L 2 AS 1188/14 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 31 AS 1240/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 AS 1188/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 21.05.2014 geändert und dem Kläger für das Verfahren vor dem Sozialgericht Köln ab 27.03.2014 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt C aus C beigeordnet.

Gründe:

Die Beschwerde ist statthaft. Die Beschwerde ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 b Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen. Im Hauptsacheverfahren bedürfte die Berufung nicht der Zulassung (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Im Streit steht die Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Höhe von insgesamt Euro 1513,46.

Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die Rechtsverfolgung des Klägers gegen die Aufhebung und Pflicht zur Erstattung erhaltener Leistungen nach dem SGB II hat hinreichende Aussicht auf Erfolg. Eine solche Aussicht ist dann zu bejahen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 10. Aufl., § 73a Rn. 7, 7a m.w.N.). Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen geht der Senat aus. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten und des Sozialgerichts kommt es gemäß der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) mit Urteil vom 17.07.2014, B 14 AS 25/13 R, darauf an, in welchen Monaten der Kläger die Vergütung erarbeitet hat mit der Folge, dass für jeden Arbeitsmonat die Freibeträge anzusetzen wären, auch wenn die Universität nur einmal pro Semester gezahlt hat. Darüber hinaus ist bei der Entscheidung der hier streitigen Frage die dem 4. Senat des BSG noch zur Entscheidung vorliegende Rechtsfrage, ob ein Bewilligungsbescheid über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II im Falle einer einmaligen Einnahme, deren Zufluss dem Grundsicherungsträger erst zu einem Zeitpunkt bekannt wird, in dem auch eine Berücksichtigung im auf den Zufluss folgenden Monat nicht mehr möglich ist, für den Zuflussmonat oder für den Folgemonat aufzuheben ist, zu berücksichtigen (B 4 AS 32/14 R).

Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung ratenfreier PKH gemäß § 115 ZPO liegen vor und sind mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers für die Zeit ab Antragstellung glaubhaft gemacht.

Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist erforderlich (§ 73a SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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