S 26 AS 630/14

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
26
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 26 AS 630/14
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 450/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 348/17 B
Datum
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Zustimmung zur Anmietung einer Wohnung im Rahmen des SGB II streitig.

Die 1953 geborene Klägerin steht seit 2008 im Leistungsbezug nach dem SGB II bei dem Beklagten und bewohnte zum streitgegenständlichen Zeitpunkt einer Wohnung in der C Straße in A-Stadt. Hinsichtlich dieser Wohnung hatte der Vermieter ein Zwangsräumungsverfahren gegen die Klägerin eingeleitet.

Am 13.12.2013 legte die Klägerin dem Beklagten eine Mietbescheinigung für die Wohnung in der A-Straße in A-Stadt vor. Sie gab an, dass sie die Wohnung angemietet habe, da ein Umzug für sie notwendig sei. Nach der Mietbescheinigung hat die Wohnung 65 m² Wohnfläche und 3 Zimmer und kostete 390 EUR nettokalt zuzüglich 60 EUR kalte Betriebskosten.

Mit Bescheid vom 18.12.2013 lehnte der Beklagte eine Zustimmung zur Anmietung der Wohnung in der A-Straße ab. Zur Begründung führte der Beklagte an, dass die Kosten für die Unterkunft unangemessen hoch seien. Für eine Person sei eine Wohnfläche von maximal 45 m² ausreichend und die maximal anzuerkennende Bruttokaltmiete liege in A Stadt bei 409 EUR monatlich.

Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 6.1.2014 Widerspruch ein. Dem Beklagten sei seit einem Jahr die Notwendigkeit des Umzugs bekannt auch sei die Zwangsräumung zum 12.12.2013 bekannt. Diese sei nunmehr am 8.1.2014 und die angemietete Wohnung sei auch angemessen, da sie sogar kleiner als die jetzige Wohnung sei. Für die Lage der Wohnung in der Innenstadt seien auch die Kosten nicht zu beanstanden.

Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.3.2014 als unbegründet zurück. Die Unterkunftskosten für die Wohnung in der A-Straße in A-Stadt seien nicht angemessen im sozialrechtlichen Sinne, so dass eine Zustimmung zur Anmietung der Wohnung zu Recht nicht erteilt worden sei.

Hiergegen richtet sich die am 11.4.2014 zum Sozialgericht Frankfurt erhobene Klage. Zur Begründung trug die Klägerin vor, dass dem Beklagten die erneute Notwendigkeit des Umzugs seit 2012 bekannt gewesen sei. Der Beklagte habe die Übernahme der Kaution für die vorher bewohnte Wohnung in der C-Straße verweigert, was letztlich zur fristlosen Kündigung und Räumungsklage sowie der Zwangsräumung geführt habe. Auch habe der Beklagte in der Vergangenheit rechtswidrig Sanktionen erlassen, weshalb die Miete nicht habe gezahlt werden können. Die jetzt angemietete Wohnung sei sozialrechtlich angemessen.

Die Klägerin legte den Mietvertrag für die Wohnung in der A-Straße vor, der am 8.1.2014 unterzeichnet worden war.

Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 18.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.3.2014 zu verurteilen, der Anmietung der Wohnung in der A-Straße in A Stadt zuzustimmen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Zur Begründung seines Antrags verwies der Beklagte auf den Inhalt des angefochtenen Widerspruchsbescheids.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist bereits unzulässig.

Gemäß § 22 Abs. 4 S. 1 SGB II soll die erwerbsfähige Leistungsberechtigte Person vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Nach S. 2 der Vorschrift ist der kommunale Träger zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

Dieses so genannte zu Sicherungsverfahren hat alleine eine Aufklärungs- und Warnfunktion. Es soll den Leistungsberechtigten rechtzeitig vor der Gefahr bewahren können, ein Umzug in eine Unterkunft vorzunehmen, deren Kosten nach § 22 Abs. 1 SGB II nicht zu übernehmen sind. Deshalb ist die Zusicherung keine Voraussetzung für die Übernahme angemessener Unterkunftskosten nach § 20 Abs. 1 SGB II durch den Leistungsträger (Luik, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 22, Rn. 154). Auch wird eine auf die Verpflichtung des Leistungsträgers gerichtete Klage auf Erteilung der Zusicherung unzulässig, wenn zwischenzeitlich der Umzug durchgeführt wird (BSG, Urteil vom 6.4.2011, B 4 AS 5/10 R, Luik, a.a.O., Rn. 170).

So liegt der Fall hier. Die Klägerin ist bereits vor Klageerhebung in die Wohnung in der A Straße in A-Stadt eingezogen, so dass die erhobene Klage von Anfang an unzulässig war. Soweit die Klägerin die Übernahme tatsächlicher Unterkunftskosten begehrt, stellt die von der Beklagten nicht gegebene Zustimmung zum Einzug in die Wohnung keine Leistungsvoraussetzung dar. Die Frage der Höhe der Unterkunftskosten ist deshalb auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Mangels Rechtsschutzbedürfnis ist die vorliegende Klage somit unzulässig, so dass sie abzuweisen war. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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