L 12 AS 320/12 NZB

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 62 AS 3501/11
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AS 320/12 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 30.01.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Im zugrunde liegenden Verfahren streiten die Beteiligten über die Frage, ob der Kläger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu erstatten hat, weil ihm im Bezugszeitraum Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit zugeflossen ist.

Dem Kläger wurden für die Zeit vom 01.05.2011 bis 31.10.2011 Leistungen in Höhe von insgesamt 654,00 EUR monatlich bewilligt (Bescheid vom 28.03.2011). Am 19.04.2011 nahm er eine Tätigkeit auf. Der Nettoverdienst in Höhe von 543,44 EUR für den Monat April 2011 wurde seinem Konto am 10.05.2011 gutgeschrieben. Dementsprechend erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid, mit dem er für den Monat Mai 2011 das zugeflossene Nettoerwerbseinkommen abzüglich eines Freibetrages von 210,65 EUR sowie einer Versicherungspauschale von 30,00 EUR, insgesamt also in Höhe von 302,79 EUR berücksichtigte. Es ergab sich demzufolge ein Zahlbetrag von 351,21 EUR (Änderungsbescheid vom 22.06.2011). Am gleichen Tag wurde der Kläger dazu angehört, dass er wegen des erzielten Einkommens Leistungen in Höhe von 302,79 EUR im Monat Mai 2011 zu viel erhalten und diese demzufolge zu erstatten habe.

Den gegen den Änderungsbescheid vom 22.06.2011 gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.08.2011 zurück. Die dagegen gerichtete Klage vom 10.08.2011 hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 30.01.2012 abgewiesen. Dem Kläger sei im Bezugszeitraum Einkommen zugeflossen, dass er nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Sozialgesetzbuches (SGB) X i. V. m. § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III zu erstatten habe. Auf die Frage, ob den Kläger an der Überzahlung ein Verschulden treffe, komme es im Zusammenhang mit der genannten Rechtsgrundlage nicht an, da diese die Aufhebung und Rückforderung der bewilligten Leistung allein an die nachträgliche Erzielung von Einkommen knüpfe.

Das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen.

Gegen den ihm am 04.02.2012 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers vom 15.02.2012. Die Rückforderung des Betrages stelle einen groben Formfehler dar. Die Alleinschuld für die Überzahlung der Leistung liege beim Beklagten, so dass ein Verfahrensmangel gegeben sei. Für den Kläger selbst habe keine Veranlassung bestanden, die Arbeitsaufnahme im April dem Beklagten zu melden, da er in diesem Monat keinerlei Leistungen bezogen habe.

II.

Die gemäß § 145 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 30.01.2012 ist nicht begründet.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Tatbestandsvoraussetzung ist gegeben, da wertmäßig ein Betrag von 302,79 EUR im Streit ist.

Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).

Eine grundsätzliche Bedeutung liegt nur dann vor, wenn eine abstrakte Rechtsfrage, die für eine unbestimmte Anzahl von Sachverhalten Bedeutung hat, bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist (Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage 2012, § 160 Rdz 6).

Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, da die Frage, ob der Kläger Leistungen der Grundsicherung, die er erhalten hat, zu erstatten hat, sich allein aufgrund der Umstände des Einzelfalls beantwortet. Die Gründe für die Aufhebung und Rückforderung der Leistungsbewilligung liegen allein in Umständen des Einzelfalls, nämlich der Tätigkeitsaufnahme und dem Zufluss des daraus sich ergebenden Lohnes während des Bezugszeitraums. Eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung kommt der zugrunde liegenden Fallgestaltung und den damit im Zusammenhang stehenden Rechtsfragen nicht zu.

Soweit der Kläger der Auffassung ist, die Aufhebung und Rückforderung der Leistungsbewilligung sei zu Unrecht erfolgt, so dass es sich um einen Verfahrensfehler handele, weil die Ursache für die Überzahlung in der Sphäre des Beklagten liege, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Ungeachtet der Tatsache, dass es im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X nicht, worauf das Sozialgericht bereits in der angefochtenen Entscheidung zutreffend hingewiesen hat, auf ein Verschulden ankommt, würde ein Verfahrensfehler, den der Kläger auf Seiten der Beklagten behauptet, nicht zur Zulassung der Berufung führen, denn es führen nur solche Verfahrensfehler zur Zulassung der Berufung, die sich auf das gerichtliche Verfahren beziehen (vgl. hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig, a.a.O., § 144 Rdz 31).

Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung. Solche Gründe werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).

Mit diesem Beschluss ist der angefochtene Gerichtsbescheid rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
Rechtskraft
Aus
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