Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 6 R 639/12
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 14 R 1000/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.10.2012 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.755,51 EUR zu erstatten. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird endgültig auf 1.755,51 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Der klagende Rentenversicherungsträger begehrt die Erstattung überzahlter Hinterbliebenenrente in Höhe von 1.755,51 Euro, welche nach dem Tod der Rentenberechtigten auf deren Girokonto beim beklagten Geldinstitut überwiesen worden war. Rechtlich geht es um die Reichweite des zugunsten des Geldinstituts bestehenden Einwandes "anderweitiger Verfügungen" in der Zeitspanne nach Kenntniserlangung vom Tod der Rentenberechtigten seitens des Geldinstituts bis zum dortigen Eingang des Rückforderungsbegehrens gegen den Anspruch des Rentenversicherungsträgers auf "Wiedererlangung" überzahlter Rente.
Die Rentenberechtigte I I (geb. am 00.00.1930, nachfolgend: Rentenberechtigte) erhielt - neben einer Altersrente aus eigener Versicherung in Höhe eines Auszahlungsbetrages von zuletzt 246,18 Euro von einem anderen Rentenversicherungsträger - von der Beklagten eine Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres am 00.00.1983 verstorbenen Ehemanns X I (Erstbewilligung mit Bescheid vom 21.7.1986). Der Auszahlungsbetrag dieser Hinterbliebenenrente betrug zuletzt 601,42 Euro monatlich; die Auszahlung erfolgte auf das bei der Beklagten (Bankleitzahl: 000), einer nach deutschem Recht gegründeten Aktiengesellschaft mit Sitz in C, geführte Girokonto der Rentenberechtigten unter der Nummer 000 mit Wertstellung zum jeweiligen Monatsende für den Folgemonat.
Die Rentenberechtigte verstarb am 00.9.2009. Ihr Sohn M I teilte dies mit am 2.10.2009 eingegangenem Schreiben der Deutschen Post AG Renten Service, Berlin, mit (nachfolgend: Rentenservice). Er war über den Tod der Rentenberechtigten hinaus bis zur Kontoauflösung berechtigt, über deren Girokonto bei der Beklagten zu verfügen.
Nach dem Todestag überwies die Klägerin auf dieses Girokonto die für die Monate Oktober 2009 bis Dezember 2009 bestimmten Hinterbliebenenrentenzahlungen in Höhe von insgesamt 1.804,26 Euro (3 x 601,42 Euro). Der Kontostand unmittelbar vor Eingang dieser jeweiligen Rentenzahlungen war jeweils im Haben und betrug am 30.09.2009 1.718,27 Euro, am 30.10.2009 1.739,71 Euro und am 30.11.2009 23,83 Euro.
Nach Eingang der Hinterbliebenenrentenzahlungen erfolgten über das Konto der Rentenberechtigten diverse Verfügungen zugunsten Dritter durch Überweisungen und Einzugsermächtigungslastschriften insbesondere für Arztrechnungen, Wohnungsmiete, Bestattungskosten und Pflegeheimkosten; es ging auch eine weitere Gutschrift ein. Am 14.10.2009 erlangte die Beklagte Kenntnis vom Tod der Rentenberechtigten. Am Ende dieses Tages betrug der Kontostand 1.780,71 Euro, nachdem die Beklagte der - seitens des für die Altersrente der Rentenberechtigten zuständigen Rentenversicherungsträgers begehrten - Rücküberweisung der Altersrente in Höhe von 246,18 Euro entsprochen und eine Einzugsermächtigungslastschrift des Pflegeheims in Höhe von 538,98 Euro ausgeführt hatte. Am 17.12.2009 wurde das Girokonto - nach Einbehalt eines Entgeltes für das Girokonto (betreffend den Zeitraum vom 1.10.2009 bis zum 17.12.2009) in Höhe von 17,70 Euro seitens der Beklagten - durch M I, welcher die Erbschaft nach der Rentenberechtigten am 19.10.2009 ausgeschlagen hatte, - mit einem Restguthaben in Höhe von 557,95 Euro aufgelöst. Dieses Restguthaben überwies die Beklagte am 9.2.2010 an M I.
In der Zeit vom 30.09.2009 bis zum 17.12.2009 waren im Einzelnen folgende Bewegungen des Girokontos der Rentenberechtigten zu verzeichnen:
30.9.2009 - 8,60 Euro Zinsen / Entgelte für Girokonto für 1.7.2009 - 30.0.9.2009
30.9.2009 + 246,18 Euro Gutschrift Altersrente 10/2009
30.9.2009 + 601,42 Euro Gutschrift Hinterbliebenenrente 10/2009
14.10.2009 - 246,18 Euro Storno Altersrente
10/2009 14.10.2009 - 538,98 Euro Lastschrift N-eim
16.10.2009 - 41,00 Euro Lastschrift X
30.10.2009 + 601,42 Euro Gutschrift Hinterbliebenenrente
11/2009 2.11.2009 - 15 Euro Lastschrift Hilfe für Tiere E
5.11.2009 - 48,45 Euro Lastschrift XXX
11.11.2009 + 441,58 Euro Gutschrift Auflösung eines Sparkontos der Rentenberechtigten
17.11.2009 - 41,00 Euro Lastschrift X
23.11.2009 - 80,00 Euro Überweisung Arztrechnung Dr. L
23.11.2009 - 97,35 Euro Überweisung Arztrechnung U
23.11.2009 - 425,00 Euro Überweisung Wohnungsmiete T
23.11.2009 - 1.627,08 Euro Überweisung Bestattungsrechnung J
30.11.2009 - 425,00 Euro Überweisung Wohnungsmiete T
30.11.2009 + 601,42 Euro Gutschrift Hinterbliebenenrente 12/2009
16.12.2009 - 41,00 Euro Lastschrift X
17.12.2009 - 17,70 Euro Zinsen / Entgelte für Girokonto per 17.12.2009
17.12.2009 - 557,95 Euro Restsaldo zwecks Kontolöschung
Am 5.7.2010 forderte der Rentenservice (im Auftrag der Klägerin) von der Beklagten überzahlte Hinterbliebenenrente für die Monate Oktober 2009 bis Dezember 2009 betreffend die Rentenberechtigte in Höhe von 2.405,68 Euro zurück - basierend auf monatlichen Überweisungen von je 601,42 Euro. Die Beklagte informierte die Klägerin daraufhin über die Auflösung des Girokontos am 17.12.2009, über die seit dem 30.9.2009 erfolgten Verfügungen und über das Restsaldo nebst dessen Verbleib sowie über die verfügungsberechtigte Person. Zudem erstattete sie der Klägerin einen Betrag in Höhe von 2,47 Euro, da nach Eingang der Hinterbliebenenrente für Dezember 2009 am 30.11.2009 in Höhe von 601,42 Euro nur zwei zu berücksichtigende anderweitige Verfügungen (in Höhe von 41,00 Euro und von 557,95 Euro) insgesamt in Höhe von 598,95 Euro angefallen seien. Eine weitergehende Erstattung lehnte die Beklagte ab.
Versuche der Klägerin, Teilbeträge der Rentenleistungen von M I und von der Vermieterin der Rentenberechtigten zurückzuerhalten, verliefen erfolglos.
Im Januar 2012 machte die Klägerin erneut gegenüber der Beklagten ihr Erstattungsbegehren - gestützt auf § 118 Abs. 3 SGB VI - geltend, da die Beklagte bereits am 14.10.2009 Kenntnis vom Tod der Rentenberechtigten gehabt habe.
Nach nochmals unbefriedigter Zahlungsaufforderung hat die Klägerin am 26.4.2012 vor dem Sozialgericht (SG) Köln Klage (S 6 R 639/12) gegen die Beklagte auf Zahlung eines Betrages iHv 1.755,51 Euro erhoben. Sie hat vorgetragen, dass es sich um die Rückforderung überzahlter Hinterbliebenenrente für die Monate Oktober 2009 bis Dezember 2009 gemäß § 118 Abs. 3 SGB VI handele - (3 x 601,42 Euro abzüglich des bereits von der Beklagten zurücküberwiesenen Betrages in Höhe von 2,47 Euro sowie abzüglich zurückgerechneter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 26,28 Euro). Die Beklagte habe in Kenntnis des Todes der Rentenberechtigten Verfügungen Dritter zugelassen und könne sich daher nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) insbesondere im Urteil vom 22.4.2008, B 5a/4 R 79/06 R, nicht auf Entreicherung oder Auszahlung berufen. Am 14.10.2009, dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Todes der Rentenberechtigten, habe sich jedenfalls noch ein (Renten-)Schutzbetrag in Höhe von 601,42 Euro auf dem Girokonto der Rentenberechtigten befunden.
Die Beklagte hat eine über den bereits erfolgten Betrag in Höhe von 2,47 Euro hinausgehende Erstattung abgelehnt. Ein Erstattungsanspruch stehe der Klägerin bereits deshalb nicht zu, weil das Konto der Rentenberechtigten zum Zeitpunkt des Rückforderungsverlangens der Klägerin am 5.7.2010 bereits seit dem 17.12.2009 erloschen gewesen sei. Komme es auf Veranlassung der Erben oder des Sonderrechtsnachfolgers zu einer Kontoauflösung, so seien die Voraussetzungen für eine Rücküberweisung entfallen, weil das Konto des verstorbenen Rentenberechtigten als solches nicht mehr bestehe. Ferner sei die Auflösung eines Girokontos (und die Auszahlung des dort befindlichen Guthabens) als bankübliches Zahlungsgeschäft zulasten des Kontos eine wirksame anderweitige Verfügung im Sinne des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI. Der Unbegründetheit der Klage stehe auch nicht ihre Kenntnis vom Tod der Rentenberechtigten entgegen. Sie könne sich trotzdem auf die seitdem erfolgten Verfügungen berufen, da sie aufgrund des Bankvertrages verpflichtet sei, solche auszuführen. Die Entscheidung des BSG vom 22.4.2008, Az. B 5a/4 R 79/06 R, die von einer Relevanz der Kenntnis des Geldinstituts vom Tod des Rentenberechtigten vor Verfügungen über das Konto ausgehe, beziehe sich auf die isolierte Situation der Abhebung von Bargeld am Geldautomaten mittels Bankkarte und Geheimzahl durch unbekannte Dritte. Grundsätzlich komme es indes auf die Kenntnis des Geldinstituts vom Tod des Rentenberechtigten nicht an.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 26.10.2012 abgewiesen und den Streitwert auf 1.755,51 Euro festgesetzt. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung von 1.755,51 Euro gegen die Beklagte. Bereits der eindeutige Wortlaut des § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI verpflichte das Geldinstitut nur zu einer "Rücküberweisung" der - unter Vorbehalt - erbrachten Rentenleistungen, was denknotwendig die Existenz des entsprechenden Bankkontos voraussetze. Sei das Konto zum Zeitpunkt des Rückforderungsverlangens bereits aufgelöst, gehe dieses ins Leere.
Nach Zustellung am 1.11.2012 hat die Klägerin gegen dieses Urteil am 26.11.2012 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, dass auch nach Auffassung des erkennenden Senats in der mündlichen Verhandlung vom 25.5.2012 (L 14 R 640/11) und einer Reihe erstinstanzlicher Entscheidungen jüngeren Datums (SG Stuttgart, Urteil vom 23.4.2012, S 26 R 5096/11; SG München, Urteil vom 24.5.2012, S 56 R 278/12; SG Berlin, Urteil vom 8.8.2012, S 11 R 3814/11; SG Köln, Urteil vom 28.8.2012, S 12 R 672/12; SG Heilbronn, Urteil vom 26.9.2012, S 2 R 871/11; SG Köln, Urteil vom 24.1.2013, S 37 R 1633/10) die Schutzregelung des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI rechtlich begrenzt bis zur Kenntniserlangung vom Tod der Rentenberechtigten seitens des Geldinstituts sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.10.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.755,51 Euro zu zahlen.
Die Beklagte sieht ihre Rechtsauffassung in dem angefochtenen Urteil bestätigt und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten der Klägerin und die Unterlagen der Beklagten zu den Kontobewegungen des Girokontos der Rentenberechtigten seit dem 30.9.2009 sowie den Schriftverkehr der Beteiligten betreffend die Rückerstattung beigezogen.
Ferner hat der Senat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG zu § 118 Abs. 3 SGB VI (Urteil vom 22.4.2008, Az. B 5a/4 R 79/06 R; Urteil vom 3.6.2009, Az. B 5a R 120/07 R; Urteile vom 5.2.2009, Az. B 13/4 R 91/06 R und Az. B 13 R 59/08 R) auf die Bedeutung des Umstandes hingewiesen, ob das Geldinstitut Kenntnis vom Tod des Rentenberechtigten vor Eingang des Rücküberweisungsverlangens des Rentenversicherungsträgers und Zulassen von Verfügungen über das Konto der Rentenberechtigten hatte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den weiteren Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat Erfolg.
Sie ist zulässig, insbesondere gemäß § 143 erster Halbsatz Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft; einer Zulassung nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG bedurfte es nicht, da es sich zwar um eine Erstattungsstreitigkeit, nicht aber um eine solche zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts handelt. Die Beklagte ist als Aktiengesellschaft juristische Person des Privatrechts.
Die Berufung ist auch begründet. Das SG hat die zulässige echte - auf Auszahlung eines Geldbetrages im Gleichordnungsverhältnis gerichtete - Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) zu Unrecht abgewiesen.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Erstattung eines Betrages in Höhe von 1.755,51 Euro.
A. Rechtsgrundlage für diesen Anspruch ist § 118 Abs. 3 S. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung in der seit dem 1.1.2008 (bis zum 8.4.2013) geltenden Fassung vom 19.12.2007 (nachfolgend: SGB VI). Dieser Vorschrift zufolge hat das Geldinstitut Geldleistungen im Sinne von § 118 Abs. 3 S. 1 SGB VI der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Geldleistungen im Sinne von § 118 Abs. 3 S. 1 SGB VI sind solche, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden; sie gelten als unter Vorbehalt erbracht. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann (§ 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI). Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden (§ 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI).
Die Voraussetzungen des in § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI wurzelnden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (bzw. der - für diesen den Rentenauszahlungsbetrag - überweisenden Stelle) gegen das Girokonto des Rentenberechtigten führende Geldinstitut (I.) sind im Einzelnen erfüllt (II.); der Einwand des § 118 Abs. 3 S. 3 erster Halbsatz SGB VI zugunsten des beklagten Geldinstituts steht dem nicht entgegen (III.).
I. § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI normiert in Verbindung mit § 118 Abs. 3 S. 1 SGB VI - in der hier vorliegenden Konstellation, dass "anderweitige Verfügungen" erfolgt sind, ohne dass zugunsten des Geldinstituts der Einwand des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI greift (entgegen der gesetzestypischen Konstellation der Rücküberweisung, insofern BSG, Urteil vom 22.4.2008, B 5a/4 R 79/06 R, juris, Rdnr. 20) - einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegenüber dem das Rentenüberweisungskonto führenden Geldinstitut auf den Wert des durch den Tod des Rentenberechtigten zu Beginn des Zahlungszeitraums rechtsgrundlos gewordenen und damit fehlgeschlagenen überwiesenen Rentenzahlbetrags (vgl. BSG, Urteil vom 26.4.2007, B 4 R 89/06 R, juris, Rdnr. 70; vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 2.7.2013, L 13 R 2202/12, juris, Rdnr. 35; Pflüger, in: jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, Stand: 20.12.2013, § 118 Rdnr. 80). Insofern ist es entgegen der Auffassung des SG unerheblich, dass das Girokonto des Rentenberechtigten zur Zeit der Geltendmachung des Rücküberweisungsbegehrens bereits aufgelöst war und damit als "Zugriffsgegenstand" nicht mehr zur Verfügung stand. Der Erstattungsanspruch richtet sich gegen das Geldinstitut und ist - so dessen Voraussetzungen erfüllt sind - aus dessen Vermögen zu bedienen.
II. Die im Erstattungswege zurückgeforderten Geldleistungen sind solche im Sinne von § 118 Abs. 3 S. 1 SGB VI (1.). Die Klägerin hat sie zu Unrecht erbracht (2.) und deswegen gegenüber dem Geldinstitut zurückgefordert (3.).
1. Bei den streitgegenständlichen Geldleistungen handelt es sich um die Witwenrentenauszahlungsbeträge für die Monate Oktober 2009 bis Dezember 2009. Diese Auszahlungsbeträge sind nach dem Tod der Rentenberechtigten am 18.9.2009 auf deren Konto bei der Beklagten, einem Geldinstitut mit Sitz in Bonn, vom Rentenservice für die Klägerin jeweils in Höhe von 601,42 Euro überwiesen worden und zwar am 30.9.2009, am 30.10.2009 und am 30.11.2009.
2. Die Witwenrentenzahlungen sind für die Monate Oktober 2009 bis Dezember 2009 auch zu Unrecht erbracht worden, da der Anspruch auf Zahlung der Rente gemäß § 102 Abs. 5 SGB VI nur bis zum Ende desjenigen Kalendermonats besteht, in welchem der Rentenberechtigte verstirbt. Vorliegend bestand der Anspruch auf Witwenrente bis zum 30.9.2009. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin nicht aufgehobenen Rentenbewilligungsbescheid. Dieser erledigte sich mit dem Tod des Versicherten gemäß § 39 Abs. 2 SGB X "auf andere Weise", ohne dass es einer Aufhebungsentscheidung des Rentenversicherungsträgers bedurft hätte (BSG, Urteil vom 20.12.2001, B 4 RA 53/01 R, juris, Rdnr. 26; BSG, Urteil vom 13.11.2008, B 13 R 48/07 R, juris, Rdnr. 15)
3. Mit der Aufforderung des Rentenservice, welche bei der Beklagten am 5.7.2010 einging, lag auch ein ordnungsgemäßes Rückforderungsverlangen (im Auftrag) der Klägerin vor. Zwar entspricht die zurückgeforderte Gesamtsumme in Höhe von 2.405,68 Euro nicht dem kumulierten Witwenrentenauszahlungsbetrag für die Monate Oktober 2009 bis Dezember 2009. Allerdings bestimmt das Aufforderungsschreiben des Rentenservice exakt den Zeitraum, auf den sich die Rückforderung erstreckt, nämlich Oktober 2009 bis Dezember 2009; zudem führt es den monatlichen Rentenüberweisungsbetrag in Höhe von je 601,42 Euro auf. Da somit die Berechnungsgrundlagen eindeutig in dem Rückforderungsverlangen aufgeführt sind und überdies der zutreffend zurückzufordernde Betrag (3 x 601,42 Euro = 1.804,26 Euro) als Minus in dem tatsächlich zurückgeforderten Betrag steckt, bestehen aus Sicht des Senats keine Zweifel an der Wirksamkeit des Rückforderungsverlangens der Klägerin vom 5.7.2010.
III. Der Einwand des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI zugunsten des beklagten Geldinstituts steht dem nicht entgegen.
1. Zwar stellt - entsprechend der Rechtsauffassung der Beklagten - der bloße Wortlaut des § 118 Abs. 3 S. 3 erster Halbsatz SGB VI - unabhängig von der Kenntnis des Geldinstituts vom Tod des rentenberechtigten Kontoinhabers - allein auf den Zeitpunkt des Eingangs der Rückforderung beim Geldinstitut ab, bis zu welchem das Geldinstitut "anderweitige Verfügungen" dem Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers entgegenhalten kann. "Anderweitige Verfügung" im Sinne dieser Vorschrift meint jedes abgeschlossene bankübliche Zahlungsgeschäft zulasten des Kontos, durch das sich eine kontoverfügungsberechtigte Person des Kontos zur Bewirkung einer Zahlung oder Auszahlung bedient (BSG, Urteil vom 9.12.1998, B 9 V 48/97 R, juris, Rdnr. 28; siehe auch BSG, Urteil vom 22.4.2008, B 5a/4 R 79/06 R, juris, Rdnr. 15 mit weiteren Nachweisen). Kontoverfügungsberechtigte Person ist insbesondere der bevollmächtigte Vertreter des Kontoinhabers (BSG, Urteil vom 9.12.1998, a.a.O.), wobei es auf eine materielle Berechtigung des Verfügenden nicht ankommt (BSG, Urteil vom 22.4.2008, B 5a/4 R 79/06 R, juris, Rdnr. 16). Prima vista könnte der Auszahlungseinwand vorliegend zugunsten der Beklagten eingreifen: Das Rückforderungsbegehren der Klägerin ging bei der Beklagten am 5.7.2010 ein; zu diesem Zeitpunkt war über die am 30.9.2009, am 30.10.2009 und am 30.11.2009 wertgestellten Hinterbliebenenzahlbeträge bereits vielfach - insbesondere durch Ausführung von Überweisungen des Sohnes M I am 23.11.2009, welche bereits den Wert der Hinterbliebenenzahlbeträge in Höhe von insgesamt 1.804,26 Euro überstiegen, und durch Einzugsermächtigungslastschriften verfügt worden; die "finale" Verfügung über das Girokonto der Rentenberechtigten war am 17.12.2009 durch dessen Auflösung, spätestens am 9.2.2010 durch Überweisung des Abschlussguthabens in Höhe von 557,95 Euro an M I erfolgt. M I war auch über den Tod der Rentenberechtigten hinaus bis zur Kontoauflösung berechtigt, über deren Girokonto bei der Beklagten zu verfügen; dass er durch Ausschlagung der Erbschaft nicht Erbe nach der Rentenberechtigten war, ist insofern unerheblich.
2. Indes ergibt sich aus der Systematik (a.) sowie dem Sinn und Zweck (b.) des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI, dass sich das Geldinstitut ab demjenigen Zeitpunkt nicht mehr auf den Auszahlungseinwand "anderweitiger Verfügungen" berufen kann, ab dem es jedenfalls Kenntnis vom Tod des Rentenberechtigten (und Kontoinhabers) hatte. Die Verpflichtung des Geldinstituts zur Rücküberweisung der Rentenleistung besteht demzufolge nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits "anderweitig verfügt" wurde, es sei denn, das Geldinstitut hatte bereits vor Eingang der Rückforderung Kenntnis vom Tod des Rentenberechtigten. Dieser Auslegung steht auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 118 Abs. 3 SGB VI nicht entgegen (c.).
a. § 118 Abs. 3 S. 3 ist im systematischen Kontext zu dem grundlegenden, in § 118 Abs. 3 S. 1 SGB VI normierten Vorbehalt der Erbringung von Rentenleistungen nach dem Tod des Rentenberechtigten zu sehen (vgl. dazu auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5.9.2013, L 4 R 496/08, juris, Rdnr. 33). Dieser Vorbehalt bewirkt die Unwirksamkeit aller zivilrechtlichen Verfügungen über das Rentenzahlkonto des Rentenberechtigten gegenüber dem Rentenversicherungsträger, die nach dessen Tod zu Lasten der rechtsgrundlos erfolgten Rentenleistung bis zu deren Höhe getroffen worden sind, soweit zum Zeitpunkt der Rückforderung diese nicht aus einem Guthaben auf dem betreffenden Konto bedient werden kann (BSG, Urteil vom 26.4.2007, B 4 R 89/06 R, juris, Rdnrn. 73, 74). Diese relative Unwirksamkeit entsteht objektiv im Zeitpunkt der Wertstellung der auf den Tod des Rentenberechtigten folgenden Rentenzahlung und zwar unabhängig davon, ob ein von ihr konkret Betroffener (wie das Geldinstitut, der Rentenversicherungsträger, der Kontobevollmächtigte oder ein Dritter) Kenntnis davon hatte (BSG, Urteil vom 26.4.2007, B 4 R 89/06 R, juris, Rdnr. 74). Bis zum Eingang des Rücküberweisungsverlangens weiß insbesondere das Geldinstitut typischerweise weder vom Ableben des Kontoinhabers noch von diesem Vorbehalt zugunsten des Rentenversicherungsträgers. Die in § 118 Abs. 3 S. 3 erster Halbsatz SGB VI ausdrücklich vorgeschriebene Berücksichtigung anderweitiger Verfügungen bis zu diesem Zeitpunkt kann daher nur so zu verstehen sein, dass sie auf der bis dato unterstellten Unkenntnis des Geldinstituts vom Ableben des Kontoinhabers bzw. von diesem Vorbehalt zugunsten des Rentenversicherungsträgers beruht (BSG, Urteil vom 22.4.2008, B 5a/4 R 79/06 R, juris, Rdnr. 17; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 2.7.2013, L 13 R 2202/12, juris, Rdnr. 41; LSG Hessen, Urteil vom 19.2.2013, L 2 R 262/12, juris, Rdnr. 16).
b. Aus dem Sinn und Zweck des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI folgt weitergehend, dass es sich um eine Schutzvorschrift zugunsten des Geldinstituts handelt (LSG Baden-Württemberg, a.a.O., Rdnrn. 37, 40). Trotz der vorstehend erläuterten Unwirksamkeit aller zivilrechtlichen Verfügungen über das Rentenzahlkonto des Rentenberechtigten gegenüber dem Rentenversicherungsträger kann das schutzwürdige - da in Unkenntnis des Vorbehalts bzw. der diesen begründende Tatsache befindlichen - Geldinstitut anderweitige Verfügungen dem Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers entgegen halten. Der Grund für die Berücksichtigung dieser anderweitiger Verfügungen im Sinne des § 118 Abs. 3 S. 3 erster Halbsatz SGB V I entfällt aber jedenfalls in dem Moment, in dem die dem Geldinstitut Kenntnis vom Tod des Rentenberechtigten erlangt und ab diesem Zeitpunkt in der Lage ist, den Vorbehalt zu kennen und dementsprechend zu handeln (BSG, Urteil vom 22.4.2008, B 5a/4 R 79/06 R, juris, Rdnrn. 16, 17; LSG Baden-Württemberg, a.a.O., Rdnrn. 50, 45; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5.9.2013, L 4 R 496/08 R, juris, Rdnrn. 31, 27; LSG Hessen, a.a.O.; Pflüger, a.a.O., Rdrn. 119).
c. Nach Auffassung des Senats ergeben sich aus der Entstehungsgeschichte des § 118 Abs. 3 SGB VI keine dieser Auslegung entgegen stehende Gesichtspunkte. Dies hat das LSG Berlin-Brandenburg - unter eingehender Auseinandersetzung mit einer anderen in der rechtswissenschaftlichen Literatur vertretenen Auffassung (Habl, NZS 2013, 481 ff) überzeugend dargelegt (LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O., insbesondere Rdnr. 34); der Senat schließt sich diesen Ausführungen an.
Vorliegend erlangte die Beklagte am 14.10.2009 Kenntnis vom Tod der Rentenberechtigten. Am Ende dieses Tages betrug der Kontostand noch 1.780,71 Euro, nachdem die Beklagte der - seitens des für die Altersrente der Rentenberechtigten zuständigen Rentenversicherungsträgers begehrten - Rücküberweisung der Altersrente in Höhe von 246,18 Euro entsprochen und auch eine Einzugsermächtigungslastschrift des Pflegeheims in Höhe von 538,98 Euro ausgeführt hatte. Letztere wird zugunsten der Beklagten noch als berücksichtigungsfähige anderweitige Verfügung angesehen, da die Uhrzeiten der Abbuchungen am 14.10.2009 nicht festgestellt werden konnten. Dies war aber auch nicht erforderlich, da das Guthaben auf dem Konto der Rentenberechtigten gleichwohl noch einen Betrag auswies, der größer als der Rentenzahlbetrag für Oktober 2009 in Höhe von 601,42 Euro war. Zur Zeit der Wertstellung der Rentenzahlungen für November 2009 und für Dezember 2009 am 30.10.2009 und am 30.11.2009 bestand die Kenntnis vom Tod der Rentenberechtigten seitens der Beklagten fort; sie hätte alle Verfügungen über das Konto, insbesondere die Überweisungen seitens M I vom 23.11.2009, nicht ohne Prüfung eines Vorbehalts der Erbringung der Rentenzahlungen ausführen dürfen.
B. Die Höhe des geltend gemachten Anspruchs ergibt sich - wie die Klägerin in der Klageerhebung zutreffend aufgeschlüsselt hat - aus dem Witwenrentenauszahlungsbetrag in Höhe von 3 x 601,42 Euro = 1.804,26 Euro abzüglich der rückzurechnenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentenberechtigten in Höhe von insgesamt 26,28 Euro für die Monate Oktober 2009 bis Dezember 2009 sowie abzüglich des von der Beklagten zurückerstatteten Betrages in Höhe von 2,47 Euro. Einwände hat die Beklagte insofern weder erhoben noch sind sie dem Senat ersichtlich.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
D. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 SGG) liegen nicht vor. An grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (Nr. 1) mangelt es, weil die sich stellende Rechtsfrage, ob der Einwand des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI ab Kenntnis vom Tod des Rentenberechtigten seitens des Geldinstituts ausgeschlossen ist, nicht klärungsbedürftig ist. Sie ist im Urteil des BSG vom 22.4.2008, B 5a/4 R 79/06 R, (juris, insbesondere Rdnr. 17) höchstrichterlich entschieden. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich insofern weder um ein obiter dictum noch um eine Beschränkung der Antwort auf Fälle fehlender materieller Verfügungsberechtigung des "anderweitig Verfügenden". Das BSG hat die Auslegung des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI, wie sie bereits in dem genannten Urteil vom 22.4.2008 erfolgt ist, in späteren Entscheidungen mit anderen Fallkonstellationen als denjenigen fehlender materieller Verfügungsberechtigung entsprechend entschieden: BSG, Urteil vom 3.6.2009, B 5 R 120/07 R juris (Rdnr. 23).
Da die hier erfolgte Auslegung des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI auch der Rechtsprechung des 13. Senats (Urteil vom 5.2.2009, B 13/4 R 91/06 R, juris, Rdnrn. 29 am Ende, 34, 35; BSG Urteil vom 5.9.2009, B 13 R 59/08 R, juris, Rdnrn. 29, am Ende, 34, 35; Urteil vom 5.2.2009, B 13 R 87/08 R, juris, Rdnr. 32) entspricht, ist ferner keine Divergenz im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG zu erkennen.
E. Der Streitwert wird endgültig auf 1.755,51 Euro festgesetzt, §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 S. 1 Gerichtskostengesetz in der seit dem 1.8.2013 geltenden Fassung.
Tatbestand:
Der klagende Rentenversicherungsträger begehrt die Erstattung überzahlter Hinterbliebenenrente in Höhe von 1.755,51 Euro, welche nach dem Tod der Rentenberechtigten auf deren Girokonto beim beklagten Geldinstitut überwiesen worden war. Rechtlich geht es um die Reichweite des zugunsten des Geldinstituts bestehenden Einwandes "anderweitiger Verfügungen" in der Zeitspanne nach Kenntniserlangung vom Tod der Rentenberechtigten seitens des Geldinstituts bis zum dortigen Eingang des Rückforderungsbegehrens gegen den Anspruch des Rentenversicherungsträgers auf "Wiedererlangung" überzahlter Rente.
Die Rentenberechtigte I I (geb. am 00.00.1930, nachfolgend: Rentenberechtigte) erhielt - neben einer Altersrente aus eigener Versicherung in Höhe eines Auszahlungsbetrages von zuletzt 246,18 Euro von einem anderen Rentenversicherungsträger - von der Beklagten eine Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres am 00.00.1983 verstorbenen Ehemanns X I (Erstbewilligung mit Bescheid vom 21.7.1986). Der Auszahlungsbetrag dieser Hinterbliebenenrente betrug zuletzt 601,42 Euro monatlich; die Auszahlung erfolgte auf das bei der Beklagten (Bankleitzahl: 000), einer nach deutschem Recht gegründeten Aktiengesellschaft mit Sitz in C, geführte Girokonto der Rentenberechtigten unter der Nummer 000 mit Wertstellung zum jeweiligen Monatsende für den Folgemonat.
Die Rentenberechtigte verstarb am 00.9.2009. Ihr Sohn M I teilte dies mit am 2.10.2009 eingegangenem Schreiben der Deutschen Post AG Renten Service, Berlin, mit (nachfolgend: Rentenservice). Er war über den Tod der Rentenberechtigten hinaus bis zur Kontoauflösung berechtigt, über deren Girokonto bei der Beklagten zu verfügen.
Nach dem Todestag überwies die Klägerin auf dieses Girokonto die für die Monate Oktober 2009 bis Dezember 2009 bestimmten Hinterbliebenenrentenzahlungen in Höhe von insgesamt 1.804,26 Euro (3 x 601,42 Euro). Der Kontostand unmittelbar vor Eingang dieser jeweiligen Rentenzahlungen war jeweils im Haben und betrug am 30.09.2009 1.718,27 Euro, am 30.10.2009 1.739,71 Euro und am 30.11.2009 23,83 Euro.
Nach Eingang der Hinterbliebenenrentenzahlungen erfolgten über das Konto der Rentenberechtigten diverse Verfügungen zugunsten Dritter durch Überweisungen und Einzugsermächtigungslastschriften insbesondere für Arztrechnungen, Wohnungsmiete, Bestattungskosten und Pflegeheimkosten; es ging auch eine weitere Gutschrift ein. Am 14.10.2009 erlangte die Beklagte Kenntnis vom Tod der Rentenberechtigten. Am Ende dieses Tages betrug der Kontostand 1.780,71 Euro, nachdem die Beklagte der - seitens des für die Altersrente der Rentenberechtigten zuständigen Rentenversicherungsträgers begehrten - Rücküberweisung der Altersrente in Höhe von 246,18 Euro entsprochen und eine Einzugsermächtigungslastschrift des Pflegeheims in Höhe von 538,98 Euro ausgeführt hatte. Am 17.12.2009 wurde das Girokonto - nach Einbehalt eines Entgeltes für das Girokonto (betreffend den Zeitraum vom 1.10.2009 bis zum 17.12.2009) in Höhe von 17,70 Euro seitens der Beklagten - durch M I, welcher die Erbschaft nach der Rentenberechtigten am 19.10.2009 ausgeschlagen hatte, - mit einem Restguthaben in Höhe von 557,95 Euro aufgelöst. Dieses Restguthaben überwies die Beklagte am 9.2.2010 an M I.
In der Zeit vom 30.09.2009 bis zum 17.12.2009 waren im Einzelnen folgende Bewegungen des Girokontos der Rentenberechtigten zu verzeichnen:
30.9.2009 - 8,60 Euro Zinsen / Entgelte für Girokonto für 1.7.2009 - 30.0.9.2009
30.9.2009 + 246,18 Euro Gutschrift Altersrente 10/2009
30.9.2009 + 601,42 Euro Gutschrift Hinterbliebenenrente 10/2009
14.10.2009 - 246,18 Euro Storno Altersrente
10/2009 14.10.2009 - 538,98 Euro Lastschrift N-eim
16.10.2009 - 41,00 Euro Lastschrift X
30.10.2009 + 601,42 Euro Gutschrift Hinterbliebenenrente
11/2009 2.11.2009 - 15 Euro Lastschrift Hilfe für Tiere E
5.11.2009 - 48,45 Euro Lastschrift XXX
11.11.2009 + 441,58 Euro Gutschrift Auflösung eines Sparkontos der Rentenberechtigten
17.11.2009 - 41,00 Euro Lastschrift X
23.11.2009 - 80,00 Euro Überweisung Arztrechnung Dr. L
23.11.2009 - 97,35 Euro Überweisung Arztrechnung U
23.11.2009 - 425,00 Euro Überweisung Wohnungsmiete T
23.11.2009 - 1.627,08 Euro Überweisung Bestattungsrechnung J
30.11.2009 - 425,00 Euro Überweisung Wohnungsmiete T
30.11.2009 + 601,42 Euro Gutschrift Hinterbliebenenrente 12/2009
16.12.2009 - 41,00 Euro Lastschrift X
17.12.2009 - 17,70 Euro Zinsen / Entgelte für Girokonto per 17.12.2009
17.12.2009 - 557,95 Euro Restsaldo zwecks Kontolöschung
Am 5.7.2010 forderte der Rentenservice (im Auftrag der Klägerin) von der Beklagten überzahlte Hinterbliebenenrente für die Monate Oktober 2009 bis Dezember 2009 betreffend die Rentenberechtigte in Höhe von 2.405,68 Euro zurück - basierend auf monatlichen Überweisungen von je 601,42 Euro. Die Beklagte informierte die Klägerin daraufhin über die Auflösung des Girokontos am 17.12.2009, über die seit dem 30.9.2009 erfolgten Verfügungen und über das Restsaldo nebst dessen Verbleib sowie über die verfügungsberechtigte Person. Zudem erstattete sie der Klägerin einen Betrag in Höhe von 2,47 Euro, da nach Eingang der Hinterbliebenenrente für Dezember 2009 am 30.11.2009 in Höhe von 601,42 Euro nur zwei zu berücksichtigende anderweitige Verfügungen (in Höhe von 41,00 Euro und von 557,95 Euro) insgesamt in Höhe von 598,95 Euro angefallen seien. Eine weitergehende Erstattung lehnte die Beklagte ab.
Versuche der Klägerin, Teilbeträge der Rentenleistungen von M I und von der Vermieterin der Rentenberechtigten zurückzuerhalten, verliefen erfolglos.
Im Januar 2012 machte die Klägerin erneut gegenüber der Beklagten ihr Erstattungsbegehren - gestützt auf § 118 Abs. 3 SGB VI - geltend, da die Beklagte bereits am 14.10.2009 Kenntnis vom Tod der Rentenberechtigten gehabt habe.
Nach nochmals unbefriedigter Zahlungsaufforderung hat die Klägerin am 26.4.2012 vor dem Sozialgericht (SG) Köln Klage (S 6 R 639/12) gegen die Beklagte auf Zahlung eines Betrages iHv 1.755,51 Euro erhoben. Sie hat vorgetragen, dass es sich um die Rückforderung überzahlter Hinterbliebenenrente für die Monate Oktober 2009 bis Dezember 2009 gemäß § 118 Abs. 3 SGB VI handele - (3 x 601,42 Euro abzüglich des bereits von der Beklagten zurücküberwiesenen Betrages in Höhe von 2,47 Euro sowie abzüglich zurückgerechneter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 26,28 Euro). Die Beklagte habe in Kenntnis des Todes der Rentenberechtigten Verfügungen Dritter zugelassen und könne sich daher nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) insbesondere im Urteil vom 22.4.2008, B 5a/4 R 79/06 R, nicht auf Entreicherung oder Auszahlung berufen. Am 14.10.2009, dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Todes der Rentenberechtigten, habe sich jedenfalls noch ein (Renten-)Schutzbetrag in Höhe von 601,42 Euro auf dem Girokonto der Rentenberechtigten befunden.
Die Beklagte hat eine über den bereits erfolgten Betrag in Höhe von 2,47 Euro hinausgehende Erstattung abgelehnt. Ein Erstattungsanspruch stehe der Klägerin bereits deshalb nicht zu, weil das Konto der Rentenberechtigten zum Zeitpunkt des Rückforderungsverlangens der Klägerin am 5.7.2010 bereits seit dem 17.12.2009 erloschen gewesen sei. Komme es auf Veranlassung der Erben oder des Sonderrechtsnachfolgers zu einer Kontoauflösung, so seien die Voraussetzungen für eine Rücküberweisung entfallen, weil das Konto des verstorbenen Rentenberechtigten als solches nicht mehr bestehe. Ferner sei die Auflösung eines Girokontos (und die Auszahlung des dort befindlichen Guthabens) als bankübliches Zahlungsgeschäft zulasten des Kontos eine wirksame anderweitige Verfügung im Sinne des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI. Der Unbegründetheit der Klage stehe auch nicht ihre Kenntnis vom Tod der Rentenberechtigten entgegen. Sie könne sich trotzdem auf die seitdem erfolgten Verfügungen berufen, da sie aufgrund des Bankvertrages verpflichtet sei, solche auszuführen. Die Entscheidung des BSG vom 22.4.2008, Az. B 5a/4 R 79/06 R, die von einer Relevanz der Kenntnis des Geldinstituts vom Tod des Rentenberechtigten vor Verfügungen über das Konto ausgehe, beziehe sich auf die isolierte Situation der Abhebung von Bargeld am Geldautomaten mittels Bankkarte und Geheimzahl durch unbekannte Dritte. Grundsätzlich komme es indes auf die Kenntnis des Geldinstituts vom Tod des Rentenberechtigten nicht an.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 26.10.2012 abgewiesen und den Streitwert auf 1.755,51 Euro festgesetzt. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung von 1.755,51 Euro gegen die Beklagte. Bereits der eindeutige Wortlaut des § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI verpflichte das Geldinstitut nur zu einer "Rücküberweisung" der - unter Vorbehalt - erbrachten Rentenleistungen, was denknotwendig die Existenz des entsprechenden Bankkontos voraussetze. Sei das Konto zum Zeitpunkt des Rückforderungsverlangens bereits aufgelöst, gehe dieses ins Leere.
Nach Zustellung am 1.11.2012 hat die Klägerin gegen dieses Urteil am 26.11.2012 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, dass auch nach Auffassung des erkennenden Senats in der mündlichen Verhandlung vom 25.5.2012 (L 14 R 640/11) und einer Reihe erstinstanzlicher Entscheidungen jüngeren Datums (SG Stuttgart, Urteil vom 23.4.2012, S 26 R 5096/11; SG München, Urteil vom 24.5.2012, S 56 R 278/12; SG Berlin, Urteil vom 8.8.2012, S 11 R 3814/11; SG Köln, Urteil vom 28.8.2012, S 12 R 672/12; SG Heilbronn, Urteil vom 26.9.2012, S 2 R 871/11; SG Köln, Urteil vom 24.1.2013, S 37 R 1633/10) die Schutzregelung des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI rechtlich begrenzt bis zur Kenntniserlangung vom Tod der Rentenberechtigten seitens des Geldinstituts sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.10.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.755,51 Euro zu zahlen.
Die Beklagte sieht ihre Rechtsauffassung in dem angefochtenen Urteil bestätigt und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten der Klägerin und die Unterlagen der Beklagten zu den Kontobewegungen des Girokontos der Rentenberechtigten seit dem 30.9.2009 sowie den Schriftverkehr der Beteiligten betreffend die Rückerstattung beigezogen.
Ferner hat der Senat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG zu § 118 Abs. 3 SGB VI (Urteil vom 22.4.2008, Az. B 5a/4 R 79/06 R; Urteil vom 3.6.2009, Az. B 5a R 120/07 R; Urteile vom 5.2.2009, Az. B 13/4 R 91/06 R und Az. B 13 R 59/08 R) auf die Bedeutung des Umstandes hingewiesen, ob das Geldinstitut Kenntnis vom Tod des Rentenberechtigten vor Eingang des Rücküberweisungsverlangens des Rentenversicherungsträgers und Zulassen von Verfügungen über das Konto der Rentenberechtigten hatte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den weiteren Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat Erfolg.
Sie ist zulässig, insbesondere gemäß § 143 erster Halbsatz Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft; einer Zulassung nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG bedurfte es nicht, da es sich zwar um eine Erstattungsstreitigkeit, nicht aber um eine solche zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts handelt. Die Beklagte ist als Aktiengesellschaft juristische Person des Privatrechts.
Die Berufung ist auch begründet. Das SG hat die zulässige echte - auf Auszahlung eines Geldbetrages im Gleichordnungsverhältnis gerichtete - Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG) zu Unrecht abgewiesen.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Erstattung eines Betrages in Höhe von 1.755,51 Euro.
A. Rechtsgrundlage für diesen Anspruch ist § 118 Abs. 3 S. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung in der seit dem 1.1.2008 (bis zum 8.4.2013) geltenden Fassung vom 19.12.2007 (nachfolgend: SGB VI). Dieser Vorschrift zufolge hat das Geldinstitut Geldleistungen im Sinne von § 118 Abs. 3 S. 1 SGB VI der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Geldleistungen im Sinne von § 118 Abs. 3 S. 1 SGB VI sind solche, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden; sie gelten als unter Vorbehalt erbracht. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann (§ 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI). Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden (§ 118 Abs. 3 S. 4 SGB VI).
Die Voraussetzungen des in § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI wurzelnden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (bzw. der - für diesen den Rentenauszahlungsbetrag - überweisenden Stelle) gegen das Girokonto des Rentenberechtigten führende Geldinstitut (I.) sind im Einzelnen erfüllt (II.); der Einwand des § 118 Abs. 3 S. 3 erster Halbsatz SGB VI zugunsten des beklagten Geldinstituts steht dem nicht entgegen (III.).
I. § 118 Abs. 3 S. 2 SGB VI normiert in Verbindung mit § 118 Abs. 3 S. 1 SGB VI - in der hier vorliegenden Konstellation, dass "anderweitige Verfügungen" erfolgt sind, ohne dass zugunsten des Geldinstituts der Einwand des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI greift (entgegen der gesetzestypischen Konstellation der Rücküberweisung, insofern BSG, Urteil vom 22.4.2008, B 5a/4 R 79/06 R, juris, Rdnr. 20) - einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegenüber dem das Rentenüberweisungskonto führenden Geldinstitut auf den Wert des durch den Tod des Rentenberechtigten zu Beginn des Zahlungszeitraums rechtsgrundlos gewordenen und damit fehlgeschlagenen überwiesenen Rentenzahlbetrags (vgl. BSG, Urteil vom 26.4.2007, B 4 R 89/06 R, juris, Rdnr. 70; vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 2.7.2013, L 13 R 2202/12, juris, Rdnr. 35; Pflüger, in: jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, Stand: 20.12.2013, § 118 Rdnr. 80). Insofern ist es entgegen der Auffassung des SG unerheblich, dass das Girokonto des Rentenberechtigten zur Zeit der Geltendmachung des Rücküberweisungsbegehrens bereits aufgelöst war und damit als "Zugriffsgegenstand" nicht mehr zur Verfügung stand. Der Erstattungsanspruch richtet sich gegen das Geldinstitut und ist - so dessen Voraussetzungen erfüllt sind - aus dessen Vermögen zu bedienen.
II. Die im Erstattungswege zurückgeforderten Geldleistungen sind solche im Sinne von § 118 Abs. 3 S. 1 SGB VI (1.). Die Klägerin hat sie zu Unrecht erbracht (2.) und deswegen gegenüber dem Geldinstitut zurückgefordert (3.).
1. Bei den streitgegenständlichen Geldleistungen handelt es sich um die Witwenrentenauszahlungsbeträge für die Monate Oktober 2009 bis Dezember 2009. Diese Auszahlungsbeträge sind nach dem Tod der Rentenberechtigten am 18.9.2009 auf deren Konto bei der Beklagten, einem Geldinstitut mit Sitz in Bonn, vom Rentenservice für die Klägerin jeweils in Höhe von 601,42 Euro überwiesen worden und zwar am 30.9.2009, am 30.10.2009 und am 30.11.2009.
2. Die Witwenrentenzahlungen sind für die Monate Oktober 2009 bis Dezember 2009 auch zu Unrecht erbracht worden, da der Anspruch auf Zahlung der Rente gemäß § 102 Abs. 5 SGB VI nur bis zum Ende desjenigen Kalendermonats besteht, in welchem der Rentenberechtigte verstirbt. Vorliegend bestand der Anspruch auf Witwenrente bis zum 30.9.2009. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin nicht aufgehobenen Rentenbewilligungsbescheid. Dieser erledigte sich mit dem Tod des Versicherten gemäß § 39 Abs. 2 SGB X "auf andere Weise", ohne dass es einer Aufhebungsentscheidung des Rentenversicherungsträgers bedurft hätte (BSG, Urteil vom 20.12.2001, B 4 RA 53/01 R, juris, Rdnr. 26; BSG, Urteil vom 13.11.2008, B 13 R 48/07 R, juris, Rdnr. 15)
3. Mit der Aufforderung des Rentenservice, welche bei der Beklagten am 5.7.2010 einging, lag auch ein ordnungsgemäßes Rückforderungsverlangen (im Auftrag) der Klägerin vor. Zwar entspricht die zurückgeforderte Gesamtsumme in Höhe von 2.405,68 Euro nicht dem kumulierten Witwenrentenauszahlungsbetrag für die Monate Oktober 2009 bis Dezember 2009. Allerdings bestimmt das Aufforderungsschreiben des Rentenservice exakt den Zeitraum, auf den sich die Rückforderung erstreckt, nämlich Oktober 2009 bis Dezember 2009; zudem führt es den monatlichen Rentenüberweisungsbetrag in Höhe von je 601,42 Euro auf. Da somit die Berechnungsgrundlagen eindeutig in dem Rückforderungsverlangen aufgeführt sind und überdies der zutreffend zurückzufordernde Betrag (3 x 601,42 Euro = 1.804,26 Euro) als Minus in dem tatsächlich zurückgeforderten Betrag steckt, bestehen aus Sicht des Senats keine Zweifel an der Wirksamkeit des Rückforderungsverlangens der Klägerin vom 5.7.2010.
III. Der Einwand des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI zugunsten des beklagten Geldinstituts steht dem nicht entgegen.
1. Zwar stellt - entsprechend der Rechtsauffassung der Beklagten - der bloße Wortlaut des § 118 Abs. 3 S. 3 erster Halbsatz SGB VI - unabhängig von der Kenntnis des Geldinstituts vom Tod des rentenberechtigten Kontoinhabers - allein auf den Zeitpunkt des Eingangs der Rückforderung beim Geldinstitut ab, bis zu welchem das Geldinstitut "anderweitige Verfügungen" dem Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers entgegenhalten kann. "Anderweitige Verfügung" im Sinne dieser Vorschrift meint jedes abgeschlossene bankübliche Zahlungsgeschäft zulasten des Kontos, durch das sich eine kontoverfügungsberechtigte Person des Kontos zur Bewirkung einer Zahlung oder Auszahlung bedient (BSG, Urteil vom 9.12.1998, B 9 V 48/97 R, juris, Rdnr. 28; siehe auch BSG, Urteil vom 22.4.2008, B 5a/4 R 79/06 R, juris, Rdnr. 15 mit weiteren Nachweisen). Kontoverfügungsberechtigte Person ist insbesondere der bevollmächtigte Vertreter des Kontoinhabers (BSG, Urteil vom 9.12.1998, a.a.O.), wobei es auf eine materielle Berechtigung des Verfügenden nicht ankommt (BSG, Urteil vom 22.4.2008, B 5a/4 R 79/06 R, juris, Rdnr. 16). Prima vista könnte der Auszahlungseinwand vorliegend zugunsten der Beklagten eingreifen: Das Rückforderungsbegehren der Klägerin ging bei der Beklagten am 5.7.2010 ein; zu diesem Zeitpunkt war über die am 30.9.2009, am 30.10.2009 und am 30.11.2009 wertgestellten Hinterbliebenenzahlbeträge bereits vielfach - insbesondere durch Ausführung von Überweisungen des Sohnes M I am 23.11.2009, welche bereits den Wert der Hinterbliebenenzahlbeträge in Höhe von insgesamt 1.804,26 Euro überstiegen, und durch Einzugsermächtigungslastschriften verfügt worden; die "finale" Verfügung über das Girokonto der Rentenberechtigten war am 17.12.2009 durch dessen Auflösung, spätestens am 9.2.2010 durch Überweisung des Abschlussguthabens in Höhe von 557,95 Euro an M I erfolgt. M I war auch über den Tod der Rentenberechtigten hinaus bis zur Kontoauflösung berechtigt, über deren Girokonto bei der Beklagten zu verfügen; dass er durch Ausschlagung der Erbschaft nicht Erbe nach der Rentenberechtigten war, ist insofern unerheblich.
2. Indes ergibt sich aus der Systematik (a.) sowie dem Sinn und Zweck (b.) des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI, dass sich das Geldinstitut ab demjenigen Zeitpunkt nicht mehr auf den Auszahlungseinwand "anderweitiger Verfügungen" berufen kann, ab dem es jedenfalls Kenntnis vom Tod des Rentenberechtigten (und Kontoinhabers) hatte. Die Verpflichtung des Geldinstituts zur Rücküberweisung der Rentenleistung besteht demzufolge nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits "anderweitig verfügt" wurde, es sei denn, das Geldinstitut hatte bereits vor Eingang der Rückforderung Kenntnis vom Tod des Rentenberechtigten. Dieser Auslegung steht auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 118 Abs. 3 SGB VI nicht entgegen (c.).
a. § 118 Abs. 3 S. 3 ist im systematischen Kontext zu dem grundlegenden, in § 118 Abs. 3 S. 1 SGB VI normierten Vorbehalt der Erbringung von Rentenleistungen nach dem Tod des Rentenberechtigten zu sehen (vgl. dazu auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5.9.2013, L 4 R 496/08, juris, Rdnr. 33). Dieser Vorbehalt bewirkt die Unwirksamkeit aller zivilrechtlichen Verfügungen über das Rentenzahlkonto des Rentenberechtigten gegenüber dem Rentenversicherungsträger, die nach dessen Tod zu Lasten der rechtsgrundlos erfolgten Rentenleistung bis zu deren Höhe getroffen worden sind, soweit zum Zeitpunkt der Rückforderung diese nicht aus einem Guthaben auf dem betreffenden Konto bedient werden kann (BSG, Urteil vom 26.4.2007, B 4 R 89/06 R, juris, Rdnrn. 73, 74). Diese relative Unwirksamkeit entsteht objektiv im Zeitpunkt der Wertstellung der auf den Tod des Rentenberechtigten folgenden Rentenzahlung und zwar unabhängig davon, ob ein von ihr konkret Betroffener (wie das Geldinstitut, der Rentenversicherungsträger, der Kontobevollmächtigte oder ein Dritter) Kenntnis davon hatte (BSG, Urteil vom 26.4.2007, B 4 R 89/06 R, juris, Rdnr. 74). Bis zum Eingang des Rücküberweisungsverlangens weiß insbesondere das Geldinstitut typischerweise weder vom Ableben des Kontoinhabers noch von diesem Vorbehalt zugunsten des Rentenversicherungsträgers. Die in § 118 Abs. 3 S. 3 erster Halbsatz SGB VI ausdrücklich vorgeschriebene Berücksichtigung anderweitiger Verfügungen bis zu diesem Zeitpunkt kann daher nur so zu verstehen sein, dass sie auf der bis dato unterstellten Unkenntnis des Geldinstituts vom Ableben des Kontoinhabers bzw. von diesem Vorbehalt zugunsten des Rentenversicherungsträgers beruht (BSG, Urteil vom 22.4.2008, B 5a/4 R 79/06 R, juris, Rdnr. 17; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 2.7.2013, L 13 R 2202/12, juris, Rdnr. 41; LSG Hessen, Urteil vom 19.2.2013, L 2 R 262/12, juris, Rdnr. 16).
b. Aus dem Sinn und Zweck des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI folgt weitergehend, dass es sich um eine Schutzvorschrift zugunsten des Geldinstituts handelt (LSG Baden-Württemberg, a.a.O., Rdnrn. 37, 40). Trotz der vorstehend erläuterten Unwirksamkeit aller zivilrechtlichen Verfügungen über das Rentenzahlkonto des Rentenberechtigten gegenüber dem Rentenversicherungsträger kann das schutzwürdige - da in Unkenntnis des Vorbehalts bzw. der diesen begründende Tatsache befindlichen - Geldinstitut anderweitige Verfügungen dem Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers entgegen halten. Der Grund für die Berücksichtigung dieser anderweitiger Verfügungen im Sinne des § 118 Abs. 3 S. 3 erster Halbsatz SGB V I entfällt aber jedenfalls in dem Moment, in dem die dem Geldinstitut Kenntnis vom Tod des Rentenberechtigten erlangt und ab diesem Zeitpunkt in der Lage ist, den Vorbehalt zu kennen und dementsprechend zu handeln (BSG, Urteil vom 22.4.2008, B 5a/4 R 79/06 R, juris, Rdnrn. 16, 17; LSG Baden-Württemberg, a.a.O., Rdnrn. 50, 45; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5.9.2013, L 4 R 496/08 R, juris, Rdnrn. 31, 27; LSG Hessen, a.a.O.; Pflüger, a.a.O., Rdrn. 119).
c. Nach Auffassung des Senats ergeben sich aus der Entstehungsgeschichte des § 118 Abs. 3 SGB VI keine dieser Auslegung entgegen stehende Gesichtspunkte. Dies hat das LSG Berlin-Brandenburg - unter eingehender Auseinandersetzung mit einer anderen in der rechtswissenschaftlichen Literatur vertretenen Auffassung (Habl, NZS 2013, 481 ff) überzeugend dargelegt (LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O., insbesondere Rdnr. 34); der Senat schließt sich diesen Ausführungen an.
Vorliegend erlangte die Beklagte am 14.10.2009 Kenntnis vom Tod der Rentenberechtigten. Am Ende dieses Tages betrug der Kontostand noch 1.780,71 Euro, nachdem die Beklagte der - seitens des für die Altersrente der Rentenberechtigten zuständigen Rentenversicherungsträgers begehrten - Rücküberweisung der Altersrente in Höhe von 246,18 Euro entsprochen und auch eine Einzugsermächtigungslastschrift des Pflegeheims in Höhe von 538,98 Euro ausgeführt hatte. Letztere wird zugunsten der Beklagten noch als berücksichtigungsfähige anderweitige Verfügung angesehen, da die Uhrzeiten der Abbuchungen am 14.10.2009 nicht festgestellt werden konnten. Dies war aber auch nicht erforderlich, da das Guthaben auf dem Konto der Rentenberechtigten gleichwohl noch einen Betrag auswies, der größer als der Rentenzahlbetrag für Oktober 2009 in Höhe von 601,42 Euro war. Zur Zeit der Wertstellung der Rentenzahlungen für November 2009 und für Dezember 2009 am 30.10.2009 und am 30.11.2009 bestand die Kenntnis vom Tod der Rentenberechtigten seitens der Beklagten fort; sie hätte alle Verfügungen über das Konto, insbesondere die Überweisungen seitens M I vom 23.11.2009, nicht ohne Prüfung eines Vorbehalts der Erbringung der Rentenzahlungen ausführen dürfen.
B. Die Höhe des geltend gemachten Anspruchs ergibt sich - wie die Klägerin in der Klageerhebung zutreffend aufgeschlüsselt hat - aus dem Witwenrentenauszahlungsbetrag in Höhe von 3 x 601,42 Euro = 1.804,26 Euro abzüglich der rückzurechnenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentenberechtigten in Höhe von insgesamt 26,28 Euro für die Monate Oktober 2009 bis Dezember 2009 sowie abzüglich des von der Beklagten zurückerstatteten Betrages in Höhe von 2,47 Euro. Einwände hat die Beklagte insofern weder erhoben noch sind sie dem Senat ersichtlich.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
D. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 SGG) liegen nicht vor. An grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (Nr. 1) mangelt es, weil die sich stellende Rechtsfrage, ob der Einwand des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI ab Kenntnis vom Tod des Rentenberechtigten seitens des Geldinstituts ausgeschlossen ist, nicht klärungsbedürftig ist. Sie ist im Urteil des BSG vom 22.4.2008, B 5a/4 R 79/06 R, (juris, insbesondere Rdnr. 17) höchstrichterlich entschieden. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich insofern weder um ein obiter dictum noch um eine Beschränkung der Antwort auf Fälle fehlender materieller Verfügungsberechtigung des "anderweitig Verfügenden". Das BSG hat die Auslegung des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI, wie sie bereits in dem genannten Urteil vom 22.4.2008 erfolgt ist, in späteren Entscheidungen mit anderen Fallkonstellationen als denjenigen fehlender materieller Verfügungsberechtigung entsprechend entschieden: BSG, Urteil vom 3.6.2009, B 5 R 120/07 R juris (Rdnr. 23).
Da die hier erfolgte Auslegung des § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI auch der Rechtsprechung des 13. Senats (Urteil vom 5.2.2009, B 13/4 R 91/06 R, juris, Rdnrn. 29 am Ende, 34, 35; BSG Urteil vom 5.9.2009, B 13 R 59/08 R, juris, Rdnrn. 29, am Ende, 34, 35; Urteil vom 5.2.2009, B 13 R 87/08 R, juris, Rdnr. 32) entspricht, ist ferner keine Divergenz im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG zu erkennen.
E. Der Streitwert wird endgültig auf 1.755,51 Euro festgesetzt, §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 S. 1 Gerichtskostengesetz in der seit dem 1.8.2013 geltenden Fassung.
Rechtskraft
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