Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 16 AL 106/12
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 AL 141/12 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 25.04.2012 aufgehoben. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Duisburg vom 24.04.2012, mit dem der Beschluss über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe vom 21.11.2008 aufgehoben wurde, ist zulässig und begründet.
I. Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
1. Die Statthaftigkeit der Beschwerde folgt aus § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der in § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG geregelte Ausschluss der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint, greift nicht ein. Schon nach ihrem Wortlaut erfasst diese Regelung die hier vorliegende nachträgliche Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 120 Abs. 4 Satz 2, 124 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht. Eine erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung kommt nach der wohl einhelligen Meinung in der Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, nicht in Betracht. Durch die Aufhebung von Prozesskostenhilfe wird dem Antragsteller eine Rechtsposition entzogen. Dies ist mit der Ablehnung von Prozesskostenhilfe nicht vergleichbar. Auch der Entstehungsgeschichte (hierzu BT-Drucksache 16/7716, S. 106) ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber den Ausschluss der Beschwerde auf die Aufhebung von Prozesskostenhilfe erstrecken wollte (vgl. zum Ganzen LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 08.02.2011 - L 13 AS 2819/10 -, juris Rn. 2; LSG NRW, Beschl. v. 25.05.2012 - L 7 AS 752/12 B -, juris Rn. 2; Beschl. v. 25.05.2012 - L 19 AS 470/12 B -, juris Rn. 6, jeweils m.w.N.).
2. Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie - ungeachtet der fehlerhaften Zustellung des Beschlusses des SG an den Kläger persönlich (vgl. hierzu Baden-Württemberg, Beschl. v. 08.02.2011 - L 13 AS 2819/10 -, juris Rn. 3; LSG NRW, Beschl. v. 25.05.2012 - L 19 AS 470/12 B -, juris Rn. 4 f.) - innerhalb der Frist des § 173 Satz 1 SGG eingelegt worden.
II. Die Beschwerde ist auch begründet.
1. Die Aufhebung des Beschlusses vom 21.11.2008 über die Bewilligung von ratenfreier Prozesskostenhilfe ist bereits aus formellen Gründen rechtswidrig und allein deshalb aufzuheben.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO hat sich ein Beteiligter, dem Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Das Gericht kann die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben (§ 120 Abs. 4 Satz 1 1. Halbsatz ZPO). Gemäß § 124 Nr. 2 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben hat.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es fehlt bereits an einer wirksamen Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung im Sinne von § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO, denn das SG hat seine Aufforderungen vom 30.11.2011, 16.01.2012 und 08.03.2012 ausschließlich an den Kläger persönlich und damit nicht an den zutreffenden Adressaten gerichtet. Gemäß § 73 Abs. 6 Satz 6 SGG hätten die Aufforderungen vielmehr an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichtet werden müssen. Die am 21.10.2008 erteilte Prozessvollmacht umfasste ausdrücklich die "Vertretung in allen Neben- und Folgeverfahren" einschließlich z.B. der Zwangsvollstreckung. Sie erstreckte sich deshalb auch auf das Prozesskostenhilfeverfahren und dauerte über die Erledigung des Hauptsacheverfahrens hinaus fort. Jedenfalls dann, wenn der Prozessbevollmächtigte, wie hier, das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Kläger betrieben hat, erstreckt sich die Prozessvollmacht deshalb auch auf das Verfahren der nachträglichen Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 120 Abs.4 ZPO. Aus § 73 Abs. 6 Satz 6 SGG ergibt sich dann aber zwingend, dass die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO an den Prozessbevollmächtigten zu richten ist (ebenso die ganz herrschende Ansicht, vgl. statt vieler LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 08.02.2011 - L 13 AS 2819/10 -, juris Rn. 3, 7; LSG NRW, Beschl. v. 25.05.2012 - L 7 AS 752/12 B -, juris Rn. 5, jeweils m.w.N.).
2. In der Sache weist der Senat allerdings daraufhin, dass sich aus dem vom Kläger im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen durchaus Anhaltspunkte für eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ergeben haben, die dem SG Anlass geben können, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Maßgabe von § 120 Abs. 4 Satz 1 1. Halbsatz ZPO zu überprüfen bzw. von dem Kläger eine Erklärung im Sinne von § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO zu verlangen, wobei es der Senat ausdrücklich offen lässt, ob auch ohne entsprechende Anhaltpunkte ein Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren eingeleitet werden könnte (vgl. hierzu LSG NRW, Beschl. v. 07.12.2009 - L 19 B 41/09 AL -, juris Rn. 12). So erzielt der Kläger nunmehr Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit und hat nach seinen eigenen Angaben keinem Angehörigen mehr Unterhalt zu gewähren. Auf entsprechende ordnungsgemäße Aufforderung im Sinne von § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO wird der Kläger zwar nicht gezwungen sein, erneut den amtlichen Vordruck zur Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse auszufüllen (vgl. hierzu LAG Hamm, Beschl. v. 12.04.2010 - 14 Ta 657/09 -, juris Rn. 7 ff.; LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 08.02.2011 - L 13 AS 2819/10 -, juris Rn. 7). Er wird sich jedoch auch nicht darauf beschränken können, seine Einnahmen aus seiner nichtselbstständigen Tätigkeit in einem Wintermonat (hier: Februar 2012) darzulegen. Vielmehr ist er gehalten, über sein regelmäßiges Einkommen auch in den Sommermonaten Auskunft zu erteilen. Im Übrigen ergibt sich bereits aus der Gehaltsabrechnung für Februar 2012 und den Berechnungen der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 31.05.2012, dass dem Kläger nunmehr zumindest eine Ratenzahlung zumutbar sein dürfte. Soweit die Urkundsbeamtin in ihrer Berechnung vom 16.07.2012 zu einem anderen Ergebnis gekommen ist, hat sie nicht berücksichtigt, dass auch das Saisonkurzarbeitergeld, dass der Kläger im Februar 2012 erhalten hat, als Einkommen im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO einzusetzen ist. Das SG wird schließlich die Frist des § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO zu beachten haben.
3. Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
4. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Duisburg vom 24.04.2012, mit dem der Beschluss über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe vom 21.11.2008 aufgehoben wurde, ist zulässig und begründet.
I. Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
1. Die Statthaftigkeit der Beschwerde folgt aus § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der in § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG geregelte Ausschluss der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint, greift nicht ein. Schon nach ihrem Wortlaut erfasst diese Regelung die hier vorliegende nachträgliche Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 120 Abs. 4 Satz 2, 124 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht. Eine erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung kommt nach der wohl einhelligen Meinung in der Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, nicht in Betracht. Durch die Aufhebung von Prozesskostenhilfe wird dem Antragsteller eine Rechtsposition entzogen. Dies ist mit der Ablehnung von Prozesskostenhilfe nicht vergleichbar. Auch der Entstehungsgeschichte (hierzu BT-Drucksache 16/7716, S. 106) ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber den Ausschluss der Beschwerde auf die Aufhebung von Prozesskostenhilfe erstrecken wollte (vgl. zum Ganzen LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 08.02.2011 - L 13 AS 2819/10 -, juris Rn. 2; LSG NRW, Beschl. v. 25.05.2012 - L 7 AS 752/12 B -, juris Rn. 2; Beschl. v. 25.05.2012 - L 19 AS 470/12 B -, juris Rn. 6, jeweils m.w.N.).
2. Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie - ungeachtet der fehlerhaften Zustellung des Beschlusses des SG an den Kläger persönlich (vgl. hierzu Baden-Württemberg, Beschl. v. 08.02.2011 - L 13 AS 2819/10 -, juris Rn. 3; LSG NRW, Beschl. v. 25.05.2012 - L 19 AS 470/12 B -, juris Rn. 4 f.) - innerhalb der Frist des § 173 Satz 1 SGG eingelegt worden.
II. Die Beschwerde ist auch begründet.
1. Die Aufhebung des Beschlusses vom 21.11.2008 über die Bewilligung von ratenfreier Prozesskostenhilfe ist bereits aus formellen Gründen rechtswidrig und allein deshalb aufzuheben.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO hat sich ein Beteiligter, dem Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Das Gericht kann die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben (§ 120 Abs. 4 Satz 1 1. Halbsatz ZPO). Gemäß § 124 Nr. 2 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben hat.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es fehlt bereits an einer wirksamen Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung im Sinne von § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO, denn das SG hat seine Aufforderungen vom 30.11.2011, 16.01.2012 und 08.03.2012 ausschließlich an den Kläger persönlich und damit nicht an den zutreffenden Adressaten gerichtet. Gemäß § 73 Abs. 6 Satz 6 SGG hätten die Aufforderungen vielmehr an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichtet werden müssen. Die am 21.10.2008 erteilte Prozessvollmacht umfasste ausdrücklich die "Vertretung in allen Neben- und Folgeverfahren" einschließlich z.B. der Zwangsvollstreckung. Sie erstreckte sich deshalb auch auf das Prozesskostenhilfeverfahren und dauerte über die Erledigung des Hauptsacheverfahrens hinaus fort. Jedenfalls dann, wenn der Prozessbevollmächtigte, wie hier, das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Kläger betrieben hat, erstreckt sich die Prozessvollmacht deshalb auch auf das Verfahren der nachträglichen Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 120 Abs.4 ZPO. Aus § 73 Abs. 6 Satz 6 SGG ergibt sich dann aber zwingend, dass die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO an den Prozessbevollmächtigten zu richten ist (ebenso die ganz herrschende Ansicht, vgl. statt vieler LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 08.02.2011 - L 13 AS 2819/10 -, juris Rn. 3, 7; LSG NRW, Beschl. v. 25.05.2012 - L 7 AS 752/12 B -, juris Rn. 5, jeweils m.w.N.).
2. In der Sache weist der Senat allerdings daraufhin, dass sich aus dem vom Kläger im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen durchaus Anhaltspunkte für eine wesentliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ergeben haben, die dem SG Anlass geben können, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Maßgabe von § 120 Abs. 4 Satz 1 1. Halbsatz ZPO zu überprüfen bzw. von dem Kläger eine Erklärung im Sinne von § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO zu verlangen, wobei es der Senat ausdrücklich offen lässt, ob auch ohne entsprechende Anhaltpunkte ein Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren eingeleitet werden könnte (vgl. hierzu LSG NRW, Beschl. v. 07.12.2009 - L 19 B 41/09 AL -, juris Rn. 12). So erzielt der Kläger nunmehr Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit und hat nach seinen eigenen Angaben keinem Angehörigen mehr Unterhalt zu gewähren. Auf entsprechende ordnungsgemäße Aufforderung im Sinne von § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO wird der Kläger zwar nicht gezwungen sein, erneut den amtlichen Vordruck zur Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse auszufüllen (vgl. hierzu LAG Hamm, Beschl. v. 12.04.2010 - 14 Ta 657/09 -, juris Rn. 7 ff.; LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 08.02.2011 - L 13 AS 2819/10 -, juris Rn. 7). Er wird sich jedoch auch nicht darauf beschränken können, seine Einnahmen aus seiner nichtselbstständigen Tätigkeit in einem Wintermonat (hier: Februar 2012) darzulegen. Vielmehr ist er gehalten, über sein regelmäßiges Einkommen auch in den Sommermonaten Auskunft zu erteilen. Im Übrigen ergibt sich bereits aus der Gehaltsabrechnung für Februar 2012 und den Berechnungen der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 31.05.2012, dass dem Kläger nunmehr zumindest eine Ratenzahlung zumutbar sein dürfte. Soweit die Urkundsbeamtin in ihrer Berechnung vom 16.07.2012 zu einem anderen Ergebnis gekommen ist, hat sie nicht berücksichtigt, dass auch das Saisonkurzarbeitergeld, dass der Kläger im Februar 2012 erhalten hat, als Einkommen im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO einzusetzen ist. Das SG wird schließlich die Frist des § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO zu beachten haben.
3. Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
4. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
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