Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 12 AY 128/11
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 AY 125/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 29.09.2011 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Kläger begehren mit ihrer Beschwerde Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren.
Mit Beschluss vom 29.09.2011 hat das Sozialgericht den Antrag der Kläger auf Bewilligung von PKH mit der Begründung abgelehnt, dass diese ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist glaubhaft gemacht haben; denn der erbetene aktuelle Bescheid über die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sei nicht vorgelegt worden. Der Beschluss enthielt den Hinweis, dass er gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unanfechtbar sei.
Dagegen haben die Kläger am 12.10.2011 unter Vorlage eines aktuellen Leistungsbewilligungsbescheides des SGB II-Trägers Beschwerde erhoben.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 202 SGG i.V.m. § 572 Abs. 2 S. 2 Zivilprozessordnung). Zwar wurde sie innerhalb der Frist des § 173 S. 1 SGG eingelegt. Sie ist jedoch unstatthaft.
Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der hier maßgeblichen, ab dem 01.04.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom 26.03.2008 (BGBl. I, 444) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ausgeschlossen, wenn das Sozialgericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint hat. Dabei umfasst der Beschwerdeausschluss nicht nur den Fall, dass der erforderliche Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt worden ist (vgl. dazu Sächsisches LSG, Beschluss vom 02.01.2009 - L 2 B 641/08 AS PKH). Die Beschwerde ist vielmehr auch dann ausgeschlossen, wenn das Sozialgericht Prozesskostenhilfe gemäß § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO mit der Begründung versagt hat, dass geforderte Nachweise über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht innerhalb einer gesetzten Frist übermittelt worden sind (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.01.2009 - L 11 KR 5759/08 PKH-B; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.08.2011 - L 3 R 106/11 B).
So aber liegt es hier; denn das Sozialgericht hat den Antrag der Kläger auf Gewährung von PKH in der angefochtenen Entscheidung mit der Begründung abgelehnt, dass diese ihre aktuellen Einkommensverhältnisse nicht fristgemäß glaubhaft gemacht haben, und PKH damit im Sinne des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausschließlich wegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verneint.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Gründe:
I.
Die Kläger begehren mit ihrer Beschwerde Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren.
Mit Beschluss vom 29.09.2011 hat das Sozialgericht den Antrag der Kläger auf Bewilligung von PKH mit der Begründung abgelehnt, dass diese ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist glaubhaft gemacht haben; denn der erbetene aktuelle Bescheid über die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sei nicht vorgelegt worden. Der Beschluss enthielt den Hinweis, dass er gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unanfechtbar sei.
Dagegen haben die Kläger am 12.10.2011 unter Vorlage eines aktuellen Leistungsbewilligungsbescheides des SGB II-Trägers Beschwerde erhoben.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 202 SGG i.V.m. § 572 Abs. 2 S. 2 Zivilprozessordnung). Zwar wurde sie innerhalb der Frist des § 173 S. 1 SGG eingelegt. Sie ist jedoch unstatthaft.
Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der hier maßgeblichen, ab dem 01.04.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (SGGArbGGÄndG) vom 26.03.2008 (BGBl. I, 444) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ausgeschlossen, wenn das Sozialgericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint hat. Dabei umfasst der Beschwerdeausschluss nicht nur den Fall, dass der erforderliche Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt worden ist (vgl. dazu Sächsisches LSG, Beschluss vom 02.01.2009 - L 2 B 641/08 AS PKH). Die Beschwerde ist vielmehr auch dann ausgeschlossen, wenn das Sozialgericht Prozesskostenhilfe gemäß § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO mit der Begründung versagt hat, dass geforderte Nachweise über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht innerhalb einer gesetzten Frist übermittelt worden sind (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.01.2009 - L 11 KR 5759/08 PKH-B; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24.08.2011 - L 3 R 106/11 B).
So aber liegt es hier; denn das Sozialgericht hat den Antrag der Kläger auf Gewährung von PKH in der angefochtenen Entscheidung mit der Begründung abgelehnt, dass diese ihre aktuellen Einkommensverhältnisse nicht fristgemäß glaubhaft gemacht haben, und PKH damit im Sinne des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausschließlich wegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verneint.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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