L 9 SO 532/13 B ER; L 9 SO 533/13 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
9
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 52 SO 560/13 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 SO 532/13 B ER; L 9 SO 533/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Duisburg vom 21.11.2013 werden zurückgewiesen. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die zulässigen Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts (SG) Duisburg vom 21.11.2013 betreffend die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung einerseits und die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das einstweilige Anordnungsverfahren andererseits sind unbegründet.

1. Das SG hat den sinngemäßen, am 14.11.2013 eingegangenen Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, zur Wiederaufnahme der seit dem 27.06.2013 eingestellten Stromversorgung der Wohnung des Antragstellers die Forderung der S Vertriebs AG wegen der Belieferung des Antragstellers mit Strom im Zeitraum vom 01.03.2012 bis zum 27.06.2013 in Höhe von insgesamt 1.390,30 Euro vorläufig zumindest darlehensweise zu übernehmen, zu Recht abgelehnt, weil die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht vorliegen.

a) Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bzw. die besondere Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO). Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Bestehens von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. Es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (vgl. BSG, Beschluss vom 07.04.2011 - B 9 VG 15/10 B -, juris Rn. 6; Senat, Beschluss vom 23.07.2013 - L 9 SO 225/13 B ER, L 9 SO 226/13 B -, juris Rn. 8).

Hierbei ist zu beachten, dass Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - (GG) besondere Anforderungen an die Gestaltung des Eilverfahrens stellt. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927).

b) Nach diesen Grundsätzen ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unbegründet. Der Antragsteller hat keinen (Anordnungs-)Anspruch auf Übernahme der streitgegenständlichen Energiekostenrückstände glaubhaft gemacht.

aa) Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 42 Nr. 4 i.V.m. 36 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) in Betracht, denn bei der Forderung der S Vertriebs AG in Höhe von 1.390,30 Euro handelt es insgesamt um Schulden im sozialhilferechtlichen Sinne, die nur unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 SGB XII zu übernehmen sein können.

Aus Energielieferungen in der Vergangenheit resultierende Verbindlichkeiten eines Sozialhilfeempfängers sind nicht zwangsläufig Schulden im sozialhilferechtlichen Sinne, die nur unter den Voraussetzungen des 36 Abs. 1 SGB XII zu übernehmen sind. Es kann sich auch um (einmaligen) Bedarf handeln, der den Sozialhilfeträger, soweit es um Aufwendungen für die Heizung geht, zu zuschussweisen Leistungen nach §§ 42 Nr. 4, 35 Abs. 4 SGB XII, soweit es um Aufwendungen für die dezentrale Warmwasserbereitung geht, zu zuschussweisen Leistungen nach §§ 42 Nr. 2, 30 Abs. 7 SGB XII und, soweit es um die vom Regelbedarf umfassten Aufwendungen für Haushaltsenergie im Übrigen geht (vgl. §§ 42 Nr. 1, 27a Satz 1 SGB XII), zu zuschussweisen Leistungen nach §§ 42 Nr. 1, 27a Abs. 4 Satz 1 2. Alt. SGB XII oder zu darlehensweisen Leistungen nach §§ 42 Nr. 5, 37 Abs. 1 SGB XII verpflichten kann. Die Abgrenzung von Schulden im Sinne von § 36 Abs. 1 SGB XII zu den genannten (einmaligen) Bedarfen ist unabhängig von der zivilrechtlichen Einordnung zu treffen. Ausgehend von dem Zweck der Leistungen nach dem SGB XII ist danach zu unterscheiden, ob es sich um einen tatsächlich eingetretenen und bisher noch nicht von dem Sozialhilfeträger gedeckten Bedarf handelt oder nicht. Schulden liegen daher zum einen vor, wenn und soweit es sich um Verpflichtungen handelt, die bereits vor Eintritt der Bedürftigkeit begründet worden sind, und der Hilfebedürftige seinen fälligen Verpflichtungen in Zeiträumen nicht nachkommt, in denen er keine Sozialhilfeleistungen bezogen hat. Zum anderen können Schulden im sozialhilferechtlichen Sinne dadurch entstehen, dass der Leistungsempfänger die bewilligten Leistungen nicht zweckentsprechend verwendet und keine bzw. hinter den Sozialhilfeleistungen zurückbleibende Zahlungen an seinen Energielieferanten erbringt. Soweit Rückstände demgegenüber daraus resultieren, dass der Sozialhilfeträger Leistungen in einem Umfang erbringt, der hinter den nach den einschlägigen Rechtsvorschriften eigentlich zu übernehmenden Kosten zurückbleibt, scheidet § 36 Abs. 1 SGB XII als Anspruchsgrundlage aus. Der Hilfebedürftige muss insoweit vielmehr einen Anspruch auf höhere Leistungen, z.B. nach § 35 Abs. 1 und 2 SGB XII geltend machen und die entsprechenden Bewilligungsbescheide angreifen (vgl. zum Ganzen BSG, Urt. v. 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R -, juris Rn. 17 ff.; Urt. v. 24.11.2011 - B 14 AS 121/10 R - juris Rn. 15).

Nach diesen Grundsätzen stellen die streitgegenständlichen Stromkostenrückstände des Antragstellers insgesamt Schulden dar, die nur unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 SGB XII übernommen werden können. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller in dem gesamten Zeitraum, der von der Stromkostennachforderung der S Vertriebs AG umfasst ist, durchgehend Leistungen für die Heizung inklusive der Kosten für die Warmwasserbereitung, die in den Stromkosten enthalten sind, in Höhe von 186,- Euro monatlich, d.h. von März 2012 bis Juni 2013 in Höhe von insgesamt 2.976,- Euro gewährt. Diese Leistungen hat der Antragsteller ganz überwiegend nicht zweckentsprechend zur Erfüllung der festgesetzten monatlichen Abschlagszahlungen verwendet. Ausweislich der Abrechnung von S hat der Antragsteller lediglich am 28.05.2013 und 04.06.2013 Zahlungen in Höhe von insgesamt 682,- Euro auf den Stromlieferungsvertrag erbracht, die auch in der Gesamtaufstellung der Rückstände berücksichtigt sind. Im Übrigen hat der Antragsteller auch ausweislich der in den Akten befindlichen Teilabrechnungen, insbesondere der Teilabrechnung über den Zeitraum vom 01.03.2012 bis zum 13.02.2013 über insgesamt rund 1290,- Euro, keinerlei Zahlungen an S erbracht.

Der Antragsteller hat dies auch weitgehend eingeräumt. Nach eigenen Angaben hat er zwar im Zeitraum von Mai bis Oktober 2012 Zahlungen an die S Vertriebs AG in Höhe des von dieser festgesetzten Abschlags von 172,- Euro monatlich erbracht. Diese Zahlungen sind jedoch ebenfalls nach den eigenen Angaben des Antragstellers von S an ihn zurückgezahlt worden, und zwar am 20.11.2012 in Höhe von 855,- Euro, weil der Antragsteller bei den Überweisungen eine falsche Kundennummer angegeben hatte. Den zurücküberwiesenen Betrag hat der Antragsteller jedoch nicht, wie es eigentlich geboten gewesen wäre, erneut unter der zutreffenden Kundennummer an S überwiesen, sondern zweckwidrig für den Lebensunterhalt verbraucht.

Soweit in der Gesamtaufstellung der streitgegenständlichen Energiekostenrückstände neben den aus den Teilabrechnungen bis zum 13.02.2013 einerseits und bis zum 27.06.2013 andererseits resultierenden Beträge sowie den Zahlungen des Antragstellers weitere Kosten, z.B. für den Wiederanschluss, enthalten sind, handelt es sich ebenfalls um Kosten, die nur nach § 36 Abs. 1 SGB XII zu übernehmen sein können (vgl. BSG, Urt. v. 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R -, juris Rn. 34 f.).

bb) Aus §§ 42 Nr. 4, 36 Abs. 1 SGB XII ergibt sich im vorliegenden Fall keine mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durchsetzbare Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Übernahme der streitgegenständlichen Energiekostenrückstände. Insoweit kann dahinstehen, ob § 36 Abs. 1 SGB XII in Bezug auf Schulden in Ansehung des Haushaltsstroms überhaupt Anwendung findet oder wegen des systematischen Zusammenhangs mit § 35 SGB XII auf die Übernahme von Heizkostenschulden beschränkt ist. Es braucht deshalb auch nicht entschieden werden, ob und in welchem Umfang in der Forderung der S Vertriebs AG Kosten für die Haushaltsenergie einerseits und Kosten für die Heizung andererseits enthalten sind. Selbst wenn man die Einstellung der Versorgung mit Haushaltsstrom als "vergleichbare Notlage" im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ansehen würde, was der ganz herrschenden Auffassung (vgl. insoweit statt vieler LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 08.10.2012 - L 12 AS 1442/12 B ER -, juris Rn. 18 m.w.N., zur Parallelvorschrift des § 22 Abs. 8 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)) und auch der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 25.11.2013 - L 9 SO 441/13 B ER -, juris Rn. 5) entspricht, hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Übernahme seiner Schulden bei der S Vertriebs.

(1) Ein Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 36 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Nach dieser Vorschrift sollen Schulden übernommen werden, wenn die Übernahme der Schulden gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Dass dem Sozialhilfeträger nach § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB XII an sich zustehende Ermessen ist danach dergestalt eingeschränkt, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 2 nur in atypischen Ausnahmefällen von der Übernahme der Schulden abgesehen werden kann (vgl. BSG, Urt. v. 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R -, juris Rn. 31). Die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ist jedoch jedenfalls im vorliegenden Fall auf die streitigen Energiekostenrückstände nicht anwendbar.

§ 36 Abs. 1 Satz 2 SGB XII setzt drohende Wohnungslosigkeit voraus. Wohnungslosigkeit im engeren Sinne kann aber bei einer Stromsperre nicht eintreten, weil das Mietverhältnis durch die Unterbrechung der Stromversorgung nicht beeinträchtigt wird (vgl. Link, in: jurisPK-SGB XII, § 36 i.d.F.v. 24.03.2011, Rn. 39; LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 08.08.2011 - L 5 AS 1097/11 B ER u.a. -, juris Rn. 4). Soweit in der Rechtsprechung eine entsprechende Anwendung dieser bzw. der entsprechenden Vorschrift des § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II befürwortet wird (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 09.06.2010 - L 13 AS 147/10 B ER -, juris Rn. 21 ; LSG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 27.12.2010 - L 3 AS 557/10 B ER -, juris Rn. 32), erfolgt dies meist ohne Begründung und - systemwidrig - unter Berücksichtigung von Ermessenserwägungen, auf die es im Falle des Satzes 2 nur in atypischen Ausnahmefällen ankommt, und überzeugt dementsprechend nicht. Die weiterhin vertretene Auffassung, die bereits erfolgte Stromsperre sei der drohenden Wohnungslosigkeit gleichzustellen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.06.2013 - L 7 AS 765/13 B ER, L 7 AS 1117/13 B -, juris Rn. 25 m.N.), teilt der Senat in ihrer Pauschalität nicht. Unabhängig davon, ob in § 36 Abs. 1 Satz 2 SGB XII überhaupt eine für eine entsprechende Anwendung erforderliche unbeabsichtigte Regelungslücke in Bezug auf Energiekostenrückstände vorliegt, wäre eine entsprechende Anwendung von § 36 Abs. 1 Satz 2 SGB XII auf Energiekostenrückstände allenfalls dann zu erwägen, wenn diese zu einer Situation führen, die der drohenden Wohnungslosigkeit faktisch gleichzusetzen ist, z.B. wenn die Wohnung infolge der fehlenden Energieversorgung faktisch unbewohnbar ist bzw. würde (vgl. Link, a.a.O.). Nur dann wäre die für eine entsprechende Anwendung erforderliche weitere Voraussetzung, eine vergleichbare Interessenlage, gegeben. Insoweit kommt es auf die Verhältnisse des Einzelfalls an.

Von einer faktischen Unbewohnbarkeit der Wohnung ist hier nicht auszugehen. Der Antragsteller verfügt entgegen seiner Behauptungen durchaus über eine Heizmöglichkeit in seiner Wohnung. Die Antragsgegnerin hat ihm Mittel für die Beschaffung eines Gasheizgerätes sowie einer Gasflasche und deren Nachfüllung darlehensweise bewilligt. Zudem und vor allem ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller trotz fehlender Stromversorgung über mittlerweile mehr als sechs Monate weiterhin in seiner Wohnung wohnt und sich nicht ernsthaft und nachdrücklich um die Anmietung einer anderen Wohnung bemüht hat. So hat er sich insbesondere nicht mit der Wohnungsfachstelle der Antragsgegnerin, die ihm bei der Beschaffung einer neuen Unterkunft behilflich sein würde, in Verbindung gesetzt. Nachdem sein Vermieter nunmehr konkret den Einbau einer Heizung in seiner Wohnung in Aussicht gestellt hat, hat der Antragsteller Diskussionen darüber angefangen, ob der Vermieter selbst, wie beabsichtigt, den Einbau vornehmen oder, wie vom Antragsteller gewünscht, eine Fachfirma beauftragen soll. Dem Antragsteller kommt es demnach offensichtlich nicht darauf an, Abhilfe zu schaffen. Darüber hinaus hat der Antragsteller auch die erste Stromsperre von November 2012 bis Februar 2013 nicht dazu genutzt, seine Bemühungen um die Anmietung einer anderen Wohnung mit zeitgemäßer Heizungsversorgung zu verstärken, sondern ist trotz winterlicher Temperaturen in seiner Wohnung verblieben. Von daher bestehen im vorliegenden Einzelfall gegenwärtig keine Anhaltspunkte dafür, dass die Wohnung für den Antragsteller unbewohnbar ist. Es braucht deshalb auch nicht geprüft werden, ob die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine konkrete, kostengünstigere und sowohl hinsichtlich der Unterkunfts- als auch hinsichtlich der Heizkosten angemessene Wohnung anbieten könnte (siehe dazu auch unten), was drohende Wohnungslosigkeit von vornherein ausschließen würde (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R -, juris Rn. 29 f.).

(2) § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB XII vermittelt dem Antragsteller ebenfalls keinen mit dem vorliegenden Eilantrag durchsetzbaren Anspruch auf Übernahme der Energiekostenrückstände.

(a) Es spricht bereits viel dafür, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorliegen.

§ 36 Abs. 1 Satz 1 SGB XII setzt neben einer vergleichbaren Notlage voraus, dass die Übernahme der Schulden "gerechtfertigt ist". Dies ist zunächst nur dann der Fall, wenn der Antragsteller alle zumutbaren Selbsthilfemöglichkeiten, wie z.B. die Vereinbarung einer Ratenzahlung, einstweiligen Rechtsschutz gegen die Stromsperre vor den Zivilgerichten oder den Wechsel des Stromanbieters, ausgeschöpft hat (vgl. hierzu statt vieler LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 08.10.2012 - L 12 AS 1442/12 B ER -, juris Rn. 20 m.w.N.). Darüber hinaus kann die Übernahme von Schulden grundsätzlich (zu möglichen, hier nicht einschlägigen Ausnahmen siehe Link, in: in: jurisPK-SGB XII, § 36 i.d.F.v. 24.03.2011, Rn. 38, 41 m.w.N.) nur dann gerechtfertigt sein, wenn sie geeignet ist, die Energieversorgung bzw. den Verbleib in der Unterkunft auf Dauer zu sichern (vgl. BSG, Urt. v. 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R -, juris Rn. 26; LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.). Dies ist nur dann der Fall, wenn die Kosten für Unterkunft und Heizung insgesamt angemessen oder wegen der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Kostensenkung nach Maßgabe von § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII bzw. der entsprechenden Anwendung dieser Vorschriften auf Heizkosten (vgl. dazu BSG, Urt. v. 19.09.2008 - B 14 AS 54/07 R -, juris Rn. 22) auf Dauer zu übernehmen sind (zu den Anforderungen an die Zumutbarkeit der Senkung von Heizkosten durch einen Wohnungswechsel siehe BSG, Urt. v. 12.06.2013 - B 14 AS 60/12 R -, juris Rn. 30 ff.) oder konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die unangemessenen Kosten durch bauliche Änderung der Wohnung oder durch eine Änderung des Verbrauchsverhaltens des Antragstellers in Zukunft voraussichtlich auf ein angemessenes Maß gesenkt werden.

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist zweifelhaft. Unabhängig davon, ob der Antragsteller alle Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft hat, spricht viel dafür, dass die Übernahme der Schulden deshalb nicht gerechtfertigt ist, weil der Antragsteller in der von ihm aktuell bewohnten Wohnung voraussichtlich auch in Zukunft unangemessen hohe und von der Antragsgegnerin nicht zu übernehmende Energiekosten verursachen wird.

Die zuletzt von S geforderten Abschläge in Höhe von 340,- Euro monatlich lassen es unabhängig von der genauen Aufteilung zwischen Haushalts- und Heizungsstrom offensichtlich erscheinen, dass die Heizungskosten in der vom Antragsteller bewohnten Wohnung in Zukunft (weiterhin) unangemessen sein werden. Der "Bundesweite Heizspiegel" (www.heizspiegel.de) für das Jahr 2013, der in Ermangelung eines aktuellen kommunalen Heizspiegels (der im Internet allgemein zugängliche Heizspiegel der Stadt Mülheim an der Ruhr basiert auf Daten bis 2002) für die Bestimmung des für die Angemessenheit der Heizkosten vorbehaltlich individueller Besonderheiten maßgeblichen Grenzwertes heranzuziehen ist (vgl. zum Ganzen BSG, Urt. v. 12.06.2013 - B 14 AS 60/12 R -, juris Rn. 22 ff.), enthält als höchsten Verbrauchswert (rechte Spalte, Erdgas, Gesamtgebäudefläche bis 250 m²) einen Verbrauch von 245 Kilowattstunden (Kwh) pro m² pro Jahr. Daraus ergibt sich für Wohnungen mit der für eine alleinstehende Person abstrakt angemessenen Fläche von 50 m² ein grenzwertiger Jahresverbrauch von 12.250 Kwh. Als grenzwertig zu hohe Heizkosten ergeben sich aus diesem Heizspiegel für entsprechende Wohnungen 1.095,- Euro (rechte Spalte, Heizöl, Gesamtgebäudefläche bis 250 m²). Bei veranschlagten Stromkosten in Höhe von insgesamt 4050,- Euro pro Jahr (12 x 340,- Euro) werden diese Werte weit überschritten. Es ist zwar zu berücksichtigen, dass die vom Antragsteller in der Vergangenheit verursachten streitgegenständlichen Stromkosten deutlich unter diesem Betrag lagen. Dies liegt aber offensichtlich daran, dass der Antragsteller in der wesentlichen Heizperiode vom 24.11.2012 bis zum 13.02.2013 von der Stromversorgung abgeschnitten war. Sein Verbrauch im Zeitraum vom 08.03.2012 bis zum 23.11.2012 (fast 5.000 Kwh) lässt darauf schließen, dass die Kosten ohne die Stromsperre im Winter 2012/2013 wesentlich höher ausgefallen wären. Dies hat die S Vertriebs AG offensichtlich auch bei der Festsetzung des Abschlags von 340,- Euro pro Monat berücksichtigt.

Es kann auch nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Kosten für die Heizung durch Einbau einer modernen Heizungsanlage gesenkt werden. Der Vermieter hat dies zwar angekündigt. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass eine entsprechende Ankündigung bereits in der Vergangenheit erfolgt ist und dennoch bislang nichts passiert ist. Zudem und vor allem stellt sich nunmehr auch der Antragsteller quer und verlangt, dass der Einbau der Heizungsanlage durch eine Fachfirma und nicht durch den Vermieter selbst eingebaut wird. Ob es vor diesem Hintergrund jemals zum Einbau einer kostengünstigeren Heizung kommen wird, erscheint unklar.

Unabhängig von der Frage eines Wohnungswechsels ist deshalb gegenwärtig auch nicht ersichtlich, warum dem Antragsteller eine Senkung der Heizungskosten unmöglich oder unzumutbar sein soll. Etwaige schlechte Erfahrungen des Antragstellers, der auf Kosten der Allgemeinheit lebt, rechtfertigen es nicht, dass er den Einbau einer Heizung durch den Vermieter selbst ablehnt.

(b) Selbst wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB XII vorlägen, ergäbe sich kein Anspruch des Antragstellers auf Übernahme der Energiekostenrückstände.

Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB XII steht die Übernahme der Schulden im Ermessen des Grundsicherungsträgers. Dies schließt es grundsätzlich aus, dass das Gericht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Verwaltungsermessens stellt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 14.03.2012 - L 29 AS 28/12 B ER -, juris Rn. 29). Es kann hier dahingestellt bleiben, ob deshalb der Erlass einer Regelungsanordnung in Fällen, in denen die Verwaltung Ermessen hat, grundsätzlich nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null in Betracht kommt (vgl. z.B. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.07.2012 - L 12 AS 1262/12 B -, juris Rn. 10) und in allen weiteren Fällen ausgeschlossen ist oder ob das Gericht die Behörde gleichwohl wegen des Gebotes effektiven Rechtsschutzes in eng begrenzten Ausnahmefällen zu einem bestimmten Verhalten verpflichten darf (vgl. zum Streitstand Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 86 b Rn. 30a). Voraussetzung für eine solche Verpflichtung ist zumindest, dass bei nicht erfolgter oder fehlerhafter und deshalb nachzuholender Ermessensentscheidung diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Gunsten des Antragstellers ausgeht (vgl. zu Ganzen LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11.03.2013 - L 2 AS 377/13 B ER, L 2 AS 378/13 B -, juris Rn. 5 m.w.N.)). Dies ist hier nicht der Fall.

Im Rahmen des Ermessens nach § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sind in einer umfassenden Gesamtschau die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, und zwar die Höhe der Rückstände, ihre Ursachen, die Zusammensetzung des eventuell von der Räumung (oder der Energiesperre) bedrohten Personenkreises (insbesondere die Frage der Betroffenheit von Kleinkindern oder Behinderten), das in der Vergangenheit von dem Hilfesuchenden gezeigte Verhalten (erstmaliger oder wiederholter Rückstand, eigene Bemühungen, entstandene Rückstände auszugleichen) und ein erkennbarer Wille zur Selbsthilfe (zum Ganzen LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 09.06.2010 - L 13 AS 147/10 B ER). Anders als im Rahmen der Sollvorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 2 SGB XII können auch wirtschaftliche Gesichtspunkte, wie z.B. die Höhe der Schulden im Vergleich zu den im Falle eines dann als notwendig im Sinne von § 35 Abs. 2 Satz 6 SGB XII anzusehenden Umzugs vom Sozialhilfeträger aufzuwendenden Folgekosten, und die Vorwerfbarkeit der Verursachung der Schulden berücksichtigt werden (vgl. BSG, Urt. v. 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R -, juris Rn. 31). Dies impliziert, dass bei Schulden infolge zweckwidriger Verwendung von Sozialhilfemitteln deren Übernahme selbst dann im Wege einer Ermessensentscheidung abgelehnt werden kann, wenn die Kosten für Unterkunft und Heizung angemessen oder gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII (analog) zu übernehmen sind, aber eine andere kostengünstigere Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt konkret vorhanden und auch anmietbar ist (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 29 f. zum Begriff der drohenden Wohnungslosigkeit im Rahmen der noch engeren Soll-Vorschrift des § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II, die § 36 Abs. 1 Satz 2 SGB XII entspricht).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Ermessen der Antragsgegnerin weder auf die Übernahme der Energiekostenrückstände beschränkt noch würde eine etwaige neue Ermessensentscheidung voraussichtlich zugunsten des Antragstellers ausfallen.

Zu Lasten des alleinstehenden Antragstellers durfte und darf die Antragsgegnerin zunächst berücksichtigen, dass dem Antragstellers ein besonders schweres Verschulden an der Entstehung der Energiekostenrückstände vorzuwerfen ist. Der Antragsteller war seit dem Bezug seiner Wohnung im Hinblick auf die Energiekosten nachlässig. So ist es bereits im Jahre 2008 zu Energiekostenrückständen gekommen, die die Antragsgegnerin teilweise als Zuschuss und teilweise als Darlehen übernommen hat. Sodann hat der Antragsteller über fast eineinhalb Jahre die von der Antragsgegnerin für die Heizungsversorgung gewährten Leistungen nicht an die S Vertriebs AG weitergeleitet. Zwar beruhte dies zum Teil auf einem Versehen (Angabe der falschen Kundennummer bei der Überweisung). Grob schuldhaft war es jedoch, dass der Antragsteller die aufgrund der fehlerhaften Überweisungen von S erstatteten Beträge nicht erneut unter der richtigen Kundennummer an seinen Energieversorger weitergeleitet, sondern für den Lebensunterhalt verbraucht hat. Dass er hierzu gerade auch im Verhältnis zur Antragsgegnerin nicht berechtigt war, musste sich ihm nicht zuletzt wegen der fast zeitgleich mit der Erstattung verfügten ersten Stromsperre aufdrängen. Selbst wenn er die Rücküberweisung durch S für eine Erstattung von Abschlägen infolge niedrigeren Verbrauchs oder infolge einer Vertragsabwicklung gehalten haben sollte, hatte er hierfür keine Grundlage. Eine Verbrauchs- oder Vertragsabrechnung lag ihm insoweit nicht vor. Vor allem hätte er die Antragsgegnerin von der Erstattung in Kenntnis setzen müsse, damit diese die Anrechnung von Einkommen hätte prüfen können.

Zum anderen darf und durfte die Antragsgegnerin berücksichtigen, dass sich der Antragsteller bislang nicht ernsthaft um eine Reduzierung der Energiekosten gekümmert hat. Das Angebot der Antragsgegnerin, ihm über deren Wohnungsfachstelle bei der Suche nach einer neuen Unterkunft behilflich zu sein, hat der Antragsteller nicht wahrgenommen. Nachdem ihm sein Vermieter nunmehr konkret angekündigt hat, ab Februar 2014 selbst eine Heizung in seiner Wohnung einzubauen, hat der Antragsteller dem mit der Begründung widersprochen, dies müsse eine Fachfirma machen.

Im Hinblick auf diese Umstände durfte und darf die Antragsgegnerin den Antragsteller auf kostengünstigere Wohnungen in Mülheim verweisen. Solche kostenangemessenen und dem Antragsteller auch zumutbaren Unterkunftsalternativen sind auf dem freien Wohnungsmarkt in Mülheim auch in ausreichender Anzahl verfügbar und für den Antragsteller auch anmietbar. Nach einer Internetreche des Senats vom 17.01.2014 unter www.immobilienscout24.de werden aktuell mindestens 9 Wohnungen mit einer Größe zwischen 40 und 53 m² zu einer Bruttowarmmiete (inklusive Heizkosten) von unter 400,- Euro monatlich angeboten. Eine entsprechende Bruttowarmmiete liegt erheblich unter den tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung, die gegenwärtig für die Wohnung des Antragstellers anfallen (ausgehend von der letzten Abschlagsforderung von S in Höhe von 340,- Euro monatlich und abzüglich eines auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 Abteilung 4 RBEG geschätzten Anteils für den Haushaltsstrom etwa 600,- Euro), und wäre nach den allgemein zugänglichen Richtlinien der Antragsgegnerin (http://www.muelheim-ruhr.de/cms/leistungsgewaehrung kosten der unterkunft.html: Bruttokaltmiete in Höhe von 340,- Euro zuzüglich tatsächliche Heizkosten) auch sozialhilferechtlich übernahmefähig.

Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller diese Wohnungen nicht bekommen könnte, wenn er sich ggf. mit der angebotenen Hilfe der Antragsgegnerin darum bemühen würde. Ebenso wenig ist erkennbar, dass und warum dem Antragsteller die Aufgabe seiner bisherigen Wohnung unzumutbar sein soll. Insoweit fällt auch ins Gewicht, dass die gegenwärtig unzureichende Heizungsausstattung seiner Wohnung kaum den Interessen des Antragstellers entspricht. Aufgrund der in einer neuen Wohnung mit ausreichender Heizungsausstattung gewährleisteten langfristigen ununterbrochenen Stromversorgung wäre schließlich auch die Funktionsfähigkeit der medizinischen Geräte des Antragstellers gesichert.

2. Das SG hat ebenfalls zutreffend den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das erstinstanzliche einstweilige Anordnungsverfahren wegen fehlender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO) abgelehnt. Nach den vorstehenden Ausführungen bestand zu keinem Zeitpunkt während des erstinstanzlichen Verfahrens die naheliegende Möglichkeit, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch würde glaubhaft machen können.

II. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung nach den vorstehenden Ausführungen zu keinen Zeitpunkt hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Soweit sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch auf die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das SG bezog, ist dieser Antrag im Übrigen schon deshalb abzulehnen, weil die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Prozesskostenhilfeverfahren selbst nicht in Betracht kommt.

III. Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde die Ablehnung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das SG angegriffen hat, folgt die Kostenentscheidung aus einer entsprechenden Anwendung von §§ 183, 193 SGG. Soweit sich seine Beschwerde gegen die Ablehnung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe richtet, werden Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

IV. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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