L 18 KN 241/11 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 7 KN 20/11
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 18 KN 241/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 19.09.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht (SG) abgelehnt, dem Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen.

Nach § 73 a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) kommt die Bewilligung von PKH nur in Betracht, wenn eine Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Danach scheidet vorliegend die Bewilligung von PKH aus, da es der beabsichtigten Rechtsverfolgung, der Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 04.10. und 15.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2011, an der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt.

Erfolgsaussicht bedeutet nicht Erfolgsgewissheit oder -wahrscheinlichkeit. Eine (für die Bewilligung von PKH) hinreichende Erfolgsaussicht besteht schon dann, wenn - bei summarischer Prüfung - der Verfahrensausgang offen ist, also in der Hauptsache zumindest eine gute Möglichkeit besteht, dass der Kläger ganz oder teilweise obsiegen wird. Erfolgsaussicht in diesem Sinn besteht vor allem dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder von Amts wegen weitere Ermittlungen durchzuführen sind (§ 103 SGG), bevor die streiterheblichen Fragen abschließend beantwortet werden können (vgl. dazu Bundesverfassungsgericht(BVerfG), Beschlüsse vom 10.12.2001, Aktenzeichen (Az) 1 BvR 1803/97 = NJW-RR 2002, 665, 666, vom 20.02.2002, Az 1 BvR 1450/00 = NJW-RR 2002, 1069, 1070, vom 29.09.2004, Az 1 BvR 1281/04 = NJW-RR 2005, 140 ff, vom 19.02.2008, Az 1 BvR 1807/07 = NJW 2008, 1060 ff und vom 21.11.2008, Az 1 BvR 2504/06). Das ist vorliegend nicht der Fall.

Der Kläger streitet im Klageverfahren um die Übernahme von Kosten für die Zusatzausstattung und die Überführung eines von der Beklagten (bereits) nach §§ 4-6 Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) geförderten Personenkraftwagens (PKW). Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit einer Zusatzausstattung nach §§ 5 Abs 1 S 2, 7 Satz 1 KfzHV ist, dass diese behinderungsbedingt erforderlich ist. Behinderungsbedingt erforderlich sind Zusatzausstattungen, die für den Behinderten objektiv unverzichtbar sind, um trotz der Behinderung das Kfz führen und damit seinen Arbeitsplatz erreichen zu können. Unverzichtbar ist für den Behinderten eine Ausstattung dann, wenn er ohne diese aus rechtlichen (zB aufgrund von Beschränkungen der Fahrerlaubnis) oder tatsächlichen Gründen nicht im Stande ist, das Kfz zu führen. Zusatzausstattungen sind solche Ausstattungselemente, die nicht im Grundpreis des Fahrzeugmodells enthalten sind und daher mit zusätzlichem Aufwand angeschafft werden müssen. Ob eine Zusatzausstattung vorliegt, entscheidet sich mithin danach, ob das anzuschaffende Kfz über die begehrte Ausstattung serienmäßig verfügt oder diese nur über einen Aufpreis zum Grundpreis erhältlich ist (grundlegend: BSG SozR 4-5765 § 7 Nr 1 mwN). Nur im zweiten Fall kommt - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - eine Kostenübernahme im Rahmen der KfZ-Hilfe überhaupt in Betracht.

Danach kommt hier die Kostenübernahme für eine Klimaanlage nicht in Betracht. Dabei kann dahin stehen, ob der Kläger behinderungsbedingt eine Klimaanlage benötigt. Denn der von ihm zur Anschaffung in Auftrag gegebene PKW verfügt serienmäßig über eine solche (mit der Klage vorgelegter NDV-Vermittlungsauftrag vom 16.11.2010). Warum ein Navigationsgerät behinderungsbedingt unverzichtbar sein soll, erschließt sich dem Senat auch unter Berücksichtigung des Klägervorbringens nicht. Denn der Kläger kann - und nur darauf kommt es entscheidend an - seinen Arbeitsplatz auch ohne Navigationsgerät erreichen. Soweit der Kläger (wieder) um Kostenübernahme für Winterreifen, Warndreieck, Warnweste und Radio streitet, kann dahin stehen, ob der Anspruch (ggf. im Wege der Klageerweiterung) Gegenstand des Verfahrens (geworden) ist. Es ist nämlich weder vorgetragen noch erkennbar, wieso diese Ausstattungsgegenstände wesentlich behinderungsbedingt erforderlich sind.

Auch hinsichtlich der Überführungskosten (als Teil der Beschaffungskosten) kann dahin stehen, ob dieser zunächst nicht eingeklagte Anspruch (ggf. im Wege der Klageerweiterung) Gegenstand des Verfahrens (geworden) ist. Denn die Beklagte hat bereits Hilfe zur Beschaffung eines PKW in Höhe des gesetzlichen Höchstbetrags von EUR 9.500 bewilligt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73 a Abs 1 Satz 1 SGG, 127 Abs 4 ZPO.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 Sozialgerichtsgesetz.
Rechtskraft
Aus
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