L 10 P 124/14 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 27 P 38/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 10 P 124/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 15. September 2014 aufgehoben.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der angefochtene Bescheid, mit dem es das Sozialgericht (SG) abgelehnt hat, der Klägerin wegen Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 67 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist aufzuheben, denn die Klägerin hat die Klagefrist gewahrt.

Das SG hat zutreffend die Änderung des Aktivrubrums vom 11.07.2014 als Klageänderung gewertet und hinsichtlich der Beurteilung der Klagefrist auf diesen Zeitpunkt abgestellt. Entgegen der Ansicht des SG hat die Klägerin die Klagefrist aber nicht versäumt, denn anstelle der Monatsfrist galt für sie für die Erhebung der Klage die Jahresfrist (§ 66 Abs 2 SGG). Der angefochtene Beschluss hat insoweit keinen Bestand.

Nach § 80 Abs. 3 Satz 4 SGG sind "die Beteiligten" in einem Widerspruchsbescheid über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Gerichts zu belehren. Nach § 66 Abs 1 SGG beginnt die Frist für ein Rechtsmittel nur dann zu laufen, wenn "der Beteiligte" über den Rechtsbehelf belehrt worden ist. Vorliegend ist erheblich, dass der angefochtene Bescheid nicht "an die Klägerin, gesetzlich vertreten durch die Mutter" gerichtet war, sondern an die Mutter persönlich. Nach dem an die Mutter gerichteten Widerspruchsbescheid war es jedenfalls missverständlich, wer gegebenenfalls Klage erheben müsse. So heißt es ausdrücklich in der Rechtsbehelfsbelehrung "Wenn Sie mit diesem Ergebnis nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb eines Monats ... Klage erheben." Die Beklagte hat damit in dem Widerspruchsbescheid den Eindruck erweckt, die Mutter des Klägers sei Adressat des Bescheides und sie könne gegebenenfalls klagen. Der Rechtsbehelfsbelehrung kommt eine gewisse "Wegweiserfunktion" zu. Sie muss klar und eindeutig sein. Das war sie hier nicht, zumal in der privaten Pflegeversicherung der Versicherungsnehmer für sein Kind und im Beihilferecht der Beihilfeberechtigte für sein Kind im eigenen Namen Klage erheben müssten.

Ob die unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung für die Fristversäumnis des Betroffenen ursächlich war, ist grundsätzlich unerheblich (BSG Urteil vom 09.04.2014, B 14 AS 46/13 R, in Juris RN 17 mwN). Es kommt danach nicht darauf an, ob der Bevollmächtigte der Klägerin hätte wissen müssen, dass nicht die Mutter als Klägerin in Prozessstandschaft für die Tochter, sondern die Mutter als gesetzliche Vertreterin für die Tochter hätte Klage erheben müssen.

Ist die Klage fristgerecht erhoben worden, so bedarf es der Wiedereinsetzung nicht.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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