L 2 AS 961/13 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 62 AS 830/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 AS 961/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 29. April 2013 wird zurückgewiesen. Eine Kostenerstattung für das Beschwerdeverfahren erfolgt nicht.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Beteiligte, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, erhalten gemäß § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe (PKH), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten, mit denen dem Kläger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB 2) für den Zeitraum von Dezember 2012 bis Mai 2013 bewilligt wurden, sind nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Klägers ist insbesondere der Regelbedarf nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt worden. Die Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende nach dem SGB II ist für Zeiträume ab Januar 2011 verfassungsgemäß. Dies ist bereits vom Bundessozialgericht (BSG) höchstrichterlich entschieden worden (Urteil vom 12.07.2012 - B 14 AS 153/11 R). Das Bundesverfassungsgericht hat die dagegen eingelegten Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen und die dafür gestellten Anträge auf Bewilligung von PKH ebenfalls mit der Begründung abgelehnt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung sei ohne Aussicht auf Erfolg (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.11.2012 - 1 BvR 2203/12). Mit Urteilen vom 28.03.2012 zum Az. B 4 AS 12/12 R und B 4 AS 47/12 R hat das BSG seine Rechtsauffassung weiter bekräftigt. Es liegt damit eine einheitliche und inzwischen ständige Rechtsprechung der beiden für Verfahren aus dem Bereich der Grundsicherung für Arbeitslose zuständigen Senate des Bundessozialgerichts vor.

Bei dieser Sachlage fehlt es trotz möglicherweise noch beim Bundesverfassungsgericht anhängiger Vorlagebeschlüsse einer Kammer des Sozialgerichts Berlin sowie vereinzelt in der juristischen Fachliteratur an der Höhe der Regelleistung geäußerter Kritik an hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung. Im Übrigen verweist der Senat ergänzend auf seine ausführliche Begründung der Beschwerdeentscheidung im Verfahren L 2 AS 2302/12 B (veröffentlicht unter www.juris.de), dem ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag.

Unabhängig davon kommt hier wegen der vom Kläger geltend gemachten Verfassungswidrigkeit der Regelsätze schon deshalb eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, weil ein den vorangegangenen Bewilligungszeitraum betreffendes Klageverfahren (S 62 AS 2873/12), in dem vom Kläger ebenfalls die Verfassungswidrigkeit der Regelsätze gerügt wurde, nach erfolgter Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom Sozialgericht im Einvernehmen mit den Beteiligten zum Ruhen gebracht wurde, um den Ausgang der beim Bundesverfassungsgericht zu dieser Rechtsfrage anhängigen Verfahren abzuwarten. Wegen der offensichtlichen Parallelität der Fall-und Problemgestaltungen der beiden Bewilligungsabschnitte ist es auch vor dem Grundrecht der Rechtsschutzgleichheit gerechtfertigt, den Kläger darauf zu verweisen, die im ersten Verfahren erlangte Rechtsberatung eigenständig auf das Folgeverfahren zu übertragen (siehe dazu auch: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 2011 zum Az. 1 BvR 3151 / 10 - zitiert nach juris). Dies gilt insbesondere dann, wenn - so wie hier - aufgrund einer nahe liegenden und im Erstverfahren bereits erfolgten Prozessgestaltung (Ruhen des Verfahrens) keine komplizierten Maßnahmen zur Rechtswahrung zu treffen sind.

Das Beschwerdevorbringen des Klägers führt zu keiner anderen Beurteilung. Selbst wenn zu seinen Gunsten davon ausgegangen würde, dass die Klageerhebung unbeschränkt erfolgte und damit auch die bewilligten Kosten der Unterkunft einer Überprüfung durch das Gericht unterzogen werden sollten, ist auch aufgrund des Beschwerdevorbringens nicht im geringsten ersichtlich, inwiefern die bewilligten Leistungen für Kosten der Unterkunft und für die Warmwasseraufbereitung zu niedrig erfolgt sein könnten. Mit dem gemäß § 96 SGG zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Bescheid vom 5. Februar 2013 waren noch vor Klageerhebung weitere Leistungen bewilligt worden.

Eine Kostenerstattung für das Beschwerdeverfahren ist gesetzlich nicht vorgesehen (§ 73 a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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