Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 7 AS 6/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AS 161/12 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 24.01.2012 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die Rechtmäßigkeit eines Versagungsbescheides nach § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) zu Leistungen nach dem Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die Antragstellerin bezog vom Antragsgegner zusammen mit ihrer Tochter laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Auf einen Fortzahlungsantrag der Antragstellerin forderte der Antragsgegner diese mit Schreiben vom 15.11.2011 auf, verschiedene Unterlagen (aktuelle Kontoauszüge, Verdienstbescheinigungen der Tochter) bis 18.12.2011 einzureichen sowie den Weiterbewilligungsantrag an markierten Stellen zu vervollständigen. Diese Angaben seien für den Leistungsbezug erforderlich. Lägen die Unterlagen zum genannten Termin nicht vor, könnten Leistungen versagt werden, bis die Mitwirkung nachgeholt würde (§§ 60, 66, 67 SGB I). Da die Antragstellerin der Aufforderung nicht nachkam, versagte der Antragsgegner mit Bescheid vom 20.12.2011 Leistungen ab 01.01.2012. Hiergegen hat die Antragstellerin am 23.12.2011 Widerspruch eingelegt.
Am 02.01.2012 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht (SG) Detmold im Wege der einstweiligen Anordnung den Antrag gestellt, ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 950,50 Euro für den Monat Januar 2012 zu gewähren. Es eile außerordentlich, weil sie kein Geld für ihre Zahlungsverpflichtungen und noch weniger für Lebensmittel habe. Bei der Leistungseinstellung handele es sich um eine reine Schikane des Sachbearbeiters. Diesem habe sie die Kontoauszüge bereits mit dem Fortzahlungsantrag und erneut am 23.12.2011 vorgelegt.
Das SG hat den Eilantrag mit Beschluss vom 24.01.2012 abgelehnt. Nach der im Eilverfahren geboten kursorischen Prüfung habe die Antragstellerin weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin. Solange diese nicht ausreichend im Verwaltungsverfahren mitwirke, sei es nicht nur dem Antragsgegner sondern auch dem Gericht nicht möglich festzustellen, inwieweit ein Leistungsanspruch der Antragstellerin bestehe. Erhebliche Zweifel bestünden auch deshalb, weil die Antragstellerin wesentliche Sachinformationen, so z.B. den mutmaßlichen Auszug der Tochter, nicht mitteile. Vorsorglich weise die Kammer darauf hin, dass auch ein vorläufiger Leistungsanspruch hinsichtlich der Kosten der Unterkunft nicht bestehe, da der Vermieter der Antragstellerin auch bei Nachzahlung der Mietrückstände nicht bereit sei, das Mietverhältnis fortzusetzen. Eine Sicherung der zur Zeit bewohnten Wohnung könne daher auch durch die Bewilligung von Leistungen nicht erreicht werden.
Gegen den ihr am 25.01.2012 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 26.01.2012 Beschwerde eingelegt, in der Sache an ihrem Begehren festgehalten und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Im Wesentlichen hat sie ausgeführt, dass die Lohnabrechnungen der Tochter nichts mit der Fortzahlung der Leistungen an die Mutter zu tun haben sollten/dürften. Den Auszug ihrer Tochter habe sie dem Antragsgegner 2010 mitgeteilt. Bereits 2008 habe im Übrigen ein Richter des Landessozialgerichts dem Antragsgegner zur Kenntnis gegeben, dass sie, die Antragstellerin, hilfebedürftig sei. Das LSG solle nunmehr umgehend die Kosten wenigstens für die kommenden 6 Monate festlegen. Sie sei krank und könne keine ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen, da der Antragsgegner die AOK nicht zahle.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Antragsgegners Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig aber nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht es abgelehnt, den Antragsgegner zur Gewährung vorläufiger Leistungen an die Antragstellerin zu verpflichten.
Dem Antrag auf vorläufige Zuerkennung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II gem. § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mangelt es bereits am Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragstellerin bedarf keiner gerichtlichen Hilfe, um die von ihr begehrte Gewährung der SGB II-Leistungen zu erreichen. Solange sie die ihr zumutbaren Möglichkeiten nicht ausgeschöpft hat, das erstrebte Ziel auch ohne Einschaltung des Gerichts zu erlangen, fehlt es an der Notwendigkeit gerichtlichen Eingreifens (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 07.11.2011 - L 12 AS 1705/11 B ER; ebenso LSG NRW Beschluss vom 20.09.2011 - L 6 AS 1508/11 B ER; Beschluss vom 19.04.2011 - L 6 B 399/11 B ER; Beschluss vom 31.03.2011 - L 6 B 86/09 AS mwN). Der Bewilligung der Leistungen steht lediglich die im eigenen Verantwortungsbereich der Antragstellerin liegende Tatsache entgegen, dass sie die für die Prüfung des Anspruchs notwendigen Angaben nicht ausreichend getätigt hat. Da der Antragsgegner den Fortzahlungsantrag der Antragstellerin lediglich im Hinblick auf die mangelnde Mitwirkung vorläufig versagt hat, hätte die Antragstellerin die erstrebten Leistungen (bei Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen) allein durch Nachholung der notwendigen Angaben gegenüber dem Antragsgegner erlangen können. Die vom Antragsgegner - rechtmäßig - erbetenen Kontoauszüge sind (bisher) nicht zu den Akten gelangt. Soweit die Antragstellerin behauptet, diese bereits zweimalig eingereicht zu haben, geht dies aus den Akten nicht hervor und begegnet im Hinblick darauf Bedenken, dass die Antragstellerin im Widerspruchsschreiben vom 23.12.2011 geltend macht, dass es dem Antragsgegner an einer Ermächtigungsgrundlage fehle und er bei bloßer Vermutung der Angaben des Antragstellers die Herausgabe der Kontoauszüge nicht verlangen könne. Ob die Tochter der Antragstellerin mit dieser (weiterhin oder wieder) in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, ist aufgrund divergierender Angaben der Antragstellerin in den von ihr ausgefüllten Formularen und den vielfältig von ihr geführten Verfahren sowie sonstiger Umstände unklar. Dies gilt gleichfalls für den tatsächlichen Aufenthaltsort der Antragstellerin (und ihrer Tochter), da aufgrund von Informationen durch den Vermieter Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass - gemeinsam - eine andere als die bisherige Wohnung angemietet worden ist. Es obliegt der Antragstellerin, beim Antragsgegner schlüssig und glaubhaft zu den für die Prüfung des Hilfebedarfs relevanten Lebensumständen seit Januar 2012 vorzutragen. Soweit die Antragstellerin diesen Vortrag nachholt bzw. den bisherigen - teilweise sehr zweifel - bzw. lückenhaften - Vortrag ausreichend präzisiert und belegt, ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner vorbehaltlich des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen etwaig zustehende Leistungen unmittelbar gewährt. Eines gerichtlichen Beschlusses hierfür bedarf es bei der derzeitigen Sachlage nicht.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist aus den o.g. Gründen abzulehnen (§ 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die Rechtmäßigkeit eines Versagungsbescheides nach § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) zu Leistungen nach dem Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die Antragstellerin bezog vom Antragsgegner zusammen mit ihrer Tochter laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Auf einen Fortzahlungsantrag der Antragstellerin forderte der Antragsgegner diese mit Schreiben vom 15.11.2011 auf, verschiedene Unterlagen (aktuelle Kontoauszüge, Verdienstbescheinigungen der Tochter) bis 18.12.2011 einzureichen sowie den Weiterbewilligungsantrag an markierten Stellen zu vervollständigen. Diese Angaben seien für den Leistungsbezug erforderlich. Lägen die Unterlagen zum genannten Termin nicht vor, könnten Leistungen versagt werden, bis die Mitwirkung nachgeholt würde (§§ 60, 66, 67 SGB I). Da die Antragstellerin der Aufforderung nicht nachkam, versagte der Antragsgegner mit Bescheid vom 20.12.2011 Leistungen ab 01.01.2012. Hiergegen hat die Antragstellerin am 23.12.2011 Widerspruch eingelegt.
Am 02.01.2012 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht (SG) Detmold im Wege der einstweiligen Anordnung den Antrag gestellt, ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 950,50 Euro für den Monat Januar 2012 zu gewähren. Es eile außerordentlich, weil sie kein Geld für ihre Zahlungsverpflichtungen und noch weniger für Lebensmittel habe. Bei der Leistungseinstellung handele es sich um eine reine Schikane des Sachbearbeiters. Diesem habe sie die Kontoauszüge bereits mit dem Fortzahlungsantrag und erneut am 23.12.2011 vorgelegt.
Das SG hat den Eilantrag mit Beschluss vom 24.01.2012 abgelehnt. Nach der im Eilverfahren geboten kursorischen Prüfung habe die Antragstellerin weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin. Solange diese nicht ausreichend im Verwaltungsverfahren mitwirke, sei es nicht nur dem Antragsgegner sondern auch dem Gericht nicht möglich festzustellen, inwieweit ein Leistungsanspruch der Antragstellerin bestehe. Erhebliche Zweifel bestünden auch deshalb, weil die Antragstellerin wesentliche Sachinformationen, so z.B. den mutmaßlichen Auszug der Tochter, nicht mitteile. Vorsorglich weise die Kammer darauf hin, dass auch ein vorläufiger Leistungsanspruch hinsichtlich der Kosten der Unterkunft nicht bestehe, da der Vermieter der Antragstellerin auch bei Nachzahlung der Mietrückstände nicht bereit sei, das Mietverhältnis fortzusetzen. Eine Sicherung der zur Zeit bewohnten Wohnung könne daher auch durch die Bewilligung von Leistungen nicht erreicht werden.
Gegen den ihr am 25.01.2012 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 26.01.2012 Beschwerde eingelegt, in der Sache an ihrem Begehren festgehalten und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Im Wesentlichen hat sie ausgeführt, dass die Lohnabrechnungen der Tochter nichts mit der Fortzahlung der Leistungen an die Mutter zu tun haben sollten/dürften. Den Auszug ihrer Tochter habe sie dem Antragsgegner 2010 mitgeteilt. Bereits 2008 habe im Übrigen ein Richter des Landessozialgerichts dem Antragsgegner zur Kenntnis gegeben, dass sie, die Antragstellerin, hilfebedürftig sei. Das LSG solle nunmehr umgehend die Kosten wenigstens für die kommenden 6 Monate festlegen. Sie sei krank und könne keine ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen, da der Antragsgegner die AOK nicht zahle.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Antragsgegners Bezug genommen. Dieser ist Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig aber nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht es abgelehnt, den Antragsgegner zur Gewährung vorläufiger Leistungen an die Antragstellerin zu verpflichten.
Dem Antrag auf vorläufige Zuerkennung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II gem. § 86b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mangelt es bereits am Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragstellerin bedarf keiner gerichtlichen Hilfe, um die von ihr begehrte Gewährung der SGB II-Leistungen zu erreichen. Solange sie die ihr zumutbaren Möglichkeiten nicht ausgeschöpft hat, das erstrebte Ziel auch ohne Einschaltung des Gerichts zu erlangen, fehlt es an der Notwendigkeit gerichtlichen Eingreifens (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 07.11.2011 - L 12 AS 1705/11 B ER; ebenso LSG NRW Beschluss vom 20.09.2011 - L 6 AS 1508/11 B ER; Beschluss vom 19.04.2011 - L 6 B 399/11 B ER; Beschluss vom 31.03.2011 - L 6 B 86/09 AS mwN). Der Bewilligung der Leistungen steht lediglich die im eigenen Verantwortungsbereich der Antragstellerin liegende Tatsache entgegen, dass sie die für die Prüfung des Anspruchs notwendigen Angaben nicht ausreichend getätigt hat. Da der Antragsgegner den Fortzahlungsantrag der Antragstellerin lediglich im Hinblick auf die mangelnde Mitwirkung vorläufig versagt hat, hätte die Antragstellerin die erstrebten Leistungen (bei Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen) allein durch Nachholung der notwendigen Angaben gegenüber dem Antragsgegner erlangen können. Die vom Antragsgegner - rechtmäßig - erbetenen Kontoauszüge sind (bisher) nicht zu den Akten gelangt. Soweit die Antragstellerin behauptet, diese bereits zweimalig eingereicht zu haben, geht dies aus den Akten nicht hervor und begegnet im Hinblick darauf Bedenken, dass die Antragstellerin im Widerspruchsschreiben vom 23.12.2011 geltend macht, dass es dem Antragsgegner an einer Ermächtigungsgrundlage fehle und er bei bloßer Vermutung der Angaben des Antragstellers die Herausgabe der Kontoauszüge nicht verlangen könne. Ob die Tochter der Antragstellerin mit dieser (weiterhin oder wieder) in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, ist aufgrund divergierender Angaben der Antragstellerin in den von ihr ausgefüllten Formularen und den vielfältig von ihr geführten Verfahren sowie sonstiger Umstände unklar. Dies gilt gleichfalls für den tatsächlichen Aufenthaltsort der Antragstellerin (und ihrer Tochter), da aufgrund von Informationen durch den Vermieter Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass - gemeinsam - eine andere als die bisherige Wohnung angemietet worden ist. Es obliegt der Antragstellerin, beim Antragsgegner schlüssig und glaubhaft zu den für die Prüfung des Hilfebedarfs relevanten Lebensumständen seit Januar 2012 vorzutragen. Soweit die Antragstellerin diesen Vortrag nachholt bzw. den bisherigen - teilweise sehr zweifel - bzw. lückenhaften - Vortrag ausreichend präzisiert und belegt, ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner vorbehaltlich des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen etwaig zustehende Leistungen unmittelbar gewährt. Eines gerichtlichen Beschlusses hierfür bedarf es bei der derzeitigen Sachlage nicht.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist aus den o.g. Gründen abzulehnen (§ 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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