Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 15 SF 235/11 E
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 303/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 16.11.2011 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der von der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung streitig.
Die Antragstellerin, mazedonische Staatsangehörige, ist nach den Angaben ihres Ehemannes am Tage ihrer Eheschließung, dem 00.10.2010, zu diesem gezogen.
Mit Änderungsbescheid vom 22.10.2010 bewilligte der Antragsgegner dem Ehepartner der Antragstellerin nur noch Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für den Monat November 2011 unter Berücksichtigung der Hälfte der Kosten der Kosten für Unterkunft und Heizung und Heizung in Höhe von 582,40 EUR. Hiergegen legte die Antragstellerin, vertreten durch den Beschwerdeführer, mit Schreiben vom 10.11.2010 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 10.11.2010 bewilligte der Antragsgegner dem Ehegatten der Antragstellerin für den Zeitraum vom 01.12.2010 bis 31.05.2011 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 582,40 EUR.
Am 01.12.2010 stellte die Antragstellerin, vertreten durch den Beschwerdeführer, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht. Mit Beschluss vom 05.01.2011 hat das Sozialgericht den Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin Sozialgeld in Höhe von monatlich 323,00 EUR vorläufig für die Zeit vom 01.12.2010 bis 30.01.2011 zu zahlen, und im Übrigen den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es hat den Antragsgegner überdies verpflichtet, die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin dem Grunde nach zu 60% zu übernehmen. Mit weiterem Beschluss vom selben Tag hat das Sozialgericht der Antragstellerin Prozesskostenhilfe bewilligt und den Beschwerdeführer beigeordnet.
Am 11.01.2011 hat der Beschwerdeführer beantragt, seine Vergütung aus der Staatskasse auf 321,30 EUR festzusetzen und zwar in Höhe von:
Verfahrensgebühr gem. Nr. 3102 VV RVG 250,00 EUR
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 51,30 EUR
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Gebühren am 12.01.2011 auf 226,10 EUR festgesetzt und zwar in Höhe von
Verfahrensgebühr gem. Nr. 3103 VV RVG 170,00 EUR
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 36,10 EUR.
Hiervon habe der Antragsgegner entsprechend der Kostengrundentscheidung 60% zu tragen. Die Verfahrensgebühr sei nach Nr. 3103 VV RVG zu ermitteln, da der Beschwerdeführer in der Sache bereits ein Widerspruchsverfahren durchgeführt habe.
Gegen die Ermittlung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG hat der Beschwerdeführer am 07.02.2011 Erinnerung eingelegt.
Durch Beschluss vom 16.11.2011 hat das Sozialgericht die Erinnerung des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Gegen den am 26.01.2012 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 08.02.2012 Beschwerde eingelegt. Er begehrt weiterhin die Festsetzung einer Verfahrensgebühr in Höhe der Mittelgebühr nach Nr. 3102 VV RVG.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Über die Beschwerde entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und nicht durch den Einzelrichter gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 8 Satz 1 Hs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), auch wenn der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. § 33 Abs. 8 Satz 1 Hs. 2 RVG, wonach auch über die Beschwerde der Einzelrichter entscheidet, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist, findet im sozialgerichtlichen Verfahren keine Anwendung, selbst wenn die angefochtene Entscheidung durch den Kammervorsitzenden allein ergangen ist. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG weist die Entscheidung dem Einzelrichter als Mitglied des Gerichts zu. Der Kammervorsitzende des Sozialgerichts entscheidet nicht als einzelnes Mitglied der Kammer, sondern als Kammer in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter, denn diese wirken gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht mit. Die Entscheidung im schriftlichen Verfahren ist daher keine Einzelrichterentscheidung im Sinne des § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG (vgl. Beschluss des Senats vom 16.12.2009 - L 19 B 179/09 AS - m.w.N.; Beschluss des Senats vom 13.05.2011 - L 19 AS 726/11 B = juris Rn. 19; LSG NRW Beschluss vom 06.04.2011 - L 8 R 688/10 B = juris Rn. 5; a. A. LSG NRW Beschluss vom 21.12.2009 - L 9 B 17/09 AS = juris Rn. 4).
Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen eine Erinnerungsentscheidung nach 56 Abs. 1 Satz 1 RVG ist gegeben (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss des Senats vom 13.05.2011 - L 19 AS 726/11 B = juris Rn. 20 m.w.N.).
Die Beschwerde ist statthaft. Nach § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG gelten für die Beschwerde gegen eine Entscheidung über eine Erinnerung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG die Regelungen des § 33 Abs. 3 bis 8 RVG entsprechend. Danach findet die Beschwerde gegen eine Entscheidung über eine Erinnerung statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde zugelassen hat (§ 33 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 RVG). Vorliegend hat das Sozialgericht die Beschwerde zugelassen.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Dem Beschwerdeführer steht gegenüber der Staatskasse keine höhere Vergütung als die festgesetzte Vergütung von 226,10 EUR aus § 48 Abs. 1 Satz 1 RVG zu.
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung von der Staatskasse, soweit in Abschnitt 8 des RVG nichts anderes bestimmt ist. Dieser Vergütungsanspruch ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 RVG nach seinem Grund und seiner Höhe von dem Umfang der Beiordnung abhängig (Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl. § 48 Rn 5 m.w.N.). Der beigeordnete Rechtsanwalt kann sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab Wirksamwerden seiner Beiordnung und unter der Voraussetzung einer wirksamen Vollmacht des begünstigten Beteiligten ergeben. Vorliegend besteht ein Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers. Zwischen der Antragstellerin und ihm hat ein Mandatsverhältnis bestanden, welches die Vorlage von Prozessvollmachten dokumentiert ist. Im Beschluss vom 05.01.2011 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an die Antragsteller ist der Beschwerdeführer beigeordnet worden.
Das Sozialgericht hat die Verfahrensgebühr zutreffend auf 170,00 EUR festgesetzt.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts bemisst sich auch in Anbetracht des bei Stellung des Antrags auf Eilentscheidung des Sozialgerichts bereits aufgenommenen Widerspruchsverfahrens die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Eilverfahren nach Nr. 3102 VV RVG und nicht nach Nr. 3103 VV RVG. Im Einzelfall festzustellenden Synergieeffekten kann unabhängig hiervon bei der Bemessung der konkreten Gebührenhöhe Rechnung getragen werden.
Nach Nr. 3102 VV RVG beträgt die Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren nach § 3 RVG entstehen, 40,00 EUR bis 460,00 EUR, die Mittelgebühr daher 250,00 EUR.
Nach Nr. 3103 VV RVG beträgt die Gebühr nach Nr. 3102 VV RVG 20,00 EUR bis 320,00 EUR, die Mittelgebühr daher 170,00 EUR, wenn eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist. Bei der Bemessung der Gebühr ist in diesem Fall nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren geringer ist.
Der Gebührentatbestand der Nr. 3103 VV RVG stellt eine vorrangige Sondervorschrift zu Nr. 3102 VV RVG mit einem geminderten Gebührenrahmen dar (LSG NRW, Beschlüsse vom 16.05.2012 - L 19 AS 250/10 B, vom 16.12.2009 - L 19 AS 180/09 B, vom 22.08.2011 - L 19 AS 634/10 B; Beschluss des LSG Bayern vom 18.01.2007 - L 15 B 224/06 AS KO; Straßfeld in Jansen, SGG, 3. Aufl. 2009, § 197 Rn. 40). Die Minderung trägt dem typisierend anzunehmenden Umstand Rechnung, dass bei Vorbefassung des Rechtsanwalts in einem dem Klageverfahren vorausgegangenen Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren ein Synergieeffekt auftritt, der sich in Gestalt einer Verringerung des Arbeitsaufwandes und der Schwierigkeit im nachfolgenden Verfahren niederschlägt (vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 212; Müller-Raabe in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., Nr. 3103 VV RVG, Rn. 3).
Ob dem Gesichtspunkt der Synergie bei zeitlicher Parallelität eines Verwaltungsverfahrens und eines nach dessen Einleitung aufgenommenen Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes durch Anwendung von Nr. 3103 VV RVG oder in anderer Weise, z.B. bei der Bemessung der Einzelgebühr im Rahmen von § 14 RVG Rechnung zu tragen ist, wird bislang nicht einheitlich gesehen:
Teilweise wird der zeitliche Gesichtspunkt des "vorausgegangenen" Verwaltungsverfahrens im Rahmen des Gebührentatbestandes nach Nr. 3103 VV RVG in den Vordergrund gestellt und als ausreichend erachtet, dass ein behördliches Verfahren zeitlich vor dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren eingeleitet worden ist, der Rechtsanwalt also in einem zeitlich "früheren" behördlichen Verfahren, das den gleichen Lebenssachverhalt zum Gegenstand hat, tätig gewesen ist (Beschluss des LSG Thüringen vom 24.11.2010 - L 6 SF 653/10 B; Beschluss des LSG NRW vom 30.06.2011 - L 9 AS 1743/10 B; Beschluss des Bayerischen LSG vom 18.01.2007 - L 15 B 224/06 AS KO). Soweit in der Rechtsprechung alleine das Tätigwerden in einem Verwaltungs-/Widerspruchsverfahren für die Anwendung des Gebührenrahmens nach Nr. 3103 VV RVG als ausreichend angesehen wird, bestehen allerdings differierende Auffassungen, ob das Verwaltungs-/Widerspruchsverfahren zum Zeitpunkt der Einleitung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens bereits abgeschlossen gewesen sein muss, um den Anfall des reduzierten Gebührenrahmens auszulösen (so Beschluss des LSG NRW vom 29.01.2007 - L 1 B 35/07 AS; a. A. Beschlüsse des LSG NRW vom 13.02.2009 - L 12 B 159/08 AS, des LSG Thüringen vom 24.11.2010 - L 6 SF 653/10 B).
Die den zeitlichen Gesichtspunkt in den Vordergrund stellende Auffassung betont das Vorliegen eines Synergieeffektes für den mit der Sache vertrauten Rechtsanwalt in allen Fällen, in denen er mit dem identischen Lebenssachverhalt bereits in einem Verfahren befasst war.
Dieser Gesichtspunkt vermag jedoch zur Überzeugung des Senats die Anwendung des reduzierten Gebührenrahmens nach Nr. 3103 VV RVG nicht zu rechtfertigen, da das Ausmaß der im Einzelfall auftretenden Synergieeffekte ganz wesentlich davon abhängig ist, welche Art eines Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahrens stattgefunden hat bzw. stattfindet, welcher Aufwand dort betrieben wurde sowie, ob es sich um ein nachfolgendes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit vergleichbarem Charakter handelt.
Dieser im Interesse der Gebührengerechtigkeit zu fordernden Differenzierung kann innerhalb des Gebührentatbestandes nach Nr. 3103 VV RVG nicht hinreichend Rechnung getragen werden, denn schon nach seiner Formulierung ist bei der Bemessung der konkreten Einzelgebühr nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahrens geringer ist (Beschluss des Senats vom 16.05.2012 - L 19 AS 250/10 B).
Zur Überzeugung des Senats liegt es bereits hiernach nahe, der wohl mittlerweile vorherrschenden Auffassung zu folgen, wonach der verringerte Gebührenrahmen nach Nr. 3103 VV RVG anknüpfend an sein Tatbestandsmerkmal des "vorausgegangenen" Verwaltungsverfahrens auf die Fälle beschränkt bleibt, in denen über die zeitliche Nachfolge des weiteren Verfahrens hinaus auch eine Identität der Streitgegenstände im "vorausgegangenen" Verwaltungsverfahren und im nachfolgenden Verfahren besteht, weil auch nur in diesem Fall die typisierende Annahme eines Synergieeffektes berechtigt erscheint.
Nur die an eine Identität des Streitgegenstandes anknüpfende Betrachtung trägt auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der mit Nr. 3103 VV RVG im Ansatz vergleichbaren Regelung im Gebührentatbestand der Nr. 2401 VV RVG Rechnung.
Diese Regelung sieht, soweit derselbe Rechtsanwalt schon im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren tätig war, eine Reduzierung des Gebührenrahmens der Geschäftsgebühr wegen der damit verbundenen Arbeitserleichterung für das Widerspruchsverfahren vor (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.08.2011 - 1 BvR 2473/10).
Ein Verwaltungsverfahren ist in diesem Sinne "vorausgegangen", wenn die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsakts nach außen wirkende Tätigkeit der Behörde im Verwaltungsverfahren und die Tätigkeit im Widerspruchsverfahren auf einem identischen Verfahrensgegenstand beruhen.
Der Verfahrensgegenstand eines auf Erlass eines Verwaltungsakts gerichteten Verwaltungsverfahrens wird dabei einerseits vom Regelungswillen der Behörde und andererseits vom Begehren des Antragstellers bestimmt (Urteil des BSG vom 25.02.2010 - B 11 AL 24/08 R und Beschluss des BSG vom 20.07.2011 - B 13 R 60/11 B; vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 16.05.2012 - L 19 AS 250/10 B).
Den Hintergrund der Gebührenabsenkung bildet damit im Rahmen von Nr. 2401 VV RVG die Grundannahme, dass (nur) bei Identität des Streitgegenstandes auch ohne Weiteres von einer Reduzierung des Arbeitsaufwandes für den Bevollmächtigten auszugehen ist.
Diese Grundannahme ist zur Überzeugung des Senats auf die vergleichbare Regelung des Nr. 3103 VV RVG übertragbar mit der Konsequenz, dass eine Anwendung in nachfolgenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ganz regelmäßig ausscheidet, weil auch die Streitgegenstände unterschiedlich sind.
In auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gerichteten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist über die im vorausgehenden Verwaltungsverfahren streitgegenständliche Frage des materiell-rechtlichen Anspruches (Anordnungsanspruch) hinaus zusätzlich die Auseinandersetzung damit erforderlich, ob ein Anordnungsgrund im Sinne der Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Regelung vorliegt (z.B. Beschluss des LSG NRW vom 16.03.2011 - L 7 B 406/08 AS); in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in denen die Herstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels begehrt wird (§ 86b Abs. 1 SGG) tritt zur Auseinandersetzung mit dem materiell-rechtlichen Anspruch die erforderliche Interessenabwägung hinzu (z.B. Beschluss des LSG NRW vom 31.10.2011 - L 6 AS 851/10 B).
Allen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemein ist zudem der verfolgte Zweck einer vorläufigen Sicherung oder Gewährung von Leistungen, der häufig nicht mit dem im Hauptsacheverfahren verfolgten Anspruch übereinstimmt und insoweit einen abweichenden Streitgegenstand darstellt (LSG NRW, Beschluss vom 16.03.2011 - L 7 B 406/08 AS).
Im Grundsatz weisen somit Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig von vorausgehenden Verwaltungsverfahren abweichende Streitgegenstände auf. Die der Reduzierung des Gebührenrahmens nach Nr. 3103 VV RVG typisierend zugrundegelegte Erwartung eines Synergieeffektes in gleichfalls typisierend feststellbarem Umfang ist daher regelmäßig nicht gerechtfertigt.
Der Senat schließt sich daher der mittlerweile wohl vorherrschenden Auffassung an, wonach auch bei einem bereits zuvor eingeleiteten oder sogar abgeschlossenen Verwaltungsverfahren im nachfolgenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Gebührenrahmen aus Nr. 3103 VV RVG keine Anwendung findet, vielmehr im Rahmen der Gebührenbemessung nach Nr. 3102 VV RVG das Ausmaß konkret aufgetretener Synergien bei der Bemessung der Einzelgebühr nach § 14 RVG zu berücksichtigen ist (insbesondere Beschlüsse des LSG NRW vom 20.07.2011 - L 16 AL 103/10 B, vom 16.01.2012 - L 2 AS 257/10 B).
Nach Vorstehendem nicht abschließend beantwortet, hier jedoch nicht zu entscheiden ist die Frage, ob der reduzierte Gebührenrahmen nach Nr. 3103 VV RVG dann anzuwenden ist, wenn dem gerichtlichen Eilverfahren ein behördliches Eilverfahren gem. § 86a Abs. 3 SGG vorausgegangen ist (Müller-Raabe, a.a.O., Rn. 4).
Der Gebührenrahmen für die Verfahrensgebühr ist daher im vorliegenden Rechtsstreit Nr. 3102 VV RVG zu entnehmen.
Nach dem Wirksamwerden der Beiordnung, die sich - mangels anderer Ausführungen im entsprechenden Prozesskostenhilfebeschluss - auf den Zeitpunkt der Antragstellung erstreckte - hat der Beschwerdeführer einen Schriftsatz im gerichtlichen Verfahren gefertigt, so dass der Tatbestand der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG gegeben ist.
Innerhalb des dort genannten Rahmens bestimmt der Prozessbevollmächtigte als beigeordneter Rechtsanwalt nach 14 Abs. 1 RVG die Höhe der Verfahrensgebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers, und seines besonderen Haftungsrisikos (§ 14 Abs. 1 Satz 3 RVG). Die von einem beigeordneten Rechtsanwalt im Verfahren nach § 55 RVG getroffene Bestimmung ist nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Deshalb ist der Urkundsbeamte bzw. das Gericht verpflichtet, die Billigkeit der Gebührenbestimmung durch den Rechtsanwalt zu prüfen. Bei Angemessenheit der angesetzten Gebühr hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bzw. das Gericht den Kostenansatz zu übernehmen, bei Unbilligkeit die Höhe der Betragsrahmengebühr festzusetzen. Dies gilt auch im Verfahren nach § 59 Abs. 2 Satz 1 RVG.
Vorliegend ist der Ansatz einer Verfahrensgebühr nach Nrn. 3102 VV RVG in Höhe der Mittelgebühr von 250,00 EUR durch den Beschwerdeführer unbillig.
Bei der Bestimmung der Betragsrahmengebühr ist im konkreten Einzelfall von der Mittelgebühr auszugehen, die bei einem Normal-/Durchschnittsfall als billige Gebühr zu Grunde zu legen ist. Unter einem "Normalfall" ist ein Fall zu verstehen, in dem sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts unter Beachtung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt aller sozialrechtlichen Fälle abhebt (BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R= juris Rn 24). Ob ein Durchschnittsfall vorliegt, ergibt sich aus dem Vergleich mit den sonstigen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängigen Streitsachen. Ein Abweichen von der Mittelgebühr ist bei einem Durchschnittsfall nicht zulässig (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn. 24).
Bei Abweichungen von einem Durchschnittsfall kann der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG eine geringere oder höhere Gebühr bis zur Grenze des vorgegebenen Rahmens ansetzen. Hinsichtlich der Überprüfung der Billigkeit einer solchen angesetzten Gebühr billigt die Rechtsprechung dem Rechtsanwalt einen Toleranzrahmen von bis zu 20% zu (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 19 m.w.N).
Nach wertender Gesamtbetrachtung handelt es sich zur Überzeugung des Senats insgesamt aber um einen unterdurchschnittlichen Fall, so dass der Ansatz der Mittelgebühr unbillig ist. Demgegenüber erscheint die vom Gericht - wenngleich auf einen unzutreffenden Gebührentatbestand gestützte - zugrunde gelegte Gebühr von 170,00 EUR als billig.
Der Senat folgt hierbei nicht der Auffassung, dass in einem einstweiligen Rechtschutzverfahren nach § 86b SGG als Ausgangswert bei der Bemessung der anwaltlichen Gebühren grundsätzlich nicht auf die Mittelgebühr, sondern auf eine auf 2/3 reduzierte Mittelgebühr abzustellen ist (siehe LSG Hessen Beschluss vom 13.12.2011 - L 2 AS 363/11 B = juris Rn. 31). Eine solche generelle Minderung des Gebührenrahmens sieht das VV RVG nicht vor. Vielmehr ordnet das VV RVG in der Vorbemerkung 3.2 Abs. 2 ausdrücklich an, dass in Verfahren der einstweiligen Anordnung und Verfahren auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sich die Gebühren nach Abschnitt 1, also nach den Nrn. 3102, 3103 VV RVG richtet. Eine Minderung des Gebührenrahmens, der zwangsläufig mit dem Ansatz einer 2/3 Mittelgebühr als Gebühr für den Normalfall im Verfahren nach § 86b SGG verbunden ist, ist weder in den maßgeblichen Gebührentatbeständen noch in den Vorbemerkungen zu dem Abschnitt 1 vorgesehen. Die Bemessung der Gebühr hat vielmehr im konkreten Einzelfall unter Abwägung der fünf Kriterien des § 14 RVG zu erfolgen.
Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Antragsverfahren ist als durchschnittlich zu bewerten. Bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ist der Arbeits- und Zeitaufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und den er objektiv auch auf die Sache verwenden musste, zu würdigen. Dabei ist der gesamte Arbeits- und Zeitaufwand, den der Beschwerdeführer im Verfahren aufgewendet hat, in die Beurteilung mit einzubeziehen. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall eine Antragschrift mit Antragsbegründung sowie fünf weitere Schriftsätze gefertigt.
Die Schwierigkeit der Tätigkeit des Beschwerdeführers ist ebenfalls als durchschnittlich einzustufen. Im konkreten Verfahren ist sie im Vergleich zu Tätigkeiten in sonstigen Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu beurteilen. Dabei sind die qualitativen Anforderungen an die Tätigkeit im konkreten Fall zu berücksichtigen, wobei nicht auf die subjektive Einschätzung des Rechtsanwaltes, insbesondere nicht auf dessen Vorkenntnisse, abzustellen ist (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 210/9 R = juris Rn 32, 35). Es ist vielmehr eine objektive Betrachtungsweise vorzunehmen. In der Sache handelte es sich mit der Frage des Leistungsanspruchs der Antragstellerin um eine gängige, wenngleich nicht völlig unproblematische, Fragestellung. Erhebliche, sich üblicherweise nicht stellende (tatsächliche oder juristische) Probleme während des Mandats, die eine überdurchschnittliche Schwierigkeit begründen können (vgl. hierzu BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 210/9 R = juris Rn 33-35), sind in der Akte nicht belegt.
Die Bedeutung der Angelegenheit ist für die Antragstellerin jedoch als unterdurchschnittlich zu bewerten. Bei der Beurteilung der Bedeutung einer Angelegenheit ist auf die unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit abzustellen. Dabei wird Streitigkeiten über Leistungen, die das sozio-kulturelle Existenzminimum eines Auftraggebers sichern, wie die Streitigkeiten nach dem SGB II, in der Regel überdurchschnittliche Bedeutung beigemessen, unabhängig davon, ob die Leistung dem Grunde nach oder lediglich die Höhe der Leistung umstritten ist (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 210/9 R = juris Rn 37). Vorliegend ist jedoch lediglich die vorläufige Bewilligung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes streitig gewesen. Dies ist mindernd bei der Frage der Bedeutung der Angelegenheit zu berücksichtigen (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 30.03.2012 - L 19 AS 2092/11 B; Beschluss vom 25.10.2010 - L 19 AS 1513/10 B = juris Rn. 52; vgl. auch LSG Hessen Beschluss vom 13.12.2011 - L 2 AS 363/11 B = juris Rn 22 m.w.N., wonach im einstweiligen Rechtschutzverfahren als Verfahrensgebühr von einer auf 2/3 reduzierten Mittelgebühr auszugehen ist). Die Annahme einer geminderten Bedeutung des einstweiligen Rechtschutzverfahren nach § 86b SGG entspricht auch der Praxis in den gerichtskostenpflichtigen Verfahren nach § 197a SGG, in denen bei der Berechnung der Höhe der Gerichtskosten und der streitwertgebundenen anwaltlichen Gebühren in der Regel nicht der volle Streitwert, sondern 1/4 bis 1/2 des Streitwertes zugrunde gelegt wird (vgl. Zusammenstellung der Rechtsprechung in Ziffer 7. 1 des Streitwertkatalogs für die Sozialgerichtsbarkeit Stand 01.04.2009, NZS 2009, 427).
Die Einkommens- und der Vermögensverhältnisse der Antragstellerin sind, da die Antragstellerin auf den Bezug von Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung ihres sozio-kulturellen Existenzminimums angewiesen gewesen und ihnen deshalb auch Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, als erheblich unterdurchschnittlich zu bewerten.
Ein besonderes Haftungsrisiko des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar.
Bei Abwägung aller Kriterien des § 14 RVG, insbesondere auch der Tatsache, dass allein unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Herabbemessung der Mittelgebühr rechtfertigen können (vgl. BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 38), kommt dem konkreten Verfahren eine unterdurchschnittliche Bedeutung zu, so dass die Gebühr von 170,00 EUR gerechtfertigt ist.
Die geltend gemachte Auslagenpauschale ist nach Nr. 7002 VV RVG zutreffend mit 20,00 EUR festgesetzt worden. Die Festsetzung der Umsatzsteuer in Höhe von 36,10 VV RVG entspricht Nr. 7008 VV RVG.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der von der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung streitig.
Die Antragstellerin, mazedonische Staatsangehörige, ist nach den Angaben ihres Ehemannes am Tage ihrer Eheschließung, dem 00.10.2010, zu diesem gezogen.
Mit Änderungsbescheid vom 22.10.2010 bewilligte der Antragsgegner dem Ehepartner der Antragstellerin nur noch Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für den Monat November 2011 unter Berücksichtigung der Hälfte der Kosten der Kosten für Unterkunft und Heizung und Heizung in Höhe von 582,40 EUR. Hiergegen legte die Antragstellerin, vertreten durch den Beschwerdeführer, mit Schreiben vom 10.11.2010 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 10.11.2010 bewilligte der Antragsgegner dem Ehegatten der Antragstellerin für den Zeitraum vom 01.12.2010 bis 31.05.2011 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 582,40 EUR.
Am 01.12.2010 stellte die Antragstellerin, vertreten durch den Beschwerdeführer, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht. Mit Beschluss vom 05.01.2011 hat das Sozialgericht den Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin Sozialgeld in Höhe von monatlich 323,00 EUR vorläufig für die Zeit vom 01.12.2010 bis 30.01.2011 zu zahlen, und im Übrigen den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es hat den Antragsgegner überdies verpflichtet, die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin dem Grunde nach zu 60% zu übernehmen. Mit weiterem Beschluss vom selben Tag hat das Sozialgericht der Antragstellerin Prozesskostenhilfe bewilligt und den Beschwerdeführer beigeordnet.
Am 11.01.2011 hat der Beschwerdeführer beantragt, seine Vergütung aus der Staatskasse auf 321,30 EUR festzusetzen und zwar in Höhe von:
Verfahrensgebühr gem. Nr. 3102 VV RVG 250,00 EUR
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 51,30 EUR
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Gebühren am 12.01.2011 auf 226,10 EUR festgesetzt und zwar in Höhe von
Verfahrensgebühr gem. Nr. 3103 VV RVG 170,00 EUR
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 36,10 EUR.
Hiervon habe der Antragsgegner entsprechend der Kostengrundentscheidung 60% zu tragen. Die Verfahrensgebühr sei nach Nr. 3103 VV RVG zu ermitteln, da der Beschwerdeführer in der Sache bereits ein Widerspruchsverfahren durchgeführt habe.
Gegen die Ermittlung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3103 VV RVG hat der Beschwerdeführer am 07.02.2011 Erinnerung eingelegt.
Durch Beschluss vom 16.11.2011 hat das Sozialgericht die Erinnerung des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Gegen den am 26.01.2012 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 08.02.2012 Beschwerde eingelegt. Er begehrt weiterhin die Festsetzung einer Verfahrensgebühr in Höhe der Mittelgebühr nach Nr. 3102 VV RVG.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Über die Beschwerde entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und nicht durch den Einzelrichter gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 8 Satz 1 Hs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), auch wenn der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. § 33 Abs. 8 Satz 1 Hs. 2 RVG, wonach auch über die Beschwerde der Einzelrichter entscheidet, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist, findet im sozialgerichtlichen Verfahren keine Anwendung, selbst wenn die angefochtene Entscheidung durch den Kammervorsitzenden allein ergangen ist. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG weist die Entscheidung dem Einzelrichter als Mitglied des Gerichts zu. Der Kammervorsitzende des Sozialgerichts entscheidet nicht als einzelnes Mitglied der Kammer, sondern als Kammer in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter, denn diese wirken gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht mit. Die Entscheidung im schriftlichen Verfahren ist daher keine Einzelrichterentscheidung im Sinne des § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG (vgl. Beschluss des Senats vom 16.12.2009 - L 19 B 179/09 AS - m.w.N.; Beschluss des Senats vom 13.05.2011 - L 19 AS 726/11 B = juris Rn. 19; LSG NRW Beschluss vom 06.04.2011 - L 8 R 688/10 B = juris Rn. 5; a. A. LSG NRW Beschluss vom 21.12.2009 - L 9 B 17/09 AS = juris Rn. 4).
Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen eine Erinnerungsentscheidung nach 56 Abs. 1 Satz 1 RVG ist gegeben (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss des Senats vom 13.05.2011 - L 19 AS 726/11 B = juris Rn. 20 m.w.N.).
Die Beschwerde ist statthaft. Nach § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG gelten für die Beschwerde gegen eine Entscheidung über eine Erinnerung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG die Regelungen des § 33 Abs. 3 bis 8 RVG entsprechend. Danach findet die Beschwerde gegen eine Entscheidung über eine Erinnerung statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde zugelassen hat (§ 33 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 RVG). Vorliegend hat das Sozialgericht die Beschwerde zugelassen.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Dem Beschwerdeführer steht gegenüber der Staatskasse keine höhere Vergütung als die festgesetzte Vergütung von 226,10 EUR aus § 48 Abs. 1 Satz 1 RVG zu.
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung von der Staatskasse, soweit in Abschnitt 8 des RVG nichts anderes bestimmt ist. Dieser Vergütungsanspruch ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 RVG nach seinem Grund und seiner Höhe von dem Umfang der Beiordnung abhängig (Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl. § 48 Rn 5 m.w.N.). Der beigeordnete Rechtsanwalt kann sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab Wirksamwerden seiner Beiordnung und unter der Voraussetzung einer wirksamen Vollmacht des begünstigten Beteiligten ergeben. Vorliegend besteht ein Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers. Zwischen der Antragstellerin und ihm hat ein Mandatsverhältnis bestanden, welches die Vorlage von Prozessvollmachten dokumentiert ist. Im Beschluss vom 05.01.2011 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an die Antragsteller ist der Beschwerdeführer beigeordnet worden.
Das Sozialgericht hat die Verfahrensgebühr zutreffend auf 170,00 EUR festgesetzt.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts bemisst sich auch in Anbetracht des bei Stellung des Antrags auf Eilentscheidung des Sozialgerichts bereits aufgenommenen Widerspruchsverfahrens die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Eilverfahren nach Nr. 3102 VV RVG und nicht nach Nr. 3103 VV RVG. Im Einzelfall festzustellenden Synergieeffekten kann unabhängig hiervon bei der Bemessung der konkreten Gebührenhöhe Rechnung getragen werden.
Nach Nr. 3102 VV RVG beträgt die Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren nach § 3 RVG entstehen, 40,00 EUR bis 460,00 EUR, die Mittelgebühr daher 250,00 EUR.
Nach Nr. 3103 VV RVG beträgt die Gebühr nach Nr. 3102 VV RVG 20,00 EUR bis 320,00 EUR, die Mittelgebühr daher 170,00 EUR, wenn eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist. Bei der Bemessung der Gebühr ist in diesem Fall nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren geringer ist.
Der Gebührentatbestand der Nr. 3103 VV RVG stellt eine vorrangige Sondervorschrift zu Nr. 3102 VV RVG mit einem geminderten Gebührenrahmen dar (LSG NRW, Beschlüsse vom 16.05.2012 - L 19 AS 250/10 B, vom 16.12.2009 - L 19 AS 180/09 B, vom 22.08.2011 - L 19 AS 634/10 B; Beschluss des LSG Bayern vom 18.01.2007 - L 15 B 224/06 AS KO; Straßfeld in Jansen, SGG, 3. Aufl. 2009, § 197 Rn. 40). Die Minderung trägt dem typisierend anzunehmenden Umstand Rechnung, dass bei Vorbefassung des Rechtsanwalts in einem dem Klageverfahren vorausgegangenen Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren ein Synergieeffekt auftritt, der sich in Gestalt einer Verringerung des Arbeitsaufwandes und der Schwierigkeit im nachfolgenden Verfahren niederschlägt (vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 212; Müller-Raabe in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., Nr. 3103 VV RVG, Rn. 3).
Ob dem Gesichtspunkt der Synergie bei zeitlicher Parallelität eines Verwaltungsverfahrens und eines nach dessen Einleitung aufgenommenen Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes durch Anwendung von Nr. 3103 VV RVG oder in anderer Weise, z.B. bei der Bemessung der Einzelgebühr im Rahmen von § 14 RVG Rechnung zu tragen ist, wird bislang nicht einheitlich gesehen:
Teilweise wird der zeitliche Gesichtspunkt des "vorausgegangenen" Verwaltungsverfahrens im Rahmen des Gebührentatbestandes nach Nr. 3103 VV RVG in den Vordergrund gestellt und als ausreichend erachtet, dass ein behördliches Verfahren zeitlich vor dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren eingeleitet worden ist, der Rechtsanwalt also in einem zeitlich "früheren" behördlichen Verfahren, das den gleichen Lebenssachverhalt zum Gegenstand hat, tätig gewesen ist (Beschluss des LSG Thüringen vom 24.11.2010 - L 6 SF 653/10 B; Beschluss des LSG NRW vom 30.06.2011 - L 9 AS 1743/10 B; Beschluss des Bayerischen LSG vom 18.01.2007 - L 15 B 224/06 AS KO). Soweit in der Rechtsprechung alleine das Tätigwerden in einem Verwaltungs-/Widerspruchsverfahren für die Anwendung des Gebührenrahmens nach Nr. 3103 VV RVG als ausreichend angesehen wird, bestehen allerdings differierende Auffassungen, ob das Verwaltungs-/Widerspruchsverfahren zum Zeitpunkt der Einleitung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens bereits abgeschlossen gewesen sein muss, um den Anfall des reduzierten Gebührenrahmens auszulösen (so Beschluss des LSG NRW vom 29.01.2007 - L 1 B 35/07 AS; a. A. Beschlüsse des LSG NRW vom 13.02.2009 - L 12 B 159/08 AS, des LSG Thüringen vom 24.11.2010 - L 6 SF 653/10 B).
Die den zeitlichen Gesichtspunkt in den Vordergrund stellende Auffassung betont das Vorliegen eines Synergieeffektes für den mit der Sache vertrauten Rechtsanwalt in allen Fällen, in denen er mit dem identischen Lebenssachverhalt bereits in einem Verfahren befasst war.
Dieser Gesichtspunkt vermag jedoch zur Überzeugung des Senats die Anwendung des reduzierten Gebührenrahmens nach Nr. 3103 VV RVG nicht zu rechtfertigen, da das Ausmaß der im Einzelfall auftretenden Synergieeffekte ganz wesentlich davon abhängig ist, welche Art eines Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahrens stattgefunden hat bzw. stattfindet, welcher Aufwand dort betrieben wurde sowie, ob es sich um ein nachfolgendes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit vergleichbarem Charakter handelt.
Dieser im Interesse der Gebührengerechtigkeit zu fordernden Differenzierung kann innerhalb des Gebührentatbestandes nach Nr. 3103 VV RVG nicht hinreichend Rechnung getragen werden, denn schon nach seiner Formulierung ist bei der Bemessung der konkreten Einzelgebühr nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahrens geringer ist (Beschluss des Senats vom 16.05.2012 - L 19 AS 250/10 B).
Zur Überzeugung des Senats liegt es bereits hiernach nahe, der wohl mittlerweile vorherrschenden Auffassung zu folgen, wonach der verringerte Gebührenrahmen nach Nr. 3103 VV RVG anknüpfend an sein Tatbestandsmerkmal des "vorausgegangenen" Verwaltungsverfahrens auf die Fälle beschränkt bleibt, in denen über die zeitliche Nachfolge des weiteren Verfahrens hinaus auch eine Identität der Streitgegenstände im "vorausgegangenen" Verwaltungsverfahren und im nachfolgenden Verfahren besteht, weil auch nur in diesem Fall die typisierende Annahme eines Synergieeffektes berechtigt erscheint.
Nur die an eine Identität des Streitgegenstandes anknüpfende Betrachtung trägt auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der mit Nr. 3103 VV RVG im Ansatz vergleichbaren Regelung im Gebührentatbestand der Nr. 2401 VV RVG Rechnung.
Diese Regelung sieht, soweit derselbe Rechtsanwalt schon im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren tätig war, eine Reduzierung des Gebührenrahmens der Geschäftsgebühr wegen der damit verbundenen Arbeitserleichterung für das Widerspruchsverfahren vor (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.08.2011 - 1 BvR 2473/10).
Ein Verwaltungsverfahren ist in diesem Sinne "vorausgegangen", wenn die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsakts nach außen wirkende Tätigkeit der Behörde im Verwaltungsverfahren und die Tätigkeit im Widerspruchsverfahren auf einem identischen Verfahrensgegenstand beruhen.
Der Verfahrensgegenstand eines auf Erlass eines Verwaltungsakts gerichteten Verwaltungsverfahrens wird dabei einerseits vom Regelungswillen der Behörde und andererseits vom Begehren des Antragstellers bestimmt (Urteil des BSG vom 25.02.2010 - B 11 AL 24/08 R und Beschluss des BSG vom 20.07.2011 - B 13 R 60/11 B; vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 16.05.2012 - L 19 AS 250/10 B).
Den Hintergrund der Gebührenabsenkung bildet damit im Rahmen von Nr. 2401 VV RVG die Grundannahme, dass (nur) bei Identität des Streitgegenstandes auch ohne Weiteres von einer Reduzierung des Arbeitsaufwandes für den Bevollmächtigten auszugehen ist.
Diese Grundannahme ist zur Überzeugung des Senats auf die vergleichbare Regelung des Nr. 3103 VV RVG übertragbar mit der Konsequenz, dass eine Anwendung in nachfolgenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ganz regelmäßig ausscheidet, weil auch die Streitgegenstände unterschiedlich sind.
In auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gerichteten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist über die im vorausgehenden Verwaltungsverfahren streitgegenständliche Frage des materiell-rechtlichen Anspruches (Anordnungsanspruch) hinaus zusätzlich die Auseinandersetzung damit erforderlich, ob ein Anordnungsgrund im Sinne der Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Regelung vorliegt (z.B. Beschluss des LSG NRW vom 16.03.2011 - L 7 B 406/08 AS); in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in denen die Herstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels begehrt wird (§ 86b Abs. 1 SGG) tritt zur Auseinandersetzung mit dem materiell-rechtlichen Anspruch die erforderliche Interessenabwägung hinzu (z.B. Beschluss des LSG NRW vom 31.10.2011 - L 6 AS 851/10 B).
Allen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemein ist zudem der verfolgte Zweck einer vorläufigen Sicherung oder Gewährung von Leistungen, der häufig nicht mit dem im Hauptsacheverfahren verfolgten Anspruch übereinstimmt und insoweit einen abweichenden Streitgegenstand darstellt (LSG NRW, Beschluss vom 16.03.2011 - L 7 B 406/08 AS).
Im Grundsatz weisen somit Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig von vorausgehenden Verwaltungsverfahren abweichende Streitgegenstände auf. Die der Reduzierung des Gebührenrahmens nach Nr. 3103 VV RVG typisierend zugrundegelegte Erwartung eines Synergieeffektes in gleichfalls typisierend feststellbarem Umfang ist daher regelmäßig nicht gerechtfertigt.
Der Senat schließt sich daher der mittlerweile wohl vorherrschenden Auffassung an, wonach auch bei einem bereits zuvor eingeleiteten oder sogar abgeschlossenen Verwaltungsverfahren im nachfolgenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Gebührenrahmen aus Nr. 3103 VV RVG keine Anwendung findet, vielmehr im Rahmen der Gebührenbemessung nach Nr. 3102 VV RVG das Ausmaß konkret aufgetretener Synergien bei der Bemessung der Einzelgebühr nach § 14 RVG zu berücksichtigen ist (insbesondere Beschlüsse des LSG NRW vom 20.07.2011 - L 16 AL 103/10 B, vom 16.01.2012 - L 2 AS 257/10 B).
Nach Vorstehendem nicht abschließend beantwortet, hier jedoch nicht zu entscheiden ist die Frage, ob der reduzierte Gebührenrahmen nach Nr. 3103 VV RVG dann anzuwenden ist, wenn dem gerichtlichen Eilverfahren ein behördliches Eilverfahren gem. § 86a Abs. 3 SGG vorausgegangen ist (Müller-Raabe, a.a.O., Rn. 4).
Der Gebührenrahmen für die Verfahrensgebühr ist daher im vorliegenden Rechtsstreit Nr. 3102 VV RVG zu entnehmen.
Nach dem Wirksamwerden der Beiordnung, die sich - mangels anderer Ausführungen im entsprechenden Prozesskostenhilfebeschluss - auf den Zeitpunkt der Antragstellung erstreckte - hat der Beschwerdeführer einen Schriftsatz im gerichtlichen Verfahren gefertigt, so dass der Tatbestand der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG gegeben ist.
Innerhalb des dort genannten Rahmens bestimmt der Prozessbevollmächtigte als beigeordneter Rechtsanwalt nach 14 Abs. 1 RVG die Höhe der Verfahrensgebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers, und seines besonderen Haftungsrisikos (§ 14 Abs. 1 Satz 3 RVG). Die von einem beigeordneten Rechtsanwalt im Verfahren nach § 55 RVG getroffene Bestimmung ist nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Deshalb ist der Urkundsbeamte bzw. das Gericht verpflichtet, die Billigkeit der Gebührenbestimmung durch den Rechtsanwalt zu prüfen. Bei Angemessenheit der angesetzten Gebühr hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bzw. das Gericht den Kostenansatz zu übernehmen, bei Unbilligkeit die Höhe der Betragsrahmengebühr festzusetzen. Dies gilt auch im Verfahren nach § 59 Abs. 2 Satz 1 RVG.
Vorliegend ist der Ansatz einer Verfahrensgebühr nach Nrn. 3102 VV RVG in Höhe der Mittelgebühr von 250,00 EUR durch den Beschwerdeführer unbillig.
Bei der Bestimmung der Betragsrahmengebühr ist im konkreten Einzelfall von der Mittelgebühr auszugehen, die bei einem Normal-/Durchschnittsfall als billige Gebühr zu Grunde zu legen ist. Unter einem "Normalfall" ist ein Fall zu verstehen, in dem sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts unter Beachtung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt aller sozialrechtlichen Fälle abhebt (BSG Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 21/09 R= juris Rn 24). Ob ein Durchschnittsfall vorliegt, ergibt sich aus dem Vergleich mit den sonstigen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängigen Streitsachen. Ein Abweichen von der Mittelgebühr ist bei einem Durchschnittsfall nicht zulässig (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn. 24).
Bei Abweichungen von einem Durchschnittsfall kann der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG eine geringere oder höhere Gebühr bis zur Grenze des vorgegebenen Rahmens ansetzen. Hinsichtlich der Überprüfung der Billigkeit einer solchen angesetzten Gebühr billigt die Rechtsprechung dem Rechtsanwalt einen Toleranzrahmen von bis zu 20% zu (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 19 m.w.N).
Nach wertender Gesamtbetrachtung handelt es sich zur Überzeugung des Senats insgesamt aber um einen unterdurchschnittlichen Fall, so dass der Ansatz der Mittelgebühr unbillig ist. Demgegenüber erscheint die vom Gericht - wenngleich auf einen unzutreffenden Gebührentatbestand gestützte - zugrunde gelegte Gebühr von 170,00 EUR als billig.
Der Senat folgt hierbei nicht der Auffassung, dass in einem einstweiligen Rechtschutzverfahren nach § 86b SGG als Ausgangswert bei der Bemessung der anwaltlichen Gebühren grundsätzlich nicht auf die Mittelgebühr, sondern auf eine auf 2/3 reduzierte Mittelgebühr abzustellen ist (siehe LSG Hessen Beschluss vom 13.12.2011 - L 2 AS 363/11 B = juris Rn. 31). Eine solche generelle Minderung des Gebührenrahmens sieht das VV RVG nicht vor. Vielmehr ordnet das VV RVG in der Vorbemerkung 3.2 Abs. 2 ausdrücklich an, dass in Verfahren der einstweiligen Anordnung und Verfahren auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sich die Gebühren nach Abschnitt 1, also nach den Nrn. 3102, 3103 VV RVG richtet. Eine Minderung des Gebührenrahmens, der zwangsläufig mit dem Ansatz einer 2/3 Mittelgebühr als Gebühr für den Normalfall im Verfahren nach § 86b SGG verbunden ist, ist weder in den maßgeblichen Gebührentatbeständen noch in den Vorbemerkungen zu dem Abschnitt 1 vorgesehen. Die Bemessung der Gebühr hat vielmehr im konkreten Einzelfall unter Abwägung der fünf Kriterien des § 14 RVG zu erfolgen.
Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Antragsverfahren ist als durchschnittlich zu bewerten. Bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit ist der Arbeits- und Zeitaufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und den er objektiv auch auf die Sache verwenden musste, zu würdigen. Dabei ist der gesamte Arbeits- und Zeitaufwand, den der Beschwerdeführer im Verfahren aufgewendet hat, in die Beurteilung mit einzubeziehen. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall eine Antragschrift mit Antragsbegründung sowie fünf weitere Schriftsätze gefertigt.
Die Schwierigkeit der Tätigkeit des Beschwerdeführers ist ebenfalls als durchschnittlich einzustufen. Im konkreten Verfahren ist sie im Vergleich zu Tätigkeiten in sonstigen Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu beurteilen. Dabei sind die qualitativen Anforderungen an die Tätigkeit im konkreten Fall zu berücksichtigen, wobei nicht auf die subjektive Einschätzung des Rechtsanwaltes, insbesondere nicht auf dessen Vorkenntnisse, abzustellen ist (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 210/9 R = juris Rn 32, 35). Es ist vielmehr eine objektive Betrachtungsweise vorzunehmen. In der Sache handelte es sich mit der Frage des Leistungsanspruchs der Antragstellerin um eine gängige, wenngleich nicht völlig unproblematische, Fragestellung. Erhebliche, sich üblicherweise nicht stellende (tatsächliche oder juristische) Probleme während des Mandats, die eine überdurchschnittliche Schwierigkeit begründen können (vgl. hierzu BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 210/9 R = juris Rn 33-35), sind in der Akte nicht belegt.
Die Bedeutung der Angelegenheit ist für die Antragstellerin jedoch als unterdurchschnittlich zu bewerten. Bei der Beurteilung der Bedeutung einer Angelegenheit ist auf die unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit abzustellen. Dabei wird Streitigkeiten über Leistungen, die das sozio-kulturelle Existenzminimum eines Auftraggebers sichern, wie die Streitigkeiten nach dem SGB II, in der Regel überdurchschnittliche Bedeutung beigemessen, unabhängig davon, ob die Leistung dem Grunde nach oder lediglich die Höhe der Leistung umstritten ist (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 210/9 R = juris Rn 37). Vorliegend ist jedoch lediglich die vorläufige Bewilligung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes streitig gewesen. Dies ist mindernd bei der Frage der Bedeutung der Angelegenheit zu berücksichtigen (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 30.03.2012 - L 19 AS 2092/11 B; Beschluss vom 25.10.2010 - L 19 AS 1513/10 B = juris Rn. 52; vgl. auch LSG Hessen Beschluss vom 13.12.2011 - L 2 AS 363/11 B = juris Rn 22 m.w.N., wonach im einstweiligen Rechtschutzverfahren als Verfahrensgebühr von einer auf 2/3 reduzierten Mittelgebühr auszugehen ist). Die Annahme einer geminderten Bedeutung des einstweiligen Rechtschutzverfahren nach § 86b SGG entspricht auch der Praxis in den gerichtskostenpflichtigen Verfahren nach § 197a SGG, in denen bei der Berechnung der Höhe der Gerichtskosten und der streitwertgebundenen anwaltlichen Gebühren in der Regel nicht der volle Streitwert, sondern 1/4 bis 1/2 des Streitwertes zugrunde gelegt wird (vgl. Zusammenstellung der Rechtsprechung in Ziffer 7. 1 des Streitwertkatalogs für die Sozialgerichtsbarkeit Stand 01.04.2009, NZS 2009, 427).
Die Einkommens- und der Vermögensverhältnisse der Antragstellerin sind, da die Antragstellerin auf den Bezug von Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung ihres sozio-kulturellen Existenzminimums angewiesen gewesen und ihnen deshalb auch Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, als erheblich unterdurchschnittlich zu bewerten.
Ein besonderes Haftungsrisiko des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar.
Bei Abwägung aller Kriterien des § 14 RVG, insbesondere auch der Tatsache, dass allein unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Herabbemessung der Mittelgebühr rechtfertigen können (vgl. BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 38), kommt dem konkreten Verfahren eine unterdurchschnittliche Bedeutung zu, so dass die Gebühr von 170,00 EUR gerechtfertigt ist.
Die geltend gemachte Auslagenpauschale ist nach Nr. 7002 VV RVG zutreffend mit 20,00 EUR festgesetzt worden. Die Festsetzung der Umsatzsteuer in Höhe von 36,10 VV RVG entspricht Nr. 7008 VV RVG.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Rechtskraft
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