Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 3 KR 476/12
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 1 KR 536/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 15.07.2013 geändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren für die Zeit ab dem 26.07.2012 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin F aus C bewilligt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens unter Beiordnung von Rechtsanwältin F aus C wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren für die Zeit bereits ab Klageerhebung.
I.
Die Klägerin hat mit Klageschrift vom 14.07.2012, eingegangen bei dem SG Detmold am 26.07.2012, Klage sowohl gegen die "Techniker Krankenkasse - Krankenversicherung" als auch gegen die "Techniker Krankenkasse - Pflegeversicherung" erhoben. Das SG Detmold hat dieses Klageverfahren unter dem Aktenzeichen S 17 P 93/12 eingetragen und damit als pflegeversicherungsrechtliches Verfahren erfasst. Mit der Klageschrift vom 14.07.2012 hat die Klägerin zugleich für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer prozessbevollmächtigten Rechtsanwältin beantragt. Dem Antrag auf Prozesskostenhilfe war eine vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin (ebenfalls) vom 14.07.2012 nebst Belegen gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beigefügt. Danach hatte die Klägerin monatliche Einkünfte aus einer Altersrente (331,89 EUR) sowie aus einem Nießbrauchrecht (185,35 EUR). Diese Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin nebst Belegen wurde in einer Prozesskostenhilfe-Nebenakte abgeheftet; diese wurde als Beiheft zum Klageverfahren geführt.
Mit richterlicher Verfügung vom 12.09.2009 wurde angeordnet, dass der "Rechtsstreit auch als KR-Verfahren ein[zu]tragen" sei, also als krankenversicherungsrechtliches Klageverfahren. Dieses weitere Klageverfahren wurde unter dem Aktenzeichen S 3 KR 476/12 eingetragen und dort eine Kopie der bisherigen Schriftsätze beigefügt. Die Prozesskostenhilfe-Nebenakte wurde nicht kopiert und verblieb bei dem Verfahren S 17 P 93/12.
In dem Klageverfahren S 3 KR 476/12 wurde am 15.10.2012 verfügt, der Prozessbevollmächtigten der Klägerin Prozesskostenhilfe-Unterlagen zu übersenden. Mit Schriftsatz vom 19.10.2012 hat diese darauf hingewiesen, dass sie bereits in dem Parallelverfahren S 17 P 93/12 mit der Klageerhebung eine umfassende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin abgegeben habe. Es werde um Prüfung gebeten, ob diese Erklärung auch für das vorliegende Verfahren genutzt werden könne. Sodann wurde aus dem Verfahren S 17 P 93/12 die Gerichtsakte, die dort beigezogene Verwaltungsakte sowie die dortige Prozesskostenhilfe-Nebenakte beigezogen. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin wurde mit Verfügung vom 09.11.2012 um Mitteilung gebeten, ob die im Verfahren S 17 P 93/12 "eingereichten PKH-Unterlagen weiterhin aktuell sind und auch für dieses Verfahren gelten sollen". Mit Schriftsatz vom 02.01.2013 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin erwidert, die "PKH-Unterlagen [seien] - bis auf Kleinigkeiten - noch aktuell". Mit Telefax vom 09.07.2013 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin um Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe gebeten. Die Klägerin beziehe mittlerweile ergänzende Sozialhilfeleistungen. Es wurde ein Leistungsbescheid des Sozialamtes u.a. vom 24.06.2013 beigefügt. Dieser berücksichtigte als monatliches Einkommen der Klägerin ein Altersruhegeld (321,60 EUR) sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen (185,35 EUR).
Das SG hat der Klägerin mit Beschluss vom 15.07.2013 Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren für die Zeit ab dem 09.07.2013 bewilligt.
II.
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Detmold vom 15.07.2013 ist zulässig. Insbesondere ist das hierfür erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Zwar fallen in dem vorliegenden sozialgerichtlichen Klageverfahren nur Rahmengebühren an. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 25.09.2013 aber zu Recht darauf hingewiesen, dass nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass bei der Bemessung der Höhe der Verfahrensgebühr zu Lasten der Klägerin nur Tätigkeiten ihrer Rechtsanwältin in der Zeit ab dem 09.07.2013 im Rahmen der Prozesskostenhilfe berücksichtigt werden könnten.
Die Beschwerde ist auch begründet. Das SG hat der Klägerin zu Unrecht Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erst ab dem 09.07.2013 bewilligt. Die Klägerin kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits für die Zeit ab dem 26.07.2012 - dem Zeitpunkt der Klageerhebung - mit Erfolg beanspruchen.
a) Mit ihrer bei dem SG am 26.07.2012 eingegangenen Klageschrift vom 14.07.2012 hat die Klägerin zugleich für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer prozessbevollmächtigten Rechtsanwältin beantragt. Dem Antrag auf Prozesskostenhilfe war eine vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin (ebenfalls) vom 14.07.2012 nebst Belegen beigefügt. Damit hat die Klägerin einen vollständigen und entscheidungsreifen Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Verwendung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 ZPO i.V.m. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gestellt.
Zwar ist es grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichtes, für die Beteiligten Prozesskostenhilfeunterlagen aus anderen Verfahren beizuziehen. Hier ist der Sachverhalt jedoch anders gelagert. Denn die Klägerin hatte mit ihrer Klageschrift einen vollständigen und entscheidungsreifen Antrag auf Prozesskostenhilfe bereits gestellt, worauf sie im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 25.09.2013 zu Recht hingewiesen hat. Erst danach hat das SG das Verfahren getrennt (allerdings ohne Beschluss: § 145 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 202 Satz 1 SGG). Durch die Trennung entsteht ein neuer, gesondert durch Endurteil zu entscheidender Prozess; die frühere (gemeinsame) Rechtshängigkeit und das bisherige Prozessergebnis (insb. Vornahme von Prozesshandlungen) bleiben aber bestehen (Greger in Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 145 Rn. 7; vgl. auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller /Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 113 Rn. 5). Neue Akten sind anzulegen (a.a.O.). Die Klägerin konnte und musste bei der Anlage dieser neuen Akten nicht damit rechnen, dass das SG dem neu eingetragenen Klageverfahren S 3 KR 476/12 nur eine Kopie der bisherigen Schriftsätze, nicht dagegen eine Kopie auch ihrer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beifügen würde. Dass dies versehentlich unterblieb, darf sich als Organisationsverschulden des Gerichts nicht zum Nachteil der Klägerin auswirken.
Im Übrigen kann ein Kläger auch auf eine Erklärung verweisen, die in einem anderen, beim entscheidenden Gericht anhängigen Verfahren abgegeben wurde, sofern die Verhältnisse unverändert sind und der Beteiligte oder sein Rechtsanwalt dies versichert (Geimer in Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 117 Rn. 16 und § 119 Rn. 53 m.w.N.). Dies war hier der Fall. Die prozessbevollmächtigte Rechtsanwältin der Klägerin hat ausdrücklich auf die im Klageverfahren S 17 P 93/12 abgegebene Erklärung verwiesen und versichert, dass die Verhältnisse im wesentlichen unverändert geblieben seien. Dem von ihr später vorgelegten Leistungsbescheid des Sozialamtes vom 24.06.2013 war zu entnehmen, dass dies tatsächlich auch zutraf. Denn dort wurde als Einkommen Altersruhegeld in geringfügig veränderter Höhe (321,60 EUR statt 331,89 EUR) - diese Abweichung war aufgrund des aufstockenden Sozialhilfebezuges für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unerheblich - und Einkünfte aus Kapitalvermögen in genau derselben Höhe (185,35 EUR) ausgewiesen wie in der ersten Erklärung der Klägerin über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 14.07.2012.
b) Die Klägerin kann aufgrund ihrer geringen Einkünfte und aufstockenden Sozialhilfebezuges die Kosten ihrer Rechtsverfolgung nicht aufbringen. Die hinreichende Erfolgsaussicht ihrer Rechtsverfolgung hat das SG zu Recht bejaht.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Beschwerdeverfahren hat dagegen keinen Erfolg.
Nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe für die "Prozessführung" verlangt werden. Hierunter ist lediglich das eigentliche Streitverfahren zu verstehen, nicht aber auch das Verfahren der Prozesskostenhilfe, in dem lediglich über die Gewährung staatlicher Hilfe für den Antragsteller zu befinden ist. Für das Prozesskostenhilfeverfahren kann daher Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.08.1990, 5 ER 640.90; Bundesgerichtshof [BGH], Beschluss vom 30.05.1984, VII ZR 298/83; Straßfeld in Jansen, Sozialgerichtsgesetz, 4. Auflage 2012, § 73a Rn. 4 m.w.N.; Geimer in Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 114 Rn. 3 m.w.N.). Der gegenteiligen Auffassung des 15. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 12.01.2012 , L 15 AS 305/11 B, mit zustimmender Anmerkung von Schaumberg, ASR 2012, 166) schließt sich der erkennende Senat nicht an. Mit dem dort in Bezug genommenen Beschluss vom 19.12.2002 (III ZB 33/02, NJW 2003, 1992) hatte der BGH Prozesskostenhilfe für eine im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens beim BGH geführte Rechtsbeschwerde mit der Begründung bewilligt, eine solche Rechtsbeschwerde könne wirksam nur durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann. Im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren vor den Landessozialgerichten herrscht indes kein Anwaltszwang (ebenso bereits 11. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11.03.2013, L 11 AS 1495/12 B).
3. Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
4. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren für die Zeit bereits ab Klageerhebung.
I.
Die Klägerin hat mit Klageschrift vom 14.07.2012, eingegangen bei dem SG Detmold am 26.07.2012, Klage sowohl gegen die "Techniker Krankenkasse - Krankenversicherung" als auch gegen die "Techniker Krankenkasse - Pflegeversicherung" erhoben. Das SG Detmold hat dieses Klageverfahren unter dem Aktenzeichen S 17 P 93/12 eingetragen und damit als pflegeversicherungsrechtliches Verfahren erfasst. Mit der Klageschrift vom 14.07.2012 hat die Klägerin zugleich für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer prozessbevollmächtigten Rechtsanwältin beantragt. Dem Antrag auf Prozesskostenhilfe war eine vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin (ebenfalls) vom 14.07.2012 nebst Belegen gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beigefügt. Danach hatte die Klägerin monatliche Einkünfte aus einer Altersrente (331,89 EUR) sowie aus einem Nießbrauchrecht (185,35 EUR). Diese Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin nebst Belegen wurde in einer Prozesskostenhilfe-Nebenakte abgeheftet; diese wurde als Beiheft zum Klageverfahren geführt.
Mit richterlicher Verfügung vom 12.09.2009 wurde angeordnet, dass der "Rechtsstreit auch als KR-Verfahren ein[zu]tragen" sei, also als krankenversicherungsrechtliches Klageverfahren. Dieses weitere Klageverfahren wurde unter dem Aktenzeichen S 3 KR 476/12 eingetragen und dort eine Kopie der bisherigen Schriftsätze beigefügt. Die Prozesskostenhilfe-Nebenakte wurde nicht kopiert und verblieb bei dem Verfahren S 17 P 93/12.
In dem Klageverfahren S 3 KR 476/12 wurde am 15.10.2012 verfügt, der Prozessbevollmächtigten der Klägerin Prozesskostenhilfe-Unterlagen zu übersenden. Mit Schriftsatz vom 19.10.2012 hat diese darauf hingewiesen, dass sie bereits in dem Parallelverfahren S 17 P 93/12 mit der Klageerhebung eine umfassende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin abgegeben habe. Es werde um Prüfung gebeten, ob diese Erklärung auch für das vorliegende Verfahren genutzt werden könne. Sodann wurde aus dem Verfahren S 17 P 93/12 die Gerichtsakte, die dort beigezogene Verwaltungsakte sowie die dortige Prozesskostenhilfe-Nebenakte beigezogen. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin wurde mit Verfügung vom 09.11.2012 um Mitteilung gebeten, ob die im Verfahren S 17 P 93/12 "eingereichten PKH-Unterlagen weiterhin aktuell sind und auch für dieses Verfahren gelten sollen". Mit Schriftsatz vom 02.01.2013 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin erwidert, die "PKH-Unterlagen [seien] - bis auf Kleinigkeiten - noch aktuell". Mit Telefax vom 09.07.2013 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin um Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe gebeten. Die Klägerin beziehe mittlerweile ergänzende Sozialhilfeleistungen. Es wurde ein Leistungsbescheid des Sozialamtes u.a. vom 24.06.2013 beigefügt. Dieser berücksichtigte als monatliches Einkommen der Klägerin ein Altersruhegeld (321,60 EUR) sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen (185,35 EUR).
Das SG hat der Klägerin mit Beschluss vom 15.07.2013 Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren für die Zeit ab dem 09.07.2013 bewilligt.
II.
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Detmold vom 15.07.2013 ist zulässig. Insbesondere ist das hierfür erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Zwar fallen in dem vorliegenden sozialgerichtlichen Klageverfahren nur Rahmengebühren an. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 25.09.2013 aber zu Recht darauf hingewiesen, dass nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass bei der Bemessung der Höhe der Verfahrensgebühr zu Lasten der Klägerin nur Tätigkeiten ihrer Rechtsanwältin in der Zeit ab dem 09.07.2013 im Rahmen der Prozesskostenhilfe berücksichtigt werden könnten.
Die Beschwerde ist auch begründet. Das SG hat der Klägerin zu Unrecht Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erst ab dem 09.07.2013 bewilligt. Die Klägerin kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits für die Zeit ab dem 26.07.2012 - dem Zeitpunkt der Klageerhebung - mit Erfolg beanspruchen.
a) Mit ihrer bei dem SG am 26.07.2012 eingegangenen Klageschrift vom 14.07.2012 hat die Klägerin zugleich für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer prozessbevollmächtigten Rechtsanwältin beantragt. Dem Antrag auf Prozesskostenhilfe war eine vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin (ebenfalls) vom 14.07.2012 nebst Belegen beigefügt. Damit hat die Klägerin einen vollständigen und entscheidungsreifen Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Verwendung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 ZPO i.V.m. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gestellt.
Zwar ist es grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichtes, für die Beteiligten Prozesskostenhilfeunterlagen aus anderen Verfahren beizuziehen. Hier ist der Sachverhalt jedoch anders gelagert. Denn die Klägerin hatte mit ihrer Klageschrift einen vollständigen und entscheidungsreifen Antrag auf Prozesskostenhilfe bereits gestellt, worauf sie im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 25.09.2013 zu Recht hingewiesen hat. Erst danach hat das SG das Verfahren getrennt (allerdings ohne Beschluss: § 145 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 202 Satz 1 SGG). Durch die Trennung entsteht ein neuer, gesondert durch Endurteil zu entscheidender Prozess; die frühere (gemeinsame) Rechtshängigkeit und das bisherige Prozessergebnis (insb. Vornahme von Prozesshandlungen) bleiben aber bestehen (Greger in Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 145 Rn. 7; vgl. auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller /Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 113 Rn. 5). Neue Akten sind anzulegen (a.a.O.). Die Klägerin konnte und musste bei der Anlage dieser neuen Akten nicht damit rechnen, dass das SG dem neu eingetragenen Klageverfahren S 3 KR 476/12 nur eine Kopie der bisherigen Schriftsätze, nicht dagegen eine Kopie auch ihrer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beifügen würde. Dass dies versehentlich unterblieb, darf sich als Organisationsverschulden des Gerichts nicht zum Nachteil der Klägerin auswirken.
Im Übrigen kann ein Kläger auch auf eine Erklärung verweisen, die in einem anderen, beim entscheidenden Gericht anhängigen Verfahren abgegeben wurde, sofern die Verhältnisse unverändert sind und der Beteiligte oder sein Rechtsanwalt dies versichert (Geimer in Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 117 Rn. 16 und § 119 Rn. 53 m.w.N.). Dies war hier der Fall. Die prozessbevollmächtigte Rechtsanwältin der Klägerin hat ausdrücklich auf die im Klageverfahren S 17 P 93/12 abgegebene Erklärung verwiesen und versichert, dass die Verhältnisse im wesentlichen unverändert geblieben seien. Dem von ihr später vorgelegten Leistungsbescheid des Sozialamtes vom 24.06.2013 war zu entnehmen, dass dies tatsächlich auch zutraf. Denn dort wurde als Einkommen Altersruhegeld in geringfügig veränderter Höhe (321,60 EUR statt 331,89 EUR) - diese Abweichung war aufgrund des aufstockenden Sozialhilfebezuges für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unerheblich - und Einkünfte aus Kapitalvermögen in genau derselben Höhe (185,35 EUR) ausgewiesen wie in der ersten Erklärung der Klägerin über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 14.07.2012.
b) Die Klägerin kann aufgrund ihrer geringen Einkünfte und aufstockenden Sozialhilfebezuges die Kosten ihrer Rechtsverfolgung nicht aufbringen. Die hinreichende Erfolgsaussicht ihrer Rechtsverfolgung hat das SG zu Recht bejaht.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Beschwerdeverfahren hat dagegen keinen Erfolg.
Nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe für die "Prozessführung" verlangt werden. Hierunter ist lediglich das eigentliche Streitverfahren zu verstehen, nicht aber auch das Verfahren der Prozesskostenhilfe, in dem lediglich über die Gewährung staatlicher Hilfe für den Antragsteller zu befinden ist. Für das Prozesskostenhilfeverfahren kann daher Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.08.1990, 5 ER 640.90; Bundesgerichtshof [BGH], Beschluss vom 30.05.1984, VII ZR 298/83; Straßfeld in Jansen, Sozialgerichtsgesetz, 4. Auflage 2012, § 73a Rn. 4 m.w.N.; Geimer in Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 114 Rn. 3 m.w.N.). Der gegenteiligen Auffassung des 15. Senats des LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 12.01.2012 , L 15 AS 305/11 B, mit zustimmender Anmerkung von Schaumberg, ASR 2012, 166) schließt sich der erkennende Senat nicht an. Mit dem dort in Bezug genommenen Beschluss vom 19.12.2002 (III ZB 33/02, NJW 2003, 1992) hatte der BGH Prozesskostenhilfe für eine im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens beim BGH geführte Rechtsbeschwerde mit der Begründung bewilligt, eine solche Rechtsbeschwerde könne wirksam nur durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann. Im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren vor den Landessozialgerichten herrscht indes kein Anwaltszwang (ebenso bereits 11. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11.03.2013, L 11 AS 1495/12 B).
3. Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
4. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
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