L 9 BK 8/10

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
9
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 43 BK 42/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 BK 8/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 KG 2/12 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 11.11.2010 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch für das Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Rückforderung eines Kinderzuschlages gemäß § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) für die Zeit von Juli bis Dezember 2009 in Höhe von insgesamt 840 EUR streitig.

Die im Jahre 1976 geborene Klägerin und ihr Ehemann sind die Eltern des am 00.00.2004 geborenen Kindes B; das Kindergeld wurde an die Klägerin ausgezahlt. Sie bewohnen eine etwa 68 qm große Wohnung; die monatliche Gesamtmiete betrug bis Ende 2009 472,70 EUR und ab dem 01.01.2010 492,70 EUR (307,56 EUR Grundmiete (bis 31.12.2009: 287,56 EUR), 1,14 EUR sonstiger Zuschlag, 132 EUR Betriebskosten- und 52 EUR Heizkostenvoraus-zahlung). Die Klägerin, ihr Ehemann und ihr Sohn bezogen im November 2008 als Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Von Januar bis September 2009 bezog der Ehemann der Klägerin Wohngeld in Höhe von 46 EUR sowie von Oktober 2009 bis September 2010 in Höhe von 50 EUR monatlich.

Am 04.12.2008 beantragte die Klägerin einen Kinderzuschlag bei der Beklagten. Mit Bescheid vom 10.12.2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil der Bezug von SGB-II-Leistungen dem entgegenstehe. Hiergegen erhob die Klägerin am 10.12.2008 Widerspruch. Sie teilte der Beklagten mit, dass sie seit dem 30.11.2008 keine Leistungen nach dem SGB II mehr beziehe. Die Beklagte half dem Widerspruch mit Bescheid vom 12.02.2009 ab und bewilligte für Dezember 2008 bis Mai 2009 einen monatlichen Kinderzuschlag von 140,00 EUR.

Die Beklagte bat die Klägerin mit Schreiben vom 14.05.2009 um Übersendung weiterer Unterlagen (insb. Verdienstbescheinigungen des Ehemannes), um über den Anspruch der Klägerin auf Kinderzuschlag ab Juni 2009 entscheiden zu können. Mit Bescheid vom 15.06.2009 verfügte die Beklagte: "Die Bewilligung des Kinderzuschlag wird ab Juli 2009 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in vollem Umfang aufgehoben." Das Einkommen der Klägerin und ihres Ehegatten stehe einem Anspruch auf Kinderzuschlag ab Juli 2009 entgegen. Für Juni 2009 stehe der Klägerin jedoch noch Kindergeld von 140 EUR zu.

Hiergegen erhob die Klägerin am 06.07.2009 Widerspruch. Ihr sei von dem SGB-II-Träger nach dort erfolgter Rücksprache mit einer Mitarbeiterin der Beklagten mitgeteilt worden, dass ein Rechenfehler bestehe und deshalb der Kinderzuschlag zu bewilligen sei.

Mit Bescheid vom 29.07.2009 half die Beklagte dem Widerspruch insoweit ab, als sie der Klägerin von Juli 2009 bis Dezember 2009 einen monatlichen Kinderzuschlag von 140 EUR bewilligte. Zudem teilte sie der Klägerin mit: "Sobald feststeht, welches Einkommen im oben genannten Bewilligungabschnitt tatsächlich erzielt worden ist, wird über die Höhe des zustehenden Kinderzuschlages endgültig entschieden. Die endgültige Entscheidung kann zu einer vollständigen oder teilweisen Rückforderung des gezahlten Kinderzuschlages führen."

Am 03.12.2009 reichte die Klägerin einen ausgefüllten Fragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf Kinderzuschlag bei der Beklagten ein. Unter anderem gab sie an, dass ihr Ehegatte für die Fahrten zur Arbeitsstätte jeweils 64,20 EUR für ein Monatsticket aufwende. Die Klägerin legte sodann die angeforderten Unterlagen zu den Kosten der Unterkunft ab Januar 2010 und Lohnabrechnungen ihres Ehemannes für Juni bis Dezember 2009 vor. Danach erzielte ihr Ehemann folgende Arbeitsentgelte:

Zeitraum in 2009:

Juli:
Bruttoentgelt (monatlich): 2.261,99 EUR
Nettoentgelt (monatlich): 1.804,51 EUR

August bis Oktober:
Bruttoentgelt (monatlich): 1.618,44 EUR
Nettoentgelt (monatlich): 1.291,11 EUR

November:
Bruttoentgelt (monatlich): 2.085,70 EUR
Nettoentgelt (monatlich): 1.663,88 EUR

Dezember:
Bruttoentgelt (monatlich): 2.251,78 EUR
Nettoentgelt (monatlich): 1.740,37 EUR

Das Arbeitsentgelt des Ehemannes des Klägers setzt sich aus einem Tariflohn von 1.519,93 EUR (ab November 2009 1.551EUR) sowie einer freiwilligen tariflichen Anpassung von 98,51 EUR (ab November 2009 100,78 EUR) zusammen. Daneben enthielt das Arbeitsentgelt folgende - einmalige - Bestandteile:

Zeitraum in 2009:

Juli: Art der Zahlung = Urlaubsgeld: Bruttohöhe: 643,55 EUR

November: Art der Zahlung = Weihnachtsgeld: Bruttohöhe: 433,92 EUR

Dezember: Art der Zahlung = Prämienzahlung: Bruttohöhe: 600,00 EUR

Die Beklagte prüfte die Einkommensverhältnisse, wobei sie die Fahrtkosten des Ehegatten nicht mit monatlich 64,20 EUR, sondern stattdessen pauschal Werbungskosten von 15,33 EUR monatlich berücksichtigte.

Die Beklagte forderte mit Bescheid vom 23.02.2010 von der Klägerin den im Zeitraum von Juli bis Dezember 2009 "unter Vorbehalt gezahlten" Kinderzuschlag von 840,00 EUR zurück. Sie ging hierbei von einem zu berücksichtigenden durchschnittlichen Einkommen von 1.203,68 EUR monatlich aus. In dem Bescheid heißt es: "Der unter dem Vorbehalt der Rückforderung gem. § 32 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gezahlte Kinderzuschlag ist von Ihnen zu erstatten ( )."

Mit weiterem Bescheid vom 23.02.2010 hob die Beklagte die Bewilligung des Kinderzuschlags gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X ab Januar 2010 auf. Sie habe ein monatliches Bruttoeinkommen von 1.909,13 EUR ermittelt und bei einer Mindesteinkommensgrenze von 900,00 EUR einen verbleibenden Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft von 1.169,69 EUR berücksichtigt.

Gegen die Bescheide vom 23.02.2010 erhob die Klägerin am 09.03.2010 Widerspruch. Sie könne die Berechnung des monatlichen Einkommens nicht nachvollziehen. Das ermittelte durchschnittliche Bruttoeinkommen entspreche der Höhe nach nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Weiterhin bat sie um Mitteilung, wie der Gesamtbedarf berechnet worden sei.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07.05.2010 als unbegründet zurück. Unter Berücksichtigung eines monatlichen Grundfreibetrages von 100 EUR ergebe sich ein zusätzlicher Absetzungsbetrag von 9,53 EUR; hierbei seien monatlich neben den Werbungskosten von 15,33 EUR Fahrtkosten von 64,20 EUR zu berücksichtigen. Das anzurechnende Einkommen von 1.194,15 EUR übersteige den Bedarf von 1.169,71 EUR, so dass ein Anspruch auf Kinderzuschlag nicht gegeben sei.

Am 01.06.2010 hat die Klägerin Klage vor dem SG Düsseldorf erhoben. Sie hat vorgetragen, die den Bescheiden zu Grunde liegenden Berechnungen seien falsch. Unter Berücksichtigung eines Jahresbruttoeinkommens ihres Ehemannes von 21.323,77 EUR ergebe sich ein monatliches Bruttoeinkommen von 1.776,98 EUR. Die Beklagte habe den Jahresverdienst zu Unrecht auf den Zeitraum Juni bis Dezember 2009 "heruntergebrochen". Die Beklagte habe die Zulagen auf das gesamte Kalenderjahr verteilen müssen. Ihrer Familie stehe lediglich ein vertraglich vereinbartes monatliches Nettogehalt von 1.291,11 EUR zur Verfügung. Der Arbeitgeber des Ehemannes gewähre zweimal jährlich freiwillige Zulagen, die jederzeit widerrufen werden könnten und daher für die Klägerin nicht kalkulierbar seien. Unter Berücksichtigung der Zulagen ergebe sich ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 1.410,00 EUR monatlich. Sie habe den Kinderzuschlag in gutem Glauben auf den rechtlichen Grund für das Kind aufgewendet. Der Ehemann habe zudem monatliche Fahrtkosten von 64,20 EUR.

Mit zwei Bescheiden vom 25.06.2010 hat die Beklagte der Klägerin einen monatlichen Kinderzuschlag von 130 EUR für Januar bis Juni 2010 sowie - unter "dem Vorbehalt der Rückforderung" - für Juli bis Dezember 2010 bewilligt. Die Klägerin hat daraufhin erklärt, streitig sei "daher - vorerst - der Zeitraum Juli 2009 bis einschließlich Dezember 2009".

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2010 beantragt,

den Bescheid vom 23.02.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2010 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat ausgeführt, die Fahrtkosten von 64,20 EUR seien von ihr berücksichtigt worden. Die Verteilung der Zulagen des Arbeitgebers (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) auf den sechsmonatigen Bewilligungszeitraum resultiere daraus, dass eine monatliche Betrachtungsweise seit Januar 2008 nicht mehr erfolge.

Mit Urteil vom 11.11.2010 hat das SG Düsseldorf wie folgt tenoriert: "Der Bescheid vom 23.10.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2010 wird aufgehoben." Die Beklagte habe die Kosten der Klägerin zu tragen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt:

Der angefochtene Bescheid sei bereits formell rechtswidrig. Der Klägerin sei nicht gemäß § 24 SGB X Gelegenheit gegeben worden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen vor Erlass des Rückforderungsbescheides, der in ihre Rechte eingreifen würde, zu äußern. Ein Ausnahmefall liege nicht vor. Auch sei die Anhörung nicht i.S.d. § 41 SGB X nachgeholt worden. Insbesondere sei eine solche Nachholung nicht im Erlass eines Widerspruchsbescheides zu sehen. Unter Berücksichtigung des § 42 SGB X sei der Bescheid aufzuheben. Im Übrigen spiele es daher keine Rolle mehr, dass die Beklagte die Aufhebungsvorschriften der §§ 45 und 48 SGB X nicht beachtet habe.

Gegen das der Beklagten am 22.11.2010 zugestellte Urteil des SG Düsseldorf vom 11.11.2010 hat diese am 21.12.2010 Berufung erhoben.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Anhörung sei gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X grundsätzlich entbehrlich gewesen. Es handele sich bei dem Kinderzuschlag um eine einkommensabhängige Leistung, die den Einkommensverhältnissen anzupassen sei. Ferner sei die Anhörung durch Übersendung eines "Überprüfungsfragebogens" erfolgt. Die Klägerin sei in dem Bescheid vom 29.07.2009 zudem auf die Möglichkeit der vollständigen oder teilweisen Rückforderung des Kinderzuschlags hingewiesen worden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.11.2010 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die Anhörung sei nicht gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X entbehrlich. Ferner entspreche die Übersendung des Überprüfungsfragebogens nicht den Erfordernissen einer gesetzlichen Anhörung. Ihr sei im Rahmen des Fragebogens keine Gelegenheit gegeben worden, sich in Bezug auf den Sachverhalt wie auch zur rechtlichen Beurteilung zu äußern.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat auf die zulässige und begründete Anfechtungsklage der Klägerin den Bescheid der Beklagten vom 23.02.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2010 im Ergebnis zu Recht aufgehoben.

Die Anfechtungsklage ist zulässig. Insbesondere sind gemäß § 15 BKGG für Streitigkeiten über den Kinderzuschlag die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig. Hierbei handelt es sich um eine Zuweisung gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 10 SGG.

Die Anfechtungsklage ist auch begründet. Der vom SG mit seinem Urteil aufgehobene Bescheid vom 23.02.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2010 ist rechtswidrig. Die Beklagte war nicht befugt, von der Klägerin den im Zeitraum von Juli bis Dezember 2009 gezahlten Kinderzuschlag von 840,00 EUR zurückzufordern.

1. Der Tenor des SG-Urteils ist dahingehend auszulegen, dass das SG ausschließlich den Bescheid vom 23.10.2010 aufgehoben hat, mit dem die Beklagte von der Klägerin den im Zeitraum von Juli bis Dezember 2009 gezahlten Kinderzuschlag von 840 EUR zurückgefordert hatte. Das SG hat hingegen nicht den weiteren Bescheid der Beklagten vom 23.02.2010 aufgehoben, mit dem die Beklagte die Bewilligung des Kinderzuschlags gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X ab Januar 2010 aufhob. Denn diesen weiteren Bescheid vom 23.10.2010 hat die Beklagte im Klageverfahren durch zwei Bescheide vom 25.06.2010 ersetzt und damit konkludent aufgehoben; mit diesen Bescheiden vom 25.06.2010 hat die Beklagte der Klägerin einen monatlichen Kinderzuschlag von 130 EUR für Januar bis Juni 2010 sowie - unter "dem Vorbehalt der Rückforderung" - für Juli bis Dezember 2010 bewilligt.

2. Die Beklagte war nicht befugt, von der Klägerin den im Zeitraum von Juli bis Dezember 2009 gezahlten Kinderzuschlag in Höhe von 840,00 EUR zurückzufordern. Für dieses Rückforderungs- bzw. Erstattungsbegehren existiert keine Rechtsgrundlage.

a) Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 SGB X sind nicht erfüllt. Danach sind ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbrachte Leistungen zu erstatten. Die Zahlung des Kinderzuschlages in der streitigen Zeit von Juli bis Dezember 2009 erfolgte nicht ohne Verwaltungsakt. Mit Bescheid vom 29.07.2009 hatte die Beklagte der Klägerin von Juli 2009 bis Dezember 2009 einen monatlichen Kinderzuschlag von 140 EUR bewilligt.

b) Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind ebenfalls nicht erfüllt. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist.

Den Leistungsbescheid vom 29.07.2009 hat die Beklagte nicht aufgehoben. Soweit sie mit weiterem Bescheid vom 23.02.2010 die Bewilligung des Kinderzuschlags gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X aufhob, geschah dies ausdrücklich nur für die Zeit "ab Januar 2010". Dass diese Aufhebung ins Leere ging und damit sinnlos war, weil für diese Zeit gar kein Leistungsbescheid vorlag, ändert daran nichts.

Die Beklagte hat mit dem Rückforderungsbegehren auch nicht konkludent eine Aufhebung des Leistungsbescheides vom 29.07.2009 verlautbart. Dies ergibt sich auch nicht mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Rückforderungsbegehren. Im Übrigen war die Beklagte selbst erkennbar der (rechtsirrigen) Auffassung, einer Aufhebung bedürfe es gar nicht, weil sie sich darauf berief, dass der Kinderzuschlag "unter Vorbehalt" gezahlt worden sei.

c) Ermächtigungsgrundlage für den Erstattungsanspruch sind entgegen der Rechtauffassung der Beklagten auch nicht die Bescheide vom 29.07.2009 und 23.02.2010 in Verbindung § 32 SGB X.

Mit Bescheid vom 29.07.2009 bewilligte die Beklagte der Klägerin von Juli 2009 bis Dezember 2009 einen monatlichen Kinderzuschlag von 140 EUR. Zudem teilte sie der Klägerin mit: "Sobald feststeht, welches Einkommen im oben genannten Bewilligungsabschnitt tatsächlich erzielt worden ist, wird über die Höhe des zustehenden Kinderzuschlages endgültig entschieden. Die endgültige Entscheidung kann zu einer vollständigen oder teilweisen Rückforderung des gezahlten Kinderzuschlages führen."

Die Beklagte forderte sodann mit Bescheid vom 23.02.2010 von der Klägerin den im Zeitraum von Juli bis Dezember 2009 "unter Vorbehalt gezahlten" Kinderzuschlag von 840 EUR zurück. In dem Bescheid heißt es: "Der unter dem Vorbehalt der Rückforderung gem. § 32 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gezahlte Kinderzuschlag ist von Ihnen zu erstatten ( )."

Nach § 32 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Nach Absatz 2 dieser Regelung darf unbeschadet des Absatzes 1 ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen u.a. mit einem Vorbehalt des Widerrufs erlassen werden. Hierbei darf nach Absatz 3 eine Nebenbestimmung dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

Die Beklagte kann auf den von ihr geltend gemachten "Vorbehalt der Rückforderung" ihr Erstattungsbegehren nicht mit Erfolg stützen.

Es kann dahinstehen, ob der Vorbehalt der Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen als Widerrufsvorbehalt gemäß § 32 SGB X formuliert werden darf (ablehnend Krasney in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 68. Ergänzungslieferung 2010, § 32 SGB X, Rn. 12-13 m.w.N.; vgl. ferner SG Duisburg, Urteil vom 10.05.2011, S 42 BK 3/11, Juris). Denn der Bescheid vom 29.07.2009 verlautbart bereits keinen Vorbehalt des Widerrufs. Dies behauptet die Beklagte in ihrem späteren Bescheid vom 23.10.2010 nur. Der Bescheid vom 29.07.2009 enthält die bloße Ankündigung der Beklagten, dass nach Feststellung des Einkommens des Ehemannes der Klägerin ein endgültiger Bescheid erlassen werde. Einen Widerrufsvorbehalt oder einen "Rückforderungsvorbehalt" hat die Beklagte also gar nicht verfügt.

Es könnte sich vielmehr aufgrund des Hinweises auf eine noch vorzunehmende endgültige Leistungsberechnung möglicherweise nur um einen vorläufigen Verwaltungsakt handeln. Aber auch eine derartige Rechtsfolge hat die Beklagte nicht hinreichend deutlich angeordnet, weil der Bescheid vom 29.07.2009 keinen ausdrücklichen Hinweis auf eine nur vorläufige Leistungsbewilligung enthält, sondern nur die Ankündigung einer noch folgenden endgültigen Entscheidung. Unklarheiten bei der Bescheidauslegung gehen aber zu Lasten der Behörde, nicht dagegen des Bescheidadressaten. Maßstab der Auslegung des Verwaltungsaktes ist der "Empfängerhorizont" eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen (entsprechend § 133, § 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat. Hat die Verwaltung - wie hier - die Wirkungen des Verwaltungsaktes durch Zusätze einschränken wollen, müssen diese inhaltlich bestimmt, klar, verständlich und widerspruchsfrei sein; Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung (BSG, Urteil vom 19.03.1974, 7 RAr 45/72, BSGE 37, 155).

d) Die Beklagte kann sich zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auch nicht auf § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III stützen.

§ 328 SGB III regelt die Erbringung und Erstattung vorläufiger Leistungen. Nach § 328 Abs. 3 SGB III sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen gemäß § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III zu erstatten; der endgültige Bescheid ersetzt dann den vorläufigen Bescheid, der sich auf diese Weise erledigt, ohne dass es seiner Aufhebung (noch) bedarf.

Das BKGG enthält jedoch keine Vorschrift, die § 328 SGB III für anwendbar erklärt. Im Übrigen hat die Beklagte eine eventuell bestehende Absicht, nur vorläufig entscheiden zu wollen, wie zuvor dargelegt nicht hinreichend deutlich verlautbart.

Deshalb scheidet auch ein Rückgriff auf eine vorläufige Leistungsgewährung gemäß § 43 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) aus, zumal die dortige Voraussetzung einer ungeklärten Zuständigkeit hier nicht verwirklicht ist.

e) § 42 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) kommt als Rechtsgrundlage ebenfalls nicht in Betracht, weil nicht feststand, ob ein Anspruch dem Grunde nach besteht, und nicht ausschließlich die Anspruchshöhe noch zu bestimmen war.

f) Die Beklagte kann ihr Erstattungsbegehren schließlich nicht auf einen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Bereicherungsanspruch stützen. Die Klägerin hat den Kinderzuschlag in der Zeit von Juli bis Dezember 2009, wie zuvor dargelegt, nicht ohne Rechtsgrund, sondern aufgrund des ihr bekannt gegebenen und damit wirksamen sowie ferner weder aufgehobenen noch erledigten Leistungsbescheides vom 29.07.2009 erlangt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

4. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), lagen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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