Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 17 AS 4307/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 AS 2198/15 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg 15.12.2015 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit seinem Eilantrag vom 02.11.2015 hat der Antragsteller begehrt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 25.10.2015 gegen den Sanktionsbescheid vom 15.10.2015 anzuordnen und den Antragsgegner zu verpflichten, ihm vorläufig weiterhin Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in voller Höhe zu gewähren. Mit diesem Sanktionsbescheid hatte der Antragsgegner die Regelleistung des Antragstellers unter teilweise Aufhebung des vorangegangenen Bewilligungsbescheides vom 14.01.2015 für den Zeitraum 01.11.2015 bis 31.01.2016 um 60 % (239,40 Euro monatlich) gekürzt. Mit Beschluss vom 15.12.2015 hat das Sozialgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Der Antragsteller hat hiergegen am 22.12.2015 Beschwerde eingelegt und begehrt, dem Antrag nach § 86b Abs. 1 SGG stattzugeben. Er sei auf die vorenthaltene Regelleistung in Höhe von 60 % dringend angewiesen.
Der Senat hat den Antragsteller darauf hingewiesen, dass die Beschwerde bereits unzulässig ist, weil der Beschwerdewert von 750,- Euro nicht erreicht werde. Der Antragsteller hat daraufhin mitgeteilt, dass ihm mit einem weiterem Sanktionsbescheid vom 14.08.2015 wegen eines Meldeversäumnisses die Leistung bereits um monatlich 10 % des Regelsatzes (39,90 Euro) für die Monate September bis November 2015 gekürzt worden sei. Diesbezüglich sei das Verfahren S 17 AS 3264/15 ER bzw. L 6 AS 1710/15 B ER geführt worden. Das Arbeitslosengeld II mindere sich daher in dem hier streitigen Zeitraum um insgesamt 758,10 Euro (39,90 Euro + 718,20 Euro). Die Beschwerde sei daher zulässig.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Die Berufung wäre hier aber nicht zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,- Euro nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Streitgegenstand des Verfahrens ist allein der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid vom 15.10.2015 und damit die Rechtmäßigkeit der Kürzung des Regelsatzes um 60 %, also um monatlich 239,40 Euro (insgesamt 718,20 Euro). Der Sanktionsbescheid vom 14.08.2015 und die dort für den Monat November 2015 erfolgte Kürzung des Regelsatzes um 10 % waren bereits Gegenstand eines am 05.11.2015 abgeschlossenen weiteren Eilverfahrens (S 17 AS 3264/15 ER bzw. L 6 AS 1710/15 B ER). Der Umstand, dass die dortige Minderung um 10 % für den Monat November 2015 dazu führt, dass sich das Arbeitslosengeld II in diesem Monat insgesamt um 70% mindert, rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 86b Abs. 1 SGG sich nur auf die Minderung beziehen kann, die in dem mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheid ausgesprochen worden ist. Dies war aber nur die Minderung um 60 %.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Mit seinem Eilantrag vom 02.11.2015 hat der Antragsteller begehrt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 25.10.2015 gegen den Sanktionsbescheid vom 15.10.2015 anzuordnen und den Antragsgegner zu verpflichten, ihm vorläufig weiterhin Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in voller Höhe zu gewähren. Mit diesem Sanktionsbescheid hatte der Antragsgegner die Regelleistung des Antragstellers unter teilweise Aufhebung des vorangegangenen Bewilligungsbescheides vom 14.01.2015 für den Zeitraum 01.11.2015 bis 31.01.2016 um 60 % (239,40 Euro monatlich) gekürzt. Mit Beschluss vom 15.12.2015 hat das Sozialgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Der Antragsteller hat hiergegen am 22.12.2015 Beschwerde eingelegt und begehrt, dem Antrag nach § 86b Abs. 1 SGG stattzugeben. Er sei auf die vorenthaltene Regelleistung in Höhe von 60 % dringend angewiesen.
Der Senat hat den Antragsteller darauf hingewiesen, dass die Beschwerde bereits unzulässig ist, weil der Beschwerdewert von 750,- Euro nicht erreicht werde. Der Antragsteller hat daraufhin mitgeteilt, dass ihm mit einem weiterem Sanktionsbescheid vom 14.08.2015 wegen eines Meldeversäumnisses die Leistung bereits um monatlich 10 % des Regelsatzes (39,90 Euro) für die Monate September bis November 2015 gekürzt worden sei. Diesbezüglich sei das Verfahren S 17 AS 3264/15 ER bzw. L 6 AS 1710/15 B ER geführt worden. Das Arbeitslosengeld II mindere sich daher in dem hier streitigen Zeitraum um insgesamt 758,10 Euro (39,90 Euro + 718,20 Euro). Die Beschwerde sei daher zulässig.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Die Berufung wäre hier aber nicht zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,- Euro nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Streitgegenstand des Verfahrens ist allein der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Sanktionsbescheid vom 15.10.2015 und damit die Rechtmäßigkeit der Kürzung des Regelsatzes um 60 %, also um monatlich 239,40 Euro (insgesamt 718,20 Euro). Der Sanktionsbescheid vom 14.08.2015 und die dort für den Monat November 2015 erfolgte Kürzung des Regelsatzes um 10 % waren bereits Gegenstand eines am 05.11.2015 abgeschlossenen weiteren Eilverfahrens (S 17 AS 3264/15 ER bzw. L 6 AS 1710/15 B ER). Der Umstand, dass die dortige Minderung um 10 % für den Monat November 2015 dazu führt, dass sich das Arbeitslosengeld II in diesem Monat insgesamt um 70% mindert, rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 86b Abs. 1 SGG sich nur auf die Minderung beziehen kann, die in dem mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheid ausgesprochen worden ist. Dies war aber nur die Minderung um 60 %.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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NRW
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