L 7 B 7/00 SB

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
7
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 17 (3) SB 435/97
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 B 7/00 SB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 23.03.2000 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat dem Beklagten zutreffend die außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses.

Ergänzend weist der Senat daraufhin, dass sich nach der Rechtsprechung des Senates das Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen nicht nach der GdB-Wertung, sondern nach den mit der Feststellung eines bestimmten GdB verbundenen persönlichen und wirtschaftlichen Vorteile bestimmt. Wegen der höheren Bedeutung der Schwerbehinderteneigenschaft ist deshalb gerechtfertigt, den Beklagten im Regelfall lediglich mit einem Drittel der Kosten des Klägers anstatt der rechnischen Hälfte zu belasten, wenn in einem Verfahren, gerichtet auf die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft, der Kläger hinsichtlich der GdB-Bewertung von 30 auf 40 obsiegt (vgl. zuletzt Beschluss vom 08.03.2000, L 7 B 35/99 SB m.w.N.). Vorliegend weist das Verfahren die Besonderheit auf, dass nicht nur die GdB-Bewertung des Gesamtbehinderungszustandes des Klägers zwischen den Beteiligten streitig gewesen ist, sondern vielmehr der Beklagte im Verwaltungsverfahren wie auch zunächst im erstinstanzlichen Verfahren bestritten hat, dass beim Kläger eine relevante Behinderung i.S. v. § 3 Abs. 2 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) vorliegt und damit die Festsetzung eines GdB abgelehnt hat. Deshalb hält es der Senat unter Berücksichtigung des Verfahrensausganges - Feststellung eines GdB von 30 - und der damit verbundenen persönlichen und wirtschaftlichen Vorteile - Steuerfreibetrag, Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen des § 2 SchwbG - für angemessen, dem Beklagten die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers aufzuerlegen.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved