Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
43
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 43 AS 1273/07 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 32/08 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Beteiligen haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
Am 21.09.2007 hat die Antragstellerin einen Eilantrag gestellt. Streitgegenstand ist die Zahlung der Grundsicherung ab dem 01.08.2007.
Die Antragstellerin hatte zuletzt für sich und ihre zwei Kinder für den Zeitraum vom 01.02.2007 bis 31.07.2007 Leistungen in Höhe von 1.222,40 Euro erhalten. Am 11.06.2007 hatte sie einen Folgeantrag gestellt. Der Antragsgegner verlangte Angaben zu dem Mitbewohner C. Die Antragstellerin hat darauf hin mitgeteilt, es bestehe keine eheähnliche Lebensgemeinschaft. Herr C. wohne lediglich in der gleichen Wohnung. Der Antragsgegner lehnte sodann die Gewährung der Leistungen ab. Der Ablehnungsbescheid stammt vom 23.08.2007. Die Antragstellerin erhob Widerspruch. Der Ablehnungsbescheid wird auf die mangelnde Mitwirkung und deren Rechtsfolgen gestützt. Die Antragstellerin hatte die von ihr angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt.
Die Antragstellerin trägt vor, sie könne den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder nicht sicherstellen. Herr C. wohne in der gleichen Wohnung, weil sie von dem Vater der Kinder gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt sei. Wenn dies nicht möglich gewesen sei, dann hätte sie in ein Frauenhaus ziehen müssen. Deshalb sei sie an der Wohngemeinschaft mit Herrn C. in besonderem Maße interessiert gewesen. Herr C. beteilige sich weder an der Kindererziehung noch an der Finanzierung des Haushaltes. Auch eine Wirtschaftsgemeinschaft sei nicht gegeben. Es bestehe auch keine Befugnis über das jeweils andere Vermögen zu verfügen. In der Wohnung seien die Wohnbereiche getrennt. Lediglich die Küche und das Wohnzimmer würden gemeinsam benutzt. Das Bad werde von ihr und den Kindern allein benutzt.
Sodann weist die Antragstellerin darauf hin, dass sie am 01.09.2007 bei der Firma D. Arbeit aufgenommen habe. Sie erziele 984,54 Euro brutto. Es bestünden auch mehrere Lebensversicherungen, die aber einen geringen Rückkaufswert aufwiesen.
Die Antragstellerin legt eine eidesstattliche Versicherung vor, der u. a. zu entnehmen ist, dass sie seit mehr als einem Jahr die Wohngemeinschaft hat.
Sodann trägt die Antragstellerin noch zu den Rückkaufswerten der Lebensversicherungen vor sowie zu einer vorgebundenen Rentenversicherung. Das Vermögen könne nicht verwertet werden. Abschließend trägt sie noch vor, in E-Stadt habe sie mit ihren Kindern eine eigene Wohnung gehabt. Herr C. habe in diesem Haus eine Zwei-Zimmer-Wohnung gehabt. Es bestehe keine eheähnliche Lebensgemeinschaft. Auch die Einkommenssituation spreche für die Gewährung der Leistungen.
Die Antragstellerin beantragt,
den Antragsgegner einstweilen zu verpflichten, die Leistung zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsgegner trägt vor, die Antragstellerin habe die Voraussetzungen für das Vorliegen der Leistungsberechtigung nicht nachgewiesen. Sie habe zusammen mit Herrn C. die Wohnung angemietet. Bereits vor der Nutzung dieser Wohnung, habe die Antragstellerin mit Herrn C. zusammen seit dem 01.04.2004 eine Wohnung in E-Stadt im Wetteraukreis bewohnt. Das die Antragstellerin bereits länger als ein Jahr mit Herrn C. in einer Wohnung lebe, greife die gesetzliche Vermutung des § 7 Abs. 3a Ziffer 1 SGB II (Sozialgesetzbuch, 2. Buch). Ansonsten verweist der Antragsgegner noch auf den Bericht des Außendienstes vom 23.07.2007.
Im Übrigen liege das behauptete Bruttoeinkommen in Höhe von 984,50 Euro immerhin 221,14 Euro über den Regelsatzleistungen. Es sei deshalb fraglich, ob der Anordnungsgrund gegeben sei. Ergänzend führt der Antragsgegner noch aus, Herr C. hafte gesamtschuldnerisch dem Vermieter für die Unterkunftskosten. Eine Gefährdung der Wohnung sei nicht zu erwarten. Außerdem sei die gesetzliche Vermutung des § 7 Abs. 3a SGB II immer noch nicht schlüssig widerlegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und dem der Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.
Der Eilantrag hat keinen Erfolg. Bei summarischer Prüfung sind weder der Anordnungsgrund noch der Anordnungsanspruch gegeben.
Gemäß § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag, soweit ein Fall des Abs. 1 nicht vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 1 und 2 SGG). Der Anordnungsgrund und der Anordnungsanspruch müssen glaubhaft gemacht werden. Dies ergibt sich aus § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG, der auf die §§ 920 ff Zivilprozessordnung verweist. Eine einstweilige Anordnung darf nur ergehen, wenn neben der Eilbedürftigkeit – Anordnungsgrund – zumindest auch eine gewisse Erfolgsausicht – Anordnungsanspruch – verbunden ist. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch stehen in einem Wechselverhältnis zueinander. Je größer die Nachteile für den Antragsteller sind, desto geringer sind die aufgrund summarischer Prüfung zu erwartenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu berücksichtigen und umgekehrt.
Unter Beachtung der o. g. Grundsätze war eine Eilanordnung nicht zu erlassen.
Zunächst ist der Anordnungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Es ist nicht hinreichend dargetan, welche konkreten unzumutbaren Nachteile bei Nichterlass der einstweiligen Anordnung entstünden. Durch das erzielte monatliche Einkommen scheint der Lebensunterhalt sichergestellt zu sein. Schließlich verweist der Antragsgegner auch auf die gesetzliche Vermutung des § 7 Abs. 3a SGB II. Hierzu trägt die Antragstellerin nichts Entscheidendes vor. Es müsse in Eilverfahren jedoch der Anordnungsgrund und der Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht werden. An der Glaubhaftmachung mangelt es. Es genügt keinesfalls vorzutragen, die Sache sei eilig, die Auffassung des Antragsgegners sei unrichtig, die Sachlage und die Rechtslage sprächen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Dies alles sind völlig unzureichende Vorträge, die dann natürlich bzw. konsequenterweise nicht zu einem Erfolg im Sinne der Antragstellerin führen. Diese muss sich schon mehr bemühen, will sei Erfolg haben. Kann sie aber nichts konkretes und ausschlaggebendes vortragen, sollte sie sich die Frage nach dem Sinn des von ihr angestrebten Verfahrens stellen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Die Beteiligen haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
Am 21.09.2007 hat die Antragstellerin einen Eilantrag gestellt. Streitgegenstand ist die Zahlung der Grundsicherung ab dem 01.08.2007.
Die Antragstellerin hatte zuletzt für sich und ihre zwei Kinder für den Zeitraum vom 01.02.2007 bis 31.07.2007 Leistungen in Höhe von 1.222,40 Euro erhalten. Am 11.06.2007 hatte sie einen Folgeantrag gestellt. Der Antragsgegner verlangte Angaben zu dem Mitbewohner C. Die Antragstellerin hat darauf hin mitgeteilt, es bestehe keine eheähnliche Lebensgemeinschaft. Herr C. wohne lediglich in der gleichen Wohnung. Der Antragsgegner lehnte sodann die Gewährung der Leistungen ab. Der Ablehnungsbescheid stammt vom 23.08.2007. Die Antragstellerin erhob Widerspruch. Der Ablehnungsbescheid wird auf die mangelnde Mitwirkung und deren Rechtsfolgen gestützt. Die Antragstellerin hatte die von ihr angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt.
Die Antragstellerin trägt vor, sie könne den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder nicht sicherstellen. Herr C. wohne in der gleichen Wohnung, weil sie von dem Vater der Kinder gewalttätigen Übergriffen ausgesetzt sei. Wenn dies nicht möglich gewesen sei, dann hätte sie in ein Frauenhaus ziehen müssen. Deshalb sei sie an der Wohngemeinschaft mit Herrn C. in besonderem Maße interessiert gewesen. Herr C. beteilige sich weder an der Kindererziehung noch an der Finanzierung des Haushaltes. Auch eine Wirtschaftsgemeinschaft sei nicht gegeben. Es bestehe auch keine Befugnis über das jeweils andere Vermögen zu verfügen. In der Wohnung seien die Wohnbereiche getrennt. Lediglich die Küche und das Wohnzimmer würden gemeinsam benutzt. Das Bad werde von ihr und den Kindern allein benutzt.
Sodann weist die Antragstellerin darauf hin, dass sie am 01.09.2007 bei der Firma D. Arbeit aufgenommen habe. Sie erziele 984,54 Euro brutto. Es bestünden auch mehrere Lebensversicherungen, die aber einen geringen Rückkaufswert aufwiesen.
Die Antragstellerin legt eine eidesstattliche Versicherung vor, der u. a. zu entnehmen ist, dass sie seit mehr als einem Jahr die Wohngemeinschaft hat.
Sodann trägt die Antragstellerin noch zu den Rückkaufswerten der Lebensversicherungen vor sowie zu einer vorgebundenen Rentenversicherung. Das Vermögen könne nicht verwertet werden. Abschließend trägt sie noch vor, in E-Stadt habe sie mit ihren Kindern eine eigene Wohnung gehabt. Herr C. habe in diesem Haus eine Zwei-Zimmer-Wohnung gehabt. Es bestehe keine eheähnliche Lebensgemeinschaft. Auch die Einkommenssituation spreche für die Gewährung der Leistungen.
Die Antragstellerin beantragt,
den Antragsgegner einstweilen zu verpflichten, die Leistung zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsgegner trägt vor, die Antragstellerin habe die Voraussetzungen für das Vorliegen der Leistungsberechtigung nicht nachgewiesen. Sie habe zusammen mit Herrn C. die Wohnung angemietet. Bereits vor der Nutzung dieser Wohnung, habe die Antragstellerin mit Herrn C. zusammen seit dem 01.04.2004 eine Wohnung in E-Stadt im Wetteraukreis bewohnt. Das die Antragstellerin bereits länger als ein Jahr mit Herrn C. in einer Wohnung lebe, greife die gesetzliche Vermutung des § 7 Abs. 3a Ziffer 1 SGB II (Sozialgesetzbuch, 2. Buch). Ansonsten verweist der Antragsgegner noch auf den Bericht des Außendienstes vom 23.07.2007.
Im Übrigen liege das behauptete Bruttoeinkommen in Höhe von 984,50 Euro immerhin 221,14 Euro über den Regelsatzleistungen. Es sei deshalb fraglich, ob der Anordnungsgrund gegeben sei. Ergänzend führt der Antragsgegner noch aus, Herr C. hafte gesamtschuldnerisch dem Vermieter für die Unterkunftskosten. Eine Gefährdung der Wohnung sei nicht zu erwarten. Außerdem sei die gesetzliche Vermutung des § 7 Abs. 3a SGB II immer noch nicht schlüssig widerlegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und dem der Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.
Der Eilantrag hat keinen Erfolg. Bei summarischer Prüfung sind weder der Anordnungsgrund noch der Anordnungsanspruch gegeben.
Gemäß § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag, soweit ein Fall des Abs. 1 nicht vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 1 und 2 SGG). Der Anordnungsgrund und der Anordnungsanspruch müssen glaubhaft gemacht werden. Dies ergibt sich aus § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG, der auf die §§ 920 ff Zivilprozessordnung verweist. Eine einstweilige Anordnung darf nur ergehen, wenn neben der Eilbedürftigkeit – Anordnungsgrund – zumindest auch eine gewisse Erfolgsausicht – Anordnungsanspruch – verbunden ist. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch stehen in einem Wechselverhältnis zueinander. Je größer die Nachteile für den Antragsteller sind, desto geringer sind die aufgrund summarischer Prüfung zu erwartenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu berücksichtigen und umgekehrt.
Unter Beachtung der o. g. Grundsätze war eine Eilanordnung nicht zu erlassen.
Zunächst ist der Anordnungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Es ist nicht hinreichend dargetan, welche konkreten unzumutbaren Nachteile bei Nichterlass der einstweiligen Anordnung entstünden. Durch das erzielte monatliche Einkommen scheint der Lebensunterhalt sichergestellt zu sein. Schließlich verweist der Antragsgegner auch auf die gesetzliche Vermutung des § 7 Abs. 3a SGB II. Hierzu trägt die Antragstellerin nichts Entscheidendes vor. Es müsse in Eilverfahren jedoch der Anordnungsgrund und der Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht werden. An der Glaubhaftmachung mangelt es. Es genügt keinesfalls vorzutragen, die Sache sei eilig, die Auffassung des Antragsgegners sei unrichtig, die Sachlage und die Rechtslage sprächen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Dies alles sind völlig unzureichende Vorträge, die dann natürlich bzw. konsequenterweise nicht zu einem Erfolg im Sinne der Antragstellerin führen. Diese muss sich schon mehr bemühen, will sei Erfolg haben. Kann sie aber nichts konkretes und ausschlaggebendes vortragen, sollte sie sich die Frage nach dem Sinn des von ihr angestrebten Verfahrens stellen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
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