Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 39 AS 1041/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 639/12 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 21.03.2012 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches gegen den eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom 01.03.2012 in Verbindung mit den Zuweisungsbescheiden vom 01.03.2012 und 05.03.2012.
Der am 00.00.1974 geborene Antragsteller bezieht vom Antragsgegner Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Durch den eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Bescheid vom 10.10.2011 legte der Antragsgegner fest, dass der Antragsteller in der Zeit vom 10.10.2011 bis zum 09.04.2012 mindestens 30 Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse unternimmt und hierüber zum 05.12.2011, 06.02.2012 und 04.04.2012 Nachweise über 10 Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse vorlegt. In dem Bescheid war u.a. geregelt, dass die Festlegungen für die Zeit vom 10.10.2011 bis 09.04.2012 gelten, soweit zwischenzeitlich nichts anderes vereinbart wird. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Antragsgegner durch Widerspruchsbescheid vom 16.11.2011 zurück.
Durch einen eine Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ersetzenden Bescheid vom 01.03.2012 legte der Antragsgegner fest, dass der Antragsteller während der Gültigkeitsdauer der Eingliederungsvereinbarung im Turnus von einem Monat - beginnend mit dem Datum der Unterzeichnung - jeweils mindestens fünf Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse unternimmt und hierüber zu den Terminen der Arbeitsvermittlung Nachweise vorlegt. Des Weiteren legte der Antragsgegner fest, dass der Antragsteller u.a. an einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung für zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegenden Arbeiten nach § 16d Satz 1 SGB II als handwerkliche Servicekraft in der Zeit vom 12.03 bis 31.12.2012 teilnimmt. Als Art der Tätigkeit ist angeführt: Demontage und Fraktionierung von Elektro- und Elektronikgeräten und anderen Massengütern, Lagerwirtschaft, Inventur, Materialflusskontrolle, Führen von Förderfahrzeugen und Lagerhilfsmitteln, Pflege und Reinigung des Technikgebäudes, des zugehörigen Sozialraums sowie der zugehörigen Außenflächen, technische Unterstützung bei Forschungsarbeiten im Bereich Recyclingtechnik. Tätigkeitsort soll E sein. Die Arbeitsgelegenheit soll 30 Stunden wöchentlich betragen und in der Zeit vom 12.03. bis 31.12.2012 liegen. Maßnahmeträger ist die Gemeinnützige Gesellschaft für Beschäftigungsförderung. In dem Bescheid ist ausgeführt, dass die weiteren Details dem separat zugehenden Zuweisungsbescheid zu entnehmen sind. Die Höhe der Mehraufwandsentschädigung pro Stunde beträgt 2,00 EUR. Individuell verfolgtes Maßnahmeziel ist der Abbau von Vermittlungshemmnissen, Aufnahme einer alternativen Beschäftigungsmöglichkeit zur Verbesserung der individuellen Leistungsfähigkeit sowie die Erlangung von Berufspraxis.
Durch Zuweisungsbescheid vom 01.03.2012 zog der Antragsgegner den Antragsteller zu einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16d Satz 2 SGB II heran. Durch Zuweisungsbescheid vom 05.03.2012 korrigierte der Antragsgegner den Zuweisungsbescheid vom 01.03.2012 dahingehend, dass er als Träger der Maßnahme nicht die "GfB-ID10353" sondern "GfB-ID10357" bestimmte.
Gegen diese drei Bescheide legte der Antragsteller Widerspruch ein.
Der Antragssteller trat die Maßnahme nicht an. Er war in der Zeit vom 09.03. bis 23.03.2012 arbeitsunfähig. Den Widerspruch wies der Antragsgegner durch Widerspruchsbescheid vom 29.03.2012 als unbegründet zurück.
Durch Zuweisungsbescheid vom 26.03.2012 zog der Antragsgegner den Antragsteller zu einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16d Satz 2 SGB II für die Zeit vom 01.04. bis 31.12.2012 heran. Der Antragsteller legte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, wonach er in der Zeit vom 01.04 bis 08.06.2012 arbeitsunfähig ist. Durch Bescheid vom 03.05.2012 hob der Antragsgegner den Zuweisungsbescheid vom 26.03.2012 mit Wirkung zum 03.05.2012 auf.
Am 12.03.2012 hat der Antragsteller beim Sozialgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die beiden Bescheide vom 01.03.2012 und den vom 05.03.2012 beantragt. Diesen Antrag hat das Sozialgericht Duisburg durch Beschluss vom 21.03.2012 abgelehnt. Auf die Gründe wird Bezug genommen. Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde erhoben.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Zwar ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs statthaft. Nach § 86 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen der Widerspruch oder die Anfechtungsklage keine aufschiebenden Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung anordnen. Nach § 39 Nr. 1 SGB II Nr. 1 SGB II haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt, keine aufschiebende Wirkung. Bei dem Eingliederungsverwaltungsakt vom 01.03.2012 nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II und den beiden Zuweisungsbescheiden vom 01.03.2012 und 05.03.2012, worin u.a. bestimmt ist, dass der Antragsteller in der Zeit vom 01.03 bis 31.12.2012 an einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung teilzunehmen hat, handelt es sich um Verwaltungsakte i.S.v. § 39 Nr. 1 SGB II.
Jedoch ist das Rechtschutzbedürfnis für diesen Antrag entfallen. Der Widerspruchsbescheid vom 29.03.2012, mit dem das Widerspruchsverfahren gegen die beiden Bescheide vom 01.03.2012 und den vom 05.3.2012 abgeschlossen worden ist, ist nach Ablauf der Klagefrist bestandskräftig und damit für die Beteiligten und die Gerichte nach § 77 SGG bindend geworden (vgl. zur Unzulässigkeit eines Antrags nach § 86b Abs. 1 SGG nach Eintritt der Bestandskraft des angefochtenen Bescheides: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10 Aufl., § 86b Rn 7). Nach § 37 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe der Post als bekanntgegeben. Damit hat die Klagefrist am 02.04.2012, einem Montag, zu laufen begonnen und am 02.05.2012 geendet. Innerhalb der Klagefrist und auch danach hat der Antragsteller aber keine Klage gegen die drei Bescheide erhoben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches gegen den eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom 01.03.2012 in Verbindung mit den Zuweisungsbescheiden vom 01.03.2012 und 05.03.2012.
Der am 00.00.1974 geborene Antragsteller bezieht vom Antragsgegner Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Durch den eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Bescheid vom 10.10.2011 legte der Antragsgegner fest, dass der Antragsteller in der Zeit vom 10.10.2011 bis zum 09.04.2012 mindestens 30 Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse unternimmt und hierüber zum 05.12.2011, 06.02.2012 und 04.04.2012 Nachweise über 10 Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse vorlegt. In dem Bescheid war u.a. geregelt, dass die Festlegungen für die Zeit vom 10.10.2011 bis 09.04.2012 gelten, soweit zwischenzeitlich nichts anderes vereinbart wird. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Antragsgegner durch Widerspruchsbescheid vom 16.11.2011 zurück.
Durch einen eine Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II ersetzenden Bescheid vom 01.03.2012 legte der Antragsgegner fest, dass der Antragsteller während der Gültigkeitsdauer der Eingliederungsvereinbarung im Turnus von einem Monat - beginnend mit dem Datum der Unterzeichnung - jeweils mindestens fünf Bewerbungsbemühungen um sozialversicherungspflichtige und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse unternimmt und hierüber zu den Terminen der Arbeitsvermittlung Nachweise vorlegt. Des Weiteren legte der Antragsgegner fest, dass der Antragsteller u.a. an einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung für zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegenden Arbeiten nach § 16d Satz 1 SGB II als handwerkliche Servicekraft in der Zeit vom 12.03 bis 31.12.2012 teilnimmt. Als Art der Tätigkeit ist angeführt: Demontage und Fraktionierung von Elektro- und Elektronikgeräten und anderen Massengütern, Lagerwirtschaft, Inventur, Materialflusskontrolle, Führen von Förderfahrzeugen und Lagerhilfsmitteln, Pflege und Reinigung des Technikgebäudes, des zugehörigen Sozialraums sowie der zugehörigen Außenflächen, technische Unterstützung bei Forschungsarbeiten im Bereich Recyclingtechnik. Tätigkeitsort soll E sein. Die Arbeitsgelegenheit soll 30 Stunden wöchentlich betragen und in der Zeit vom 12.03. bis 31.12.2012 liegen. Maßnahmeträger ist die Gemeinnützige Gesellschaft für Beschäftigungsförderung. In dem Bescheid ist ausgeführt, dass die weiteren Details dem separat zugehenden Zuweisungsbescheid zu entnehmen sind. Die Höhe der Mehraufwandsentschädigung pro Stunde beträgt 2,00 EUR. Individuell verfolgtes Maßnahmeziel ist der Abbau von Vermittlungshemmnissen, Aufnahme einer alternativen Beschäftigungsmöglichkeit zur Verbesserung der individuellen Leistungsfähigkeit sowie die Erlangung von Berufspraxis.
Durch Zuweisungsbescheid vom 01.03.2012 zog der Antragsgegner den Antragsteller zu einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16d Satz 2 SGB II heran. Durch Zuweisungsbescheid vom 05.03.2012 korrigierte der Antragsgegner den Zuweisungsbescheid vom 01.03.2012 dahingehend, dass er als Träger der Maßnahme nicht die "GfB-ID10353" sondern "GfB-ID10357" bestimmte.
Gegen diese drei Bescheide legte der Antragsteller Widerspruch ein.
Der Antragssteller trat die Maßnahme nicht an. Er war in der Zeit vom 09.03. bis 23.03.2012 arbeitsunfähig. Den Widerspruch wies der Antragsgegner durch Widerspruchsbescheid vom 29.03.2012 als unbegründet zurück.
Durch Zuweisungsbescheid vom 26.03.2012 zog der Antragsgegner den Antragsteller zu einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16d Satz 2 SGB II für die Zeit vom 01.04. bis 31.12.2012 heran. Der Antragsteller legte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, wonach er in der Zeit vom 01.04 bis 08.06.2012 arbeitsunfähig ist. Durch Bescheid vom 03.05.2012 hob der Antragsgegner den Zuweisungsbescheid vom 26.03.2012 mit Wirkung zum 03.05.2012 auf.
Am 12.03.2012 hat der Antragsteller beim Sozialgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die beiden Bescheide vom 01.03.2012 und den vom 05.03.2012 beantragt. Diesen Antrag hat das Sozialgericht Duisburg durch Beschluss vom 21.03.2012 abgelehnt. Auf die Gründe wird Bezug genommen. Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde erhoben.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Zwar ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs statthaft. Nach § 86 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen der Widerspruch oder die Anfechtungsklage keine aufschiebenden Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung anordnen. Nach § 39 Nr. 1 SGB II Nr. 1 SGB II haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt, keine aufschiebende Wirkung. Bei dem Eingliederungsverwaltungsakt vom 01.03.2012 nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II und den beiden Zuweisungsbescheiden vom 01.03.2012 und 05.03.2012, worin u.a. bestimmt ist, dass der Antragsteller in der Zeit vom 01.03 bis 31.12.2012 an einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung teilzunehmen hat, handelt es sich um Verwaltungsakte i.S.v. § 39 Nr. 1 SGB II.
Jedoch ist das Rechtschutzbedürfnis für diesen Antrag entfallen. Der Widerspruchsbescheid vom 29.03.2012, mit dem das Widerspruchsverfahren gegen die beiden Bescheide vom 01.03.2012 und den vom 05.3.2012 abgeschlossen worden ist, ist nach Ablauf der Klagefrist bestandskräftig und damit für die Beteiligten und die Gerichte nach § 77 SGG bindend geworden (vgl. zur Unzulässigkeit eines Antrags nach § 86b Abs. 1 SGG nach Eintritt der Bestandskraft des angefochtenen Bescheides: Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10 Aufl., § 86b Rn 7). Nach § 37 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe der Post als bekanntgegeben. Damit hat die Klagefrist am 02.04.2012, einem Montag, zu laufen begonnen und am 02.05.2012 geendet. Innerhalb der Klagefrist und auch danach hat der Antragsteller aber keine Klage gegen die drei Bescheide erhoben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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