Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 14 R 392/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 18 R 9/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 RS 27/12 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 12.11.2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Feststellung der Zeit vom 1.8.1969 bis zum 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und entsprechende Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte hat.
Der am 00.00.1947 geborene Kläger ist Ingenieur (Abschluss des Studiums an der Ingenieurschule für Kraft- und Arbeitsmaschinenbau S. E. in N. am 18. Juli 1969). Er war vom 1. August 1969 bis zum 24. März 1977 als Betriebsingenieur beim volkseigenen Betrieb (VEB) Papierfabriken Q., vom 28. März 1977 bis 30. Juni 1981 als Hauptschweißverantwortlicher beim VEB Wohnungs- und Gesellschaftsbaukombinat (WGK) G./P., vom 3. Juli 1981 bis 30. November 1981 als Bereichsingenieur beim VEB Zementwerk F., vom 1. Dezember 1981 bis 14. Februar 1986 als Bezirksstellenleiter beim Kraftfahrzeugtechnischen Amt der DDR (KTA) und vom 16. Februar 1986 bis zu einem Zeitpunkt über den 30. Juni 1990 hinaus als Leiter des Schweißtechnischen Zentrums (STZ) M. und als Sicherheitsbeauftragter der Handwerkskammer des Bezirks G./P. tätig.
Am 26.10.2004 beantragte der Kläger die Anerkennung der vorgenannten Zeiten als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem. Die Beklagte lehnte dies ab (Bescheid vom 22.4.2005, Widerspruchsbescheid vom 10.11.2005). Der Kläger habe keine positive Versorgungszusage zu Zeiten der DDR erhalten, er sei auch nicht nachträglich durch Rehabilitierung oder durch eine Entscheidung nach Art. 19 Satz 2 oder 3 des Einigungsvertrages (EinigVtr) in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen worden oder habe am 30. Juni 1990 eine versorgungsrechtlich relevante Beschäftigung ausgeübt.
Hiergegen hat der Kläger am 9. Dezember 2005 Klage erhoben und vorgetragen, er habe am 30.6.1990 sehr wohl eine Tätigkeit ausgeübt, aufgrund der ihm zwingend eine Versorgungszusage für die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz hätte erteilt werden müssen. Nach dem Abschluss seines Studiums im Juli 1969 sei er berechtigt gewesen, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen; als solcher habe er anschließend durchgängig gearbeitet, zuletzt beim STZ M. Dabei habe es sich um eine technische Schule im Sinne von § 1 Abs 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (2. DB AVItech) in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 gehandelt. Im STZ seien Aus- und Fortbildungen in unterschiedlichen Schweißverfahren und -technologien durchgeführt sowie Prüfungen abgenommen worden. Ingenieurtechnisches Wissen sei für diese Tätigkeit entscheidend gewesen, so dass hierfür nicht Berufsschullehrer, sondern Ingenieure eingesetzt worden seien. Er selbst sei Leiter des STZ in M. gewesen, als solcher habe er den Haushaltsplan aufgestellt, habe vor der Handwerkskammer G.Vereidigungen vorgenommen und Geld für Investitionen des Zentrums von der Handwerkskammer erstritten; außerdem habe er als Dozent gearbeitet. Sein Arbeitgeber sei die Handwerkskammer des Bezirks (HdB) G./P. gewesen. Das STZ sei allerdings gegenüber dieser organisatorisch unabhängig gewesen, habe über eine eigene Leitungsstruktur, eine eigene haustechnische Versorgung und Verpflegung (Hausmeister/Heizer/Küchenkraft) verfügt. Eine rechtliche Selbstständigkeit in der Gestalt, dass das Zentrum eine eigenständige juristische Person gewesen sei, habe zwar nicht bestanden. Das sei jedoch nicht entscheidend, da Schulen in der DDR generell weder ökonomisch noch juristisch selbstständig gewesen seien. Beschäftigte der Schulen seien stets Beschäftigte des Trägers der Schule gewesen; das gelte auch für die Betriebsschulen der DDR.
Das Bundessozialgericht (BSG) habe zu "Forschungseinrichtungen" entschieden, dass sie unter § 1 Abs 2 der 2. DB AVItech fielen, wenn sie der Wirtschaft zuzurechnen seien. Daraus könne abgeleitet werden, dass unter "technische Schulen" ebenfalls solche zu verstehen seien, die der Wirtschaft zuzurechnen seien. Dieses Kriterium erfülle das STZ M. offensichtlich.
Zur weiteren Begründung hat der Kläger seinen Arbeitsvertrag und den Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung zu den Akten gereicht.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.4.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2005 zu verpflichten, die Zeiten vom 1.8.1969 bis zum 30.6.1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz sowie die entsprechenden Verdienste festzustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger habe am 30.6.1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage besessen. Das STZ M. habe nicht zu den von der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben erfassten Beschäftigungsstellen gehört. Es habe sich um eine Einrichtung der HdB G./P. und nicht um eine juristisch und ökonomisch selbständige Einrichtung in Gestalt einer technischen Schule gehandelt. Es habe auch nicht dem Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen unterstanden. Der Kläger sei somit bei einem Arbeitgeber beschäftigt gewesen, der nach den Regeln der Versorgungssysteme nicht einbezogen gewesen sei. Da der Kläger die Voraussetzungen für die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz am Stichtag nicht erfülle, erübrige sich eine Prüfung bezüglich der davor von ihm zurückgelegten Beschäftigungen.
Das Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 12.11.2008). Der Kläger habe im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme der DDR zum 30.6.1990 keine konkrete Aussicht gehabt, bei Eintritt des Versorgungsfalls Leistungen aus der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz zu erhalten. Er sei weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens noch in einem diesem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Hauptzweck eines von der Versorgungsordnung erfassten Betriebs müsse nach der Rechtsprechung des BSG die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung bzw. Fabrikation von Sachgütern bzw. die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen sein. Das STZ M. erfülle diese Voraussetzung nicht. Der Betrieb sei auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs 2 2. DB AVItech gewesen, weil er in dieser Norm nicht genannt werde. Die nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme getroffenen Entscheidungen der DDR sei bundesrechtlich nicht erlaubt, auch soweit sie in sich willkürlich sein sollten. Der Einigungsvertrag habe grundsätzlich nur die Übernahme zum 3. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und Anwartschaften von Einbezogenen in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten. Daher könne eine Erweiterung des Kreises der gleichgestellten Betriebe gemäß § 1 Abs 2 der 2. DB AVItech nicht erfolgen.
Mit der dagegen gerichteten Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen aus der ersten Instanz. Entgegen der Auffassung des SG handele es sich bei dem STZ M. um einen Betrieb, der einem VEB im Sinne der VO AVItech iVm § 1 Abs 1 und 2 der 2. DB AVItech vom 24.5.1951 gleichgestellt sei (GBl DDR I S 487). Allein der Umstand, dass der Name des STZ nicht ausdrücklich aufgeführt werde, ändere daran nichts, denn es handele sich um eine in der Vorschrift ausdrücklich genannte technische Schule. Insofern überreiche er Unterlagen betreffend das STZ (einen groben Entwurf und eine konkretere Konzeption samt Struktur- und Stellenplan) aus dessen Planungsphase. Als Leiter sei danach jemand mit hohem Kenntnisstand der Schweiß- und Schneidetechnik und langjähriger Erfahrung in Leitungstätigkeiten gesucht worden. Diese Voraussetzungen habe er ua auch deshalb erfüllt, weil er am 23.12.1971 eine Zusatzausbildung zum Schweißingenieur im Rahmen eines postgraduierten Studiums erfolgreich abgeschlossen habe. Sein Gehalt sei ausweislich seines Arbeitsvertrages nach dem Rahmenkollektivvertrag für die Schwermaschinenindustrie und somit ohne Bezug zu seinem Arbeitgeber, der Handwerkskammer G./P., vereinbart worden. Im STZ seien nicht nur Handwerker, sondern auch Mitarbeiter der Produktionsfirmen des Bezirks geschult worden, da ansonsten keine gleichartige Einrichtung (von VEB Betrieben) vorgehalten worden sei. Welche zu schulenden Personen (Handwerker oder Produktionsmitarbeiter) die Mehrzahl gestellt hätten, könne er nicht sagen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 12.11.2008 zu ändern und nach dem Schlussantrag erster Instanz zu erkennen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist für die Beklagte niemand erschienen. Sie hat vor dem Termin mitgeteilt, dass der vorgesehene Sitzungsvertreter kurzfristig erkrankt sei und Einverständnis bestehe, in ihrer Abwesenheit zu verhandeln und zu entscheiden.
Die Beklagte ist der Ansicht, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass überhaupt Beschäftigte von Fach- oder Hochschulen - und dazu würden auch technische Schulen zählen - in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz aufgenommen worden seien. Für Beschäftigte der Erwachsenenbildung und der beruflichen Qualifikation seien in der ehemaligen DDR keine Zusatzversorgungssysteme vorgesehen gewesen. Beim Kläger sei wie bei allen anderen Antragstellern entscheidend auf die (juristische) Person des Arbeitgebers (hier die HdB G./P.) abzustellen. Wo man vom Arbeitgeber konkret eingesetzt worden sei (vorliegend beim STZ M.), spiele hingegen keine Rolle für die Frage nach einer Anwartschaft auf Leistungen aus dem Zusatzversorgungssystem. Die HdB G./P. sei weder ein VEB noch ein diesem gleichgestellter Betrieb und insbesondere keine technische Schule gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses wird auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten betreffend den Kläger und die Gerichtsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
I. Der Senat kann trotz Nichterscheinens eines Vertreters für die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung aufgrund einseitiger mündlicher Verhandlung entscheiden, weil die Beklagte sich damit ausdrücklich einverstanden erklärt hat.
II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das SG Gelsenkirchen hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 22.4.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2005 ist rechtmäßig; er beschwert den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs 2 S 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Beschäftigungszeiten vom 1.4.1969 bis zum 30.6.1990 als Zeiten der fiktiven Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz und auf Feststellung der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte.
1. Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 8 Abs 2, Abs 3 Satz 1 und Abs 4 Nr 1 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (AAÜG) vom 25.7.1991 (BGBl I 1606, seither mehrfach geändert, zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze vom 19.12.2007, BGBl I 3024) in Betracht. Nach § 8 Abs 3 Satz 1 AAÜG hat die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 bis 27 (§ 8 Abs 4 Nr 1 AAÜG) dem Berechtigten durch Bescheid den Inhalt der Mitteilung nach Abs 2 bekanntzugeben. Diese Mitteilung hat folgende Daten zu enthalten (BSG, Urteil vom 19.07.2011, Az B 5 RS 4/10 R, juris-Rdnr 15; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 10): Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, das hieraus tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, die Arbeitsausfalltage sowie alle Tatumstände, die erforderlich sind, um eine besondere Beitragsbemessungsgrenze anzuwenden (§§ 6, 7 AAÜG).
2. Allerdings hat der Versorgungsträger diese Daten nur festzustellen, wenn das AAÜG anwendbar ist (BSG, Urteil vom 19.07.2011, Az B 5 RS 4/10 R, juris-Rdnr 16; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 10 und Nr 6 S 37). Den Anwendungsbereich des AAÜG, das am 1.8.1991 in Kraft getreten ist (Art 42 Abs 8 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung - Rentenüberleitungsgesetz - vom 25.7.1991, BGBl I 1606), regelt dessen § 1 Abs 1 seither unverändert. Danach gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme iS der Anlage 1 und 2) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)) erworben worden sind (Satz 1). Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust von Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (Satz 2), sodass das AAÜG auch in diesen Fällen Geltung beansprucht.
a. Der Begriff Anspruch umfasst in seiner bundesrechtlichen Bedeutung das (Voll-) Recht auf Versorgung, wie die in § 194 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) umschriebene Berechtigung - an die auch § 40 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) anknüpft -, vom Versorgungsträger (wiederkehrend) Leistungen zu verlangen, nämlich die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages. Dagegen umschreibt Anwartschaft entsprechend dem bundesdeutschen Rechtsverständnis eine Rechtsposition unterhalb der Vollrechtsebene, in der alle Voraussetzungen für den Anspruchserwerb bis auf den Eintritt des Versicherungs- bzw Leistungsfalls (Versorgungsfall) erfüllt sind (BSG, Urteil vom 19.07.2011, Az B 5 RS 4/10 R, juris-Rdnr 19; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 6 S 38 und Nr 7 S 54).
Ausgehend von diesem bundesrechtlichen Begriffsverständnis hat der Kläger schon deshalb keinen Anspruch auf Versorgung iS des § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG erworben, weil bei ihm bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1.8.1991 kein Versorgungsfall (Alter, Invalidität) eingetreten war. Zu seinen Gunsten begründet auch nicht ausnahmsweise § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG eine (gesetzlich) fingierte Anwartschaft ab dem 1.8.1991, weil der Kläger in der DDR nie (konkret) in ein Versorgungssystem einbezogen worden war und diese Rechtsposition deshalb später auch nicht wieder verlieren konnte (BSG, Urteil vom 19.07.2011, Az B 5 RS 4/10 R, juris-Rdnr 19; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 15 und Nr 3 S 20 f; SozR 4-8570 § 1 Nr 4 Rdnr 8 f).
b. Der Kläger hat auch nicht auf Grund der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem eine Anwartschaft auf Versorgung iS von § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG erworben. Er war im streitgegenständlichen Zeitraum nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom BSG in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 19.07.2011, Az B 5 RS 4/10 R, juris-Rdnr 20; BSG, Urteil vom 15.6.2010, Az B 5 RS 6/09 R, juris-Rdnr 22-36; BSG, Urteil vom 15.6.2010, Az B 5 RS 9/09 R, juris-Rdnr 15-31; BSG, Urteil vom 15.6.2010, Az B 5 RS 10/09 R, juris-Rdnr 15-31; BSG, Urteil vom 15.6.2010, Az B 5 RS 16/09 R, juris-Rdnr 17-33; BSG, Urteil vom 15.6.2010, Az B 5 RS 17/09 R, juris-Rdnr 15-31; BSGE 106, 160; BSG, 4. Senat SozR 3-8570 § 1 Nr 7; BSG, Urteil vom 19.07.2011, Az B 5 RS 4/10 R; BSGE 106, 160 = SozR 4-8570 § 1 Nr 17; BSG, Urteil vom 9.4.2002, Az B 4 RA 31/01 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr 2 S 14.; BSG, Urteil vom 10.4.2002, Az B 4 RA 34/01 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr 3 S 20; BSG, Urteil vom 10.6.2002, Az B 4 RA 10/02 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr 5 S 33; BSG, Urteil vom 9.4.2002, Az B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr 6 S 40; BSG, Urteil vom 9.4.2002, Az B 4 RA 3/02 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr 7 S 60; BSG, Urteil vom 10.4.2002, Az B 4 RA 18/01 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr 8 S 74; BSG, Urteil vom 15.6.2010, Az B 5 RS 2/09 R, juris-Rdnr 16-32), weil er am 30.6.1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Er war an diesem Stichtag nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesem gleichgestellten Betrieb beschäftigt, so dass der Anwendungsbereich des § 1 Abs 1 AAÜG nicht eröffnet ist.
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage einer fiktiven Zugehörigkeit zum System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben auf der Grundlage des am 1.8.1991 geltenden Bundesrechts am Stichtag 30.6.1990 sind die Regelungen für die Versorgungssysteme, die gemäß Anl II Kap VIII Sachgebiet H Abschn III Nr 9 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31.8.1990 (BGBl II 889) mit dem Beitritt am 3.10.1990 zu - sekundärem - Bundesrecht geworden sind. Dies sind insbesondere die VO AVItech und die 2. DB AVItech, soweit sie nicht gegen vorrangiges originäres Bundesrecht oder höherrangiges Recht verstoßen (BSG, Urteil vom 19.7.11, Az B 5 RS 4/10R; juris-Rdnr 21).
Nach § 1 VO AVItech und der dazu ergangenen 2. DB AVItech hängt das Bestehen einer fingierten Versorgungsanwartschaft von folgenden drei Voraussetzungen ab (vgl BSG, Urteil vom 19.7.11, Az B 5 RS 4/10R; juris-Rdnr 22; BSG, Urteil vom 19.10.2010, Az B 5 RS 3/09 R, juris-Rdnr 32; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 14, Nr 5 S 33, Nr 6 S 40 f, Nr 7 S 60; SozR 4-8570 § 1 Nr 9 S 48), die kumulativ vorliegen müssen,
aa. von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung),
bb. von der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung),
cc. und von der Ausübung dieser Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem durch § 1 Abs 2 2. DB AVItech gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Zu aa. Die persönliche Voraussetzung, das Führen der Bezeichnung "Ingenieurs", erfüllt der Kläger unstrittig und unzweifelhaft. Er hat am 18.7.1969 sein Studium an der Ingenieurschule für Kraft- und Arbeitsmaschinenbau S. E. in N. erfolgreich abgeschlossen und war seither berechtigt, den Titel "Ingenieur" zu führen. Dadurch, dass der Kläger am 23.12.1971 die Zusatzausbildung zum "Schweißingenieur" im Rahmen eines postgraduierten Studiums erfolgreich abschloss, erfüllt er die persönliche Voraussetzung für die fingierte Versorgungsanwartschaft hingegen nicht (erneut). Die in postgradualen Studiengängen erworbenen beruflichen Bezeichnungen ersetzen auch nach dem Sprachgebrauch der DDR am 30.6.1990 nicht ein Hoch- oder Fachschulstudium. Es handelte sich vielmehr um Studiengänge zur Weiterbildung (vgl § 2 Abs 1 S 1 der Anordnung über die postgradualen Studien vom 4.3.1988, GBl DDR I S 72), die auf den in einem Hochschulstudium und durch Berufstätigkeit erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten aufbauten (ausführlich: BSG, Urteil vom 18.10.2007, Az B 4 RS 17/07 R, juris-Rdnr 37-40).
Zu bb. Der Kläger hat am Stichtag auch keine Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt, als er in der Zeit vom 16.2.1986 bis zu einem Zeitpunkt über den 30.6.1990 hinaus als Leiter und Dozent des STZ M. sowie als Sicherheitsbeauftragter der HdB G./P. (vgl Eintragung im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung sowie die Tätigkeitsbezeichnung im Arbeitsvertrag) tätig geworden ist. Der Kläger betont, dass für seine Einstellung und die tatsächliche Arbeitsausübung, sein ingenieurtechnisches Wissen entscheidend gewesen sei. Dafür spricht, dass der Beschreibung der Stelle des Leiters des STZ in den entsprechenden Konzeptionsunterlagen entnommen werden kann, dass ein Hochschulabsolvent des Fachgebiets Schweiß- und Schneidetechnik gesucht wurde. Das Gehalt des Klägers wurde ausweislich des Arbeitsvertrags unter Zugrundelegung des Rahmenkollektivvertrags für die Schwermaschinenindustrie vereinbart, was ebenfalls für eine ingenieurtechnische Tätigkeit spricht. Ob der Kläger überwiegend Mitarbeiter von Produktionsbetrieben statt von Handwerksbetrieben schulte, kann dabei dahinstehen. Eines Bezugs zum Produktionsbetrieb bedarf es nach dem Wortlaut der 2. DB AVItech bei den den VEB gleichgestellten Forschungsinstituten und Schulen nicht (BSG, Urteil vom 19.7.2011, B 5 RS 4/10 R, juris-Rdnr 27, 28; vgl zur Erfassung von Lehrkräften an Fach- und Hochschulen durch die VO AVItech unabhängig von der konkreten Förderung des Produktionsprozesses: BSG, Urteil vom 31.3.2004, B 4 RA 31/03, juris-Rdnr 19).
Auch wenn man die schweißtechnisches Wissen vermittelnde Dozententätigkeit des Klägers somit eher der Arbeit eines Ingenieurs als der eines Lehrers - ein entsprechendes Hochschulstudium hat der Kläger nicht absolviert - zuordnet, so bleibt zu beachten, dass die Tätigkeit selbst nach seinem eigenen Vorbringen gerade einmal ein Fach (Fügetechnik) einer Vielzahl von technischen, sprachlichen und gesellschaftspolitischen Fächern seines Ingenieurstudiums im Bereich Kraft- und Arbeitsmaschinenbau betraf (vgl zu den Fächern des Studiengangs: "Fachschulberufe, Informationen über Berufe, Ausbildungsschwerpunkte und Einsatzgebiete der Fachrichtungen an den Ingenieur- und Fachschulen der DDR im Direkt-, Fern-, Frauensonder- und Abendstudium" 1. Aufl 1982). Die in Bezug auf die Kenntnisse und Fähigkeiten als Ingenieur für Kraft- und Arbeitsmaschinenbau derart eingeschränkte Tätigkeit des Klägers kann insgesamt nicht als Ingenieurtätigkeit angesehen werden, zumal eine Dozententätigkeit in einem STZ im Buch "Fachschulberufe, Informationen über Berufe, Ausbildungsschwerpunkte und Einsatzgebiete der Fachrichtungen an den Ingenieur- und Fachschulen der DDR im Direkt-, Fern-, Frauensonder- und Abendstudium", 1. Aufl 1982, nicht einmal der Art nach erwähnt wird.
Hinzu kommt, dass die Vermittlung schweiß- und schneidetechnischen Wissens lediglich einen Teil der Arbeit des Klägers ausmachte. Daneben war er als Leiter des STZ für die Aufstellung des Haushaltsplans, für Vereidigungen vor der HdB G./P., das Erstreiten von Geldern für Investitionen des Zentrums, die Erfassung von Daten etc zuständig. Entsprechend suchte man laut den Konzeptionsunterlagen des STZ jemanden, der auch über langjährige Erfahrung in Leitungstätigkeiten verfügte. Der Kläger war insoweit überwiegend kaufmännisch, organisierend sowie leitend und gerade nicht als Ingenieur tätig (vgl zum Fehlen der sachlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVItech bei einem als Preisbildner und damit überwiegend wirtschaftlich bzw kaufmännisch tätigen Ingenieur: BSG, Urteil vom 23.8.2007, Az B 4 RS 2/07 R, juris-Rdnr 19). Außerdem war er auch noch Sicherheitsbeauftragter der HdB G./P ... Wenn insoweit nicht einmal der Kläger selbst sicher angeben kann, wie groß der Anteil der jeweilige Arbeiten war, so geht das nach den allgemeinen Regeln der Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich zu seinen Lasten, da es sich um einen anspruchsbegründenden Umstand handelt.
Ob ausnahmsweise die sachliche Voraussetzung auch erfüllt sein kann, wenn sie nur einen geringen Teil des gesamten Spektrums der am 30.6.1990 verrichteten Tätigkeit betrifft, kann im Ergebnis offen bleiben.
Zu cc. Jedenfalls erfüllt der Kläger nicht die betriebliche Anspruchsvoraussetzung eines fingierten Anspruchs im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 VO AVItech vom 17. August 1950 (GBl I Nr. 93 S 844) und der 2. DB AVItech vom 24. Mai 1951 (GBl I Nr. 62 S. 487). Er war an diesem "Stichtag" nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb beschäftigt, so dass der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 AAÜG nicht eröffnet ist.
a. Bei welchem Betrieb man am 30. Juni 1990 beschäftigt war, richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des BSG allein danach, wer Arbeitgeber im rechtlichen Sinne war (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, Az B 4 RA 20/03 R, SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr 2 S 6, S 13; BSG, Urteil vom 6.5.2004, Az B 4 RA 49/03 R, juris-Rdnr 21; BSG, Urteil vom 16.3.2006, Az B 4 RA 30/05 R, juris-Rdnr 28; BSG, Urteil vom 7.9.2006, Az B 4 RA 39/05 R, juris-Rdnr 15; BSG, Urteil vom 7.9.2006, Az B 4 RA 41/05 R, juris-Rdnr 15; BSG, Urteil vom 15.6.2010, Az B 5 RS 6/09 R, juris-Rdnr 37; BSG, Urteil vom 15.6.2010, Az B 5 RS 9/09 R, juris-Rdnr 32; BSG, Urteil vom 15.6.2010, Az B 5 RS 10/09 R, juris-Rdnr 32; BSG, Urteil vom 15.6.2010, Az B 5 RS 17/09 R, juris-Rdnr 32). Wie sich aus dem Arbeitsvertrag des Klägers vom 11.2.1986 ergibt, war dies vorliegend die HdB G./P ... Bei ihr handelte es sich, wie zwischen den Beteiligten unstreitig, weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens noch um einen gleichgestellten Betrieb. Aufgabe der Handwerkskammern der Bezirke war, durch eine aktive politisch-ideologische Arbeit mit den Genossenschaftshandwerkern, privaten Handwerkern und den der Gewerberolle der Handwerkskammern der Bezirke eingetragenen Gewerbetreibenden dazu beizutragen, dass diese die ihnen gestellten volkswirtschaftlichen Aufgaben gewissenhaft erfüllen (I § 1 der Anlage zur VO über das Statut der Handwerkskammern der Bezirke vom 21.2.1973; GBl I Nr 14 1973).
b. Selbst wenn man insoweit dem Kläger folgen und bei der Frage nach dem Beschäftigungsbetrieb eine Ausnahme für den Fall einer Beschäftigung bei (technischen) Schulen machen würde, weil diese - so der Kläger - in der DDR nie juristisch selbstständig gewesen seien, sondern stets einer anderen juristischen Person angeschlossen waren, so ändert dies nichts am Ergebnis. Wenn man nämlich statt auf die HdB G./P. auf das STZ M. abstellte, das räumlich und organisatorisch (eigene Mitarbeiter: Leiter, Dozenten, Hausmeister, Heizer, Küchenkraft) von der Handwerkskammer getrennt war, so handelte es sich auch hierbei um keinen volkseigenen Betrieb der Industrie oder des Bauwesens oder um einen gleichgestellten Betrieb.
aa. Von einem volkseigenen Produktionsbetrieb ist nur dann auszugehen, wenn es sich erstens um einen Betrieb handelte, der auf der Basis des gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums gearbeitet hat (vgl dazu BSG, Urteil vom 9.4.2002, B 4 RA 3/02 R; BSG vom 09.04.2002, B 4 RA 41/01 R) und organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet war, und zweitens der verfolgte Hauptzweck des VEB auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion (fordistisches Produktionsmoell) von Sachgütern ausgerichtet war (vgl. exemplarisch: BSG, Urteil vom 18.12.2003, Az B 4 RA 14/03 R, juris-Rdnr 28; BSG, Urteil vom 6.5.2004, Az B 4 RA 44/03 R, juris-Rdnr 17; BSG, Urteil vom 27.7.2004, Az B 4 RA 8/04 R, juris-Rdnr 20; BSG, Urteil vom 27.7.2004, Az B 4 RA 11/04 R, juris-Rdnr 18; BSG, Urteil vom 23.8.2007, Az B 4 RS 3/06 R, juris-Rdnr 23; BSG vom 09.04.2002, B 4 RA 41/01 R). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Ferner ist zu beachten, ob die industrielle Produktion dem Betrieb das Gepräge gegeben hat, ob diese also überwiegend und vorherrschend gewesen ist (BSG, Urteil vom 9.4.2002, Az B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr 6 S 35, S 46 und S 47; BSG, Urteil vom 23.8.2007, Az B 4 RS 3/06 R, juris-Rdnr 23). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und -tätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangläufig mit ausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden. Entscheidend ist allein, welches Produkt im Ergebnis erstellt werden sollte (BSG, Urteil vom 18.12.2003, Az B 4 RA 14/03 R, juris-Rdnr 28; LSG Sachsen, Urteil vom 8.2.2011, Az L 5 R 172/08, juris-Rdnr 15).
Gemessen an diesen Maßstäben handelte es sich bei dem STZ M. zumindest um keinen Produktionsbetrieb, denn Hauptgegenstand der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebes war die Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen, also das Anbieten, Vorhalten und Erbringen klassischer Dienstleistungen. Das Zentrum befasste sich nach den Angaben des Klägers und den aus der Planungsphase stammenden (Entwurfs- und Planungs-) Unterlagen mit den unterschiedlichsten Arten der Aus- und Weiterbildung auf den Gebieten der Schweißtechnik (Ausbildung von Schweißverantwortlichen sowie von Lehrlingen, Meisterlehrgänge etc.), wurde als Konsultationsstützpunkt für schweißtechnische Fragen tätig und beschäftigte sich mit organisatorischen sowie mit Zulassungsfragen etc. Hierbei handelte es sich nicht um Dienstleistungen, die der industriellen Massenproduktion zuzuordnen waren. Auch die gelegentliche Ausführung von Sonderschweiß- und -schneidearbeiten, die ausrüstungsbedingt nur schwer in Einzelbetrieben bewältigt werden konnten, stellte keine Massenproduktion des STZ dar. Es handelte sich zudem nicht um den Hauptgegenstand des STZ M ...
bb. Das STZ M. war auch kein einem VEB der Industrie und des Bauwesens gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 VO AVItech. Die Festlegung, welche Betriebe gleichgestellt waren, wurde nicht in der Regierungsverordnung getroffen, sondern der Durchführungsbestimmung überantwortet, § 5 VO AVItech. Nach § 1 Abs 2 der 2. DB AVItech waren den volkseigenen Betrieben gleichgestellt: wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.
Das STZ kann unter keine dieser Betriebsgruppen gefasst werden. Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich beim STZ auch nicht um eine "technische Schule".
Anders als das SG meint, folgt das jedoch nicht bereits daraus, dass das STZ nicht namentlich in der 2. DB AVItech genannt wird. Das ist auch bei den volkseigenen Betrieben nicht der Fall. Die 2. DB AVItech nennt die von ihr erfassten Betriebe nicht namentlich, sondern nur nach Kategorien (technische Schulen, Fach- und Hochschulen etc).
Was bundesrechtlich unter einer technischen Schule iSd Durchführungsbestimmung zu verstehen ist, ergibt sich auf Grund des EinigVtr Nr 9 (Regelungen) neben dem strikt zu beachtenden Wortlaut der Versorgungsordnungen aus dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR bei Schließung der Versorgungssysteme, an den der Bundesgesetzgeber am 3.10.1990 angeschlossen hat (BSG, Urteil vom 19.10.2010, Az B 5 RS 3/09 R, juris-Rdnr 32; BSG, Urteil vom 9.4.2002, AZ B 4 RA 41/01 R; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 7 S 59). Der staatliche Sprachgebrauch ergibt sich - unabhängig von einer Überführung in Bundesrecht - insbesondere aus dem Kontext des einschlägigen Binnenrechts der DDR. Bundesrecht sind dabei auch allgemeine Auslegungsgrundsätze, soweit sie Bundesrecht ergänzen (vgl BSG, Urteil vom 19.10.2010, Az B 5 RS 3/09 R, juris-Rdnr 32; BSGE 55, 115, 116 = SozR 1500 § 162 Nr 17; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 310 § 132 VwGO Nr 133).
Streng am Wortlaut der 2. DB AVItech orientiert ist festzustellen, dass das STZ in seinem Namen ("Schweißtechnisches Zentrum") zwar das Begriffsmerkmal "technisch", nicht jedoch das zweite Begriffsmerkmal der "Schule" führte. Daraus kann indes nicht der zwingend der Schluss gezogen werden, dass es sich beim STZ um keine technische Schule iSd Vorschrift gehandelt hat. Eine entsprechende Namensgebung mag zwar eine eindeutige Zuordnung ermöglichen (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 8.9.2004, Az L 4 RA 45/03), ihr Fehlen schließt die Zuordnung jedoch nicht aus.
Das Binnenrecht der DDR definierte den Begriff der technischen Schule nicht und verwandte ihn auch nicht eindeutig (umgrenzt). Aus den danach ergänzend heranzuziehenden, allgemeinen Auslegungsgrundsätzen, insbesondere nach der historischen und teleologischen Auslegungsmethode, folgt indes, dass es technische Schulen im Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme am 30.6.1990 in der DDR seit langer Zeit nicht mehr gab. Geschichtlicher Hintergrund der Schaffung der Zusatzversorgungssysteme war der starke personelle Aderlass der DDR, insbesondere bei hochqualifizierten Fachkräften, Ende der 40er/Anfang der 50er Jahre (van Melis/Bispinck, "Republikflucht" - Flucht und Abwanderung aus der SBZ/DDR 1945 bis 1961, Schriftenreihe der Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte, 2006). Um diesen einzudämmen, schlug Walter Ulbricht auf dem 3. Parteitag der SED vom 20. bis zum 24.7.1950 vor, neben höheren Löhnen für die technische Intelligenz eine zusätzliche Altersversorgung zu schaffen (Film-FUNKEN, Betriebszeitung für die Belegschaft der VEB Filmfabrik Wolfen, Fotochemisches Kombinat, Nr 35 vom 5.9.1950, S 6). Diesen Vorschlag setzte die Regierung der DDR mit der VO AVItech vom 17.8.1950 umgehend um. Allerdings führten die restriktiv-engen, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen der hierzu erlassenen 1. DB AVItech vom 26.9.1950, die Konturlosigkeit der darin verwandten unbestimmten Rechtsbegriffe und das bürokratische Vorschlagswesen dazu, dass die 1. DB VO AVItech kaum genutzt wurde. Deshalb beauftragte das Politbüro die Regierung, "konkrete Maßnahmen zu ergreifen und sofort gesetzliche Bestimmungen herauszugeben, die den kurzfristigen Abschluss von Einzelverträgen mit der technischen Intelligenz garantieren". Dabei werde "empfohlen", in den Einzelverträgen auch die Altersversorgung für die technische Intelligenz zu sichern (Kommunique des Politbüros der SED, zitiert nach: Neues Deutschland, Organ des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, vom 27.4.1951). Diesen Auftrag des Politbüros erfüllte die Regierung der DDR mit der 2. DB AVItech vom 24.5.1951. Mit ihr konkretisierte sie den Anwendungsbereich des Zusatzversorgungssystems der technischen Intelligenz und zwar im Wesentlichen anhand und zur Erfüllung des ersten Fünfjahresplans, der am 1.1.1951 in Kraft getreten war (Gesetz über den Fünfjahresplan zur Entwicklung der Volkswirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik - Fünfjahresplan - vom 1.1.1951, GBl DDR, S 973). Die (Liste der den VEB gleichgestellten Betriebe nach der) 2. DB AVItech ist anschließend nicht mehr aktualisiert worden. Dies war nach dem Mauerbau 1961 schon deshalb nicht notwendig, weil die durch sie geförderten Fachkräfte nicht mehr in den Westen fliehen konnten und der Staat deshalb keine Anreize für einen Verbleib in der DDR mehr benötigte. Da die 2. DB AVItech somit den Zustand der DDR-Volkswirtschaft Anfang der 50er Jahre widerspiegelte, erfasste sie keine neueren Entwicklungen und damit auch nicht das STZ M ...
Ergänzend nimmt der Senat insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des LSG Sachsen im Urteil vom 8.2.2011, Az L 5 R 172/08, Bezug, die er für zutreffend hält und sich zu eigen macht:
"Die politische Führung der DDR hatte im September 1950 im "Fünfjahresplan für die sozialistische Volkswirtschaft für die Jahre 1951 bis 1955" die Notwendigkeit postuliert, die einzusetzenden Arbeitskräfte für ihre Tätigkeiten mit der damit verbundenen Entwicklung des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens zu befähigen und insbesondere den Anteil der Facharbeiter unter den Arbeitskräften wesentlich zu erhöhen. Zugleich wurde für erforderlich erachtet, den Bestand an wissenschaftlich ausgebildeten Kadern in der Volkswirtschaft auf den für die sozialistische Entwicklung erforderlichen Stand zu bringen. Es sollte ein Abschnitt der Erwachsenenbildung eingeleitet werden, von dem erwartet wurde, dass er von grundsätzlicher Bedeutung für die Herausbildung des künftigen Gesamtsystems der Erwachsenenbildung und dessen Profilierung werde. Es wurde davon ausgegangen, dass die neue Qualität der ökonomischen Entwicklung und die damit verbundenen Anforderungen an die Qualifikationsstruktur in der Volkswirtschaft eine zunehmend engere Bindung der Erwachsenenbildung an die Produktion erfordere und, dass dies von den bereits bestehenden Volkshochschulen, deren Einzugsgebiete jeweils das gesamte Territorium eines Kreises umfasste und die bei ihrer Bildungsarbeit in den Betrieben nur mittelbar von außen her wirkten, nicht gewährleistet werden könne. Dabei entstanden zunächst den Werkleitungen der Betriebe unterstellte, aus den Volkshochschulen ausgegliederte, selbstständige Bildungseinrichtungen, sog. Betriebsvolkshochschulen. Anschließend wurde ab dem Jahr 1952 die berufliche Erwachsenenbildung in den volkseigenen Betrieben aus dem Verantwortungsbereich der Volkshochschulen ganz herausgelöst und den zuständigen Fachministerien sowie deren nachgeordneten Stellen übertragen. Durch die "Verordnung über die Ausbildung und Qualifizierung der Arbeiter in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben" vom 5. März 1953 (GBl Nr 33, S 406 ff) erfolgte die Weiterentwicklung der Betriebsvolkshochschulen zu technischen Betriebsschulen, einem neuen Typ der Einrichtungen der Erwachsenenqualifizierung (§ 7 Abs 2 der "Verordnung über die Ausbildung und Qualifizierung der Arbeiter in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben" vom 5. März 1953 [GBl Nr 33, S 406, 407]). So sollten systematisch die Voraussetzungen geschaffen werden, um die Aus- und Weiterbildung der Facharbeiter entsprechend den Forderungen der politischen Führung der DDR im "Fünfjahresplan für die sozialistische Volkswirtschaft für die Jahre 1951 bis 1955" zu realisieren. Die technischen Betriebsschulen hatten die Aufgabe, - die volkswirtschaftlich notwendigen Maßnahmen zur Aus- und Weiterbildung in Form von "produktionstechnischen Schulungen" (individuelle Schulung, Brigadeschulung, Schulung in Kursen) auf der Grundlage der Ausbildungs- und Qualifizierungspläne durchzuführen, - die Schulungsarten in Zusammenarbeit mit der Abteilung für Arbeit festzulegen, - betriebliche Ausbildungsunterlagen für die verschiedenen Arten der Ausbildung und Qualifizierung auszuarbeiten, - Angehörige der technischen Intelligenz sowie Aktivisten und hochqualifizierte Arbeiter als Lehrkräfte für den theoretischen Unterricht und als Instrukteure für die praktischen Unterweisungen zu gewinnen und sie bei ihrer Arbeit pädagogisch und methodisch anzuleiten, - Maßnahmen für die Schulung der Lehrkräfte und Instrukteure zu treffen sowie - Zwischen- und Abschlussprüfungen durchzuführen (§ 8 Abs. 3 der "Verordnung über die Ausbildung und Qualifizierung der Arbeiter in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben" vom 5. März 1953 [GBl Nr 33, S 406, 407]). Sie waren damit verantwortlich für die Vorbereitung für neue berufliche Tätigkeiten bis zur Ausbildung in einem neuen Beruf, die sie betriebsgerecht zu gewährleisten hatten. Teilnehmer waren diejenigen Arbeiter, - die als Berufsfremde neu in die Betriebe eintraten und für bestimmte Tätigkeiten ausgebildet werden mussten, - die bereits im Betrieb beschäftigt waren und aufgrund von Umstellungen in einem anderen, ihrer vorherigen Tätigkeit nicht verwandten Beruf arbeiten sollten, und - die von Ungelernten zu Angelernten auszubilden waren (§ 2 Abs 2 der "Verordnung über die Ausbildung und Qualifizierung der Arbeiter in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben" vom 5. März 1953 [GBl Nr 33, S 406]). Die Ausbildungsmaßnahmen umfassten berufstheoretischen Unterricht, praktische Unterweisungen und Unterricht in gesellschaftswissenschaftlichen Fächern. Maßnahmen der Weiterbildung waren auf das Vertiefen und Erweitern der Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen des bisherigen Berufs oder eines verwandten Berufs gerichtet. Sie beinhalteten beispielsweise den Erwerb eines technischen Minimums, die Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten zum Beherrschen neuer Technologien oder neuer Produktionsausrüstungen sowie an Aktivistenschulen der technischen Betriebsschulen das Studium der Erfahrungen der Neuerer der Produktion, das Bekanntmachen mit sowjetischen Arbeitsmethoden sowie die Befähigung zur Erfüllung und Übererfüllung von neuen technisch begründeten Arbeitsnormen (vgl. dazu insgesamt: §§ 3 und 4 der "Verordnung über die Ausbildung und Qualifizierung der Arbeiter in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben" vom 5. März 1953 [GBl Nr 33, S 406f.] sowie: Autorenkollektiv unter Leitung von Gottfried Schneider, "Erwachsenenbildung" [in der DDR], Volk und Wissen, volkseigener Verlag Berlin, 1. Aufl. 1988, S. 53-55)."
Unter die so umschriebenen, aus den Volkshochsuchulen ausgegliederten, selbstständigen Bildungseinrichtungen bzw. ab März 1953 technischen Betriebsschulen fiel das erst 1986 von der HdB G./P. neu gegründete STZ M. erkennbar nicht.
Anfang der 60er Jahre wurde der Bereich der Erwachsenenbildung mit dem "Übergang zum umfassenden Aufbau des Sozialismus in der DDR" beauftragt, die Werktätigen durch Wissensvermittlung auf allen Gebieten für das Beherrschen ihrer Arbeit und die aktive Teilnahme an der Lenkung und Leitung des Staates zu qualifizieren. Aus der neu entstandenen Situation, die mit der Einführung der sozialistischen Produktionsverhältnisse und der Abschottung der Staatsgrenze entstanden war, hatte das Zentralkomitee der SED im November 1961 Schlussfolgerungen für den weiteren Aufbau des Sozialismus gezogen. Es wurde darauf abgezielt, durch eine straffe und einheitliche Leitung und Koordinierung der Produktionsabläufe und des gesellschaftlichen Lebens die rasche Entwicklung der Produktivkräfte zu gewährleisten, alle Schichten der Bevölkerung noch intensiver in den sozialistischen Aufbau mit einzubeziehen und die Kultur mit der Lösung ökonomischer Probleme zu verbinden. Man sah die Notwendigkeit den Inhalt der beruflichen Erwachsenenbildung besser mit den Produktionsaufgaben der betreffenden Werktätigen zu verbinden und unmittelbar zur Förderung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und zur fortlaufenden Steigerung der Arbeitsproduktivität beizutragen. Als dringliche Aufgabe sah man dabei an, auf dem Gebiet der Erwachsenenqualifizierung eine straffere staatliche Ordnung durchzusetzen. Das verzweigte System der Erwachsenenbildung sollte in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen staatlichen Organen zielstrebiger angeleitet und kontrolliert werden. Zugleich sollten die Aufgaben und Arbeitsweisen der staatlichen Bildungseinrichtungen und die Bildungsarbeit der Massenorganisationen und wissenschaftlichen Gesellschaften koordiniert werden. Eine Vereinheitlichung, insbesondere der beruflichen Erwachsenenbildung, wurde dabei mit der "Verordnung über die Bildungseinrichtungen zur Erwachsenenqualifizierung" vom 27. September 1962 (GBl II Nr 77, S 687ff) durchgesetzt. Die technischen Betriebsschulen und Betriebsoberschulen wurden aufgelöst und in die Betriebsakademien eingegliedert, deren Direktoren damit der Werksleitung angehörten. Zugleich erfolgte die Umwandlung der Betriebsakademien in staatliche Bildungseinrichtungen der volkseigenen Betriebe und der Organe des Staatsapparates (vgl. dazu insgesamt: LSG Sachsen, Urteil vom 8.2.11, Az L 5 R 172/08; Autorenkollektiv unter Leitung von Gottfried Schneider, "Erwachsenenbildung" [in der DDR], Volk und Wissen, volkseigener Verlag Berlin, 1. Aufl 1988, S 66-67).
Ab diesem Zeitpunkt existierten in der DDR die in den 50er Jahren geschaffenen, den Produktionsbetrieben angeschlossenen, technischen (Betriebs-) Schulen nicht mehr und damit auch keine technischen Schulen iSd 2. DB AVItech (so auch ausdrücklich LSG Sachsen, Urteil vom 8.2.2011, Az L 5 R 172/08). Dieser Befund geht auch aus dem "Gesetz über das einheitliche sozialistische Bildungssystem" vom 25. 2.1965 (GBl I Nr 6, S 83 ff) hervor, in dem technische Schulen bzw. technische Betriebsschulen als Einrichtungen der Berufsbildung (Berufsausbildung, Aus- und Weiterbildung der Werktätigen) oder als sonstige schulische Einrichtungen nicht mehr erwähnt werden. Auch in den entsprechenden Kompendien der DDR werden technische Schulen bzw. technische Betriebsschulen, im Gegensatz zu den in § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten technischen Hochschulen, nicht mehr geführt (vgl. Lexikon der Wirtschaft "Arbeit", 2. Aufl 1968, S 586-591 [dort werden nur die Technische Hochschule für Chemie "Carl Schorlemmer" in Leuna-Merseburg, die Technische Hochschule Ilmenau, die Technische Hochschule Karl-Marx-Stadt und die Technische Hochschule "Otto von Guericke" in Magdeburg erwähnt]; Lexikon der Wirtschaft "Arbeit, Bildung, Soziales", 1982, S 870-877 [auch dort werden nur die zuvor genannten Bildungsinstitute erwähnt]). Zutreffend hat auch die Beklagte bereits darauf hingewiesen, dass in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR (Ausgabe 1985) technische Schulen nicht mehr aufgelistet wurden.
Daneben spricht zumindest indiziell gegen die Einordnung des STZ M. als technische Schule iSd 2. DB AVItech, dass das STZ nicht wie sonstige Schulen und Hochschulen dem Verantwortungsbereich des Ministeriums für Volksbildung oder des Ministeriums für Hoch- und Fachschulwesen unterstand (so ausdrücklich LSG Sachsen, Urteil vom 8.2.2011, Az L 5 R 172/08; BSG, Urteil vom 10.4.2002, Az B 4 RA 10/02 R, juris-Rdnr 19, SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr 5 S 34; Urteil vom 18.12.2003, Az B 4 RA 18/03 R, SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr 1 S 4; Urteil vom 6.5.2004, Az B 4 RA 52/03 R, juris-Rdnr 29; Urteil vom 8.6.2004, Az B 4 RA 57/03 R, SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr 3 S 19). Insgesamt kann der Beschäftigungsbetrieb des Klägers am 30. Juni 1990 daher nicht als "technische Schule" des § 1 Abs. 2 der 2. DB angesehen werden. Das gilt auch wegen des Analogieverbots, das aus den Neueinbeziehungsverboten in dem zu Bundesrecht gewordenen Rentenangleichungsgesetz der DDR (vgl Anl II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschn III Nr. 8 EinigVtr) und dem Einigungsvertrag (vgl. Anl II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschn III Nr 9 Buchst a S 1 HS 2 zum EinigVtr) folgt. Es schließt ein über den Wortlaut hinausgehendes, den vorstehend skizzierten (historischen) staatlichen Sprachgebrauch berücksichtigendes Verständnis des Begriffs der technischen Schulen im Sinne der 2. DB AVItech aus.
Auch eine Erweiterung des Kreises der gleichgestellten Betriebe ist aus diesem Grund nicht möglich. Zum einen ist nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 der 2. DB die Aufzählung der dort genannten Betriebe abschließend. Zum anderen ist eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 geltenden abstrakt-generellen Regelungen der DDR, auch soweit sie willkürlich gewesen sein sollten, durch die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt nicht zulässig, worauf das BSG wiederholt hingewiesen hat (vgl. BSG, Urteil vom 9.4.2002, Az B 4 RA 3/02 R, juris-Rdnr 59, SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr 7 S 68; BSG, Urteil vom 7.9.2006, Az B 4 RA 41/05 R, SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr 11 Rdnr 16 und 23). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die in nunmehr ständiger Rechtsprechung des BSG aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf Art. 3 Grundgesetz (GG) nicht beanstandet (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05 - NVwZ 2006, 449 und vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 - NVwZ 2005, 81). Nach Auffassung des BVerfG ist es zulässig, sich am Wortlaut der Versorgungsordnung zu orientieren und nicht an eine Praxis oder an diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinien der DDR anzuknüpfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183 S 1, 193 S 1 SGG.
Die Revision wird nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Feststellung der Zeit vom 1.8.1969 bis zum 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und entsprechende Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte hat.
Der am 00.00.1947 geborene Kläger ist Ingenieur (Abschluss des Studiums an der Ingenieurschule für Kraft- und Arbeitsmaschinenbau S. E. in N. am 18. Juli 1969). Er war vom 1. August 1969 bis zum 24. März 1977 als Betriebsingenieur beim volkseigenen Betrieb (VEB) Papierfabriken Q., vom 28. März 1977 bis 30. Juni 1981 als Hauptschweißverantwortlicher beim VEB Wohnungs- und Gesellschaftsbaukombinat (WGK) G./P., vom 3. Juli 1981 bis 30. November 1981 als Bereichsingenieur beim VEB Zementwerk F., vom 1. Dezember 1981 bis 14. Februar 1986 als Bezirksstellenleiter beim Kraftfahrzeugtechnischen Amt der DDR (KTA) und vom 16. Februar 1986 bis zu einem Zeitpunkt über den 30. Juni 1990 hinaus als Leiter des Schweißtechnischen Zentrums (STZ) M. und als Sicherheitsbeauftragter der Handwerkskammer des Bezirks G./P. tätig.
Am 26.10.2004 beantragte der Kläger die Anerkennung der vorgenannten Zeiten als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem. Die Beklagte lehnte dies ab (Bescheid vom 22.4.2005, Widerspruchsbescheid vom 10.11.2005). Der Kläger habe keine positive Versorgungszusage zu Zeiten der DDR erhalten, er sei auch nicht nachträglich durch Rehabilitierung oder durch eine Entscheidung nach Art. 19 Satz 2 oder 3 des Einigungsvertrages (EinigVtr) in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen worden oder habe am 30. Juni 1990 eine versorgungsrechtlich relevante Beschäftigung ausgeübt.
Hiergegen hat der Kläger am 9. Dezember 2005 Klage erhoben und vorgetragen, er habe am 30.6.1990 sehr wohl eine Tätigkeit ausgeübt, aufgrund der ihm zwingend eine Versorgungszusage für die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz hätte erteilt werden müssen. Nach dem Abschluss seines Studiums im Juli 1969 sei er berechtigt gewesen, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen; als solcher habe er anschließend durchgängig gearbeitet, zuletzt beim STZ M. Dabei habe es sich um eine technische Schule im Sinne von § 1 Abs 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (2. DB AVItech) in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 gehandelt. Im STZ seien Aus- und Fortbildungen in unterschiedlichen Schweißverfahren und -technologien durchgeführt sowie Prüfungen abgenommen worden. Ingenieurtechnisches Wissen sei für diese Tätigkeit entscheidend gewesen, so dass hierfür nicht Berufsschullehrer, sondern Ingenieure eingesetzt worden seien. Er selbst sei Leiter des STZ in M. gewesen, als solcher habe er den Haushaltsplan aufgestellt, habe vor der Handwerkskammer G.Vereidigungen vorgenommen und Geld für Investitionen des Zentrums von der Handwerkskammer erstritten; außerdem habe er als Dozent gearbeitet. Sein Arbeitgeber sei die Handwerkskammer des Bezirks (HdB) G./P. gewesen. Das STZ sei allerdings gegenüber dieser organisatorisch unabhängig gewesen, habe über eine eigene Leitungsstruktur, eine eigene haustechnische Versorgung und Verpflegung (Hausmeister/Heizer/Küchenkraft) verfügt. Eine rechtliche Selbstständigkeit in der Gestalt, dass das Zentrum eine eigenständige juristische Person gewesen sei, habe zwar nicht bestanden. Das sei jedoch nicht entscheidend, da Schulen in der DDR generell weder ökonomisch noch juristisch selbstständig gewesen seien. Beschäftigte der Schulen seien stets Beschäftigte des Trägers der Schule gewesen; das gelte auch für die Betriebsschulen der DDR.
Das Bundessozialgericht (BSG) habe zu "Forschungseinrichtungen" entschieden, dass sie unter § 1 Abs 2 der 2. DB AVItech fielen, wenn sie der Wirtschaft zuzurechnen seien. Daraus könne abgeleitet werden, dass unter "technische Schulen" ebenfalls solche zu verstehen seien, die der Wirtschaft zuzurechnen seien. Dieses Kriterium erfülle das STZ M. offensichtlich.
Zur weiteren Begründung hat der Kläger seinen Arbeitsvertrag und den Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung zu den Akten gereicht.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.4.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2005 zu verpflichten, die Zeiten vom 1.8.1969 bis zum 30.6.1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz sowie die entsprechenden Verdienste festzustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger habe am 30.6.1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage besessen. Das STZ M. habe nicht zu den von der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben erfassten Beschäftigungsstellen gehört. Es habe sich um eine Einrichtung der HdB G./P. und nicht um eine juristisch und ökonomisch selbständige Einrichtung in Gestalt einer technischen Schule gehandelt. Es habe auch nicht dem Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen unterstanden. Der Kläger sei somit bei einem Arbeitgeber beschäftigt gewesen, der nach den Regeln der Versorgungssysteme nicht einbezogen gewesen sei. Da der Kläger die Voraussetzungen für die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz am Stichtag nicht erfülle, erübrige sich eine Prüfung bezüglich der davor von ihm zurückgelegten Beschäftigungen.
Das Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 12.11.2008). Der Kläger habe im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme der DDR zum 30.6.1990 keine konkrete Aussicht gehabt, bei Eintritt des Versorgungsfalls Leistungen aus der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz zu erhalten. Er sei weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens noch in einem diesem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Hauptzweck eines von der Versorgungsordnung erfassten Betriebs müsse nach der Rechtsprechung des BSG die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung bzw. Fabrikation von Sachgütern bzw. die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen sein. Das STZ M. erfülle diese Voraussetzung nicht. Der Betrieb sei auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs 2 2. DB AVItech gewesen, weil er in dieser Norm nicht genannt werde. Die nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme getroffenen Entscheidungen der DDR sei bundesrechtlich nicht erlaubt, auch soweit sie in sich willkürlich sein sollten. Der Einigungsvertrag habe grundsätzlich nur die Übernahme zum 3. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und Anwartschaften von Einbezogenen in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten. Daher könne eine Erweiterung des Kreises der gleichgestellten Betriebe gemäß § 1 Abs 2 der 2. DB AVItech nicht erfolgen.
Mit der dagegen gerichteten Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen aus der ersten Instanz. Entgegen der Auffassung des SG handele es sich bei dem STZ M. um einen Betrieb, der einem VEB im Sinne der VO AVItech iVm § 1 Abs 1 und 2 der 2. DB AVItech vom 24.5.1951 gleichgestellt sei (GBl DDR I S 487). Allein der Umstand, dass der Name des STZ nicht ausdrücklich aufgeführt werde, ändere daran nichts, denn es handele sich um eine in der Vorschrift ausdrücklich genannte technische Schule. Insofern überreiche er Unterlagen betreffend das STZ (einen groben Entwurf und eine konkretere Konzeption samt Struktur- und Stellenplan) aus dessen Planungsphase. Als Leiter sei danach jemand mit hohem Kenntnisstand der Schweiß- und Schneidetechnik und langjähriger Erfahrung in Leitungstätigkeiten gesucht worden. Diese Voraussetzungen habe er ua auch deshalb erfüllt, weil er am 23.12.1971 eine Zusatzausbildung zum Schweißingenieur im Rahmen eines postgraduierten Studiums erfolgreich abgeschlossen habe. Sein Gehalt sei ausweislich seines Arbeitsvertrages nach dem Rahmenkollektivvertrag für die Schwermaschinenindustrie und somit ohne Bezug zu seinem Arbeitgeber, der Handwerkskammer G./P., vereinbart worden. Im STZ seien nicht nur Handwerker, sondern auch Mitarbeiter der Produktionsfirmen des Bezirks geschult worden, da ansonsten keine gleichartige Einrichtung (von VEB Betrieben) vorgehalten worden sei. Welche zu schulenden Personen (Handwerker oder Produktionsmitarbeiter) die Mehrzahl gestellt hätten, könne er nicht sagen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 12.11.2008 zu ändern und nach dem Schlussantrag erster Instanz zu erkennen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist für die Beklagte niemand erschienen. Sie hat vor dem Termin mitgeteilt, dass der vorgesehene Sitzungsvertreter kurzfristig erkrankt sei und Einverständnis bestehe, in ihrer Abwesenheit zu verhandeln und zu entscheiden.
Die Beklagte ist der Ansicht, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass überhaupt Beschäftigte von Fach- oder Hochschulen - und dazu würden auch technische Schulen zählen - in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz aufgenommen worden seien. Für Beschäftigte der Erwachsenenbildung und der beruflichen Qualifikation seien in der ehemaligen DDR keine Zusatzversorgungssysteme vorgesehen gewesen. Beim Kläger sei wie bei allen anderen Antragstellern entscheidend auf die (juristische) Person des Arbeitgebers (hier die HdB G./P.) abzustellen. Wo man vom Arbeitgeber konkret eingesetzt worden sei (vorliegend beim STZ M.), spiele hingegen keine Rolle für die Frage nach einer Anwartschaft auf Leistungen aus dem Zusatzversorgungssystem. Die HdB G./P. sei weder ein VEB noch ein diesem gleichgestellter Betrieb und insbesondere keine technische Schule gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses wird auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten betreffend den Kläger und die Gerichtsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
I. Der Senat kann trotz Nichterscheinens eines Vertreters für die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung aufgrund einseitiger mündlicher Verhandlung entscheiden, weil die Beklagte sich damit ausdrücklich einverstanden erklärt hat.
II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das SG Gelsenkirchen hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 22.4.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2005 ist rechtmäßig; er beschwert den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs 2 S 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Beschäftigungszeiten vom 1.4.1969 bis zum 30.6.1990 als Zeiten der fiktiven Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz und auf Feststellung der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte.
1. Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 8 Abs 2, Abs 3 Satz 1 und Abs 4 Nr 1 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (AAÜG) vom 25.7.1991 (BGBl I 1606, seither mehrfach geändert, zuletzt durch das Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze vom 19.12.2007, BGBl I 3024) in Betracht. Nach § 8 Abs 3 Satz 1 AAÜG hat die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 bis 27 (§ 8 Abs 4 Nr 1 AAÜG) dem Berechtigten durch Bescheid den Inhalt der Mitteilung nach Abs 2 bekanntzugeben. Diese Mitteilung hat folgende Daten zu enthalten (BSG, Urteil vom 19.07.2011, Az B 5 RS 4/10 R, juris-Rdnr 15; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 10): Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem, das hieraus tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, die Arbeitsausfalltage sowie alle Tatumstände, die erforderlich sind, um eine besondere Beitragsbemessungsgrenze anzuwenden (§§ 6, 7 AAÜG).
2. Allerdings hat der Versorgungsträger diese Daten nur festzustellen, wenn das AAÜG anwendbar ist (BSG, Urteil vom 19.07.2011, Az B 5 RS 4/10 R, juris-Rdnr 16; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 10 und Nr 6 S 37). Den Anwendungsbereich des AAÜG, das am 1.8.1991 in Kraft getreten ist (Art 42 Abs 8 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung - Rentenüberleitungsgesetz - vom 25.7.1991, BGBl I 1606), regelt dessen § 1 Abs 1 seither unverändert. Danach gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme iS der Anlage 1 und 2) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV)) erworben worden sind (Satz 1). Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust von Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (Satz 2), sodass das AAÜG auch in diesen Fällen Geltung beansprucht.
a. Der Begriff Anspruch umfasst in seiner bundesrechtlichen Bedeutung das (Voll-) Recht auf Versorgung, wie die in § 194 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) umschriebene Berechtigung - an die auch § 40 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) anknüpft -, vom Versorgungsträger (wiederkehrend) Leistungen zu verlangen, nämlich die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages. Dagegen umschreibt Anwartschaft entsprechend dem bundesdeutschen Rechtsverständnis eine Rechtsposition unterhalb der Vollrechtsebene, in der alle Voraussetzungen für den Anspruchserwerb bis auf den Eintritt des Versicherungs- bzw Leistungsfalls (Versorgungsfall) erfüllt sind (BSG, Urteil vom 19.07.2011, Az B 5 RS 4/10 R, juris-Rdnr 19; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 6 S 38 und Nr 7 S 54).
Ausgehend von diesem bundesrechtlichen Begriffsverständnis hat der Kläger schon deshalb keinen Anspruch auf Versorgung iS des § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG erworben, weil bei ihm bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1.8.1991 kein Versorgungsfall (Alter, Invalidität) eingetreten war. Zu seinen Gunsten begründet auch nicht ausnahmsweise § 1 Abs 1 Satz 2 AAÜG eine (gesetzlich) fingierte Anwartschaft ab dem 1.8.1991, weil der Kläger in der DDR nie (konkret) in ein Versorgungssystem einbezogen worden war und diese Rechtsposition deshalb später auch nicht wieder verlieren konnte (BSG, Urteil vom 19.07.2011, Az B 5 RS 4/10 R, juris-Rdnr 19; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 15 und Nr 3 S 20 f; SozR 4-8570 § 1 Nr 4 Rdnr 8 f).
b. Der Kläger hat auch nicht auf Grund der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem eine Anwartschaft auf Versorgung iS von § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG erworben. Er war im streitgegenständlichen Zeitraum nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom BSG in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 19.07.2011, Az B 5 RS 4/10 R, juris-Rdnr 20; BSG, Urteil vom 15.6.2010, Az B 5 RS 6/09 R, juris-Rdnr 22-36; BSG, Urteil vom 15.6.2010, Az B 5 RS 9/09 R, juris-Rdnr 15-31; BSG, Urteil vom 15.6.2010, Az B 5 RS 10/09 R, juris-Rdnr 15-31; BSG, Urteil vom 15.6.2010, Az B 5 RS 16/09 R, juris-Rdnr 17-33; BSG, Urteil vom 15.6.2010, Az B 5 RS 17/09 R, juris-Rdnr 15-31; BSGE 106, 160; BSG, 4. Senat SozR 3-8570 § 1 Nr 7; BSG, Urteil vom 19.07.2011, Az B 5 RS 4/10 R; BSGE 106, 160 = SozR 4-8570 § 1 Nr 17; BSG, Urteil vom 9.4.2002, Az B 4 RA 31/01 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr 2 S 14.; BSG, Urteil vom 10.4.2002, Az B 4 RA 34/01 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr 3 S 20; BSG, Urteil vom 10.6.2002, Az B 4 RA 10/02 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr 5 S 33; BSG, Urteil vom 9.4.2002, Az B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr 6 S 40; BSG, Urteil vom 9.4.2002, Az B 4 RA 3/02 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr 7 S 60; BSG, Urteil vom 10.4.2002, Az B 4 RA 18/01 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr 8 S 74; BSG, Urteil vom 15.6.2010, Az B 5 RS 2/09 R, juris-Rdnr 16-32), weil er am 30.6.1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Er war an diesem Stichtag nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesem gleichgestellten Betrieb beschäftigt, so dass der Anwendungsbereich des § 1 Abs 1 AAÜG nicht eröffnet ist.
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage einer fiktiven Zugehörigkeit zum System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben auf der Grundlage des am 1.8.1991 geltenden Bundesrechts am Stichtag 30.6.1990 sind die Regelungen für die Versorgungssysteme, die gemäß Anl II Kap VIII Sachgebiet H Abschn III Nr 9 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31.8.1990 (BGBl II 889) mit dem Beitritt am 3.10.1990 zu - sekundärem - Bundesrecht geworden sind. Dies sind insbesondere die VO AVItech und die 2. DB AVItech, soweit sie nicht gegen vorrangiges originäres Bundesrecht oder höherrangiges Recht verstoßen (BSG, Urteil vom 19.7.11, Az B 5 RS 4/10R; juris-Rdnr 21).
Nach § 1 VO AVItech und der dazu ergangenen 2. DB AVItech hängt das Bestehen einer fingierten Versorgungsanwartschaft von folgenden drei Voraussetzungen ab (vgl BSG, Urteil vom 19.7.11, Az B 5 RS 4/10R; juris-Rdnr 22; BSG, Urteil vom 19.10.2010, Az B 5 RS 3/09 R, juris-Rdnr 32; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 2 S 14, Nr 5 S 33, Nr 6 S 40 f, Nr 7 S 60; SozR 4-8570 § 1 Nr 9 S 48), die kumulativ vorliegen müssen,
aa. von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung),
bb. von der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung),
cc. und von der Ausübung dieser Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem durch § 1 Abs 2 2. DB AVItech gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Zu aa. Die persönliche Voraussetzung, das Führen der Bezeichnung "Ingenieurs", erfüllt der Kläger unstrittig und unzweifelhaft. Er hat am 18.7.1969 sein Studium an der Ingenieurschule für Kraft- und Arbeitsmaschinenbau S. E. in N. erfolgreich abgeschlossen und war seither berechtigt, den Titel "Ingenieur" zu führen. Dadurch, dass der Kläger am 23.12.1971 die Zusatzausbildung zum "Schweißingenieur" im Rahmen eines postgraduierten Studiums erfolgreich abschloss, erfüllt er die persönliche Voraussetzung für die fingierte Versorgungsanwartschaft hingegen nicht (erneut). Die in postgradualen Studiengängen erworbenen beruflichen Bezeichnungen ersetzen auch nach dem Sprachgebrauch der DDR am 30.6.1990 nicht ein Hoch- oder Fachschulstudium. Es handelte sich vielmehr um Studiengänge zur Weiterbildung (vgl § 2 Abs 1 S 1 der Anordnung über die postgradualen Studien vom 4.3.1988, GBl DDR I S 72), die auf den in einem Hochschulstudium und durch Berufstätigkeit erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten aufbauten (ausführlich: BSG, Urteil vom 18.10.2007, Az B 4 RS 17/07 R, juris-Rdnr 37-40).
Zu bb. Der Kläger hat am Stichtag auch keine Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt, als er in der Zeit vom 16.2.1986 bis zu einem Zeitpunkt über den 30.6.1990 hinaus als Leiter und Dozent des STZ M. sowie als Sicherheitsbeauftragter der HdB G./P. (vgl Eintragung im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung sowie die Tätigkeitsbezeichnung im Arbeitsvertrag) tätig geworden ist. Der Kläger betont, dass für seine Einstellung und die tatsächliche Arbeitsausübung, sein ingenieurtechnisches Wissen entscheidend gewesen sei. Dafür spricht, dass der Beschreibung der Stelle des Leiters des STZ in den entsprechenden Konzeptionsunterlagen entnommen werden kann, dass ein Hochschulabsolvent des Fachgebiets Schweiß- und Schneidetechnik gesucht wurde. Das Gehalt des Klägers wurde ausweislich des Arbeitsvertrags unter Zugrundelegung des Rahmenkollektivvertrags für die Schwermaschinenindustrie vereinbart, was ebenfalls für eine ingenieurtechnische Tätigkeit spricht. Ob der Kläger überwiegend Mitarbeiter von Produktionsbetrieben statt von Handwerksbetrieben schulte, kann dabei dahinstehen. Eines Bezugs zum Produktionsbetrieb bedarf es nach dem Wortlaut der 2. DB AVItech bei den den VEB gleichgestellten Forschungsinstituten und Schulen nicht (BSG, Urteil vom 19.7.2011, B 5 RS 4/10 R, juris-Rdnr 27, 28; vgl zur Erfassung von Lehrkräften an Fach- und Hochschulen durch die VO AVItech unabhängig von der konkreten Förderung des Produktionsprozesses: BSG, Urteil vom 31.3.2004, B 4 RA 31/03, juris-Rdnr 19).
Auch wenn man die schweißtechnisches Wissen vermittelnde Dozententätigkeit des Klägers somit eher der Arbeit eines Ingenieurs als der eines Lehrers - ein entsprechendes Hochschulstudium hat der Kläger nicht absolviert - zuordnet, so bleibt zu beachten, dass die Tätigkeit selbst nach seinem eigenen Vorbringen gerade einmal ein Fach (Fügetechnik) einer Vielzahl von technischen, sprachlichen und gesellschaftspolitischen Fächern seines Ingenieurstudiums im Bereich Kraft- und Arbeitsmaschinenbau betraf (vgl zu den Fächern des Studiengangs: "Fachschulberufe, Informationen über Berufe, Ausbildungsschwerpunkte und Einsatzgebiete der Fachrichtungen an den Ingenieur- und Fachschulen der DDR im Direkt-, Fern-, Frauensonder- und Abendstudium" 1. Aufl 1982). Die in Bezug auf die Kenntnisse und Fähigkeiten als Ingenieur für Kraft- und Arbeitsmaschinenbau derart eingeschränkte Tätigkeit des Klägers kann insgesamt nicht als Ingenieurtätigkeit angesehen werden, zumal eine Dozententätigkeit in einem STZ im Buch "Fachschulberufe, Informationen über Berufe, Ausbildungsschwerpunkte und Einsatzgebiete der Fachrichtungen an den Ingenieur- und Fachschulen der DDR im Direkt-, Fern-, Frauensonder- und Abendstudium", 1. Aufl 1982, nicht einmal der Art nach erwähnt wird.
Hinzu kommt, dass die Vermittlung schweiß- und schneidetechnischen Wissens lediglich einen Teil der Arbeit des Klägers ausmachte. Daneben war er als Leiter des STZ für die Aufstellung des Haushaltsplans, für Vereidigungen vor der HdB G./P., das Erstreiten von Geldern für Investitionen des Zentrums, die Erfassung von Daten etc zuständig. Entsprechend suchte man laut den Konzeptionsunterlagen des STZ jemanden, der auch über langjährige Erfahrung in Leitungstätigkeiten verfügte. Der Kläger war insoweit überwiegend kaufmännisch, organisierend sowie leitend und gerade nicht als Ingenieur tätig (vgl zum Fehlen der sachlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVItech bei einem als Preisbildner und damit überwiegend wirtschaftlich bzw kaufmännisch tätigen Ingenieur: BSG, Urteil vom 23.8.2007, Az B 4 RS 2/07 R, juris-Rdnr 19). Außerdem war er auch noch Sicherheitsbeauftragter der HdB G./P ... Wenn insoweit nicht einmal der Kläger selbst sicher angeben kann, wie groß der Anteil der jeweilige Arbeiten war, so geht das nach den allgemeinen Regeln der Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich zu seinen Lasten, da es sich um einen anspruchsbegründenden Umstand handelt.
Ob ausnahmsweise die sachliche Voraussetzung auch erfüllt sein kann, wenn sie nur einen geringen Teil des gesamten Spektrums der am 30.6.1990 verrichteten Tätigkeit betrifft, kann im Ergebnis offen bleiben.
Zu cc. Jedenfalls erfüllt der Kläger nicht die betriebliche Anspruchsvoraussetzung eines fingierten Anspruchs im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 VO AVItech vom 17. August 1950 (GBl I Nr. 93 S 844) und der 2. DB AVItech vom 24. Mai 1951 (GBl I Nr. 62 S. 487). Er war an diesem "Stichtag" nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb beschäftigt, so dass der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 AAÜG nicht eröffnet ist.
a. Bei welchem Betrieb man am 30. Juni 1990 beschäftigt war, richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des BSG allein danach, wer Arbeitgeber im rechtlichen Sinne war (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, Az B 4 RA 20/03 R, SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr 2 S 6, S 13; BSG, Urteil vom 6.5.2004, Az B 4 RA 49/03 R, juris-Rdnr 21; BSG, Urteil vom 16.3.2006, Az B 4 RA 30/05 R, juris-Rdnr 28; BSG, Urteil vom 7.9.2006, Az B 4 RA 39/05 R, juris-Rdnr 15; BSG, Urteil vom 7.9.2006, Az B 4 RA 41/05 R, juris-Rdnr 15; BSG, Urteil vom 15.6.2010, Az B 5 RS 6/09 R, juris-Rdnr 37; BSG, Urteil vom 15.6.2010, Az B 5 RS 9/09 R, juris-Rdnr 32; BSG, Urteil vom 15.6.2010, Az B 5 RS 10/09 R, juris-Rdnr 32; BSG, Urteil vom 15.6.2010, Az B 5 RS 17/09 R, juris-Rdnr 32). Wie sich aus dem Arbeitsvertrag des Klägers vom 11.2.1986 ergibt, war dies vorliegend die HdB G./P ... Bei ihr handelte es sich, wie zwischen den Beteiligten unstreitig, weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens noch um einen gleichgestellten Betrieb. Aufgabe der Handwerkskammern der Bezirke war, durch eine aktive politisch-ideologische Arbeit mit den Genossenschaftshandwerkern, privaten Handwerkern und den der Gewerberolle der Handwerkskammern der Bezirke eingetragenen Gewerbetreibenden dazu beizutragen, dass diese die ihnen gestellten volkswirtschaftlichen Aufgaben gewissenhaft erfüllen (I § 1 der Anlage zur VO über das Statut der Handwerkskammern der Bezirke vom 21.2.1973; GBl I Nr 14 1973).
b. Selbst wenn man insoweit dem Kläger folgen und bei der Frage nach dem Beschäftigungsbetrieb eine Ausnahme für den Fall einer Beschäftigung bei (technischen) Schulen machen würde, weil diese - so der Kläger - in der DDR nie juristisch selbstständig gewesen seien, sondern stets einer anderen juristischen Person angeschlossen waren, so ändert dies nichts am Ergebnis. Wenn man nämlich statt auf die HdB G./P. auf das STZ M. abstellte, das räumlich und organisatorisch (eigene Mitarbeiter: Leiter, Dozenten, Hausmeister, Heizer, Küchenkraft) von der Handwerkskammer getrennt war, so handelte es sich auch hierbei um keinen volkseigenen Betrieb der Industrie oder des Bauwesens oder um einen gleichgestellten Betrieb.
aa. Von einem volkseigenen Produktionsbetrieb ist nur dann auszugehen, wenn es sich erstens um einen Betrieb handelte, der auf der Basis des gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums gearbeitet hat (vgl dazu BSG, Urteil vom 9.4.2002, B 4 RA 3/02 R; BSG vom 09.04.2002, B 4 RA 41/01 R) und organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet war, und zweitens der verfolgte Hauptzweck des VEB auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion (fordistisches Produktionsmoell) von Sachgütern ausgerichtet war (vgl. exemplarisch: BSG, Urteil vom 18.12.2003, Az B 4 RA 14/03 R, juris-Rdnr 28; BSG, Urteil vom 6.5.2004, Az B 4 RA 44/03 R, juris-Rdnr 17; BSG, Urteil vom 27.7.2004, Az B 4 RA 8/04 R, juris-Rdnr 20; BSG, Urteil vom 27.7.2004, Az B 4 RA 11/04 R, juris-Rdnr 18; BSG, Urteil vom 23.8.2007, Az B 4 RS 3/06 R, juris-Rdnr 23; BSG vom 09.04.2002, B 4 RA 41/01 R). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Ferner ist zu beachten, ob die industrielle Produktion dem Betrieb das Gepräge gegeben hat, ob diese also überwiegend und vorherrschend gewesen ist (BSG, Urteil vom 9.4.2002, Az B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr 6 S 35, S 46 und S 47; BSG, Urteil vom 23.8.2007, Az B 4 RS 3/06 R, juris-Rdnr 23). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und -tätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangläufig mit ausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden. Entscheidend ist allein, welches Produkt im Ergebnis erstellt werden sollte (BSG, Urteil vom 18.12.2003, Az B 4 RA 14/03 R, juris-Rdnr 28; LSG Sachsen, Urteil vom 8.2.2011, Az L 5 R 172/08, juris-Rdnr 15).
Gemessen an diesen Maßstäben handelte es sich bei dem STZ M. zumindest um keinen Produktionsbetrieb, denn Hauptgegenstand der wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebes war die Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen, also das Anbieten, Vorhalten und Erbringen klassischer Dienstleistungen. Das Zentrum befasste sich nach den Angaben des Klägers und den aus der Planungsphase stammenden (Entwurfs- und Planungs-) Unterlagen mit den unterschiedlichsten Arten der Aus- und Weiterbildung auf den Gebieten der Schweißtechnik (Ausbildung von Schweißverantwortlichen sowie von Lehrlingen, Meisterlehrgänge etc.), wurde als Konsultationsstützpunkt für schweißtechnische Fragen tätig und beschäftigte sich mit organisatorischen sowie mit Zulassungsfragen etc. Hierbei handelte es sich nicht um Dienstleistungen, die der industriellen Massenproduktion zuzuordnen waren. Auch die gelegentliche Ausführung von Sonderschweiß- und -schneidearbeiten, die ausrüstungsbedingt nur schwer in Einzelbetrieben bewältigt werden konnten, stellte keine Massenproduktion des STZ dar. Es handelte sich zudem nicht um den Hauptgegenstand des STZ M ...
bb. Das STZ M. war auch kein einem VEB der Industrie und des Bauwesens gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 VO AVItech. Die Festlegung, welche Betriebe gleichgestellt waren, wurde nicht in der Regierungsverordnung getroffen, sondern der Durchführungsbestimmung überantwortet, § 5 VO AVItech. Nach § 1 Abs 2 der 2. DB AVItech waren den volkseigenen Betrieben gleichgestellt: wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.
Das STZ kann unter keine dieser Betriebsgruppen gefasst werden. Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich beim STZ auch nicht um eine "technische Schule".
Anders als das SG meint, folgt das jedoch nicht bereits daraus, dass das STZ nicht namentlich in der 2. DB AVItech genannt wird. Das ist auch bei den volkseigenen Betrieben nicht der Fall. Die 2. DB AVItech nennt die von ihr erfassten Betriebe nicht namentlich, sondern nur nach Kategorien (technische Schulen, Fach- und Hochschulen etc).
Was bundesrechtlich unter einer technischen Schule iSd Durchführungsbestimmung zu verstehen ist, ergibt sich auf Grund des EinigVtr Nr 9 (Regelungen) neben dem strikt zu beachtenden Wortlaut der Versorgungsordnungen aus dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR bei Schließung der Versorgungssysteme, an den der Bundesgesetzgeber am 3.10.1990 angeschlossen hat (BSG, Urteil vom 19.10.2010, Az B 5 RS 3/09 R, juris-Rdnr 32; BSG, Urteil vom 9.4.2002, AZ B 4 RA 41/01 R; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 7 S 59). Der staatliche Sprachgebrauch ergibt sich - unabhängig von einer Überführung in Bundesrecht - insbesondere aus dem Kontext des einschlägigen Binnenrechts der DDR. Bundesrecht sind dabei auch allgemeine Auslegungsgrundsätze, soweit sie Bundesrecht ergänzen (vgl BSG, Urteil vom 19.10.2010, Az B 5 RS 3/09 R, juris-Rdnr 32; BSGE 55, 115, 116 = SozR 1500 § 162 Nr 17; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 310 § 132 VwGO Nr 133).
Streng am Wortlaut der 2. DB AVItech orientiert ist festzustellen, dass das STZ in seinem Namen ("Schweißtechnisches Zentrum") zwar das Begriffsmerkmal "technisch", nicht jedoch das zweite Begriffsmerkmal der "Schule" führte. Daraus kann indes nicht der zwingend der Schluss gezogen werden, dass es sich beim STZ um keine technische Schule iSd Vorschrift gehandelt hat. Eine entsprechende Namensgebung mag zwar eine eindeutige Zuordnung ermöglichen (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 8.9.2004, Az L 4 RA 45/03), ihr Fehlen schließt die Zuordnung jedoch nicht aus.
Das Binnenrecht der DDR definierte den Begriff der technischen Schule nicht und verwandte ihn auch nicht eindeutig (umgrenzt). Aus den danach ergänzend heranzuziehenden, allgemeinen Auslegungsgrundsätzen, insbesondere nach der historischen und teleologischen Auslegungsmethode, folgt indes, dass es technische Schulen im Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme am 30.6.1990 in der DDR seit langer Zeit nicht mehr gab. Geschichtlicher Hintergrund der Schaffung der Zusatzversorgungssysteme war der starke personelle Aderlass der DDR, insbesondere bei hochqualifizierten Fachkräften, Ende der 40er/Anfang der 50er Jahre (van Melis/Bispinck, "Republikflucht" - Flucht und Abwanderung aus der SBZ/DDR 1945 bis 1961, Schriftenreihe der Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte, 2006). Um diesen einzudämmen, schlug Walter Ulbricht auf dem 3. Parteitag der SED vom 20. bis zum 24.7.1950 vor, neben höheren Löhnen für die technische Intelligenz eine zusätzliche Altersversorgung zu schaffen (Film-FUNKEN, Betriebszeitung für die Belegschaft der VEB Filmfabrik Wolfen, Fotochemisches Kombinat, Nr 35 vom 5.9.1950, S 6). Diesen Vorschlag setzte die Regierung der DDR mit der VO AVItech vom 17.8.1950 umgehend um. Allerdings führten die restriktiv-engen, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen der hierzu erlassenen 1. DB AVItech vom 26.9.1950, die Konturlosigkeit der darin verwandten unbestimmten Rechtsbegriffe und das bürokratische Vorschlagswesen dazu, dass die 1. DB VO AVItech kaum genutzt wurde. Deshalb beauftragte das Politbüro die Regierung, "konkrete Maßnahmen zu ergreifen und sofort gesetzliche Bestimmungen herauszugeben, die den kurzfristigen Abschluss von Einzelverträgen mit der technischen Intelligenz garantieren". Dabei werde "empfohlen", in den Einzelverträgen auch die Altersversorgung für die technische Intelligenz zu sichern (Kommunique des Politbüros der SED, zitiert nach: Neues Deutschland, Organ des Zentralkomitees der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, vom 27.4.1951). Diesen Auftrag des Politbüros erfüllte die Regierung der DDR mit der 2. DB AVItech vom 24.5.1951. Mit ihr konkretisierte sie den Anwendungsbereich des Zusatzversorgungssystems der technischen Intelligenz und zwar im Wesentlichen anhand und zur Erfüllung des ersten Fünfjahresplans, der am 1.1.1951 in Kraft getreten war (Gesetz über den Fünfjahresplan zur Entwicklung der Volkswirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik - Fünfjahresplan - vom 1.1.1951, GBl DDR, S 973). Die (Liste der den VEB gleichgestellten Betriebe nach der) 2. DB AVItech ist anschließend nicht mehr aktualisiert worden. Dies war nach dem Mauerbau 1961 schon deshalb nicht notwendig, weil die durch sie geförderten Fachkräfte nicht mehr in den Westen fliehen konnten und der Staat deshalb keine Anreize für einen Verbleib in der DDR mehr benötigte. Da die 2. DB AVItech somit den Zustand der DDR-Volkswirtschaft Anfang der 50er Jahre widerspiegelte, erfasste sie keine neueren Entwicklungen und damit auch nicht das STZ M ...
Ergänzend nimmt der Senat insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des LSG Sachsen im Urteil vom 8.2.2011, Az L 5 R 172/08, Bezug, die er für zutreffend hält und sich zu eigen macht:
"Die politische Führung der DDR hatte im September 1950 im "Fünfjahresplan für die sozialistische Volkswirtschaft für die Jahre 1951 bis 1955" die Notwendigkeit postuliert, die einzusetzenden Arbeitskräfte für ihre Tätigkeiten mit der damit verbundenen Entwicklung des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens zu befähigen und insbesondere den Anteil der Facharbeiter unter den Arbeitskräften wesentlich zu erhöhen. Zugleich wurde für erforderlich erachtet, den Bestand an wissenschaftlich ausgebildeten Kadern in der Volkswirtschaft auf den für die sozialistische Entwicklung erforderlichen Stand zu bringen. Es sollte ein Abschnitt der Erwachsenenbildung eingeleitet werden, von dem erwartet wurde, dass er von grundsätzlicher Bedeutung für die Herausbildung des künftigen Gesamtsystems der Erwachsenenbildung und dessen Profilierung werde. Es wurde davon ausgegangen, dass die neue Qualität der ökonomischen Entwicklung und die damit verbundenen Anforderungen an die Qualifikationsstruktur in der Volkswirtschaft eine zunehmend engere Bindung der Erwachsenenbildung an die Produktion erfordere und, dass dies von den bereits bestehenden Volkshochschulen, deren Einzugsgebiete jeweils das gesamte Territorium eines Kreises umfasste und die bei ihrer Bildungsarbeit in den Betrieben nur mittelbar von außen her wirkten, nicht gewährleistet werden könne. Dabei entstanden zunächst den Werkleitungen der Betriebe unterstellte, aus den Volkshochschulen ausgegliederte, selbstständige Bildungseinrichtungen, sog. Betriebsvolkshochschulen. Anschließend wurde ab dem Jahr 1952 die berufliche Erwachsenenbildung in den volkseigenen Betrieben aus dem Verantwortungsbereich der Volkshochschulen ganz herausgelöst und den zuständigen Fachministerien sowie deren nachgeordneten Stellen übertragen. Durch die "Verordnung über die Ausbildung und Qualifizierung der Arbeiter in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben" vom 5. März 1953 (GBl Nr 33, S 406 ff) erfolgte die Weiterentwicklung der Betriebsvolkshochschulen zu technischen Betriebsschulen, einem neuen Typ der Einrichtungen der Erwachsenenqualifizierung (§ 7 Abs 2 der "Verordnung über die Ausbildung und Qualifizierung der Arbeiter in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben" vom 5. März 1953 [GBl Nr 33, S 406, 407]). So sollten systematisch die Voraussetzungen geschaffen werden, um die Aus- und Weiterbildung der Facharbeiter entsprechend den Forderungen der politischen Führung der DDR im "Fünfjahresplan für die sozialistische Volkswirtschaft für die Jahre 1951 bis 1955" zu realisieren. Die technischen Betriebsschulen hatten die Aufgabe, - die volkswirtschaftlich notwendigen Maßnahmen zur Aus- und Weiterbildung in Form von "produktionstechnischen Schulungen" (individuelle Schulung, Brigadeschulung, Schulung in Kursen) auf der Grundlage der Ausbildungs- und Qualifizierungspläne durchzuführen, - die Schulungsarten in Zusammenarbeit mit der Abteilung für Arbeit festzulegen, - betriebliche Ausbildungsunterlagen für die verschiedenen Arten der Ausbildung und Qualifizierung auszuarbeiten, - Angehörige der technischen Intelligenz sowie Aktivisten und hochqualifizierte Arbeiter als Lehrkräfte für den theoretischen Unterricht und als Instrukteure für die praktischen Unterweisungen zu gewinnen und sie bei ihrer Arbeit pädagogisch und methodisch anzuleiten, - Maßnahmen für die Schulung der Lehrkräfte und Instrukteure zu treffen sowie - Zwischen- und Abschlussprüfungen durchzuführen (§ 8 Abs. 3 der "Verordnung über die Ausbildung und Qualifizierung der Arbeiter in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben" vom 5. März 1953 [GBl Nr 33, S 406, 407]). Sie waren damit verantwortlich für die Vorbereitung für neue berufliche Tätigkeiten bis zur Ausbildung in einem neuen Beruf, die sie betriebsgerecht zu gewährleisten hatten. Teilnehmer waren diejenigen Arbeiter, - die als Berufsfremde neu in die Betriebe eintraten und für bestimmte Tätigkeiten ausgebildet werden mussten, - die bereits im Betrieb beschäftigt waren und aufgrund von Umstellungen in einem anderen, ihrer vorherigen Tätigkeit nicht verwandten Beruf arbeiten sollten, und - die von Ungelernten zu Angelernten auszubilden waren (§ 2 Abs 2 der "Verordnung über die Ausbildung und Qualifizierung der Arbeiter in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben" vom 5. März 1953 [GBl Nr 33, S 406]). Die Ausbildungsmaßnahmen umfassten berufstheoretischen Unterricht, praktische Unterweisungen und Unterricht in gesellschaftswissenschaftlichen Fächern. Maßnahmen der Weiterbildung waren auf das Vertiefen und Erweitern der Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen des bisherigen Berufs oder eines verwandten Berufs gerichtet. Sie beinhalteten beispielsweise den Erwerb eines technischen Minimums, die Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten zum Beherrschen neuer Technologien oder neuer Produktionsausrüstungen sowie an Aktivistenschulen der technischen Betriebsschulen das Studium der Erfahrungen der Neuerer der Produktion, das Bekanntmachen mit sowjetischen Arbeitsmethoden sowie die Befähigung zur Erfüllung und Übererfüllung von neuen technisch begründeten Arbeitsnormen (vgl. dazu insgesamt: §§ 3 und 4 der "Verordnung über die Ausbildung und Qualifizierung der Arbeiter in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben" vom 5. März 1953 [GBl Nr 33, S 406f.] sowie: Autorenkollektiv unter Leitung von Gottfried Schneider, "Erwachsenenbildung" [in der DDR], Volk und Wissen, volkseigener Verlag Berlin, 1. Aufl. 1988, S. 53-55)."
Unter die so umschriebenen, aus den Volkshochsuchulen ausgegliederten, selbstständigen Bildungseinrichtungen bzw. ab März 1953 technischen Betriebsschulen fiel das erst 1986 von der HdB G./P. neu gegründete STZ M. erkennbar nicht.
Anfang der 60er Jahre wurde der Bereich der Erwachsenenbildung mit dem "Übergang zum umfassenden Aufbau des Sozialismus in der DDR" beauftragt, die Werktätigen durch Wissensvermittlung auf allen Gebieten für das Beherrschen ihrer Arbeit und die aktive Teilnahme an der Lenkung und Leitung des Staates zu qualifizieren. Aus der neu entstandenen Situation, die mit der Einführung der sozialistischen Produktionsverhältnisse und der Abschottung der Staatsgrenze entstanden war, hatte das Zentralkomitee der SED im November 1961 Schlussfolgerungen für den weiteren Aufbau des Sozialismus gezogen. Es wurde darauf abgezielt, durch eine straffe und einheitliche Leitung und Koordinierung der Produktionsabläufe und des gesellschaftlichen Lebens die rasche Entwicklung der Produktivkräfte zu gewährleisten, alle Schichten der Bevölkerung noch intensiver in den sozialistischen Aufbau mit einzubeziehen und die Kultur mit der Lösung ökonomischer Probleme zu verbinden. Man sah die Notwendigkeit den Inhalt der beruflichen Erwachsenenbildung besser mit den Produktionsaufgaben der betreffenden Werktätigen zu verbinden und unmittelbar zur Förderung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und zur fortlaufenden Steigerung der Arbeitsproduktivität beizutragen. Als dringliche Aufgabe sah man dabei an, auf dem Gebiet der Erwachsenenqualifizierung eine straffere staatliche Ordnung durchzusetzen. Das verzweigte System der Erwachsenenbildung sollte in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen staatlichen Organen zielstrebiger angeleitet und kontrolliert werden. Zugleich sollten die Aufgaben und Arbeitsweisen der staatlichen Bildungseinrichtungen und die Bildungsarbeit der Massenorganisationen und wissenschaftlichen Gesellschaften koordiniert werden. Eine Vereinheitlichung, insbesondere der beruflichen Erwachsenenbildung, wurde dabei mit der "Verordnung über die Bildungseinrichtungen zur Erwachsenenqualifizierung" vom 27. September 1962 (GBl II Nr 77, S 687ff) durchgesetzt. Die technischen Betriebsschulen und Betriebsoberschulen wurden aufgelöst und in die Betriebsakademien eingegliedert, deren Direktoren damit der Werksleitung angehörten. Zugleich erfolgte die Umwandlung der Betriebsakademien in staatliche Bildungseinrichtungen der volkseigenen Betriebe und der Organe des Staatsapparates (vgl. dazu insgesamt: LSG Sachsen, Urteil vom 8.2.11, Az L 5 R 172/08; Autorenkollektiv unter Leitung von Gottfried Schneider, "Erwachsenenbildung" [in der DDR], Volk und Wissen, volkseigener Verlag Berlin, 1. Aufl 1988, S 66-67).
Ab diesem Zeitpunkt existierten in der DDR die in den 50er Jahren geschaffenen, den Produktionsbetrieben angeschlossenen, technischen (Betriebs-) Schulen nicht mehr und damit auch keine technischen Schulen iSd 2. DB AVItech (so auch ausdrücklich LSG Sachsen, Urteil vom 8.2.2011, Az L 5 R 172/08). Dieser Befund geht auch aus dem "Gesetz über das einheitliche sozialistische Bildungssystem" vom 25. 2.1965 (GBl I Nr 6, S 83 ff) hervor, in dem technische Schulen bzw. technische Betriebsschulen als Einrichtungen der Berufsbildung (Berufsausbildung, Aus- und Weiterbildung der Werktätigen) oder als sonstige schulische Einrichtungen nicht mehr erwähnt werden. Auch in den entsprechenden Kompendien der DDR werden technische Schulen bzw. technische Betriebsschulen, im Gegensatz zu den in § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten technischen Hochschulen, nicht mehr geführt (vgl. Lexikon der Wirtschaft "Arbeit", 2. Aufl 1968, S 586-591 [dort werden nur die Technische Hochschule für Chemie "Carl Schorlemmer" in Leuna-Merseburg, die Technische Hochschule Ilmenau, die Technische Hochschule Karl-Marx-Stadt und die Technische Hochschule "Otto von Guericke" in Magdeburg erwähnt]; Lexikon der Wirtschaft "Arbeit, Bildung, Soziales", 1982, S 870-877 [auch dort werden nur die zuvor genannten Bildungsinstitute erwähnt]). Zutreffend hat auch die Beklagte bereits darauf hingewiesen, dass in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR (Ausgabe 1985) technische Schulen nicht mehr aufgelistet wurden.
Daneben spricht zumindest indiziell gegen die Einordnung des STZ M. als technische Schule iSd 2. DB AVItech, dass das STZ nicht wie sonstige Schulen und Hochschulen dem Verantwortungsbereich des Ministeriums für Volksbildung oder des Ministeriums für Hoch- und Fachschulwesen unterstand (so ausdrücklich LSG Sachsen, Urteil vom 8.2.2011, Az L 5 R 172/08; BSG, Urteil vom 10.4.2002, Az B 4 RA 10/02 R, juris-Rdnr 19, SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr 5 S 34; Urteil vom 18.12.2003, Az B 4 RA 18/03 R, SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr 1 S 4; Urteil vom 6.5.2004, Az B 4 RA 52/03 R, juris-Rdnr 29; Urteil vom 8.6.2004, Az B 4 RA 57/03 R, SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr 3 S 19). Insgesamt kann der Beschäftigungsbetrieb des Klägers am 30. Juni 1990 daher nicht als "technische Schule" des § 1 Abs. 2 der 2. DB angesehen werden. Das gilt auch wegen des Analogieverbots, das aus den Neueinbeziehungsverboten in dem zu Bundesrecht gewordenen Rentenangleichungsgesetz der DDR (vgl Anl II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschn III Nr. 8 EinigVtr) und dem Einigungsvertrag (vgl. Anl II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschn III Nr 9 Buchst a S 1 HS 2 zum EinigVtr) folgt. Es schließt ein über den Wortlaut hinausgehendes, den vorstehend skizzierten (historischen) staatlichen Sprachgebrauch berücksichtigendes Verständnis des Begriffs der technischen Schulen im Sinne der 2. DB AVItech aus.
Auch eine Erweiterung des Kreises der gleichgestellten Betriebe ist aus diesem Grund nicht möglich. Zum einen ist nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 der 2. DB die Aufzählung der dort genannten Betriebe abschließend. Zum anderen ist eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 geltenden abstrakt-generellen Regelungen der DDR, auch soweit sie willkürlich gewesen sein sollten, durch die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt nicht zulässig, worauf das BSG wiederholt hingewiesen hat (vgl. BSG, Urteil vom 9.4.2002, Az B 4 RA 3/02 R, juris-Rdnr 59, SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr 7 S 68; BSG, Urteil vom 7.9.2006, Az B 4 RA 41/05 R, SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr 11 Rdnr 16 und 23). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die in nunmehr ständiger Rechtsprechung des BSG aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf Art. 3 Grundgesetz (GG) nicht beanstandet (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05 - NVwZ 2006, 449 und vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 - NVwZ 2005, 81). Nach Auffassung des BVerfG ist es zulässig, sich am Wortlaut der Versorgungsordnung zu orientieren und nicht an eine Praxis oder an diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinien der DDR anzuknüpfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183 S 1, 193 S 1 SGG.
Die Revision wird nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zugelassen.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved