Rückforderung in Höhe von 197,26 EUR + (11 x 226,48 EUR) - 35,72 EUR = 2.652,82 EUR in Betracht. Der Kläger ist insoweit durch den Rückforderungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids, welcher weiterhin eine Rückforderungssumme von 3.506,40 EUR ausweist, beschwert. Der Senat verkennt hierbei nicht, dass der Beklagte an den Kläger in Ausführung der Bewilligungsbescheide vom 14.10.2010 weitere Leistungen in Höhe der ursprünglich vom Kläger bezogenen - und fälschlich angerechneten - Halbwaisenrente gezahlt hat. Soweit es insoweit faktisch zu einer Überzahlung gekommen ist, bedarf es einer separaten Rückforderung.
Die Klage hat damit, nach hier allein maßgeblicher summarischer Prüfung, teilweise Aussicht auf Erfolg.
Der Kläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außerstande, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 73a SGG i.V.m. § 115 ZPO), so dass ihm ratenfreie Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu bewilligen ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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