L 7 AS 553/13 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 7 AS 159/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 553/13 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 13.03.2013 wird zurückgewiesen. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Q, Kerpen gewährt. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen.

Gründe:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der im Jahr 1968 geborene Antragsteller ist rumänischer Staatsangehöriger. Seine Mutter ist mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Sie bestreiten ihren Lebensunterhalt durch Leistungen nach dem SGB XII. Der Antragsteller war vom 2.11.2006 bis 1.1.2009 und sodann wieder ab dem 22.9.2009 in der Bundesrepublik gemeldet. Er war gemäß unbefristetem Arbeitsvertrag vom 21.05.2007 ab dem 22.05.2007 als Montagehelfer bei der Firma Montage Köln 24 für einen Stundenlohn von 7,- Euro beschäftigt. Die Tätigkeit endete jedoch noch vor Ablauf eines Jahres. Ein Gehalt hat der Antragsteller nicht erhalten. Der Arbeitgeber befindet sich in Insolvenz. Der Antragsteller ist im Besitz einer unbefristeten Arbeitsberechtigung vom 23.5.2011 sowie einer Freizügigkeitsbescheinigung gemäß § 5 FreizügigkeitsG/EU vom 12.5.2011.

Der Antragsteller ist durch die Stadt Köln in einem Hotel untergebracht, nachdem seine Mutter und sein Stiefvater umgezogen sind und ihn nicht mehr unterhalten konnten. Der Antragsgegner hat zuletzt aufgrund eines Beschlusses des Sozialgerichts Köln vom 4.6.2012, Aktenzeichen S 5 AS 871/12 ER bis zum 31. 12. 2012 Leistungen in Höhe der Regelleistung zuzüglich Unterkunftskosten in Höhe von 207,12 EUR ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geleistet.

Der Antragsteller beantragte am 2.1.2013 die Fortzahlung der Leistungen nach dem SGB II. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 30.1.2013 ab und verwies zur Begründung auf § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II, wonach der Antragsteller, der sich ausschließlich zum Zwecke der Arbeitsuche in Deutschland aufhalte, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II habe. Ausnahmetatbestände seien nicht erkennbar (Arbeitnehmerstatus/Daueraufenthaltsrecht), da der Antragsteller seit 2007 keinen Bezug zum Arbeitsmarkt mehr nachweisen könne.

Gegen den Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein und leitete am 11.1.2013 das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem Sozialgericht Köln ein. Zur Begründung des Antrages trug er vor, er sei bereit jede Arbeit aufzunehmen. Er bemühe sich laufend um Arbeit. Er werde dabei auch des Öfteren von seinem Stiefvater begleitet, der die Gespräche führe. Die Arbeitsvermittlung scheitere letztlich meist an den fehlenden Sprachkenntnissen. Die Beweisaufnahme, die in dem Verfahren vor dem Sozialgericht Köln zu dem Aktenzeichen S 5 AS 1148/12 durchgeführt worden sei, und nach der das Sozialgericht mit Urteil vom 26.9.2012 die Klage auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II abgewiesen habe, habe er mit der Berufung angegriffen. Diese sei vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen unter dem Aktenzeichen L 7 AS 2314/12 anhängig. Aufgrund seines länger als 5 Jahre bestehenden Aufenthaltes in der Bundesrepublik, habe er ein Daueraufenthaltsrecht erlangt. Die Vorschrift des § 7 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 SGB II verstoße jedenfalls gegen das Gleichbehandlungsgebot der EU.

Gegen den Antrag auf Gewährung vorläufiger Leistungen ab dem 1.1.2013 hat der Antragsgegner im Wesentlichen eingewandt, der Antragsteller halte sich allein zum Zwecke der Arbeitsuche nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 FreizügigkeitsG/EU in der Bundesrepublik auf. Er sei deshalb nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II von der Leistungsgewährung ausgeschlossen. Im Übrigen hat der Antragsgegner Bezug genommen auf die Ausführungen des Sozialgerichts Köln im Urteil vom 26.9.2012 Aktenzeichen S 5 AS 1148/12.

Das Sozialgericht Köln hat am 19.2.2013 einen Erörterungstermin durchgeführt und den Antragsteller befragt. Mit Beschluss vom 13.3.2013 hat es dem Antrag stattgegeben und den Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig für die Zeit ab dem 11.1.2013, längstens für die Dauer von 6 Monaten, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Zur Begründung hat das Sozialgericht Köln ausgeführt, dem Antragsteller seien unter Berücksichtigung seiner grundrechtlichen Belange im Rahmen einer Folgenabwägung die begehrten Leistungen vorläufig zu gewähren. Er erfülle die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1-4 SGB II, denn er habe das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze noch nicht erreicht. Er sei auch erwerbsfähig gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB II und habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Die Bedürftigkeit des Antragstellers sei nach der gebotenen summarischen Prüfung durch Vorlage von Kontoauszügen ebenfalls glaubhaft gemacht worden. Ob dem Anspruch des Antragstellers der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II entgegenstehe, könne im einstweiligen Rechtsschutz Verfahren nicht abschließend geklärt werden. Zwar seien nach dem Wortlaut dieser Norm die Voraussetzungen für den Leistungsausschluss erfüllt, denn das Aufenthaltsrecht des Antragstellers ergebe sich derzeit alleine aus dem Zwecke der Arbeitsuche. Jedoch sei die Vereinbarkeit des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II mit dem europarechtlichen Diskriminierungsverbot in der Rechtsprechung, Kommentierung und inzwischen reichhaltiger Judiktatur umstritten. Wegen der Komplexität der Rechtslage, sei in einem solchen Fall aufgrund einer Folgenabwägung zu entscheiden. Der Antragsteller sei nach wie vor freizügigkeitsberechtigt. Dieses Recht bestehe mindestens 6 Monate und für einen darüber hinausgehenden Zeitraum, wenn der Unionsbürger ernsthaft einen Arbeitsplatz suche und seine Bemühungen bei objektiver Betrachtung nicht aussichtslos erscheinen würden. Es gäbe insoweit keine zeitliche Obergrenze für das Freizügigkeitsrecht zum Zwecke der Arbeitsuche. Zu beachten sei auch, dass gemäß Art. 15 der Unionsrichtlinie auf jede Entscheidung, die die Freizügigkeit von Unionsbürgern und ihrer Familienangehörigen beschränke, sinngemäß die Verfahrensgarantien aus Art. 30 und 31 der Unionsrichtlinie Anwendung finden würden. Fragen des Freizügigkeitsrechts seien in einem gesonderten Verfahren der hierfür zuständigen Fachgerichte zu überprüfen. Außerdem müsse zwingend ein vorgeschaltetes Verwaltungsverfahren zur Beendigung des Freizügigkeitsrechts durchgeführt werden. Nach dem Vortrag des Antragstellers in dem Erörterungstermin vom 19.2.2013 gehe das Gericht davon aus, dass der Antragsteller sich ernsthaft um ein Arbeitsstelle bemühe, und seine Bemühungen bei objektiver Betrachtung nicht aussichtslos erscheinen würden. Eine eindeutige Beweisaufnahme in dem Verfahren S 5 AS 1148/12 läge nicht vor, zumal gegen dieses Urteil Berufung eingelegt worden sei.

Gegen den ihm am 14.3.2013 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 20.3.2013 Beschwerde eingelegt. Zu Begründung der Beschwerde verweist er auf die Ausführungen des Sozialgerichts Köln in dem Urteil vom 25.11.2011 Aktenzeichen S 20 AS 2562/11 und vom 26.9.2012 Aktenzeichen S 5 AS 1148/12. Gegen beide Entscheidungen seien Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen L 7 AS 164/12 und L 7 AS 2314/12 bei dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen anhängig. Mit den Urteilen des Sozialgerichts Köln sei jedoch davon auszugehen, dass die ursprüngliche Ablehnung der Leistungen durch den Antragsgegner zutreffend gewesen seien. Der Antragsgegner übersandte ergänzend ein ärztliches Attest vom 14.3.2013, wonach der Antragsteller aufgrund einer äthyltoxischen Pankreatitis und einer äthyltoxischen Hepatitis auf nicht absehbare Zeit arbeitsunfähig erkrankt sei.

Der Antragsgegner und Beschwerdeführer beantragt schriftsätzlich,

den Beschluss vom 13.3.2013 aufzuheben und den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller und Beschwerdegegner beantragt schriftsätzlich,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in dem erstinstanzlichen Beschluss vom 13.3.2013 und trägt ergänzend vor, an dem gesicherten Status des Antragstellers in Deutschland könne kein ernsthafter Zweifel bestehen. Dies folge aus dem Daueraufenthaltsrecht nach § 4a Freizügigkeitsgesetz. In der Judikatur nehme zudem die Tendenz zu, die Europarechtskonformität des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs.1 Satz 2 SGB II zu bezweifeln.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte Bezug genommen

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Gemäß § 86 b Absatz 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dies ist dann der Fall, wenn dem Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere, unzumutbare und nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25.10.1988, Az.: 2 B vR 174/88). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht werden, § 86 b SGG in Verbindung mit den §§ 920 Absatz 2, 294 ZPO. Eine Tatsache ist dann glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist. Die bloße Möglichkeit des Bestehens einer Tatsache reicht noch nicht aus, um die Beweisanforderungen zu erfüllen. Es genügt jedoch, dass diese Möglichkeit unter mehreren relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach der Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (Bundessozialgericht, Beschluss vom 28.08.2001, Az.: B 9 V 23/01 B). Die mit einer einstweiligen Anordnung auf die Durchführung einer Maßnahme in der Regel zugleich verbundene Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache erfordert darüber hinaus erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruches und des Grundes, da der einstweilige Rechtsschutz trotz des berechtigten Interesses des Rechtssuchenden an unaufschiebbaren gerichtlichen Entscheidungen nicht zu einer Verlagerung in das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes führen darf. Erforderlich ist mithin das Vorliegen einer gegenwärtigen und dringenden Notlage, die eine sofortige Entscheidung unumgänglich macht. Soweit es um die Sicherung einer menschenwürdigen Existenz geht, müssen die Gerichte die Sach- und Rechtslage abschließend prüfen bzw. wenn dies nicht möglich ist, auf der Basis einer Folgenabwägung auf Grundlage der bei summarischen Prüfung bekannten Sachlage entscheiden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2005, Az.: 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005, 830 ff. mit weiteren Nachweisen, Keller in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 10. Auflage 2012 zu § 86 b Rdnr. 29 a).

Danach zutreffend hat das Sozialgericht Köln dem Antragsteller mit Beschluss vom 13.03.2013 vorläufig ab dem 11.01.2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zugesprochen. Bedenken hinsichtlich der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers bestehen nicht. Der Antragsgegner hat die Hilfebedürftigkeit auch nicht in Frage gestellt. Der Antragsteller kann auch nicht weiterhin darauf verwiesen werden, von seiner Mutter und seinem Stiefvater finanziell bis zur Klärung der Hauptsache unterstützt zu werden, da diese von den Leistungen nach dem SGB XII leben und somit nur in der Lage sind, die eigene Existenzgrundlage zu sichern und darüber hinaus bekundet haben, zu weiteren Unterstützungsleistungen nicht bereit zu sein. Der Antragsteller hat auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik (§ 7 Absatz 1 Nr. 4 SGB II). Die Frage des gewöhnlichen Aufenthaltes richtet sich nach § 30 SGB I. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat hiernach eine Person dort, wo sie sich nach Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie dort nicht nur vorübergehend verweilen möchte. Der gewöhnliche Aufenthalt setzt damit in objektiver Hinsicht den faktischen Aufenthalt an einem Ort und darüber hinaus in subjektiver Hinsicht den Willen voraus, sich an diesem Ort zukunftsoffen aufzuhalten. Erforderlich ist also eine Prognose, die anhand objektiv nachvollziehbarer Tatsachen und nach außen manifestierter subjektiver Umstände zu treffen ist (vgl. Schlegel in JurisPK, 2. Auflage, § 30 SGB I Rn. 34 ff). Jedenfalls für die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotene Prüfungsdichte kann dahingestellt bleiben, ob der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes "bereichsspezifisch" auszulegen ist (so jedoch LSG NRW, Beschluss vom 18.04.2013, Az. L 19 AS 362/13 B ER). Denn bei summarischer Prüfung kann festgestellt werden, dass der Antragsteller sich zum einen tatsächlich in der Bundesrepublik aufhält. Zum anderen sind auch keine Gründe ersichtlich oder vorgetragen worden, die für eine zeitnahe Beendigung seines Aufenthaltes in Deutschland sprechen würden. Der Antragsteller verfügt über eine Freizügigkeitsbescheinigung nach § 5 FreizügG/EU vom 12.05.2011 und ist im Besitz einer Arbeitsberechtigung vom 23.05.2011. Gründe, die zu einer Ausreiseverpflichtung des Antragstellers führen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Aufenthalt in Deutschland ist damit bei der gebotenen summarischen Prüfung zukunftsoffen im Sinne des § 30 SGB I. Eine über die naheliegenden Gesichtspunkte hinausgehende aufenthaltsrechtliche Prüfung, die in einem gesonderten Verwaltungsverfahren zu treffen wäre, welches hier - soweit ersichtlich - nicht einmal in die Wege geleitet worden ist, würde den Rahmen der im summarischen Verfahren gebotenen Abwägungen sprengen und das Ergebnis eines solchen Verwaltungsverfahrens in unzulässiger Weise vorwegnehmen. Der Antragsteller ist auch erwerbsfähig im Sinne des § 8 Absatz 2 SGB II, da er gemäß § 2 Absatz 2 Nr. 1 FreizügG/EU als in der Bundesrepublik arbeitsuchender Unionsbürger freizügigkeitsberechtigt ist und über eine Arbeitsberechtigung gemäß Bescheinigung vom 23.05.2011 verfügt. Er ist auch nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen, weil sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate währt. Weder die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers dem Grunde nach, noch die im Rahmen des Erörterungstermins vor dem Sozialgericht Köln am 19.02.2013 geäußerte Bereitschaft des Antragstellers, sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen, werden durch das von dem Antragsgegner eingereichte ärztliche Attest ernsthaft in Frage gestellt. Die dort bescheinigte Arbeitsunfähigkeit ändert bei der im einstweiligen Verfahren gebotenen Prüfungsdichte weder etwas an der nach der Genesung des Antragstellers bestehenden Erwerbsfähigkeit, die durch die gestellten Diagnosen nicht per se ausgeschlossen ist, noch an der dem Grunde nach bestehenden und glaubhaft gemachten Bereitschaft des Antragstellers, sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen. Bei der Frage, ob der Antragsteller gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 2 SGB II von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist, weil er sich allein zum Zwecke der Arbeitsuche in Deutschland aufhält, oder ob § 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 4 VO (EG) 883/2004 hinter diese zurücktritt, oder ob der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II von Art. 24 Richtlinie 2004/38/EG gedeckt ist, der wiederum als speziellere Regelung Art. 4 VO (EG) 883/2004 vorgehen könnte, handelt es sich um hoch umstrittene Rechtsfragen, die in Rechtsprechung und Literatur bisher nicht einheitlich beantwortet sind (vgl. etwa entgegen der Anwendbarkeit des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II:LSG NRW, Beschluss vom 31.01.2013 Az. L 2 AS 2457/12 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.5.2012, L 19 AS 794/12 B ER unter Berufung auf ein Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages; Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 08.5.2012, S 91 AS 8804/12 ER; LSG NRW, Beschluss vom 02.10.2012, Az. L 19 AS 1393/12 B ER; Schreiber in NZS 2012, Seite 647 ff.; für eine Anwendbarkeit des § 7 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II: die von dem Antragsgegner zitierte Entscheidung des Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 11.6.2012 Az. S 205 AS 11266/12 ER und Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14.5.2012 - S 124 AS 7164/12 ER; LSG Berlin Brandenburg, Beschluss vom 21.6.2012, Az. L 20 AS 1322/12 B ER und vom 02.8.2012, Az. L 5 AS 1297/12 B ER; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2012, Az. L 3 AS 1477/11). Die Anwendbarkeit des Art. 4 VO (EG) 883/2204 auf den vorliegenden Fall ist jedenfalls nicht offensichtlich ausgeschlossen. Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II werden gemäß Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Art. 70 Abs. 1, Abs. 2 VO i.V.m. Anhang X - Deutschland - lit. b) ausdrücklich als besondere beitragsunabhängige Leistungen vom sachlichen Anwendungsbereich der VO erfasst.

Der Antragsteller hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass der persönliche Anwendungsbereich des Art. 4 VO (EG) 883/2004 eröffnet ist. Nach Art. 2 Abs. 1 VO gilt die Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und ihre Familienangehörigen, für die die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gelten oder galten. In der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt ist, ob die Formulierung des persönlichen Geltungsbereichs eine Begrenzung auf versicherte Personen nach Art. 3 VO beinhaltet (ablehnend Frings, ZAR 2012, 317, 319). Aufgrund der abhängigen Beschäftigung des Antragstellers in Deutschland im Jahr 2007 hat dieser jedoch jedenfalls die Möglichkeit hinreichend glaubhaft gemacht, einem der in Art. 3 VO genannten Sicherungssysteme unterfallen zu sein. Gemäß Art. 4 VO (EG) 883/2004 gelten für Personen, die unter den Anwendungsbereich der VO fallen und sofern in dieser VO nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates, wie sie auch die Staatsangehörigen dieses Staates haben. Die Leistungen nach dem SGB II fallen unter den Begriff der Rechtsvorschriften i.S.d. Art. 4 VO, da sie in den Katalog der besonderen beitragsunabhängigen Leistungen über Anhang X zu Art. 70 VO (EG) 883/2004 aufgenommen worden sind (LSG NRW Beschluss vom 31.01.2013 L 2 AS 2457/13 B ER). Ist demnach über die Anwendung des Art. 4 VO der Antragsteller als rumänischer Staatsangehöriger den deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen, für die ein Leistungsanspruch nach dem SGB II besteht, ist die in Literatur und Rechtsprechung vertretene Auffassung, wonach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II, der die Leistungsgewährung bei anderer Staatsangehörigkeit ausschließt, eine unmittelbare Diskriminierung darstellt, durchaus vertretbar. Denn eine derartige unterschiedliche Behandlung wäre nur zulässig, wenn die VO sie ausdrücklich zulassen würde. In der VO (EG) 883/2004 findet sich jedoch keine entsprechende Regelung. Ob der dem Antragsteller demnach möglicherweise aus Art. 4 VO (EG) 883/2004 grundsätzlich in gleicher Weise wie einem deutschen Staatsangehörigen zustehende Leistungsanspruch nach dem SGB II seinerseits durch Art. 24 Abs. 2 2. Alt in Verbindung mit Art. 14 Abs. 4 lit. b) der Richtlinie 2004/38/EU eingeschränkt wird, ist wiederum eine ungeklärte und umstrittene Rechtsfrage (vgl. hierzu: LSG NRW Beschluss vom 31.01.2013 L 2 AS 2457/13 B ER); Aufgrund der Komplexität der Rechtsfragen kann die Rechtslage in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend beurteilt werden, so dass anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden ist (BVerfG -, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05). Diese fällt zugunsten des Antragstellers aus. Ohne die beantragten Leistungen drohen existentielle Nachteile, die er aus eigener Kraft nicht mehr abwenden kann, da der Lebensunterhalt des Antragstellers nicht gesichert ist. Demgegenüber hat der Antragsgegner allein finanzielle Nachteile durch die vorläufige Auszahlung der Leistungen. Zutreffend hat das Sozialgericht die vorläufige Leistungsgewährung sowohl auf die Regelleistung nach § 20 SGB II, als auch auf die Unterkunftskosten nach § 22 SGB II erstreckt, da der Antragsteller bereits durch die Stadt Köln in einer Unterkunft untergebracht worden ist, um die Obdachlosigkeit des Antragstellers zu vermeiden. Da der Antrag in der Hauptsache somit hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, war dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu bewilligen (§§ 73 SGG, 114 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).

Schumacher Soleta Oh
Rechtskraft
Aus
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