L 2 AS 1811/15 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 27 AS 3416/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 AS 1811/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 29.09.2015 wird zurückgewiesen. Eine Kostenerstattung für das Beschwerdeverfahren erfolgt nicht.

Gründe:

Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe - PKH - für das am 28.08.2015 bei Gericht angebrachte einstweilige Rechtsschutzgesuch abgelehnt.

Gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz - SGG - in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung - ZPO - ist u.a. Voraussetzung für die Gewährung von PKH, dass die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Durch diese Einschränkungen wird sichergestellt, dass einem Unbemitteltem nicht durch PKH eine Rechtsverfolgung ohne finanzielles Risiko ermöglicht wird, die ein bemittelter und verständiger Beteiligter zur Schonung eigener Mittel unterlassen würde (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2007 - B 10 KG 6/06 B - Rn 5 mwN, zitiert nach juris). Denn durch PKH wird eine Gleichstellung und nicht eine Besserstellung des unbemittelten gegenüber bemittelten Rechtsschutzsuchenden angestrebt.

PKH war hier bereits deshalb abzulehnen, weil sich die zwischenzeitlich durch Antragsrücknahme beendete Rechtsverfolgung als mutwillig im Sinne der vorgenannten Regelungen erweist. Mutwilligkeit liegt danach vor, wenn eine verständige, nicht hilfebedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Dies gilt sowohl für das Ob der Rechtsverfolgung als auch für ihr Wie. Vor diesem Hintergrund ist es einem Hilfebedürftigen zuzumuten, sich wie ein verständiger Rechtsschutzsuchender zu verhalten und zunächst außergerichtliche kostenfreie Wege zur Streitbeilegung zu nutzen, sofern dadurch sein Rechtsschutz nicht eingeschränkt wird.

Im vorliegenden Verfahren haben die Antragsteller sinngemäß geltend gemacht, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei gestellt worden, weil sie auf den Fortbestand des Bewilligungsbescheides vom 30.04.2015 vertraut und eine Auszahlung der dort genannten Beträge erwartet hätten. Der Änderungsbescheid vom 18.06.2015 sei ihnen bis zu dessen Einführung in das bereits anhängige Gerichtsverfahren durch die Antragsgegnerin nicht bekannt gewesen. Der Senat hat keinen Anlass, diese Angaben der Antragsteller in Zweifel zu ziehen. Gleichwohl hindern sie nicht, die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes als überflüssig anzusehen, weil sie von einem verständigen Rechtsschutzsuchenden nicht betrieben worden wäre.

Werden - aus Sicht des Begünstigten - bewilligte Leistungen ohne erkennbaren Grund nicht oder in geringerem Umfang als ursprünglich bewilligt erbracht, ist es dem Begünstigten grundsätzlich zuzumuten, durch Anfrage bei dem bewilligenden Leistungsträger den Grund für die Nichtzahlung oder Verringerung der Zahlung zu erfragen. Dies gilt auch bei der Bewilligung von der Existenzsicherung dienenden Leistungen. Jedenfalls im Falle einer versehentlichen vollständigen oder teilweisen Nichtzahlung könnten auf diese Weise die Mittel deutlich schneller als durch die Inanspruchnahme eines Gerichts erlangt werden. Im vorliegenden Verfahren hätten die Antragsteller durch eine (auch telefonisch mögliche) Nachfrage bei der Antragsgegnerin aller Wahrscheinlichkeit nach den Grund für die teilweise Nichtauszahlung der ursprünglich bewilligten Leistungen, nämlich deren Herabsetzung durch den zwischenzeitlich erlassenen Änderungsbescheid, in Erfahrung bringen und damit ein gerichtliches Verfahren vermeiden können. Dies gilt insbesondere deshalb, weil den Antragstellern hätte bekannt sein müssen, dass wegen der von ihnen zwischenzeitlich (in größerem Umfang als noch im ursprünglichen Bewilligungsbescheid berücksichtigt) erzielten Einkünfte sich die am 30.04.2015 erfolgte Leistungsbewilligung als teilweise rechtswidrig darstellte.

Eine Kostenerstattung für das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht vorgesehen.

Dieser Beschluss kann nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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