Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 30 AL 1000/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 AL 233/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 31.05.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte auf einen Beschluss des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages verpflichtet werden kann, dass der Kläger von einem von der Zuständigkeitsregelung des Sozialgesetzbuches Zweiten Buches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) abweichenden Träger betreut wird.
Der Kläger hatte vor Inkrafttreten des SGB II beim Deutschen Bundestag eine Petition eingereicht. Er wollte hiermit erreichen, dass er ab dem 01.01.2005 trotz seines Wohnsitzes im Kreis T weiterhin durch den an seinem früheren Wohnsitz im N Kreis zuständigen Grundsicherungsträger nach dem SGB II betreut wird. Die darauf folgende Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses (BT-Drs. 15/4182) enthielt die folgende Passage:
,,( ... ) Seitens der BA sollte sichergestellt werden, dass der Petent nach Inkrafttreten des Kommunalen Optionsgesetzes am 01.01.2005 seinem bisherigen Wunsch entsprechend durch den dann nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende in B betreut wird ( ... )".
Der Deutsche Bundestag beriet sodann die Petition und beschloss am 23.11.2004 (1.) die Petition der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit - zur Erwägung zu überweisen, mit dem Ziel, verstärkt nach Eingliederungsmöglichkeiten des Petenten in den ersten Arbeitsmarkt zu suchen und (2.) das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.
Der Kläger bezog im weiteren Verlauf Arbeitslosengeld von der Beklagten.
Mit Schreiben vom 25.08.2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld voraussichtlich am 06.10.2010 ende und er im Falle der Hilfebedürftigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld II als Grundsicherung für Arbeitssuchende habe. Dem Kläger wurde weiter mitgeteilt, dass die Leistungen nur auf Antrag bewilligt würden und der Antrag beim zuständigen Träger seines Wohnortes zu stellen sei.
Den hiergegen eingelegten "Widerspruch" begründete der Kläger damit, dass der Petitionsausschuss im Jahre 2004 beschlossen habe, dass er nach Inkrafttreten des Kommunalen Optionsgesetzes am 01.01.2005 durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende in B betreut werden solle. Die Beklagte weigere sich nun, dem Petitionsausschuss Folge zu leisten, in dem sie auf die Zuständigkeit des örtlich zuständigen Trägers verweise.
Der Kläger hat am 21.09.2010 Klage bei dem Sozialgericht Dortmund erhoben und sein Begehren weiterverfolgt.
Die Beklagte hat den Widerspruch gegen das Schreiben vom 25.08.2010 mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2010 als unzulässig verworfen. Nach § 62 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) i.V.m. § 78 des Sozialgerichtsgesetzes - (SGG) sei der Widerspruch nur gegen Verwaltungsakte im Sinne von § 31 SGB X zulässig. Das Widerspruchsverfahren werde nur dann eröffnet, wenn ein Verwaltungsakt rechtswirksam ergangen sei. Ein Verwaltungsakt sei nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung in § 31 SGB X jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts treffe und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sei. Eine Regelung in diesem Sinne liege nur vor, wenn durch die betreffende Verwaltungsmaßnahme unmittelbar aufgrund eines konkreten Sachverhaltes Rechte und Pflichten begründet, geändert, entzogen oder festgestellt werden. Ein Verwaltungsakt sei zudem im Allgemeinen daran zu erkennen, dass er einen förmlichen Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit enthalte. Bei dem Beendigungsschreiben handele es sich jedoch um keinen Verwaltungsakt, da es keine eigenständige Regelung darstelle. Es enthalte lediglich den Hinweis auf den Ablauf des zuerkannten Leistungsanspruches.
Der Kläger hat die Klage aufrecht erhalten und schriftsätzlich und sinngemäß beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, sicherzustellen, dass er durch den nach dem SGB II zuständigen Träger der Grundsicherung in B betreut wird.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Klage für unzulässig gehalten. Der Beschluss des Petitionsausschusses könne als Grundlage für einen Wechsel der gesetzlichen Zuständigkeit nach dem SGB II nicht herangezogen werden. Auch habe die Beklagte keine Bescheide in Bezug auf die Zuständigkeit erlassen.
Nachdem sich die Beteiligten in einem Erörterungstermin am 10.05.2013 mit einer Entscheidung des Sozialgerichts durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG einverstanden erklärt haben, hat das Sozialgericht mit Urteil vom 31.05.2013 die Klage abgewiesen und zur Begründung das Folgende ausgeführt:
Die zulässige Klage sei nicht begründet. Der Kläger sei durch den angefochtenen Bescheid nicht gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert, weil dieser rechtmäßig sei. Die Beklagte habe den Widerspruch zu Recht als unzulässig verworfen, weil es sich bei dem angegriffenen Schreiben nicht um einen Verwaltungsakt gehandelt habe. Auf die entsprechenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid werde gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug genommen. Im Übrigen weise die Kammer darauf hin, dass der Kläger nach wie vor keine Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende in Anspruch genommen habe. Die Frage, wer dann örtlich zuständiger Träger sei, stelle sich erst bei einer entsprechenden Antragstellung und sei dann nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage zu entscheiden.
Gegen dieses dem Kläger am 18.07.2013 zugestellte Urteil richtet sich die am 12.08.2013 eingelegte Berufung. Er hält unter Aufrechterhaltung seines bisherigen Vorbringens an seinem Begehren fest, dass die Beklagte den Beschluss des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages vom 23.11.2004 präventiv - d.h. für den Fall einer Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II - umzusetzen bzw. sicherzustellen habe. Sie könne sich insbesondere nicht mit dem Hinweis, dass dieser Beschluss nicht rechtskonform sei, weigern, diesen Beschluss umzusetzen. Es handele sich um einen Beschluss des höchsten Organs der Legislative, den die Beklagte nicht einfach unausgeführt lassen könne.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich und sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 31.05.2013 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Schreibens vom 25.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2010 zu verurteilen, sicherzustellen, dass er durch den nach dem SGB II zuständigen Träger der Grundsicherung in B betreut wird.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil. Die Berufungsbegründung enthalte keine Ausführungen, die nicht schon im Urteil des Sozialgerichts Berücksichtigung gefunden hätten.
Mit Schreiben des zuständigen Berichterstatters vom 07.11.2013 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er die Berufung einstimmig für unbegründet hält und zu einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben bei der Entscheidungsfindung des Senats Berücksichtigung gefunden.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und deshalb eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu ordnungsgemäß angehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG). Dem steht auch nicht entgegen, dass bereits das Sozialgericht die Streitsache durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entschieden hat; denn der Regelung in Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention - (EMRK), die eine mündliche Verhandlung garantiert, ist jedenfalls dann ausreichend Rechnung getragen, wenn die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben und dem Sozialgericht insoweit auch keine Verfahrensfehler unterlaufen sind (BSG, Beschluss vom 14.10.2005 - B 11a AL 45/05 B -, juris Rn. 7; Senat, Beschluss vom 18.06.2001 - L 9 AL 2/01 -, juris Rn. 18; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 153 Rn. 14). Da sich die Beteiligten im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht am 10.05.2013 ausdrücklich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben, ist für eine unter Verletzung rechtlichen Gehörs ergangene, verfahrensfehlerhafte Entscheidung des Sozialgerichts nichts ersichtlich.
Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts ist unbegründet. Die Klage ist nicht nur unbegründet, sondern bereits unzulässig.
Soweit das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen hat, weil die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen das Schreiben vom 25.08.2010 mangels Vorliegen eines anfechtbaren Verwaltungsakts zutreffend als unzulässig verworfen hat, nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG nach eigener Überprüfung zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die insoweit überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts vollumfänglich Bezug und macht sie sich zu Eigen.
Auch das Berufungsvorbringen des Klägers, welches im Wesentlichen aus Wiederholungen seines Vortrages im Klageverfahren besteht, ist nicht ansatzweise geeignet, eine ihm günstigere Entscheidung herbeizuführen.
Die Klage ist bereits unzulässig, weil es an einer Möglichkeit der Verletzung in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten des Klägers fehlt.
Abgesehen davon, dass der Kläger, wie auch das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, nach Aktenlage bislang noch keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Anspruch genommen hat und daher noch keine rechtsmittelfähigen Bescheide des für ihn nach Maßgabe des § 36 SGB II örtlich zuständigen Jobcenters vorliegen, und dass ein "vorbeugender" Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren nur in absoluten - hier eindeutig nicht vorliegenden - Ausnahmefällen statthaft sein kann, vermag ihm der Beschluss des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages vom 23.11.2004 entgegen seiner rechtsirrigen Auffassung keinerlei einklagbare Rechtsposition gegenüber der Beklagten zu verschaffen.
Ein solches subjektives Recht vermittelt ihm insbesondere Art. 17 des Grundgesetzes - (GG) nicht. Danach hat jedermann das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. Anders als der Kläger meint, gewährleistet das Grundrecht aus Art. 17 GG keinen einforderbaren individualrechtlichen Anspruch auf eine Befolgung einer vom Bundestag zur Erwägung an die Bundesregierung bzw. das zuständige Bundesministerium - hier für Wirtschaft und Arbeit - überwiesenen Petition entsprechend der diesem Erwägungsbeschluss zu Grunde liegenden Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 27.12.2005 - 1 BvR 2354/05 -, juris Rn. 5). Art. 17 GG verpflichtet den Petitionsadressaten - hier den Bundestag - zur Kenntnisnahme, sachlichen Prüfung und Bescheidung einer bei ihm eingereichten Petition (BVerfG, Beschl. v. 22.04.1953 - 1 BvR 162/51 -, juris Rn. 27 ff., seitdem st. Rspr.). Im Falle der Parlamentspetition begründet Art. 17 GG zur Erfüllung dieser Verpflichtung auch eine formelle Allzuständigkeit im Sinne einer Behandlungskompetenz des Parlaments, das insbesondere bei das Verhalten der Verwaltung betreffenden Petitionen mangels materieller Entscheidungskompetenz jedoch keine eigene Abhilfemöglichkeit hat, sondern im Wege politischen Einflusses Lösungen anregt und die Regierung um Abhilfe ersucht (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 27.12.2005 - 1 BvR 2354/05 -, juris Rn. 6). Aus Art. 17 GG folgt insoweit auch die Kompetenz zur Petitionsüberweisung, das heißt zur Überweisung einer nach dem Ergebnis der parlamentarischen Befassung befürworteten Petition an die Regierung, der in der Sache ebenfalls nur politische, nicht aber rechtsverbindliche Wirkung zukommt. Da Art. 17 GG schon gegenüber dem - unmittelbaren - Petitionsadressaten keinen Anspruch auf eine bestimmte Behandlung und Entscheidung gewährleistet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.04.1953 - 1 BvR 162/51 -, juris Rn. 28 ff.; BVerfG, Beschl. der 3.Kammer des Ersten Senats v. 15.05.1992 - 1 BvR 1553/90 -, juris Rn. 19 ff.), umfasst er auch im Falle einer überwiesenen Parlamentspetition keinen solchen Anspruch gegenüber der Regierung (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 27.12.2005 - 1 BvR 2354/05 -, juris Rn. 7).
Aus diesen Grundsätzen folgt, dass eine immer wie geartete, materiell-rechtliche Bindungswirkung des Beschlusses des Petitionsausschusses vom 23.11.2004 gegenüber der Beklagten oder sonstigen Verwaltungsträgern (etwa Jobcenter) mit der Konsequenz eines einklagbaren Anspruchs auf Zuweisung einer nach Auffassung des Klägers für ihn zuständigen Behörde ausscheidet. Schon gar nicht vermag ein Beschluss des Petitionsausschusses, der - wie hier - eine Petition an die Regierung überweist, die vom Deutschen Bundestag selbst als demokratisch legitimiertem Gesetzgeber geregelte örtliche Zuständigkeit eines Trägers der Grundsicherung nach § 36 SGB II auszuhebeln, da er, wie das BVerfG eindeutig klargestellt hat, nach seiner ihm durch Art. 17 GG vermittelten Kompetenzzuweisung lediglich Empfehlungen ohne rechtsverbindliche Wirkung aussprechen kann. Die Beklagte und das Jobcenter sind hingegen einzig und allein an § 36 SGB II gebunden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) bestehen nicht.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte auf einen Beschluss des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages verpflichtet werden kann, dass der Kläger von einem von der Zuständigkeitsregelung des Sozialgesetzbuches Zweiten Buches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) abweichenden Träger betreut wird.
Der Kläger hatte vor Inkrafttreten des SGB II beim Deutschen Bundestag eine Petition eingereicht. Er wollte hiermit erreichen, dass er ab dem 01.01.2005 trotz seines Wohnsitzes im Kreis T weiterhin durch den an seinem früheren Wohnsitz im N Kreis zuständigen Grundsicherungsträger nach dem SGB II betreut wird. Die darauf folgende Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses (BT-Drs. 15/4182) enthielt die folgende Passage:
,,( ... ) Seitens der BA sollte sichergestellt werden, dass der Petent nach Inkrafttreten des Kommunalen Optionsgesetzes am 01.01.2005 seinem bisherigen Wunsch entsprechend durch den dann nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende in B betreut wird ( ... )".
Der Deutsche Bundestag beriet sodann die Petition und beschloss am 23.11.2004 (1.) die Petition der Bundesregierung - dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit - zur Erwägung zu überweisen, mit dem Ziel, verstärkt nach Eingliederungsmöglichkeiten des Petenten in den ersten Arbeitsmarkt zu suchen und (2.) das Petitionsverfahren im Übrigen abzuschließen.
Der Kläger bezog im weiteren Verlauf Arbeitslosengeld von der Beklagten.
Mit Schreiben vom 25.08.2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld voraussichtlich am 06.10.2010 ende und er im Falle der Hilfebedürftigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld II als Grundsicherung für Arbeitssuchende habe. Dem Kläger wurde weiter mitgeteilt, dass die Leistungen nur auf Antrag bewilligt würden und der Antrag beim zuständigen Träger seines Wohnortes zu stellen sei.
Den hiergegen eingelegten "Widerspruch" begründete der Kläger damit, dass der Petitionsausschuss im Jahre 2004 beschlossen habe, dass er nach Inkrafttreten des Kommunalen Optionsgesetzes am 01.01.2005 durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende in B betreut werden solle. Die Beklagte weigere sich nun, dem Petitionsausschuss Folge zu leisten, in dem sie auf die Zuständigkeit des örtlich zuständigen Trägers verweise.
Der Kläger hat am 21.09.2010 Klage bei dem Sozialgericht Dortmund erhoben und sein Begehren weiterverfolgt.
Die Beklagte hat den Widerspruch gegen das Schreiben vom 25.08.2010 mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2010 als unzulässig verworfen. Nach § 62 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) i.V.m. § 78 des Sozialgerichtsgesetzes - (SGG) sei der Widerspruch nur gegen Verwaltungsakte im Sinne von § 31 SGB X zulässig. Das Widerspruchsverfahren werde nur dann eröffnet, wenn ein Verwaltungsakt rechtswirksam ergangen sei. Ein Verwaltungsakt sei nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung in § 31 SGB X jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts treffe und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sei. Eine Regelung in diesem Sinne liege nur vor, wenn durch die betreffende Verwaltungsmaßnahme unmittelbar aufgrund eines konkreten Sachverhaltes Rechte und Pflichten begründet, geändert, entzogen oder festgestellt werden. Ein Verwaltungsakt sei zudem im Allgemeinen daran zu erkennen, dass er einen förmlichen Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit enthalte. Bei dem Beendigungsschreiben handele es sich jedoch um keinen Verwaltungsakt, da es keine eigenständige Regelung darstelle. Es enthalte lediglich den Hinweis auf den Ablauf des zuerkannten Leistungsanspruches.
Der Kläger hat die Klage aufrecht erhalten und schriftsätzlich und sinngemäß beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, sicherzustellen, dass er durch den nach dem SGB II zuständigen Träger der Grundsicherung in B betreut wird.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Klage für unzulässig gehalten. Der Beschluss des Petitionsausschusses könne als Grundlage für einen Wechsel der gesetzlichen Zuständigkeit nach dem SGB II nicht herangezogen werden. Auch habe die Beklagte keine Bescheide in Bezug auf die Zuständigkeit erlassen.
Nachdem sich die Beteiligten in einem Erörterungstermin am 10.05.2013 mit einer Entscheidung des Sozialgerichts durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG einverstanden erklärt haben, hat das Sozialgericht mit Urteil vom 31.05.2013 die Klage abgewiesen und zur Begründung das Folgende ausgeführt:
Die zulässige Klage sei nicht begründet. Der Kläger sei durch den angefochtenen Bescheid nicht gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert, weil dieser rechtmäßig sei. Die Beklagte habe den Widerspruch zu Recht als unzulässig verworfen, weil es sich bei dem angegriffenen Schreiben nicht um einen Verwaltungsakt gehandelt habe. Auf die entsprechenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid werde gemäß § 136 Abs. 3 SGG Bezug genommen. Im Übrigen weise die Kammer darauf hin, dass der Kläger nach wie vor keine Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende in Anspruch genommen habe. Die Frage, wer dann örtlich zuständiger Träger sei, stelle sich erst bei einer entsprechenden Antragstellung und sei dann nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage zu entscheiden.
Gegen dieses dem Kläger am 18.07.2013 zugestellte Urteil richtet sich die am 12.08.2013 eingelegte Berufung. Er hält unter Aufrechterhaltung seines bisherigen Vorbringens an seinem Begehren fest, dass die Beklagte den Beschluss des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages vom 23.11.2004 präventiv - d.h. für den Fall einer Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II - umzusetzen bzw. sicherzustellen habe. Sie könne sich insbesondere nicht mit dem Hinweis, dass dieser Beschluss nicht rechtskonform sei, weigern, diesen Beschluss umzusetzen. Es handele sich um einen Beschluss des höchsten Organs der Legislative, den die Beklagte nicht einfach unausgeführt lassen könne.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich und sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 31.05.2013 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Schreibens vom 25.08.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2010 zu verurteilen, sicherzustellen, dass er durch den nach dem SGB II zuständigen Träger der Grundsicherung in B betreut wird.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil. Die Berufungsbegründung enthalte keine Ausführungen, die nicht schon im Urteil des Sozialgerichts Berücksichtigung gefunden hätten.
Mit Schreiben des zuständigen Berichterstatters vom 07.11.2013 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er die Berufung einstimmig für unbegründet hält und zu einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben bei der Entscheidungsfindung des Senats Berücksichtigung gefunden.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und deshalb eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu ordnungsgemäß angehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG). Dem steht auch nicht entgegen, dass bereits das Sozialgericht die Streitsache durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entschieden hat; denn der Regelung in Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention - (EMRK), die eine mündliche Verhandlung garantiert, ist jedenfalls dann ausreichend Rechnung getragen, wenn die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben und dem Sozialgericht insoweit auch keine Verfahrensfehler unterlaufen sind (BSG, Beschluss vom 14.10.2005 - B 11a AL 45/05 B -, juris Rn. 7; Senat, Beschluss vom 18.06.2001 - L 9 AL 2/01 -, juris Rn. 18; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 153 Rn. 14). Da sich die Beteiligten im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht am 10.05.2013 ausdrücklich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben, ist für eine unter Verletzung rechtlichen Gehörs ergangene, verfahrensfehlerhafte Entscheidung des Sozialgerichts nichts ersichtlich.
Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts ist unbegründet. Die Klage ist nicht nur unbegründet, sondern bereits unzulässig.
Soweit das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen hat, weil die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen das Schreiben vom 25.08.2010 mangels Vorliegen eines anfechtbaren Verwaltungsakts zutreffend als unzulässig verworfen hat, nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG nach eigener Überprüfung zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die insoweit überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts vollumfänglich Bezug und macht sie sich zu Eigen.
Auch das Berufungsvorbringen des Klägers, welches im Wesentlichen aus Wiederholungen seines Vortrages im Klageverfahren besteht, ist nicht ansatzweise geeignet, eine ihm günstigere Entscheidung herbeizuführen.
Die Klage ist bereits unzulässig, weil es an einer Möglichkeit der Verletzung in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten des Klägers fehlt.
Abgesehen davon, dass der Kläger, wie auch das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, nach Aktenlage bislang noch keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Anspruch genommen hat und daher noch keine rechtsmittelfähigen Bescheide des für ihn nach Maßgabe des § 36 SGB II örtlich zuständigen Jobcenters vorliegen, und dass ein "vorbeugender" Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren nur in absoluten - hier eindeutig nicht vorliegenden - Ausnahmefällen statthaft sein kann, vermag ihm der Beschluss des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages vom 23.11.2004 entgegen seiner rechtsirrigen Auffassung keinerlei einklagbare Rechtsposition gegenüber der Beklagten zu verschaffen.
Ein solches subjektives Recht vermittelt ihm insbesondere Art. 17 des Grundgesetzes - (GG) nicht. Danach hat jedermann das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. Anders als der Kläger meint, gewährleistet das Grundrecht aus Art. 17 GG keinen einforderbaren individualrechtlichen Anspruch auf eine Befolgung einer vom Bundestag zur Erwägung an die Bundesregierung bzw. das zuständige Bundesministerium - hier für Wirtschaft und Arbeit - überwiesenen Petition entsprechend der diesem Erwägungsbeschluss zu Grunde liegenden Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 27.12.2005 - 1 BvR 2354/05 -, juris Rn. 5). Art. 17 GG verpflichtet den Petitionsadressaten - hier den Bundestag - zur Kenntnisnahme, sachlichen Prüfung und Bescheidung einer bei ihm eingereichten Petition (BVerfG, Beschl. v. 22.04.1953 - 1 BvR 162/51 -, juris Rn. 27 ff., seitdem st. Rspr.). Im Falle der Parlamentspetition begründet Art. 17 GG zur Erfüllung dieser Verpflichtung auch eine formelle Allzuständigkeit im Sinne einer Behandlungskompetenz des Parlaments, das insbesondere bei das Verhalten der Verwaltung betreffenden Petitionen mangels materieller Entscheidungskompetenz jedoch keine eigene Abhilfemöglichkeit hat, sondern im Wege politischen Einflusses Lösungen anregt und die Regierung um Abhilfe ersucht (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 27.12.2005 - 1 BvR 2354/05 -, juris Rn. 6). Aus Art. 17 GG folgt insoweit auch die Kompetenz zur Petitionsüberweisung, das heißt zur Überweisung einer nach dem Ergebnis der parlamentarischen Befassung befürworteten Petition an die Regierung, der in der Sache ebenfalls nur politische, nicht aber rechtsverbindliche Wirkung zukommt. Da Art. 17 GG schon gegenüber dem - unmittelbaren - Petitionsadressaten keinen Anspruch auf eine bestimmte Behandlung und Entscheidung gewährleistet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.04.1953 - 1 BvR 162/51 -, juris Rn. 28 ff.; BVerfG, Beschl. der 3.Kammer des Ersten Senats v. 15.05.1992 - 1 BvR 1553/90 -, juris Rn. 19 ff.), umfasst er auch im Falle einer überwiesenen Parlamentspetition keinen solchen Anspruch gegenüber der Regierung (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 27.12.2005 - 1 BvR 2354/05 -, juris Rn. 7).
Aus diesen Grundsätzen folgt, dass eine immer wie geartete, materiell-rechtliche Bindungswirkung des Beschlusses des Petitionsausschusses vom 23.11.2004 gegenüber der Beklagten oder sonstigen Verwaltungsträgern (etwa Jobcenter) mit der Konsequenz eines einklagbaren Anspruchs auf Zuweisung einer nach Auffassung des Klägers für ihn zuständigen Behörde ausscheidet. Schon gar nicht vermag ein Beschluss des Petitionsausschusses, der - wie hier - eine Petition an die Regierung überweist, die vom Deutschen Bundestag selbst als demokratisch legitimiertem Gesetzgeber geregelte örtliche Zuständigkeit eines Trägers der Grundsicherung nach § 36 SGB II auszuhebeln, da er, wie das BVerfG eindeutig klargestellt hat, nach seiner ihm durch Art. 17 GG vermittelten Kompetenzzuweisung lediglich Empfehlungen ohne rechtsverbindliche Wirkung aussprechen kann. Die Beklagte und das Jobcenter sind hingegen einzig und allein an § 36 SGB II gebunden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG) bestehen nicht.
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