Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
10
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 15 SB 796/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 10 SB 382/14 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1961 geborene Antragsteller (ASt) begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs aG ("außergewöhnliche Gehbehinderung").
Die Antragsgegnerin (AG) hatte bei dem ASt mit Bescheid vom 24.09.2012 einen GdB von 60 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "G" (erhebliche Gehbehinderung) wegen folgender Gesundheitsstörungen festgestellt:
1.) Lungenfunktionsstörung, Lungenüberblähung
2.) Wirbelsäulensyndrom, Bandscheibenvorfall
3.) Seelisches Leiden.
Mit Schreiben vom 16.12.2012 stellte der ASt einen Verschlimmerungsantrag und beantragte die Feststellung der Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs aG sowie eines GdB von mindestens 80. Aufgrund der Erkrankung seiner Lungen liege die Wegfähigkeit weiter unter 100 Metern. Nach Einholung eines Befundberichtes des Arztes für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. T lehnte die AG den Antrag mit Bescheid vom 27.02.2013 ab. Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch holte sie einen weiteren Befundbericht von Dr. T und eine gutachterliche Stellungnahme von Dr. D ein. Mit Bescheid vom 11.06.2013 wies die Bezirksregierung Münster den Widerspruch als unbegründet zurück. Am 18.06.2013 hat der ASt Klage beim Sozialgericht Gelsenkirchen (SG) erhoben und zur Begründung darauf hingewiesen, dass sich seine Lungenfunktionskapazität bei Temperaturen unterhalb von 10 Grad stufenweise und dramatisch verschlechtere. Die seitens der AG zugrunde gelegten Untersuchungsbefunde seien demgegenüber unter günstigen Bedingungen erstellt worden und hätten ein irreführendes Ergebnis gezeigt. Er benötige dringend eine elektrische Mobilitätshilfe, da er gesundheitsbedingt öffentliche Verkehrsmittel nicht nutzen und sich kein Kfz leisten könne. Eine entsprechende Hilfe könne er nur beantragen, wenn die Voraussetzungen des begehrten Nachteilsausgleichs festgestellt würden. Das SG hat Befundberichte der behandelnden Ärzte des ASt eingeholt. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist unterblieben, nachdem der ASt nacheinander mehrere Termine bei insgesamt drei unterschiedlichen Sachverständigen ua wegen zu früher Untersuchungstermine, zu langer Anfahrtswege oder aufgrund der konfessionellen Ausrichtung des den Sachverständigen beschäftigenden Krankenhauses sowie erhöhten Infektionsrisikos infolge multiresistenter Krankenhauskeime abgelehnt hatte.
Mit Urteil vom 24.09.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Es lasse sich nicht feststellen, dass bei dem ASt die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich aG vorlägen. Nach Feststellungen der AG liege bei dem Kläger ein Einzel-GdB von 50 bezüglich seiner Lungenerkrankung vor. Dem habe auch der behandelnde Lungenfacharzt Dr. T in dem von dem SG eingeholten Befundbericht zugestimmt. Dieser habe die zumutbare Gehstrecke mit mindestens ca 500 Metern eingeschätzt. Dies widerspreche der Annahme des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für den begehrten Nachteilsausgleich. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung sei dem Gericht nicht möglich gewesen, da der ASt die zumutbare stationäre Untersuchung mit Lungenfunktionsprüfungen in einem Krankenhaus abgelehnt habe. Insbesondere bestehe keine besondere Gefährdung durch Infektionen mit multiresistenten Keimen aufgrund einer gutachterlichen Untersuchung. Soweit der ASt sich gegen die Untersuchung in einem Krankenhaus eines katholischen Trägers wende, seien seine Ausführungen unsachlich und nicht geeignet, die unparteiische Erstellung des Gutachtens infrage zu stellen. Da insoweit eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich sei und der ASt die Beweislast für die für ihn günstigen Tatsachen trage, ließen sich die Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs aG nicht feststellen.
Gegen das am 30.09.2014 zugestellte Urteil hat der ASt am 10.10.2014 Berufung eingelegt und gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Dieser sei aufgrund eines humanitären und gesetzgeberischen Notstands zu gewähren. Die sozialgesetzlichen und versorgungsmedizinischen Vorgaben für die Beurteilung der Schwere seiner Haupterkrankung (Lungenemphysem) seien völlig unzureichend. Die bisher angewandten, nachweisorientierten Untersuchungsergebnisse würden die tatsächliche Schwere seiner Behinderung nicht abbilden. Atemnot trete bereits bei leichter Belastung oder in Ruhe auf. Schon bei hastig ausgeführten Bewegungen könne er einen Erstickungsanfall mit absoluter Todespanik erleiden. Auch sei es fragwürdig, wenn sich das SG auf den Befundbericht von Dr. T berufe. Dieser habe auf ihn den Eindruck gemacht, er habe sich den Doktortitel mit dem Erlös von Bubble-Tea Verkauf auf den Philippinen erkauft. Auch die übrigen Gutachter würden lediglich mit den Ergebnissen der Gerätemedizin spekulieren und jonglieren, die seine Behinderung nicht in der tatsächlichen Schwere abbildeten. Er befinde sich seit 5 Jahren in einer menschenunwürdigen Lebenssituation, da er ständig genötigt sei, nach Mitfahrgelegenheiten oder Leihfahrzeugen Ausschau zu halten, um am Leben teilhaben zu können. Er sei nicht in der Lage 500 Meter zu gehen und habe nicht die geringste Teilhabe am Leben, wenn ihm nicht gelegentlich das Kfz seiner Eltern zur Verfügung stünde. Aufgrund bestehender Infektionsgefahr könne er keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen. Er müsse Salbutamol zu sich nehmen, um zu Fuß in der Öffentlichkeit überhaupt voranzukommen. Dieses Medikament könne einen Herzinfarkt auslösen. Eine elektrische Mobilitätshilfe sei von Nöten, um eine Salbutamolvergiftung und den möglichen Herztod zu vermeiden. Jegliches "Gutachtergewäsch" sei im Sinne des Grundgesetzes als nachrangig zu bewerten. Aus den genannten Gründen sei ein gravierendes Systemversagen festzustellen. Er beantrage deshalb auch, auf weitere Begutachtungen zu verzichten, da diese nicht zielführend im Sinne des Grundgesetzes seien. Er sei bis auf weiteres zu nichts anderem fähig, als ein Kfz zu führen und seine Einkäufe ca 10 Meter weit zu tragen.
Der ASt beantragt sinngemäß,
der AG im Wege der Einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs aG festzustellen.
Die AG beantragt,
den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz als unbegründet zurückzuweisen.
Der ASt erfülle nach den bisherigen Befunden nicht die Voraussetzungen des beantragten Nachteilsausgleichs. Auch sei ihm zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des Verfahrens S 15 SB 1370/13 ER sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der AG verwiesen.
II.
Der gemäß § 86b Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet.
Gemäß § 86b Abs 2 S 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteils notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der die AG im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) iVm § 86 b Abs 2 S 4 SGG glaubhaft zu machen. Um einen Anordnungsgrund im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes glaubhaft zu machen, hat der ASt darzulegen, welche Nachteile zu erwarten sind, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen wird. Ein wesentlicher Nachteil liegt nur vor, wenn der ASt konkret in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht ist oder ihm sogar die Vernichtung der Lebensgrundlage droht. Auch erhebliche wirtschaftliche Nachteile, die entstehen, wenn das Ergebnis eines langwierigen Verfahrens abgewartet werden müsste, können ausreichen (vgl LSG NRW, Beschluss vom 08.10.2007, L 9 B 150/07 AS ER).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der ASt weder einen Anordnungsanspruch noch -grund glaubhaft gemacht.
Die Voraussetzungen des begehrten Nachteilsausgleichs aG (Anordnungsanspruch) können nach dem gesamten Akteninhalt weder festgestellt werden, noch sind sie durch den Kläger glaubhaft gemacht worden. Zur Begründung nimmt der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage zunächst auf die Gründe des in der Hauptsache angefochtenen Urteils des SG Bezug. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund des Vorbringens des ASt mit der Berufung und seinem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Der ASt führt lediglich aus, die Ergebnisse der Gerätemedizin und damit auch deren Auswertung (zuletzt mit gutachterlicher Stellungnahme der beratenden Ärzte der Beklagten vom 18.09.2014) bilde die tatsächliche Schwere seiner Behinderung nicht ab. Er könne lediglich noch Auto fahren und seine Einkäufe ca 10 Meter weit tragen. Damit hat er die Voraussetzungen des begehrten Nachteilsausgleichs allenfalls behauptet, nicht aber glaubhaft gemacht. Vielmehr sprechen die durch ihn am 12.09.2014 vorgelegten aktuellen Untersuchungsprotokolle ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme der beratenden Ärzte der Beklagten vom 18.09.2014 ebenfalls gegen das Vorliegen der Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs aG. Auch der behandelnde Lungenfacharzt Dr. T geht von einer zumutbaren Wegstrecke von 500 Meter aus. Zwar erhebt der ASt Einwände gegen diesen Arzt. Diese sind jedoch rein polemischer Natur und sachlich nicht begründet worden. Auch hat der ASt nicht dargelegt, dass er sich bei einem anderen Lungenfacharzt in Behandlung befindet und dieser zu abweichenden Ergebnissen gelangt ist. Die bloße Behauptung einer schwerwiegenderen Gesundheitsstörung kann ihre Glaubhaftmachung nicht ersetzen. Dies gilt umso mehr, als der Kläger durch sein Verhalten im Verfahren vor dem SG eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung durch Einholung eines entsprechenden Gutachtens aufgrund seiner überwiegend nicht nachvollziehbaren Einwände unmöglich gemacht hat. Nach dem gesamten Akteninhalt liegt keine medizinische Stellungnahme vor, die die Feststellung der Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs aG stützen würde.
Auch ein Anordnungsgrund ist nicht glaubhaft gemacht. Dem ASt ist es zumutbar, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Er ist keineswegs an der Teilnahme im Straßenverkehr gehindert und kann wie jeder Verkehrsteilnehmer die vorhandenen Parkplätze nutzen. Besondere Umstände, die es erforderlich machen, dass er darüber hinaus nahezu unerlässlich auf die Benutzung von mit dem Rollstuhlfahrer-Symbol gekennzeichneten Parkplätzen angewiesen ist, sind nicht ersichtlich. Soweit er vorträgt, er benötige die Feststellung des Nachteilsausgleichs, um eine elektrische Mobilitätshilfe beantragen zu können, er laufe ansonsten Gefahr, eine Salbutamolvergiftung und den möglichen Herztod zu erleiden, hat er weder glaubhaft gemacht, dass die Bewilligung einer Mobilitätshilfe durch den zuständigen Leistungsträger tatsächlich von der Feststellung des begehrten Nachteilsausgleichs abhängig ist, noch hat er irgendwelche Nachweise für die behauptete Gesundheitsgefährdung vorgelegt. Auch kann er nach eigenem Vortrag durch Nutzung geliehener Fahrzeuge am öffentlichen Leben teilhaben. Insofern ist es ihm zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Dies gilt umso mehr, als er in diesem Zusammenhang nicht einmal vorgetragen hat, auf die Nutzung eines Behindertenparkplatzes angewiesen zu sein. Soweit er darlegt, das bislang geliehene Fahrzeug seiner Eltern aufgrund technischer Unzulänglichkeiten auf Dauer nicht nutzen zu können, handelt es sich ebenfalls um eine nicht glaubhaft gemachte Behauptung. Auch können künftige Nachteile eine aktuelle Notlage nicht begründen. Gegen eine existenzielle Notlage des Klägers spricht schließlich sein Verhalten im gesamten Verfahren, welches durch Befangenheitsanträge, Dienstaufsichtsbeschwerden und die fortwährende Weigerung, sich gutachterlich untersuchen zu lassen, maßgeblich dazu beigetragen hat, dass sich die Erledigung des Rechtsstreits wesentlich verzögert hat und tragfähige gutachterliche Feststellungen zu seinem tatsächlichen Gesundheitszustand noch immer nicht vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 S 1 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der 1961 geborene Antragsteller (ASt) begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs aG ("außergewöhnliche Gehbehinderung").
Die Antragsgegnerin (AG) hatte bei dem ASt mit Bescheid vom 24.09.2012 einen GdB von 60 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich "G" (erhebliche Gehbehinderung) wegen folgender Gesundheitsstörungen festgestellt:
1.) Lungenfunktionsstörung, Lungenüberblähung
2.) Wirbelsäulensyndrom, Bandscheibenvorfall
3.) Seelisches Leiden.
Mit Schreiben vom 16.12.2012 stellte der ASt einen Verschlimmerungsantrag und beantragte die Feststellung der Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs aG sowie eines GdB von mindestens 80. Aufgrund der Erkrankung seiner Lungen liege die Wegfähigkeit weiter unter 100 Metern. Nach Einholung eines Befundberichtes des Arztes für Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. T lehnte die AG den Antrag mit Bescheid vom 27.02.2013 ab. Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch holte sie einen weiteren Befundbericht von Dr. T und eine gutachterliche Stellungnahme von Dr. D ein. Mit Bescheid vom 11.06.2013 wies die Bezirksregierung Münster den Widerspruch als unbegründet zurück. Am 18.06.2013 hat der ASt Klage beim Sozialgericht Gelsenkirchen (SG) erhoben und zur Begründung darauf hingewiesen, dass sich seine Lungenfunktionskapazität bei Temperaturen unterhalb von 10 Grad stufenweise und dramatisch verschlechtere. Die seitens der AG zugrunde gelegten Untersuchungsbefunde seien demgegenüber unter günstigen Bedingungen erstellt worden und hätten ein irreführendes Ergebnis gezeigt. Er benötige dringend eine elektrische Mobilitätshilfe, da er gesundheitsbedingt öffentliche Verkehrsmittel nicht nutzen und sich kein Kfz leisten könne. Eine entsprechende Hilfe könne er nur beantragen, wenn die Voraussetzungen des begehrten Nachteilsausgleichs festgestellt würden. Das SG hat Befundberichte der behandelnden Ärzte des ASt eingeholt. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist unterblieben, nachdem der ASt nacheinander mehrere Termine bei insgesamt drei unterschiedlichen Sachverständigen ua wegen zu früher Untersuchungstermine, zu langer Anfahrtswege oder aufgrund der konfessionellen Ausrichtung des den Sachverständigen beschäftigenden Krankenhauses sowie erhöhten Infektionsrisikos infolge multiresistenter Krankenhauskeime abgelehnt hatte.
Mit Urteil vom 24.09.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Es lasse sich nicht feststellen, dass bei dem ASt die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich aG vorlägen. Nach Feststellungen der AG liege bei dem Kläger ein Einzel-GdB von 50 bezüglich seiner Lungenerkrankung vor. Dem habe auch der behandelnde Lungenfacharzt Dr. T in dem von dem SG eingeholten Befundbericht zugestimmt. Dieser habe die zumutbare Gehstrecke mit mindestens ca 500 Metern eingeschätzt. Dies widerspreche der Annahme des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für den begehrten Nachteilsausgleich. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung sei dem Gericht nicht möglich gewesen, da der ASt die zumutbare stationäre Untersuchung mit Lungenfunktionsprüfungen in einem Krankenhaus abgelehnt habe. Insbesondere bestehe keine besondere Gefährdung durch Infektionen mit multiresistenten Keimen aufgrund einer gutachterlichen Untersuchung. Soweit der ASt sich gegen die Untersuchung in einem Krankenhaus eines katholischen Trägers wende, seien seine Ausführungen unsachlich und nicht geeignet, die unparteiische Erstellung des Gutachtens infrage zu stellen. Da insoweit eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich sei und der ASt die Beweislast für die für ihn günstigen Tatsachen trage, ließen sich die Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs aG nicht feststellen.
Gegen das am 30.09.2014 zugestellte Urteil hat der ASt am 10.10.2014 Berufung eingelegt und gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Dieser sei aufgrund eines humanitären und gesetzgeberischen Notstands zu gewähren. Die sozialgesetzlichen und versorgungsmedizinischen Vorgaben für die Beurteilung der Schwere seiner Haupterkrankung (Lungenemphysem) seien völlig unzureichend. Die bisher angewandten, nachweisorientierten Untersuchungsergebnisse würden die tatsächliche Schwere seiner Behinderung nicht abbilden. Atemnot trete bereits bei leichter Belastung oder in Ruhe auf. Schon bei hastig ausgeführten Bewegungen könne er einen Erstickungsanfall mit absoluter Todespanik erleiden. Auch sei es fragwürdig, wenn sich das SG auf den Befundbericht von Dr. T berufe. Dieser habe auf ihn den Eindruck gemacht, er habe sich den Doktortitel mit dem Erlös von Bubble-Tea Verkauf auf den Philippinen erkauft. Auch die übrigen Gutachter würden lediglich mit den Ergebnissen der Gerätemedizin spekulieren und jonglieren, die seine Behinderung nicht in der tatsächlichen Schwere abbildeten. Er befinde sich seit 5 Jahren in einer menschenunwürdigen Lebenssituation, da er ständig genötigt sei, nach Mitfahrgelegenheiten oder Leihfahrzeugen Ausschau zu halten, um am Leben teilhaben zu können. Er sei nicht in der Lage 500 Meter zu gehen und habe nicht die geringste Teilhabe am Leben, wenn ihm nicht gelegentlich das Kfz seiner Eltern zur Verfügung stünde. Aufgrund bestehender Infektionsgefahr könne er keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen. Er müsse Salbutamol zu sich nehmen, um zu Fuß in der Öffentlichkeit überhaupt voranzukommen. Dieses Medikament könne einen Herzinfarkt auslösen. Eine elektrische Mobilitätshilfe sei von Nöten, um eine Salbutamolvergiftung und den möglichen Herztod zu vermeiden. Jegliches "Gutachtergewäsch" sei im Sinne des Grundgesetzes als nachrangig zu bewerten. Aus den genannten Gründen sei ein gravierendes Systemversagen festzustellen. Er beantrage deshalb auch, auf weitere Begutachtungen zu verzichten, da diese nicht zielführend im Sinne des Grundgesetzes seien. Er sei bis auf weiteres zu nichts anderem fähig, als ein Kfz zu führen und seine Einkäufe ca 10 Meter weit zu tragen.
Der ASt beantragt sinngemäß,
der AG im Wege der Einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs aG festzustellen.
Die AG beantragt,
den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz als unbegründet zurückzuweisen.
Der ASt erfülle nach den bisherigen Befunden nicht die Voraussetzungen des beantragten Nachteilsausgleichs. Auch sei ihm zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des Verfahrens S 15 SB 1370/13 ER sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der AG verwiesen.
II.
Der gemäß § 86b Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet.
Gemäß § 86b Abs 2 S 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteils notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der die AG im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) iVm § 86 b Abs 2 S 4 SGG glaubhaft zu machen. Um einen Anordnungsgrund im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes glaubhaft zu machen, hat der ASt darzulegen, welche Nachteile zu erwarten sind, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen wird. Ein wesentlicher Nachteil liegt nur vor, wenn der ASt konkret in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht ist oder ihm sogar die Vernichtung der Lebensgrundlage droht. Auch erhebliche wirtschaftliche Nachteile, die entstehen, wenn das Ergebnis eines langwierigen Verfahrens abgewartet werden müsste, können ausreichen (vgl LSG NRW, Beschluss vom 08.10.2007, L 9 B 150/07 AS ER).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der ASt weder einen Anordnungsanspruch noch -grund glaubhaft gemacht.
Die Voraussetzungen des begehrten Nachteilsausgleichs aG (Anordnungsanspruch) können nach dem gesamten Akteninhalt weder festgestellt werden, noch sind sie durch den Kläger glaubhaft gemacht worden. Zur Begründung nimmt der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage zunächst auf die Gründe des in der Hauptsache angefochtenen Urteils des SG Bezug. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund des Vorbringens des ASt mit der Berufung und seinem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Der ASt führt lediglich aus, die Ergebnisse der Gerätemedizin und damit auch deren Auswertung (zuletzt mit gutachterlicher Stellungnahme der beratenden Ärzte der Beklagten vom 18.09.2014) bilde die tatsächliche Schwere seiner Behinderung nicht ab. Er könne lediglich noch Auto fahren und seine Einkäufe ca 10 Meter weit tragen. Damit hat er die Voraussetzungen des begehrten Nachteilsausgleichs allenfalls behauptet, nicht aber glaubhaft gemacht. Vielmehr sprechen die durch ihn am 12.09.2014 vorgelegten aktuellen Untersuchungsprotokolle ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme der beratenden Ärzte der Beklagten vom 18.09.2014 ebenfalls gegen das Vorliegen der Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs aG. Auch der behandelnde Lungenfacharzt Dr. T geht von einer zumutbaren Wegstrecke von 500 Meter aus. Zwar erhebt der ASt Einwände gegen diesen Arzt. Diese sind jedoch rein polemischer Natur und sachlich nicht begründet worden. Auch hat der ASt nicht dargelegt, dass er sich bei einem anderen Lungenfacharzt in Behandlung befindet und dieser zu abweichenden Ergebnissen gelangt ist. Die bloße Behauptung einer schwerwiegenderen Gesundheitsstörung kann ihre Glaubhaftmachung nicht ersetzen. Dies gilt umso mehr, als der Kläger durch sein Verhalten im Verfahren vor dem SG eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung durch Einholung eines entsprechenden Gutachtens aufgrund seiner überwiegend nicht nachvollziehbaren Einwände unmöglich gemacht hat. Nach dem gesamten Akteninhalt liegt keine medizinische Stellungnahme vor, die die Feststellung der Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs aG stützen würde.
Auch ein Anordnungsgrund ist nicht glaubhaft gemacht. Dem ASt ist es zumutbar, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Er ist keineswegs an der Teilnahme im Straßenverkehr gehindert und kann wie jeder Verkehrsteilnehmer die vorhandenen Parkplätze nutzen. Besondere Umstände, die es erforderlich machen, dass er darüber hinaus nahezu unerlässlich auf die Benutzung von mit dem Rollstuhlfahrer-Symbol gekennzeichneten Parkplätzen angewiesen ist, sind nicht ersichtlich. Soweit er vorträgt, er benötige die Feststellung des Nachteilsausgleichs, um eine elektrische Mobilitätshilfe beantragen zu können, er laufe ansonsten Gefahr, eine Salbutamolvergiftung und den möglichen Herztod zu erleiden, hat er weder glaubhaft gemacht, dass die Bewilligung einer Mobilitätshilfe durch den zuständigen Leistungsträger tatsächlich von der Feststellung des begehrten Nachteilsausgleichs abhängig ist, noch hat er irgendwelche Nachweise für die behauptete Gesundheitsgefährdung vorgelegt. Auch kann er nach eigenem Vortrag durch Nutzung geliehener Fahrzeuge am öffentlichen Leben teilhaben. Insofern ist es ihm zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Dies gilt umso mehr, als er in diesem Zusammenhang nicht einmal vorgetragen hat, auf die Nutzung eines Behindertenparkplatzes angewiesen zu sein. Soweit er darlegt, das bislang geliehene Fahrzeug seiner Eltern aufgrund technischer Unzulänglichkeiten auf Dauer nicht nutzen zu können, handelt es sich ebenfalls um eine nicht glaubhaft gemachte Behauptung. Auch können künftige Nachteile eine aktuelle Notlage nicht begründen. Gegen eine existenzielle Notlage des Klägers spricht schließlich sein Verhalten im gesamten Verfahren, welches durch Befangenheitsanträge, Dienstaufsichtsbeschwerden und die fortwährende Weigerung, sich gutachterlich untersuchen zu lassen, maßgeblich dazu beigetragen hat, dass sich die Erledigung des Rechtsstreits wesentlich verzögert hat und tragfähige gutachterliche Feststellungen zu seinem tatsächlichen Gesundheitszustand noch immer nicht vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 S 1 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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