Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 10 AS 187/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AS 1225/12 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 10.04.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag, dem Antragsteller für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines noch zu bennenden Rechtsanwaltes zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Im zu Grunde liegenden Verfahren streiten die Beteiligten um die Verpflichtung der Antragsgegnerin, Mietschulden des Antragstellers für die Monate Dezember 2011 bis Februar 2012 in Höhe von 550,- EUR Grundmiete zzgl. 40,- EUR Betriebskosten monatlich zu übernehmen.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 10.04.2012 den Eilantrag des Antragstellers abgelehnt. Ein Anordnungsgrund sei gegeben, da der Vermieter des Antragstellers Räumungsklage erhoben habe. Dem Gericht sei bekannt, dass die Klageschrift am 23.03.2012 eingegangen und mit Post vom gleichen Tag zur Zustellung an den Antragsteller aufgegeben worden sei.
Ein Anordnungsanspruch sei jedoch nicht gegeben. Die Rechtsgrundlage für die Übernahme von Mietschulden in § 22 Abs. 8 Sozialgesetzbuch (SGB) II setze als Grundvoraussetzung die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers voraus. Hilfebedürftigkeit sei vorliegend jedoch nicht glaubhaft gemacht, denn der Antragsteller habe nicht konkret dargelegt, wie er seinen Lebensunterhalt bestritten hat bzw. bestreite. Seine Behauptung, sich von den Essensresten zu ernähren, die seine Kinder nach Besuchen bei ihm übrig ließen, bzw. Lebensmittelpakete aus Lettland zu erhalten, reiche nicht aus. Der Antragsteller habe keine Personen benannt, von denen er Geld- oder Sachleistungen erhalten haben wolle. Im Übrigen sei, wenn man von dieser Voraussetzung absehe, die Übernahme von Mietschulden auch nicht gerechtfertigt im Sinne von § 22 Abs. 8 SGB II, da der Antragsteller ein Haus mit einer Wohnfläche von ca. 150 m² allein bewohne. Hierbei handele es sich um nicht angemessenen Wohnraum.
Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 11.04.2012 zugestellt. Hiergegen richtete sich seine Beschwerde vom 16.04.2012. Nachdem das Verfahren zunächst auf Grund einer missverständlichen Erklärung des Antragstellers als erledigt betrachtet wurde, ist es am 27.06.2012 erneut beim erkennenden Senat eingetragen worden. Der Antragsteller ist der Auffassung, seine wirtschaftlichen Verhältnisse seien unzureichend bewertet worden. Im Übrigen sei er auf die Wohnung auch angewiesen, denn verliere er seine Wohnung, verliere er auch den Kontakt zu seinen Kindern.
Der Antragsgegner hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und legt im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens Unterlagen vor, aus denen sich ergibt, dass am 13.07.2012 auf Grund des inzwischen abgeschlossenen Räumungsklageverfahrens die Wohnung des Antragstellers am 13.07.2012 um 10:30 Uhr durch die Gerichtsvollzieherin C zwangsgeräumt worden ist.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, sie ist aber nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung abgelehnt. Hierzu verweist der Senat zunächst von Vermeidung von Wiederholungen voll inhaltlich auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Darüber hinaus war die Beschwerde des Antragstellers gegen die sozialgerichtliche Entscheidung auch deshalb zurückzuweisen, weil durch die Übernahme der Mietschulden - der Senat geht davon aus, dass mittlerweile auch weitere Mietschulden bis Juli 2012 aufgelaufen sind - die Räumung, die am 13.07.2012 stattgefunden hat, nicht mehr abgewendet werden kann und damit nicht mehr die Möglichkeit besteht, dem Antragsteller diese Wohnung als Unterkunft zu erhalten (vgl. hierzu auch Beschluss des Senats vom 21.05.2012 - L 12 AS 687/12 B ER und L 12 AS 688/12 B). Wenn aber diese Voraussetzung nicht mehr gegeben ist, würden die Leistungen, zu denen der Antragsgegner bei Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung verpflichtet würde, nur noch dem Zweck dienen, die Verbindlichkeiten des Antragstellers gegenüber seinem Vermieter zu erfüllen. Das ist hingegen nicht Sinn und Zweck der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II, so dass sich aus diesem Grunde eine entsprechende Verpflichtung des Antragsgegners verbietet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Antrag des Antragsteller, ihm für die Durchführung des Verfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, war abzulehnen, da das Beschwerdeverfahren aus den vorstehend dargestellten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 73a SGG, 114ff. der Zivilprozessordnung (ZPO)).
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Im zu Grunde liegenden Verfahren streiten die Beteiligten um die Verpflichtung der Antragsgegnerin, Mietschulden des Antragstellers für die Monate Dezember 2011 bis Februar 2012 in Höhe von 550,- EUR Grundmiete zzgl. 40,- EUR Betriebskosten monatlich zu übernehmen.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 10.04.2012 den Eilantrag des Antragstellers abgelehnt. Ein Anordnungsgrund sei gegeben, da der Vermieter des Antragstellers Räumungsklage erhoben habe. Dem Gericht sei bekannt, dass die Klageschrift am 23.03.2012 eingegangen und mit Post vom gleichen Tag zur Zustellung an den Antragsteller aufgegeben worden sei.
Ein Anordnungsanspruch sei jedoch nicht gegeben. Die Rechtsgrundlage für die Übernahme von Mietschulden in § 22 Abs. 8 Sozialgesetzbuch (SGB) II setze als Grundvoraussetzung die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers voraus. Hilfebedürftigkeit sei vorliegend jedoch nicht glaubhaft gemacht, denn der Antragsteller habe nicht konkret dargelegt, wie er seinen Lebensunterhalt bestritten hat bzw. bestreite. Seine Behauptung, sich von den Essensresten zu ernähren, die seine Kinder nach Besuchen bei ihm übrig ließen, bzw. Lebensmittelpakete aus Lettland zu erhalten, reiche nicht aus. Der Antragsteller habe keine Personen benannt, von denen er Geld- oder Sachleistungen erhalten haben wolle. Im Übrigen sei, wenn man von dieser Voraussetzung absehe, die Übernahme von Mietschulden auch nicht gerechtfertigt im Sinne von § 22 Abs. 8 SGB II, da der Antragsteller ein Haus mit einer Wohnfläche von ca. 150 m² allein bewohne. Hierbei handele es sich um nicht angemessenen Wohnraum.
Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 11.04.2012 zugestellt. Hiergegen richtete sich seine Beschwerde vom 16.04.2012. Nachdem das Verfahren zunächst auf Grund einer missverständlichen Erklärung des Antragstellers als erledigt betrachtet wurde, ist es am 27.06.2012 erneut beim erkennenden Senat eingetragen worden. Der Antragsteller ist der Auffassung, seine wirtschaftlichen Verhältnisse seien unzureichend bewertet worden. Im Übrigen sei er auf die Wohnung auch angewiesen, denn verliere er seine Wohnung, verliere er auch den Kontakt zu seinen Kindern.
Der Antragsgegner hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und legt im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens Unterlagen vor, aus denen sich ergibt, dass am 13.07.2012 auf Grund des inzwischen abgeschlossenen Räumungsklageverfahrens die Wohnung des Antragstellers am 13.07.2012 um 10:30 Uhr durch die Gerichtsvollzieherin C zwangsgeräumt worden ist.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, sie ist aber nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung abgelehnt. Hierzu verweist der Senat zunächst von Vermeidung von Wiederholungen voll inhaltlich auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Darüber hinaus war die Beschwerde des Antragstellers gegen die sozialgerichtliche Entscheidung auch deshalb zurückzuweisen, weil durch die Übernahme der Mietschulden - der Senat geht davon aus, dass mittlerweile auch weitere Mietschulden bis Juli 2012 aufgelaufen sind - die Räumung, die am 13.07.2012 stattgefunden hat, nicht mehr abgewendet werden kann und damit nicht mehr die Möglichkeit besteht, dem Antragsteller diese Wohnung als Unterkunft zu erhalten (vgl. hierzu auch Beschluss des Senats vom 21.05.2012 - L 12 AS 687/12 B ER und L 12 AS 688/12 B). Wenn aber diese Voraussetzung nicht mehr gegeben ist, würden die Leistungen, zu denen der Antragsgegner bei Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung verpflichtet würde, nur noch dem Zweck dienen, die Verbindlichkeiten des Antragstellers gegenüber seinem Vermieter zu erfüllen. Das ist hingegen nicht Sinn und Zweck der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II, so dass sich aus diesem Grunde eine entsprechende Verpflichtung des Antragsgegners verbietet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Der Antrag des Antragsteller, ihm für die Durchführung des Verfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, war abzulehnen, da das Beschwerdeverfahren aus den vorstehend dargestellten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 73a SGG, 114ff. der Zivilprozessordnung (ZPO)).
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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