Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 28 AS 1218/11
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 2027/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 14.11.2011 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der am 00.00.1989 geborene Kläger bezog in der Vergangenheit neben Arbeitslosengeld nach den Vorschriften des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuches - Arbeitsförderung - (SGB III) Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
Am 26.08.2010 fragte der Kläger wegen eines Vermittlungsgutscheins beim Rechtsvorgänger des Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagter) an. Dort wurde er, da es sich um einen sog. "Aufstocker" handelte, ausweislich eines entsprechenden Verbis-Vermerks an die Agentur für Arbeit verwiesen. Am 27.08.2010 wandte sich der Kläger wegen des Vermittlungsgutscheins sodann an die Agentur für Arbeit. Dort teilte man ihm mit, ein Anspruch komme nicht in Betracht, da er nicht innerhalb der letzten drei Monate mindestens 60 Tage arbeitslos gewesen sei. Am 05.10.2010 und am 24.11.2010 wandte sich der Kläger jeweils erneut an die Agentur für Arbeit wegen eines Vermittlungsscheins. Ihm wurde dabei jeweils mitgeteilt, ein Anspruch bestehe nicht.
Am 12.10.2010 teilte der Kläger einer Mitarbeiterin des Beklagten, Frau T, mit, er werde sehr wahrscheinlich ab dem 18.10.2010 bei der Bäckerei L eingestellt. Da er die Arbeitsstelle aufgrund des Arbeitsbeginns um 00:30 Uhr wohl nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen könne, stellte er einen Antrag auf einen Kostenzuschuss für die Anschaffung eines PKW.
Im November 2010 bestellte der Kläger einen gebrauchten PKW zum Preis von 18.815,00 EUR. Zur Finanzierung schloss er einen Darlehensvertrag über 24.010,40 EUR mit der Volkswagen Bank ab.
Am 22.11.2010 erkundigte sich der Kläger, ob die Möglichkeit einer Bezuschussung für einen PKW auch für Leasing gelte. Dies wurde von dem Beklagten verneint.
Am 18.01.2011 wandte sich der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, an den Beklagten. Er machte geltend, der Beklagte habe ihm die Ausgabe eines Vermittlungsgutscheins und eine Beteiligung an den Kosten für die Neuanschaffung eines PKW in Höhe von 3.000,00 EUR zugesagt, sofern der Kläger eine Arbeitsstelle nachweise, die nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen sei.
Am 22.02.2011 lehnte der Beklagte den am 12.10.2010 gestellten Antrag auf Gewährung einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget nach § 45 SGB II ab, da der Kläger ohne Abstimmung mit dem Beklagten einen Darlehensvertrag zum Kauf eines PKW geschlossen habe. Dabei habe er Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit außer Acht gelassen. Da er durch den Abschluss des Vertrags Fakten geschaffen habe, sei dem Beklagten die erforderliche Ermessensausübung nicht mehr möglich. Gegen diesen Be-scheid legte der Kläger am 24.02.2011 Widerspruch mit der Begründung ein, die Übernahme von Kosten sei dem Kläger seitens Frau T zugesagt worden.
Mit Schreiben vom 09.03.2011 erklärte der Beklagte dem Kläger, sein am 26.08.2010 gestellter Antrag auf Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins sei am selben Tag mündlich abgelehnt worden.
Den Widerspruch des Klägers vom 18.01.2011 gegen die Versagung eines Vermittlungsgutscheins wies der Beklagte mit Widerspruch vom 02.05.2011 als unbegründet zurück.
Am 30.05.2011 hat der Kläger Klage "gegen den Bescheid vom 22.02.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.05.2011" erhoben und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm einen Vermittlungsgutschein für die Deutsche Facharbeitervermittlung in C in Höhe von 544,50 EUR zu bewilligen.
Überdies hat er beantragt,
ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T, M, beizuordnen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2011 hat der Beklagte den Widerspruch vom 24.02.2011 gegen den Bescheid vom 22.02.2011 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit Beschluss vom 14.11.2011, dem Kläger zugestellt am 16.11.2011, hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.
Am 18.11.2011 hat der Kläger bei dem Sozialgericht hiergegen Beschwerde eingelegt.
Zur Begründung trägt er vor, die Klage habe hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt. Insoweit werde auch auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 24.03.2011 - 1 BvR 1727/10 - Bezug genommen. Es liege ein prozessuales Ungleichgewicht zwischen Kläger und Beklagtem vor, das die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts gerechtfertigt habe. Dies umso mehr, als auch das Sozialgericht in der Sache noch weiter ermittelt habe.
Der Beklagte beantragt,
die Beschwerde des Klägers zurückzuweisen.
Er weist darauf hin, dass die bloße Nachfrage des Sozialgerichts bei der Agentur für Arbeit nicht zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe führen müsse.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakte erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Dem Kläger steht Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zu, §§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 114 Zivilprozessordnung (ZPO).
Dem Kläger geht es um die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins. Soweit er sich in seinem Klageantrag auf den Bescheid vom 22.02.2011 bezieht, handelt es sich um einen offensichtlichen Fehler. Der Widerspruchsbescheid vom 02.05.2011 ist nicht im Hinblick auf den Bescheid vom 22.02.2011 (Ablehnung der Übernahme von 3.000,00 EUR für die Anschaffung eines PKW), sondern im Hinblick auf die mündliche Ablehnung des Antrags des Klägers auf Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins am 26.08.2010 ergangen.
Diese Klage hat nach summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg. Die Klage ist mangels Passivlegitimation des Beklagten als unbegründet abzuweisen (vgl. Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 9. Aufl. 2008, Vor § 51 Rn. 13) Der Beklagte ist für die vom Kläger begehrte Leistung nicht zuständig.
Sowohl das SGB II als auch das SGB III sehen Leistungen im Bereich der Eingliederung vor. Das hierbei bestehende Konkurrenzverhältnis wird durch § 22 Abs. 4 SGB III gere-gelt. Nach dieser Vorschrift erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des SGB II die in die Vorschrift genannten Leistungen nicht. Seit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (ArbGrdFortG) vom 20.07.2006 (BGBl I S. 1706) ist mit Wirkung vom 01.08.2006 der § 421g SGB III vom Anwendungsbereich dieser Norm ausgeschlossen. Diese Gesetzesänderung hat klargestellt, dass auch erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach dem SGB II, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III haben, ein Vermittlungsgutschein nach § 421 g SGB III gewährt werden kann (vgl. Brandts, in: Niesel/Brandt, SGB III, 5. Aufl. 2010, § 22 Rn. 33; vgl. auch Steinmeyer in: Gagel, SGB II / SGB III 44. Ergänzungslieferung 2012, § 22 Rn. 78). Zuständig für die Ausstellung eines solchen Vermittlungsgutscheins ist die Agentur für Arbeit und nicht der Beklagte. Hierauf weisen sowohl der Beklagte in dem angegriffenen Widerspruchsbescheid als auch das Sozialgericht in seinem Beschluss zutreffend hin.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist auch nicht unter Berücksichtigung der vom Kläger angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geboten. Dem ent-sprechenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.03.2011 - 1 BvR 1737/10 - lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt hatte, in Anbetracht der Höhe der Klageforderung sei das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers auch unter Berücksichtigung der seiner finanziellen Verhältnisse abzulehnen (BVerfG Kammerbeschluss v. 24.03.2011 - 1 BvR 1737/10 = NJW 2011, 2039 = juris Rn 4). Hierum geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt, da die Klage keine Aussicht auf Erfolgt hat.
Zwar ist von einer hinreichenden Erfolgsaussicht für die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits dann auszugehen, wenn nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine weitere Beweiserhebung von Amts wegen erforderlich ist (Beschluss des Senats v. 01.12.2010 - L 19 AS 1409/10 B). Allerdings reicht hierfür die bloße Tatsache, dass das Sozialgericht bei der Agentur für Arbeit - nachdem der Kläger erklärt hat, er könne einen entsprechenden Bescheid nicht beibringen - hinsichtlich dieses Bescheides nachgefragt hat, nicht aus. Die Agentur für Arbeit war vom anwaltlich vertretenen Kläger nicht verklagt worden.
Der Kläger kann auch nicht mit dem Argument durchdringen, er habe als juristischer Laie die Frage der Zuständigkeiten nicht durchschauen können, da er bereits im Widerspruchsverfahren anwaltlich vertreten war.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Gründe:
I.
Der am 00.00.1989 geborene Kläger bezog in der Vergangenheit neben Arbeitslosengeld nach den Vorschriften des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuches - Arbeitsförderung - (SGB III) Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
Am 26.08.2010 fragte der Kläger wegen eines Vermittlungsgutscheins beim Rechtsvorgänger des Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagter) an. Dort wurde er, da es sich um einen sog. "Aufstocker" handelte, ausweislich eines entsprechenden Verbis-Vermerks an die Agentur für Arbeit verwiesen. Am 27.08.2010 wandte sich der Kläger wegen des Vermittlungsgutscheins sodann an die Agentur für Arbeit. Dort teilte man ihm mit, ein Anspruch komme nicht in Betracht, da er nicht innerhalb der letzten drei Monate mindestens 60 Tage arbeitslos gewesen sei. Am 05.10.2010 und am 24.11.2010 wandte sich der Kläger jeweils erneut an die Agentur für Arbeit wegen eines Vermittlungsscheins. Ihm wurde dabei jeweils mitgeteilt, ein Anspruch bestehe nicht.
Am 12.10.2010 teilte der Kläger einer Mitarbeiterin des Beklagten, Frau T, mit, er werde sehr wahrscheinlich ab dem 18.10.2010 bei der Bäckerei L eingestellt. Da er die Arbeitsstelle aufgrund des Arbeitsbeginns um 00:30 Uhr wohl nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen könne, stellte er einen Antrag auf einen Kostenzuschuss für die Anschaffung eines PKW.
Im November 2010 bestellte der Kläger einen gebrauchten PKW zum Preis von 18.815,00 EUR. Zur Finanzierung schloss er einen Darlehensvertrag über 24.010,40 EUR mit der Volkswagen Bank ab.
Am 22.11.2010 erkundigte sich der Kläger, ob die Möglichkeit einer Bezuschussung für einen PKW auch für Leasing gelte. Dies wurde von dem Beklagten verneint.
Am 18.01.2011 wandte sich der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, an den Beklagten. Er machte geltend, der Beklagte habe ihm die Ausgabe eines Vermittlungsgutscheins und eine Beteiligung an den Kosten für die Neuanschaffung eines PKW in Höhe von 3.000,00 EUR zugesagt, sofern der Kläger eine Arbeitsstelle nachweise, die nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen sei.
Am 22.02.2011 lehnte der Beklagte den am 12.10.2010 gestellten Antrag auf Gewährung einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget nach § 45 SGB II ab, da der Kläger ohne Abstimmung mit dem Beklagten einen Darlehensvertrag zum Kauf eines PKW geschlossen habe. Dabei habe er Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit außer Acht gelassen. Da er durch den Abschluss des Vertrags Fakten geschaffen habe, sei dem Beklagten die erforderliche Ermessensausübung nicht mehr möglich. Gegen diesen Be-scheid legte der Kläger am 24.02.2011 Widerspruch mit der Begründung ein, die Übernahme von Kosten sei dem Kläger seitens Frau T zugesagt worden.
Mit Schreiben vom 09.03.2011 erklärte der Beklagte dem Kläger, sein am 26.08.2010 gestellter Antrag auf Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins sei am selben Tag mündlich abgelehnt worden.
Den Widerspruch des Klägers vom 18.01.2011 gegen die Versagung eines Vermittlungsgutscheins wies der Beklagte mit Widerspruch vom 02.05.2011 als unbegründet zurück.
Am 30.05.2011 hat der Kläger Klage "gegen den Bescheid vom 22.02.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.05.2011" erhoben und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm einen Vermittlungsgutschein für die Deutsche Facharbeitervermittlung in C in Höhe von 544,50 EUR zu bewilligen.
Überdies hat er beantragt,
ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T, M, beizuordnen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2011 hat der Beklagte den Widerspruch vom 24.02.2011 gegen den Bescheid vom 22.02.2011 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit Beschluss vom 14.11.2011, dem Kläger zugestellt am 16.11.2011, hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.
Am 18.11.2011 hat der Kläger bei dem Sozialgericht hiergegen Beschwerde eingelegt.
Zur Begründung trägt er vor, die Klage habe hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt. Insoweit werde auch auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 24.03.2011 - 1 BvR 1727/10 - Bezug genommen. Es liege ein prozessuales Ungleichgewicht zwischen Kläger und Beklagtem vor, das die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts gerechtfertigt habe. Dies umso mehr, als auch das Sozialgericht in der Sache noch weiter ermittelt habe.
Der Beklagte beantragt,
die Beschwerde des Klägers zurückzuweisen.
Er weist darauf hin, dass die bloße Nachfrage des Sozialgerichts bei der Agentur für Arbeit nicht zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe führen müsse.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakte erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Dem Kläger steht Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zu, §§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 114 Zivilprozessordnung (ZPO).
Dem Kläger geht es um die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins. Soweit er sich in seinem Klageantrag auf den Bescheid vom 22.02.2011 bezieht, handelt es sich um einen offensichtlichen Fehler. Der Widerspruchsbescheid vom 02.05.2011 ist nicht im Hinblick auf den Bescheid vom 22.02.2011 (Ablehnung der Übernahme von 3.000,00 EUR für die Anschaffung eines PKW), sondern im Hinblick auf die mündliche Ablehnung des Antrags des Klägers auf Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins am 26.08.2010 ergangen.
Diese Klage hat nach summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg. Die Klage ist mangels Passivlegitimation des Beklagten als unbegründet abzuweisen (vgl. Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 9. Aufl. 2008, Vor § 51 Rn. 13) Der Beklagte ist für die vom Kläger begehrte Leistung nicht zuständig.
Sowohl das SGB II als auch das SGB III sehen Leistungen im Bereich der Eingliederung vor. Das hierbei bestehende Konkurrenzverhältnis wird durch § 22 Abs. 4 SGB III gere-gelt. Nach dieser Vorschrift erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des SGB II die in die Vorschrift genannten Leistungen nicht. Seit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (ArbGrdFortG) vom 20.07.2006 (BGBl I S. 1706) ist mit Wirkung vom 01.08.2006 der § 421g SGB III vom Anwendungsbereich dieser Norm ausgeschlossen. Diese Gesetzesänderung hat klargestellt, dass auch erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach dem SGB II, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III haben, ein Vermittlungsgutschein nach § 421 g SGB III gewährt werden kann (vgl. Brandts, in: Niesel/Brandt, SGB III, 5. Aufl. 2010, § 22 Rn. 33; vgl. auch Steinmeyer in: Gagel, SGB II / SGB III 44. Ergänzungslieferung 2012, § 22 Rn. 78). Zuständig für die Ausstellung eines solchen Vermittlungsgutscheins ist die Agentur für Arbeit und nicht der Beklagte. Hierauf weisen sowohl der Beklagte in dem angegriffenen Widerspruchsbescheid als auch das Sozialgericht in seinem Beschluss zutreffend hin.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist auch nicht unter Berücksichtigung der vom Kläger angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geboten. Dem ent-sprechenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.03.2011 - 1 BvR 1737/10 - lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt hatte, in Anbetracht der Höhe der Klageforderung sei das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers auch unter Berücksichtigung der seiner finanziellen Verhältnisse abzulehnen (BVerfG Kammerbeschluss v. 24.03.2011 - 1 BvR 1737/10 = NJW 2011, 2039 = juris Rn 4). Hierum geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt, da die Klage keine Aussicht auf Erfolgt hat.
Zwar ist von einer hinreichenden Erfolgsaussicht für die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits dann auszugehen, wenn nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine weitere Beweiserhebung von Amts wegen erforderlich ist (Beschluss des Senats v. 01.12.2010 - L 19 AS 1409/10 B). Allerdings reicht hierfür die bloße Tatsache, dass das Sozialgericht bei der Agentur für Arbeit - nachdem der Kläger erklärt hat, er könne einen entsprechenden Bescheid nicht beibringen - hinsichtlich dieses Bescheides nachgefragt hat, nicht aus. Die Agentur für Arbeit war vom anwaltlich vertretenen Kläger nicht verklagt worden.
Der Kläger kann auch nicht mit dem Argument durchdringen, er habe als juristischer Laie die Frage der Zuständigkeiten nicht durchschauen können, da er bereits im Widerspruchsverfahren anwaltlich vertreten war.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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