L 11 SF 200/13 EK AS

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 SF 200/13 EK AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine auf Entschädigung gerichtete Klage nach §§ 198 ff. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Insofern rügt er eine unangemessene Dauer des Gerichtsverfahrens L 11 SF 207/12 VE AS Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, nunmehr L 5 SF 124/13 EK LSG Nordrhein-Westfalen. In diesem Verfahren begehrt der Kläger Entschädigung nach §§ 198 ff. GVG wegen unangemessener Dauer der Entscheidung über seine am 11.01.2011 beim Sozialgericht Detmold erhobene Klage (S 10 AS 77/11, nunmehr S 6 AS 77/11) einschließlich des über seine Befangenheitsrüge gegen die zuständige Richterin geführten Verfahrens (L 11 SF 63/11 AB LSG Nordrhein-Westfalen).

Die mit dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe verbundene Klage im Rechtsstreit L 11 SF 207/12 VE AS LSG Nordrhein-Westfalen, nunmehr L 5 SF 124/13 EK LSG Nordrhein-Westfalen, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 15.08.2012 am 17.08.2012 erhoben; mit Schriftsatz vom 17.10.2012 hat er eine Verzögerung des Rechtsstreit gerügt. Am 18.04.2013 hat er die vorliegende Klage erhoben.

II.

Der Senat ist gemäß § 202 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m § 201 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 GVG, beide eingefügt durch das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011 (BGBl. I S 2302) und zuletzt geändert durch das Gesetz über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom 06.12.2011 (BGBl. I S. 2554), zuständig. Das streitgegenständliche Verfahren L 11 SF 207/12 VE AS LSG Nordrhein-Westfalen, nunmehr L 5 SF 124/13 EK LSG Nordrhein-Westfalen, wird im Bezirk des LSG Nordrhein-Westfalen durchgeführt.

Einer Entscheidung des Senats stehen die Regelungen des § 41 Nr. 7 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht entgegen, nach denen in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren der Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, der in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird. Es fehlt an der Mitwirkung in dem beanstandeten Verfahren L 11 SF 207/12 VE AS LSG Nordrhein-Westfalen, nunmehr L 5 SF 124/13 EK LSG Nordrhein-Westfalen. Auf die Mitwirkung in anderen Rechtsstreitigkeiten kommt es bereits nach dem Gesetzeswortlaut nicht an.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, weil die im Rechtsstreit beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 Satz 1 ZPO).

Gemäß § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG hat Anspruch auf angemessene Entschädigung, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Insofern fehlt es bereits an einer unangemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens L 11 SF 207/12 VE AS LSG Nordrhein-Westfalen, nunmehr L 5 SF 124/13 EK LSG Nordrhein-Westfalen. Die Angemessenheit richtet sich gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten.

Das Verfahren ist indes nicht unangemessen lang. Über den am 17.08.2012 gestellten Prozesskostenhilfeantrag wurde am 06.03.2013 entschieden; die dagegen erhobene Anhörungsrüge wurde am 28.08.2013 verworfen; für die nachfolgende Zeit fehlt es vorrangig an der für das Betreiben des Rechtsstreit erforderlichen Zahlung der angeforderten Gerichtskosten seitens des Klägers. Die Zeit zwischen auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gerichtetem Antrag und darüber ergangener Entscheidung ist bereits an sich nicht unangemessen lang. Gleiches gilt hinsichtlich der Anhörungsrüge. Zu beachten ist bei der Bewertung eines Zeitraums als unangemessen i.S.d. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG nämlich stets, dass Zeiten, die u.a. für eine Meinungsbildung des angerufenen Gerichts (s. BSG, Urteil vom 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL -) erforderlich sind, nicht als Verzögerungszeit zu berücksichtigen sind. Gleichermaßen besteht kein Anspruch darauf, dass ein Rechtsstreit, auch wenn er entscheidungsreif ist, sofort bzw. unverzüglich vom Gericht entschieden wird. Der Staat ist nämlich nicht verpflichtet, so große Gerichtskapazitäten vorzuhalten, dass jedes anhängige Verfahren sofort und ausschließlich von einem Richter bearbeitet werden kann. Vielmehr muss ein Rechtsuchender damit rechnen, dass der zuständige Richter neben seinem Rechtsbehelf auch noch andere (ältere) Verfahren zu bearbeiten hat. Insofern ist ihm eine gewisse Wartezeit zuzumuten (BSG a.a.O.). Unter diesem Gesichtspunkt kommt es bereits nicht mehr darauf an, dass u.a. der Bearbeitung der 16seitigen und mit über 110 Seiten Anlagen versehenen Klageschrift vom 15.08.2012 schon wegen dieses Umfangs eine hohe Einarbeitungszeit zuzumessen ist, dass diese Einarbeitung deutlich aufgrund diverser Eingaben des Klägers in den dem Verfahren L 11 SF 207/12 VE AS LSG Nordrhein-Westfalen, nunmehr L 5 SF 124/13 EK LSG Nordrhein-Westfalen, als beanstandet zugrundeliegenden Verfahren (so z.B. Beschlüsse vom 05.10.2012, 11.10.2012 und 03.12.2012 - L 11 SF 63/11 AB -) erschwert bzw. verzögert wurde, dass dem Prozessgegner des Klägers hinreichende Gelegenheit zur Wahrnehmung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zu gewähren war.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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