Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 39 (33) AS 5/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 AS 513/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 02.02.2010 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die statthafte (§ 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil das notwendige Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben ist.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hätte auf das durch den vom Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtenen Gerichtsbescheid vom 02.02.2010 abgeschlossene (erstinstanzliche) Verfahren keine Auswirkungen, weil die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren mangels anwaltlicher Vertretung des Antragstellers nach §§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. 122 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ins Leere liefe (vgl. statt vieler Bayerisches LSG, Beschluss vom 29.11.2011 - L 7 AS 745/11 B PKH; LSG NRW, Beschluss vom 24.03.2011 - L 19 AS 366/11 B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom. 17.11.2008 - L 7 AS 2588/08 PKH-B).
Vorliegend sind im erstinstanzlichen Verfahren weder Anwaltskosten noch Gerichtskosten entstanden, und auch eine Sicherheitsleistung ist nicht erfolgt. Unter diesen Umständen könnte die rückwirkende Bewilligung der Prozesskostenhilfe, die sonstige Allgemeinkosten (Schreibauslagen etc.) des Beteiligten nicht erfasst, keine Wirkung mehr entfalten (vgl. ausführlich bereits LSG NRW, Beschluss vom 02.10.2009 - L 19 B 270/09 AS).
Kosten sind gemäß § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die statthafte (§ 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil das notwendige Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben ist.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hätte auf das durch den vom Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtenen Gerichtsbescheid vom 02.02.2010 abgeschlossene (erstinstanzliche) Verfahren keine Auswirkungen, weil die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren mangels anwaltlicher Vertretung des Antragstellers nach §§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. 122 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ins Leere liefe (vgl. statt vieler Bayerisches LSG, Beschluss vom 29.11.2011 - L 7 AS 745/11 B PKH; LSG NRW, Beschluss vom 24.03.2011 - L 19 AS 366/11 B; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom. 17.11.2008 - L 7 AS 2588/08 PKH-B).
Vorliegend sind im erstinstanzlichen Verfahren weder Anwaltskosten noch Gerichtskosten entstanden, und auch eine Sicherheitsleistung ist nicht erfolgt. Unter diesen Umständen könnte die rückwirkende Bewilligung der Prozesskostenhilfe, die sonstige Allgemeinkosten (Schreibauslagen etc.) des Beteiligten nicht erfasst, keine Wirkung mehr entfalten (vgl. ausführlich bereits LSG NRW, Beschluss vom 02.10.2009 - L 19 B 270/09 AS).
Kosten sind gemäß § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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NRW
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