Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 8 AS 1056/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AS 537/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 111/12 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 25.02.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Streitig ist hier der Zeitraum vom 19.08.2008 bis 31.07.2010.
Die am 00.00.1959 geborene Klägerin ist verheiratet und hat vier Kinder. Eines ist bereits ausgezogen. Für die im Haus befindlichen Kinder wird Kindergeld gezahlt, der Ehemann bezieht Renten in Höhe von 2.315,61 EUR (August 2008). Darüber hinaus verfügt er über Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung aus insgesamt fünf Immobilien. Die Klägerin ist jedenfalls seit 2006 Inhaberin eines Gastronomiebetriebes, der ursprünglich ihren Lebensunterhalt sicherstellte.
Die Renten des Ehemannes wurden zunächst auf ein gemeinsames Konto der Eheleute überwiesen. Als der Ehemann sich überschuldete und von seinen Gläubigern mit Pfändungen überzogen wurde, wurde das Konto nur noch auf den Namen der Klägerin geführt, um die Renteneingänge dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen. Nach Angaben der Klägerin trennte sich das Ehepaar Anfang 2008 und der Ehemann verzog nach Spanien, wo er auch heute noch gemeldet ist.
Im Jahr 2008 ging der Umsatz des Gastronomiebetriebes der Klägerin eigenen Angaben zufolge um 90 % zurück, so dass dieser den Lebensunterhalt der Klägerin nicht mehr sicherstellen konnte. Nach Angaben der Klägerin habe der Ehemann die Renten weiterhin auf ihr Girokonto überweisen lassen. Es sei besprochen worden, dass die Klägerin die Beträge zurückzahle, wenn sie dazu in der Lage sei, d. h. wenn es in ihrem Geschäft wieder aufwärts gehe. Der Ehemann hat in einem Schreiben vom 10.04.2009 aus Spanien mitgeteilt, dass die Einzahlungen auf das Konto seiner Frau aus Restbeträgen seiner Umschuldung beständen und nur als Überbrückung für seine Frau gelten, bis diese Geld von der Sozialbehörde erhalte. Er sei im Übrigen nicht bereit, seine Vermögensverhältnisse darzulegen. An anderer Stelle hat der Ehemann angegeben, dass er seine Renten auf das Konto seiner Frau überweisen lassen würde, um sie damit zu unterstützen. Von ihm würde man darauf keine Barabhebungen finden. Er könne von Kleingeld leben und habe genug Freunde, die ihn unterstützten, wenn er hungrig sei. Zudem besitze er vermietete Mietshäuser.
Am 19.08.2008 beantragte die Klägerin für sich und ihre im Hause lebenden Kinder Leistungen nach dem SGB II. Sie wies auf den Geschäftsbetrieb hin, der nicht mehr genug abwerfe. Der Ehemann halte sich seit April 2008 in Spanien auf, man lebe getrennt.
Die Rechtsvorgängerin des Beklagten nahm zunächst einige Überprüfungen vor, in deren Rahmen sie zu dem Ergebnis gelangte, es sei zweifelhaft, dass der Ehemann in Spanien lebe. Er sei vielmehr im Betrieb der Klägerin gesehen worden. Man gehe von einer Bedarfsgemeinschaft unter Einbeziehung des Ehemannes der Klägerin aus. Mit Bescheid vom 03.08.2009 wurde der Antrag der Klägerin abgelehnt. Es wurde ausgeführt, es lägen Nachweise vor, dass sich der Ehemann der Klägerin nicht im Ausland aufhielte und auch im Geschäft der Klägerin tätig sei. Da die Klägerin mit ihrem Mann und ihren Kindern eine Bedarfsgemeinschaft bilde, seien auch seine Einkünfte bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen. Bereits aufgrund der vorgenommenen Einkommensanrechnung, bei der auch die Einkünfte des Ehemannes berücksichtigt worden seien und zu Gunsten der Klägerin davon ausgegangen worden sei, dass sie keinerlei Einkünfte aus der Selbständigkeit erziele, sei die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II nicht zu erkennen. Inwieweit der Ehemann darüber hinaus noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erziele, sei nicht bekannt, hierauf komme es aber nicht an. Einem zu berücksichtigenden Gesamteinkommen von 2.934,88 EUR stehe ein Bedarf unter Einbeziehung des Ehemannes von 1.893,18 EUR gegenüber. Die Klägerin sei daher nicht bedürftig.
Hiergegen hat die Klägerin am 28.08.2009 Widerspruch erhoben und erneut darauf hingewiesen, dass sie von ihrem Ehemann getrennt lebe und sich dieser tatsächlich in Spanien aufhalte. Er sei lediglich ab und an im Gastronomiebetrieb und helfe dort aus. Diesen Widerspruch wies die Rechtsvorgängerin des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.2010 zurück. Sie blieb bei ihrer Darstellung, der Ehemann gehöre zur Bedarfsgemeinschaft. Es bleibe dabei, dass das zur Verfügung stehende Gesamteinkommen den Bedarf übersteige.
Hiergegen hat die Klägerin am 05.10.2010 Klage vor dem Sozialgericht in Aachen erhoben. Die Klägerin ist bei ihrer Darstellung verblieben, der Ehemann lebe in Spanien und gehöre nicht zur Bedarfsgemeinschaft. Seine Renten dürften ihr nicht zugerechnet werden. Die Häuser ihres Ehemannes ständen in dessen Eigentum, mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus den Häusern des Ehemannes habe sie nichts zu tun.
Während des Verfahrens musste der Gastronomiebetrieb der Klägerin ab August 2010 wegen eines Wasserschadens bis auf weiteres vollständig geschlossen werden. Ferner gehen die Renten des Ehemannes seit Februar 2011 nicht mehr auf das Konto der Klägerin ein. Die Klägerin hat daher im August 2010 einen neuen Leistungsantrag gestellt, den der Beklagte mit Bescheid vom 20.12.2010, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 25.02.2011, bezogen auf die Zeit vom 01.08.2010 bis 31.01.2011, abgelehnt hat. Hiergegen ist ein Klageverfahren beim SG Aachen mit dem Aktenzeichen S 4 AS 274/11 anhängig, welches ruhend gestellt worden ist.
Das SG ist von dem Antrag der Klägerin ausgegangen,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 03.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.09.2010 zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat seine Entscheidung für zutreffend gehalten.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25.02.2011 abgewiesen und zur Begründung Folgendes ausgeführt:
"Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 SGG, da diese nicht rechtswidrig sind. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Grundsicherungsleistungen erhalten nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II nämlich nur solche erwerbsfähigen Personen, die hilfebedürftig sind. Eine Hilfebedürftigkeit der Klägerin ist nicht ersichtlich. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II, der seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allen nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen, sichern kann. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden. Die Klägerin verfügte zumindest in dem streitigen Zeitraum über Einnahmen in Geld, da ihr als Einkommen die Renten ihres getrennt lebenden Ehemannes (Betriebsrente, Unfallrente, Altersrente) in einer Gesamthöhe von 2.315,61 EUR sowie Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR zur Verfügung standen. Abzüglich der Freibeträge verblieb ein Betrag von 2.169,61 EUR. Diese Gelder wurden auf das Konto der Klägerin gezahlt. Sie standen ihr in voller Höhe zur Verfügung. Erst im Januar 2011 wurde nämlich nach Angaben der Klägerin das Girokonto bei der Sparkasse B gelöscht und das Vermietungskonto wieder auf ihrem getrennt lebenden Ehemann zurück übertragen. Erst seit diesem Zeitpunkt werden die Rentenzahlungen des getrennt lebenden Ehemannes nicht mehr auf das Konto der Klägerin gezahlt.
Das Konto war nicht Gegenstand von Treuhandvereinbarungen zwischen der Klägerin und ihrem getrennt lebenden Ehemann. Beim Treuhandvertrag überträgt der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte, beschränkt aber die sich daraus im Außenverhältnis ergebende Rechtsmacht im Innenverhältnis. Folglich erwirbt der Treuhänder im Rahmen der Treuhandabrede ein Vermögensrecht hinzu, das aber mit einer schuldrechtlichen Herausgabepflicht belastet ist. Wegen der Manipulationsmöglichkeiten und Missbrauchsgefahren, die mit verdeckten Treuhandverhältnissen typischerweise verbunden sind, ist bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis tatsächlich besteht, ein strenger Maßstab anzulegen. Das Handeln des Treuhänders in fremdem Interesse muss eindeutig erkennbar sein. Vorliegend ist ein Treuhandverhältnis bereits deshalb ausgeschlossen, weil seitens des getrennt lebenden Ehemannes der Klägerin mehrfach darauf hingewiesen wurde, dass sämtliche Einnahmen, die unmittelbar auf ein Konto des getrennt lebenden Ehemannes gingen oder diesem zuzurechnen wären, unmittelbar gepfändet würden. Pfändungsschutz kann allerdings nur erreicht werden, wenn gerade kein Treuhandvermögen des getrennt lebenden Ehemannes mehr besteht, sondern die Klägerin alleinige Kontoinhaberin und Berechtigte ist. Darüber hinaus hat der getrennt lebende Ehemann der Klägerin bereits der Beklagten gegenüber mitgeteilt, (Blatt 642 der Verwaltungsakte), dass er die Klägerin mit allen Mitteln unterstützen wolle, da sie ja immerhin die Mutter seiner Kinder sei.
Die Renten des getrennt lebenden Ehemannes der Klägerin können auch nicht als Darlehen angesehen werden, das vom Einkommensbegriff des § 11 Abs. 1 SGB II nicht erfasst ist. Zum Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 SGB II können nach dem Zweck der Norm nicht von einem Dritten lediglich vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistungen angesehen werden (vergleiche auch BSG, Urteil vom 17. Juni 2010, B 14 AS 46/09 R). Nur der "wertmäßige Zuwachs" stellt Einkommen i. S. des § 11 Abs. 1 SGB II dar; als Einkommen sind nur solche Einnahmen in Geld oder Geldeswert anzusehen, die eine Veränderung des Vermögensstandes dessen bewirken, der solche Einkünfte hat. Dieser Zuwachs muss dem Hilfebedürftigen zur endgültigen Verwendung verbleiben, denn nur dann lässt er seine Hilfebedürftigkeit dauerhaft entfallen. Ein Darlehen, das an den Darlehensgeber zurückzuzahlen ist, stellt damit als nur vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung kein Einkommen dar, auch wenn es als "bereites Mittel" zunächst zur Deckung des Lebensunterhalts verwandt werden könnte (ebenso Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 11 RdNr 29; Söhngen in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 11 RdR 42; Amborst, info also 2007; Berlit, NZS 2009, 537, 542; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Mai 2010, § 11 RdNR 42d und 206; anders Adolph in Linhart/Adolph, SGB II, SGB XII und Asylbewerberleistungsgesetz, Stand Februar 2010, § 11 SGB II RdNr 8; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14.07.2008 - L 13 AS 97/08 ER, FEVS 60, 87; 10.12.2009 - L 13 AS 366/09 B ER, juris RdNR 22). Zu prüfen ist daher, ob ein Darlehensvertrag entsprechend § 488 BGB zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist. An den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrages unter Verwandten sind strenge Anforderungen zu stellen. Dies setzt voraus, dass sich die Darlehensgewährung auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt (vergleiche auch BSG, Urteil vom 17. Juni 2010, B 14 AS 46/09 R). Gegen die Glaubhaftigkeit der Behauptung, es sei ein Darlehen abgeschlossen worden, spricht insbesondere, dass der Inhalt der Abrede (insbesondere die Darlehenshöhe sowie die Rückzahlungsmodalitäten) und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substantiiert, nicht einmal ansatzweise dargelegt werden. Ferner kann auch ein plausibler Grund für den Abschluss des Darlehensvertrages nicht genannt werden. Gegen eine Darlehensvereinbarung spricht ferner, dass der getrennt lebende Ehemann der Klägerin bereits nach eigenen Ausführungen seine Renten nicht für sich behalten könnte, da diese sofort gepfändet werden würden. Über die Ehefrau kommen diese Zahlungen immerhin der Familie zugute. Dem Grunde nach dürfte der getrennt lebende Ehemann der Klägerin auch noch unterhaltspflichtig sein, so dass es sich hier allenfalls eher um freiwillige Unterhaltsgewährung handeln dürfte.
Die Tatsache, dass im Januar 2011 das Girokonto der Klägerin gelöscht wurde und die Renten des getrennt lebenden Ehemannes der Klägerin nunmehr nicht mehr auf ihr Konto gezahlt werden, führt nicht dazu, dass die angefochtenen Bescheide rechtswidrig werden. Es könnte hierdurch allenfalls eine Änderung ab dem Zeitpunkt der Kontoauflösung eingetreten sein. Während des streitentscheidenden Zeitraumes aber ist die Bedürftigkeit aufgrund einer späteren Kontenänderung nicht rückwirkend entstanden."
Gegen diesen ihr am 02.03.2011 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 24.03.2011 eingegangene Berufung der Klägerin. Die Klägerin betont erneut, dass sie sich von ihrem Ehemann getrennt habe und dass diese Trennung im gesamten hier streitigen Zeitpunkt fortbestanden habe. Der Ehemann habe in Spanien einen festen Wohnsitz. Er habe lediglich ab und an, wenn er zu Besuch in Deutschland war, in ihrer Gaststätte ausgeholfen. Einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Ehemann habe sie nicht geltend gemacht. Ein Unterhaltsgläubiger sei grundsätzlich nicht verpflichtet, diesen Unterhalt gegenüber seinem Ehemann geltend zu machen. Dies schreibe das Bürgerliche Gesetzbuch nicht vor. Im Übrigen bestehe auch nach dem BGB ein Anspruch auf Trennungsunterhalt nur für die Dauer eines Jahres.
Die auf ihrem Konto eingehenden Rentenzahlungen für ihren Ehemann seien ihr nicht zuzurechnen. Es handele sich eindeutig um Geld ihres Ehemannes. Sie habe über dieses Geld nicht verfügen können, weil auch ihr Konto überzogen gewesen sei und die eingehenden Beträge gerade mal zum Ausgleich des bestehenden Minus ausreichten. Der Ehemann habe vielmehr das Geld auf ihr Konto überweisen lassen, um es ihr darlehensweise solange zur Verfügung zu stellen, bis der Beklagte endlich Leistungen gewähre. Dies könne ihr Ehemann, der als Zeuge zu hören sei, bestätigen.
Auf Befragen des Senats hin hat die Klägerin dann nochmals bestätigt, dass sie im hier streitigen Zeitraum monatliche Rentenzahlungen in Höhe von 2.315,00 EUR auf ihrem Girokonto zur Verfügung hatte. Zwischen ihm und ihrem Mann sei besprochen worden, dass sie die Beträge zurückzahle, wenn sie dazu in der Lage sei, d. h. wenn es mit ihrem Geschäft wieder aufwärts gehe.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 25.02.2011 abzuändern und der Klägerin unter Aufhebung des Bescheides vom 03.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.09.2010 SGB II - Leistungen für die Zeit vom 19.08.2008 bis zum 31.07.2010 zu gewähren, hilfsweise die Streitsache zu vertagen und den Ehemann der Klägerin als Zeugen zu hören.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten (4 Bände) Bezug genommen. Ferner lag folgende Vorstreitakte dem Senat vor: SG Aachen S 4 AS 274/11.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG entschieden, dass der Klägerin im Zeitraum vom 19.08.2008 bis 31.07.2010 keine Leistungen nach dem SGB II zugestanden haben, weil sie nicht bedürftig war. Der Senat hält die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und nimmt hierauf gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug.
Der Vortrag im Berufungsverfahren gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Soweit dort auf die Schließung des Gastronomiebetriebes im August 2010 und die Änderung des Rentenflusses im Januar 2011 hingewiesen wird, ist dies nicht von Belang, da es hier um den Zeitraum bis 31.07.2010 geht. Folgebescheide werden nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. zuletzt B 14 AS 49/10 R vom 24.02.2011 Rnr. 16) nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens. Folgerichtig wird die Zeit ab 01.08.2010 vom SG Aachen in dem dort anhängigen Verfahren S 4 AS 254/11 zu beurteilen sein.
Der Senat unterstellt als zutreffend, dass der Ehemann der Klägerin im hier streitigen Zeitraum seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hatte und entgegen der Ansicht des Beklagten nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gewesen ist. Dies bedeutet, dass der vom Beklagten errechnete Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft ohne den Ehemann um 316,00 EUR Regelsatz auf 1.577,18 EUR zu kürzen ist, es allerdings bei dem errechneten Gesamteinkommen von 2.934,88 EUR verbleibt, denn die auf das Konto der Klägerin fließenden Renten des Ehemannes sind ihr als Einkommen zuzurechnen.
Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II ist nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. zuletzt Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 200/10 R - mit weiteren Nachweisen) grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält. Da es bei der Einordnung lediglich auf den Zuwachs beim Leistungsberechtigten ankommt, ist unerheblich, ob und in welchem Umfang sich aufgrund der Zahlungen ein positiver Kontostand auf dem Konto des Betreffenden ergeben hat (BSG a.a.O., RdNr 13). Der Eingang der monatlichen Rentenzahlungen des Ehemannes der Klägerin auf ihrem Konto in Höhe von monatlich jeweils etwa 2.315,00 EUR ist unstreitig und wurde von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch nochmals ausdrücklich bestätigt.
Etwas Anderes könnte nur gelten, wenn es sich um eine zweckgebundene Leistung im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB III handeln würde oder wenn die Leistung auf einem privatrechtlich wirksamen Darlehensvertrag mit Rückzahlungsverpflichtung beruhen sollte. Eine Treuhandvereinbarung wird letztlich selbst von der Klägerin nicht ernsthaft behauptet, wie ihre Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergeben hat.
Eine auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistung ist dann zweckbestimmt im Sinne der oben genannten Vorschrift, wenn ihr erkennbar eine bestimme Zweckrichtung beigemessen wird. Es muss sich um eine Vereinbarung handeln, aus der sich objektiv erkennbar ergibt, dass die Leistung für einen bestimmten Zweck verwendet werden soll. Die Klägerin trägt selbst vor, dass die Rentenzahlungen letztlich dazu bestimmt gewesen seien, ihr die allgemeine Lebensführung zu erhalten und damit auch zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu dienen. Hiermit wird eine Motivation des Ehegatten beschrieben, eine vertragliche Bestimmung zur Verwendung der zugewandten Rentenmittel ist jedoch nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht getroffen worden, so dass nicht von einer zweckgebundenen Leistung ausgegangen werden kann.
Zur Überzeugung des Senats können die auf dem Konto der Klägerin monatlich eingegangenen 2.315,00 EUR auch nicht als rückzahlbares Darlehen ihres Ehemannes qualifiziert werden. Das BSG hat bereits in der vom SG zitierten Entscheidung vom 17.06.2010 (B 14 AS 46/09 R) ausgeführt, dass ein wirksamer Darlehensvertrag nach § 488 BGB vorliegen muss. Die Darlehensgewährung muss sich klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder freiwilligen Unterhaltsleistung abgrenzen lassen (vgl. BSG a.a.O. Rnr. 21). Gegen einen zivilrechtlichen wirksamen Darlehensvertrag spricht eine fehlende Festlegung der Darlehenshöhe und der Rückzahlungsmodalitäten
Der Senat nimmt zunächst Bezug auf die Ausführungen des Sozialgerichts auf Seite 6 und 7 des angefochtenen Gerichtsbescheides zum Nichtvorliegen einer Darlehensvereinbarung. Mit dem BSG-Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R - hat sich das Sozialgericht ausführlich und zutreffend auseinandergesetzt. Dies bedarf keiner Wiederholung. Mit Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 46/11 R - hat das BSG diese Rechtsprechung fortgesetzt und konkretisiert. Es hat Leistungen eines Dritten, die dieser vorläufig, gleichsam anstelle des Sozialhilfeträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens, nur deshalb erbringt, weil der Träger der Sozialhilfe die Leistung nicht rechtzeitig erbracht oder die Hilfe abgelehnt hat, nicht als Einkommen angesehen (BSG a.a.O. RdNr 17). Der Senat schließt sich auch dieser Rechtsprechung an.
Dies bedeutet, dass der monatliche Eingang auf dem Konto der Klägerin nur dann nicht als ihr Einkommen anzusehen wäre, wenn die Leistung des Ehemannes ausschließlich deshalb erfolgt ist, weil der Beklagte zu Unrecht den Leistungsantrag der Klägerin abgelehnt hat und ohne diese Zahlungen in vollem Umfang zur Leistung des errechneten Bedarfes über 1.577,18 EUR verpflichtet gewesen wäre. Dies ist nicht der Fall. Die Rentenzahlungen gingen bereits vor der Antragstellung bei dem Beklagten auf das Konto der Klägerin ein. Zu diesem Zeitpunkt lebten die Klägerin und ihr Ehemann bereits getrennt. Danach ging es mit den Einnahmen aus dem Gewerbebetreib bergab. Die Klägerin selbst hat dem Senat gegenüber mitgeteilt, dass sie die Beträge dann zurückzahlen sollte, wenn sie dazu in der Lage sei, das hieße, wenn es mit ihrem Geschäft wieder aufwärts gehe. Dies spricht gerade für eine zumindest freiwillige Unterhaltszahlung für die Zeit des schlechten Geschäftsertrages. Dass diese Zweckbestimmung dann später geändert worden sei, als der Beklagte den Leistungsantrag abgelehnt hatte, wird selbst von der Klägerin nicht vorgetragen. Ein Einspringen anstelle des Sozialhilfeträgers kann somit nicht festgestellt werden. Einer Vernehmung des Ehemannes bedurfte es nicht, da selbst nach dem eigenen Vortrag der Klägerin die Zahlung nicht allein deshalb erfolgt ist, weil der Sozialhilfeträger nicht gezahlt hat. Der Senat geht vielmehr mit dem Sozialgericht davon aus, dass es sich eher um eine freiwillige Unterhaltszahlung des Ehemannes gehandelt hat. Hauptmotiv dürfte zudem auch die Benachteiligung seiner eigenen Gläubiger gewesen sein. Der angefochtene Gerichtsbescheid war somit auch unter zusätzlicher Berücksichtigung des BSG-Urteils vom 20.12.2011 (B 4 AS 46/11 R) zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die hierfür in § 160 Abs. 2 Ziffern 1 oder Ziffer 2 SGG aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Der Senat weicht nicht von der Rechtsprechung des BSG ab, sondern macht sie im Gegenteil auch unter Berücksichtigung des zuletzt ergangenen Urteils vom 20.12.2011 zur Grundlage seiner Entscheidung.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Streitig ist hier der Zeitraum vom 19.08.2008 bis 31.07.2010.
Die am 00.00.1959 geborene Klägerin ist verheiratet und hat vier Kinder. Eines ist bereits ausgezogen. Für die im Haus befindlichen Kinder wird Kindergeld gezahlt, der Ehemann bezieht Renten in Höhe von 2.315,61 EUR (August 2008). Darüber hinaus verfügt er über Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung aus insgesamt fünf Immobilien. Die Klägerin ist jedenfalls seit 2006 Inhaberin eines Gastronomiebetriebes, der ursprünglich ihren Lebensunterhalt sicherstellte.
Die Renten des Ehemannes wurden zunächst auf ein gemeinsames Konto der Eheleute überwiesen. Als der Ehemann sich überschuldete und von seinen Gläubigern mit Pfändungen überzogen wurde, wurde das Konto nur noch auf den Namen der Klägerin geführt, um die Renteneingänge dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen. Nach Angaben der Klägerin trennte sich das Ehepaar Anfang 2008 und der Ehemann verzog nach Spanien, wo er auch heute noch gemeldet ist.
Im Jahr 2008 ging der Umsatz des Gastronomiebetriebes der Klägerin eigenen Angaben zufolge um 90 % zurück, so dass dieser den Lebensunterhalt der Klägerin nicht mehr sicherstellen konnte. Nach Angaben der Klägerin habe der Ehemann die Renten weiterhin auf ihr Girokonto überweisen lassen. Es sei besprochen worden, dass die Klägerin die Beträge zurückzahle, wenn sie dazu in der Lage sei, d. h. wenn es in ihrem Geschäft wieder aufwärts gehe. Der Ehemann hat in einem Schreiben vom 10.04.2009 aus Spanien mitgeteilt, dass die Einzahlungen auf das Konto seiner Frau aus Restbeträgen seiner Umschuldung beständen und nur als Überbrückung für seine Frau gelten, bis diese Geld von der Sozialbehörde erhalte. Er sei im Übrigen nicht bereit, seine Vermögensverhältnisse darzulegen. An anderer Stelle hat der Ehemann angegeben, dass er seine Renten auf das Konto seiner Frau überweisen lassen würde, um sie damit zu unterstützen. Von ihm würde man darauf keine Barabhebungen finden. Er könne von Kleingeld leben und habe genug Freunde, die ihn unterstützten, wenn er hungrig sei. Zudem besitze er vermietete Mietshäuser.
Am 19.08.2008 beantragte die Klägerin für sich und ihre im Hause lebenden Kinder Leistungen nach dem SGB II. Sie wies auf den Geschäftsbetrieb hin, der nicht mehr genug abwerfe. Der Ehemann halte sich seit April 2008 in Spanien auf, man lebe getrennt.
Die Rechtsvorgängerin des Beklagten nahm zunächst einige Überprüfungen vor, in deren Rahmen sie zu dem Ergebnis gelangte, es sei zweifelhaft, dass der Ehemann in Spanien lebe. Er sei vielmehr im Betrieb der Klägerin gesehen worden. Man gehe von einer Bedarfsgemeinschaft unter Einbeziehung des Ehemannes der Klägerin aus. Mit Bescheid vom 03.08.2009 wurde der Antrag der Klägerin abgelehnt. Es wurde ausgeführt, es lägen Nachweise vor, dass sich der Ehemann der Klägerin nicht im Ausland aufhielte und auch im Geschäft der Klägerin tätig sei. Da die Klägerin mit ihrem Mann und ihren Kindern eine Bedarfsgemeinschaft bilde, seien auch seine Einkünfte bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen. Bereits aufgrund der vorgenommenen Einkommensanrechnung, bei der auch die Einkünfte des Ehemannes berücksichtigt worden seien und zu Gunsten der Klägerin davon ausgegangen worden sei, dass sie keinerlei Einkünfte aus der Selbständigkeit erziele, sei die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II nicht zu erkennen. Inwieweit der Ehemann darüber hinaus noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erziele, sei nicht bekannt, hierauf komme es aber nicht an. Einem zu berücksichtigenden Gesamteinkommen von 2.934,88 EUR stehe ein Bedarf unter Einbeziehung des Ehemannes von 1.893,18 EUR gegenüber. Die Klägerin sei daher nicht bedürftig.
Hiergegen hat die Klägerin am 28.08.2009 Widerspruch erhoben und erneut darauf hingewiesen, dass sie von ihrem Ehemann getrennt lebe und sich dieser tatsächlich in Spanien aufhalte. Er sei lediglich ab und an im Gastronomiebetrieb und helfe dort aus. Diesen Widerspruch wies die Rechtsvorgängerin des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.2010 zurück. Sie blieb bei ihrer Darstellung, der Ehemann gehöre zur Bedarfsgemeinschaft. Es bleibe dabei, dass das zur Verfügung stehende Gesamteinkommen den Bedarf übersteige.
Hiergegen hat die Klägerin am 05.10.2010 Klage vor dem Sozialgericht in Aachen erhoben. Die Klägerin ist bei ihrer Darstellung verblieben, der Ehemann lebe in Spanien und gehöre nicht zur Bedarfsgemeinschaft. Seine Renten dürften ihr nicht zugerechnet werden. Die Häuser ihres Ehemannes ständen in dessen Eigentum, mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus den Häusern des Ehemannes habe sie nichts zu tun.
Während des Verfahrens musste der Gastronomiebetrieb der Klägerin ab August 2010 wegen eines Wasserschadens bis auf weiteres vollständig geschlossen werden. Ferner gehen die Renten des Ehemannes seit Februar 2011 nicht mehr auf das Konto der Klägerin ein. Die Klägerin hat daher im August 2010 einen neuen Leistungsantrag gestellt, den der Beklagte mit Bescheid vom 20.12.2010, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 25.02.2011, bezogen auf die Zeit vom 01.08.2010 bis 31.01.2011, abgelehnt hat. Hiergegen ist ein Klageverfahren beim SG Aachen mit dem Aktenzeichen S 4 AS 274/11 anhängig, welches ruhend gestellt worden ist.
Das SG ist von dem Antrag der Klägerin ausgegangen,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 03.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.09.2010 zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat seine Entscheidung für zutreffend gehalten.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25.02.2011 abgewiesen und zur Begründung Folgendes ausgeführt:
"Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 SGG, da diese nicht rechtswidrig sind. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Grundsicherungsleistungen erhalten nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II nämlich nur solche erwerbsfähigen Personen, die hilfebedürftig sind. Eine Hilfebedürftigkeit der Klägerin ist nicht ersichtlich. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II, der seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allen nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen, sichern kann. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden. Die Klägerin verfügte zumindest in dem streitigen Zeitraum über Einnahmen in Geld, da ihr als Einkommen die Renten ihres getrennt lebenden Ehemannes (Betriebsrente, Unfallrente, Altersrente) in einer Gesamthöhe von 2.315,61 EUR sowie Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR zur Verfügung standen. Abzüglich der Freibeträge verblieb ein Betrag von 2.169,61 EUR. Diese Gelder wurden auf das Konto der Klägerin gezahlt. Sie standen ihr in voller Höhe zur Verfügung. Erst im Januar 2011 wurde nämlich nach Angaben der Klägerin das Girokonto bei der Sparkasse B gelöscht und das Vermietungskonto wieder auf ihrem getrennt lebenden Ehemann zurück übertragen. Erst seit diesem Zeitpunkt werden die Rentenzahlungen des getrennt lebenden Ehemannes nicht mehr auf das Konto der Klägerin gezahlt.
Das Konto war nicht Gegenstand von Treuhandvereinbarungen zwischen der Klägerin und ihrem getrennt lebenden Ehemann. Beim Treuhandvertrag überträgt der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte, beschränkt aber die sich daraus im Außenverhältnis ergebende Rechtsmacht im Innenverhältnis. Folglich erwirbt der Treuhänder im Rahmen der Treuhandabrede ein Vermögensrecht hinzu, das aber mit einer schuldrechtlichen Herausgabepflicht belastet ist. Wegen der Manipulationsmöglichkeiten und Missbrauchsgefahren, die mit verdeckten Treuhandverhältnissen typischerweise verbunden sind, ist bei der Prüfung, ob ein Treuhandverhältnis tatsächlich besteht, ein strenger Maßstab anzulegen. Das Handeln des Treuhänders in fremdem Interesse muss eindeutig erkennbar sein. Vorliegend ist ein Treuhandverhältnis bereits deshalb ausgeschlossen, weil seitens des getrennt lebenden Ehemannes der Klägerin mehrfach darauf hingewiesen wurde, dass sämtliche Einnahmen, die unmittelbar auf ein Konto des getrennt lebenden Ehemannes gingen oder diesem zuzurechnen wären, unmittelbar gepfändet würden. Pfändungsschutz kann allerdings nur erreicht werden, wenn gerade kein Treuhandvermögen des getrennt lebenden Ehemannes mehr besteht, sondern die Klägerin alleinige Kontoinhaberin und Berechtigte ist. Darüber hinaus hat der getrennt lebende Ehemann der Klägerin bereits der Beklagten gegenüber mitgeteilt, (Blatt 642 der Verwaltungsakte), dass er die Klägerin mit allen Mitteln unterstützen wolle, da sie ja immerhin die Mutter seiner Kinder sei.
Die Renten des getrennt lebenden Ehemannes der Klägerin können auch nicht als Darlehen angesehen werden, das vom Einkommensbegriff des § 11 Abs. 1 SGB II nicht erfasst ist. Zum Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 SGB II können nach dem Zweck der Norm nicht von einem Dritten lediglich vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistungen angesehen werden (vergleiche auch BSG, Urteil vom 17. Juni 2010, B 14 AS 46/09 R). Nur der "wertmäßige Zuwachs" stellt Einkommen i. S. des § 11 Abs. 1 SGB II dar; als Einkommen sind nur solche Einnahmen in Geld oder Geldeswert anzusehen, die eine Veränderung des Vermögensstandes dessen bewirken, der solche Einkünfte hat. Dieser Zuwachs muss dem Hilfebedürftigen zur endgültigen Verwendung verbleiben, denn nur dann lässt er seine Hilfebedürftigkeit dauerhaft entfallen. Ein Darlehen, das an den Darlehensgeber zurückzuzahlen ist, stellt damit als nur vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung kein Einkommen dar, auch wenn es als "bereites Mittel" zunächst zur Deckung des Lebensunterhalts verwandt werden könnte (ebenso Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 11 RdNr 29; Söhngen in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 11 RdR 42; Amborst, info also 2007; Berlit, NZS 2009, 537, 542; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Mai 2010, § 11 RdNR 42d und 206; anders Adolph in Linhart/Adolph, SGB II, SGB XII und Asylbewerberleistungsgesetz, Stand Februar 2010, § 11 SGB II RdNr 8; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14.07.2008 - L 13 AS 97/08 ER, FEVS 60, 87; 10.12.2009 - L 13 AS 366/09 B ER, juris RdNR 22). Zu prüfen ist daher, ob ein Darlehensvertrag entsprechend § 488 BGB zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist. An den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrages unter Verwandten sind strenge Anforderungen zu stellen. Dies setzt voraus, dass sich die Darlehensgewährung auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt (vergleiche auch BSG, Urteil vom 17. Juni 2010, B 14 AS 46/09 R). Gegen die Glaubhaftigkeit der Behauptung, es sei ein Darlehen abgeschlossen worden, spricht insbesondere, dass der Inhalt der Abrede (insbesondere die Darlehenshöhe sowie die Rückzahlungsmodalitäten) und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substantiiert, nicht einmal ansatzweise dargelegt werden. Ferner kann auch ein plausibler Grund für den Abschluss des Darlehensvertrages nicht genannt werden. Gegen eine Darlehensvereinbarung spricht ferner, dass der getrennt lebende Ehemann der Klägerin bereits nach eigenen Ausführungen seine Renten nicht für sich behalten könnte, da diese sofort gepfändet werden würden. Über die Ehefrau kommen diese Zahlungen immerhin der Familie zugute. Dem Grunde nach dürfte der getrennt lebende Ehemann der Klägerin auch noch unterhaltspflichtig sein, so dass es sich hier allenfalls eher um freiwillige Unterhaltsgewährung handeln dürfte.
Die Tatsache, dass im Januar 2011 das Girokonto der Klägerin gelöscht wurde und die Renten des getrennt lebenden Ehemannes der Klägerin nunmehr nicht mehr auf ihr Konto gezahlt werden, führt nicht dazu, dass die angefochtenen Bescheide rechtswidrig werden. Es könnte hierdurch allenfalls eine Änderung ab dem Zeitpunkt der Kontoauflösung eingetreten sein. Während des streitentscheidenden Zeitraumes aber ist die Bedürftigkeit aufgrund einer späteren Kontenänderung nicht rückwirkend entstanden."
Gegen diesen ihr am 02.03.2011 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 24.03.2011 eingegangene Berufung der Klägerin. Die Klägerin betont erneut, dass sie sich von ihrem Ehemann getrennt habe und dass diese Trennung im gesamten hier streitigen Zeitpunkt fortbestanden habe. Der Ehemann habe in Spanien einen festen Wohnsitz. Er habe lediglich ab und an, wenn er zu Besuch in Deutschland war, in ihrer Gaststätte ausgeholfen. Einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Ehemann habe sie nicht geltend gemacht. Ein Unterhaltsgläubiger sei grundsätzlich nicht verpflichtet, diesen Unterhalt gegenüber seinem Ehemann geltend zu machen. Dies schreibe das Bürgerliche Gesetzbuch nicht vor. Im Übrigen bestehe auch nach dem BGB ein Anspruch auf Trennungsunterhalt nur für die Dauer eines Jahres.
Die auf ihrem Konto eingehenden Rentenzahlungen für ihren Ehemann seien ihr nicht zuzurechnen. Es handele sich eindeutig um Geld ihres Ehemannes. Sie habe über dieses Geld nicht verfügen können, weil auch ihr Konto überzogen gewesen sei und die eingehenden Beträge gerade mal zum Ausgleich des bestehenden Minus ausreichten. Der Ehemann habe vielmehr das Geld auf ihr Konto überweisen lassen, um es ihr darlehensweise solange zur Verfügung zu stellen, bis der Beklagte endlich Leistungen gewähre. Dies könne ihr Ehemann, der als Zeuge zu hören sei, bestätigen.
Auf Befragen des Senats hin hat die Klägerin dann nochmals bestätigt, dass sie im hier streitigen Zeitraum monatliche Rentenzahlungen in Höhe von 2.315,00 EUR auf ihrem Girokonto zur Verfügung hatte. Zwischen ihm und ihrem Mann sei besprochen worden, dass sie die Beträge zurückzahle, wenn sie dazu in der Lage sei, d. h. wenn es mit ihrem Geschäft wieder aufwärts gehe.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 25.02.2011 abzuändern und der Klägerin unter Aufhebung des Bescheides vom 03.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.09.2010 SGB II - Leistungen für die Zeit vom 19.08.2008 bis zum 31.07.2010 zu gewähren, hilfsweise die Streitsache zu vertagen und den Ehemann der Klägerin als Zeugen zu hören.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten (4 Bände) Bezug genommen. Ferner lag folgende Vorstreitakte dem Senat vor: SG Aachen S 4 AS 274/11.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG entschieden, dass der Klägerin im Zeitraum vom 19.08.2008 bis 31.07.2010 keine Leistungen nach dem SGB II zugestanden haben, weil sie nicht bedürftig war. Der Senat hält die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und nimmt hierauf gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug.
Der Vortrag im Berufungsverfahren gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Soweit dort auf die Schließung des Gastronomiebetriebes im August 2010 und die Änderung des Rentenflusses im Januar 2011 hingewiesen wird, ist dies nicht von Belang, da es hier um den Zeitraum bis 31.07.2010 geht. Folgebescheide werden nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. zuletzt B 14 AS 49/10 R vom 24.02.2011 Rnr. 16) nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens. Folgerichtig wird die Zeit ab 01.08.2010 vom SG Aachen in dem dort anhängigen Verfahren S 4 AS 254/11 zu beurteilen sein.
Der Senat unterstellt als zutreffend, dass der Ehemann der Klägerin im hier streitigen Zeitraum seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hatte und entgegen der Ansicht des Beklagten nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gewesen ist. Dies bedeutet, dass der vom Beklagten errechnete Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft ohne den Ehemann um 316,00 EUR Regelsatz auf 1.577,18 EUR zu kürzen ist, es allerdings bei dem errechneten Gesamteinkommen von 2.934,88 EUR verbleibt, denn die auf das Konto der Klägerin fließenden Renten des Ehemannes sind ihr als Einkommen zuzurechnen.
Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II ist nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. zuletzt Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 200/10 R - mit weiteren Nachweisen) grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält. Da es bei der Einordnung lediglich auf den Zuwachs beim Leistungsberechtigten ankommt, ist unerheblich, ob und in welchem Umfang sich aufgrund der Zahlungen ein positiver Kontostand auf dem Konto des Betreffenden ergeben hat (BSG a.a.O., RdNr 13). Der Eingang der monatlichen Rentenzahlungen des Ehemannes der Klägerin auf ihrem Konto in Höhe von monatlich jeweils etwa 2.315,00 EUR ist unstreitig und wurde von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch nochmals ausdrücklich bestätigt.
Etwas Anderes könnte nur gelten, wenn es sich um eine zweckgebundene Leistung im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB III handeln würde oder wenn die Leistung auf einem privatrechtlich wirksamen Darlehensvertrag mit Rückzahlungsverpflichtung beruhen sollte. Eine Treuhandvereinbarung wird letztlich selbst von der Klägerin nicht ernsthaft behauptet, wie ihre Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergeben hat.
Eine auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistung ist dann zweckbestimmt im Sinne der oben genannten Vorschrift, wenn ihr erkennbar eine bestimme Zweckrichtung beigemessen wird. Es muss sich um eine Vereinbarung handeln, aus der sich objektiv erkennbar ergibt, dass die Leistung für einen bestimmten Zweck verwendet werden soll. Die Klägerin trägt selbst vor, dass die Rentenzahlungen letztlich dazu bestimmt gewesen seien, ihr die allgemeine Lebensführung zu erhalten und damit auch zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu dienen. Hiermit wird eine Motivation des Ehegatten beschrieben, eine vertragliche Bestimmung zur Verwendung der zugewandten Rentenmittel ist jedoch nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht getroffen worden, so dass nicht von einer zweckgebundenen Leistung ausgegangen werden kann.
Zur Überzeugung des Senats können die auf dem Konto der Klägerin monatlich eingegangenen 2.315,00 EUR auch nicht als rückzahlbares Darlehen ihres Ehemannes qualifiziert werden. Das BSG hat bereits in der vom SG zitierten Entscheidung vom 17.06.2010 (B 14 AS 46/09 R) ausgeführt, dass ein wirksamer Darlehensvertrag nach § 488 BGB vorliegen muss. Die Darlehensgewährung muss sich klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder freiwilligen Unterhaltsleistung abgrenzen lassen (vgl. BSG a.a.O. Rnr. 21). Gegen einen zivilrechtlichen wirksamen Darlehensvertrag spricht eine fehlende Festlegung der Darlehenshöhe und der Rückzahlungsmodalitäten
Der Senat nimmt zunächst Bezug auf die Ausführungen des Sozialgerichts auf Seite 6 und 7 des angefochtenen Gerichtsbescheides zum Nichtvorliegen einer Darlehensvereinbarung. Mit dem BSG-Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R - hat sich das Sozialgericht ausführlich und zutreffend auseinandergesetzt. Dies bedarf keiner Wiederholung. Mit Urteil vom 20.12.2011 - B 4 AS 46/11 R - hat das BSG diese Rechtsprechung fortgesetzt und konkretisiert. Es hat Leistungen eines Dritten, die dieser vorläufig, gleichsam anstelle des Sozialhilfeträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens, nur deshalb erbringt, weil der Träger der Sozialhilfe die Leistung nicht rechtzeitig erbracht oder die Hilfe abgelehnt hat, nicht als Einkommen angesehen (BSG a.a.O. RdNr 17). Der Senat schließt sich auch dieser Rechtsprechung an.
Dies bedeutet, dass der monatliche Eingang auf dem Konto der Klägerin nur dann nicht als ihr Einkommen anzusehen wäre, wenn die Leistung des Ehemannes ausschließlich deshalb erfolgt ist, weil der Beklagte zu Unrecht den Leistungsantrag der Klägerin abgelehnt hat und ohne diese Zahlungen in vollem Umfang zur Leistung des errechneten Bedarfes über 1.577,18 EUR verpflichtet gewesen wäre. Dies ist nicht der Fall. Die Rentenzahlungen gingen bereits vor der Antragstellung bei dem Beklagten auf das Konto der Klägerin ein. Zu diesem Zeitpunkt lebten die Klägerin und ihr Ehemann bereits getrennt. Danach ging es mit den Einnahmen aus dem Gewerbebetreib bergab. Die Klägerin selbst hat dem Senat gegenüber mitgeteilt, dass sie die Beträge dann zurückzahlen sollte, wenn sie dazu in der Lage sei, das hieße, wenn es mit ihrem Geschäft wieder aufwärts gehe. Dies spricht gerade für eine zumindest freiwillige Unterhaltszahlung für die Zeit des schlechten Geschäftsertrages. Dass diese Zweckbestimmung dann später geändert worden sei, als der Beklagte den Leistungsantrag abgelehnt hatte, wird selbst von der Klägerin nicht vorgetragen. Ein Einspringen anstelle des Sozialhilfeträgers kann somit nicht festgestellt werden. Einer Vernehmung des Ehemannes bedurfte es nicht, da selbst nach dem eigenen Vortrag der Klägerin die Zahlung nicht allein deshalb erfolgt ist, weil der Sozialhilfeträger nicht gezahlt hat. Der Senat geht vielmehr mit dem Sozialgericht davon aus, dass es sich eher um eine freiwillige Unterhaltszahlung des Ehemannes gehandelt hat. Hauptmotiv dürfte zudem auch die Benachteiligung seiner eigenen Gläubiger gewesen sein. Der angefochtene Gerichtsbescheid war somit auch unter zusätzlicher Berücksichtigung des BSG-Urteils vom 20.12.2011 (B 4 AS 46/11 R) zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die hierfür in § 160 Abs. 2 Ziffern 1 oder Ziffer 2 SGG aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Der Senat weicht nicht von der Rechtsprechung des BSG ab, sondern macht sie im Gegenteil auch unter Berücksichtigung des zuletzt ergangenen Urteils vom 20.12.2011 zur Grundlage seiner Entscheidung.
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