Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
24
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 24 AS 1074/10
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
I. Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 13.04.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2010 rechtswidrig war.
II. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt.
Der Beklagte übersandte dem seit 2005 im Leistungsbezug stehenden Kläger unter dem 24.03.2010 eine Eingliederungsvereinbarung (EV), welche eine Gültigkeit bis 08.11.2010 haben sollte. Weiter war vorgesehen, dass der Kläger an einer Eingliederungsmaßnahme Englisch für Wirtschaft und Verwaltung bei der C. GmbH berufliche Erwachsenenbildung im Zeitraum vom 16.08.2010 bis 08.10.2010 teilnehmen sollte. Es wurde zudem auf die Pflicht zur Ortsanwesenheit und die Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Eingliederungsbemühungen hingewiesen. Diese EV unterzeichnete der Kläger nicht, da er sich an der Klausel der Ortsanwesenheit und der Rechtsfolgenbelehrung störte. Auf seine Änderungswünsche wurde unter Berufung auf das Urteil des BSG vom 22.09.2009 nicht eingegangen. Sodann erließ der Beklagte am 13.04.2010 die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt, welche dem Kläger am 15.04.2010 zugestellt wurde. Darin wird dem Kläger die Teilnahme an o. g. Maßnahme im Zeitraum 16.08.2010 bis 08.10.2010 auferlegt. Zudem blieb es bei den Hinweisen zur Ortsanwesenheit und zu den Rechtsfolgen bei Verstößen. Am 19.04.2010 erhob der Kläger Widerspruch und beantragte gleichzeitig einstweiligen Rechtsschutz vor dem Sozialgericht Frankfurt, der nach Ablauf der Maßnahme am 26.04.2011 zurückgewiesen wurde (Az. S 14 AS 666/10 ER). Zur Begründung führte der Kläger u. a. an, die Geltungsdauer überschreite ohne Begründung 6 Monate, die Abmeldepflicht bei Ortsabwesenheit verstoße gegen seine Freiheitsrechte und ein vorgelegter Vertrag dürfe nicht einfach per Verwaltungsakt durchgesetzt werden. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2010 zurück.
Mit seiner am 28.06.2010 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Der Kläger beantragt nach sachdienlicher Auslegung seines Begehrens noch,
festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 13.04.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2010 rechtswidrig war.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bezieht sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.
Das Gericht hat die Beteiligten unter dem 13.06.2013 zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte gemäß § 105 Absatz 1 Satz 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Im Rahmen der nach § 105 Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Anhörung haben die Beteiligten keine begründeten Einwände gegen eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid vorgebracht.
Die Klage ist zulässig.
Aus der Klage des Klägers geht zwar nicht eindeutig hervor, ob es sich um eine Anfechtungsklage oder eine Fortsetzungsfeststellungsklage handeln soll. Sie richtet sich lediglich gegen den Inhalt der EV. Da die Geltungsdauer der EV am 08.11.2010 abgelaufen ist und mithin keinerlei Wirkungen von der EV mehr ausgehen, kann nur noch festgestellt werden, ob die EV per Verwaltungsakt rechtswidrig war, sofern ein besonderes Feststellungsinteresse besteht. Das BSG führt in seiner Entscheidung vom 14.02.2013 hierzu aus (Az. B 14 AS 195/11 R): "Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist nach § 131 Abs 1 Satz 3 SGG hier die richtige Klageart. Nach dieser Vorschrift kann mit der Klage die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines zurückgenommenen oder auf andere Weise erledigten Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann unter dem Gesichtspunkt der Präjudizialität und der Wiederholungsgefahr bestehen. Wiederholungsgefahr ist anzunehmen, wenn die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergeht." Die Wiederholungsgefahr ist vorliegend zu bejahen, denn aus der Verwaltungsakte ist ersichtlich, dass der Beklagte wiederholt versucht hat, den Kläger in Eingliederungsmaßnahmen einzubeziehen. Es besteht daher eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit, dass auch in der nachfolgenden Zeit weitere Maßnahmen zu erwarten sind, da der Kläger weiterhin im Leistungsbezug steht.
Die Klage ist auch begründet.
Im Hinblick auf die mit Verwaltungsakt erlassene EV weist das Gericht zunächst auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 14.02.2013, a. a. O.) hin, wonach die konsensuale Lösung zunächst Vorrang vor dem hoheitlichen Handeln hat. Kommt allerdings eine EV nicht zustande, entscheidet der jeweilige Sachbearbeiter des Leistungsträgers darüber, ob die EV durch einen Verwaltungsakt ersetzt wird (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II). Vorliegend hat der Beklagte dem Kläger zunächst eine EV zur Prüfung übersandt. Erst nachdem diese von dem Kläger nicht unterschrieben wurde, wurde eine solche per Verwaltungsakt erlassen. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden.
Der die EV ersetzende Verwaltungsakt vom 13.04.2010 war aber rechtswidrig, weil der Beklagte entgegen der gesetzlichen Vorgabe in § 15 Abs 1 Satz 6 iVm Satz 3 SGB II ohne Ermessenserwägungen eine Geltungsdauer von ca. sieben Monaten angeordnet hat. Die EV galt vom 13.04.2010 bis 08.11.2010.
Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 14.02.2013, a. a. O.), der sich das Gericht vollumfänglich anschließt, ergibt sich die Rechtswidrigkeit der EV aus der Tatsache, dass der Beklagte entgegen der gesetzlichen Vorgabe ohne Ermessenserwägungen eine längere Geltungsdauer angeordnet hat. Das BSG führt hierzu aus: "Zwar verweist Satz 6 des § 15 Abs 1 SGB II wegen des eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts allein auf "die Regelungen nach Satz 2". Es ist jedoch nicht zu erkennen, dass der Grundsicherungsträger die Geltungsdauer eines ersetzenden Verwaltungsakts ohne Bindung an die Vorgabe des Satzes 3 nach freiem Ermessen festlegen können sollte. Nach § 15 Abs 1 Satz 3 SGB II soll die Eingliederungsvereinbarung für sechs Monate geschlossen werden. Aufgrund des Verhältnisses der Regelungen in Satz 1 und 2 des § 15 Abs 1 SGB II zu Satz 6 dieser Vorschrift gilt dies auch für den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt. Bei der Entscheidung über die Geltungsdauer ist das Ermessen des Grundsicherungsträgers danach gebunden. Für den Regelfall sieht der Gesetzgeber sechs Monate als angemessen an. Die sechsmonatige Regellaufzeit entspricht dem Bewilligungszeitraum für Leistungen nach dem SGB II gemäß § 41 Abs 1 Satz 2 SGB II. Bis zum 31.12.2006 galt als Übergangsregelung zur Entlastung der Verwaltung noch eine Laufzeit von bis zu zwölf Monaten (vgl dazu Fuchsloch in Gagel, SGB II, Stand Juni 2006, § 15 RdNr 73). Die nunmehr geltende kürzere Frist von sechs Monaten gibt dem Hilfebedürftigen einerseits einen stabilen, verlässlichen Rahmen, garantiert aber andererseits durch kontinuierliche Beobachtung, dass nicht an Zielen starr festgehalten wird, die sich als erfolglos erwiesen haben (vgl Fuchsloch, aaO; Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl 2011, § 15 RdNr 36 f). Deshalb "soll" nach Satz 4 des § 15 Abs 1 SGB II nach Ablauf von sechs Monaten eine neue Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden."
Vorliegend sollte der Kläger an einer Eingliederungsmaßnahme Englisch für Wirtschaft und Verwaltung teilnehmen, welche vom 16.08.2010 bis 08.10.2010 stattfand, was soweit grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Weitere Eingliederungsbemühungen wurden nicht verlangt. Es findet sich im Bescheid aber keine Begründung dafür, warum die EV bis 08.11.2010 Gültigkeit besitzen sollte. Bereits in der am 24.03.2010 vorgelegten EV war die Dauer der EV bis 08.11.2010 angelegt worden. Nach Nichtunterzeichnung durch den Kläger wurde der 08.11.2010 beibehalten. Ermessenserwägungen sind nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG
II. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt.
Der Beklagte übersandte dem seit 2005 im Leistungsbezug stehenden Kläger unter dem 24.03.2010 eine Eingliederungsvereinbarung (EV), welche eine Gültigkeit bis 08.11.2010 haben sollte. Weiter war vorgesehen, dass der Kläger an einer Eingliederungsmaßnahme Englisch für Wirtschaft und Verwaltung bei der C. GmbH berufliche Erwachsenenbildung im Zeitraum vom 16.08.2010 bis 08.10.2010 teilnehmen sollte. Es wurde zudem auf die Pflicht zur Ortsanwesenheit und die Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Eingliederungsbemühungen hingewiesen. Diese EV unterzeichnete der Kläger nicht, da er sich an der Klausel der Ortsanwesenheit und der Rechtsfolgenbelehrung störte. Auf seine Änderungswünsche wurde unter Berufung auf das Urteil des BSG vom 22.09.2009 nicht eingegangen. Sodann erließ der Beklagte am 13.04.2010 die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt, welche dem Kläger am 15.04.2010 zugestellt wurde. Darin wird dem Kläger die Teilnahme an o. g. Maßnahme im Zeitraum 16.08.2010 bis 08.10.2010 auferlegt. Zudem blieb es bei den Hinweisen zur Ortsanwesenheit und zu den Rechtsfolgen bei Verstößen. Am 19.04.2010 erhob der Kläger Widerspruch und beantragte gleichzeitig einstweiligen Rechtsschutz vor dem Sozialgericht Frankfurt, der nach Ablauf der Maßnahme am 26.04.2011 zurückgewiesen wurde (Az. S 14 AS 666/10 ER). Zur Begründung führte der Kläger u. a. an, die Geltungsdauer überschreite ohne Begründung 6 Monate, die Abmeldepflicht bei Ortsabwesenheit verstoße gegen seine Freiheitsrechte und ein vorgelegter Vertrag dürfe nicht einfach per Verwaltungsakt durchgesetzt werden. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2010 zurück.
Mit seiner am 28.06.2010 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Der Kläger beantragt nach sachdienlicher Auslegung seines Begehrens noch,
festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 13.04.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.06.2010 rechtswidrig war.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bezieht sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.
Das Gericht hat die Beteiligten unter dem 13.06.2013 zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte gemäß § 105 Absatz 1 Satz 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Im Rahmen der nach § 105 Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Anhörung haben die Beteiligten keine begründeten Einwände gegen eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid vorgebracht.
Die Klage ist zulässig.
Aus der Klage des Klägers geht zwar nicht eindeutig hervor, ob es sich um eine Anfechtungsklage oder eine Fortsetzungsfeststellungsklage handeln soll. Sie richtet sich lediglich gegen den Inhalt der EV. Da die Geltungsdauer der EV am 08.11.2010 abgelaufen ist und mithin keinerlei Wirkungen von der EV mehr ausgehen, kann nur noch festgestellt werden, ob die EV per Verwaltungsakt rechtswidrig war, sofern ein besonderes Feststellungsinteresse besteht. Das BSG führt in seiner Entscheidung vom 14.02.2013 hierzu aus (Az. B 14 AS 195/11 R): "Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist nach § 131 Abs 1 Satz 3 SGG hier die richtige Klageart. Nach dieser Vorschrift kann mit der Klage die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines zurückgenommenen oder auf andere Weise erledigten Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse kann unter dem Gesichtspunkt der Präjudizialität und der Wiederholungsgefahr bestehen. Wiederholungsgefahr ist anzunehmen, wenn die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergeht." Die Wiederholungsgefahr ist vorliegend zu bejahen, denn aus der Verwaltungsakte ist ersichtlich, dass der Beklagte wiederholt versucht hat, den Kläger in Eingliederungsmaßnahmen einzubeziehen. Es besteht daher eine hinreichend konkrete Wahrscheinlichkeit, dass auch in der nachfolgenden Zeit weitere Maßnahmen zu erwarten sind, da der Kläger weiterhin im Leistungsbezug steht.
Die Klage ist auch begründet.
Im Hinblick auf die mit Verwaltungsakt erlassene EV weist das Gericht zunächst auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 14.02.2013, a. a. O.) hin, wonach die konsensuale Lösung zunächst Vorrang vor dem hoheitlichen Handeln hat. Kommt allerdings eine EV nicht zustande, entscheidet der jeweilige Sachbearbeiter des Leistungsträgers darüber, ob die EV durch einen Verwaltungsakt ersetzt wird (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II). Vorliegend hat der Beklagte dem Kläger zunächst eine EV zur Prüfung übersandt. Erst nachdem diese von dem Kläger nicht unterschrieben wurde, wurde eine solche per Verwaltungsakt erlassen. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden.
Der die EV ersetzende Verwaltungsakt vom 13.04.2010 war aber rechtswidrig, weil der Beklagte entgegen der gesetzlichen Vorgabe in § 15 Abs 1 Satz 6 iVm Satz 3 SGB II ohne Ermessenserwägungen eine Geltungsdauer von ca. sieben Monaten angeordnet hat. Die EV galt vom 13.04.2010 bis 08.11.2010.
Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 14.02.2013, a. a. O.), der sich das Gericht vollumfänglich anschließt, ergibt sich die Rechtswidrigkeit der EV aus der Tatsache, dass der Beklagte entgegen der gesetzlichen Vorgabe ohne Ermessenserwägungen eine längere Geltungsdauer angeordnet hat. Das BSG führt hierzu aus: "Zwar verweist Satz 6 des § 15 Abs 1 SGB II wegen des eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakts allein auf "die Regelungen nach Satz 2". Es ist jedoch nicht zu erkennen, dass der Grundsicherungsträger die Geltungsdauer eines ersetzenden Verwaltungsakts ohne Bindung an die Vorgabe des Satzes 3 nach freiem Ermessen festlegen können sollte. Nach § 15 Abs 1 Satz 3 SGB II soll die Eingliederungsvereinbarung für sechs Monate geschlossen werden. Aufgrund des Verhältnisses der Regelungen in Satz 1 und 2 des § 15 Abs 1 SGB II zu Satz 6 dieser Vorschrift gilt dies auch für den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt. Bei der Entscheidung über die Geltungsdauer ist das Ermessen des Grundsicherungsträgers danach gebunden. Für den Regelfall sieht der Gesetzgeber sechs Monate als angemessen an. Die sechsmonatige Regellaufzeit entspricht dem Bewilligungszeitraum für Leistungen nach dem SGB II gemäß § 41 Abs 1 Satz 2 SGB II. Bis zum 31.12.2006 galt als Übergangsregelung zur Entlastung der Verwaltung noch eine Laufzeit von bis zu zwölf Monaten (vgl dazu Fuchsloch in Gagel, SGB II, Stand Juni 2006, § 15 RdNr 73). Die nunmehr geltende kürzere Frist von sechs Monaten gibt dem Hilfebedürftigen einerseits einen stabilen, verlässlichen Rahmen, garantiert aber andererseits durch kontinuierliche Beobachtung, dass nicht an Zielen starr festgehalten wird, die sich als erfolglos erwiesen haben (vgl Fuchsloch, aaO; Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl 2011, § 15 RdNr 36 f). Deshalb "soll" nach Satz 4 des § 15 Abs 1 SGB II nach Ablauf von sechs Monaten eine neue Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen werden."
Vorliegend sollte der Kläger an einer Eingliederungsmaßnahme Englisch für Wirtschaft und Verwaltung teilnehmen, welche vom 16.08.2010 bis 08.10.2010 stattfand, was soweit grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Weitere Eingliederungsbemühungen wurden nicht verlangt. Es findet sich im Bescheid aber keine Begründung dafür, warum die EV bis 08.11.2010 Gültigkeit besitzen sollte. Bereits in der am 24.03.2010 vorgelegten EV war die Dauer der EV bis 08.11.2010 angelegt worden. Nach Nichtunterzeichnung durch den Kläger wurde der 08.11.2010 beibehalten. Ermessenserwägungen sind nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG
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