Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 2 SF 244/11 E
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 18 KN 224/11 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 29.07.2011 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts.
Im Klageverfahren (Klageerhebung mit PKH-Gesuch durch den Erinnerungsführer im Januar 2009 mit einem knapp dreiseitigen Schriftsatz) war Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Streit. Mit Beschluss des Sozialgerichts (SG) vom 8.4.2009 ordnete das Sozialgericht (SG) dem Kläger den Erinnerungsführer, der bereits im Widerspruchsverfahren für den Kläger tätig war, im Wege der Prozesskostenhilfe bei. Das SG forderte 2 schriftliche Befundberichte von behandelnden Ärzten an und erhob danach förmlich Beweis durch Einholung medizinischer Sachverständigengutachten auf orthopädischem und nervenärztlichem Fachgebiet. Der Erinnerungsführer nahm jeweils kurz Stellung und berichtete zwischendurch in kurzen Äußerungen (meist nur ein Satz) von der Entwicklung der beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen. Der erste Termin zur mündlichen Verhandlung (am 24.6.2010) dauerte 15 Minuten und endete mit einer Vertagung, weil der Erinnerungsführer einen Antrag nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ankündigte, den er nicht aufrecht erhielt, nachdem er erkannt hatte, dass die Kosten des Gutachtens nicht über die Prozesskostenhilfe abgedeckt sind. Nach einem weiteren Termin zur mündlicher Verhandlung, der 18 Minuten dauerte, wurde die Klage abgewiesen (rechtskräftiges Urteil vom 9.9.2010).
Der Erinnerungsführer beantragte, seine Gebühren und Auslagen mit EUR 942,96 festzusetzen (Antrag vom 27.9.2010). In diesem Betrag waren u.a. eine Verfahrensgebühr in Höhe von EUR 320 und eine Terminsgebühr in Höhe von EUR 380 enthalten. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte als Kostenbeamter die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren nach Reduzierung der Verfahrensgebühr auf EUR 170 und der Terminsgebühr auf EUR 300 und entsprechender Reduzierung der Umsatzsteuer auf EUR 669,26 fest (Beschluss vom 30.11.2010).
Die dagegen eingelegte Erinnerung hat das SG zurückgewiesen (Beschluss vom 29.7.2011).
Dagegen hat der Erinnerungsführer am 5.9.2011 Beschwerde eingelegt und (sinngemäß) beantragt, die Gesamtvergütung entsprechend seinem Antrag vom 29.7.2010 festzusetzen. Beim Kläger seien langjährige, komplexe Krankheitsbilder zu würdigen gewesen, dabei habe er sich mit zwei umfangreichen Gerichtsgutachten auseinandersetzen müssen. Außerdem habe er zwei Verhandlungstermine wahrnehmen müssen.
Der Vertreter der Staatskasse hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend, die Terminsgebühr darin sogar eher für zu hoch bemessen, weil es sich bei dieser Gebühr um eine reine Anwesenheitsgebühr handele, die nur die Tätigkeit im Termin erfasse. Alle sonstigen mit der Terminwahrnehmung verbundenen (Vorbereitungs-) Tätigkeiten seien mit der Verfahrensgebühr abgegolten.
II.
Die Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 9.5.2012), ist zulässig, aber unbegründet.
Die fristgerecht eingelegte (§ 33 Abs 3 Satz 3 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) Beschwerde ist statthaft, §§ 56 Abs 2 Satz 1, 33 Abs 3 Satz 1 RVG. Diese allgemein für das Kostenfestsetzungsverfahren des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts geltenden Spezialvorschriften gehen den Vorschriften des SGG vor (direkt oder über die Blankettverweisung in § 73a SGG, die auch den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts erfasst), so dass §§ 178, 197 Abs 2 SGG keine Anwendung finden (LSG NRW NZS 2010, 699ff, LSG NRW, Beschlüsse vom 28.1.2008, Aktenzeichen (Az) L 1 B 30/07 AL, und 29.1.2008, Az L 1 B 35/07 AS; so auch: Thür. LSG, Beschluss vom 26.11.2008, Az L 6 B 130/08 SF; LSG NRW, Beschl. vom 20.10.2008, Az L 20 B 67/08 AS; LSG NRW, Beschluss vom 28.5.2008, Az L 20 B 7/08 AS; LSG NRW, Beschluss vom 15.5.2008, Az L 7 B 63/08 AS mwN; aA: LSG Niedersachsen-Bremen in mehreren Entscheidungen, vgl zuletzt Beschluss vom 9.6.2009, Az L 13 B 1/08 SF mwN; LSG RP, Beschlüsse vom 7.4. und 29.1.2008, Az L 2 B 47/08 SB und L 4 B 13/08 SB; LSG BB Beschlüsse vom 21.3.2011, Az L 14 SF 205/10 B E mwN zur Rechtssprechung des gleichen Gerichts, und vom 28.2.2005, Az L 9 B 166/02, darauf Bezug nehmend ohne eigene Begründung ebenso: Leitherer in: Meyer-Ladewig u.a. SGG. Kommentar. 10.Aufl. 2009. § 178 Rdnr 3 aE). § 197 Abs 2 SGG ist auch deshalb nicht einschlägig, weil diese Vorschrift nur für Verfahrensbeteiligte des Ausgangsverfahrens gilt (Beschlüsse des LSG NW vom 4.6.2008 und 1.4.2009, Az L 19 B 5/08 AL und L 19 B 137/07 AS mwN; Straßfeld in: Jansen, SGG, 3. Auflage 2009, § 197 Rdnr 3; Hk-SGG-Groß. 2. Aufl. 2005. § 197 Rdnr 4).
Der Erinnerungsführer ist auch befugt, das Verfahren in eigenem Namen zu betreiben, §§ 56 Abs 2 Satz 1 iVm Abs 1 Satz, 55 Abs 1 Satz 1 RVG.
Der Wert des Beschwerdegegenstands beträgt EUR 273,70 und übersteigt damit den Grenzwert von EUR 200, §§ 56 Abs 2 Satz 1, 33 Abs 3 Satz 1 RVG. Maßgeblich für die Bestimmung dieses Wertes ist die formelle Beschwer, also die Differenz zwischen beantragter und festgesetzter aus der Staatskasse zu gewährender (Gesamt-)Vergütung. Der Erinnerungsführer macht eine Gesamtvergütung von EUR 942,96 geltend, das SG hat die Festsetzung des Kostenbeamten auf EUR 669,26 bestätigt. Die Differenz beträgt (weiter) EUR 273,70.
Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Erinnerung für unbegründet gehalten und einen Vergütungsanspruch von mehr als EUR 669,26 verneint. Dabei kann dahinstehen, ob eine wegen der Schwierigkeit der Materie und der - bisher nur behaupteten, aber nicht nachgewiesen - häufigen Besprechungstermine eine geringfügig höhere Verfahrensgebühr von maximal EUR 255 (¾ -Gebühr) angemessen ist. Denn die vom Kostenbeamten angesetzte Terminsgebühr von EUR 300 ist überhöht und maximal in Höhe von EUR 200 (Mittelgebühr) gerechtfertigt, 14 Abs 1, 3 Abs 1 Satz 1 RVG iVm mit Nrn 3103 und 3106 der Anlage 1 zum RVG (Vergütungsverzeichnis - VV). Die Berücksichtigung einer zu hoch festgesetzten Terminsgebühr verstößt nicht gegen das Verbot der reformatio in peius. Gegenstand des Festsetzungsverfahrens ist nämlich nur die Höhe der Gesamtvergütung. Stellt sich diese - ggf. mit anderer Begründung als vom Kostenbeamten und vom SG gegeben - im Ergebnis als nicht zu niedrig festgesetzt heraus, fehlt es an einer materiellen Beschwer. Eine gesonderte, der Rechtskraft zugängliche Feststellung einzelner Gebührenelemente erfolgt nicht.
Der Vergütungsanspruch des Erinnerungsführers als im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt ergibt sich dem Grunde nach aus §§ 45 Abs 1, 48 Abs 1 RVG und bestimmt sich in der Höhe nach §§ 14 Abs 1, 3 Abs 1, 2 Abs 2 S 1 RVG iVm dem VV.
Es kann zugunsten des Erinnerungsführers unterstellt werden, dass unter Berücksichtigung seiner Argumente eine höhere Verfahrensgebühr von bis zu EUR 255 - im Rahmen des bereits im Widerspruchsverfahren tätigen Rechtsanwalts, Nr 3103 der Anlage 1 zum RVG - angemessen ist, weil auf der anderen Seite nur eine Terminsgebühr in Höhe der Mittelgebühr von EUR 200 angemessen ist, und der Erinnerungsführer mit der angesetzten Gebühr von EUR 380 sein Ermessen (weit) überschritten hat, §§ 3 Abs 1 Satz 1, 14 Abs 1 Satz 1 RVG iVm mit Nr 3106 VV. Nach § 14 Abs 1 Satz 1 bestimmt der Rechtsanwalt die (Rahmen-)Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, aber auch der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Dabei ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen, § 14 Abs 1 Satz 3 RVG. Die Grenzen des billigen Ermessens sind überschritten, wenn die Festsetzung der Terminsgebühr die angemessene Gebühr um mehr als 20% überschreitet und deshalb unbillig ist. Der Senat hält den Grenzwert von 20% mit der - soweit ersichtlich - herrschenden Auffassung als Billigkeitsgrenze für sachgerecht (vgl dazu Hartmann. Kostengesetze. 42. Aufl. 2012 § 14 RVG Rdnr 24 mwN).
Als Verfahrensgebühr kommt nach Nr 3103 der Anlage 1 zum RVG keine höhere Gebühr als EUR 255 in Betracht, so dass der Erinnerungsführer mit dem Ansatz von EUR 320 sein Ermessen knapp überschritten hat (EUR 255 + 20% = EUR 306). Die vom Kläger vorgetragenen Argumente (häufige Mandantengespräche bei schwieriger und komplizierter Materie; Auseinandersetzung mit medizinischen Sachverständigengutachten) rechtfertigen allenfalls die Ansetzung einer ¾ - Gebühr (EUR (320+20):4 = 85; 85 x 3 = 255). Dabei ist die Tätigkeit in einem Verfahren, in dem um Rente wegen Erwerbsminderung gestritten wird, nicht allein deshalb (im Vergleich zu anderen sozialgerichtlichen Streitigkeiten) überdurchschnittlich aufwendig. Die Auseinandersetzung mit zwei medizinischen Sachverständigengutachten kann in dieser Materie als leicht überdurchschnittlich betrachtet werden. Für eine überdurchschnittliche Gebühr spricht außerdem die besondere Bedeutung solcher Verfahren für die Kläger. Da zwischen Klageerhebung und Erledigung nur etwas mehr als 8 Monate lagen, ist besonderer Vorbereitungsaufwand durch (erneute) Einarbeitung hier nicht erkennbar. Berücksichtigt man die - unterstellten - häufigen Mandantengespräche und die (gelegentlich?) darauf folgenden "Ein Satz - Stellungnahmen", kann die Gebühr maximal auf die Mitte zwischen Höchst- und Mittelgebühr angehoben werden. Diese Anhebung wird jedoch durch die Reduzierung der mit EUR 380, aber auch mit EUR 300 noch zu hoch veranschlagten Terminsgebühr mehr als ausgeglichen. Umfang und Schwierigkeit der Terminwahrnehmung sind eher unterdurchschnittlich gewesen, da es sich nur um zwei kurze Verhandlungstermine (ohne Beweisaufnahme) handelte. Dabei spielt keine Rolle, ob der zweite Termin wegen eines Rechtsirrtums des Erinnerungsführers erforderlich wurde (vgl § 73a Abs 3 SGG).
Soweit der Erinnerungsführer meint, die Terminsgebühr sei wegen des überdurchschnittlichen Umfangs mehrerer Termine oberhalb der Mittelgebühr anzusetzen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die beiden Termine lassen - auch zusammen genommen - einen überdurchschnittlichen Umfang und/oder eine überdurchschnittliche Schwierigkeit nicht erkennen. Die beiden Termine waren kurz (15 und 18 Minuten), und lagen insgesamt etwas unter der durchschnittlichen Dauer eines Verhandlungstermins vor dem SG (30-45 Minuten); dabei ist zu berücksichtigen, dass dort anders als hier zweimal der Sachverhalt vorgetragen werden musste. Zeitaufwand und - soweit erkennbar - Inhalt der Termine waren jeweils unterdurchschnittlich aufwendig, da ein - relativ eindeutiges - Beweisergebnis zu erörtern war, mit dem sich der Erinnerungsführer bereits bei Eingang der Gutachten und zur Vorbereitung des Termins befasst haben musste. Dies spricht nach Auffassung des Senats dafür, auch unter Berücksichtigung von zwei Terminen eher eine unter der Mittelgebühr liegende Terminsgebühr anzusetzen. Berücksichtigt man zusätzlich die Bedeutung der Angelegenheit (hier nur: der Terminwahrnehmung) für den Auftraggeber, ging es im Wesentlichen darum, das Gericht durch neuen Sachvortrag zu weiteren Ermittlungen zu veranlassen. Selbst wenn man angesichts der dahinterstehenden wirtschaftlichen Auswirkungen des streitigen Rentenanspruchs von überdurchschnittlicher Bedeutung (auch der Termine!) für den Auftraggeber ausgeht und das (in Verfahren mit Amtsermittlung durchaus begrenzte) Haftungsrisiko einbezieht, ergibt sich für die Terminsgebühr kein ausreichender Anknüpfungspunkt, eine Gebühr oberhalb der Mittelgebühr für angemessen zu erachten. Die festgesetzte Gebühr von EUR 380 liegt weit über der Mittelgebühr und ist unbillig, weil sie um mehr als 20% von der allenfalls angemessenen Mittelgebühr von EUR (380+20):2 = 200 (+20% = 240) abweicht.
Der Aufwand für die Vorbereitung der Termine einschließlich der Zeiten der Vorbesprechungen mit dem Kläger und der Anreise sind bei der Terminsgebühr nicht zu berücksichtigen. Wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführt, sind Vorbereitungs-, Vorbesprechungs- und Anreisezeiten nicht bei der Termins-, sondern bei der Verfahrensgebühr zu berücksichtigen, weil die Terminsgebühr allein für die Wahrnehmung eines Termins anfällt und entsprechend auch nur die Tätigkeit im Termin honoriert (LSG NRW, Beschluss vom 30.3.2012, Aktenzeichen (Az) L 18 KN 18/10 B, LSG NRW, Beschluss vom 14.7.2010, Az L 19 B 349/09 AS, juris-Rdnr 13; Beschluss vom 14.6.2010, Az L 19 AS 470/10 B; Beschluss vom 16.12.2009, Az L 19 B 180/09 AS, juris Rdnrn 60ff; Jungbauer in Bischof. RVG. 4.Aufl. 2011, § 14 Rdnr 20); aA wohl obiter dictum: LSG NRW, Beschluss vom 31.5.2007, Az L 10 B 6/07). Dafür spricht schon der Wortlaut ("Gebühr des Termins"), der begrifflich nur die Teilnahme am Termin, nicht aber deren Vorbereitung umfasst. Für diese wörtliche Auslegung spricht auch Abs 3 der amtlichen Vorbemerkung 3 zu Teil 3 des VV (AmtlVb 3), nach der die Terminsgebühr (u.a.) für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin entsteht, die Verfahrensgebühr dagegen für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information, Abs 2 AmtlVb 3. Für diese Auffassung sprechen auch weitere systematische Überlegungen: Da die Terminwahrnehmung in der Sache zum Betreiben des Geschäfts gehört, ist diese gebührenrechtlich als Sondertatbestand des Betreibens hervorgehoben worden, der ein gesonderte (zusätzliche!) Gebühr auslöst. Eine solche Ausnahmeregelung ist daher bereits nach allgemeiner Rechtssystematik eng auszulegen, um eine Doppelvergütung zu vermeiden. Für die hier vertretene Auffassung spricht aber noch ein weiterer systematischer und am Zweck der Regelungen orientierter Gesichtspunkt: Bereitet sich z.B. eine Terminvertreter auf den Termin gründlich vor, und wird dieser Termin dann kurzfristig verlegt oder aufgehoben, könnte der Aufwand über die Termingebühr nicht honoriert werden, weil ein Termin gar nicht stattgefunden hat, er bliebe also unvergütet, wenn er nicht zur Verfahrensgebühr zählte. Die Berücksichtigung der Vorbereitungs-, Vorbesprechungs- und Anreisezeiten bei der Verfahrensgebühr gewährleistet, dass dieser Aufwand unabhängig vom Schicksal des anberaumten Termins vergütet wird.
Erweist sich damit die festgesetzte Gesamtvergütung sogar als geringfügig überhöht, verbleibt es doch bei dieser Festsetzung. Denn der Beschwerdegegner hat trotz Ankündigung keine (Anschluss-)Beschwerde eingelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs 2 Sätze 2 und 3 RVG.
Diese Entscheidung trifft der Senat, weil der Einzelrichter sie ihm wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache übertragen hat (§§ 56 Abs 2 Satz 1, 33 Abs 8 Satz 2 RVG).
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, §§ 56 Abs 2 Satz 1, 33 Abs 4 Satz 3 RVG (s. auch § 177 SGG).
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts.
Im Klageverfahren (Klageerhebung mit PKH-Gesuch durch den Erinnerungsführer im Januar 2009 mit einem knapp dreiseitigen Schriftsatz) war Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Streit. Mit Beschluss des Sozialgerichts (SG) vom 8.4.2009 ordnete das Sozialgericht (SG) dem Kläger den Erinnerungsführer, der bereits im Widerspruchsverfahren für den Kläger tätig war, im Wege der Prozesskostenhilfe bei. Das SG forderte 2 schriftliche Befundberichte von behandelnden Ärzten an und erhob danach förmlich Beweis durch Einholung medizinischer Sachverständigengutachten auf orthopädischem und nervenärztlichem Fachgebiet. Der Erinnerungsführer nahm jeweils kurz Stellung und berichtete zwischendurch in kurzen Äußerungen (meist nur ein Satz) von der Entwicklung der beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen. Der erste Termin zur mündlichen Verhandlung (am 24.6.2010) dauerte 15 Minuten und endete mit einer Vertagung, weil der Erinnerungsführer einen Antrag nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ankündigte, den er nicht aufrecht erhielt, nachdem er erkannt hatte, dass die Kosten des Gutachtens nicht über die Prozesskostenhilfe abgedeckt sind. Nach einem weiteren Termin zur mündlicher Verhandlung, der 18 Minuten dauerte, wurde die Klage abgewiesen (rechtskräftiges Urteil vom 9.9.2010).
Der Erinnerungsführer beantragte, seine Gebühren und Auslagen mit EUR 942,96 festzusetzen (Antrag vom 27.9.2010). In diesem Betrag waren u.a. eine Verfahrensgebühr in Höhe von EUR 320 und eine Terminsgebühr in Höhe von EUR 380 enthalten. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte als Kostenbeamter die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren nach Reduzierung der Verfahrensgebühr auf EUR 170 und der Terminsgebühr auf EUR 300 und entsprechender Reduzierung der Umsatzsteuer auf EUR 669,26 fest (Beschluss vom 30.11.2010).
Die dagegen eingelegte Erinnerung hat das SG zurückgewiesen (Beschluss vom 29.7.2011).
Dagegen hat der Erinnerungsführer am 5.9.2011 Beschwerde eingelegt und (sinngemäß) beantragt, die Gesamtvergütung entsprechend seinem Antrag vom 29.7.2010 festzusetzen. Beim Kläger seien langjährige, komplexe Krankheitsbilder zu würdigen gewesen, dabei habe er sich mit zwei umfangreichen Gerichtsgutachten auseinandersetzen müssen. Außerdem habe er zwei Verhandlungstermine wahrnehmen müssen.
Der Vertreter der Staatskasse hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend, die Terminsgebühr darin sogar eher für zu hoch bemessen, weil es sich bei dieser Gebühr um eine reine Anwesenheitsgebühr handele, die nur die Tätigkeit im Termin erfasse. Alle sonstigen mit der Terminwahrnehmung verbundenen (Vorbereitungs-) Tätigkeiten seien mit der Verfahrensgebühr abgegolten.
II.
Die Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 9.5.2012), ist zulässig, aber unbegründet.
Die fristgerecht eingelegte (§ 33 Abs 3 Satz 3 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte - Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) Beschwerde ist statthaft, §§ 56 Abs 2 Satz 1, 33 Abs 3 Satz 1 RVG. Diese allgemein für das Kostenfestsetzungsverfahren des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts geltenden Spezialvorschriften gehen den Vorschriften des SGG vor (direkt oder über die Blankettverweisung in § 73a SGG, die auch den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts erfasst), so dass §§ 178, 197 Abs 2 SGG keine Anwendung finden (LSG NRW NZS 2010, 699ff, LSG NRW, Beschlüsse vom 28.1.2008, Aktenzeichen (Az) L 1 B 30/07 AL, und 29.1.2008, Az L 1 B 35/07 AS; so auch: Thür. LSG, Beschluss vom 26.11.2008, Az L 6 B 130/08 SF; LSG NRW, Beschl. vom 20.10.2008, Az L 20 B 67/08 AS; LSG NRW, Beschluss vom 28.5.2008, Az L 20 B 7/08 AS; LSG NRW, Beschluss vom 15.5.2008, Az L 7 B 63/08 AS mwN; aA: LSG Niedersachsen-Bremen in mehreren Entscheidungen, vgl zuletzt Beschluss vom 9.6.2009, Az L 13 B 1/08 SF mwN; LSG RP, Beschlüsse vom 7.4. und 29.1.2008, Az L 2 B 47/08 SB und L 4 B 13/08 SB; LSG BB Beschlüsse vom 21.3.2011, Az L 14 SF 205/10 B E mwN zur Rechtssprechung des gleichen Gerichts, und vom 28.2.2005, Az L 9 B 166/02, darauf Bezug nehmend ohne eigene Begründung ebenso: Leitherer in: Meyer-Ladewig u.a. SGG. Kommentar. 10.Aufl. 2009. § 178 Rdnr 3 aE). § 197 Abs 2 SGG ist auch deshalb nicht einschlägig, weil diese Vorschrift nur für Verfahrensbeteiligte des Ausgangsverfahrens gilt (Beschlüsse des LSG NW vom 4.6.2008 und 1.4.2009, Az L 19 B 5/08 AL und L 19 B 137/07 AS mwN; Straßfeld in: Jansen, SGG, 3. Auflage 2009, § 197 Rdnr 3; Hk-SGG-Groß. 2. Aufl. 2005. § 197 Rdnr 4).
Der Erinnerungsführer ist auch befugt, das Verfahren in eigenem Namen zu betreiben, §§ 56 Abs 2 Satz 1 iVm Abs 1 Satz, 55 Abs 1 Satz 1 RVG.
Der Wert des Beschwerdegegenstands beträgt EUR 273,70 und übersteigt damit den Grenzwert von EUR 200, §§ 56 Abs 2 Satz 1, 33 Abs 3 Satz 1 RVG. Maßgeblich für die Bestimmung dieses Wertes ist die formelle Beschwer, also die Differenz zwischen beantragter und festgesetzter aus der Staatskasse zu gewährender (Gesamt-)Vergütung. Der Erinnerungsführer macht eine Gesamtvergütung von EUR 942,96 geltend, das SG hat die Festsetzung des Kostenbeamten auf EUR 669,26 bestätigt. Die Differenz beträgt (weiter) EUR 273,70.
Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Erinnerung für unbegründet gehalten und einen Vergütungsanspruch von mehr als EUR 669,26 verneint. Dabei kann dahinstehen, ob eine wegen der Schwierigkeit der Materie und der - bisher nur behaupteten, aber nicht nachgewiesen - häufigen Besprechungstermine eine geringfügig höhere Verfahrensgebühr von maximal EUR 255 (¾ -Gebühr) angemessen ist. Denn die vom Kostenbeamten angesetzte Terminsgebühr von EUR 300 ist überhöht und maximal in Höhe von EUR 200 (Mittelgebühr) gerechtfertigt, 14 Abs 1, 3 Abs 1 Satz 1 RVG iVm mit Nrn 3103 und 3106 der Anlage 1 zum RVG (Vergütungsverzeichnis - VV). Die Berücksichtigung einer zu hoch festgesetzten Terminsgebühr verstößt nicht gegen das Verbot der reformatio in peius. Gegenstand des Festsetzungsverfahrens ist nämlich nur die Höhe der Gesamtvergütung. Stellt sich diese - ggf. mit anderer Begründung als vom Kostenbeamten und vom SG gegeben - im Ergebnis als nicht zu niedrig festgesetzt heraus, fehlt es an einer materiellen Beschwer. Eine gesonderte, der Rechtskraft zugängliche Feststellung einzelner Gebührenelemente erfolgt nicht.
Der Vergütungsanspruch des Erinnerungsführers als im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt ergibt sich dem Grunde nach aus §§ 45 Abs 1, 48 Abs 1 RVG und bestimmt sich in der Höhe nach §§ 14 Abs 1, 3 Abs 1, 2 Abs 2 S 1 RVG iVm dem VV.
Es kann zugunsten des Erinnerungsführers unterstellt werden, dass unter Berücksichtigung seiner Argumente eine höhere Verfahrensgebühr von bis zu EUR 255 - im Rahmen des bereits im Widerspruchsverfahren tätigen Rechtsanwalts, Nr 3103 der Anlage 1 zum RVG - angemessen ist, weil auf der anderen Seite nur eine Terminsgebühr in Höhe der Mittelgebühr von EUR 200 angemessen ist, und der Erinnerungsführer mit der angesetzten Gebühr von EUR 380 sein Ermessen (weit) überschritten hat, §§ 3 Abs 1 Satz 1, 14 Abs 1 Satz 1 RVG iVm mit Nr 3106 VV. Nach § 14 Abs 1 Satz 1 bestimmt der Rechtsanwalt die (Rahmen-)Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, aber auch der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Dabei ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen, § 14 Abs 1 Satz 3 RVG. Die Grenzen des billigen Ermessens sind überschritten, wenn die Festsetzung der Terminsgebühr die angemessene Gebühr um mehr als 20% überschreitet und deshalb unbillig ist. Der Senat hält den Grenzwert von 20% mit der - soweit ersichtlich - herrschenden Auffassung als Billigkeitsgrenze für sachgerecht (vgl dazu Hartmann. Kostengesetze. 42. Aufl. 2012 § 14 RVG Rdnr 24 mwN).
Als Verfahrensgebühr kommt nach Nr 3103 der Anlage 1 zum RVG keine höhere Gebühr als EUR 255 in Betracht, so dass der Erinnerungsführer mit dem Ansatz von EUR 320 sein Ermessen knapp überschritten hat (EUR 255 + 20% = EUR 306). Die vom Kläger vorgetragenen Argumente (häufige Mandantengespräche bei schwieriger und komplizierter Materie; Auseinandersetzung mit medizinischen Sachverständigengutachten) rechtfertigen allenfalls die Ansetzung einer ¾ - Gebühr (EUR (320+20):4 = 85; 85 x 3 = 255). Dabei ist die Tätigkeit in einem Verfahren, in dem um Rente wegen Erwerbsminderung gestritten wird, nicht allein deshalb (im Vergleich zu anderen sozialgerichtlichen Streitigkeiten) überdurchschnittlich aufwendig. Die Auseinandersetzung mit zwei medizinischen Sachverständigengutachten kann in dieser Materie als leicht überdurchschnittlich betrachtet werden. Für eine überdurchschnittliche Gebühr spricht außerdem die besondere Bedeutung solcher Verfahren für die Kläger. Da zwischen Klageerhebung und Erledigung nur etwas mehr als 8 Monate lagen, ist besonderer Vorbereitungsaufwand durch (erneute) Einarbeitung hier nicht erkennbar. Berücksichtigt man die - unterstellten - häufigen Mandantengespräche und die (gelegentlich?) darauf folgenden "Ein Satz - Stellungnahmen", kann die Gebühr maximal auf die Mitte zwischen Höchst- und Mittelgebühr angehoben werden. Diese Anhebung wird jedoch durch die Reduzierung der mit EUR 380, aber auch mit EUR 300 noch zu hoch veranschlagten Terminsgebühr mehr als ausgeglichen. Umfang und Schwierigkeit der Terminwahrnehmung sind eher unterdurchschnittlich gewesen, da es sich nur um zwei kurze Verhandlungstermine (ohne Beweisaufnahme) handelte. Dabei spielt keine Rolle, ob der zweite Termin wegen eines Rechtsirrtums des Erinnerungsführers erforderlich wurde (vgl § 73a Abs 3 SGG).
Soweit der Erinnerungsführer meint, die Terminsgebühr sei wegen des überdurchschnittlichen Umfangs mehrerer Termine oberhalb der Mittelgebühr anzusetzen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die beiden Termine lassen - auch zusammen genommen - einen überdurchschnittlichen Umfang und/oder eine überdurchschnittliche Schwierigkeit nicht erkennen. Die beiden Termine waren kurz (15 und 18 Minuten), und lagen insgesamt etwas unter der durchschnittlichen Dauer eines Verhandlungstermins vor dem SG (30-45 Minuten); dabei ist zu berücksichtigen, dass dort anders als hier zweimal der Sachverhalt vorgetragen werden musste. Zeitaufwand und - soweit erkennbar - Inhalt der Termine waren jeweils unterdurchschnittlich aufwendig, da ein - relativ eindeutiges - Beweisergebnis zu erörtern war, mit dem sich der Erinnerungsführer bereits bei Eingang der Gutachten und zur Vorbereitung des Termins befasst haben musste. Dies spricht nach Auffassung des Senats dafür, auch unter Berücksichtigung von zwei Terminen eher eine unter der Mittelgebühr liegende Terminsgebühr anzusetzen. Berücksichtigt man zusätzlich die Bedeutung der Angelegenheit (hier nur: der Terminwahrnehmung) für den Auftraggeber, ging es im Wesentlichen darum, das Gericht durch neuen Sachvortrag zu weiteren Ermittlungen zu veranlassen. Selbst wenn man angesichts der dahinterstehenden wirtschaftlichen Auswirkungen des streitigen Rentenanspruchs von überdurchschnittlicher Bedeutung (auch der Termine!) für den Auftraggeber ausgeht und das (in Verfahren mit Amtsermittlung durchaus begrenzte) Haftungsrisiko einbezieht, ergibt sich für die Terminsgebühr kein ausreichender Anknüpfungspunkt, eine Gebühr oberhalb der Mittelgebühr für angemessen zu erachten. Die festgesetzte Gebühr von EUR 380 liegt weit über der Mittelgebühr und ist unbillig, weil sie um mehr als 20% von der allenfalls angemessenen Mittelgebühr von EUR (380+20):2 = 200 (+20% = 240) abweicht.
Der Aufwand für die Vorbereitung der Termine einschließlich der Zeiten der Vorbesprechungen mit dem Kläger und der Anreise sind bei der Terminsgebühr nicht zu berücksichtigen. Wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführt, sind Vorbereitungs-, Vorbesprechungs- und Anreisezeiten nicht bei der Termins-, sondern bei der Verfahrensgebühr zu berücksichtigen, weil die Terminsgebühr allein für die Wahrnehmung eines Termins anfällt und entsprechend auch nur die Tätigkeit im Termin honoriert (LSG NRW, Beschluss vom 30.3.2012, Aktenzeichen (Az) L 18 KN 18/10 B, LSG NRW, Beschluss vom 14.7.2010, Az L 19 B 349/09 AS, juris-Rdnr 13; Beschluss vom 14.6.2010, Az L 19 AS 470/10 B; Beschluss vom 16.12.2009, Az L 19 B 180/09 AS, juris Rdnrn 60ff; Jungbauer in Bischof. RVG. 4.Aufl. 2011, § 14 Rdnr 20); aA wohl obiter dictum: LSG NRW, Beschluss vom 31.5.2007, Az L 10 B 6/07). Dafür spricht schon der Wortlaut ("Gebühr des Termins"), der begrifflich nur die Teilnahme am Termin, nicht aber deren Vorbereitung umfasst. Für diese wörtliche Auslegung spricht auch Abs 3 der amtlichen Vorbemerkung 3 zu Teil 3 des VV (AmtlVb 3), nach der die Terminsgebühr (u.a.) für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin entsteht, die Verfahrensgebühr dagegen für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information, Abs 2 AmtlVb 3. Für diese Auffassung sprechen auch weitere systematische Überlegungen: Da die Terminwahrnehmung in der Sache zum Betreiben des Geschäfts gehört, ist diese gebührenrechtlich als Sondertatbestand des Betreibens hervorgehoben worden, der ein gesonderte (zusätzliche!) Gebühr auslöst. Eine solche Ausnahmeregelung ist daher bereits nach allgemeiner Rechtssystematik eng auszulegen, um eine Doppelvergütung zu vermeiden. Für die hier vertretene Auffassung spricht aber noch ein weiterer systematischer und am Zweck der Regelungen orientierter Gesichtspunkt: Bereitet sich z.B. eine Terminvertreter auf den Termin gründlich vor, und wird dieser Termin dann kurzfristig verlegt oder aufgehoben, könnte der Aufwand über die Termingebühr nicht honoriert werden, weil ein Termin gar nicht stattgefunden hat, er bliebe also unvergütet, wenn er nicht zur Verfahrensgebühr zählte. Die Berücksichtigung der Vorbereitungs-, Vorbesprechungs- und Anreisezeiten bei der Verfahrensgebühr gewährleistet, dass dieser Aufwand unabhängig vom Schicksal des anberaumten Termins vergütet wird.
Erweist sich damit die festgesetzte Gesamtvergütung sogar als geringfügig überhöht, verbleibt es doch bei dieser Festsetzung. Denn der Beschwerdegegner hat trotz Ankündigung keine (Anschluss-)Beschwerde eingelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs 2 Sätze 2 und 3 RVG.
Diese Entscheidung trifft der Senat, weil der Einzelrichter sie ihm wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache übertragen hat (§§ 56 Abs 2 Satz 1, 33 Abs 8 Satz 2 RVG).
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, §§ 56 Abs 2 Satz 1, 33 Abs 4 Satz 3 RVG (s. auch § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved