Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 40 KR 680/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 KR 26/16 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 11.11.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe.
Prozesskostenhilfe ist nach Maßgabe des § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Satz 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nur zu bewilligen, wenn u.a. die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Erfolgsaussicht i.S.d. § 114 ZPO ist regelmäßig ohne vollständig abschließende tatsachliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffes zu beurteilen, da die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht dazu dienen soll, die Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Verfahrens in der Hauptsache treten zu lassen. Daraus folgt, dass an die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern überhaupt erst zugänglich machen. Prozesskostenhilfe darf allerdings verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 03.09.2013 - 1 BvR 1419/13 - und vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 -).
Vorliegend besteht aus den nachfolgenden Gründen keine Erfolgschance.
2. Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts (SG) Köln vom 11.11.2015 ist nicht begründet.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt nicht 750,00 EUR. Die Berufung betrifft auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr. Streitig war die Zahlung von Krankengeld für zwei Tage i.H.v. 100,62 EUR.
Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Keiner dieser enumerativen Zulassungsgründe liegt vor.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Diese liegt nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG vor, wenn das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts berührt ist bzw. wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung dazu führen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Das kann der Fall sein, wenn die Klärung einer Zweifelsfrage mit Rücksicht auf eine Wiederholung ähnlicher Fälle erwünscht ist bzw. wenn von einer derzeitigen Unsicherheit eine nicht unbeträchtliche Personenzahl betroffen ist. Die Weiterentwicklung des Rechts wird dabei gefördert, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesvorschriften aufzustellen oder Lücken zu füllen oder wenn die Entscheidung Orientierungshilfe für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Sachverhalte geben kann (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage 2014, § 144 Rdn. 28 und § 160 Rdn. 6 ff.). Dies setzt jedoch zumindest voraus, dass es sich bei der aufgeworfenen Rechtsfrage um eine Zweifelsfrage handelt und mithin Rechtsunsicherheit besteht. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer, a.a.O., § 144 Rdn. 28, § 160 Rdn. 8 ff.).
Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Weder hat der Kläger eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgezeigt, noch ist eine solche erkennbar.
Das Urteil des SG vom 11.11.2015 weicht auch nicht von einer Entscheidung des LSG, des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG ab (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG.).
Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG liegt ebenfalls nicht vor.
Soweit der Kläger sich ausschließlich darauf beruft, dass die Auferlegung von Verschuldenskosten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt sei, führt dies nicht weiter. Ein die Zulassung der Berufung rechtfertigender Verfahrensmangel im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG kann nicht aus einer vermeintlich fehlerhaften Anwendung des § 192 SGG resultieren. Selbst wenn Verschuldenskosten nach § 192 SGG fehlerhaft festgesetzt worden wären, läge kein Zulassungsgrund vor, weil auf einem solchen Verfahrensmangel die Entscheidung in der Hauptsache nicht beruhen kann. Eine Kostenentscheidung nach § 192 SGG kann nicht ursächlich für die Entscheidung in der Hauptsache sein (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.07.2008 - L 30 B 46/07 07 AL NZB -; s. auch BSG, Beschluss vom 28.10.2010 - B 13 R 229/10 B -).
Der von dem Kläger herangezogene Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 04.11.2014 - L 20 AY 7/14 - ist bereits schon deshalb nicht einschlägig, weil kein Fall des § 192 Abs. 3 Satz 2 SGG vorliegt. Danach kann zwar eine Kostenentscheidung des SG im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden. Das LSG kann die Kostenentscheidung des SG aber nur prüfen, wenn es im Rahmen einer statthaften und zulässigen Berufung neben der Hauptsache auch die Kostenentscheidung zu prüfen hat (BSG a.a.O.; LSG Niedersachsen, Beschluss vom 05.04.2012 - L 11 AS 60/12 NZB -). Da aber, wie ausgeführt, vorliegend keine Gründe für die Zulassung der Berufung vorliegen, liegt - anders als in dem vom Kläger benannten Verfahren - auch kein statthaftes und zulässiges Rechtsmittel im Sinne von § 192 Abs. 3 Satz 2 SGG vor.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
4. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG). Mit diesem Beschluss wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 11.11.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe.
Prozesskostenhilfe ist nach Maßgabe des § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Satz 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nur zu bewilligen, wenn u.a. die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Erfolgsaussicht i.S.d. § 114 ZPO ist regelmäßig ohne vollständig abschließende tatsachliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffes zu beurteilen, da die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht dazu dienen soll, die Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Verfahrens in der Hauptsache treten zu lassen. Daraus folgt, dass an die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern überhaupt erst zugänglich machen. Prozesskostenhilfe darf allerdings verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 03.09.2013 - 1 BvR 1419/13 - und vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 -).
Vorliegend besteht aus den nachfolgenden Gründen keine Erfolgschance.
2. Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts (SG) Köln vom 11.11.2015 ist nicht begründet.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt nicht 750,00 EUR. Die Berufung betrifft auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr. Streitig war die Zahlung von Krankengeld für zwei Tage i.H.v. 100,62 EUR.
Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Keiner dieser enumerativen Zulassungsgründe liegt vor.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Diese liegt nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG vor, wenn das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts berührt ist bzw. wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung dazu führen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Das kann der Fall sein, wenn die Klärung einer Zweifelsfrage mit Rücksicht auf eine Wiederholung ähnlicher Fälle erwünscht ist bzw. wenn von einer derzeitigen Unsicherheit eine nicht unbeträchtliche Personenzahl betroffen ist. Die Weiterentwicklung des Rechts wird dabei gefördert, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesvorschriften aufzustellen oder Lücken zu füllen oder wenn die Entscheidung Orientierungshilfe für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Sachverhalte geben kann (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage 2014, § 144 Rdn. 28 und § 160 Rdn. 6 ff.). Dies setzt jedoch zumindest voraus, dass es sich bei der aufgeworfenen Rechtsfrage um eine Zweifelsfrage handelt und mithin Rechtsunsicherheit besteht. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer, a.a.O., § 144 Rdn. 28, § 160 Rdn. 8 ff.).
Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Weder hat der Kläger eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgezeigt, noch ist eine solche erkennbar.
Das Urteil des SG vom 11.11.2015 weicht auch nicht von einer Entscheidung des LSG, des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG ab (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG.).
Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG liegt ebenfalls nicht vor.
Soweit der Kläger sich ausschließlich darauf beruft, dass die Auferlegung von Verschuldenskosten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt sei, führt dies nicht weiter. Ein die Zulassung der Berufung rechtfertigender Verfahrensmangel im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG kann nicht aus einer vermeintlich fehlerhaften Anwendung des § 192 SGG resultieren. Selbst wenn Verschuldenskosten nach § 192 SGG fehlerhaft festgesetzt worden wären, läge kein Zulassungsgrund vor, weil auf einem solchen Verfahrensmangel die Entscheidung in der Hauptsache nicht beruhen kann. Eine Kostenentscheidung nach § 192 SGG kann nicht ursächlich für die Entscheidung in der Hauptsache sein (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.07.2008 - L 30 B 46/07 07 AL NZB -; s. auch BSG, Beschluss vom 28.10.2010 - B 13 R 229/10 B -).
Der von dem Kläger herangezogene Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 04.11.2014 - L 20 AY 7/14 - ist bereits schon deshalb nicht einschlägig, weil kein Fall des § 192 Abs. 3 Satz 2 SGG vorliegt. Danach kann zwar eine Kostenentscheidung des SG im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden. Das LSG kann die Kostenentscheidung des SG aber nur prüfen, wenn es im Rahmen einer statthaften und zulässigen Berufung neben der Hauptsache auch die Kostenentscheidung zu prüfen hat (BSG a.a.O.; LSG Niedersachsen, Beschluss vom 05.04.2012 - L 11 AS 60/12 NZB -). Da aber, wie ausgeführt, vorliegend keine Gründe für die Zulassung der Berufung vorliegen, liegt - anders als in dem vom Kläger benannten Verfahren - auch kein statthaftes und zulässiges Rechtsmittel im Sinne von § 192 Abs. 3 Satz 2 SGG vor.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
4. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG). Mit diesem Beschluss wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
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