Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 45 AS 3581/11
Datum
-
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 472/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 01.02.2012 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 01.02.2012 ist unzulässig.
Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Auch eine Beschwerde, mit der die Höhe der festgesetzten Ratenzahlung beanstandet wird, bezieht sich ausschließlich auf die Frage der Bedürftigkeit. Da insoweit eine Teilablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegt, greift auch hier der Ausschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG (Beschluss des erkennenden Senats vom 08.07.2009, Az.: L 7 B 77/09 AS, Landessozialgericht - LSG - Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.04.2011, Az.: L 8 SO 1/11 B; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 172, Rdn. 6h).
Dementsprechend hatte das SG bereits im angefochtenen Beschluss auf die Unzulässigkeit der Beschwerde hingewiesen.
Mangels Zulässigkeit der Beschwerde bedurfte es keiner Überprüfung, ob die Entscheidung im angefochtenen Beschluss zutreffend ist. Ergänzend weist der Senat jedoch darauf hin, dass eine ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidung nicht in materielle Rechtskraft erwächst (Bundessozialgericht, Beschluss vom 03.03.2004, IV ZB 43/03) und das SG daher überprüfen kann, ob und inwieweit aufgrund des Vortrags der Klägerin eine Abänderung seines Beschlusses in Betracht kommt.
Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 01.02.2012 ist unzulässig.
Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Auch eine Beschwerde, mit der die Höhe der festgesetzten Ratenzahlung beanstandet wird, bezieht sich ausschließlich auf die Frage der Bedürftigkeit. Da insoweit eine Teilablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegt, greift auch hier der Ausschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG (Beschluss des erkennenden Senats vom 08.07.2009, Az.: L 7 B 77/09 AS, Landessozialgericht - LSG - Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.04.2011, Az.: L 8 SO 1/11 B; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 172, Rdn. 6h).
Dementsprechend hatte das SG bereits im angefochtenen Beschluss auf die Unzulässigkeit der Beschwerde hingewiesen.
Mangels Zulässigkeit der Beschwerde bedurfte es keiner Überprüfung, ob die Entscheidung im angefochtenen Beschluss zutreffend ist. Ergänzend weist der Senat jedoch darauf hin, dass eine ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidung nicht in materielle Rechtskraft erwächst (Bundessozialgericht, Beschluss vom 03.03.2004, IV ZB 43/03) und das SG daher überprüfen kann, ob und inwieweit aufgrund des Vortrags der Klägerin eine Abänderung seines Beschlusses in Betracht kommt.
Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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NRW
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