Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 41 AS 2980/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 1836/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 19/12 BH
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
PKH-Antrag für NZB durch Beschluss abgelehnt
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 05.01.2011 wird zurückgewiesen. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Seit dem 01.01.2005 bezieht der am 00.00.1960 geborene Kläger durchgehend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Am 13.04.2010 beantragte er die Übernahme von Bewerbungskosten für insgesamt 52 Bewerbungen für die Zeit ab Mai 2009. Durch Bescheid vom 20.04.2010 erstattete die Beklagte zu 4) dem Kläger Bewerbungskosten für 52 Bewerbungen in Höhe von insgesamt 156,00 EUR nach § 45 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der Zeit vom 07.05.2009 bis 09.04.2010. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er begehrte die Übernahme eines Betrages von 260,00 EUR. Durch Widerspruchsbescheid vom 23.07.2010 wies die Beklagte zu 4) den Widerspruch als unbegründet zurück.
Am 31.03.2011 beantragte der Kläger die Übernahme von Bewerbungskosten für die Zeit von April 2010 bis März 2011 für insgesamt 52 Bewerbungen bei Kommunen für eine "Teamverstärkung der Stadtverwaltung". Diesen Antrag lehnte die Beklagte zu 4) durch Bescheid vom 18.10.2011 ab.
Am 28.07.2011 hat der Kläger Klage erhoben.
Er hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte verpflichtet sei, für jede Bewerbung Kosten in Höhe von 5,00 EUR zu übernehmen.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu 4) zu verurteilen, ihm weitere Bewerbungskosten für den Zeitraum Mai 2009 bis April 2010 in Höhe von 104,00 EUR zu erstatten,
2. die Beklagten zu 2) bis 3) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihm Kosten seiner Rechtsverfolgung in Höhe von 494,45 EUR zu erstatten,
3. gegenüber allen Beklagten festzustellen, dass sie sich gegenüber ihm, dem Kläger, unrechtmäßig verhalten haben.
Durch Urteil vom 05.10.2011 hat das Sozialgericht Duisburg die Klagen abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 19.10.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schreiben vom 20.10.2011, eingegangen beim Landessozialgericht am 21.10.2011, Berufung eingelegt. In dem Schreiben hat er erklärt, dass er vom Landessozialgericht Essen erwarte, die Beklagte zu 4) zu verpflichten, ihm aufgrund seines Antrages von April 2010 einen Betrag von 104,00 EUR nachzuzahlen, ihm aufgrund des Antrages von April 2011 einen Betrag von 260,00 EUR zu zahlen und seine außergerichtlichen Kosten von 543,33 EUR zu übernehmen. Er erwarte von dem Landessozialgericht Essen, die Streitsache gegen die Beklagten zu 1) bis zu 3) wegen versuchter fahrlässiger Tötung an die Staatsanwaltschaft F zu verweisen.
Mit Schreiben vom 29.11.2011 hat der Senat den Beteiligten mitgeteilt, er habe entsprechend den in der Berufungsschrift gestellten Berufungsanträgen, wonach sich die Berufung nur gegen die Beklagte zu 4) richtet, das Passivrubrum des Verfahrens berichtigt. Berufungsbeklagte sei ausschließlich die Beklagte zu 4). Daraufhin hat der Kläger mit Schreiben vom 06.12.2011 mitgeteilt, dass die Reihenfolge der Beschuldigten - Sozialagentur N und die Verantwortlichen des Amtes - zu korrigieren sei. Die Beklagte zu 4) solle 364,00 EUR Bewerbungskosten zuzüglich außergerichtliche Kosten, die sich zum 02.11.2011 auf 563,33 EUR beliefen, sofort auf sein Konto überweisen. Der Beklagte zu 2) habe ihn in rassistischer, diskriminierender Art herabgewürdigt. Er bitte die Korrektur des Rubrums zu bestätigen.
Die Beklagte zu 4) beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Durch Beschluss vom 27.12.2011 ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten zu 4) Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der Beratung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden (§ 110 Abs. 1 Satz 2, 126, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), da dieser mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Das persönliche Erscheinen des Klägers, der hinreichend Gelegenheit hatte, sich schriftsätzlich zu äußern, ist auch nicht zum Zweck einer weiteren Sachverhaltsaufklärung angeordnet worden.
Die Berufung des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen (I).
Die vom Kläger gegen die Beklagte zu 4) im Berufungsverfahren erhobenen erstinstanzlichen Klagen sind als unzulässig abzuweisen (II).
I. Die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Feststellungsklagen, gerichtet gegen die Beklagten zu 1) bis zu 3), ist wegen Versäumung der Berufungsfrist unzulässig. Nach § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Nach Zustellung des Urteils am 19.10.2011 durch Postzustellungsurkunde hat die Berufungsfrist am 20.10.2011 zu laufen begonnen und am 21.11.2011, einem Montag, geendet. Innerhalb der Berufungsfrist ist eine Berufung des Klägers gegen die klageabweisende Entscheidung des Sozialgerichts Duisburg betreffend die Klagen gegen die Beklagten zu 1) und zu 3) beim Landesozialgericht Nordrhein-Westfalen oder Sozialgericht Duisburg nicht eingegangen. Mit der Berufungsschrift vom 20.10.2011 hat der Kläger keine Berufung gegen die Abweisung der Klagen gegen die Beklagten zu 1) und zu 3) durch das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 5.10.2011 eingelegt. Diesem Schreiben ist nicht zu entnehmen, dass der Kläger sein Begehren gegenüber den Beklagten zu 1) bis zu 3) - Erstattung der Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 494,50 EUR und Feststellung eines unrechtmäßigen Handelns - weiterverfolgt. Der in diesem Schreiben schriftsätzlich gestellte Berufungsantrag richtet sich ausschließlich gegen die Beklagte zu 4). Mit der im Schreiben vom 20.10.2011 enthaltenen Aufforderung an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, die Streitsache gegen die Beklagten zu 1) bis zu 3) wegen versuchter fahrlässiger Tötung an die Staatsanwaltschaft F weiterzuleiten, begehrt der Kläger keine Überprüfung der klageabweisenden Entscheidung des Sozialgerichts Duisburg hinsichtlich der Beklagten zu 1) bis zu 3) durch die Rechtsmittelinstanz. Der Kläger fordert darin das Landesozialgericht Nordrhein-Westfalen lediglich auf, die Akte zwecks Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die Beklagten zu 1) und zu 3) an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten. Damit begehrt der Kläger keine gerichtliche Überprüfung der für ihn negativen Entscheidung des Sozialgerichts Duisburg hinsichtlich der Beklagten zu 1) bis zu 3). Auch in dem weiteren während der Berufungsfrist beim Landessozialgericht eingegangenen Schreiben vom 02.11.2011 hat der Kläger nicht zum Ausdruck gebracht, dass er die Klagen gegen die Beklagten zu 1) bis zu 3) in der Berufungsinstanz weiter verfolgen will.
Soweit dem Schreiben des Klägers vom 06.12.2011, beim Landessozialgericht am 08.12.2011 eingegangen, entnommen werden kann, dass der Kläger nunmehr auch eine gerichtliche Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt, soweit das Sozialgericht die Feststellungsanträge gegen die Beklagten zu 1) bis zu 3) abgewiesen hat, ist diese Berufung erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangen und damit verfristet. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 153 Abs. 1, 67 SGG wegen Versäumung der Berufungsfrist kann nicht gewährt werden. Wiedereinsetzungsgründe sind nicht ersichtlich und werden auch vom Kläger nicht geltend gemacht.
Die Berufung des Klägers gegen die Abweisung seiner Klagen gegen die Beklagte zu 4) durch das Urteil des Sozialgerichts Duisburg ist unstatthaft.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist eine Berufung bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, nur zulässig, wenn die Beschwer den Betrag von 750,00 EUR übersteigt. Die Beschwer bestimmt sich danach, was das Sozialgericht einem Rechtmittelführer versagt hat und was von diesem mit seinen Berufungsanträgen weiterverfolgt wird (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 144 Rn 14 mit Rechtsprechungshinweisen). Ausweislich seines in der Berufungsschrift vom 20.10.2011 gestellten Berufungsantrags verfolgt der Kläger den erstinstanzlich gestellten Feststellungsantrag gegenüber der Beklagten zu 4) in der Berufungsinstanz nicht weiter, so dass er sein Berufungsbegehren auf die Verurteilung der Beklagten zu 4) zur Übernahme von weiteren Bewerbungskosten von 104,00 EUR beschränkt hat. Damit überschreitet die Beschwer des Klägers - 104,00 EUR - nicht den Betrag von 750,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Zugunsten des Klägers greift auch nicht die Bestimmung des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG ein, da dieser mit seinem Begehren auf Erstattung von höheren Bewerbungskosten für die Zeit vom 07.05.2009 bis 09.04.2010 keine Leistung für mehr als ein Jahr geltend macht.
Zwar hat der Kläger in der Berufungsschrift vom 20.10.2011 sein Begehren dahingehend erweitert hat, dass er neben der Verurteilung der Beklagten zu 4) zur Übernahme weiterer Bewerbungskosten von 104,00 EUR aufgrund seines Antrags von April 2010 die Verurteilung der Beklagten zu 4) zur Übernahme von Bewerbungskosten für die Zeit von April 2010 bis März 2011 in Höhe von 260,00 EUR aufgrund seines Antrags von April 2011 und von außergerichtlichen Kosten von 543,33 EUR begehrt. Bei diesen beiden Begehren handelt es sich aber um in der Berufungsinstanz erhobene erstinstanzliche Klagen, deren Wert bei der Bestimmung der Beschwer i.S.v. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht zu berücksichtigen ist. Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung vom 05.10.2011 gestellten Klageanträge ist Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens das Begehren des Klägers gewesen, die Beklagte zu 4) zur Erstattung weiterer Bewerbungskosten von 104,00 EUR für den Zeitraum von Mai 2009 bis April 2010 zu verurteilen und festzustellen, dass die Beklagte zu 4) sich gegenüber dem Kläger unrechtmäßig verhalten hat. Erstmals in der Berufungsinstanz begehrt der Kläger die Übernahme der Bewerbungskosten von 260,00 EUR für die Zeit von April 2010 bis März 2011 und der außergerichtlichen Kosten von 543,33 EUR durch die Beklagte zu 4). Bei diesen Begehren handelt sich damit um eine Klageänderung i.S.v. §§ 153 Abs.1, 99 Abs. 1 SGG.
II.
Die in der Berufungsinstanz im Wege der Klageänderung nach § 153 Abs.1, 99 Abs. 1 SGG erhobenen erstinstanzlichen Klage gegen die Beklagte zu 4) sind unzulässig.
Denn die Zulässigkeit der Berufung ist Voraussetzung für eine Klageänderung in der Berufungsinstanz (vgl. BSG Urteil vom 08.11.2001 - B 11 AL 19/01 R -; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, a.a.O., § 99 Rn 12 mit weiteren Rechtsprechungs-hinweisen). Mithin sind die beiden vom Kläger in der Berufungsinstanz gegen die Beklagte zu 4) erhobenen Klagen, gerichtet auf die Übernahme von Bewerbungskosten von insgesamt 260,00 EUR für die Zeit von April 2010 bis März 2011 und der außergerichtlichen Kosten von 543,33 EUR, unzulässig, da die Berufung unzulässig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.
Tatbestand:
Seit dem 01.01.2005 bezieht der am 00.00.1960 geborene Kläger durchgehend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Am 13.04.2010 beantragte er die Übernahme von Bewerbungskosten für insgesamt 52 Bewerbungen für die Zeit ab Mai 2009. Durch Bescheid vom 20.04.2010 erstattete die Beklagte zu 4) dem Kläger Bewerbungskosten für 52 Bewerbungen in Höhe von insgesamt 156,00 EUR nach § 45 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der Zeit vom 07.05.2009 bis 09.04.2010. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er begehrte die Übernahme eines Betrages von 260,00 EUR. Durch Widerspruchsbescheid vom 23.07.2010 wies die Beklagte zu 4) den Widerspruch als unbegründet zurück.
Am 31.03.2011 beantragte der Kläger die Übernahme von Bewerbungskosten für die Zeit von April 2010 bis März 2011 für insgesamt 52 Bewerbungen bei Kommunen für eine "Teamverstärkung der Stadtverwaltung". Diesen Antrag lehnte die Beklagte zu 4) durch Bescheid vom 18.10.2011 ab.
Am 28.07.2011 hat der Kläger Klage erhoben.
Er hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte verpflichtet sei, für jede Bewerbung Kosten in Höhe von 5,00 EUR zu übernehmen.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu 4) zu verurteilen, ihm weitere Bewerbungskosten für den Zeitraum Mai 2009 bis April 2010 in Höhe von 104,00 EUR zu erstatten,
2. die Beklagten zu 2) bis 3) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihm Kosten seiner Rechtsverfolgung in Höhe von 494,45 EUR zu erstatten,
3. gegenüber allen Beklagten festzustellen, dass sie sich gegenüber ihm, dem Kläger, unrechtmäßig verhalten haben.
Durch Urteil vom 05.10.2011 hat das Sozialgericht Duisburg die Klagen abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 19.10.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schreiben vom 20.10.2011, eingegangen beim Landessozialgericht am 21.10.2011, Berufung eingelegt. In dem Schreiben hat er erklärt, dass er vom Landessozialgericht Essen erwarte, die Beklagte zu 4) zu verpflichten, ihm aufgrund seines Antrages von April 2010 einen Betrag von 104,00 EUR nachzuzahlen, ihm aufgrund des Antrages von April 2011 einen Betrag von 260,00 EUR zu zahlen und seine außergerichtlichen Kosten von 543,33 EUR zu übernehmen. Er erwarte von dem Landessozialgericht Essen, die Streitsache gegen die Beklagten zu 1) bis zu 3) wegen versuchter fahrlässiger Tötung an die Staatsanwaltschaft F zu verweisen.
Mit Schreiben vom 29.11.2011 hat der Senat den Beteiligten mitgeteilt, er habe entsprechend den in der Berufungsschrift gestellten Berufungsanträgen, wonach sich die Berufung nur gegen die Beklagte zu 4) richtet, das Passivrubrum des Verfahrens berichtigt. Berufungsbeklagte sei ausschließlich die Beklagte zu 4). Daraufhin hat der Kläger mit Schreiben vom 06.12.2011 mitgeteilt, dass die Reihenfolge der Beschuldigten - Sozialagentur N und die Verantwortlichen des Amtes - zu korrigieren sei. Die Beklagte zu 4) solle 364,00 EUR Bewerbungskosten zuzüglich außergerichtliche Kosten, die sich zum 02.11.2011 auf 563,33 EUR beliefen, sofort auf sein Konto überweisen. Der Beklagte zu 2) habe ihn in rassistischer, diskriminierender Art herabgewürdigt. Er bitte die Korrektur des Rubrums zu bestätigen.
Die Beklagte zu 4) beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Durch Beschluss vom 27.12.2011 ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten zu 4) Bezug genommen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der Beratung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden (§ 110 Abs. 1 Satz 2, 126, 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), da dieser mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Das persönliche Erscheinen des Klägers, der hinreichend Gelegenheit hatte, sich schriftsätzlich zu äußern, ist auch nicht zum Zweck einer weiteren Sachverhaltsaufklärung angeordnet worden.
Die Berufung des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen (I).
Die vom Kläger gegen die Beklagte zu 4) im Berufungsverfahren erhobenen erstinstanzlichen Klagen sind als unzulässig abzuweisen (II).
I. Die Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Feststellungsklagen, gerichtet gegen die Beklagten zu 1) bis zu 3), ist wegen Versäumung der Berufungsfrist unzulässig. Nach § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Nach Zustellung des Urteils am 19.10.2011 durch Postzustellungsurkunde hat die Berufungsfrist am 20.10.2011 zu laufen begonnen und am 21.11.2011, einem Montag, geendet. Innerhalb der Berufungsfrist ist eine Berufung des Klägers gegen die klageabweisende Entscheidung des Sozialgerichts Duisburg betreffend die Klagen gegen die Beklagten zu 1) und zu 3) beim Landesozialgericht Nordrhein-Westfalen oder Sozialgericht Duisburg nicht eingegangen. Mit der Berufungsschrift vom 20.10.2011 hat der Kläger keine Berufung gegen die Abweisung der Klagen gegen die Beklagten zu 1) und zu 3) durch das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 5.10.2011 eingelegt. Diesem Schreiben ist nicht zu entnehmen, dass der Kläger sein Begehren gegenüber den Beklagten zu 1) bis zu 3) - Erstattung der Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 494,50 EUR und Feststellung eines unrechtmäßigen Handelns - weiterverfolgt. Der in diesem Schreiben schriftsätzlich gestellte Berufungsantrag richtet sich ausschließlich gegen die Beklagte zu 4). Mit der im Schreiben vom 20.10.2011 enthaltenen Aufforderung an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, die Streitsache gegen die Beklagten zu 1) bis zu 3) wegen versuchter fahrlässiger Tötung an die Staatsanwaltschaft F weiterzuleiten, begehrt der Kläger keine Überprüfung der klageabweisenden Entscheidung des Sozialgerichts Duisburg hinsichtlich der Beklagten zu 1) bis zu 3) durch die Rechtsmittelinstanz. Der Kläger fordert darin das Landesozialgericht Nordrhein-Westfalen lediglich auf, die Akte zwecks Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die Beklagten zu 1) und zu 3) an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten. Damit begehrt der Kläger keine gerichtliche Überprüfung der für ihn negativen Entscheidung des Sozialgerichts Duisburg hinsichtlich der Beklagten zu 1) bis zu 3). Auch in dem weiteren während der Berufungsfrist beim Landessozialgericht eingegangenen Schreiben vom 02.11.2011 hat der Kläger nicht zum Ausdruck gebracht, dass er die Klagen gegen die Beklagten zu 1) bis zu 3) in der Berufungsinstanz weiter verfolgen will.
Soweit dem Schreiben des Klägers vom 06.12.2011, beim Landessozialgericht am 08.12.2011 eingegangen, entnommen werden kann, dass der Kläger nunmehr auch eine gerichtliche Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt, soweit das Sozialgericht die Feststellungsanträge gegen die Beklagten zu 1) bis zu 3) abgewiesen hat, ist diese Berufung erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangen und damit verfristet. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 153 Abs. 1, 67 SGG wegen Versäumung der Berufungsfrist kann nicht gewährt werden. Wiedereinsetzungsgründe sind nicht ersichtlich und werden auch vom Kläger nicht geltend gemacht.
Die Berufung des Klägers gegen die Abweisung seiner Klagen gegen die Beklagte zu 4) durch das Urteil des Sozialgerichts Duisburg ist unstatthaft.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist eine Berufung bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, nur zulässig, wenn die Beschwer den Betrag von 750,00 EUR übersteigt. Die Beschwer bestimmt sich danach, was das Sozialgericht einem Rechtmittelführer versagt hat und was von diesem mit seinen Berufungsanträgen weiterverfolgt wird (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 144 Rn 14 mit Rechtsprechungshinweisen). Ausweislich seines in der Berufungsschrift vom 20.10.2011 gestellten Berufungsantrags verfolgt der Kläger den erstinstanzlich gestellten Feststellungsantrag gegenüber der Beklagten zu 4) in der Berufungsinstanz nicht weiter, so dass er sein Berufungsbegehren auf die Verurteilung der Beklagten zu 4) zur Übernahme von weiteren Bewerbungskosten von 104,00 EUR beschränkt hat. Damit überschreitet die Beschwer des Klägers - 104,00 EUR - nicht den Betrag von 750,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Zugunsten des Klägers greift auch nicht die Bestimmung des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG ein, da dieser mit seinem Begehren auf Erstattung von höheren Bewerbungskosten für die Zeit vom 07.05.2009 bis 09.04.2010 keine Leistung für mehr als ein Jahr geltend macht.
Zwar hat der Kläger in der Berufungsschrift vom 20.10.2011 sein Begehren dahingehend erweitert hat, dass er neben der Verurteilung der Beklagten zu 4) zur Übernahme weiterer Bewerbungskosten von 104,00 EUR aufgrund seines Antrags von April 2010 die Verurteilung der Beklagten zu 4) zur Übernahme von Bewerbungskosten für die Zeit von April 2010 bis März 2011 in Höhe von 260,00 EUR aufgrund seines Antrags von April 2011 und von außergerichtlichen Kosten von 543,33 EUR begehrt. Bei diesen beiden Begehren handelt es sich aber um in der Berufungsinstanz erhobene erstinstanzliche Klagen, deren Wert bei der Bestimmung der Beschwer i.S.v. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht zu berücksichtigen ist. Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung vom 05.10.2011 gestellten Klageanträge ist Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens das Begehren des Klägers gewesen, die Beklagte zu 4) zur Erstattung weiterer Bewerbungskosten von 104,00 EUR für den Zeitraum von Mai 2009 bis April 2010 zu verurteilen und festzustellen, dass die Beklagte zu 4) sich gegenüber dem Kläger unrechtmäßig verhalten hat. Erstmals in der Berufungsinstanz begehrt der Kläger die Übernahme der Bewerbungskosten von 260,00 EUR für die Zeit von April 2010 bis März 2011 und der außergerichtlichen Kosten von 543,33 EUR durch die Beklagte zu 4). Bei diesen Begehren handelt sich damit um eine Klageänderung i.S.v. §§ 153 Abs.1, 99 Abs. 1 SGG.
II.
Die in der Berufungsinstanz im Wege der Klageänderung nach § 153 Abs.1, 99 Abs. 1 SGG erhobenen erstinstanzlichen Klage gegen die Beklagte zu 4) sind unzulässig.
Denn die Zulässigkeit der Berufung ist Voraussetzung für eine Klageänderung in der Berufungsinstanz (vgl. BSG Urteil vom 08.11.2001 - B 11 AL 19/01 R -; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, a.a.O., § 99 Rn 12 mit weiteren Rechtsprechungs-hinweisen). Mithin sind die beiden vom Kläger in der Berufungsinstanz gegen die Beklagte zu 4) erhobenen Klagen, gerichtet auf die Übernahme von Bewerbungskosten von insgesamt 260,00 EUR für die Zeit von April 2010 bis März 2011 und der außergerichtlichen Kosten von 543,33 EUR, unzulässig, da die Berufung unzulässig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved