L 15 U 218/12 B ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 14 U 7/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 15 U 218/12 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 12.03.2012 wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.749,73 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit Bescheid vom 25.08.2010 veranlagte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin nach der Fusion der Berufsgenossenschaft Bahnen und der Verwaltungsberufsgenossenschaft gemäß § 159 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) für das Jahr 2010 zum neuen Gefahrtarif. Mit Beitragsbescheid vom 20.04.2011 setzte sie den Beitrag für 2010 in Höhe von insgesamt 361.969,64 Euro fest. Mit Bescheid vom 23.08.2011 setzte die Beschwerdegegnerin gestützt auf § 162 Abs. 1 SGB VII und § 28 der Satzung einen Beitragszuschlag für 2010 von 5,00 Prozent in Höhe von 17.249,19 Euro fest und berücksichtigte dabei den Unfall des Verletzten H vom 02.02.2009 mit einem Entschädigungsdatum von 03/2010, einer Rente als Belastungstyp und mit 50,00 Belastungspunkten.

Zur Begründung ihres Widerspruchs machte die Beschwerdeführerin geltend, bei dem Zuschlag handele es sich nicht um einen Beitrag sondern um ein Ordnungsgeld. Es werde auf das Beitragsjahr der Feststellung der Unfallrente abgestellt, nicht auf das Jahr, in dem der Unfall stattgefunden habe. Es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit die Beschwerdeführerin entsprechend der Regelung in § 28 Abs. 3 Nr. 2.2 Abs. 2 der Satzung mindestens 25% über der Durchschnittsbelastung der Gefahrtarifstelle 32.2 liegen solle. Da bereits der Beitrag der Beschwerdeführerin unverhältnismäßig hoch liege, sei auch der Zuschlag überhöht. Es fehle an einer Deckelung des Zuschlags, die frühere Fassungen der Satzung vorgesehen hätten. Daher sei zu prüfen, ob die Satzungsbestimmungen das Übermaßverbot verletzten und Erdrosselungswirkung entfalteten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.2011 wies die Beschwerdegegnerin den Widerspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus: Bei der Erhebung des Zuschlags handele es sich um einen Beitrag. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei gewahrt. Alle Unternehmen unterlägen der gleichen Berechnung. Maßgeblich für den Beitragszuschlag sei die im Beitragsjahr festgestellte neue Unfallrente des Versicherten H. Die angewendete Fassung der Satzung sei zum 01.01.2010 in Kraft getreten. Eine Deckelung des Zuschlags sei in der Weise vorgesehen, dass je nach ermittelter Einzelbelastung 5%, 7,5% oder 10% als Zuschlag erhoben würden. Die Belastungen seien innerhalb der Unternehmensart zu vergleichen und nicht etwa unter allen bei der Beschwerdegegnerin erfassten Unternehmen.

Die Beschwerdeführerin hat am 06.01.2012 Klage erhoben. Sie macht mit dem bereits am 05.01.2012 erhobenen Antrag geltend, Widerspruch und Klage gegen den Zuschlagsbescheid hätten gemäß § 86 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufschiebende Wirkung. Der bereits gezahlte Zuschlag in Höhe von 17.249,19 EUR müsse daher zurückgezahlt werden. Der Zuschlag gemäß § 162 SGB VII sei weder Beitrag, noch Umlage oder eine sonstige öffentliche Abgabe im Sinne des § 86 a Abs. 2 Nummer 1 SGG. Jedenfalls liege aber einen Fall des § 86 a Abs. 3 Satz 1 SGG vor, der das Sozialgericht auch nach Vollziehung der angefochtenen Entscheidung dazu berechtige, die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Zur weiteren Begründung ihres Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz nimmt sie Bezug auf die Klagebegründung. Der Beitragszuschlag stehe gänzlich außer Verhältnis nicht nur gemessen an den Beiträgen aller übrigen zuschlagsfreien Unternehmen im Bereich des Gefahrtarifs der Beschwerdegegnerin sondern auch innerhalb der Gefahrtarifstelle 32.2. Die ab 01.01.2010 eingeführte Neuregelung zum Zuschlagsverfahren dürfe im übrigen nicht auf zeitlich davor liegende Unfälle angewendet werden. Die Satzung der Beschwerdegegnerin enthalte dazu keine einschlägige Übergangsregelung. Zumindest müsse sie Auskunft erteilen über die Höhe der ihr tatsächlich durch die Unfälle entstandenen Kosten einschließlich der Rentenleistungen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Beschwerdegegnerin gemäß § 28 Abs. 1 der Satzung nur nach der Zahl und Schwere der anzuzeigenden Arbeitsunfälle die Berechnung des Zuschlags vornehme. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 16.11.2005, B 2 U 15/04 R) gebiete das Versicherungsprinzip und der aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere das Übermaßverbot, eine höhenmäßige Begrenzung.

Die Beschwerdegegnerin ist dem entgegengetreten und hat ausgeführt: Es sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführerin durch den Vollzug des Beitragszuschlags schwere und unzumutbare Nachteile drohten, die auch durch eine günstige Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht rückgängig zu machen seien. Daher sei ihr zuzumuten, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Die Beschwerdegegnerin habe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Einziehung der Beiträge.

Durch Beschluss vom 12.03.2012 hat das Sozialgericht Detmold den Antrag der Beschwerdeführerin, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 23.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2011 festzustellen sowie den Hilfsantrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen und die Aufhebung der Vollziehung des Bescheides anzuordnen, abgelehnt und diese Entscheidung auf § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG gestützt. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt: Nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG hätten zwar Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung, die aufschiebende Wirkung entfalle jedoch nach § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags-und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Beitragszuschlag sei ein Beitrag in diesem Sinne. Beiträge als spezielle und sonstige öffentliche Abgaben seien öffentlich-rechtliche Geldforderungen, die ein Hoheitsträger zur Deckung seines Finanzbedarfs für die Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Aufgaben erhebe. Zuschläge und Nachlässe im Sinne von § 162 Abs. 1 Satz 1 SGB VII seien derartige zur Deckung des Finanzbedarfs der Unfallversicherungsträger dienende Abgaben. Dies werde bereits dadurch belegt, dass bei Gewährung von Beitragsnachlässen zur Aufbringung des Finanzbedarfs das Umlagesoll zu erhöhen, bei Auferlegung von Zuschlägen das Umlagesoll zu vermindern sei. Dass mit der Auferlegung von Zuschlägen auch präventive Zwecke durch Beitragsanreize gefördert werden sollten, ändere an ihrer Rechtsnatur als öffentliche Abgaben nichts. Gemäß § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG solle in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestünden oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernste Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zuschusserhebung bestünden jedoch nicht. Die Satzungsbestimmungen beruhten auf der Ermächtigungsnorm des § 162 Abs. 1 Satz 2 SGB VII. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen das aus dem Rechtsstaatsgebots resultierende Rückwirkungsverbot sei nicht festzustellen. Die Satzung beinhalte nicht einmal eine unechte Rückwirkung, wie im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt werde. Anknüpfungspunkt sei nicht etwa ein in der Vergangenheit begonnener, noch nicht abgeschlossener Sachverhalt, sondern ein nach Inkrafttreten der Satzung liegender Tatbestand, nämlich die Überschreitung der Eigenbelastungs- im Vergleich zur Durchschnittsbelastungsziffer infolge der im Jahre 2010 festgestellten neuen Versicherungsrente. Der von der Beschwerdeführerin gezogene Vergleich im Hinblick auf Unternehmensarten mit geringeren Gefahrklassen und hieraus folgend geringeren Beitrags- und Zuschlagszahlungen greife nicht, weil die gefahrtarifliche Einstufung des Unternehmens nicht Gegenstand des Verfahrens und der Prüfung sei. Die Erhebung des Zuschlags verstoße auch nicht gegen das Übermaßverbot. Dem werde dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass die Höhe des Zuschlages auf maximal 10 % des Normalbeitrages beschränkt sei. Es sei im konkreten Einzelfall auch nicht erkennbar, dass die Erhebung des Zuschlages in Höhe von 17.249,19 EUR existenzbedrohend sei. Der Zuschlagsbescheid sei schließlich auch nicht wegen verweigerter Akteneinsichtnahme in die Unfallakten des Verletzten rechtswidrig. Insoweit werde auf das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 01.07.2011 (Aktenzeichen L 8 U 3577/10) Bezug genommen. Hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Antrags auf Hinterlegung bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis.

Gegen den am 17.03.2012 zugestellten Beschluss richtet sich die am 27.03.2012 erhobene Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen weiter vertieft. Sie macht geltend, es bestehe ein überwiegendes Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung des Vollzuges, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestünden.

Sie beantragt,

1. den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 12.03.2012 zu ändern und festzustellen, dass der Widerspruch vom 08. 09. 2011 und die Klage vom 5.1.2012 gegen den Bescheid vom 23.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2011 aufschiebende Wirkung haben,
hilfsweise, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Klage anzuordnen,
2. der Beschwerdegegnerin aufzugeben, den Zuschlag in Höhe von 17.249,19 Euro an die Beschwerdeführerin vorläufig zurückzuzahlen.

Die Beschwerdegegnerin macht geltend, zur Ausgestaltung des Verfahrens habe der Gesetzgeber in § 162 SGB VII dem Satzungsgeber einen weiten Ermessensspielraum gegeben. Die Satzungsbestimmungen seien hinreichend bestimmt. Die Schwere der Unfälle werde berücksichtigt, da auch Todesfälle einbezogen würden. Sowohl die Einzel- als auch die Gesamtbelastungspunkte gingen von der jeweiligen Gefahrtarifstelle und nicht von der jeweiligen Unter- bzw. Teilgefahrtarifstelle aus. Der Beitragszuschlag beruhe auf dem Unfall des Spielers H vom 02.02.2009. Dabei seien im Jahr 2010 Entschädigungsleistungen in Höhe von 46.394,82 EUR entstanden, und zwar Heilbehandlungskosten in Höhe von 43.984,48 EUR und Rentenleistungen in Höhe von 2410,34 EUR.

Die Beschwerdeführerin hat demgegenüber Zweifel daran geäußert, dass im Jahr 2010 Heilbehandlungskosten in dieser Höhe angefallen seien. Nach der Satzung der Beklagten dürften nur Rentenkosten und nicht auch Heilbehandlungskosten berücksichtigt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts und Verwaltungsakten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung des Senats waren.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die Anträge der Beschwerdeführerin abgelehnt. Insoweit nimmt der Senat gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug.

Ergänzend weist der Senat unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens auf folgendes hin: Der Antrag der Beschwerdeführerin zu 2. ist auf die Aufhebung der Vollziehung des Bescheides vom 23.11.2011gerichtet (§ 86b Abs. 1 Satz 2 SGG), da die Beschwerdeführerin den Beitragszuschlag in Höhe von 17.249,19 Euro bereits entrichtet hat. Dieser Antrag ist unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nicht vorliegen, wie das Sozialgericht richtig erkannt hat. Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid über die Festsetzung des Beitragszuschlags entfällt gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG. Die Voraussetzungen nach § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG, die auch bei der gerichtlichen Entscheidung über die Aussetzung zu beachten sind, liegen auch nach dem Beschwerdevorbringen nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen nach derzeitigem Sach- und Streitstand und nach summarischer Prüfung nicht. Der Erfolg des Klagebegehrens in der Hauptsache ist nicht wahrscheinlicher als dessen Misserfolg (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 10. Auflage § 86a Rz. 27a m. w. N.).

Die von der Beschwerdeführerin gerügten Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften begründen keine solchen ernstlichen Zweifel. Ferner kann für die Entscheidung im einstweiligen Rechtschutz offen bleiben, inwieweit im Hauptsacheverfahren Tatsachenermittlungen zum Grund und zur Höhe des festgesetzten Beitragszuschlages erforderlich werden. Die von der Beschwerdeführerin gerügte Differenzierung in § 28 Abs. 3 Nr. 2.1 und 2.2 der Satzung der Beklagten hinsichtlich der Berechnungsgrundlagen für die Abweichung von der Durchschnittsbelastung begründen ebenfalls keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides.

Die Vorschrift des § 162 Satz 3 SGB VII räumt dem Satzungsgeber Ermessen ein bei der Entscheidung, ob Versicherungsfälle, die durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen eintreten, bei der Auferlegung von Beitragszuschlägen ausgenommen werden. Die Beklagte hat dazu in § 28 Abs. 2 ihrer Satzung in der Fassung des 1. Nachtrags mit Wirkung zum 01.01.2010 eine Regelung getroffen, wonach der Beitragspflichtige innerhalb von drei Monaten nach Einlegung des Widerspruchs den Nachweis zu führen hat, wenn er einen Arbeitsunfall auf alleiniges Fremdverschulden zurückführt. Diesen Nachweis hat die Beschwerdeführerin nicht geführt, obwohl ihr die Umstände im Zusammenhang mit der Verletzung des Versicherten H bekannt sein mussten.

§ 162 Satz 4 SGB VII räumt dem Satzungsgeber ferner bei der Berechnung der Höhe des Zuschlags Ermessen ein. Diese kann sich nach der Zahl, der Schwere oder den Aufwendungen für diese Versicherungsfälle oder nach mehreren dieser Merkmale richten. Die Regelungen zur Berechnung der Belastung in § 28 Abs. 3 Nr. 3 der Satzung der Beschwerdegegnerin berücksichtigen sowohl die Anzahl der Arbeitsunfälle als auch die Höhe der dadurch entstehenden Kosten. Sie berücksichtigen ferner die besondere Schwere von Todesfällen infolge von Arbeitsunfällen.

Da die Erfolgsaussichten der Klage derzeit nicht abschätzbar sind, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei sind neben den Erfolgsaussichten in der Hauptsache die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin sowie das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer unbilligen Härte für die Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin hat keine Angaben gemacht, aufgrund derer auf schwierige wirtschaftliche Verhältnisse zu schließen wäre. Auch die zur Antragbegründung erhobene Behauptung, der Beitragszuschlag habe für die Beschwerdeführerin erdrosselnde Wirkung, ist nicht durch Tatsachenvortrag belegt. Erst recht sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass durch die Einbehaltung des Beitragszuschlags der Beschwerdeführerin schwere, durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden. Daher spricht die Interessenabwägung zugunsten des im Gesetz vorgesehenen Vollzugsinteresses der Beschwerdegegnerin. Infolge dessen besteht auch kein Anspruch auf Aufhebung der Vollziehung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Ebenso wie das Sozialgericht hält der Senat im einstweiligen Rechtschutz den Streitwert in Höhe eines Drittels des im angefochtenen Bescheid festgesetzten Betragszuschlages für angemessen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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