Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 17 (28) R 146/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 174/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beigeladenen zu 1) wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.01.2012 geändert und die Klage für die Zeiträume von Februar bis August 2005 und ab August 2009 abgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5 mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) im Berufungsrechtszug trägt die Klägerin zu 3/5. Im Übrigen sind keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob hinsichtlich der von der Beigeladenen zu 1.), Frau X, seit dem 1.2.2005 bis zum 31.8.2005 und seit dem 1.8.2009 ausgeübten Tätigkeit als Diplomballettpädagogin bei der Musikschule der Klägerin Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht.
Die am 00.00.1960 geborene Beigeladene zu 1) (im Folgenden: Beigeladene) ist bei der Klägerin in deren städtischer Musikschule seit dem 1.2.2005 durchgehend als Ballett- und Tanzlehrerin tätig. Sie absolvierte erfolgreich Ausbildungen zur Tanz- und Bewegungserzieherin, Tanzleiterin und zur Rhythmikerin und erwarb in mehrjährigen Ausbildungen die Diplome der Royal Academy of Dance in London, die sie zur Berufsausbildung im klassischen Ballett bis zur Bühnenreife befähigen.
Ihrer Tätigkeit liegt der mit der Klägerin am 14.1.2005 geschlossene Vertrag über freie Mitarbeit zu Grunde, in dem die Klägerin als Auftraggeberin und die Beigeladene als Auftragnehmerin bezeichnet werden. Dieser enthält die folgenden Regelungen:
"§ 1 Tätigkeit
Frau X übernimmt ab dem 01. Februar 2005 bei der Musikschule der Stadt O die Aufgaben einer Lehrkraft mit folgender Tätigkeit/folgenden Tätigkeiten
- Erteilung von Unterricht in dem Fach Ballett und in anderen Tanzfächern
Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin gestaltet den Unterricht selbstständig unter Berücksichtigung der Richtlinien des Verbandes Deutscher Musikschulen. Er/Sie ist in Bezug auf Zeit, Dauer, Art und Ort der Ausübung der Tätigkeit frei.
§ 2 Weisungsfreiheit
Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin unterliegt bei der Durchführung der übertragenen Tätigkeit keinen Weisungen des Auftraggebers oder eines/einer Beschäftigten des Auftraggebers. Gegenüber anderen Beschäftigten oder Auftragnehmern/innen hat der/die Auftragnehmer/in keine Weisungsbefugnis.
§ 3 Stundenplan
Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin gestaltet selbst seinen/ihren Stundenplan frei unter Berücksichtigung der räumlichen Gegebenheiten. Dem Auftragnehmer/Der Auftragnehmerin wird nach seinem/ihrem freien Willen die Möglichkeit eingeräumt, den Musikunterricht unter Berücksichtigung der Auslastung der Räume der Musikschule in den Räumen der Musikschule zu erteilen. Terminverlegungen sollten auf ein absolutes Minimum reduziert werden. Der Stundenplan ist spätestens 3 Wochen nach Schuljahresbeginn der Leitung der Musikschule vor zu legen.
Zusätzliche Schüler/innen dürfen nur in Absprache mit der Verwaltung der Musikschule angenommen werden.
§ 4 Benachrichtigungspflicht
Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin hat Unterrichtsausfälle unverzüglich der Musikschule O mitzuteilen. Daneben hat der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin den Schüler/die Schülerin bzw. dessen/deren Erziehungsberechtigten, sowie die Schulleitung rechtzeitig von krankheitsbedingten Unterrichtsausfällen zu unterrichten. Im Interesse aller Beteiligten sollten Stundenausfälle auf ein Minimum beschränkt bleiben. Der/die Auftragnehmer/in informiert die Schulleitung, wann er/sie die ausgefallene(n) Stunden nachholen wird.
§ 5 Haftungs- und Sorgfaltspflicht
Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin hat auf eine sorgfältige Behandlung des Inventars der Unterrichtsstätten zu achten. Sollte dennoch ein Einrichtungsgegenstand beschädigt werden, so ist dies der Verwaltung der Musikschule unverzüglich mitzuteilen. Dem/Der Auftragnehmer/in wird der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung dringend empfohlen, da er/sie als freie/r Mitarbeiter/in für alle Sach- und Personenschäden während der Unterrichtszeit aufkommen muss, die aufgrund einer Verletzung der ihr/ihm obliegenden Aufsichtspflicht verursacht sind. In den Unterrichtsstätten gelten die jeweiligen Hausordnungen. Im übrigen bleiben die gesetzlichen Regelungen hiervon unberührt.
§ 6 Konkurrenz
Die Unterrichtsverträge werden zwischen der Stadt und dem Schüler/der Schülerin, diese/r ggfs. vertreten durch eine/n gesetzliche/n Vertreter/in, abgeschlossen. Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin darf keine Unterrichtsgebühren entgegennehmen und keine Schülerentlassungen vornehmen. Er/Sie darf jedoch ohne weitere Begründung einen Auftrag ablehnen. Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin darf keine/n Musikschüler/in oder Interessenten/in der Musikschule O als Privatschüler/in unterrichten, abwerben oder an Dritte weitervermitteln. Ausnahmen sind nur mit schriftlicher Einwilligung der Musikschule O möglich. Wird dieser Vertrag, gleich von welcher Seite gelöst, so verbleiben alle Schüler/innen zur weiteren Ausbildung an der Musikschule O. Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin darf bis zu einem Jahr nach seinem/ihrem Ausscheiden keine Schüler/innen aus dem Einzugsbereich der Musikschule O privat unterrichten, abwerben bzw. an Dritte vermitteln. Bei jedem Verstoß gegen diese Vertragsbestimmungen ist der/die Auftragnehmer/in verpflichtet, die Summe der jeweiligen Unterrichtsgebühren für vierundzwanzig Monate an die Musikschule O zu zahlen. Als Unterrichtsgebühr wird dabei der Betrag zugrundegelegt, der von dem/der angeworbenen, weitervermittelten etc. Schüler/in monatlich an die Musikschule O zu entrichten gewesen wäre. Es ist dem Auftragnehmer/der Auftragnehmerin ausdrücklich gestattet unter Berücksichtigung dieser Grundsätze für andere Auftraggeber tätig zu werden oder Privatunterricht zu erteilen.
§ 7 Vertretung
Schickt der/die Auftragnehmer/in eine Unterrichtsvertretung, so muss die Lehrbefähigung der Vertretung der des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin entsprechen. Eine Vertretung darf nur in Absprache und im Einvernehmen mit der Musikschule O eingesetzt werden.
§ 8 Honorar
Für die vereinbarte Lehrtätigkeit wird ein Honorar von 64,77 Euro (Honorarstufe III) je Monatswochenstunde à 45 Minuten vereinbart. Für Vor- und Nachbereitung wird monatlich eine zusätzliche Vergütung für 2 Monatswochenstunden gezahlt. Auf das Honorar werden monatliche Abschläge gezahlt. Die Abschläge werden nach den zu erteilenden Monatswochenstunden bemessen und sind zum letzten eines Monats zu zahlen.
Die Abrechnung des Honorars erfolgt vierteljährlich nachträglich in den Monaten April, Juli, Oktober und Januar für das abgelaufene Quartal. Der Honoraranspruch entsteht, wenn die Anwesenheitsliste für die abgelaufenen 3 Monate, in der die tatsächlich geleisteten Unterrichtsstunden und solche, deren Ausfall die Schüler/-innen zu vertreten haben, aufgeführt sind, spätestens bis zum 15. des Monats der auf den letzten Monat des Quartals folgt, dem Auftraggeber vorliegt.
Die Honorarordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil dieses Vertrages.
Mit der Zahlung des Honorars sind alle Ansprüche des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin gegen den Auftraggeber erfüllt. Weitere Aufwendungen (z. B. Fahrtkosten) werden nicht erstattet. Die Auszahlung erfolgt unbar. Der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin wird innerhalb von 14 Tagen nach Beginn des freien Mitarbeiterverhältnisses dem Auftraggeber ein Konto benennen, auf das das Honorar angewiesen werden kann.
§ 9 Steuern und Sozialabgaben
Die auf seine Einnahmen jeweils anfallenden Steuern hat der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin an das für ihn/sie zuständige Finanzamt abzuführen. Die Stadt O ist verpflichtet, am Ende des jeweiligen Jahres eine Kontrollmitteilung über das empfangene Honorar mit Angabe von Namen und Anschrift des/der Auftragnehmers/in an das Finanzamt einzureichen. Die Stadt O übernimmt keinen Versicherungsschutz für den/die Auftragnehmer/in. Das gilt insbesondere für die Krankenversicherung und andere Sozialversicherungszweige.
§ 10 Kündigung
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Die Kündigung dieses Vertrages ist unter Berücksichtigung der besonderen Belange der Musikschule mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Schulhalbjahres (zum 31.01. und 31.07. eines jeden Jahres) zulässig. Unberührt davon bleibt die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.
§ 11 Verschwiegenheit
Der/die Auftragnehmer/in verpflichtet sich im übrigen, über ihm/ihr im Rahmen seiner/ihrer Tätigkeit bekannt gewordene schulische Interna, insbesondere Geschäftsgeheimnisse, auch nach seinem/ihrem Ausscheiden Stillschweigen zu bewahren. Für jeden Fall der schuldhaften Verletzung der Verschwiegenheitsverpflichtung wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro vereinbart. Weitergehender Schadensersatz sowie die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen bleiben vorbehalten.
§ 12 Ausnahmen
Ausnahmen von den Regelungen dieses Vertrages müssen schriftlich vereinbart werden und bedürfen der eigenhändigen Unterschrift beider Vertragsparteien. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen sind beide Vertragsparteien verpflichtet, gemeinsam eine Regelung zu erarbeiten, die der gewollten am ehesten entspricht.
§ 14 Sonstiges
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass kein Arbeitsverhältnis vorliegt, sondern ein unabhängiges Dienstverhältnis als freie/r Mitarbeiter/in. Daher trägt der/die Auftragnehmer/in auch die alleinige Verpflichtung für die Abgabepflichten (Steuern und Sozialversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz).
§ 15 Erfüllungsort
Gerichtsstand für beide Teile ist T."
Die Honorarordnung, auf die § 8 verweist, hat folgenden Wortlaut:
"Honorarordnung für
die Musikschule O
Die Honorarordnung regelt die Vergütung der als freie Mitarbeiter beschäftigten Lehrkräfte der Musikschule und ist Bestandteil des Honorarvertrages.
In Abhängigkeit von der Qualifikation der Lehrkräfte erfolgt die Vergütung nach folgenden Honorarsätzen:
Honorarstufe I:
(Lehrkräfte ohne qualifizierendes Examen)
Monatswochenstunde = 54,63 EUR
Einzelstunde = 16,39 EUR
Honorarstufe II: (Lehrkräfte mit qualifizierendem Examen oder einer Tätigkeit als Musikschullehrer von mehr als fünf Jahren)
Monatswochenstunde = 59,83 EUR
Einzelstunde = 17,95 EUR
Honorarstufe III: (Lehrkräfte mit qualifizierendem Examen nach einer Tätigkeit von mehr als 5 Jahren)
Monatswochenstunde = 64,77 EUR
Einzelstunde = 19,43 EUR
Die Honorarsätze werden grundsätzlich nach Monatswochenstunden berechnet und entsprechen einer wöchentlichen Unterrichtszeit von 45 Minuten je Unterrichtsstunde. Durch die Honorarsätze sind die von den Lehrkräften zusätzlich zu erbringenden Nebenleistungen wie Unterrichtsvorbereitung, Teilnahme an Vorspielen, Musikveranstaltungen, Fachbereichs- und Gesamtkonferenzen abgegolten.
Das Honorar für Vertretungsunterricht, Sonderproben, Workshops u.ä. wird grundsätzlich nach Einzelstunden abgerechnet. Eine Einzelstunde entspricht einer erteilten Unterrichtszeit von 45 Minuten.
Das nach Monatswochenstunden berechnete Honorar wird auch während der unterrichtsfreien Zeit gezahlt. Ein Abschlag wird zum Monatsende eines jeden Monats auf das vereinbarte Konto überwiesen. Für den Abschlag wird die wöchentliche Gesamtunterrichtszeit mit dem Honorarsatz der vertraglich vereinbarten Honorarstufe multipliziert.
Bei der Quartalsabrechnung werden die durch die Lehrkraft zu vertretenden ausgefallenen Unterrichtsstunden aus dem abgelaufenen Quartal (unter Berücksichtigung des § 8 des Honorarvertrages) in Höhe des Einzelstundenhonorars einbehalten. Werden die ausgefallenen Stunden nacherteilt, ist für die Nachberechnung ebenfalls die Höhe des Einzelstundenhonorars maßgebend.
Bei der Berechnung des Honorars für eine Monatswochenstunde wird von 40 Unterrichtsstunden ausgegangen.
Fahrtkosten werden nicht erstattet."
Der Stundensatz wurde nach der Honorarordnung für die Musikschule O festgelegt und war für die Beigeladene bei Beginn der Tätigkeit nicht verhandelbar. Abweichend von dieser Honorarordnung vereinbarten Klägerin und Beigeladene für Vor- und Nachbereitung eine monatlich zu zahlende zusätzliche Vergütung für zwei Monatswochenstunden.
Die Klägerin war und ist bei ihren Angeboten an die Schulordnung für die Musikschule der Stadt O vom 17.12.1990 in den jeweiligen Aktualisierungen gebunden. Diese lautet in ihrer aktuellsten Fassung, gültig ab 01.11.2009, wie folgt:
"Schulordnung für die Musikschule der Stadt O vom 17.12.1990
Ordnung und Änderungen
Schulordnung für die Musikschule der Stadt O vom 17.12.1990,
In Kraft: 01.01.1991
1. Nachtragssatzung vom 13.11.1991, In Kraft: 17.11.1991
Geändert: § 8
2. Nachtragssatzung vom 22.07.1992, In Kraft: 29.07.1992
Geändert: § 2
3. Nachtragssatzung vom 13.02. 1995, In Kraft: 01.02.1995
Geändert: §§ 2, 3, 4, 6, 7
4. Nachtragssatzung vom 20.03.1996, In Kraft: 01.08.1996
Geändert: § 2
5. Nachtragssatzung vom 08.04.1997, In Kraft: 01.08.1997
Geändert: § 4
6. Nachtragssatzung vom 25.06.1998, In Kraft: 01.08.1998
Geändert: §§ 2, 4, 7, 7a
7. Nachtragssatzung vom 17.11.2003, In Kraft: 27.11.2003
Geändert: §§ 1, 1a (neu)
8. Nachtragssatzung vom 11.05.2005, In Kraft: 19.05.2005
Geändert: §§ 1, 1a
9. Nachtragssatzung vom 09.10.2009, In Kraft: 01.11.2009
Geändert: § 7
Präambel
Aufgrund der §§ 4 und 18 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.8.1984 (GV NW S. 475), hat der Rat der Stadt O in seiner Sitzung am 13.12.1990 folgende Satzung als Schulordnung für die Musikschule der Stadt O beschlossen:
Tenor:
§ 1
Aufgabe
Die Musikschule der Stadt O soll als Bildungsstätte für Musik die musikalischen Fähigkeiten bei Musikinteressierten jeden Alters erschließen und fördern, um so eine Teilnahme am Laien- und Liebhabermusizieren anzuregen und zu ermöglichen sowie ggfls. die Voraussetzungen für ein Musikstudium zu schaffen.
§ 2
Aufbau
I. Die Musikschule gliedert sich in folgende Unterrichtsbereiche:
1. Elementarunterricht
1. Musikpavillon (für 3-jährige Kinder)
2. Musikalische Früherziehung (für 4 - 6-jährige Kinder
2. Instrumentalunterricht
3. Ballett, Rhythmik und Tanz
4. elektronische Musik
5. Ergänzungsfächer
II. Die Ausbildung erfolgt nach folgenden Grundsätzen:
1. Elementarunterricht
1. Der Musikpavillon für 3jährige Kinder soll Kleinkinder durch musikalisches Spiel und rhythmischen Tanz an die Musik und das Musizieren heranführen. Der Unterricht findet in Gruppen bis 15 Kinder einmal wöchentlich statt und dauert jeweils 45 Minuten.
2. Zweijähriger Unterricht für noch nicht schulpflichtige Kinder (in der Regel 4 - 6jährig) unter Berücksichtigung speziell für diese Altersstufe entwickelter Lernprogramme (musikalische Früherziehung). Der Unterricht findet in Gruppen mit etwa 12 Kindern einmal wöchentlich statt und dauert jeweils 60 Minuten.
2. Instrumentalunterricht
1. Unterstufe
Gruppenunterricht wöchentlich 1 Unterrichtseinheit á 45 Minuten.
Wenn aus pädagogischen Gründen erforderlich, kann die Gruppe innerhalb der vorgesehenen Unterrichtszeit geteilt werden. Eine Entgeltermäßigung entfällt.
Einzelunterricht wöchentlich 1 Unterrichtseinheit á 45 Minuten oder 30 Minuten.
Dauer: ca. 4 Jahre
2. Mittelstufe:
Einzelunterricht wöchentlich 1 Unterrichtseinheit á 45 Minuten oder 30 Minuten.
Dauer: ca. 4 Jahre
3. Oberstufe:
Einzelunterricht wöchentlich 1 Unterrichtseinheit á 45 Minuten
3. Ballett, Rhythmik, Tanz
Der Ballettunterricht findet statt in Gruppen mit mindestens acht Teilnehmern/Teilnehmerinnen.
Der Unterricht in Rhythmik und Tanz findet statt in Gruppen mit mindestens zehn Teilnehmern/Teilnehmerinnen.
4. Keyboard
Der Unterricht findet statt in Gruppen mit mindestens vier Teilnehmern / Teilnehmerinnen.
5. Ergänzungsfächer
Den Zielen der Musikschule entsprechend steht im Mittelpunkt der pädagogischen Arbeit das gemeinsame Musizieren.
Folgende Ergänzungsfächer werden von der Musikschule angeboten oder geplant:
1. Blockflötenspielkreis
2. Musizierkreis mit Orff-Instrumenten
3. Kammermusik
4. Blasorchester
5. Bläserkreis für Blechblasinstrumente
6. Chorgemeinschaften
ofern die notwendigen Lehrkräfte und Mittel zur Verfügung stehen, um Ergänzungsunterricht anzubieten, ist für die dazu eingeteilten Schüler/innen die Teilnahme Pflicht. Die Einteilung nimmt je nach Instrument, Ausbildungsstand und Interesse des Schülers/der Schülerin der Hauptfachlehrer/die Hauptfachlehrerin vor. Über Ausnahme und Befreiung entscheidet der Schulleiter/die Schulleiterin.
Die Teilnahme an den Ergänzungsfächern steht auch denen offen, die keinen Unterricht bei der Musikschule erhalten.
Über die Aufnahme entscheidet in diesen Fällen der/die Schulleiter/Schulleiterin
III. Der Unterricht der Musikschule steht grundsätzlich Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen offen, soweit nicht bei einzelnen Unterrichtsarten Einschränkungen gemacht werden.
Erwachsene im Sinne dieser und der Entgeltordnung sind Volljährige, die sich weder in der Schul- oder Berufsausbildung noch in der Wehr- oder Ersatzdienstzeit befinden.
§ 3
Allgemeine Bestimmungen
(1) Rechtliche Ausgestaltung
Der Teilnahme am Musikunterricht liegt ein privatrechtliches Vertragsverhältnis zugrunde.
Vertragsparteien sind die Stadt O sowie die Teilnehmer(innen). Sofern diese minderjährig sind, werden deren gesetzliche Vertreter Vertragspartei.
(2) Schuljahr
Das Schuljahr beginnt am 01.08. und endet am 31.07. des nachfolgenden Kalenderjahres.
Die Ferien- und Feiertagsordnung der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen des Landes Nordrhein-Westfalen gilt auch für die Musikschule.
(3) Unterrichtsstätten
Die Unterrichtsräume befinden sich in den öffentlichen Schulen der Ortschaften, in denen Zweigstellen der Musikschule eingerichtet sind. Nach Möglichkeit werden die Wünsche zur Unterrichtung in einer bestimmten Zweigstelle erfüllt, ohne daß ein Anspruch hierauf erhoben werden kann.
Mit Ausnahme der "Musikalischen Früherziehung” wird der Unterricht in allen Fächern montags bis freitags in den Nachmittagsstunden erteilt. Innerhalb der Unterrichtsgebäude und der dazugehörigen Schulanlagen gilt die jeweilige Hausordnung. Eine Aufsichtspflicht seitens der Musikschule besteht nur während des Unterrichts.
(4) Lernmittel
Schuleigene Instrumente können, soweit vorhanden, für ein Schuljahr gegen Gebühr dem Schüler/der Schülerin überlassen werden. Über eine evtl. Verlängerung der Mietzeit entscheidet der Schulleiter/die Schulleiterin.
Ein Anspruch auf ein Mietinstrument der Musikschule besteht nicht.
Die Mietinstrumente dürfen nur im Rahmen der Musikschule genutzt werden. Eine andere Verwendung (z.B. Orchester der allgemeinbildenden Schulen) bedarf der Zustimmung der Schulleitung.
Die Schüler/die Schülerinnen, bzw. deren Erziehungsberechtigte sind für die pflegliche Behandlung und pünktliche Rückgabe von Schuleigentum, das zur Benutzung überlassen wird, verantwortlich. Sie haften bei Beschädigung oder Verlust nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine notwendige Reparatur während der Mietzeit kann nur in Absprache mit der Schulleitung erfolgen.
(5) Probezeit
Die ersten drei Unterrichtsmonate gelten als gebührenpflichtige Probezeit.
(6) Leistungen minderjähriger Schüler/innen
Stellt die Lehrkraft fest, dass nicht genügend Interesse oder Begabung für die Teilnahme an einem mindestens zweijährigen Unterricht vorhanden ist, informiert der Schulleiter/die Schulleiterin die Erziehungsberechtigten in geeigneter Form über die zu empfehlende Beendigung der Unterrichtsteilnahme.
Sind auch nach Ablauf der Probezeit normale Fortschritte nicht zu erzielen, kann der Leiter/die Leiterin der Musikschule im Einvernehmen mit der Lehrkraft und nach Anhörung der Erziehungsberechtigten den/die Schüler/in zum Ende eines Quartals vom weiteren Besuch der Musikschule ausschließen.
(7) Beurteilung
Die Musikschule informiert auf Wunsch zum Schuljahresende die Erziehungsberechtigten und Teilnehmer/innen über die Unterrichtsergebnisse.
Dies kann mündlich geschehen oder auch schriftlich in Form eines Zeugnisses oder einer Bescheinigung.
(8) Unterrichtsordnung
1. Die Schüler/innen sind zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch der Unterrichtsstunden sowie zu regelmäßigen häuslichen Übungen verpflichtet. Versäumnisse minderjähriger Schüler/innen muß der/die Erziehungsberechtigte schriftlich bei der Lehrkraft entschuldigen. Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen führt in der Regel nach schriftlicher Mahnung zum Ausschluß aus dem Unterricht.
2. Die von der Musikschule angesetzten Veranstaltungen (Vorspielstunden, Konzerte, etc.) sind einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen Bestandteil des Unterrichts. Die Schüler/innen sind zur Teilnahme verpflichtet
§ 4
Entgelt
(1) Für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Musikschule haben die Vertragspartner der Stadt O ein Unterrichtsentgelt, ein monatliches Verwaltungsentgelt und ein Entgelt für die Aufnahme in die Musikschule nach der jeweils geltenden Entgeltordnung zu entrichten.
(2) Bei zulässiger Abmeldung während des laufenden Schuljahres sind das jeweilige vollständige monatliche Unterrichtsentgelt sowie das vollständige monatliche Verwaltungsentgelt noch fällig.
(3) Bei voraussichtlich längerer Krankheit oder Behinderung durch Unfall eines Teilnehmers/einer Teilnehmerin wird bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung ab der 5. Woche nach Eintritt der Verhinderung bis zur Wiederaufnahme des Unterrichts kein Entgelt erhoben.
(4) Die Entgeltordnung enthält Einzelheiten über die Ermäßigung des Unterrichtsentgeltes und evtl. Überlassungsentgelte von Instrumenten. Jedes Entgelt ist an die Stadtkasse O zu zahlen. Geschäftsstelle und Lehrkräfte der Musikschule dürfen keine Zahlungen entgegennehmen.
§ 5
Das Vertragsverhältnis wird durch die Aufnahme in den Musikschulunterricht begründet.
Es kann von der Stadt O jederzeit bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere im Falle des Zahlungsverzuges, gekündigt werden.
Seitens der Vertragspartner der Stadt O hat eine Kündigung als Abmeldung zu erfolgen.
§ 6
Aufnahme
Anmeldungen zur Teilnahme am Unterricht sind jederzeit möglich. Die Aufnahme kommt durch Abschluß des Unterrichtsvertrages nach dem Vertragsmuster der Stadt zustande.
Die Anmeldung bezieht sich, mit Ausnahme der zweijährigen Kurse in Musikalischer Früherziehung auf ein Schuljahr und verlängert sich automatisch um ein weiteres Schuljahr, wenn keine schriftliche Abmeldung bis zum 31.05. des lfd. Schuljahres bei der Musikschule vorliegt.
Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
Eine Aufnahme zum Instrumentalunterricht während des lfd. Schuljahres ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen seitens der Musikschule gegeben sind. Es wird nach Möglichkeit auf die Wünsche bezüglich Unterrichtsdauer und -Ort Rücksicht genommen.
Die endgültige Entscheidung trifft der Schulleiter/die Schulleiterin.
§ 7
Abmeldung
Abmeldungen bedürfen der Schriftform und sind an die Musikschule zu richten.
Abmeldungen sind grundsätzlich nur zum 31.01. bzw. 31.07. des lfd. Schuljahres mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten möglich.
Die Musikalische Früherziehung endet nach Ablauf des 2-jährigen und der Musikpavillon endet nach Ablauf des 1-jährigen Unterrichtsprogramms. Eine schriftliche Abmeldung zum Ende der Kurse ist daher nicht erforderlich.
Ausnahmen
1. zum Ende der entgeltpflichtigen Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen (Probezeit = 3 Monate ab Beginn des Elementar- oder Instrumentalunterrichts).
2. wenn der/die Teilnehmer/in innerhalb des Schuljahres seinen/ihren Wohnsitz außerhalb der Stadt O verlegt. Gem. § 4 Abs. 2 ist das Teilnehmerentgelt bis zum Ende des Monats, in dem der Umzug erfolgt, weiterzuzahlen.
3. bei Erhöhungen der Teilnehmerentgelte besteht die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung.
4. In weiteren, besonders begründeten Einzelfällen ist eine außerordentliche Kündigung möglich. Diese Kündigung bedarf der Schriftform. Über die Annahme der außerordentlichen Kündigung entscheidet der Bürgermeister nach Stellungnahme durch den / die Leiter/in bzw. der Musikschulverwaltung.
Handelt es sich um eine außerordentliche Kündigung während des 1. Schulbesuchsmonates, wird das entsprechende monatliche Unterrichtsentgelt, das monatliche Verwaltungsentgelt und das einmalige Aufnahmeentgelt erhoben.
In den anderen Fällen ist das monatliche Unterrichtsentgelt und das monatliche Verwaltungsentgelt bis zum Ende des Monats, für den die Kündigung ausgesprochen wurde, zu entrichten.
§ 7a
Ummeldungen im Musikschulunterricht
Ummeldungen zu einem anderen Unterrichtsfach während des Musikschuljahres sind dann möglich, wenn die Voraussetzungen seitens der Musikschule gegeben sind.
Ummeldungen vom Musikpavillon zu einem anderen Musikschulfach sind während des laufenden Musikschuljahres nicht möglich.
§ 8
Versicherungsschutz
Für die Schüler/innen der Musikschule besteht Unfall- sowie Garderoben- und Sachschadenversicherungsschutz auf der Grundlage und nach den Bedingungen des mit dem Versicherungsverband für Gemeinden und Gemeindeverbände Köln abgeschlossenen Vertrags.
In diesen Versicherungsschutz sind sowohl Kinder und Jugendliche als auch Erwachsene einbezogen.
§ 9
Gesundheitsbestimmungen
Es gelten die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen (insbesondere Bundesseuchengesetz, Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bei Menschen).
§ 10
Interessenvertretung
Die Teilnehmer/innen der Musikschule der Stadt O bzw. bei Minderjährigen deren gesetzlichen Vertreter/innen, können ihre Interessen über eine Vertretung wahrnehmen. Der Beirat als gewähltes Gremium der Teilnehmer/innen soll bei allen die Musikschule betreffenden Angelegenheiten sowohl rechtzeitig informiert als auch gehört werden.
Die Schüler/innen bzw. deren gesetzliche Vertreter/innen sind damit einverstanden, dass ihre Adressen an den Beirat weitergegeben werden. Bei der Durchführung der organisatorischen Aufgaben ist das Büro der Musikschule behilflich.
§ 11
Inkrafttreten
Die Schulordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt die bisher geltende Schulordnung vom 18. Dezember 1981 außer Kraft."
§ 3 Allgemeine Bestimmungen hat in unveränderter Fassung im gesamten Streitzeitraum gegolten.
Die Musikschule der Klägerin ist überdies im Verband deutscher Musikschulen organisiert, deren Richtlinien nach § 1 des Vertrages über freie Mitarbeit bei der Gestaltung des Unterrichts von der Beigeladenen zu berücksichtigen sind.
Diese Richtlinien haben folgenden Wortlaut:
"Richtlinien für die Mitgliedschaft im Verband deutscher Musikschulen e.V. (VdM)
Diese Richtlinien nennen die Grundsätze für die Aufgabenerfüllung einer Musikschule und die Bedingungen für die Mitgliedschaft im Verband deutscher Musikschulen.
A) Trägerschaft, Aufgaben und Profil
Unter Musikschulen werden in diesen Richtlinien, ungeachtet verschiedener Benennungen (Jugendmusik- schule, Sing- und Musikschule, Musik- und Kunstschule u.a.), nicht auf die Erzielung von Gewinnen gerichtete Bildungseinrichtungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene verstanden.
Die Musikschule ist eine öffentliche Einrichtung der Kommune mit bildungs-, kultur-, jugend- und sozial- politischen Aufgaben. Sie ist entweder unmittelbar Teil der Kommunalverwaltung, oder sie hat einen als gemeinnützig anerkannten privatrechtlichen Träger, in dem die Kommune wesentliche Verantwortung übernimmt. Die Musikschule kann auch in der Trägerschaft des Landes stehen.
Musikschulen
- bieten einen qualifizierten und kontinuierlichen Unterricht entsprechend dem VdM-Strukturplan
- fördern als Einrichtungen der außerschulischen Jugendbildung und des allgemeinen musikalischen Bildungswesens das aktive Laienmusizieren
- dienen der Begabtenfindung und -förderung im Hinblick auf eine spätere Berufsausbildung
- bieten den Unterricht möglichst flächendeckend an und stehen allen Bevölkerungsgruppen offen
- können andere Bereiche einbeziehen (Tanz, Theater, Bildende Kunst, Medien, Literatur u.a.)
B) Strukturplan des VdM
Der Musikunterricht ist in Stufen gegliedert und enthält folgende Bestandteile:
a) Grundstufe:
Musikalische Früherziehung und /oder Musikalische Grundausbildung und/oder Singklassen = im Klassenunterricht
b) Unter-, Mittel- und Oberstufe:
breitgefächerter Instrumental- und Vokalunterricht = im Einzel-Gruppenunterricht
c) Ensemble- und Ergänzungsfächer:
I Ensemblefächer
Sing- und Instrumentalgruppen wie Chöre und Orchester, Kammermusik, Jazz, Percussion, Folklore, musikalisch-rhythmische Erziehung, Tanz u.a. = im Gruppen- und Klassenunterricht
II Ergänzungsfächer
theoretischer Unterricht (Hörerziehung, Musiklehre, Musikgeschichte, Instrumentenkunde usw.) = im Klassenunterricht
C) Bedingungen für die Mitgliedschaft
Für die Mitgliedschaft einer Musikschule zum Verband deutscher Musikschulen gelten im einzelnen folgende Grundsätze:
1. Die Musikschule muß entweder einen öffentlich-rechtlichen, in der Regel kommunalen, oder einen als gemeinnützig anerkannten privatrechtlichen Träger, in der Regel einen eingetragenen Verein, haben. Soweit Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter von e.V.-Musikschulen dem Vorstand des Trägervereins angehören dürfen, sollen sie nicht stimmberechtigt sein.
2. Die Musikschule muß auf der Grundlage des Strukturplanes mindestens folgenden Unterricht anbieten:
- Grundstufenunterricht als Voraussetzung für einen nachfolgenden Instrumental- oder Vokalunterricht
- Instrumentalunterricht aus folgenden drei Bereichen:
- Streich- und Zupfinstrumente
- Blasinstrumente
- Tasteninstrumente
- Breitgefächerter Ensembleunterricht
3. Für den Unterricht sind die Rahmenlehrpläne des Verbandes verbindlich.
4. Der Unterricht muß von Lehrkräften erteilt werden, die ein Fachstudium abgeschlossen haben oder eine vergleichbare Qualifikation nachweisen können (vgl. auch Tarifvertrag für Musikschullehrer vom 20. Februar 1987).
5. Die Musikschule muß von einer Fachkraft mit musikalisch-pädagogischer Ausbildung geleitet werden.
6. Die Anstellung der Schulleiterin/des Schulleiters und der Lehrkräfte muß grundsätzlich aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages als sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtiges Arbeitsverhältnis ausgestaltet sein.
7. Die Musikschule muß eine ordnungsgemäße Haushaltsplanung und Haushaltsführung haben. Ihre dauerhafte Finanzierung muß durch angemessene öffentliche Mittel gesichert sein.
8. Unterrichtsbedingungen, Gebühren-, Entgelt- und Vergütungsregelungen sind in entsprechende Ordnungen festzulegen. Bei der Gebührengestaltung sind soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
9. Für die Arbeit der Musikschule müssen geeignete Räume zur Verfügung stehen.
10. Die Zahl der Unterrichtswochenstunden muß mindestens 50 betragen.
D) Aufnahmeverfahren
1. Die eine Aufnahme beantragende Musikschule richtet ihren Antrag auf Mitgliedschaft mit den erforderlichen Unterlagen an den Bundesvorstand des Bundesverbandes.
2. Der Vorstand des zuständigen Landesverbandes überprüft die unter Abschnitt C) aufgeführten Voraussetzungen und berät den Antragsteller in allen die Aufnahmebedingungen betreffenden Fragen.
3. Die Entscheidung über eine Aufnahme trifft der Bundesvorstand aufgrund der vom zuständigen Landesverband gegebenen Empfehlung.
E) Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 16. Mai 1993 in Kraft. Die bisher gültigen Richtlinien vom 1. Mai 1992 treten gleichzeitig außer Kraft. Es wird davon ausgegangen, dass Mitgliedschulen, die die Richtlinien vom 16. Mai 1993 nicht vollständig erfüllen, den dort gesetzten Anforderungen in absehbarer Zeit gerecht werden."
Auf der Grundlage dieser Regelwerke unterrichtete und unterrichtet die Beigeladene ausschließlich in den von der Musikschule O benannten bzw. eingerichteten Räumlichkeiten - zuletzt ausschließlich in den Räumlichkeiten, einem Pavillon, der Grundschule im Ortsteil S - regelhaft am Montagnachmittag in der Woche die ihr von der Musikschule zugewiesenen Schüler und Schülerinnen. Die Beigeladene unterrichtete zunächst ca. 4, später ca. 6 bis 7 Wochenstunden. Auf die Auswahl einzelner Schüler kann die Beigeladene keinen Einfluss nehmen, vielmehr werden sie ihr regelhaft zu Schuljahres- oder Halbjahresbeginn zugeteilt, wobei die Verwaltung der Musikschule die neu angemeldeten jüngeren Kinder der Anfängergruppe zuordnet. Bei älteren Kindern oder solchen mit Vorkenntnissen bestimmt die Beigeladene nach dem Leistungsstand der Kinder die Einstufung in die einzelnen Ballettkurse. Zu Schul- bzw. Halbjahresbeginn erstellt die Verwaltung der Musikschule zudem Anwesenheitslisten mit den Namen der einzelnen Schüler für die von allen Lehrkräften gegebenen Kurse, die an den Unterrichtstagen von diesen ausgefüllt werden. Sie dokumentieren zum einen Verlauf und Häufigkeit der Unterrichtsteilnahme der einzelnen Schüler und dienen zum anderen den Honorarkräften als Leistungsnachweis im Sinne von § 3 des Vertrages über freie Mitarbeit. Die An- und Abmeldung der Schüler erfolgt regelmäßig über die Verwaltung der Musikschule. Sie wird zum Teil auch über die Beigeladene vermittelt, wenn sich Schüler oder deren Eltern direkt an sie wenden. Über sie werden in diesem Fall entsprechende Formulare zur Anmeldung weitergereicht.
Die Beigeladene unterrichtet nach dem Konzept der Royal Academy of Dance in London, nach welchem bereits zuvor von den Vorgängerinnen der Beigeladenen unterrichtet wurde. Die von der Beigeladenen zum Unterricht benötigten Materialien (z.B. CD-Player, Lehrplanmusik etc.) werden ihr von der Musikschule zur Verfügung gestellt. Neben dem eigentlichen Unterricht nimmt die Beigeladene an den Lehrerkonferenzen teil, zu denen sie per E-Mail von der Musikschulleitung eingeladen wird. Es handelt sich dabei um einheitliche Einladungen an alle Lehrkräfte, unabhängig davon ob diese "fest angestellt" sind oder aufgrund eines "Vertrages über freie Mitarbeit" tätig werden. Die Lehrerkonferenzen finden etwa alle zwei Monate statt. Ferner finden neben dem eigentlichen Unterricht noch verschiedene Musikschulveranstaltungen (Aufführungen, Vorspiele etc.) statt. An diesen nimmt auch die Beigeladene mit ihren Schülern teil, soweit der jeweilige Leistungsstand der Schüler dies zulässt, und gestaltet diese mit. Sie bereitet die ihr zugewiesenen Schüler auf die Auftritte vor, wobei teilweise von der Musikschulleitung vorgegebene Stücke einzuüben sind. Veranstaltungen werden von der Musikschulleitung geplant und insbesondere in den regelmäßig stattfindenden Konferenzen besprochen.
Der monatliche Verdienst der Beigeladenen aus ihrer Tätigkeit für die Musikschule der Klägerin betrug
- 2005:
Februar: 474,98 EUR
März: 332,49 EUR
April: 695,19 EUR
Mai: 474,98 EUR
Juni: 474,98 EUR
Juli: 474,98 EUR
August: 426,22 EUR
September: 323,85 EUR
Oktober: 323,85 EUR
November: 304,42 EUR
Dezember: 323,85 EUR
Gesamt: 4.629,79 EUR
- 2009:
Januar: 388,62 EUR
Februar: 427,48 EUR
März: 472,82 EUR
April bis Juli: jeweils 388,62 EUR
August bis Dezember: jeweils 428,76 EUR
Gesamt: 4.987,20 EUR
- 2010:
Januar bis Dezember: jeweils 428,76 EUR
Gesamt: 5.145,12 EUR
- 2011:
Januar bis März: jeweils 428,76 EUR
April: 493,08 EUR
Mai bis Dezember: jeweils 500,22 EUR
Gesamt: 5.781,12 EUR
- 2012:
Januar: 355,24 EUR
Februar bis Oktober: jeweils 571,68 EUR
November bis Dezember: jeweils 570,00 EUR
Gesamt: 6.640,00 EUR
Daneben war und ist die Beigeladene in abhängiger Beschäftigung als Lehrkraft an der Musikschule der Stadt St. Augustin tätig, an der sie donnerstags und freitags unterrichtet, und dabei folgende Brutto-Jahresentgelte erhalten hat:
- 2005: 19.806,00 EUR
- 2006: 19.806,00 EUR
- 2007: 19.820,00 EUR
- 2008: 20.272,00 EUR
- 2009: 13.560,00 EUR
- 2010: 21.447,00 EUR
- 2011: 25.009,00 EUR
- 2012: 29.537,00 EUR
An der Musikschule der Klägerin unterrichten neben der Beigeladenen noch acht weitere Kräfte, die wie sie aufgrund eines Vertrages über freie Mitarbeit tätig sind, und sieben fest angestellte Lehrerinnen und Lehrer. Scheidet eine festangestellte Lehrkraft aus, werden die Stellen seit 2003 regelmäßig mit sog. "Honorarkräften" besetzt. Hintergrund ist, dass die Kommune seit längerer Zeit nicht mehr in der Lage war, festangestellte Kräfte zu bezahlen. Die Musikschulleitung hoffte darüber hinaus mit den Honorarkräften den Bedarf an Lehrkräften gezielter decken zu können, d.h. Überkapazitäten bei geringer Nachfrage zu vermeiden, da mit diesen im Gegensatz zu den festangestellten Lehrern keine "Sollstundenzahl" vereinbart wurde. Die Anzahl der unterrichtenden Kräfte blieb im Zeitraum jedoch im Wesentlichen konstant.
Die Musikschulleitung koordiniert ferner die Pressearbeit, bei der auch Artikel, Meldungen über die Tätigkeit der Beigeladenen für die Musikschule verfasst werden.
Am 15.12.2008 stellte die Beigeladene einen Antrag auf Feststellung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Diplomballettpädagogin bei der Beklagten. Die Beklagte stellte nach Anhörung der Beigeladenen und der Klägerin mit Bescheiden vom 26.3.2009 gegenüber der Klägerin und der Beigeladenen fest, dass die Beigeladene ihre Tätigkeit als Diplomballettpädagogin in der Musikschule der Klägerin seit dem 1.2.2005 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt und ihre Versicherungspflicht in der Sozialversicherung dem Grunde nach mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung beginnt.
Der hiergegen von der Klägerin am 14.4.2009 eingelegte Widerspruch wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vorn 4.12.2009 als unbegründet zurückgewiesen.
Dagegen hat die Klägerin am 11.12.2009 Klage zum Sozialgericht (SG) Köln erhoben. Sie ist der Auffassung gewesen, dass die Beigeladene nicht abhängig und damit sozialversicherungspflichtig bei ihr beschäftigt sei. Es sei ausdrücklich ein Vertrag über eine "freie Mitarbeit" der Beigeladenen in der Musikschule der Klägerin geschlossen worden. Lehrkräfte, die an allgemein bildenden Schulen nebenberuflich unterrichteten, seien in der Regel als Arbeitnehmer einzustufen, aber Dozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichteten, könnten auch als freie Mitarbeiter tätig sein. Ein Indiz für die selbständige Tätigkeit der Beigeladenen sei, dass sie nur für geleistete Stunden bezahlt werde und ausgefallene Stunden nachgeholt werden müssten. Im Gegensatz zu den fest angestellten Lehrkräften bestehe kein Beschäftigungsanspruch der Beigeladenen, wenn ein Kurs mangels hinreichender Anzahl an Anmeldungen nicht zustande komme. Eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall finde nicht statt. Bezahlten Urlaub erhalte die Beigeladene nicht. Ihr würden auch keine Weisungen hinsichtlich des Ortes, der Zeit und dem Inhalt ihrer Unterrichtseinheiten erteilt, noch sei sie in den Betrieb der Musikschule der Klägerin eingegliedert. So sei sie im Gegensatz zu fest angestellten Lehrkräften nicht verpflichtet, an Lehrerkonferenzen und Aufführungen der Schule teilzunehmen und müsse ihre Abwesenheit hiervon auch nicht entschuldigen. Der Unterricht der Beigeladenen müsse nicht in Räumlichkeiten der Musikschule stattfinden. Es werde ihr lediglich die Möglichkeit eingeräumt, die Räumlichkeiten der Musikschule zu nutzen.
Nach Klageerhebung hat die Beklagte am 16.2.2010 einen Bescheid erlassen, mit dem sie die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 11.3.2009, B 12 R 11/07 R) berücksichtigt und eine am 1.2.2005 beginnende Versicherungspflicht für die Tätigkeit der Beigeladenen als Diplomballettpädagogin bei der Musikschule der Stadt O in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung festgestellt hat.
Die Klägerin hat beantragt,
1. nach Lage der Akten zu entscheiden;
2. den Bescheid vom 26.3.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4.12.2009 sowie den Bescheid vom 16.2.2010 aufzuheben und festzustellen, dass die Beigeladene zu 1) in ihrer Tätigkeit als Ballett- und Tanzlehrerin in der Musikschule der Klägerin ab dem 1.2.2005 nicht in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sozialversicherungspflichtig ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Die Beklagte hat herausgestellt, dass die Beigeladene in den Betrieb der Musikschule der Klägerin eingegliedert sei. Sie sei in zahlreichen Entscheidungen nicht frei (z.B. Schülerentlassungen, Anzahl der unterrichteten Schüler), sie träfen verschiedene Nebenpflichten (z.B. Abnahme von Nachweisen über Lernerfolge, Erstellung von Beurteilungen, Führen von Anwesenheitslisten, Mitwirken an schulischen Veranstaltungen sowie Teilnahme an Lehrerkonferenzen). Sie könne die von ihr zu verrichtende Arbeit nur am Betriebssitz der Klägerin erbringen. Sie habe keine über das Maß einer Beschäftigung hinausgehende Verantwortung zu übernehmen. Zudem bestehe ein umfangreiches Wettbewerbsverbot. Ein unternehmerisches Risiko werde von der Beigeladenen nicht getragen, da diese keine eigenen Mittel einsetze und mit den gewährten Freiheiten keine größeren Verdienstmöglichkeiten verbunden seien. Vereinbart sei ein festes Stundenhonorar, das nicht mit einem Verlustrisiko behaftet sei, wie dies für eine selbständige Tätigkeit üblich sei.
Die Beigeladene hat vorgetragen, wie man ihr am Tag ihres Bewerbungsgesprächs erklärt habe, sei es von großem Interesse, dass der Unterricht regelmäßig stattfinde und möglichst weder zeitlich noch räumlich verlegt werde. Ausgefallene Unterrichtsstunden sollten nach Möglichkeit nacherteilt werden. Außerdem werde eine mindestens einmalige Teilnahme an den Veranstaltungen der Musikschule begrüßt. Um den Informationsfluss zu gewährleisten, sei die Teilnahme an den Musikschulkonferenzen erwünscht. Eine Ausweitung des Ballettunterrichts auf andere Wochentage sei nicht möglich gewesen, da der zur Verfügung gestellte Raum an anderen Wochentagen belegt gewesen sei. Es gebe für sie durchaus die Möglichkeit, Kinder abzulehnen, die noch nicht für die Teilnahme am Ballettunterricht geeignet seien. Der Unterricht sei durch den Lehrplan strukturiert und reglementiert. Wenn das Thema einer Musikschulveranstaltung feststehe, so gebe es inhaltlich keinen Spielraum. Generalproben- und Aufführungstermin würden durch die Belegung der Aula bestimmt und danach festgesetzt. Sie nehme bisher regelmäßig an Musikschulkonferenzen teil. Bei Verhinderung aus wichtigem Grund entschuldige sie sich. Sie habe regelmäßig mit den Ballettschülern an den geeigneten und großen Aufführungen der Musikschulen teilgenommen. Steigende Schülerzahlen schlügen sich nicht in ihrer Honorarzahlung nieder. Aufgrund der Raumsituation sei eine von ihr angefragte Unterrichtsausweitung auf andere Tanzfächer, wie bei der Einstellung versprochen, nicht zustande gekommen.
In der mündlichen Verhandlung am 12.1.2012 hat das Sozialgericht (SG) Köln zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts die Beigeladene befragt und die Zeugen G, Leiterin der Musikschule der Klägerin, und T vernommen. Bezüglich des Inhalts der Aussagen wird auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Mit Urteil vom 12.1.2012 hat das SG Köln der Klage stattgegeben und den Bescheid vom 26.3.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4.12.2009 sowie den Bescheid vom 16.2.2010 aufgehoben und festgestellt, dass die Beigeladene in ihrer Tätigkeit als Ballett- und Tanzlehrerin bei der Klägerin ab dem 1.2.2005 nicht der Sozialversicherungspflicht in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung unterliegt. Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen.
Gegen das ihr am 3.2.2012 zugestellte Urteil hat die Beigeladene am 15.2.2012 Berufung eingelegt. Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Die Klägerin nehme durch die Auswahl und Zuweisung der Schüler einzelner Fachgebiete und die Festlegung von Unterrichtsdauer und -häufigkeit konkret Einfluss auf ihre Tätigkeit. Sie habe zwar das Recht, einen Schüler abzulehnen, dies sei aber bislang noch nie vorgekommen. Die Klägerin bestimme auch den Bereich, in dem der Schüler unterrichtet werde, da sie die einzelnen Fächer selbst festlege. Ob ein Kurs zustande komme, lege einseitig die Klägerin fest unter Berücksichtigung der in der Schulordnung festgelegten Mindestteilnehmerzahlen. Hinsichtlich der Festlegung der Arbeitszeit und des Arbeitsortes sei sie an Weisungen der Klägerin gebunden. Ihre Wünsche nach Unterrichtserweiterung in zeitlicher Hinsicht und auf weitere Tanzfächer seien von der Klägerin abgelehnt worden. Die Teilnahme an den Veranstaltungen der Musikschule werde von der Klägerin zumindest einmal im Jahr erwartet und angefragt. Bei diesen Aufführungen erfolge teilweise eine klare Themenvorgabe und damit eine Vorgabe zur inhaltlichen Gestaltung. Sie erhalte nicht nur die geleisteten Stunden vergütet, sondern in der unterrichtsfreien Zeit weiter ihre Vergütung. Nach dem Vertrag könne sie sich vertreten lassen. Diese Vertretung sei aber an die Einwilligung der Klägerin gebunden.
Die Beigeladene beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.1.2012 für die Zeiträume von Februar bis August 2005 und ab August 2009 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie wiederholt ihre bisherigen Ausführungen und stellt erneut heraus, dass der mit der Beigeladenen geschlossene Vertrag von einer Selbständigkeit und Weisungsfreiheit gekennzeichnet sei. Die tatsächliche Umsetzung des Vertrages spreche ebenfalls für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit und gegen eine abhängige Beschäftigung. Die Beigeladene erhalte keine Weisungen der Klägerin betreffend Inhalt, Ort und Zeit der Tätigkeit.
Die Beklagte verweist auf die von ihr als zutreffend erachteten Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.
Der Senat hat in den Terminen zur mündlichen Verhandlung am 30.10. und 27.11.2013 die Beteiligten gehört und zum Zwecke der Beweiserhebung die Lehrpläne des VdM (Allgemeiner Teil, Musik und Bewegung / Tanz) beigezogen sowie im Termin am 27.11.2013 die Zeuginnen G und S vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der beigezogenen Unterlagen und die Sitzungsniederschriften verwiesen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Der Senat hat in Abwesenheit der Beigeladenen zu 2) bis 4) verhandeln und entscheiden können, da diese mit den ordnungsgemäß zugestellten Terminsnachrichten auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind.
2. Die Berufung der Beigeladenen ist zulässig und begründet.
Der Bescheid vom 26.3.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.12.2009 und der Bescheid vom 16.2.2010 sind hinsichtlich der streitigen Zeiträume von Februar bis August 2005 und ab August 2009 rechtmäßig und beschweren die Klägerin somit nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). In der Tätigkeit der Beigeladenen als Diplomballettpädagogin bestand bzw. in den genannten Streitzeiträumen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung, da sie diese Tätigkeit in den genannten Zeiträumen im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat bzw. ausübt und die Voraussetzungen einer Versicherungsfreiheit nicht erfüllt sind.
a) Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V; § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB Vl; § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Satz 1 SGB XI; § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zum Ganzen zB zuletzt BSG, Urteil vom 29.8.2012, B 12 KR 14/10 R, juris; BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 6 RdNr 14 mwN; siehe insbesondere auch BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 19 S 69 f, Nr 13 S 31 f und Nr 4 S 13, jeweils mwN; BSGE 78, 34, 36 = SozR 3-2940 § 2 Nr 5 S 26 f mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr 11).
Bei der Feststellung des Gesamtbilds kommt den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden zu (vgl. BSG, Urteil vom 29.8.2012, B 12 KR 14/10 R, juris; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 7 RdNr 17; ebenso Urteil vom 25.1.2006 - B 12 KR 30/04 R - USK 2006-8 = ZIP 2006, 678 = Die Beiträge, Beilage 2006, 66, und Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Die Beiträge, Beilage 2008, 333, 341 f): Nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen sind die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vgl zB BSG, Urteil vom 29.8.2012, B 12 KR 14/10 R, juris; BSG Urteil vom 11.3.2009 - B 12 KR 21/07 R - USK 2009-25; BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125 = Juris RdNr 17; ferner auch BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 KR 25/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr 17). Hinsichtlich der Tätigkeiten von Lehrkräften ist ergänzend die hierzu ergangene Rechtsprechung des BSG zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urt. v. 12.2.2004, B 12 KR 26/02 R, juris).
b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles sowohl in vertraglicher als auch in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die Beigeladene in dem Zeitraum vom 1.2.2005 bis 31.8.2005 und ab dem 1.8.2009 ihre Tätigkeit als Diplomballettpädagogin im Rahmen eines abhängigen und sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat und noch ausübt, da die für eine abhängige Beschäftigung typischen Merkmale deutlich überwiegen.
aa) Rechtlicher Ausgangspunkt der Prüfung, ob die Lehrtätigkeit der Beigeladenen im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit ausgeübt wurde bzw. wird, ist zunächst der "Vertrag über freie Mitarbeit" vom 14.1.2005.
(a) Nach seiner Bezeichnung und zahlreichen Regelungen zielt dieser Vertrag auf eine selbständige Tätigkeit ab. Dies gilt insbesondere für die Regelungen zur Tätigkeit (§ 1), zur Weisungsfreiheit (§ 2), zum Stundenplan (§ 3), zur Konkurrenz (§ 6), zum Honorar (§ 8), zu Steuern und Sozialabgaben (§ 9) und zu Sonstigem (§ 14), nach denen eine unabhängiges, freies Dienstverhältnis der Beigeladenen mit der Klägerin vereinbart werden soll.
(b) Die im Vertrag an verschiedenen Stellen verlautbarte Weisungsfreiheit (§§ 1, 2, 3, 6 Abs. 1 Satz 3) unterliegt allerdings bereits aufgrund der vertraglichen Regelungen gewissen Einschränkungen. Der Unterricht ist nach § 1 unter Berücksichtigung der Richtlinien des Verbandes deutscher Musikschulen (VdM) und der nach den Richtlinien verbindlichen Rahmenlehrpläne des VdM zu gestalten. Ort und Zeit des Unterrichts sind abhängig von der Auslastung der Räume der Musikschule (s. § 3). Nach der Regelung unter § 1, nach der die Beigeladene ab dem 1.2.2005 bei der Musikschule der Stadt O die Aufgaben einer Lehrkraft mit der Tätigkeit des Erteilens von Unterricht in dem Fach Ballett und in anderen Tanzfächern übernimmt, wobei ein zeitlicher Umfang nicht festgelegt worden ist, sowie den Bestimmungen unter §§ 3 und 4, nach denen Terminverlegungen und Stundenausfälle auf ein Minimum zu reduzieren seien und eine Benachrichtigung der Klägerin über die Nachholtermine zu erfolgen hat, ist von einer Pflicht der Beigeladenen zur ständigen und kontinuierlichen Arbeitsleistung und damit von einem Dauerschuldverhältnis auszugehen. Auch aufgrund der vertraglichen Einbeziehung der Richtlinien und der Lehrpläne besteht die Pflicht der Beigeladenen zur dauerhaften und regelmäßigen Erbringung ihrer geschuldeten Leistungen. Ausweislich der Richtlinien bieten Musikschulen einen qualifizierten und kontinuierlichen Unterricht entsprechend dem VdM-Strukturplan und mit den für den Unterricht verbindlichen Rahmenlehrplänen. Die Aufgaben der Musikschule sind die musikalische Grundbildung, die Breitenförderung, die Begabtenfindung und -förderung sowie ggf. die Vorbereitung auf ein Musikstudium (s. S. 2f VdM-Rahmenlehrplan Allgemeiner Teil).
(c) Die vorstehend dargelegten Pflichten der Beigeladene werden durch die Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 3 des Vertrages über freie Mitarbeit vom 14.1.2005, mit der der Beigeladenen das Recht zur Ablehnung eines Auftrags ohne weitere Begründung eingeräumt wird, nicht relativiert. Die vertraglichen Pflichten der Beigeladenen ergaben sich bereits aus dem Vertrag über freie Mitarbeit vom 14.1.2005 und bedurften keines weiteren Einzelauftrags. Nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin G, der Leiterin der Musikschule der Klägerin, verpflichtete sie die Beigeladene gerade, um mit ihr die Tanzabteilung, die unter der Vorgängerin der Beigeladenen unter einem immensen Schülerschwund litt, zu erhalten und neu aufzubauen. Zudem stand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses fest, dass die Beigeladene die Kurse ihrer Vorgängerin übernimmt und den Unterricht für die Musikschule der Klägerin montagnachmittags erteilt, während sie für die Musikschule St. Augustin donnerstags und freitags tätig ist. Die Zeugin G hat weiter glaubhaft bekundet, dass ihr weitere Verträge neben dem Vertrag über die freie Mitarbeit vom 14.1.2005 - ob mündlich oder schriftlich - nicht bekannt seien. Auch die Zeugin S hat über den Abschluss weiterer Verträge mit der Beigeladenen keine Angaben machen können, sondern vielmehr bekundet, zum Beginn eines Schuljahres bzw. Schulhalbjahres nur Organisatorisches mit der Beigeladenen besprochen zu haben. Da es eine Auftragserteilung nicht geben musste und tatsächlich nicht gab, handelt es sich bei der Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 des Vertrages über freie Mitarbeit letztlich um keinen für Selbständigkeit sprechenden Gesichtspunkt.
(d) Aus den vertraglichen Regelungen ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin die Pflicht der Beigeladenen, an Konferenzen teilzunehmen und an Musikveranstaltungen der Musikschule, Schülervorspielen und anderen Veranstaltungen mitzuwirken. Diese Verpflichtung folgt ausdrücklich bereits aus der Honorarordnung für die Musikschule O, die gem. § 8 Abs. 3 des Vertrages über freie Mitarbeit in ihrer jeweiligen Fassung Bestandteil dieses Vertrages ist. Aus dieser ist zu ersehen, dass die Honorarsätze die von den Lehrkräften "zusätzlich zu erbringenden Nebenleistungen wie Unterrichtsvorbereitung, Teilnahme an Vorspielen, Musikveranstaltungen, Fachbereichs- und Gesamtkonferenzen" abgelten. Diese Formulierung spricht eindeutig dafür, dass für die Beigeladene die Pflicht zur Teilnahme an diesen bzw. Durchführung dieser "Nebenleistungen" bestand und besteht. Aus weiteren vertraglichen Regelungen folgt ebenfalls die Pflicht der Beigeladenen, die vorgenannten Leistungen zu erbringen. Nach dem allgemeinen Teil der Lehrpläne des VdM, die nach deren Richtlinien, die nach § 1 des Vertrages über freie Mitarbeit vom 14.1.2005 auch die Vertragsbeziehung der Klägerin und der Beigeladenen regeln, verbindlich sind, gehören Veranstaltungen zum pädagogischen Auftrag und zum individuellen Erscheinungsbild einer Musikschule (s. Seite 12). Danach sind Vorspiele und Konzerte für Schülerinnen und Schüler eine unverzichtbare Lernerfahrung, ein motivierendes Übe- und Probenziel - als ein Ergebnis ihres Unterrichts im Instrumental- oder Vokalfach wie auch im Ensemblefach. Zu Letztem gehört nach den Richtlinien des VdM auch der Tanz. In diesem Zusammenhang wird im Lehrplan weiter ausgeführt (s. Seite 12):
"Auftrittslernen ist eine fachlich notwendige Ergänzung des Unterrichts und stellt eine wesentliche Dimension des Musikerlebnisses dar, wendet sich Musik doch als künstlerische Kommunikation an ein Publikum.
Öffentliche Veranstaltungen, auch gemeinsam mit Kooperationspartnern, sind ein ständiges Arbeitsfeld der Musikschule. Sie gibt dadurch Einblick in ihre Arbeit, beweist damit ihre Qualität, trägt aktiv zum Musikleben ihres Gemeinwesens bei und gewährleistet somit kulturelle Teilhabe in der Kommune im Bereich der Musik.
Veranstaltungsformen:
Schülervorspiele, Konzerte, öffentliche Veranstaltungen, Tage der offenen Tür, Mitwirkung in kommunalen Veranstaltungen, Kooperationen mit Vereinen u.v.m."
Vorstehende Ausführungen beschreiben dementsprechend wesentliche Leistungspflichten einer Lehrkraft einer öffentlichen Musikschule in kommunaler Trägerschaft und damit der Beigeladenen gegenüber der Klägerin. Dementsprechend hat die Zeugin G glaubhaft bekundet, dass Vorspiele Bestandteile des Unterrichts sind und sie als für die Qualität der Musikschule Verantwortliche interveniert hätte, wenn die Beigeladene nicht in dem erforderlichen Maße Schülervorspiele organisiert und durchgeführt hätte. Zwangsläufig besteht auch aus diesem Grunde die vertragliche Pflicht der Beigeladenen an der Planung und Durchführung von Musikschulveranstaltungen mitzuwirken, d.h. an den Konferenzen teilzunehmen, die im Wesentlichen der Planung dieser Veranstaltungen dienen. Die Ansicht der Klägerin, dass es sich um freiwillige Zusatzleistungen handele, wird durch den Vertrag gerade nicht gestützt.
bb) Von der im Vertrag über freie Mitarbeit an verschiedenen Stellen verlautbarten Weisungsfreiheit und Selbständigkeit der Beigeladenen weicht die tatsächliche Ausgestaltung ihrer Tätigkeit für die Klägerin deutlich ab, wie nachstehend im Einzelnen dargelegt wird. Nach dem konkreten Vertragsinhalt ergeben sich demnach überwiegend nur vordergründig Gesichtspunkte für eine selbständige Tätigkeit. Die tatsächliche Umsetzung der Vertragsbeziehung weist weit überwiegend Gesichtspunkte einer abhängigen Beschäftigung der Beigeladenen in ihrer Tätigkeit als Diplomballettpädagogin an der Musikschule der Klägerin auf.
(a) In den Streitzeiträumen ist die Tätigkeit der Beigeladenen als Diplomballettpädagogin/Lehrkraft für Ballett und andere Tanzfächer an der Musikschule der Klägerin dadurch geprägt, dass sie in einen fremden Betrieb, den der Musikschule der Klägerin, und dessen organisatorische Struktur in erheblichem Umfang eingegliedert war und ist.
Dies gilt zunächst für den Ort der Arbeitsleistung, da sie ausschließlich in den Räumen der Klägerin bzw. von dieser zur Verfügung gestellten Räumen unterrichtete bzw. unterrichtet, aber auch in zeitlicher Hinsicht, da sie die ihr von der Klägerin zur Verfügung gestellten Unterrichtsräume nur zu den von der Klägerin vorgegebenen Zeiten für den Unterricht nutzen konnte und kann. Zudem ist sie in die von der Klägerin vorgegebene Betriebsorganisation eingebunden. Sie unterrichtet ausschließlich die Schüler, die über ein privatrechtliches Vertragsverhältnis mit der Klägerin zur Teilnahme am Musikschulunterricht berechtigt sind (§ 3 Schulordnung) und ihr von der Verwaltung der Musikschule zugewiesen werden. Dieses Vertragsverhältnis kann nur die Klägerin begründen oder beenden. Der Rahmen und die wesentliche Organisation des Unterrichts sind durch die Schulordnung und die Richtlinien des VdM vorgegeben. So bestimmt § 2 der Schulordnung, dass der Ballettunterricht in Gruppen mit mindestens acht Teilnehmern/Teilnehmerinnen stattfindet. § 3 der Schulordnung enthält insbesondere Festlegungen zum Schuljahr, zu Unterrichtsstätten und -zeiten sowie zu Verhaltens- und Mitwirkungspflichten der Schüler. Darüber hinaus nahm bzw. nimmt die Beigeladene wie die angestellten Beschäftigten an Konferenzen und Veranstaltungen der Musikschule der Klägerin (z.B. Aufführungen bei Musikschulfesten, Schülervorspiele, Konzerte, Schnuppertage, Ballettnachmittage etc.) teil. Von der regelmäßigen Teilnahme der Beigeladenen an den Konferenzen war das Vertragsverhältnis und damit an dem über den eigentlichen Unterricht hinausgehenden Betrieb der Musikschule geprägt. Ohne eine solche Teilnahme wäre auch kaum die weitergehende Einbindung der Beigeladenen in die Organisation von Aufführungen, Vorspielen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen der Musikschule möglich gewesen. Auf den Konferenzen wurden diese Veranstaltungen besprochen, Termine und die möglichen Beiträge von Schülern der Beigeladenen für die entsprechenden Veranstaltungen festgelegt. Teilweise nahm die Musikschulleitung sogar direkten Einfluss auf die Unterrichtsinhalte der Beigeladenen, indem im Unterricht einzuübende Tänze für Auftritte durch thematische Festlegungen vorgegeben wurden. Die Einbindung der Beigeladenen in die Organisation der Musikschulveranstaltungen verdeutlicht, dass sie über den eigentlichen Unterricht hinaus in erheblicher Weise in die organisatorische Struktur und das Gesamtkonzept der Musikschule der Klägerin eingebunden war und ist.
Die Tatsache, dass die Beigeladene nur im Jahr 2010 mit ihren Schülerinnen/Schülern nicht an Musikschulveranstaltungen teilnahm, sondern stattdessen einen Elternballettnachmittag sowie einen Auftritt einiger ihrer Schüler als Gäste bei einem Ballettnachmittag in der Musikschule St. Augustin - mit der Zustimmung der Leiter beider Musikschulen - organisierte, war für die Vertragsbeziehung nicht prägend und spricht dementsprechend nicht gegen die Eingliederung der Beigeladenen, zumal hierfür von der Beigeladenen nicht beeinflussbare Sachgründe ausschlaggebend waren. Die Beigeladene hat hierzu glaubhaft und von der Klägerin unwidersprochen vorgetragen, dass die Aufführungen bei den Musikschulveranstaltungen in 2010 mehr konzertant gestaltet waren, sodass in diese Tanzbeiträge nicht hinein passten. Zudem konnten aufgrund eines Zulaufs neuer Schüler in bestehende Gruppen von der Beigeladenen keine Aufführungen eingeübt werden. Im Übrigen war die Beigeladene durch eine längere Vertretungssituation an der Musikschule St. Augustin aufgrund der Erkrankung einer Kollegin stark beansprucht, was der Leitung der Musikschule der Klägerin bekannt war.
(b) Die in dem Vertrag über freie Mitarbeit vom 14.1.2005 an verschiedenen Stellen verlautbarte Weisungsfreiheit der Beigeladenen bestand in der Realität nicht, es bestand bzw. besteht auch weitgehend keine Möglichkeit der Realisierung. Dies entspricht der Intention der Klägerin, deren im Jahr 2003 getroffene Entscheidung, frei werdende Stellen nicht mehr mit angestellten Mitarbeitern, sondern mit freien Mitarbeitern zu besetzen, auf wirtschaftlichen Gesichtspunkten und der flexibleren Einsetzbarkeit freier Mitarbeiter gründete. Dass diese Mitarbeiter nicht im Wesentlichen in derselben Weise wie angestellte Lehrkräfte in den Betrieb der Musikschule eingegliedert und gegenüber ihrer Leitung weisungsgebunden sein sollten, war von der Klägerin nicht beabsichtigt und dementsprechend tatsächlich nicht umgesetzt worden.
Es bestand hinsichtlich Ort, Zeit, Dauer und Art der Tätigkeit ein weitgehendes Weisungsrecht der Klägerin gegenüber der Beigeladenen. Die Klägerin legte und legt einseitig Umfang, Zeit und Ort der Tätigkeit der Beigeladenen durch Zuteilung von Kursen, Unterrichtszeiten und Räumen fest. Insoweit bestanden bzw. bestehen keine Gestaltungsfreiheiten der Beigeladenen.
(aa) In örtlicher Hinsicht wurde zwischen der Beigeladenen und der Klägerin bereits im Einstellungstermin vereinbart, dass die Beigeladene die Gruppen und Kurse ihrer direkten Vorgängerin übernimmt. Den vertragschließenden Parteien war dabei klar, dass die Kurse in den von der Klägerin zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten, ab August 2009 in einem Raum im Pavillon der Grundschule in S stattfinden, der mit Spiegel, Stange und betanzbarem Boden ausgestattet ist. In diesem Sinne ist das Vertragsverhältnis auch seit 2005 ausgeführt worden. Soweit demgegenüber in § 3 des Vertrages über freie Mitarbeit vom 14.1.2005 der Beigeladenen die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, den Unterricht auch in anderen Räumlichkeiten durchzuführen, handelt es sich um eine nur scheinbare Freiheit der Beigeladenen, da diese nie selbst über entsprechende Räumlichkeiten verfügte. Dementsprechend ist der Senat der Überzeugung, dass zwischen den Vertragsparteien demgegenüber auch feststand, dass die Beigeladene von dieser vermeintlich eingeräumten Möglichkeit mangels Realisierbarkeit keinen Gebrauch machen wird. So hat die Zeugin G glaubhaft bekundet, dass es im Interesse der Beigeladenen gelegen hat, im Raum der Musikschule zu unterrichten, da sie einen eigenen Raum mit der Ausstattung des Raums der Musikschule nicht hat. Für die Beigeladene bestand auch keine realistische Möglichkeit sich einen entsprechend ausgestatteten Raum zu beschaffen. Dies war der Klägerin selbst nach den glaubhaften, von der Klägerin unwidersprochenen Angaben der Beigeladenen über einen langen Zeitraum mit der Folge nicht möglich, dass viele Eltern ihre Kinder vom Ballettunterricht abmeldeten. Der Ansicht der Klägerin, der Beigeladenen habe es freigestanden, eine andere Örtlichkeit zu wählen, ist auch deshalb nicht zu folgen, weil die Musikschule selber gegenüber ihren Schülern nach § 3 der vom Rat der Klägerin beschlossenen Schulordnung verpflichtet war und ist, den Unterricht in den öffentlichen Schulen der einzelnen Ortsteile stattfinden zu lassen. Die entsprechende vertragliche Regelung ist daher nicht nur inhaltsleer, sondern dient der Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse.
(bb) Daneben bestand ebenfalls in zeitlicher Hinsicht eine Weisungsgebundenheit der Beigeladenen gegenüber der Klägerin. Allein die Klägerin bestimmte Lage und Umfang der Arbeitszeiten der Beigeladenen, da sie festlegte, welche Ballett- bzw. Tanzkurse von der Beigeladenen wann unterrichtet werden. Für die Beigeladene bestanden keinerlei Gestaltungsfreiheiten, da sie einseitig weder den Umfang noch die Unterrichtszeiten verändern konnte, was auch damit zusammen hing, dass sie an anderen Wochentagen auf den für den Ballettunterricht einzig nutzbaren Raum nicht zurückgreifen konnte.
(cc) Hinsichtlich der Art ihrer Tätigkeit unterliegt die Beigeladene ebenfalls dem Weisungsrecht der Klägerin. Denn diese hat die Rechtsmacht einseitig festzulegen, in welchen Tanzfächern konkret Kurse stattfinden und Unterricht durch die Beigeladene zu erteilen ist. Denn nach § 1 des Vertrages über freie Mitarbeit übernimmt die Beigeladene die Tätigkeit einer Lehrkraft im Fach Ballett und in anderen Tanzfächern. Es ist der Klägerin damit - unabhängig von der Frage der Sinnhaftigkeit - unbenommen, den Unterricht im Fach Ballett nicht mehr und stattdessen in anderen Fächern wie z.B. Jazztanz etc. anzubieten. Die Beigeladene ist verpflichtet, den Unterricht dann in diesen Fächern zu erteilen.
Auch hinsichtlich des Inhalts ihrer Tätigkeit ist die Beigeladene nicht völlig weisungsfrei. Die Vertragsgestaltung mit der Einbeziehung der Richtlinien und Rahmenlehrpläne des VdM führt zur Weisungsbefugnis der Klägerin, die Beigeladene zur Einhaltung der darin enthaltenen Vorgaben anhalten zu können. Methodische Freiheiten der Beigeladenen sind überdies nicht Ausdruck ihrer Weisungsfreiheit, sondern Charakteristikum pädagogischer Kompetenz. So wird im VdM-Rahmenlehrplan Allgemeiner Teil (s. S. 14) ausgeführt, dass entscheidend für den Lernerfolg in allen Stadien des Unterrichts die Motivation der Schüler/Schülerinnen und hierbei die Vielfalt der verfügbaren Unterrichtsmethoden der Lehrerinnen und Lehrer von zentraler Bedeutung sind. Die Durchführung des Unterrichts nach dem Konzept der Royal Academy of Dance in Londen beruhte bzw. beruht zudem nicht auf einer Weisungs- bzw. Gestaltungsfreiheit der Beigeladenen, sondern war wesentliche Voraussetzung ihrer Einstellung. Nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin G sollte die Beigeladene nach dem Konzept ihrer Vorgängerinnen unterrichten, die ebenfalls nach dem genannten Konzept unterrichteten. Die konzeptionelle Ausrichtung des Ballettunterrichts beruhte bzw. beruht daher auf Festlegungen der Klägerin. Die Beigeladene war und ist darüber hinaus mit der Folge der entsprechenden Weisungsgebundenheit - wie oben dargelegt - verpflichtet, neben dem eigentlichen Unterricht an den regelmäßigen Konferenzen der Musikschule und deren Veranstaltungen teilzunehmen. Darüber hinaus sind Rahmen und wesentliche Organisation des stattfindenden Unterrichts auch durch die Schulordnung mit Auswirkungen auf den Inhalt der Tätigkeit vorgegeben. So bestimmt § 2 der Schulordnung, dass der Ballettunterricht in Gruppen mit mindestens acht Teilnehmern/Teilnehmerinnen stattfindet. § 3 der Schulordnung enthält u.a. Festlegungen zu Verhaltens- und Mitwirkungspflichten der Schüler.
Dass darüber hinaus Vorgaben über konkrete Unterrichtsinhalte oder Unterrichtsmethoden nicht gemacht werden - was im Übrigen in den Streitzeiträumen auch für die von der Klägerin als "fest angestellt" behandelten Lehrkräfte galt und gilt -, führt nicht dazu, dass die Tätigkeit der Beigeladenen als selbständige Tätigkeit einzustufen wäre. Vielmehr ist ein insofern abgeschwächtes Weisungsrecht im Hinblick auf solche Beschäftigte, die in einem Betrieb der Art nach höhere Dienste leisten, geradezu charakteristisch. Dennoch werden auch Tätigkeiten für leitende Angestellte im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung geleistet, wenn sie fremdbestimmt bleiben, weil sie in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen (st. Rspr. seit BSGE 16, 289, 294 = SozR Nr. 30 zu § 165 RVO und BSGE 21, 57, 58 f = SozR Nr. 2 zu § 2 AVG S. 4; in jüngerer Zeit z.B. BSG SozR 3-2940 § 3 Nr. 2 S. 9 m.w.N.; BSGE 66, 168 = SozR 3-2400 § 7 Nr. 1 und SozR 3-2400 § 7 Nr. 20 S. 80; vgl. - zum Fehlen einer Eingliederung einer hauswirtschaftlichen Familienbetreuerin - BSG, Urteil v. 28.9.2011, a.a.O., juris). Wie weit die Lockerung des Weisungsrechts in der Vorstellung des Gesetzgebers gehen kann, ohne dass deswegen die Stellung als Beschäftigter entfällt, zeigen beispielhaft die gesetzlichen Sonderregelungen zur Versicherungsfreiheit von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (§ 1 Satz 4 SGB VI sowie § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III), die regelmäßig abhängig beschäftigt sind, auch wenn sie die Gesellschaft in eigener Verantwortung zu leiten haben und gegenüber der Belegschaft Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen (st. Rspr. BSGE 65, 113, 116 f = SozR 2200 § 1248 Nr. 48 S. 125; SozR 3-2400 § 7 Nr. 18 S. 65; BSGE 100, 62 = SozR 4-2600 § 1 Nr. 3, Rdnr. 16; BSGE 107, 185 = SozR 4-2600 § 1 Nr. 6 Rdnr. 14). Allein weit reichende Entscheidungsbefugnisse eines "leitenden Angestellten", der in funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess einem gemilderten Weisungsrecht unterliegt, machen diesen nicht schon zu einem Selbstständigen (BSG, Urteil v. 18.12.2001, a.a.O.; Senat, Urteil v. 17.10.2012, a.a.O, juris). Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten; denn dass die Tätigkeit der Beigeladenen als höherwertige Tätigkeit einzustufen ist, steht außer Frage, da sie regelmäßig ein Hochschulstudium oder gleichwertige Qualifikation voraussetzt (vgl Richtlinien für die Mitglieder im Verband der deutschen Musikschulen, Punkt C. Ziff 4.), über die die Beigeladene auch verfügt.
cc) Die für eine selbständige Tätigkeit typischen Merkmale sind nicht in erheblichem Umfang vorhanden. Die Beigeladene verfügt weder über eine eigene Betriebsstätte, noch über eigene Betriebsmittel. Sie kann nicht im Wesentlichen frei ihre Tätigkeit gestalten und ihre Arbeitszeit bestimmen. Sie unterliegt auch keinem nennenswerten unternehmerischen Risiko.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 28.05.2008, juris, a.a.O.) ist maßgebliches Kriterium hierfür, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Arbeitseinsatzes und der tatsächlichen persönlichen Mittel also ungewiss ist. Eine solche Ungewissheit ist jedoch nicht erkennbar.
So wird von der Beigeladenen schon kein eigenes Kapital in nennenswertem Umfang eingesetzt. Sie muss weder Räumlichkeiten vorhalten, da ihr diese von der Klägerin zur Verfügung gestellt werden. Sie läuft also nicht Gefahr, dass sie z.B. Zahlungen für angemietete Räumlichkeiten frustriert aufwendet. Auch sonstige Anschaffungen, z.B. für Unterrichtsmaterial, Instrumente etc., sind von der Beigeladenen nicht zu tätigen gewesen. Für den Unterricht benötigte Materialien werden ihr vielmehr von der Klägerin zur Verfügung gestellt.
Ein Vergütungsrisiko ist mit Ausnahme des auch von einem abhängigen Beschäftigten zu tragenden Insolvenzrisikos des Gläubigers ebenfalls nicht ersichtlich. Vielmehr kann sich die Beigeladene im Rahmen der bestehenden Honorarordnung darauf verlassen, dass die von ihr gegebenen Unterrichtsstunden auch vergütet werden. Die Überbürdung des vorbeschriebenen Vergütungsrisikos auf die Beigeladene sowie das weitere Fehlen von Regelungen zu Ansprüchen auf Urlaubsentgelt bzw. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall rechtfertigt für sich genommen hingegen nicht die Annahme eines unternehmerischen Risikos. Die Überbürdung sozialer Risiken abweichend von der das Arbeitsrecht prägenden Risikoverteilung ist nämlich nur dann ein Indiz für unternehmerisches Handeln, wenn damit auch tatsächliche Chancen einer weiteren Einkommenserzielung verbunden sind, also eine Erweiterung der unternehmerischen Möglichkeiten stattfindet (BSG, Urteil vom 11.03.2009, B 12 KR 21/07 R, Senatsurteil vom 20.07.2011, L 8 R 534/10, jeweils Juris). Hierfür ist im vorliegenden Fall jedoch nichts ersichtlich. Vielmehr führt die Zeugin G als Leiterin der Musikschule sogar aus, dass die Hauptmotivation für die getroffenen vertraglichen Regelungen darin bestand, eine finanzielle Entlastung der Klägerin herbeizuführen, also die vorbeschriebenen sozialen Risiken von der Klägerin zu nehmen und dann auf die neuen Lehrer abzuwälzen. Unternehmerische Chancen sollten der Beigeladenen gerade nicht verschafft werden. Dies spiegelt auch die Honorarordnung mit einseitig von der Klägerin bestimmten, nach Qualifikation und Tätigkeitsdauer gestaffelten Honorarstufen wider, nach der die Beigeladene arbeitnehmertypisch, einer tarifvertraglichen Regelung ähnlich vergütet wurde.
Die Beigeladene konnte und kann ihre Arbeitszeit nicht im Wesentlichen frei bestimmen. Sie ist insoweit hinsichtlich Lage und Umfang vollständig an die Vorgaben der Klägerin gebunden. Aufgrund der in erheblichem Maß gegebenen Eingliederung und Weisungsgebundenheit war und ist es der Beigeladenen nicht möglich, ihre Tätigkeit im Wesentlichen frei zu gestalten. Nach § 7 (Vertretung) des Vertrages über freie Mitarbeit ist es der Beigeladenen nicht gestattet, ohne Absprache und Einvernehmen mit der Musikschule der Klägerin eine Vertretung einzusetzen.
dd) Insgesamt überwiegen deutlich die Gesichtspunkte, die für eine abhängige Beschäftigung und Versicherungspflicht in den einzelnen Sozialversicherungszweigen sprechen. Die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit der Beigeladenen für die Klägerin weicht eklatant von den auf Selbständigkeit und Weisungsfreiheit zielenden Regelungen des Vertrages über freie Mitarbeit vom 14.1.2005 ab. Überdies entspricht die Einstufung der Beigeladenen als abhängig Beschäftigte auch der Verkehrsanschauung. So gehen die VdM-Richtlinien unter C) 6. davon aus, dass die Anstellung von Lehrkräften grundsätzlich aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages als sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtiges Arbeitsverhältnis ausgestaltet wird.
Die Beurteilung des Senats stützt sich überdies auf den Vergleich der rechtlichen Grundlagen und tatsächlichen Ausgestaltung der Tätigkeiten der von der Klägerin als "fest angestellt" behandelten Lehrkräfte mit der der Beigeladenen.
Wesentliche Unterschiede hinsichtlich einer Eingliederung und Weisungsgebundenheit im Hinblick auf die Unterrichtstätigkeit und die Teilnahme an Konferenzen und Veranstaltungen bestehen nicht. Wie bereits ausgeführt war und ist die Beigeladene entgegen der Ansicht der Klägerin ebenso verpflichtet, an den Konferenzen und Musikschulveranstaltungen teilzunehmen bzw. mitzuwirken und sich im Falle der Verhinderung zu entschuldigen. Dieser Pflicht kommt sie in derselben Weise nach wie "fest angestellte" Lehrkräfte. Rechtlicher und tatsächlicher Rahmen des Unterrichts unterscheiden sich ebenfalls nicht grundlegend. Die Unterschiede zwischen Beigeladener und "fest angestellten" Lehrkräften sind marginal und darüber hinaus überwiegend lediglich Folge der unzutreffenden Behandlung der Beigeladenen als selbständige Mitarbeiterin durch die Klägerin. Dies gilt z.B. für die unterschiedlichen Abrechnungsverfahren, wobei die Beigeladene im Gegensatz zu den "fest angestellten" Lehrkräften quartalsweise unter Verwendung von Anwesenheitslisten abrechnet. Die "fest angestellten" Lehrkräfte führen diese Anwesenheitslisten auch, da diese Listen für alle Lehrkräfte auch den Umfang und den Verlauf der Teilnahme der einzelnen Schüler am Unterricht dokumentieren.
Die Heranziehung "fest angestellter" Lehrkräfte zu unterrichtsfremden Tätigkeiten beruht nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin G darauf, dass sie im Gegensatz zur Beigeladenen Sollstunden erbringen müssen, d.h. nach dem eigenen Verständnis der Leiterin der Musikschule der Klägerin ist dieser Umstand nicht in erster Linie einer stärkeren Weisungsgebundenheit der "fest angestellten" Lehrkräfte geschuldet. Der von der Zeugin G bekundete Einsatz der "fest angestellten" Lehrkräfte im Vertretungsfall im Gegensatz zur Beigeladenen stellt den einzig wesentlichen Unterschied im Sinne eines weitergehenden Weisungsrechts der Klägerin dar, ist aber als nur einen Teilbereich des Direktionsrechts der Klägerin außerhalb der Hauptleistungspflichten betreffenden Aspekt nicht von derartigem Gewicht, dass der Befund einer im erheblichen Maß vorliegenden Eingliederung der Beigeladenen in den Musikschulbetrieb der Klägerin und ihrer sehr weitgehenden Gebundenheit an Weisungen der Klägerin in der Gesamtabwägung zu revidieren wäre.
c) In den Streitzeiträumen erhielt bzw. erhält die Beigeladene regelmäßig mehr als 400,00 Euro im Monat, so dass keine Versicherungsfreiheit wegen Entgeltgeringfügigkeit gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch vorliegt. Jahresarbeitsentgeltgrenzen gem. § 6 Abs. 6 SGB V (2005: 46.800,00 EUR; 2009: 48.600,00 EUR; 2010: 49.950,00 EUR; 2011: 49.500,00 EUR; 2012: 50.850,00 EUR; 2013: 52.200,00 EUR) werden ersichtlich auch bei Zusammenrechnung der Entgelte mit denen aus der Hauptbeschäftigung bei der Musikschule der Stadt St. Augustin nicht überschritten, so dass keine Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung vorliegt. Dies gilt auch für den Zeitraum ab 2013, da wesentliche Änderungen in der Erwerbssituation der Beigeladenen nicht vorgetragen wurden und auch sonst nicht ersichtlich sind.
3. Die Kostenentscheidung folgt für das Klageverfahren aus § 197a SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und trägt dem jeweiligen Umfang des Obsiegens bzw. Unterliegens der Hauptbeteiligten Rechnung. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten im Klageverfahren selbst, da sie keine eigenen Anträge gestellt haben und daher kein Kostenrisiko eingegangen sind (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193 Abs. 1 Satz 1, 183 Abs. 1 Satz 1 SGG und trägt dem Umfang des Erfolgs der Berufung der Beigeladenen, der Berufungsklägerin, Rechnung.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist, ob hinsichtlich der von der Beigeladenen zu 1.), Frau X, seit dem 1.2.2005 bis zum 31.8.2005 und seit dem 1.8.2009 ausgeübten Tätigkeit als Diplomballettpädagogin bei der Musikschule der Klägerin Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht.
Die am 00.00.1960 geborene Beigeladene zu 1) (im Folgenden: Beigeladene) ist bei der Klägerin in deren städtischer Musikschule seit dem 1.2.2005 durchgehend als Ballett- und Tanzlehrerin tätig. Sie absolvierte erfolgreich Ausbildungen zur Tanz- und Bewegungserzieherin, Tanzleiterin und zur Rhythmikerin und erwarb in mehrjährigen Ausbildungen die Diplome der Royal Academy of Dance in London, die sie zur Berufsausbildung im klassischen Ballett bis zur Bühnenreife befähigen.
Ihrer Tätigkeit liegt der mit der Klägerin am 14.1.2005 geschlossene Vertrag über freie Mitarbeit zu Grunde, in dem die Klägerin als Auftraggeberin und die Beigeladene als Auftragnehmerin bezeichnet werden. Dieser enthält die folgenden Regelungen:
"§ 1 Tätigkeit
Frau X übernimmt ab dem 01. Februar 2005 bei der Musikschule der Stadt O die Aufgaben einer Lehrkraft mit folgender Tätigkeit/folgenden Tätigkeiten
- Erteilung von Unterricht in dem Fach Ballett und in anderen Tanzfächern
Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin gestaltet den Unterricht selbstständig unter Berücksichtigung der Richtlinien des Verbandes Deutscher Musikschulen. Er/Sie ist in Bezug auf Zeit, Dauer, Art und Ort der Ausübung der Tätigkeit frei.
§ 2 Weisungsfreiheit
Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin unterliegt bei der Durchführung der übertragenen Tätigkeit keinen Weisungen des Auftraggebers oder eines/einer Beschäftigten des Auftraggebers. Gegenüber anderen Beschäftigten oder Auftragnehmern/innen hat der/die Auftragnehmer/in keine Weisungsbefugnis.
§ 3 Stundenplan
Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin gestaltet selbst seinen/ihren Stundenplan frei unter Berücksichtigung der räumlichen Gegebenheiten. Dem Auftragnehmer/Der Auftragnehmerin wird nach seinem/ihrem freien Willen die Möglichkeit eingeräumt, den Musikunterricht unter Berücksichtigung der Auslastung der Räume der Musikschule in den Räumen der Musikschule zu erteilen. Terminverlegungen sollten auf ein absolutes Minimum reduziert werden. Der Stundenplan ist spätestens 3 Wochen nach Schuljahresbeginn der Leitung der Musikschule vor zu legen.
Zusätzliche Schüler/innen dürfen nur in Absprache mit der Verwaltung der Musikschule angenommen werden.
§ 4 Benachrichtigungspflicht
Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin hat Unterrichtsausfälle unverzüglich der Musikschule O mitzuteilen. Daneben hat der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin den Schüler/die Schülerin bzw. dessen/deren Erziehungsberechtigten, sowie die Schulleitung rechtzeitig von krankheitsbedingten Unterrichtsausfällen zu unterrichten. Im Interesse aller Beteiligten sollten Stundenausfälle auf ein Minimum beschränkt bleiben. Der/die Auftragnehmer/in informiert die Schulleitung, wann er/sie die ausgefallene(n) Stunden nachholen wird.
§ 5 Haftungs- und Sorgfaltspflicht
Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin hat auf eine sorgfältige Behandlung des Inventars der Unterrichtsstätten zu achten. Sollte dennoch ein Einrichtungsgegenstand beschädigt werden, so ist dies der Verwaltung der Musikschule unverzüglich mitzuteilen. Dem/Der Auftragnehmer/in wird der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung dringend empfohlen, da er/sie als freie/r Mitarbeiter/in für alle Sach- und Personenschäden während der Unterrichtszeit aufkommen muss, die aufgrund einer Verletzung der ihr/ihm obliegenden Aufsichtspflicht verursacht sind. In den Unterrichtsstätten gelten die jeweiligen Hausordnungen. Im übrigen bleiben die gesetzlichen Regelungen hiervon unberührt.
§ 6 Konkurrenz
Die Unterrichtsverträge werden zwischen der Stadt und dem Schüler/der Schülerin, diese/r ggfs. vertreten durch eine/n gesetzliche/n Vertreter/in, abgeschlossen. Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin darf keine Unterrichtsgebühren entgegennehmen und keine Schülerentlassungen vornehmen. Er/Sie darf jedoch ohne weitere Begründung einen Auftrag ablehnen. Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin darf keine/n Musikschüler/in oder Interessenten/in der Musikschule O als Privatschüler/in unterrichten, abwerben oder an Dritte weitervermitteln. Ausnahmen sind nur mit schriftlicher Einwilligung der Musikschule O möglich. Wird dieser Vertrag, gleich von welcher Seite gelöst, so verbleiben alle Schüler/innen zur weiteren Ausbildung an der Musikschule O. Der Auftragnehmer/Die Auftragnehmerin darf bis zu einem Jahr nach seinem/ihrem Ausscheiden keine Schüler/innen aus dem Einzugsbereich der Musikschule O privat unterrichten, abwerben bzw. an Dritte vermitteln. Bei jedem Verstoß gegen diese Vertragsbestimmungen ist der/die Auftragnehmer/in verpflichtet, die Summe der jeweiligen Unterrichtsgebühren für vierundzwanzig Monate an die Musikschule O zu zahlen. Als Unterrichtsgebühr wird dabei der Betrag zugrundegelegt, der von dem/der angeworbenen, weitervermittelten etc. Schüler/in monatlich an die Musikschule O zu entrichten gewesen wäre. Es ist dem Auftragnehmer/der Auftragnehmerin ausdrücklich gestattet unter Berücksichtigung dieser Grundsätze für andere Auftraggeber tätig zu werden oder Privatunterricht zu erteilen.
§ 7 Vertretung
Schickt der/die Auftragnehmer/in eine Unterrichtsvertretung, so muss die Lehrbefähigung der Vertretung der des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin entsprechen. Eine Vertretung darf nur in Absprache und im Einvernehmen mit der Musikschule O eingesetzt werden.
§ 8 Honorar
Für die vereinbarte Lehrtätigkeit wird ein Honorar von 64,77 Euro (Honorarstufe III) je Monatswochenstunde à 45 Minuten vereinbart. Für Vor- und Nachbereitung wird monatlich eine zusätzliche Vergütung für 2 Monatswochenstunden gezahlt. Auf das Honorar werden monatliche Abschläge gezahlt. Die Abschläge werden nach den zu erteilenden Monatswochenstunden bemessen und sind zum letzten eines Monats zu zahlen.
Die Abrechnung des Honorars erfolgt vierteljährlich nachträglich in den Monaten April, Juli, Oktober und Januar für das abgelaufene Quartal. Der Honoraranspruch entsteht, wenn die Anwesenheitsliste für die abgelaufenen 3 Monate, in der die tatsächlich geleisteten Unterrichtsstunden und solche, deren Ausfall die Schüler/-innen zu vertreten haben, aufgeführt sind, spätestens bis zum 15. des Monats der auf den letzten Monat des Quartals folgt, dem Auftraggeber vorliegt.
Die Honorarordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil dieses Vertrages.
Mit der Zahlung des Honorars sind alle Ansprüche des Auftragnehmers/der Auftragnehmerin gegen den Auftraggeber erfüllt. Weitere Aufwendungen (z. B. Fahrtkosten) werden nicht erstattet. Die Auszahlung erfolgt unbar. Der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin wird innerhalb von 14 Tagen nach Beginn des freien Mitarbeiterverhältnisses dem Auftraggeber ein Konto benennen, auf das das Honorar angewiesen werden kann.
§ 9 Steuern und Sozialabgaben
Die auf seine Einnahmen jeweils anfallenden Steuern hat der Auftragnehmer/die Auftragnehmerin an das für ihn/sie zuständige Finanzamt abzuführen. Die Stadt O ist verpflichtet, am Ende des jeweiligen Jahres eine Kontrollmitteilung über das empfangene Honorar mit Angabe von Namen und Anschrift des/der Auftragnehmers/in an das Finanzamt einzureichen. Die Stadt O übernimmt keinen Versicherungsschutz für den/die Auftragnehmer/in. Das gilt insbesondere für die Krankenversicherung und andere Sozialversicherungszweige.
§ 10 Kündigung
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Die Kündigung dieses Vertrages ist unter Berücksichtigung der besonderen Belange der Musikschule mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Schulhalbjahres (zum 31.01. und 31.07. eines jeden Jahres) zulässig. Unberührt davon bleibt die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.
§ 11 Verschwiegenheit
Der/die Auftragnehmer/in verpflichtet sich im übrigen, über ihm/ihr im Rahmen seiner/ihrer Tätigkeit bekannt gewordene schulische Interna, insbesondere Geschäftsgeheimnisse, auch nach seinem/ihrem Ausscheiden Stillschweigen zu bewahren. Für jeden Fall der schuldhaften Verletzung der Verschwiegenheitsverpflichtung wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro vereinbart. Weitergehender Schadensersatz sowie die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen bleiben vorbehalten.
§ 12 Ausnahmen
Ausnahmen von den Regelungen dieses Vertrages müssen schriftlich vereinbart werden und bedürfen der eigenhändigen Unterschrift beider Vertragsparteien. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen sind beide Vertragsparteien verpflichtet, gemeinsam eine Regelung zu erarbeiten, die der gewollten am ehesten entspricht.
§ 14 Sonstiges
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass kein Arbeitsverhältnis vorliegt, sondern ein unabhängiges Dienstverhältnis als freie/r Mitarbeiter/in. Daher trägt der/die Auftragnehmer/in auch die alleinige Verpflichtung für die Abgabepflichten (Steuern und Sozialversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz).
§ 15 Erfüllungsort
Gerichtsstand für beide Teile ist T."
Die Honorarordnung, auf die § 8 verweist, hat folgenden Wortlaut:
"Honorarordnung für
die Musikschule O
Die Honorarordnung regelt die Vergütung der als freie Mitarbeiter beschäftigten Lehrkräfte der Musikschule und ist Bestandteil des Honorarvertrages.
In Abhängigkeit von der Qualifikation der Lehrkräfte erfolgt die Vergütung nach folgenden Honorarsätzen:
Honorarstufe I:
(Lehrkräfte ohne qualifizierendes Examen)
Monatswochenstunde = 54,63 EUR
Einzelstunde = 16,39 EUR
Honorarstufe II: (Lehrkräfte mit qualifizierendem Examen oder einer Tätigkeit als Musikschullehrer von mehr als fünf Jahren)
Monatswochenstunde = 59,83 EUR
Einzelstunde = 17,95 EUR
Honorarstufe III: (Lehrkräfte mit qualifizierendem Examen nach einer Tätigkeit von mehr als 5 Jahren)
Monatswochenstunde = 64,77 EUR
Einzelstunde = 19,43 EUR
Die Honorarsätze werden grundsätzlich nach Monatswochenstunden berechnet und entsprechen einer wöchentlichen Unterrichtszeit von 45 Minuten je Unterrichtsstunde. Durch die Honorarsätze sind die von den Lehrkräften zusätzlich zu erbringenden Nebenleistungen wie Unterrichtsvorbereitung, Teilnahme an Vorspielen, Musikveranstaltungen, Fachbereichs- und Gesamtkonferenzen abgegolten.
Das Honorar für Vertretungsunterricht, Sonderproben, Workshops u.ä. wird grundsätzlich nach Einzelstunden abgerechnet. Eine Einzelstunde entspricht einer erteilten Unterrichtszeit von 45 Minuten.
Das nach Monatswochenstunden berechnete Honorar wird auch während der unterrichtsfreien Zeit gezahlt. Ein Abschlag wird zum Monatsende eines jeden Monats auf das vereinbarte Konto überwiesen. Für den Abschlag wird die wöchentliche Gesamtunterrichtszeit mit dem Honorarsatz der vertraglich vereinbarten Honorarstufe multipliziert.
Bei der Quartalsabrechnung werden die durch die Lehrkraft zu vertretenden ausgefallenen Unterrichtsstunden aus dem abgelaufenen Quartal (unter Berücksichtigung des § 8 des Honorarvertrages) in Höhe des Einzelstundenhonorars einbehalten. Werden die ausgefallenen Stunden nacherteilt, ist für die Nachberechnung ebenfalls die Höhe des Einzelstundenhonorars maßgebend.
Bei der Berechnung des Honorars für eine Monatswochenstunde wird von 40 Unterrichtsstunden ausgegangen.
Fahrtkosten werden nicht erstattet."
Der Stundensatz wurde nach der Honorarordnung für die Musikschule O festgelegt und war für die Beigeladene bei Beginn der Tätigkeit nicht verhandelbar. Abweichend von dieser Honorarordnung vereinbarten Klägerin und Beigeladene für Vor- und Nachbereitung eine monatlich zu zahlende zusätzliche Vergütung für zwei Monatswochenstunden.
Die Klägerin war und ist bei ihren Angeboten an die Schulordnung für die Musikschule der Stadt O vom 17.12.1990 in den jeweiligen Aktualisierungen gebunden. Diese lautet in ihrer aktuellsten Fassung, gültig ab 01.11.2009, wie folgt:
"Schulordnung für die Musikschule der Stadt O vom 17.12.1990
Ordnung und Änderungen
Schulordnung für die Musikschule der Stadt O vom 17.12.1990,
In Kraft: 01.01.1991
1. Nachtragssatzung vom 13.11.1991, In Kraft: 17.11.1991
Geändert: § 8
2. Nachtragssatzung vom 22.07.1992, In Kraft: 29.07.1992
Geändert: § 2
3. Nachtragssatzung vom 13.02. 1995, In Kraft: 01.02.1995
Geändert: §§ 2, 3, 4, 6, 7
4. Nachtragssatzung vom 20.03.1996, In Kraft: 01.08.1996
Geändert: § 2
5. Nachtragssatzung vom 08.04.1997, In Kraft: 01.08.1997
Geändert: § 4
6. Nachtragssatzung vom 25.06.1998, In Kraft: 01.08.1998
Geändert: §§ 2, 4, 7, 7a
7. Nachtragssatzung vom 17.11.2003, In Kraft: 27.11.2003
Geändert: §§ 1, 1a (neu)
8. Nachtragssatzung vom 11.05.2005, In Kraft: 19.05.2005
Geändert: §§ 1, 1a
9. Nachtragssatzung vom 09.10.2009, In Kraft: 01.11.2009
Geändert: § 7
Präambel
Aufgrund der §§ 4 und 18 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.8.1984 (GV NW S. 475), hat der Rat der Stadt O in seiner Sitzung am 13.12.1990 folgende Satzung als Schulordnung für die Musikschule der Stadt O beschlossen:
Tenor:
§ 1
Aufgabe
Die Musikschule der Stadt O soll als Bildungsstätte für Musik die musikalischen Fähigkeiten bei Musikinteressierten jeden Alters erschließen und fördern, um so eine Teilnahme am Laien- und Liebhabermusizieren anzuregen und zu ermöglichen sowie ggfls. die Voraussetzungen für ein Musikstudium zu schaffen.
§ 2
Aufbau
I. Die Musikschule gliedert sich in folgende Unterrichtsbereiche:
1. Elementarunterricht
1. Musikpavillon (für 3-jährige Kinder)
2. Musikalische Früherziehung (für 4 - 6-jährige Kinder
2. Instrumentalunterricht
3. Ballett, Rhythmik und Tanz
4. elektronische Musik
5. Ergänzungsfächer
II. Die Ausbildung erfolgt nach folgenden Grundsätzen:
1. Elementarunterricht
1. Der Musikpavillon für 3jährige Kinder soll Kleinkinder durch musikalisches Spiel und rhythmischen Tanz an die Musik und das Musizieren heranführen. Der Unterricht findet in Gruppen bis 15 Kinder einmal wöchentlich statt und dauert jeweils 45 Minuten.
2. Zweijähriger Unterricht für noch nicht schulpflichtige Kinder (in der Regel 4 - 6jährig) unter Berücksichtigung speziell für diese Altersstufe entwickelter Lernprogramme (musikalische Früherziehung). Der Unterricht findet in Gruppen mit etwa 12 Kindern einmal wöchentlich statt und dauert jeweils 60 Minuten.
2. Instrumentalunterricht
1. Unterstufe
Gruppenunterricht wöchentlich 1 Unterrichtseinheit á 45 Minuten.
Wenn aus pädagogischen Gründen erforderlich, kann die Gruppe innerhalb der vorgesehenen Unterrichtszeit geteilt werden. Eine Entgeltermäßigung entfällt.
Einzelunterricht wöchentlich 1 Unterrichtseinheit á 45 Minuten oder 30 Minuten.
Dauer: ca. 4 Jahre
2. Mittelstufe:
Einzelunterricht wöchentlich 1 Unterrichtseinheit á 45 Minuten oder 30 Minuten.
Dauer: ca. 4 Jahre
3. Oberstufe:
Einzelunterricht wöchentlich 1 Unterrichtseinheit á 45 Minuten
3. Ballett, Rhythmik, Tanz
Der Ballettunterricht findet statt in Gruppen mit mindestens acht Teilnehmern/Teilnehmerinnen.
Der Unterricht in Rhythmik und Tanz findet statt in Gruppen mit mindestens zehn Teilnehmern/Teilnehmerinnen.
4. Keyboard
Der Unterricht findet statt in Gruppen mit mindestens vier Teilnehmern / Teilnehmerinnen.
5. Ergänzungsfächer
Den Zielen der Musikschule entsprechend steht im Mittelpunkt der pädagogischen Arbeit das gemeinsame Musizieren.
Folgende Ergänzungsfächer werden von der Musikschule angeboten oder geplant:
1. Blockflötenspielkreis
2. Musizierkreis mit Orff-Instrumenten
3. Kammermusik
4. Blasorchester
5. Bläserkreis für Blechblasinstrumente
6. Chorgemeinschaften
ofern die notwendigen Lehrkräfte und Mittel zur Verfügung stehen, um Ergänzungsunterricht anzubieten, ist für die dazu eingeteilten Schüler/innen die Teilnahme Pflicht. Die Einteilung nimmt je nach Instrument, Ausbildungsstand und Interesse des Schülers/der Schülerin der Hauptfachlehrer/die Hauptfachlehrerin vor. Über Ausnahme und Befreiung entscheidet der Schulleiter/die Schulleiterin.
Die Teilnahme an den Ergänzungsfächern steht auch denen offen, die keinen Unterricht bei der Musikschule erhalten.
Über die Aufnahme entscheidet in diesen Fällen der/die Schulleiter/Schulleiterin
III. Der Unterricht der Musikschule steht grundsätzlich Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen offen, soweit nicht bei einzelnen Unterrichtsarten Einschränkungen gemacht werden.
Erwachsene im Sinne dieser und der Entgeltordnung sind Volljährige, die sich weder in der Schul- oder Berufsausbildung noch in der Wehr- oder Ersatzdienstzeit befinden.
§ 3
Allgemeine Bestimmungen
(1) Rechtliche Ausgestaltung
Der Teilnahme am Musikunterricht liegt ein privatrechtliches Vertragsverhältnis zugrunde.
Vertragsparteien sind die Stadt O sowie die Teilnehmer(innen). Sofern diese minderjährig sind, werden deren gesetzliche Vertreter Vertragspartei.
(2) Schuljahr
Das Schuljahr beginnt am 01.08. und endet am 31.07. des nachfolgenden Kalenderjahres.
Die Ferien- und Feiertagsordnung der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen des Landes Nordrhein-Westfalen gilt auch für die Musikschule.
(3) Unterrichtsstätten
Die Unterrichtsräume befinden sich in den öffentlichen Schulen der Ortschaften, in denen Zweigstellen der Musikschule eingerichtet sind. Nach Möglichkeit werden die Wünsche zur Unterrichtung in einer bestimmten Zweigstelle erfüllt, ohne daß ein Anspruch hierauf erhoben werden kann.
Mit Ausnahme der "Musikalischen Früherziehung” wird der Unterricht in allen Fächern montags bis freitags in den Nachmittagsstunden erteilt. Innerhalb der Unterrichtsgebäude und der dazugehörigen Schulanlagen gilt die jeweilige Hausordnung. Eine Aufsichtspflicht seitens der Musikschule besteht nur während des Unterrichts.
(4) Lernmittel
Schuleigene Instrumente können, soweit vorhanden, für ein Schuljahr gegen Gebühr dem Schüler/der Schülerin überlassen werden. Über eine evtl. Verlängerung der Mietzeit entscheidet der Schulleiter/die Schulleiterin.
Ein Anspruch auf ein Mietinstrument der Musikschule besteht nicht.
Die Mietinstrumente dürfen nur im Rahmen der Musikschule genutzt werden. Eine andere Verwendung (z.B. Orchester der allgemeinbildenden Schulen) bedarf der Zustimmung der Schulleitung.
Die Schüler/die Schülerinnen, bzw. deren Erziehungsberechtigte sind für die pflegliche Behandlung und pünktliche Rückgabe von Schuleigentum, das zur Benutzung überlassen wird, verantwortlich. Sie haften bei Beschädigung oder Verlust nach den gesetzlichen Vorschriften. Eine notwendige Reparatur während der Mietzeit kann nur in Absprache mit der Schulleitung erfolgen.
(5) Probezeit
Die ersten drei Unterrichtsmonate gelten als gebührenpflichtige Probezeit.
(6) Leistungen minderjähriger Schüler/innen
Stellt die Lehrkraft fest, dass nicht genügend Interesse oder Begabung für die Teilnahme an einem mindestens zweijährigen Unterricht vorhanden ist, informiert der Schulleiter/die Schulleiterin die Erziehungsberechtigten in geeigneter Form über die zu empfehlende Beendigung der Unterrichtsteilnahme.
Sind auch nach Ablauf der Probezeit normale Fortschritte nicht zu erzielen, kann der Leiter/die Leiterin der Musikschule im Einvernehmen mit der Lehrkraft und nach Anhörung der Erziehungsberechtigten den/die Schüler/in zum Ende eines Quartals vom weiteren Besuch der Musikschule ausschließen.
(7) Beurteilung
Die Musikschule informiert auf Wunsch zum Schuljahresende die Erziehungsberechtigten und Teilnehmer/innen über die Unterrichtsergebnisse.
Dies kann mündlich geschehen oder auch schriftlich in Form eines Zeugnisses oder einer Bescheinigung.
(8) Unterrichtsordnung
1. Die Schüler/innen sind zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch der Unterrichtsstunden sowie zu regelmäßigen häuslichen Übungen verpflichtet. Versäumnisse minderjähriger Schüler/innen muß der/die Erziehungsberechtigte schriftlich bei der Lehrkraft entschuldigen. Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen führt in der Regel nach schriftlicher Mahnung zum Ausschluß aus dem Unterricht.
2. Die von der Musikschule angesetzten Veranstaltungen (Vorspielstunden, Konzerte, etc.) sind einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen Bestandteil des Unterrichts. Die Schüler/innen sind zur Teilnahme verpflichtet
§ 4
Entgelt
(1) Für die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Musikschule haben die Vertragspartner der Stadt O ein Unterrichtsentgelt, ein monatliches Verwaltungsentgelt und ein Entgelt für die Aufnahme in die Musikschule nach der jeweils geltenden Entgeltordnung zu entrichten.
(2) Bei zulässiger Abmeldung während des laufenden Schuljahres sind das jeweilige vollständige monatliche Unterrichtsentgelt sowie das vollständige monatliche Verwaltungsentgelt noch fällig.
(3) Bei voraussichtlich längerer Krankheit oder Behinderung durch Unfall eines Teilnehmers/einer Teilnehmerin wird bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung ab der 5. Woche nach Eintritt der Verhinderung bis zur Wiederaufnahme des Unterrichts kein Entgelt erhoben.
(4) Die Entgeltordnung enthält Einzelheiten über die Ermäßigung des Unterrichtsentgeltes und evtl. Überlassungsentgelte von Instrumenten. Jedes Entgelt ist an die Stadtkasse O zu zahlen. Geschäftsstelle und Lehrkräfte der Musikschule dürfen keine Zahlungen entgegennehmen.
§ 5
Das Vertragsverhältnis wird durch die Aufnahme in den Musikschulunterricht begründet.
Es kann von der Stadt O jederzeit bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere im Falle des Zahlungsverzuges, gekündigt werden.
Seitens der Vertragspartner der Stadt O hat eine Kündigung als Abmeldung zu erfolgen.
§ 6
Aufnahme
Anmeldungen zur Teilnahme am Unterricht sind jederzeit möglich. Die Aufnahme kommt durch Abschluß des Unterrichtsvertrages nach dem Vertragsmuster der Stadt zustande.
Die Anmeldung bezieht sich, mit Ausnahme der zweijährigen Kurse in Musikalischer Früherziehung auf ein Schuljahr und verlängert sich automatisch um ein weiteres Schuljahr, wenn keine schriftliche Abmeldung bis zum 31.05. des lfd. Schuljahres bei der Musikschule vorliegt.
Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
Eine Aufnahme zum Instrumentalunterricht während des lfd. Schuljahres ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen seitens der Musikschule gegeben sind. Es wird nach Möglichkeit auf die Wünsche bezüglich Unterrichtsdauer und -Ort Rücksicht genommen.
Die endgültige Entscheidung trifft der Schulleiter/die Schulleiterin.
§ 7
Abmeldung
Abmeldungen bedürfen der Schriftform und sind an die Musikschule zu richten.
Abmeldungen sind grundsätzlich nur zum 31.01. bzw. 31.07. des lfd. Schuljahres mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten möglich.
Die Musikalische Früherziehung endet nach Ablauf des 2-jährigen und der Musikpavillon endet nach Ablauf des 1-jährigen Unterrichtsprogramms. Eine schriftliche Abmeldung zum Ende der Kurse ist daher nicht erforderlich.
Ausnahmen
1. zum Ende der entgeltpflichtigen Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen (Probezeit = 3 Monate ab Beginn des Elementar- oder Instrumentalunterrichts).
2. wenn der/die Teilnehmer/in innerhalb des Schuljahres seinen/ihren Wohnsitz außerhalb der Stadt O verlegt. Gem. § 4 Abs. 2 ist das Teilnehmerentgelt bis zum Ende des Monats, in dem der Umzug erfolgt, weiterzuzahlen.
3. bei Erhöhungen der Teilnehmerentgelte besteht die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung.
4. In weiteren, besonders begründeten Einzelfällen ist eine außerordentliche Kündigung möglich. Diese Kündigung bedarf der Schriftform. Über die Annahme der außerordentlichen Kündigung entscheidet der Bürgermeister nach Stellungnahme durch den / die Leiter/in bzw. der Musikschulverwaltung.
Handelt es sich um eine außerordentliche Kündigung während des 1. Schulbesuchsmonates, wird das entsprechende monatliche Unterrichtsentgelt, das monatliche Verwaltungsentgelt und das einmalige Aufnahmeentgelt erhoben.
In den anderen Fällen ist das monatliche Unterrichtsentgelt und das monatliche Verwaltungsentgelt bis zum Ende des Monats, für den die Kündigung ausgesprochen wurde, zu entrichten.
§ 7a
Ummeldungen im Musikschulunterricht
Ummeldungen zu einem anderen Unterrichtsfach während des Musikschuljahres sind dann möglich, wenn die Voraussetzungen seitens der Musikschule gegeben sind.
Ummeldungen vom Musikpavillon zu einem anderen Musikschulfach sind während des laufenden Musikschuljahres nicht möglich.
§ 8
Versicherungsschutz
Für die Schüler/innen der Musikschule besteht Unfall- sowie Garderoben- und Sachschadenversicherungsschutz auf der Grundlage und nach den Bedingungen des mit dem Versicherungsverband für Gemeinden und Gemeindeverbände Köln abgeschlossenen Vertrags.
In diesen Versicherungsschutz sind sowohl Kinder und Jugendliche als auch Erwachsene einbezogen.
§ 9
Gesundheitsbestimmungen
Es gelten die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen (insbesondere Bundesseuchengesetz, Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bei Menschen).
§ 10
Interessenvertretung
Die Teilnehmer/innen der Musikschule der Stadt O bzw. bei Minderjährigen deren gesetzlichen Vertreter/innen, können ihre Interessen über eine Vertretung wahrnehmen. Der Beirat als gewähltes Gremium der Teilnehmer/innen soll bei allen die Musikschule betreffenden Angelegenheiten sowohl rechtzeitig informiert als auch gehört werden.
Die Schüler/innen bzw. deren gesetzliche Vertreter/innen sind damit einverstanden, dass ihre Adressen an den Beirat weitergegeben werden. Bei der Durchführung der organisatorischen Aufgaben ist das Büro der Musikschule behilflich.
§ 11
Inkrafttreten
Die Schulordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt die bisher geltende Schulordnung vom 18. Dezember 1981 außer Kraft."
§ 3 Allgemeine Bestimmungen hat in unveränderter Fassung im gesamten Streitzeitraum gegolten.
Die Musikschule der Klägerin ist überdies im Verband deutscher Musikschulen organisiert, deren Richtlinien nach § 1 des Vertrages über freie Mitarbeit bei der Gestaltung des Unterrichts von der Beigeladenen zu berücksichtigen sind.
Diese Richtlinien haben folgenden Wortlaut:
"Richtlinien für die Mitgliedschaft im Verband deutscher Musikschulen e.V. (VdM)
Diese Richtlinien nennen die Grundsätze für die Aufgabenerfüllung einer Musikschule und die Bedingungen für die Mitgliedschaft im Verband deutscher Musikschulen.
A) Trägerschaft, Aufgaben und Profil
Unter Musikschulen werden in diesen Richtlinien, ungeachtet verschiedener Benennungen (Jugendmusik- schule, Sing- und Musikschule, Musik- und Kunstschule u.a.), nicht auf die Erzielung von Gewinnen gerichtete Bildungseinrichtungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene verstanden.
Die Musikschule ist eine öffentliche Einrichtung der Kommune mit bildungs-, kultur-, jugend- und sozial- politischen Aufgaben. Sie ist entweder unmittelbar Teil der Kommunalverwaltung, oder sie hat einen als gemeinnützig anerkannten privatrechtlichen Träger, in dem die Kommune wesentliche Verantwortung übernimmt. Die Musikschule kann auch in der Trägerschaft des Landes stehen.
Musikschulen
- bieten einen qualifizierten und kontinuierlichen Unterricht entsprechend dem VdM-Strukturplan
- fördern als Einrichtungen der außerschulischen Jugendbildung und des allgemeinen musikalischen Bildungswesens das aktive Laienmusizieren
- dienen der Begabtenfindung und -förderung im Hinblick auf eine spätere Berufsausbildung
- bieten den Unterricht möglichst flächendeckend an und stehen allen Bevölkerungsgruppen offen
- können andere Bereiche einbeziehen (Tanz, Theater, Bildende Kunst, Medien, Literatur u.a.)
B) Strukturplan des VdM
Der Musikunterricht ist in Stufen gegliedert und enthält folgende Bestandteile:
a) Grundstufe:
Musikalische Früherziehung und /oder Musikalische Grundausbildung und/oder Singklassen = im Klassenunterricht
b) Unter-, Mittel- und Oberstufe:
breitgefächerter Instrumental- und Vokalunterricht = im Einzel-Gruppenunterricht
c) Ensemble- und Ergänzungsfächer:
I Ensemblefächer
Sing- und Instrumentalgruppen wie Chöre und Orchester, Kammermusik, Jazz, Percussion, Folklore, musikalisch-rhythmische Erziehung, Tanz u.a. = im Gruppen- und Klassenunterricht
II Ergänzungsfächer
theoretischer Unterricht (Hörerziehung, Musiklehre, Musikgeschichte, Instrumentenkunde usw.) = im Klassenunterricht
C) Bedingungen für die Mitgliedschaft
Für die Mitgliedschaft einer Musikschule zum Verband deutscher Musikschulen gelten im einzelnen folgende Grundsätze:
1. Die Musikschule muß entweder einen öffentlich-rechtlichen, in der Regel kommunalen, oder einen als gemeinnützig anerkannten privatrechtlichen Träger, in der Regel einen eingetragenen Verein, haben. Soweit Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter von e.V.-Musikschulen dem Vorstand des Trägervereins angehören dürfen, sollen sie nicht stimmberechtigt sein.
2. Die Musikschule muß auf der Grundlage des Strukturplanes mindestens folgenden Unterricht anbieten:
- Grundstufenunterricht als Voraussetzung für einen nachfolgenden Instrumental- oder Vokalunterricht
- Instrumentalunterricht aus folgenden drei Bereichen:
- Streich- und Zupfinstrumente
- Blasinstrumente
- Tasteninstrumente
- Breitgefächerter Ensembleunterricht
3. Für den Unterricht sind die Rahmenlehrpläne des Verbandes verbindlich.
4. Der Unterricht muß von Lehrkräften erteilt werden, die ein Fachstudium abgeschlossen haben oder eine vergleichbare Qualifikation nachweisen können (vgl. auch Tarifvertrag für Musikschullehrer vom 20. Februar 1987).
5. Die Musikschule muß von einer Fachkraft mit musikalisch-pädagogischer Ausbildung geleitet werden.
6. Die Anstellung der Schulleiterin/des Schulleiters und der Lehrkräfte muß grundsätzlich aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages als sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtiges Arbeitsverhältnis ausgestaltet sein.
7. Die Musikschule muß eine ordnungsgemäße Haushaltsplanung und Haushaltsführung haben. Ihre dauerhafte Finanzierung muß durch angemessene öffentliche Mittel gesichert sein.
8. Unterrichtsbedingungen, Gebühren-, Entgelt- und Vergütungsregelungen sind in entsprechende Ordnungen festzulegen. Bei der Gebührengestaltung sind soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
9. Für die Arbeit der Musikschule müssen geeignete Räume zur Verfügung stehen.
10. Die Zahl der Unterrichtswochenstunden muß mindestens 50 betragen.
D) Aufnahmeverfahren
1. Die eine Aufnahme beantragende Musikschule richtet ihren Antrag auf Mitgliedschaft mit den erforderlichen Unterlagen an den Bundesvorstand des Bundesverbandes.
2. Der Vorstand des zuständigen Landesverbandes überprüft die unter Abschnitt C) aufgeführten Voraussetzungen und berät den Antragsteller in allen die Aufnahmebedingungen betreffenden Fragen.
3. Die Entscheidung über eine Aufnahme trifft der Bundesvorstand aufgrund der vom zuständigen Landesverband gegebenen Empfehlung.
E) Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 16. Mai 1993 in Kraft. Die bisher gültigen Richtlinien vom 1. Mai 1992 treten gleichzeitig außer Kraft. Es wird davon ausgegangen, dass Mitgliedschulen, die die Richtlinien vom 16. Mai 1993 nicht vollständig erfüllen, den dort gesetzten Anforderungen in absehbarer Zeit gerecht werden."
Auf der Grundlage dieser Regelwerke unterrichtete und unterrichtet die Beigeladene ausschließlich in den von der Musikschule O benannten bzw. eingerichteten Räumlichkeiten - zuletzt ausschließlich in den Räumlichkeiten, einem Pavillon, der Grundschule im Ortsteil S - regelhaft am Montagnachmittag in der Woche die ihr von der Musikschule zugewiesenen Schüler und Schülerinnen. Die Beigeladene unterrichtete zunächst ca. 4, später ca. 6 bis 7 Wochenstunden. Auf die Auswahl einzelner Schüler kann die Beigeladene keinen Einfluss nehmen, vielmehr werden sie ihr regelhaft zu Schuljahres- oder Halbjahresbeginn zugeteilt, wobei die Verwaltung der Musikschule die neu angemeldeten jüngeren Kinder der Anfängergruppe zuordnet. Bei älteren Kindern oder solchen mit Vorkenntnissen bestimmt die Beigeladene nach dem Leistungsstand der Kinder die Einstufung in die einzelnen Ballettkurse. Zu Schul- bzw. Halbjahresbeginn erstellt die Verwaltung der Musikschule zudem Anwesenheitslisten mit den Namen der einzelnen Schüler für die von allen Lehrkräften gegebenen Kurse, die an den Unterrichtstagen von diesen ausgefüllt werden. Sie dokumentieren zum einen Verlauf und Häufigkeit der Unterrichtsteilnahme der einzelnen Schüler und dienen zum anderen den Honorarkräften als Leistungsnachweis im Sinne von § 3 des Vertrages über freie Mitarbeit. Die An- und Abmeldung der Schüler erfolgt regelmäßig über die Verwaltung der Musikschule. Sie wird zum Teil auch über die Beigeladene vermittelt, wenn sich Schüler oder deren Eltern direkt an sie wenden. Über sie werden in diesem Fall entsprechende Formulare zur Anmeldung weitergereicht.
Die Beigeladene unterrichtet nach dem Konzept der Royal Academy of Dance in London, nach welchem bereits zuvor von den Vorgängerinnen der Beigeladenen unterrichtet wurde. Die von der Beigeladenen zum Unterricht benötigten Materialien (z.B. CD-Player, Lehrplanmusik etc.) werden ihr von der Musikschule zur Verfügung gestellt. Neben dem eigentlichen Unterricht nimmt die Beigeladene an den Lehrerkonferenzen teil, zu denen sie per E-Mail von der Musikschulleitung eingeladen wird. Es handelt sich dabei um einheitliche Einladungen an alle Lehrkräfte, unabhängig davon ob diese "fest angestellt" sind oder aufgrund eines "Vertrages über freie Mitarbeit" tätig werden. Die Lehrerkonferenzen finden etwa alle zwei Monate statt. Ferner finden neben dem eigentlichen Unterricht noch verschiedene Musikschulveranstaltungen (Aufführungen, Vorspiele etc.) statt. An diesen nimmt auch die Beigeladene mit ihren Schülern teil, soweit der jeweilige Leistungsstand der Schüler dies zulässt, und gestaltet diese mit. Sie bereitet die ihr zugewiesenen Schüler auf die Auftritte vor, wobei teilweise von der Musikschulleitung vorgegebene Stücke einzuüben sind. Veranstaltungen werden von der Musikschulleitung geplant und insbesondere in den regelmäßig stattfindenden Konferenzen besprochen.
Der monatliche Verdienst der Beigeladenen aus ihrer Tätigkeit für die Musikschule der Klägerin betrug
- 2005:
Februar: 474,98 EUR
März: 332,49 EUR
April: 695,19 EUR
Mai: 474,98 EUR
Juni: 474,98 EUR
Juli: 474,98 EUR
August: 426,22 EUR
September: 323,85 EUR
Oktober: 323,85 EUR
November: 304,42 EUR
Dezember: 323,85 EUR
Gesamt: 4.629,79 EUR
- 2009:
Januar: 388,62 EUR
Februar: 427,48 EUR
März: 472,82 EUR
April bis Juli: jeweils 388,62 EUR
August bis Dezember: jeweils 428,76 EUR
Gesamt: 4.987,20 EUR
- 2010:
Januar bis Dezember: jeweils 428,76 EUR
Gesamt: 5.145,12 EUR
- 2011:
Januar bis März: jeweils 428,76 EUR
April: 493,08 EUR
Mai bis Dezember: jeweils 500,22 EUR
Gesamt: 5.781,12 EUR
- 2012:
Januar: 355,24 EUR
Februar bis Oktober: jeweils 571,68 EUR
November bis Dezember: jeweils 570,00 EUR
Gesamt: 6.640,00 EUR
Daneben war und ist die Beigeladene in abhängiger Beschäftigung als Lehrkraft an der Musikschule der Stadt St. Augustin tätig, an der sie donnerstags und freitags unterrichtet, und dabei folgende Brutto-Jahresentgelte erhalten hat:
- 2005: 19.806,00 EUR
- 2006: 19.806,00 EUR
- 2007: 19.820,00 EUR
- 2008: 20.272,00 EUR
- 2009: 13.560,00 EUR
- 2010: 21.447,00 EUR
- 2011: 25.009,00 EUR
- 2012: 29.537,00 EUR
An der Musikschule der Klägerin unterrichten neben der Beigeladenen noch acht weitere Kräfte, die wie sie aufgrund eines Vertrages über freie Mitarbeit tätig sind, und sieben fest angestellte Lehrerinnen und Lehrer. Scheidet eine festangestellte Lehrkraft aus, werden die Stellen seit 2003 regelmäßig mit sog. "Honorarkräften" besetzt. Hintergrund ist, dass die Kommune seit längerer Zeit nicht mehr in der Lage war, festangestellte Kräfte zu bezahlen. Die Musikschulleitung hoffte darüber hinaus mit den Honorarkräften den Bedarf an Lehrkräften gezielter decken zu können, d.h. Überkapazitäten bei geringer Nachfrage zu vermeiden, da mit diesen im Gegensatz zu den festangestellten Lehrern keine "Sollstundenzahl" vereinbart wurde. Die Anzahl der unterrichtenden Kräfte blieb im Zeitraum jedoch im Wesentlichen konstant.
Die Musikschulleitung koordiniert ferner die Pressearbeit, bei der auch Artikel, Meldungen über die Tätigkeit der Beigeladenen für die Musikschule verfasst werden.
Am 15.12.2008 stellte die Beigeladene einen Antrag auf Feststellung ihres sozialversicherungsrechtlichen Status hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Diplomballettpädagogin bei der Beklagten. Die Beklagte stellte nach Anhörung der Beigeladenen und der Klägerin mit Bescheiden vom 26.3.2009 gegenüber der Klägerin und der Beigeladenen fest, dass die Beigeladene ihre Tätigkeit als Diplomballettpädagogin in der Musikschule der Klägerin seit dem 1.2.2005 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt und ihre Versicherungspflicht in der Sozialversicherung dem Grunde nach mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung beginnt.
Der hiergegen von der Klägerin am 14.4.2009 eingelegte Widerspruch wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vorn 4.12.2009 als unbegründet zurückgewiesen.
Dagegen hat die Klägerin am 11.12.2009 Klage zum Sozialgericht (SG) Köln erhoben. Sie ist der Auffassung gewesen, dass die Beigeladene nicht abhängig und damit sozialversicherungspflichtig bei ihr beschäftigt sei. Es sei ausdrücklich ein Vertrag über eine "freie Mitarbeit" der Beigeladenen in der Musikschule der Klägerin geschlossen worden. Lehrkräfte, die an allgemein bildenden Schulen nebenberuflich unterrichteten, seien in der Regel als Arbeitnehmer einzustufen, aber Dozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichteten, könnten auch als freie Mitarbeiter tätig sein. Ein Indiz für die selbständige Tätigkeit der Beigeladenen sei, dass sie nur für geleistete Stunden bezahlt werde und ausgefallene Stunden nachgeholt werden müssten. Im Gegensatz zu den fest angestellten Lehrkräften bestehe kein Beschäftigungsanspruch der Beigeladenen, wenn ein Kurs mangels hinreichender Anzahl an Anmeldungen nicht zustande komme. Eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall finde nicht statt. Bezahlten Urlaub erhalte die Beigeladene nicht. Ihr würden auch keine Weisungen hinsichtlich des Ortes, der Zeit und dem Inhalt ihrer Unterrichtseinheiten erteilt, noch sei sie in den Betrieb der Musikschule der Klägerin eingegliedert. So sei sie im Gegensatz zu fest angestellten Lehrkräften nicht verpflichtet, an Lehrerkonferenzen und Aufführungen der Schule teilzunehmen und müsse ihre Abwesenheit hiervon auch nicht entschuldigen. Der Unterricht der Beigeladenen müsse nicht in Räumlichkeiten der Musikschule stattfinden. Es werde ihr lediglich die Möglichkeit eingeräumt, die Räumlichkeiten der Musikschule zu nutzen.
Nach Klageerhebung hat die Beklagte am 16.2.2010 einen Bescheid erlassen, mit dem sie die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 11.3.2009, B 12 R 11/07 R) berücksichtigt und eine am 1.2.2005 beginnende Versicherungspflicht für die Tätigkeit der Beigeladenen als Diplomballettpädagogin bei der Musikschule der Stadt O in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung festgestellt hat.
Die Klägerin hat beantragt,
1. nach Lage der Akten zu entscheiden;
2. den Bescheid vom 26.3.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4.12.2009 sowie den Bescheid vom 16.2.2010 aufzuheben und festzustellen, dass die Beigeladene zu 1) in ihrer Tätigkeit als Ballett- und Tanzlehrerin in der Musikschule der Klägerin ab dem 1.2.2005 nicht in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sozialversicherungspflichtig ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Die Beklagte hat herausgestellt, dass die Beigeladene in den Betrieb der Musikschule der Klägerin eingegliedert sei. Sie sei in zahlreichen Entscheidungen nicht frei (z.B. Schülerentlassungen, Anzahl der unterrichteten Schüler), sie träfen verschiedene Nebenpflichten (z.B. Abnahme von Nachweisen über Lernerfolge, Erstellung von Beurteilungen, Führen von Anwesenheitslisten, Mitwirken an schulischen Veranstaltungen sowie Teilnahme an Lehrerkonferenzen). Sie könne die von ihr zu verrichtende Arbeit nur am Betriebssitz der Klägerin erbringen. Sie habe keine über das Maß einer Beschäftigung hinausgehende Verantwortung zu übernehmen. Zudem bestehe ein umfangreiches Wettbewerbsverbot. Ein unternehmerisches Risiko werde von der Beigeladenen nicht getragen, da diese keine eigenen Mittel einsetze und mit den gewährten Freiheiten keine größeren Verdienstmöglichkeiten verbunden seien. Vereinbart sei ein festes Stundenhonorar, das nicht mit einem Verlustrisiko behaftet sei, wie dies für eine selbständige Tätigkeit üblich sei.
Die Beigeladene hat vorgetragen, wie man ihr am Tag ihres Bewerbungsgesprächs erklärt habe, sei es von großem Interesse, dass der Unterricht regelmäßig stattfinde und möglichst weder zeitlich noch räumlich verlegt werde. Ausgefallene Unterrichtsstunden sollten nach Möglichkeit nacherteilt werden. Außerdem werde eine mindestens einmalige Teilnahme an den Veranstaltungen der Musikschule begrüßt. Um den Informationsfluss zu gewährleisten, sei die Teilnahme an den Musikschulkonferenzen erwünscht. Eine Ausweitung des Ballettunterrichts auf andere Wochentage sei nicht möglich gewesen, da der zur Verfügung gestellte Raum an anderen Wochentagen belegt gewesen sei. Es gebe für sie durchaus die Möglichkeit, Kinder abzulehnen, die noch nicht für die Teilnahme am Ballettunterricht geeignet seien. Der Unterricht sei durch den Lehrplan strukturiert und reglementiert. Wenn das Thema einer Musikschulveranstaltung feststehe, so gebe es inhaltlich keinen Spielraum. Generalproben- und Aufführungstermin würden durch die Belegung der Aula bestimmt und danach festgesetzt. Sie nehme bisher regelmäßig an Musikschulkonferenzen teil. Bei Verhinderung aus wichtigem Grund entschuldige sie sich. Sie habe regelmäßig mit den Ballettschülern an den geeigneten und großen Aufführungen der Musikschulen teilgenommen. Steigende Schülerzahlen schlügen sich nicht in ihrer Honorarzahlung nieder. Aufgrund der Raumsituation sei eine von ihr angefragte Unterrichtsausweitung auf andere Tanzfächer, wie bei der Einstellung versprochen, nicht zustande gekommen.
In der mündlichen Verhandlung am 12.1.2012 hat das Sozialgericht (SG) Köln zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts die Beigeladene befragt und die Zeugen G, Leiterin der Musikschule der Klägerin, und T vernommen. Bezüglich des Inhalts der Aussagen wird auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Mit Urteil vom 12.1.2012 hat das SG Köln der Klage stattgegeben und den Bescheid vom 26.3.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4.12.2009 sowie den Bescheid vom 16.2.2010 aufgehoben und festgestellt, dass die Beigeladene in ihrer Tätigkeit als Ballett- und Tanzlehrerin bei der Klägerin ab dem 1.2.2005 nicht der Sozialversicherungspflicht in der Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung unterliegt. Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen.
Gegen das ihr am 3.2.2012 zugestellte Urteil hat die Beigeladene am 15.2.2012 Berufung eingelegt. Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Die Klägerin nehme durch die Auswahl und Zuweisung der Schüler einzelner Fachgebiete und die Festlegung von Unterrichtsdauer und -häufigkeit konkret Einfluss auf ihre Tätigkeit. Sie habe zwar das Recht, einen Schüler abzulehnen, dies sei aber bislang noch nie vorgekommen. Die Klägerin bestimme auch den Bereich, in dem der Schüler unterrichtet werde, da sie die einzelnen Fächer selbst festlege. Ob ein Kurs zustande komme, lege einseitig die Klägerin fest unter Berücksichtigung der in der Schulordnung festgelegten Mindestteilnehmerzahlen. Hinsichtlich der Festlegung der Arbeitszeit und des Arbeitsortes sei sie an Weisungen der Klägerin gebunden. Ihre Wünsche nach Unterrichtserweiterung in zeitlicher Hinsicht und auf weitere Tanzfächer seien von der Klägerin abgelehnt worden. Die Teilnahme an den Veranstaltungen der Musikschule werde von der Klägerin zumindest einmal im Jahr erwartet und angefragt. Bei diesen Aufführungen erfolge teilweise eine klare Themenvorgabe und damit eine Vorgabe zur inhaltlichen Gestaltung. Sie erhalte nicht nur die geleisteten Stunden vergütet, sondern in der unterrichtsfreien Zeit weiter ihre Vergütung. Nach dem Vertrag könne sie sich vertreten lassen. Diese Vertretung sei aber an die Einwilligung der Klägerin gebunden.
Die Beigeladene beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.1.2012 für die Zeiträume von Februar bis August 2005 und ab August 2009 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie wiederholt ihre bisherigen Ausführungen und stellt erneut heraus, dass der mit der Beigeladenen geschlossene Vertrag von einer Selbständigkeit und Weisungsfreiheit gekennzeichnet sei. Die tatsächliche Umsetzung des Vertrages spreche ebenfalls für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit und gegen eine abhängige Beschäftigung. Die Beigeladene erhalte keine Weisungen der Klägerin betreffend Inhalt, Ort und Zeit der Tätigkeit.
Die Beklagte verweist auf die von ihr als zutreffend erachteten Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.
Der Senat hat in den Terminen zur mündlichen Verhandlung am 30.10. und 27.11.2013 die Beteiligten gehört und zum Zwecke der Beweiserhebung die Lehrpläne des VdM (Allgemeiner Teil, Musik und Bewegung / Tanz) beigezogen sowie im Termin am 27.11.2013 die Zeuginnen G und S vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der beigezogenen Unterlagen und die Sitzungsniederschriften verwiesen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
1. Der Senat hat in Abwesenheit der Beigeladenen zu 2) bis 4) verhandeln und entscheiden können, da diese mit den ordnungsgemäß zugestellten Terminsnachrichten auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind.
2. Die Berufung der Beigeladenen ist zulässig und begründet.
Der Bescheid vom 26.3.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.12.2009 und der Bescheid vom 16.2.2010 sind hinsichtlich der streitigen Zeiträume von Februar bis August 2005 und ab August 2009 rechtmäßig und beschweren die Klägerin somit nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). In der Tätigkeit der Beigeladenen als Diplomballettpädagogin bestand bzw. in den genannten Streitzeiträumen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung, da sie diese Tätigkeit in den genannten Zeiträumen im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat bzw. ausübt und die Voraussetzungen einer Versicherungsfreiheit nicht erfüllt sind.
a) Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V; § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB Vl; § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Satz 1 SGB XI; § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zum Ganzen zB zuletzt BSG, Urteil vom 29.8.2012, B 12 KR 14/10 R, juris; BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 6 RdNr 14 mwN; siehe insbesondere auch BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 19 S 69 f, Nr 13 S 31 f und Nr 4 S 13, jeweils mwN; BSGE 78, 34, 36 = SozR 3-2940 § 2 Nr 5 S 26 f mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr 11).
Bei der Feststellung des Gesamtbilds kommt den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden zu (vgl. BSG, Urteil vom 29.8.2012, B 12 KR 14/10 R, juris; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 7 RdNr 17; ebenso Urteil vom 25.1.2006 - B 12 KR 30/04 R - USK 2006-8 = ZIP 2006, 678 = Die Beiträge, Beilage 2006, 66, und Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Die Beiträge, Beilage 2008, 333, 341 f): Nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen sind die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vgl zB BSG, Urteil vom 29.8.2012, B 12 KR 14/10 R, juris; BSG Urteil vom 11.3.2009 - B 12 KR 21/07 R - USK 2009-25; BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125 = Juris RdNr 17; ferner auch BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 KR 25/10 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr 17). Hinsichtlich der Tätigkeiten von Lehrkräften ist ergänzend die hierzu ergangene Rechtsprechung des BSG zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urt. v. 12.2.2004, B 12 KR 26/02 R, juris).
b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles sowohl in vertraglicher als auch in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die Beigeladene in dem Zeitraum vom 1.2.2005 bis 31.8.2005 und ab dem 1.8.2009 ihre Tätigkeit als Diplomballettpädagogin im Rahmen eines abhängigen und sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat und noch ausübt, da die für eine abhängige Beschäftigung typischen Merkmale deutlich überwiegen.
aa) Rechtlicher Ausgangspunkt der Prüfung, ob die Lehrtätigkeit der Beigeladenen im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit ausgeübt wurde bzw. wird, ist zunächst der "Vertrag über freie Mitarbeit" vom 14.1.2005.
(a) Nach seiner Bezeichnung und zahlreichen Regelungen zielt dieser Vertrag auf eine selbständige Tätigkeit ab. Dies gilt insbesondere für die Regelungen zur Tätigkeit (§ 1), zur Weisungsfreiheit (§ 2), zum Stundenplan (§ 3), zur Konkurrenz (§ 6), zum Honorar (§ 8), zu Steuern und Sozialabgaben (§ 9) und zu Sonstigem (§ 14), nach denen eine unabhängiges, freies Dienstverhältnis der Beigeladenen mit der Klägerin vereinbart werden soll.
(b) Die im Vertrag an verschiedenen Stellen verlautbarte Weisungsfreiheit (§§ 1, 2, 3, 6 Abs. 1 Satz 3) unterliegt allerdings bereits aufgrund der vertraglichen Regelungen gewissen Einschränkungen. Der Unterricht ist nach § 1 unter Berücksichtigung der Richtlinien des Verbandes deutscher Musikschulen (VdM) und der nach den Richtlinien verbindlichen Rahmenlehrpläne des VdM zu gestalten. Ort und Zeit des Unterrichts sind abhängig von der Auslastung der Räume der Musikschule (s. § 3). Nach der Regelung unter § 1, nach der die Beigeladene ab dem 1.2.2005 bei der Musikschule der Stadt O die Aufgaben einer Lehrkraft mit der Tätigkeit des Erteilens von Unterricht in dem Fach Ballett und in anderen Tanzfächern übernimmt, wobei ein zeitlicher Umfang nicht festgelegt worden ist, sowie den Bestimmungen unter §§ 3 und 4, nach denen Terminverlegungen und Stundenausfälle auf ein Minimum zu reduzieren seien und eine Benachrichtigung der Klägerin über die Nachholtermine zu erfolgen hat, ist von einer Pflicht der Beigeladenen zur ständigen und kontinuierlichen Arbeitsleistung und damit von einem Dauerschuldverhältnis auszugehen. Auch aufgrund der vertraglichen Einbeziehung der Richtlinien und der Lehrpläne besteht die Pflicht der Beigeladenen zur dauerhaften und regelmäßigen Erbringung ihrer geschuldeten Leistungen. Ausweislich der Richtlinien bieten Musikschulen einen qualifizierten und kontinuierlichen Unterricht entsprechend dem VdM-Strukturplan und mit den für den Unterricht verbindlichen Rahmenlehrplänen. Die Aufgaben der Musikschule sind die musikalische Grundbildung, die Breitenförderung, die Begabtenfindung und -förderung sowie ggf. die Vorbereitung auf ein Musikstudium (s. S. 2f VdM-Rahmenlehrplan Allgemeiner Teil).
(c) Die vorstehend dargelegten Pflichten der Beigeladene werden durch die Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 3 des Vertrages über freie Mitarbeit vom 14.1.2005, mit der der Beigeladenen das Recht zur Ablehnung eines Auftrags ohne weitere Begründung eingeräumt wird, nicht relativiert. Die vertraglichen Pflichten der Beigeladenen ergaben sich bereits aus dem Vertrag über freie Mitarbeit vom 14.1.2005 und bedurften keines weiteren Einzelauftrags. Nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin G, der Leiterin der Musikschule der Klägerin, verpflichtete sie die Beigeladene gerade, um mit ihr die Tanzabteilung, die unter der Vorgängerin der Beigeladenen unter einem immensen Schülerschwund litt, zu erhalten und neu aufzubauen. Zudem stand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses fest, dass die Beigeladene die Kurse ihrer Vorgängerin übernimmt und den Unterricht für die Musikschule der Klägerin montagnachmittags erteilt, während sie für die Musikschule St. Augustin donnerstags und freitags tätig ist. Die Zeugin G hat weiter glaubhaft bekundet, dass ihr weitere Verträge neben dem Vertrag über die freie Mitarbeit vom 14.1.2005 - ob mündlich oder schriftlich - nicht bekannt seien. Auch die Zeugin S hat über den Abschluss weiterer Verträge mit der Beigeladenen keine Angaben machen können, sondern vielmehr bekundet, zum Beginn eines Schuljahres bzw. Schulhalbjahres nur Organisatorisches mit der Beigeladenen besprochen zu haben. Da es eine Auftragserteilung nicht geben musste und tatsächlich nicht gab, handelt es sich bei der Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 des Vertrages über freie Mitarbeit letztlich um keinen für Selbständigkeit sprechenden Gesichtspunkt.
(d) Aus den vertraglichen Regelungen ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin die Pflicht der Beigeladenen, an Konferenzen teilzunehmen und an Musikveranstaltungen der Musikschule, Schülervorspielen und anderen Veranstaltungen mitzuwirken. Diese Verpflichtung folgt ausdrücklich bereits aus der Honorarordnung für die Musikschule O, die gem. § 8 Abs. 3 des Vertrages über freie Mitarbeit in ihrer jeweiligen Fassung Bestandteil dieses Vertrages ist. Aus dieser ist zu ersehen, dass die Honorarsätze die von den Lehrkräften "zusätzlich zu erbringenden Nebenleistungen wie Unterrichtsvorbereitung, Teilnahme an Vorspielen, Musikveranstaltungen, Fachbereichs- und Gesamtkonferenzen" abgelten. Diese Formulierung spricht eindeutig dafür, dass für die Beigeladene die Pflicht zur Teilnahme an diesen bzw. Durchführung dieser "Nebenleistungen" bestand und besteht. Aus weiteren vertraglichen Regelungen folgt ebenfalls die Pflicht der Beigeladenen, die vorgenannten Leistungen zu erbringen. Nach dem allgemeinen Teil der Lehrpläne des VdM, die nach deren Richtlinien, die nach § 1 des Vertrages über freie Mitarbeit vom 14.1.2005 auch die Vertragsbeziehung der Klägerin und der Beigeladenen regeln, verbindlich sind, gehören Veranstaltungen zum pädagogischen Auftrag und zum individuellen Erscheinungsbild einer Musikschule (s. Seite 12). Danach sind Vorspiele und Konzerte für Schülerinnen und Schüler eine unverzichtbare Lernerfahrung, ein motivierendes Übe- und Probenziel - als ein Ergebnis ihres Unterrichts im Instrumental- oder Vokalfach wie auch im Ensemblefach. Zu Letztem gehört nach den Richtlinien des VdM auch der Tanz. In diesem Zusammenhang wird im Lehrplan weiter ausgeführt (s. Seite 12):
"Auftrittslernen ist eine fachlich notwendige Ergänzung des Unterrichts und stellt eine wesentliche Dimension des Musikerlebnisses dar, wendet sich Musik doch als künstlerische Kommunikation an ein Publikum.
Öffentliche Veranstaltungen, auch gemeinsam mit Kooperationspartnern, sind ein ständiges Arbeitsfeld der Musikschule. Sie gibt dadurch Einblick in ihre Arbeit, beweist damit ihre Qualität, trägt aktiv zum Musikleben ihres Gemeinwesens bei und gewährleistet somit kulturelle Teilhabe in der Kommune im Bereich der Musik.
Veranstaltungsformen:
Schülervorspiele, Konzerte, öffentliche Veranstaltungen, Tage der offenen Tür, Mitwirkung in kommunalen Veranstaltungen, Kooperationen mit Vereinen u.v.m."
Vorstehende Ausführungen beschreiben dementsprechend wesentliche Leistungspflichten einer Lehrkraft einer öffentlichen Musikschule in kommunaler Trägerschaft und damit der Beigeladenen gegenüber der Klägerin. Dementsprechend hat die Zeugin G glaubhaft bekundet, dass Vorspiele Bestandteile des Unterrichts sind und sie als für die Qualität der Musikschule Verantwortliche interveniert hätte, wenn die Beigeladene nicht in dem erforderlichen Maße Schülervorspiele organisiert und durchgeführt hätte. Zwangsläufig besteht auch aus diesem Grunde die vertragliche Pflicht der Beigeladenen an der Planung und Durchführung von Musikschulveranstaltungen mitzuwirken, d.h. an den Konferenzen teilzunehmen, die im Wesentlichen der Planung dieser Veranstaltungen dienen. Die Ansicht der Klägerin, dass es sich um freiwillige Zusatzleistungen handele, wird durch den Vertrag gerade nicht gestützt.
bb) Von der im Vertrag über freie Mitarbeit an verschiedenen Stellen verlautbarten Weisungsfreiheit und Selbständigkeit der Beigeladenen weicht die tatsächliche Ausgestaltung ihrer Tätigkeit für die Klägerin deutlich ab, wie nachstehend im Einzelnen dargelegt wird. Nach dem konkreten Vertragsinhalt ergeben sich demnach überwiegend nur vordergründig Gesichtspunkte für eine selbständige Tätigkeit. Die tatsächliche Umsetzung der Vertragsbeziehung weist weit überwiegend Gesichtspunkte einer abhängigen Beschäftigung der Beigeladenen in ihrer Tätigkeit als Diplomballettpädagogin an der Musikschule der Klägerin auf.
(a) In den Streitzeiträumen ist die Tätigkeit der Beigeladenen als Diplomballettpädagogin/Lehrkraft für Ballett und andere Tanzfächer an der Musikschule der Klägerin dadurch geprägt, dass sie in einen fremden Betrieb, den der Musikschule der Klägerin, und dessen organisatorische Struktur in erheblichem Umfang eingegliedert war und ist.
Dies gilt zunächst für den Ort der Arbeitsleistung, da sie ausschließlich in den Räumen der Klägerin bzw. von dieser zur Verfügung gestellten Räumen unterrichtete bzw. unterrichtet, aber auch in zeitlicher Hinsicht, da sie die ihr von der Klägerin zur Verfügung gestellten Unterrichtsräume nur zu den von der Klägerin vorgegebenen Zeiten für den Unterricht nutzen konnte und kann. Zudem ist sie in die von der Klägerin vorgegebene Betriebsorganisation eingebunden. Sie unterrichtet ausschließlich die Schüler, die über ein privatrechtliches Vertragsverhältnis mit der Klägerin zur Teilnahme am Musikschulunterricht berechtigt sind (§ 3 Schulordnung) und ihr von der Verwaltung der Musikschule zugewiesen werden. Dieses Vertragsverhältnis kann nur die Klägerin begründen oder beenden. Der Rahmen und die wesentliche Organisation des Unterrichts sind durch die Schulordnung und die Richtlinien des VdM vorgegeben. So bestimmt § 2 der Schulordnung, dass der Ballettunterricht in Gruppen mit mindestens acht Teilnehmern/Teilnehmerinnen stattfindet. § 3 der Schulordnung enthält insbesondere Festlegungen zum Schuljahr, zu Unterrichtsstätten und -zeiten sowie zu Verhaltens- und Mitwirkungspflichten der Schüler. Darüber hinaus nahm bzw. nimmt die Beigeladene wie die angestellten Beschäftigten an Konferenzen und Veranstaltungen der Musikschule der Klägerin (z.B. Aufführungen bei Musikschulfesten, Schülervorspiele, Konzerte, Schnuppertage, Ballettnachmittage etc.) teil. Von der regelmäßigen Teilnahme der Beigeladenen an den Konferenzen war das Vertragsverhältnis und damit an dem über den eigentlichen Unterricht hinausgehenden Betrieb der Musikschule geprägt. Ohne eine solche Teilnahme wäre auch kaum die weitergehende Einbindung der Beigeladenen in die Organisation von Aufführungen, Vorspielen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen der Musikschule möglich gewesen. Auf den Konferenzen wurden diese Veranstaltungen besprochen, Termine und die möglichen Beiträge von Schülern der Beigeladenen für die entsprechenden Veranstaltungen festgelegt. Teilweise nahm die Musikschulleitung sogar direkten Einfluss auf die Unterrichtsinhalte der Beigeladenen, indem im Unterricht einzuübende Tänze für Auftritte durch thematische Festlegungen vorgegeben wurden. Die Einbindung der Beigeladenen in die Organisation der Musikschulveranstaltungen verdeutlicht, dass sie über den eigentlichen Unterricht hinaus in erheblicher Weise in die organisatorische Struktur und das Gesamtkonzept der Musikschule der Klägerin eingebunden war und ist.
Die Tatsache, dass die Beigeladene nur im Jahr 2010 mit ihren Schülerinnen/Schülern nicht an Musikschulveranstaltungen teilnahm, sondern stattdessen einen Elternballettnachmittag sowie einen Auftritt einiger ihrer Schüler als Gäste bei einem Ballettnachmittag in der Musikschule St. Augustin - mit der Zustimmung der Leiter beider Musikschulen - organisierte, war für die Vertragsbeziehung nicht prägend und spricht dementsprechend nicht gegen die Eingliederung der Beigeladenen, zumal hierfür von der Beigeladenen nicht beeinflussbare Sachgründe ausschlaggebend waren. Die Beigeladene hat hierzu glaubhaft und von der Klägerin unwidersprochen vorgetragen, dass die Aufführungen bei den Musikschulveranstaltungen in 2010 mehr konzertant gestaltet waren, sodass in diese Tanzbeiträge nicht hinein passten. Zudem konnten aufgrund eines Zulaufs neuer Schüler in bestehende Gruppen von der Beigeladenen keine Aufführungen eingeübt werden. Im Übrigen war die Beigeladene durch eine längere Vertretungssituation an der Musikschule St. Augustin aufgrund der Erkrankung einer Kollegin stark beansprucht, was der Leitung der Musikschule der Klägerin bekannt war.
(b) Die in dem Vertrag über freie Mitarbeit vom 14.1.2005 an verschiedenen Stellen verlautbarte Weisungsfreiheit der Beigeladenen bestand in der Realität nicht, es bestand bzw. besteht auch weitgehend keine Möglichkeit der Realisierung. Dies entspricht der Intention der Klägerin, deren im Jahr 2003 getroffene Entscheidung, frei werdende Stellen nicht mehr mit angestellten Mitarbeitern, sondern mit freien Mitarbeitern zu besetzen, auf wirtschaftlichen Gesichtspunkten und der flexibleren Einsetzbarkeit freier Mitarbeiter gründete. Dass diese Mitarbeiter nicht im Wesentlichen in derselben Weise wie angestellte Lehrkräfte in den Betrieb der Musikschule eingegliedert und gegenüber ihrer Leitung weisungsgebunden sein sollten, war von der Klägerin nicht beabsichtigt und dementsprechend tatsächlich nicht umgesetzt worden.
Es bestand hinsichtlich Ort, Zeit, Dauer und Art der Tätigkeit ein weitgehendes Weisungsrecht der Klägerin gegenüber der Beigeladenen. Die Klägerin legte und legt einseitig Umfang, Zeit und Ort der Tätigkeit der Beigeladenen durch Zuteilung von Kursen, Unterrichtszeiten und Räumen fest. Insoweit bestanden bzw. bestehen keine Gestaltungsfreiheiten der Beigeladenen.
(aa) In örtlicher Hinsicht wurde zwischen der Beigeladenen und der Klägerin bereits im Einstellungstermin vereinbart, dass die Beigeladene die Gruppen und Kurse ihrer direkten Vorgängerin übernimmt. Den vertragschließenden Parteien war dabei klar, dass die Kurse in den von der Klägerin zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten, ab August 2009 in einem Raum im Pavillon der Grundschule in S stattfinden, der mit Spiegel, Stange und betanzbarem Boden ausgestattet ist. In diesem Sinne ist das Vertragsverhältnis auch seit 2005 ausgeführt worden. Soweit demgegenüber in § 3 des Vertrages über freie Mitarbeit vom 14.1.2005 der Beigeladenen die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, den Unterricht auch in anderen Räumlichkeiten durchzuführen, handelt es sich um eine nur scheinbare Freiheit der Beigeladenen, da diese nie selbst über entsprechende Räumlichkeiten verfügte. Dementsprechend ist der Senat der Überzeugung, dass zwischen den Vertragsparteien demgegenüber auch feststand, dass die Beigeladene von dieser vermeintlich eingeräumten Möglichkeit mangels Realisierbarkeit keinen Gebrauch machen wird. So hat die Zeugin G glaubhaft bekundet, dass es im Interesse der Beigeladenen gelegen hat, im Raum der Musikschule zu unterrichten, da sie einen eigenen Raum mit der Ausstattung des Raums der Musikschule nicht hat. Für die Beigeladene bestand auch keine realistische Möglichkeit sich einen entsprechend ausgestatteten Raum zu beschaffen. Dies war der Klägerin selbst nach den glaubhaften, von der Klägerin unwidersprochenen Angaben der Beigeladenen über einen langen Zeitraum mit der Folge nicht möglich, dass viele Eltern ihre Kinder vom Ballettunterricht abmeldeten. Der Ansicht der Klägerin, der Beigeladenen habe es freigestanden, eine andere Örtlichkeit zu wählen, ist auch deshalb nicht zu folgen, weil die Musikschule selber gegenüber ihren Schülern nach § 3 der vom Rat der Klägerin beschlossenen Schulordnung verpflichtet war und ist, den Unterricht in den öffentlichen Schulen der einzelnen Ortsteile stattfinden zu lassen. Die entsprechende vertragliche Regelung ist daher nicht nur inhaltsleer, sondern dient der Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse.
(bb) Daneben bestand ebenfalls in zeitlicher Hinsicht eine Weisungsgebundenheit der Beigeladenen gegenüber der Klägerin. Allein die Klägerin bestimmte Lage und Umfang der Arbeitszeiten der Beigeladenen, da sie festlegte, welche Ballett- bzw. Tanzkurse von der Beigeladenen wann unterrichtet werden. Für die Beigeladene bestanden keinerlei Gestaltungsfreiheiten, da sie einseitig weder den Umfang noch die Unterrichtszeiten verändern konnte, was auch damit zusammen hing, dass sie an anderen Wochentagen auf den für den Ballettunterricht einzig nutzbaren Raum nicht zurückgreifen konnte.
(cc) Hinsichtlich der Art ihrer Tätigkeit unterliegt die Beigeladene ebenfalls dem Weisungsrecht der Klägerin. Denn diese hat die Rechtsmacht einseitig festzulegen, in welchen Tanzfächern konkret Kurse stattfinden und Unterricht durch die Beigeladene zu erteilen ist. Denn nach § 1 des Vertrages über freie Mitarbeit übernimmt die Beigeladene die Tätigkeit einer Lehrkraft im Fach Ballett und in anderen Tanzfächern. Es ist der Klägerin damit - unabhängig von der Frage der Sinnhaftigkeit - unbenommen, den Unterricht im Fach Ballett nicht mehr und stattdessen in anderen Fächern wie z.B. Jazztanz etc. anzubieten. Die Beigeladene ist verpflichtet, den Unterricht dann in diesen Fächern zu erteilen.
Auch hinsichtlich des Inhalts ihrer Tätigkeit ist die Beigeladene nicht völlig weisungsfrei. Die Vertragsgestaltung mit der Einbeziehung der Richtlinien und Rahmenlehrpläne des VdM führt zur Weisungsbefugnis der Klägerin, die Beigeladene zur Einhaltung der darin enthaltenen Vorgaben anhalten zu können. Methodische Freiheiten der Beigeladenen sind überdies nicht Ausdruck ihrer Weisungsfreiheit, sondern Charakteristikum pädagogischer Kompetenz. So wird im VdM-Rahmenlehrplan Allgemeiner Teil (s. S. 14) ausgeführt, dass entscheidend für den Lernerfolg in allen Stadien des Unterrichts die Motivation der Schüler/Schülerinnen und hierbei die Vielfalt der verfügbaren Unterrichtsmethoden der Lehrerinnen und Lehrer von zentraler Bedeutung sind. Die Durchführung des Unterrichts nach dem Konzept der Royal Academy of Dance in Londen beruhte bzw. beruht zudem nicht auf einer Weisungs- bzw. Gestaltungsfreiheit der Beigeladenen, sondern war wesentliche Voraussetzung ihrer Einstellung. Nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin G sollte die Beigeladene nach dem Konzept ihrer Vorgängerinnen unterrichten, die ebenfalls nach dem genannten Konzept unterrichteten. Die konzeptionelle Ausrichtung des Ballettunterrichts beruhte bzw. beruht daher auf Festlegungen der Klägerin. Die Beigeladene war und ist darüber hinaus mit der Folge der entsprechenden Weisungsgebundenheit - wie oben dargelegt - verpflichtet, neben dem eigentlichen Unterricht an den regelmäßigen Konferenzen der Musikschule und deren Veranstaltungen teilzunehmen. Darüber hinaus sind Rahmen und wesentliche Organisation des stattfindenden Unterrichts auch durch die Schulordnung mit Auswirkungen auf den Inhalt der Tätigkeit vorgegeben. So bestimmt § 2 der Schulordnung, dass der Ballettunterricht in Gruppen mit mindestens acht Teilnehmern/Teilnehmerinnen stattfindet. § 3 der Schulordnung enthält u.a. Festlegungen zu Verhaltens- und Mitwirkungspflichten der Schüler.
Dass darüber hinaus Vorgaben über konkrete Unterrichtsinhalte oder Unterrichtsmethoden nicht gemacht werden - was im Übrigen in den Streitzeiträumen auch für die von der Klägerin als "fest angestellt" behandelten Lehrkräfte galt und gilt -, führt nicht dazu, dass die Tätigkeit der Beigeladenen als selbständige Tätigkeit einzustufen wäre. Vielmehr ist ein insofern abgeschwächtes Weisungsrecht im Hinblick auf solche Beschäftigte, die in einem Betrieb der Art nach höhere Dienste leisten, geradezu charakteristisch. Dennoch werden auch Tätigkeiten für leitende Angestellte im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung geleistet, wenn sie fremdbestimmt bleiben, weil sie in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen (st. Rspr. seit BSGE 16, 289, 294 = SozR Nr. 30 zu § 165 RVO und BSGE 21, 57, 58 f = SozR Nr. 2 zu § 2 AVG S. 4; in jüngerer Zeit z.B. BSG SozR 3-2940 § 3 Nr. 2 S. 9 m.w.N.; BSGE 66, 168 = SozR 3-2400 § 7 Nr. 1 und SozR 3-2400 § 7 Nr. 20 S. 80; vgl. - zum Fehlen einer Eingliederung einer hauswirtschaftlichen Familienbetreuerin - BSG, Urteil v. 28.9.2011, a.a.O., juris). Wie weit die Lockerung des Weisungsrechts in der Vorstellung des Gesetzgebers gehen kann, ohne dass deswegen die Stellung als Beschäftigter entfällt, zeigen beispielhaft die gesetzlichen Sonderregelungen zur Versicherungsfreiheit von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (§ 1 Satz 4 SGB VI sowie § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III), die regelmäßig abhängig beschäftigt sind, auch wenn sie die Gesellschaft in eigener Verantwortung zu leiten haben und gegenüber der Belegschaft Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen (st. Rspr. BSGE 65, 113, 116 f = SozR 2200 § 1248 Nr. 48 S. 125; SozR 3-2400 § 7 Nr. 18 S. 65; BSGE 100, 62 = SozR 4-2600 § 1 Nr. 3, Rdnr. 16; BSGE 107, 185 = SozR 4-2600 § 1 Nr. 6 Rdnr. 14). Allein weit reichende Entscheidungsbefugnisse eines "leitenden Angestellten", der in funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess einem gemilderten Weisungsrecht unterliegt, machen diesen nicht schon zu einem Selbstständigen (BSG, Urteil v. 18.12.2001, a.a.O.; Senat, Urteil v. 17.10.2012, a.a.O, juris). Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten; denn dass die Tätigkeit der Beigeladenen als höherwertige Tätigkeit einzustufen ist, steht außer Frage, da sie regelmäßig ein Hochschulstudium oder gleichwertige Qualifikation voraussetzt (vgl Richtlinien für die Mitglieder im Verband der deutschen Musikschulen, Punkt C. Ziff 4.), über die die Beigeladene auch verfügt.
cc) Die für eine selbständige Tätigkeit typischen Merkmale sind nicht in erheblichem Umfang vorhanden. Die Beigeladene verfügt weder über eine eigene Betriebsstätte, noch über eigene Betriebsmittel. Sie kann nicht im Wesentlichen frei ihre Tätigkeit gestalten und ihre Arbeitszeit bestimmen. Sie unterliegt auch keinem nennenswerten unternehmerischen Risiko.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 28.05.2008, juris, a.a.O.) ist maßgebliches Kriterium hierfür, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Arbeitseinsatzes und der tatsächlichen persönlichen Mittel also ungewiss ist. Eine solche Ungewissheit ist jedoch nicht erkennbar.
So wird von der Beigeladenen schon kein eigenes Kapital in nennenswertem Umfang eingesetzt. Sie muss weder Räumlichkeiten vorhalten, da ihr diese von der Klägerin zur Verfügung gestellt werden. Sie läuft also nicht Gefahr, dass sie z.B. Zahlungen für angemietete Räumlichkeiten frustriert aufwendet. Auch sonstige Anschaffungen, z.B. für Unterrichtsmaterial, Instrumente etc., sind von der Beigeladenen nicht zu tätigen gewesen. Für den Unterricht benötigte Materialien werden ihr vielmehr von der Klägerin zur Verfügung gestellt.
Ein Vergütungsrisiko ist mit Ausnahme des auch von einem abhängigen Beschäftigten zu tragenden Insolvenzrisikos des Gläubigers ebenfalls nicht ersichtlich. Vielmehr kann sich die Beigeladene im Rahmen der bestehenden Honorarordnung darauf verlassen, dass die von ihr gegebenen Unterrichtsstunden auch vergütet werden. Die Überbürdung des vorbeschriebenen Vergütungsrisikos auf die Beigeladene sowie das weitere Fehlen von Regelungen zu Ansprüchen auf Urlaubsentgelt bzw. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall rechtfertigt für sich genommen hingegen nicht die Annahme eines unternehmerischen Risikos. Die Überbürdung sozialer Risiken abweichend von der das Arbeitsrecht prägenden Risikoverteilung ist nämlich nur dann ein Indiz für unternehmerisches Handeln, wenn damit auch tatsächliche Chancen einer weiteren Einkommenserzielung verbunden sind, also eine Erweiterung der unternehmerischen Möglichkeiten stattfindet (BSG, Urteil vom 11.03.2009, B 12 KR 21/07 R, Senatsurteil vom 20.07.2011, L 8 R 534/10, jeweils Juris). Hierfür ist im vorliegenden Fall jedoch nichts ersichtlich. Vielmehr führt die Zeugin G als Leiterin der Musikschule sogar aus, dass die Hauptmotivation für die getroffenen vertraglichen Regelungen darin bestand, eine finanzielle Entlastung der Klägerin herbeizuführen, also die vorbeschriebenen sozialen Risiken von der Klägerin zu nehmen und dann auf die neuen Lehrer abzuwälzen. Unternehmerische Chancen sollten der Beigeladenen gerade nicht verschafft werden. Dies spiegelt auch die Honorarordnung mit einseitig von der Klägerin bestimmten, nach Qualifikation und Tätigkeitsdauer gestaffelten Honorarstufen wider, nach der die Beigeladene arbeitnehmertypisch, einer tarifvertraglichen Regelung ähnlich vergütet wurde.
Die Beigeladene konnte und kann ihre Arbeitszeit nicht im Wesentlichen frei bestimmen. Sie ist insoweit hinsichtlich Lage und Umfang vollständig an die Vorgaben der Klägerin gebunden. Aufgrund der in erheblichem Maß gegebenen Eingliederung und Weisungsgebundenheit war und ist es der Beigeladenen nicht möglich, ihre Tätigkeit im Wesentlichen frei zu gestalten. Nach § 7 (Vertretung) des Vertrages über freie Mitarbeit ist es der Beigeladenen nicht gestattet, ohne Absprache und Einvernehmen mit der Musikschule der Klägerin eine Vertretung einzusetzen.
dd) Insgesamt überwiegen deutlich die Gesichtspunkte, die für eine abhängige Beschäftigung und Versicherungspflicht in den einzelnen Sozialversicherungszweigen sprechen. Die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit der Beigeladenen für die Klägerin weicht eklatant von den auf Selbständigkeit und Weisungsfreiheit zielenden Regelungen des Vertrages über freie Mitarbeit vom 14.1.2005 ab. Überdies entspricht die Einstufung der Beigeladenen als abhängig Beschäftigte auch der Verkehrsanschauung. So gehen die VdM-Richtlinien unter C) 6. davon aus, dass die Anstellung von Lehrkräften grundsätzlich aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages als sozialversicherungs- und lohnsteuerpflichtiges Arbeitsverhältnis ausgestaltet wird.
Die Beurteilung des Senats stützt sich überdies auf den Vergleich der rechtlichen Grundlagen und tatsächlichen Ausgestaltung der Tätigkeiten der von der Klägerin als "fest angestellt" behandelten Lehrkräfte mit der der Beigeladenen.
Wesentliche Unterschiede hinsichtlich einer Eingliederung und Weisungsgebundenheit im Hinblick auf die Unterrichtstätigkeit und die Teilnahme an Konferenzen und Veranstaltungen bestehen nicht. Wie bereits ausgeführt war und ist die Beigeladene entgegen der Ansicht der Klägerin ebenso verpflichtet, an den Konferenzen und Musikschulveranstaltungen teilzunehmen bzw. mitzuwirken und sich im Falle der Verhinderung zu entschuldigen. Dieser Pflicht kommt sie in derselben Weise nach wie "fest angestellte" Lehrkräfte. Rechtlicher und tatsächlicher Rahmen des Unterrichts unterscheiden sich ebenfalls nicht grundlegend. Die Unterschiede zwischen Beigeladener und "fest angestellten" Lehrkräften sind marginal und darüber hinaus überwiegend lediglich Folge der unzutreffenden Behandlung der Beigeladenen als selbständige Mitarbeiterin durch die Klägerin. Dies gilt z.B. für die unterschiedlichen Abrechnungsverfahren, wobei die Beigeladene im Gegensatz zu den "fest angestellten" Lehrkräften quartalsweise unter Verwendung von Anwesenheitslisten abrechnet. Die "fest angestellten" Lehrkräfte führen diese Anwesenheitslisten auch, da diese Listen für alle Lehrkräfte auch den Umfang und den Verlauf der Teilnahme der einzelnen Schüler am Unterricht dokumentieren.
Die Heranziehung "fest angestellter" Lehrkräfte zu unterrichtsfremden Tätigkeiten beruht nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin G darauf, dass sie im Gegensatz zur Beigeladenen Sollstunden erbringen müssen, d.h. nach dem eigenen Verständnis der Leiterin der Musikschule der Klägerin ist dieser Umstand nicht in erster Linie einer stärkeren Weisungsgebundenheit der "fest angestellten" Lehrkräfte geschuldet. Der von der Zeugin G bekundete Einsatz der "fest angestellten" Lehrkräfte im Vertretungsfall im Gegensatz zur Beigeladenen stellt den einzig wesentlichen Unterschied im Sinne eines weitergehenden Weisungsrechts der Klägerin dar, ist aber als nur einen Teilbereich des Direktionsrechts der Klägerin außerhalb der Hauptleistungspflichten betreffenden Aspekt nicht von derartigem Gewicht, dass der Befund einer im erheblichen Maß vorliegenden Eingliederung der Beigeladenen in den Musikschulbetrieb der Klägerin und ihrer sehr weitgehenden Gebundenheit an Weisungen der Klägerin in der Gesamtabwägung zu revidieren wäre.
c) In den Streitzeiträumen erhielt bzw. erhält die Beigeladene regelmäßig mehr als 400,00 Euro im Monat, so dass keine Versicherungsfreiheit wegen Entgeltgeringfügigkeit gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch vorliegt. Jahresarbeitsentgeltgrenzen gem. § 6 Abs. 6 SGB V (2005: 46.800,00 EUR; 2009: 48.600,00 EUR; 2010: 49.950,00 EUR; 2011: 49.500,00 EUR; 2012: 50.850,00 EUR; 2013: 52.200,00 EUR) werden ersichtlich auch bei Zusammenrechnung der Entgelte mit denen aus der Hauptbeschäftigung bei der Musikschule der Stadt St. Augustin nicht überschritten, so dass keine Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung vorliegt. Dies gilt auch für den Zeitraum ab 2013, da wesentliche Änderungen in der Erwerbssituation der Beigeladenen nicht vorgetragen wurden und auch sonst nicht ersichtlich sind.
3. Die Kostenentscheidung folgt für das Klageverfahren aus § 197a SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und trägt dem jeweiligen Umfang des Obsiegens bzw. Unterliegens der Hauptbeteiligten Rechnung. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten im Klageverfahren selbst, da sie keine eigenen Anträge gestellt haben und daher kein Kostenrisiko eingegangen sind (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193 Abs. 1 Satz 1, 183 Abs. 1 Satz 1 SGG und trägt dem Umfang des Erfolgs der Berufung der Beigeladenen, der Berufungsklägerin, Rechnung.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved