L 12 AS 13/12 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 37 SF 293/11 E
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AS 13/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 08.12.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Im zu Grunde liegenden Verfahren, das sich gegen das Jobcenter C richtete, begehrte der Kläger die Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung. Nachdem die Bundesagentur für Arbeit dem Kläger für den streitigen Zeitraum Arbeitslosengeld bewilligt hatte, erklärte der Bevollmächtigte des Klägers den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und die ihm im Rahmen seiner Beiordnung zu erstattenden Gebühren wie folgte festzusetzen:

Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 250,00 EUR
Einigungsgebühr Nr. 1005, 1006 VV RVG 190,00 EUR
Zwischensumme 440,00 EUR
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 460,00 EUR
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 87,40 EUR
Gesamtbetrag 547,40 EUR

Mit Beschluss vom 22.06.2011 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die zu erstattenden Gebühren auf 321,30 EUR fest. Die Einigungsgebühr sei abzusetzen, da diese nur anfalle, wenn eine qualifizierte Mitwirkung vorliege, an der es vorliegend jedoch mangele.

Hiergegen richtete sich die Erinnerung des Beschwerdeführers, der die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nicht abhalf.

Mit Beschluss vom 08.12.2011 hat das Sozialgericht Dortmund die Erinnerung zurückgewiesen und die Auffassung bestätigt, eine Erledigungsgebühr sei nicht angefallen, da es an einer qualifizierten Mitwirkungshandlung fehle. Vorliegend sei Klage erhoben und diese dann für erledigt erklärt worden, nachdem die Bundesagentur Leistungen erbracht habe. Die genannten Tätigkeiten - Akteneinsichtnahme und das Fertigen eines Schreibens an den Beklagten - sei von der Tätigkeitsgebühr mit umfasst. Darin liege kein zusätzliches, über die allgemeine Prozessführung hinausgehendes und auf die unstreitige Erledigung gerichtetes kausales Engagement des Erinnerungsführers.

Gegen den ihm am 19.12.2011 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde vom 22.12.2011, zu deren Begründung der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend macht, entgegen der vom Sozialgericht vertretenen Auffassung sei die Tätigkeit betreffend die Erbringung von Leistungen durch die Bundesagentur nicht von der im vorliegenden Verfahren entstandenen Tätigkeitsgebühr mit umfasst. Es handele sich um einen anderen Tätigkeitsgegenstand, so dass aus diesem Grunde von einer qualifizierten Mitwirkungshandlung auszugehen sei. An dem Umstand, dass letztlich die Bundesagentur Leistungen erbracht habe, habe der Beschwerdeführer zielgerichtet mitgewirkt.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)). Der Beschwerdewert von 200 EUR (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG) ist ebenfalls erreicht, da dieser sich aus der Differenz zwischen der festgesetzten und der mit der Beschwerde geltend gemachten Gebühr zuzüglich Mehrwertsteuer ergibt (LSG NRW, Beschluss vom 26.03.2007 - L 13 B 18/06 R - und Beschluss vom 25.10.2007 - L 7 B 141/07 -), vorliegend also 226,10 EUR beträgt.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, denn die Einigungsgebühr ist nicht angefallen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat hierzu auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdebegründung die Auffassung vertritt, die qualifizierte Mitwirkungshandlung ergeben sich daraus, er habe daran mitgewirkt, dass der Kläger von einer anderen Behörde Leistungen erhalten habe, verkennt er den Inhalt des Begriffs der qualifizierten Mitwirkungshandlung. Die anwaltliche Mitwirkung erfordert nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein qualifiziertes erledigungsgerichtetes Tätigwerden des Rechtsanwalts, das über das Maß desjenigen hinaus geht, welches bereits durch den allgemeinen Gebührentatbestand für das anwaltliche Auftreten im sozialrechtlichen Widerspruchs- bzw. Klageverfahren abgegolten wird (vgl. hierzu BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R - juris Rdz. 42 m. w. N.; BSG Urteil vom 05.05.2009 - B 12 R 137/08 R - juris Rdz. 16 m. w. N.; BSG Urteil vom 02.10.2008 - B 9/9a SB 3/07 R - juris Rdz. 15; vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 40. Auflage 2010, VV 1002 Rdz. 9; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 19. Auflage 2010, VV 1002 Rdz. 38, VV 1005 - 1007 Rdz. 2). Daraus ergibt sich, dass eine Tätigkeit aus sich heraus als qualifiziert bezeichnet werden muss und über die allgemeine im Verfahren erwartete Tätigkeit hinaus geht. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn die in einem Verfahren ausgeübte Tätigkeit sich aus sachlichen Gründen gegen eine andere Behörde richtet, die letztlich eine Leistung erbringt. Dieser Umstand vermag an der Tatsache nichts zu ändern, dass die Tätigkeit als solche keine andere ist, als die gegenüber der ursprünglich angegangenen Behörde.

Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG, § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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