Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 21 SO 118/14
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 SO 23/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1.
Bei Klagen gegen eine Überleitungsanzeige (Übergang von Ansprüchen nach § 93 SGB XII) ist in aller Regel der Auffangstreitwert von 5.000 € (§ 52 Abs. 2 GKG) anzunehmen.
2.
Die Möglichkeit eines Abschlags auf den Auffangstreitwert (etwa im Sinne einer Hälftelung auf 2.500 €) ist durch § 52 Abs. 2 GKG nicht eröffnet.
Bei Klagen gegen eine Überleitungsanzeige (Übergang von Ansprüchen nach § 93 SGB XII) ist in aller Regel der Auffangstreitwert von 5.000 € (§ 52 Abs. 2 GKG) anzunehmen.
2.
Die Möglichkeit eines Abschlags auf den Auffangstreitwert (etwa im Sinne einer Hälftelung auf 2.500 €) ist durch § 52 Abs. 2 GKG nicht eröffnet.
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 05.11.2014 geändert. Der Streitwert für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Köln wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Beschwerde die Verringerung des von dem Sozialgericht für das erstinstanzliche Klageverfahren festgesetzten Streitwertes.
Die Beklagte erbrachte der Schwiegermutter der Klägerin in der Zeit vom 18.01.2011 bis zum 31.08.2013 Sozialhilfeleistungen i.H.v. 32.311,71 EUR. Mit Bescheid vom 23.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2014 leitete die Beklagte in dieser Höhe etwaige Ansprüche der Schwiegermutter gegenüber der Klägerin auf sich über (§ 93 SGB XII). Die hiergegen am 12.03.2014 vor dem Sozialgericht Köln erhobene Klage nahm die Klägerin am 04.11.2014 zurück.
Mit Beschluss vom 05.11.2014 hat das Sozialgericht den Streitwert für das Klageverfahren endgültig auf 32.311,71 EUR festgesetzt (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG). Der Streitwert entspreche der Höhe des streitbefangenen, übergeleiteten Anspruches.
Hiergegen richtet sich die am 15.01.2015 erhobene Beschwerde der Klägerin. In der Sache sei es nicht um eine Forderung i.H.v. 32.311,71 EUR gegangen, sondern nur um die Anfechtung eines Überleitungsbescheides der Beklagten als Rechtswahrungsanzeige. Entsprechend der Handhabung bei Feststellungsanträgen möge ein Streitwert i.H.v. 10% bis 25% des vom Sozialgericht festgesetzten Betrages festgesetzt werden.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Entscheidung vom 10.02.2015).
Die Beklagte äußert sich im Beschwerdeverfahren nicht.
II.
1. Der Senat entscheidet über die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 2 S. 7 i.V.m. § 66 Abs. 6 S. 2 GKG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht durch den Berichterstatter (§ 66 Abs. 6 S. 1 GKG), sondern durch den Senat.
2. Die Beschwerde ist nach § 68 Abs. 1 S. 1 GKG statthaft. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt den Betrag von 200 EUR um 314 EUR. Denn die (einfache) Gebühr (KV 7111 Nr. 1 der Anlage 1 zum GKG) beläuft sich bei einem Streitwert von 32.311,71 auf EUR 441 EUR; bei einem von der Klägerin begehrten Streitwert von 3.231,17 EUR (10% von 32.311,71 EUR) beträgt sie 127 EUR (vgl. Anlage 2 zum GKG).
Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde. Insbesondere ist die Beschwerdefrist des § 68 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 S. 2 GKG (sechs Monaten nach Beendigung des Klageverfahrens) eingehalten; die Klage wurde erst im November 2014 zurückgenommen.
3. Die Beschwerde ist auch begründet.
Die Höhe des Streitwertes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).
a) Bei einer Überleitung nach § 93 SGB XII bestehen in aller Regel keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts; vielmehr ist der sog. Auffangstreitwert von 5.000 EUR anzunehmen:
Für Streitfälle um einen Auskunftsanspruch des Sozialhilfeträgers nach § 117 SGB XII ist die regelmäßige Annahme des Auffangstreitwertes anerkannt (vgl. BSG, Beschluss vom 14.05.2012 - B 8 SO 78/11 B Rn. 12; siehe auch - unter Aufgabe einer früheren anderen Ansicht - Urteil des erkennenden Senat vom 26.01.2015 - L 20 SO 12/14. Siehe ferner den Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl. 2012, zu C.VII.3.).
Zwar dient die sog. Überleitung (Übergang von Ansprüchen) nach § 93 SGB XII - anders als ein Auskunftsanspruch nach § 117 SGB XII - nicht allein der Vorbereitung einer Herstellung des Nachrangs der Sozialhilfe. Die Überleitung stellt den Nachrang vielmehr selbst her (vgl. dazu Armbruster in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 93 Rn. 29). Ebenso wie beim Auskunftsanspruch kann jedoch auch im Falle der Überleitung (noch) nicht festgestellt werden, ob bzw. in welcher Höhe der übergeleitete Anspruch tatsächlich besteht oder durchsetzbar ist. Denn ebenso wie bei einem Auskunftsanspruch ist eine Überleitungsanzeige nur dann rechtswidrig, wenn das Bestehen des (übergeleiteten) Anspruchs evident ausgeschlossen ist (vgl. dazu z.B. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Auflage 2014, § 93 Rn. 13 und § 117 Rn. 16 m.w.N., ferner BSG, Beschluss vom 25.04.2013 - B 8 SO 104/12 B Rn. 8; sog. Grundsatz der Negativevidenz). Die Überleitung bewirkt für den (möglichen) Anspruch deshalb lediglich einen Wechsel der Gläubigerstellung weg vom ursprünglichen Inhaber hin zum Sozialhilfeträger; mit der Überleitung steht hingegen nicht zugleich fest, dass der Anspruch auch tatsächlich überhaupt oder in der konkret angegebenen Höhe besteht. Aus diesem Grund bestehen (jedenfalls bei übergeleiteten - möglichen - Ansprüchen nicht unterhalb von 5.000 EUR) für die wirtschaftliche Bedeutung der Überleitung für den Anzeigeempfänger in aller Regel keine genügenden Anhaltspunkte, so dass auf den Auffangstreitwert zurückzugreifen ist (vgl. auch BSG a.a.O. Rn. 11).
b) Ein Abschlag vom Auffangstreitwert (etwa im Sinne einer Hälftelung auf 2.500 EUR) ist nicht vorzunehmen. § 52 Abs. 2 GKG eröffnet eine solche Möglichkeit nicht, wenn die Bestimmung des konkreten Streitwerts nach der Bedeutung der Sache für den Kläger nicht möglich ist (vgl. - für die entsprechende Situation bei § 117 SGB XII - BSG, Beschluss vom 14.05.2012 - B 8 SO 78/11 B Rn. 12; Urteil des erkennenden Senats vom 26.01.2015 - L 20 SO 12/14).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 S. 2 GKG
5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 2 S. 7 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG, § 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Beschwerde die Verringerung des von dem Sozialgericht für das erstinstanzliche Klageverfahren festgesetzten Streitwertes.
Die Beklagte erbrachte der Schwiegermutter der Klägerin in der Zeit vom 18.01.2011 bis zum 31.08.2013 Sozialhilfeleistungen i.H.v. 32.311,71 EUR. Mit Bescheid vom 23.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2014 leitete die Beklagte in dieser Höhe etwaige Ansprüche der Schwiegermutter gegenüber der Klägerin auf sich über (§ 93 SGB XII). Die hiergegen am 12.03.2014 vor dem Sozialgericht Köln erhobene Klage nahm die Klägerin am 04.11.2014 zurück.
Mit Beschluss vom 05.11.2014 hat das Sozialgericht den Streitwert für das Klageverfahren endgültig auf 32.311,71 EUR festgesetzt (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG). Der Streitwert entspreche der Höhe des streitbefangenen, übergeleiteten Anspruches.
Hiergegen richtet sich die am 15.01.2015 erhobene Beschwerde der Klägerin. In der Sache sei es nicht um eine Forderung i.H.v. 32.311,71 EUR gegangen, sondern nur um die Anfechtung eines Überleitungsbescheides der Beklagten als Rechtswahrungsanzeige. Entsprechend der Handhabung bei Feststellungsanträgen möge ein Streitwert i.H.v. 10% bis 25% des vom Sozialgericht festgesetzten Betrages festgesetzt werden.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Entscheidung vom 10.02.2015).
Die Beklagte äußert sich im Beschwerdeverfahren nicht.
II.
1. Der Senat entscheidet über die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 2 S. 7 i.V.m. § 66 Abs. 6 S. 2 GKG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht durch den Berichterstatter (§ 66 Abs. 6 S. 1 GKG), sondern durch den Senat.
2. Die Beschwerde ist nach § 68 Abs. 1 S. 1 GKG statthaft. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt den Betrag von 200 EUR um 314 EUR. Denn die (einfache) Gebühr (KV 7111 Nr. 1 der Anlage 1 zum GKG) beläuft sich bei einem Streitwert von 32.311,71 auf EUR 441 EUR; bei einem von der Klägerin begehrten Streitwert von 3.231,17 EUR (10% von 32.311,71 EUR) beträgt sie 127 EUR (vgl. Anlage 2 zum GKG).
Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde. Insbesondere ist die Beschwerdefrist des § 68 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 S. 2 GKG (sechs Monaten nach Beendigung des Klageverfahrens) eingehalten; die Klage wurde erst im November 2014 zurückgenommen.
3. Die Beschwerde ist auch begründet.
Die Höhe des Streitwertes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG).
a) Bei einer Überleitung nach § 93 SGB XII bestehen in aller Regel keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts; vielmehr ist der sog. Auffangstreitwert von 5.000 EUR anzunehmen:
Für Streitfälle um einen Auskunftsanspruch des Sozialhilfeträgers nach § 117 SGB XII ist die regelmäßige Annahme des Auffangstreitwertes anerkannt (vgl. BSG, Beschluss vom 14.05.2012 - B 8 SO 78/11 B Rn. 12; siehe auch - unter Aufgabe einer früheren anderen Ansicht - Urteil des erkennenden Senat vom 26.01.2015 - L 20 SO 12/14. Siehe ferner den Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit, 4. Aufl. 2012, zu C.VII.3.).
Zwar dient die sog. Überleitung (Übergang von Ansprüchen) nach § 93 SGB XII - anders als ein Auskunftsanspruch nach § 117 SGB XII - nicht allein der Vorbereitung einer Herstellung des Nachrangs der Sozialhilfe. Die Überleitung stellt den Nachrang vielmehr selbst her (vgl. dazu Armbruster in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 93 Rn. 29). Ebenso wie beim Auskunftsanspruch kann jedoch auch im Falle der Überleitung (noch) nicht festgestellt werden, ob bzw. in welcher Höhe der übergeleitete Anspruch tatsächlich besteht oder durchsetzbar ist. Denn ebenso wie bei einem Auskunftsanspruch ist eine Überleitungsanzeige nur dann rechtswidrig, wenn das Bestehen des (übergeleiteten) Anspruchs evident ausgeschlossen ist (vgl. dazu z.B. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Auflage 2014, § 93 Rn. 13 und § 117 Rn. 16 m.w.N., ferner BSG, Beschluss vom 25.04.2013 - B 8 SO 104/12 B Rn. 8; sog. Grundsatz der Negativevidenz). Die Überleitung bewirkt für den (möglichen) Anspruch deshalb lediglich einen Wechsel der Gläubigerstellung weg vom ursprünglichen Inhaber hin zum Sozialhilfeträger; mit der Überleitung steht hingegen nicht zugleich fest, dass der Anspruch auch tatsächlich überhaupt oder in der konkret angegebenen Höhe besteht. Aus diesem Grund bestehen (jedenfalls bei übergeleiteten - möglichen - Ansprüchen nicht unterhalb von 5.000 EUR) für die wirtschaftliche Bedeutung der Überleitung für den Anzeigeempfänger in aller Regel keine genügenden Anhaltspunkte, so dass auf den Auffangstreitwert zurückzugreifen ist (vgl. auch BSG a.a.O. Rn. 11).
b) Ein Abschlag vom Auffangstreitwert (etwa im Sinne einer Hälftelung auf 2.500 EUR) ist nicht vorzunehmen. § 52 Abs. 2 GKG eröffnet eine solche Möglichkeit nicht, wenn die Bestimmung des konkreten Streitwerts nach der Bedeutung der Sache für den Kläger nicht möglich ist (vgl. - für die entsprechende Situation bei § 117 SGB XII - BSG, Beschluss vom 14.05.2012 - B 8 SO 78/11 B Rn. 12; Urteil des erkennenden Senats vom 26.01.2015 - L 20 SO 12/14).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 S. 2 GKG
5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 2 S. 7 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG, § 177 SGG).
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